Rechtsprechung
   BAG, 23.06.1988 - 8 AZR 300/85   

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BAG, 23.06.1988 - 8 AZR 300/85 (https://dejure.org/1988,1711)
BAG, Entscheidung vom 23.06.1988 - 8 AZR 300/85 (https://dejure.org/1988,1711)
BAG, Entscheidung vom 23. Juni 1988 - 8 AZR 300/85 (https://dejure.org/1988,1711)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 59, 89
  • NJW 1989, 854
  • MDR 1989, 289
  • NZA 1989, 181
  • NZV 1989, 230 (Ls.)
  • BB 1989, 147
  • BB 1989, 75
  • DB 1989, 280
  • JR 1989, 264
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 06.07.1964 - 1 AZR 17/64

    Haftung eines Kraftfahrers

    Auszug aus BAG, 23.06.1988 - 8 AZR 300/85
    Dies gilt auch, wenn er den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat (im Anschluß an die Entscheidung des BAG vom 6. Juli 1964 - 1 AZR 17/64 - AP Nr. 34 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).

    Jedenfalls dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Verstoß allein im Interesse und auf Anordnung des Arbeitgebers begangen wurde, kann der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber den Einwand unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegensetzen (BAG Urteil vom 6. Juli 1964 - 1 AZR 17/64 - AP Nr. 34 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers mit zustimmender Anmerkung von Götz Hueck).

    Die gegen den Kläger gerichteten Rückgriffsansprüche beruhen ausschließlich auf dem Wegfall des Versicherungsschutzes wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (vgl. zu einem gleichgelagerten Fall BAG Urteil vom 6. Juli 1964 - 1 AZR 17/64 - AP Nr. 34 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers mit zustimmender Anmerkung von Götz Hueck).

    Eine Verpflichtung des Klägers zum Ausgleich nach § 426 Abs. 2 BGB entfällt aber, weil der Kläger gegen die Beklagte aus dem Arbeitsverhältnis einen Freistellungsanspruch hat und somit im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB "etwas anderes bestimmt ist" (vgl. BAG Urteil vom 6. Juli 1964 - 1 AZR 17/64 - AP Nr. 34 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).

  • BAG, 27.10.1960 - 2 AZR 59/58

    Novelle zum PflVG - Rückwirkende Kraft - Ausnahme vom Versicherungszwang -

    Auszug aus BAG, 23.06.1988 - 8 AZR 300/85
    Das Bundesarbeitsgericht hat in ständiger Rechtsprechung einen Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers anerkannt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein nicht versichertes Kraftfahrzeug zur Benutzung im öffentlichen Verkehr überläßt (vgl. BAG Urteil vom 14. Februar 1958 - 1 AZR 576/55 - AP Nr. 18 zu §§ 898, 899 RVO; BAG Urteile vom 11. Juni 1959 - 1 AZR 337/56 - und vom 27. Oktober 1960 - 2 AZR 59/58 - AP Nr. 9 und 21 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) oder ein nicht verkehrssicheres Fahrzeug zur Verfügung stellt, das die Versicherung zur Entziehung des Deckungsschutzes berechtigt (BAG Urteil vom 18. Januar 1966 - 1 AZR 247/63 - AP Nr. 37 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
  • BAG, 11.06.1959 - 1 AZR 337/56

    Kraftfahrer - Gesetzliche Haftpflichtversicherung - Öffentlich-rechtliche

    Auszug aus BAG, 23.06.1988 - 8 AZR 300/85
    Das Bundesarbeitsgericht hat in ständiger Rechtsprechung einen Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers anerkannt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein nicht versichertes Kraftfahrzeug zur Benutzung im öffentlichen Verkehr überläßt (vgl. BAG Urteil vom 14. Februar 1958 - 1 AZR 576/55 - AP Nr. 18 zu §§ 898, 899 RVO; BAG Urteile vom 11. Juni 1959 - 1 AZR 337/56 - und vom 27. Oktober 1960 - 2 AZR 59/58 - AP Nr. 9 und 21 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) oder ein nicht verkehrssicheres Fahrzeug zur Verfügung stellt, das die Versicherung zur Entziehung des Deckungsschutzes berechtigt (BAG Urteil vom 18. Januar 1966 - 1 AZR 247/63 - AP Nr. 37 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
  • BAG, 14.02.1958 - 1 AZR 576/55

