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   OLG Hamm, 12.03.1990 - 8 U 172/89   

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https://dejure.org/1990,3836
OLG Hamm, 12.03.1990 - 8 U 172/89 (https://dejure.org/1990,3836)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12.03.1990 - 8 U 172/89 (https://dejure.org/1990,3836)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12. März 1990 - 8 U 172/89 (https://dejure.org/1990,3836)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 803
  • BB 1990, 1221
  • DB 1990, 1608
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 09.03.1981 - II ZR 54/80

    Verpflichtung einer Vor-GmbH; Umfang der Versicherung über Einlageleistungen bei

    Auszug aus OLG Hamm, 12.03.1990 - 8 U 172/89
    Zwar haben die Gesellschafter, wenn das Gesellschaftsvermögen zum Zeitpunkt der Eintragung nicht mehr dem Stammkapital der Gesellschaft entspricht, der Gesellschaft die Differenz zu ersetzen (BGHZ 80, 129/140).
  • BGH, 20.11.2006 - II ZR 176/05

    Einbringung eines Warenlagers durch einen Gründungsaktionär; Aufspaltung in

    Angesichts dessen ist für eine Einstufung der Übertragung der beiden Warenlager als gewöhnliche Umsatzgeschäfte im Rahmen eines laufenden Geschäftsverkehrs - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - kein Raum (so auch in Bezug auf die vorliegende Fallkonstellation: Reiff, EWiR § 27 AktG 2005, 413, 414; Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG 18. Aufl. § 19 Rdn. 40; vgl. auch Traugott/Groß aaO S. 483; OLG Hamburg, ZIP 1988, 372, 373; zweifelnd auch Röhricht aaO § 27 Rdn. 204; a.A. wohl OLG Hamm, BB 1990, 1221, 1222).
  • OLG Hamm, 17.08.2004 - 27 U 189/03

    Rechtsfolgen gewöhnlicher Umsatzgeschäfte zwischen Gesellschaft und

    Abgesehen von dem Umstand, dass auch deutlich verschiedene Beträge die Annahme einer Umgehung ausschließen können (vgl. Baumbach/Hueck/Fastrich, § 19 GmbHG Rn 30 b m.w.N.), sind hiervon nach einer verbreiteten Auffassung aber auch gewöhnliche Umsatzgeschäfte zwischen Gesellschaft und Gesellschafter im Rahmen eines laufenden Geschäftsverkehrs ausgenommen, weil sie in der Regel keine Umgehung bilden (vgl. Baumbach/ Hueck/Fastrich, a.a.O. m.w.N; Henze, ZHR 154 [1990], 105, 113; Ulmer, ZHR 154 [1990], 128, 142; Traugott/Groß, BB 2003, 481, 483; wohl auch OLG Hamm [8. ZS] BB 1990, 1221, 1222 - ausdrücklich entgegen OLG Hamburg, BB 1988, 504, abweichend allerdings OLG Hamm [8. ZS], Beschluss vom 28.06.2004 für die Unternehmensübernahme - 8 U 11/04 - nicht veröffentl.).

    Er ist darüber hinaus der Auffassung, dass dies nicht nur im Rahmen der Deckung eines laufenden Bedarfs, sondern in gleicher Weise für die Übernahme eines für den Geschäftsbetrieb notwendigen Warenlagers im Rahmen der Erstausstattung des Betriebs gilt (ebenso OLG Hamm, BB 1990, 1221, 1222).

  • OLG München, 06.10.2005 - 23 U 2381/05

    Die Verwendung einer Bareinlage zum Unternehmenskauf kann eine verdeckte

    Dabei bedarf es keiner näheren Erörterung, ob den von der Beklagten zitierten Urteilen des OLG Hamm beigetreten werden kann (OLG Hamm, BB 1990, 1221 [OLG Hamm 12.03.1990 - 8 U 172/89] ; ZIP 2005, 1138).
  • OLG Frankfurt, 27.05.1992 - 20 W 134/92

    Prüfungskompetenz des Registerrichters bei Anmeldung einer GmbH

    Daß eine (Vor-) Gesellschaft mit dem eingezahlten Stammkapital arbeiten kann, wird aber durch die Gläubigerschutzvorschriften des GmbHG nicht untersagt (OLG Hamm DB 1990, 1608 = GmbHR 1990, 559).
  • OLG Düsseldorf, 11.07.1996 - 6 U 192/95

    Verdeckte Sacheinlage bei Sachübernahme

    Besteht nämlich - wie hier - zwischen der Begründung der Einlagepflicht und dem Sachübernahmegeschäft ein zeitlicher und sachlicher Zusammennhang, stellt dies auf jeden Fall ein beweiskräftiges Indiz dafür dar, daß eine solche Abrede getroffen worden ist (vgl. BGH ZIP 1994, 701, 702 = MittRhNotK 1994, 180 ; OLG Düsseldorf ZIP 1991, 161, 165; OLG Hamm BB 1990, 1221, 1222; OLG Köln ZIP 1990, 717, 718; Scholz/Winter, a.a.O., § 5 GmbHG, Rn.80 m.w.N.; Ulmer, ZHR 154 [1990], 128, 141; Henze, ZHR 154 [1990], 105, 114).
  • KAG Rottenburg-Stuttgart, 19.09.2008 - AS 18/08

    Eingruppierung; Ersetzung der Zustimmung; Vergütungsgruppenzulage

    Diese ist dann vorzunehmen, wenn sich die Tätigkeitsmerkmale der Tätigkeit der Mitarbeiterin so geändert haben, dass sie einer niedrigeren bzw. anderen Vergütungsgruppe entsprechen (BAG BB 1990, 1221).
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