    Arbeitsunfall - Schuldhafte Verursachung - Schadenersatzansprüche -

    Auszug aus BAG, 23.06.1988 - 8 AZR 300/85
    Das Bundesarbeitsgericht hat in ständiger Rechtsprechung einen Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers anerkannt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein nicht versichertes Kraftfahrzeug zur Benutzung im öffentlichen Verkehr überläßt (vgl. BAG Urteil vom 14. Februar 1958 - 1 AZR 576/55 - AP Nr. 18 zu §§ 898, 899 RVO; BAG Urteile vom 11. Juni 1959 - 1 AZR 337/56 - und vom 27. Oktober 1960 - 2 AZR 59/58 - AP Nr. 9 und 21 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) oder ein nicht verkehrssicheres Fahrzeug zur Verfügung stellt, das die Versicherung zur Entziehung des Deckungsschutzes berechtigt (BAG Urteil vom 18. Januar 1966 - 1 AZR 247/63 - AP Nr. 37 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
  • BAG, 18.01.1966 - 1 AZR 247/63

    Fahrt zur Baustelle - Gefahrgeneigte Arbeit, § 670 BGB, Freistellungsanspruch,

    Auszug aus BAG, 23.06.1988 - 8 AZR 300/85
    Das Bundesarbeitsgericht hat in ständiger Rechtsprechung einen Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers anerkannt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein nicht versichertes Kraftfahrzeug zur Benutzung im öffentlichen Verkehr überläßt (vgl. BAG Urteil vom 14. Februar 1958 - 1 AZR 576/55 - AP Nr. 18 zu §§ 898, 899 RVO; BAG Urteile vom 11. Juni 1959 - 1 AZR 337/56 - und vom 27. Oktober 1960 - 2 AZR 59/58 - AP Nr. 9 und 21 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) oder ein nicht verkehrssicheres Fahrzeug zur Verfügung stellt, das die Versicherung zur Entziehung des Deckungsschutzes berechtigt (BAG Urteil vom 18. Januar 1966 - 1 AZR 247/63 - AP Nr. 37 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
  • BGH, 18.10.1952 - II ZR 72/52

    Trunkenheit am Steuer. Haftpflichtversicherung

    Auszug aus BAG, 23.06.1988 - 8 AZR 300/85
    Erforderlich ist vielmehr, daß der Schädiger den als möglich vorgestellten Erfolg auch in seinen Willen aufnimmt und mit ihm für den Fall seines Eintritts einverstanden ist (BGH Urteil vom 18. Oktober 1952 - II ZR 72/52 - BGHZ 7, 311, 313).
  • BAG, 13.12.2012 - 8 AZR 432/11

    Berufskraftfahrer - Selbstbehalt des Arbeitgebers bei der

    Er ist kraft seiner Fürsorge gehalten, dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer aus einem Verkehrsunfall möglichst nicht persönlich in Anspruch genommen wird; hiergegen verstößt der Arbeitgeber, wenn er den Arbeitnehmer mit seinem Wissen ohne Führerschein ein Fahrzeug führen lässt und die Versicherung aus diesem Grund leistungsfrei wird (BAG 23. Juni 1988 - 8 AZR 300/85 - zu I 1 der Gründe, BAGE 59, 89 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 94 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 49) .
  • BFH, 27.03.1992 - VI R 145/89

    Geldwerter Vorteil durch Verzicht des Arbeitgebers auf Schadensersatzforderung

    Vielmehr kann ein erhebliches Mitverschulden des Arbeitgebers darin liegen, daß er den Arbeitnehmer in Kenntnis von dessen fehlender Fahrerlaubnis zu einer betrieblichen Fahrt auffordert (vgl. Urteil des BAG vom 23. Juni 1988 8 AZR 300/85, Betriebs-Berater - BB - 1989, 147).
  • BGH, 16.10.1990 - VI ZR 65/90

    Schadensersatzklage gegen einen von mehreren Schädigern; Aufgliederung des

    cc) Der den Fahrzeugführer aus dem personellen Schutzbereich des § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG ausgrenzenden Sicht steht schließlich auch nicht entgegen, daß ein führerscheinloser Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber in Kenntnis der fehlenden Fahrerlaubnis im Straßenverkehr als Fahrer eines Kraftfahrzeugs eingesetzt worden ist, bei einem Unfall nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom Arbeitgeber die Freistellung von Rückgriffsansprüchen des leistungsfreien Haftpflichtversicherers verlangen kann (BAGE 59, 89, 91).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 31.03.2015 - 6 Sa 351/13

    Arbeitnehmerhaftung - Schadensersatz - Drittschaden - grobe Fahrlässigkeit -

    § 840 Abs. 2 BGB, der im Innenverhältnis die Haftung dem unmittelbaren Schädiger zuweist, wird hierdurch verdrängt (BAG GS 25.09.1957 - GS 4/56, GS 5/56; 23.06.1988 - 8 AZR 300/85; ErfK/Preis 15. Auflage BGB § 619a Rn. 26).
  • LAG Hamm, 20.02.2002 - 2 Sa 1367/01

    Zur Zurückweisung eines Rechtsanwalts bei möglichen Verstößen gegen ein

    Auch bei einer an sich unbeschränkten Außenhaftung des Arbeitnehmers kann dieser nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs einen Freistellungsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber erlangen, soweit er das Schadensrisiko nicht oder nicht allein zu tragen hat (vgl. BAG vom 23.06.1988 - 8 AZR 300/85 - NZA 1989, 181).
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Rechtsprechung
   LAG Berlin, 13.07.1988 - 1 TaBV 3/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,4235
LAG Berlin, 13.07.1988 - 1 TaBV 3/88 (https://dejure.org/1988,4235)
LAG Berlin, Entscheidung vom 13.07.1988 - 1 TaBV 3/88 (https://dejure.org/1988,4235)
LAG Berlin, Entscheidung vom 13. Juli 1988 - 1 TaBV 3/88 (https://dejure.org/1988,4235)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zuständigkeit; Einigungsstelle; Jahresabschlußbericht; Wirtschaftsprüfungsbericht

Papierfundstellen

  • NZA 1989, 193 (Ls.)
  • BB 1989, 147
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Rechtsprechung
   LAG München, 03.08.1988 - 6 TaBV 41/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,3357
LAG München, 03.08.1988 - 6 TaBV 41/88 (https://dejure.org/1988,3357)
LAG München, Entscheidung vom 03.08.1988 - 6 TaBV 41/88 (https://dejure.org/1988,3357)
LAG München, Entscheidung vom 03. August 1988 - 6 TaBV 41/88 (https://dejure.org/1988,3357)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Einstweilige Verfügung auf Unterlassung einer Betriebsratswahl; Bestehen eines allgemeinen Anspruchs auf Unterlassung mitbestimmungsrechtswidriger Maßnahmen ; Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl; Verkennung des Betriebsbegriffs als Anfechtungsgrund

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1989, 444 (Ls.)
  • BB 1989, 147
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • LAG Düsseldorf, 07.09.2010 - 16 TaBV 57/10

    Nichtige Betriebsratswahl bei Bestellung des Wahlvorstands durch Minderheit der

    bb) Im Allgemeinen kann durch eine einstweilige Verfügung in eine laufende Betriebsratswahl nur eingegriffen werden, wenn die Wahl mit Sicherheit als nichtig anzusehen wäre (z. B. LAG München 03.08.1988 - 6 TaBV 41/88, LAGE § 19 BetrVG 1972 Nr. 7; LAG Köln vom 29.03.2001 - 5 TaBV 22/01, MDR 2001, 1176; Hess. LAG vom 17.02.2005 - 9 TaBVGa 28/05, EzAÜG § 14 AÜG Betriebsverfassung Nr. 61; LAG Düsseldorf vom 17.05.2010 - 11 TaBVGA 7/10).
  • LAG München, 11.04.2006 - 4 TaBV 38/06

    Abbruch einer Betriebsratswahl durch einstweilige Verfügung

    Der hier beantragte Abbruch - wie auch eine einstweilige Aussetzung - einer laufenden Betriebsratswahl können durch einstweilige Leistungsverfügung (§§ 935, 940 ZPO; vgl. z. B. BAG, B. v. 15.12.1972, AP Nr. 5 zu § 80 ArbGG 1953 - II. 5. der Gründe -: obiter dictum) jedenfalls dann erreicht werden, wenn sich nach - im Einstweiligen Verfügungsverfahren notwendig nur summarischer - Prüfung schon beim Verfügungsanspruch ergibt, dass die Betriebsratswahl auf Grund der vorliegenden Umstände des konkreten Falles zwingend nichtig, nicht nur anfechtbar, wäre (vgl. insbesondere LAG München, B. v. 03.08.1988, BB 1989, S. 147 = LAGE Nr. 7 zu § 19 BetrVG 1972; vgl. auch LAG München, B. v. 14.04.1987, DB 1988, S. 347 f; LAG Nürnberg, B. v. 13.03.2002, 2 TaBV 13/02, etwa AR-Blattei ES 530.6 Nr. 76 = AuR 2002, S. 238 = ARSt 2002, S. 233 f; siehe auch LAG Köln, Be. v. 27.12.1989 und v. 17.04.1998, LAGE Nrn. 10 und 16 zu § 19 BetrVG 1972; LAG Hessen, B. v. 29.04.1997, NZA-RR 1998, S. 544 f; vgl. auch Korinth, ArbRB 2006, S. 44 f/46 f, m. w. N; Rieble/Triskatis, NZA 2006, S. 233 f; Fitting/Engels/Schmidt et al., BetrVG, 23. Aufl. 2006, § 18 Rz. 42 m. w. N.).
  • LAG Baden-Württemberg, 20.05.1998 - 8 Ta 9/98

    Betriebsratswahl: Aussetzung/Unterbrechung im Wege der einstweiligen Verfügung

    Die Kammer geht ferner davon aus, daß der Abbruch oder die Untersagung der weiteren Durchführung einer laufenden Betriebsratswahl nicht bereits in den Fällen der ersichtlich drohenden Anfechtbarkeit, sondern vielmehr nur dann in Betracht kommt, wenn für das Gericht bereits zuverlässig feststellbar ist, daß die vorgesehene Wahl nichtig sein wird (ebenso LAG München, Beschluß vom 03. August 1988 -- 6 TaBV 41/88 -- in LAGE § 19 BetrVG 72 Nr. 7 m.w.N.; LAG Köln, Beschluß vom 27. Dezember 1989 -- 10 TaBV 70/89 -- in LAGE § 19 BetrVG 72 Nr. 10 m.w.N.; a.A. LAG Baden-Württemberg Beschluß vom 16. September 1996 -- 15 TaBV 10/96 -- in LAGE § 19 BetrVG 1972 Nr. 15 m.w.N.; Walker, a.a.O., Rdn. 798).
  • LAG Düsseldorf, 17.05.2010 - 11 TaBVGa 7/10

    Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl bei unterlassener unverzüglicher Prüfung

    aa)Im Allgemeinen kann durch eine einstweilige Verfügung in eine laufende Betriebsratswahl nur eingegriffen werden, wenn die Wahl mit Sicherheit als nichtig anzusehen wäre (z. B. LAG Baden-Württemberg 09.03.2010 - 15 TaBVGa 1/10 - noch unveröff.; Hess. LAG 17.02.2005 - 9 TaBVGa 28/05 - EzAÜG § 14 AÜG Betriebsverfassung Nr. 61; LAG Köln 29.03.2001 - 5 TaBV 22/01 - MDR 2001, 1176; LAG München 03.08.1988 - 6 TaBV 41/88 - LAGE § 19 BetrVG 1972 Nr. 7).
  • LAG Hessen, 16.07.1992 - 12 TaBVGa 112/92

    Betriebsratswahl: Aussetzung/Unterbrechung im Wege der einstweiligen Verfügung

    a) Es entspricht der die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts berücksichtigenden, ständigen Entscheidungspraxis der Beschwerderichter, in eingeleitete Betriebsratswahlen mit einstweiligen Verfügungen, die dem Wahlvorstand die weitere Durchführung der Wahl vollständig untersagen, nur dann einzugreifen, wenn nach den glaubhaft gemachten oder sonst feststellbaren Umständen die betreffende Wahl mit Sicherheit nichtig wäre (vgl. LAG Frankfurt/M., Beschluss vom 21. März 1990 - 12 TaBVGa 34/90 - LAG Köln, Beschluss vom 27. Dezember 1989 - 10 TaBV 70/89 -, DB 1990, 539; LAG München, Beschluss vom 03. August 1988 - 6 TaBV 41/88 -, NZA 1989, 444; BAG, Beschluss vom 29. Januar 1992 - 7 ABR 27/91 -, DB 1992, 1429).
  • LAG München, 09.04.2009 - 4 TaBVGa 8/09

    Abbruch einer Betriebsratswahl

    Der hier beantragte Abbruch - wie auch eine einstweilige Aussetzung - einer laufenden Betriebsratswahl können, wie das Arbeitsgericht und auch die Antragstellerinnen und Beschwerdeführerinnen bereits ausgeführt haben, durch einstweilige Leistungsverfügung (§§ 935, 940 ZPO; vgl. z. B. BAG, B. v. 15.12.1972, AP Nr. 5 zu § 80 ArbGG 1953 - II. 5. der Gründe -: obiter dictum) dann erreicht werden, wenn sich nach - im Einstweiligen Verfügungsverfahren notwendig nur summarischer - Prüfung schon beim Verfügungsanspruch ergibt, dass die Betriebsratswahl auf Grund der vorliegenden Umstände des konkreten Falles zwingend nichtig, nicht nur anfechtbar, wäre (vgl. insbesondere LAG München, B. v. 03.08.1988, BB 1989, S. 147 = LAGE Nr. 7 zu § 19 BetrVG 1972; vgl. auch LAG München, B. v. 14.04.1987, DB 1988, S. 347 f; LAG Nürnberg, B. v. 13.03.2002, 2 TaBV 13/02, etwa AR-Blattei ES 530.6 Nr. 76 = AuR 2002, S. 238 = ARSt 2002, S. 233 f; siehe auch LAG Köln, Be. v. 27.12.1989 und v. 17.04.1998, LAGE Nrn. 10 und 16 zu § 19 BetrVG 1972; LAG Hessen, B. v. 29.04.1997, NZA-RR 1998, S. 544 f; vgl. auch Korinth, ArbRB 2006, S. 44 f/46 f, m. w. N; Rieble/Triskatis, NZA 2006, S. 233 f; Fitting/Engels/Schmidt et al., BetrVG, 24. Aufl. 2008, § 18 Rz. 42 m. w. N.).
  • LAG Hessen, 05.06.1992 - 12 TaBVGa 91/92

    Eingriffe in Betriebsratswahl

    In einem solchen Fall ist die einstweilige Verfügung nur zu erlassen, wenn nach den feststellbaren Umständen die Wahl mit Sicherheit nichtig wäre (vgl. hierzu im Grundsatz auch: LAG Hamburg, Beschluss vom 27. Dez. 1989 - 10 Ta BV 70/89 -, DB 1990, 539 ; LAG München, Beschluss vom 03. Sept. 1988 - 6 Ta BV 41/88 -, NZA 1989, 444; LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21. März 1990 - 12 Ta BV Ga 34/90 - ArbG Lingen, Beschluss vom 03. März 1987 - 1 BV Ga 4/87 -, NZA 1988, 40 ; teilw.
  • LAG Schleswig-Holstein, 21.03.1990 - 5 TaBV 8/90

    Untersagung des Fortgangs einer Betriebsratswahl auf Antrag des Arbeitgebers

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  • LAG Hessen, 12.03.1998 - 12 TaBVGa 27/98

    Abbruch einer Betriebsratswahl; Wahldurchführungsabsprachen von Betriebsräten

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  • ArbG Würzburg, 14.05.2002 - 3 BVGa 11/02

    Abbruch einer Betriebsratswahl; Eingriff in den Ablauf der Betriebsratswahl;

    Zur Überzeugung der Kammer kommt ein Abbruch einer Betriebsratswahl nur dann in Betracht, wenn das Wahlverfahren einen Mangel aufweist, der zur Nichtigkeit der Wahl führen würde (wie hier: z.B. LAG Frankfurt, Beschluss vom 29.04.1997, Az.: 12 Ta BVGa 60/97, LAG Baden Württemberg, Beschluss vom 20.05.1998, Az.: 8 Ta 9/98, LAG München, NZA 1989, Seite 444, die erkennende Kammer im Beschluss vom 16.04.2002, Az.: 3 BVGa 7/02 S; weitere Nachweise bei Dunkl, Handbuch des vorläufigen Rechtsschutzes, 3. Aufl., B, Rdnr. 299).
  • ArbG Würzburg, 16.04.2002 - 3 BVGa 7/02

    Durchführung einer Betriebsratswahl; Abbruch nach einstweiliger Verfügung wegen

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Rechtsprechung
   ArbG Rosenheim, 22.06.1988 - 3 BV 4/88   

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https://dejure.org/1988,14988
ArbG Rosenheim, 22.06.1988 - 3 BV 4/88 (https://dejure.org/1988,14988)
ArbG Rosenheim, Entscheidung vom 22.06.1988 - 3 BV 4/88 (https://dejure.org/1988,14988)
ArbG Rosenheim, Entscheidung vom 22. Juni 1988 - 3 BV 4/88 (https://dejure.org/1988,14988)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BB 1989, 147
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • LAG Hessen, 31.07.2008 - 4 TaBV 24/08

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats wegen Verstoßes gegen § 78 S 1 BetrVG -

    Ein Verschulden oder eine Behinderungsabsicht des Störers ist dazu nicht erforderlich (BAG Beschluss vom 12. Nov. 1997 - 7 ABR 14/97 - EzA § 23 BetrVG 1972 Nr. 38 m. w. Nachw.; ebenso ArbG Darmstadt Beschluss vom 24. März 1994 - 2 BVGa 2/94 - ArbuR 1994, 381; ArbG Rosenheim Beschluss vom 22. Juni 1988 - 3 BV 4/88 - AiB 1989, 83).
  • ArbG Regensburg, 30.05.2000 - 7 BV 5/99

    Rechtmäßigkeit des Abhängigmachen einer Durchführung der Weihnachtsfeier von der

    Wegen des von der Beteiligten zu 2) begangenen Verstoßes gegen § 78 Satz 1 BetrVG kann der Beteiligte zu 1) nach § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG verlangen, dass der Beteiligten zu 2) untersagt wird, künftig die Gewährung der Weihnachtsfeier als soziale Leistung von einem bestimmten Verhalten des Betriebsrates bzw. der Nichtdurchsetzung Seiner Rechte abhängig zu machen (s. auch AG Rosenheim, Beschluss vom 22.06.1988 - 3 BV 4/88).
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