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   BAG, 14.02.1990 - 7 ABR 13/88   

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https://dejure.org/1990,2837
BAG, 14.02.1990 - 7 ABR 13/88 (https://dejure.org/1990,2837)
BAG, Entscheidung vom 14.02.1990 - 7 ABR 13/88 (https://dejure.org/1990,2837)
BAG, Entscheidung vom 14. Februar 1990 - 7 ABR 13/88 (https://dejure.org/1990,2837)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung eines Betriebsratsmitgliedes zur Dokumentation seiner Betriebsratstätigkeit in zeitlicher Hinsicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 37 Abs. 2, § 87 Abs. 1 Nr. 1
    Betriebsrat: Abmeldung bei Verlassen des Arbeitsplatzes zur Durchführung von Betriebsratstätigkeiten - Zeiterfassung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1990, 1625
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 06.08.1981 - 6 AZR 505/78

    Abmahnung

    Auszug aus BAG, 14.02.1990 - 7 ABR 13/88
    Hierzu muß sich das betroffene Betriebsratsmitglied beim Verlassen des Arbeitsplatzes wie jeder andere Arbeitnehmer abmelden (vgl. BAGE 43, 109, 112 = AP Nr. 45 zu § 37 BetrVG 1972, unter II 1 der Gründe; siehe auch BAG Urteil vom 6. August 1981 - 6 AZR 505/78 - AP Nr. 39, aaO, unter II 2 a der Entscheidungsgründe).

    Allerdings bedarf es keiner Zustimmung des Arbeitgebers zur Arbeitsbefreiung des Betriebsratsmitgliedes im Rahmen von § 37 Abs. 2 BetrVG (BAG Urteil vom 6. August 1981 - 6 AZR 505/78 - AP Nr. 39 zu § 37 BetrVG 1972, unter II 2 a der Gründe; BAG Beschluß vom 30. Januar 1973 - 1 ABR 1/73 - AP Nr. 3 zu § 40 BetrVG 1972).

  • BAG, 23.06.1983 - 6 ABR 65/80

    Arbeitgeberweisungsrecht

    Auszug aus BAG, 14.02.1990 - 7 ABR 13/88
    Hierzu muß sich das betroffene Betriebsratsmitglied beim Verlassen des Arbeitsplatzes wie jeder andere Arbeitnehmer abmelden (vgl. BAGE 43, 109, 112 = AP Nr. 45 zu § 37 BetrVG 1972, unter II 1 der Gründe; siehe auch BAG Urteil vom 6. August 1981 - 6 AZR 505/78 - AP Nr. 39, aaO, unter II 2 a der Entscheidungsgründe).

    Zur Abmeldung gehört eine stichwortartige Beschreibung des Gegenstands der Betriebsratstätigkeit nach Art, Ort und Zeit, nicht jedoch eine nähere Darlegung des Inhalts der Tätigkeit, die dem Arbeitgeber eine Kontrolle der Betriebsratstätigkeit ermöglichen könnte (BAGE 43, 109, 112 = AP Nr. 45 zu § 37 BetrVG 1972, zu II 1 der Gründe, m. w. N.).

  • BAG, 30.01.1973 - 1 ABR 1/73

    Tarifliche Ausschlußfrist - Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis - Aufwendungen

    Auszug aus BAG, 14.02.1990 - 7 ABR 13/88
    Allerdings bedarf es keiner Zustimmung des Arbeitgebers zur Arbeitsbefreiung des Betriebsratsmitgliedes im Rahmen von § 37 Abs. 2 BetrVG (BAG Urteil vom 6. August 1981 - 6 AZR 505/78 - AP Nr. 39 zu § 37 BetrVG 1972, unter II 2 a der Gründe; BAG Beschluß vom 30. Januar 1973 - 1 ABR 1/73 - AP Nr. 3 zu § 40 BetrVG 1972).
  • LAG Berlin, 21.12.1987 - 12 TaBV 7/87

    Betriebsrat; Mitbestimmungsrecht; Informationspflicht; Befreiung

    Auszug aus BAG, 14.02.1990 - 7 ABR 13/88
    Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 21. Dezember 1987 - 12 TaBV 7/87 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 29.06.2011 - 7 ABR 135/09

    Ab- und Rückmeldepflicht von Betriebsratsmitgliedern

    Die begehrte Feststellung ist betriebsverfassungsrechtlicher Art. Der Betriebsrat ist als Gremium berechtigt durchzusetzen, dass seine Mitglieder für erforderliche Betriebsratstätigkeiten von der Arbeitspflicht befreit werden und dabei nur den gesetzlich vorgesehenen Beschränkungen unterliegen (vgl. in dem anderen Zusammenhang der Geltendmachung von Schulungskosten zB BAG 17. November 2010 - 7 ABR 113/09 - Rn. 19 mwN, EzA BetrVG 2001 § 37 Nr. 10; ohne Problematisierung vorausgesetzt von BAG 14. Februar 1990 - 7 ABR 13/88 - zu B der Gründe, BB 1990, 1625; 23. Juni 1983 - 6 ABR 65/80 - zu II 1 und 2 der Gründe, BAGE 43, 109; in der Begründung abweichend BAG 27. Juni 1990 - 7 ABR 43/89 - zu II 1 der Gründe, BAGE 65, 230, das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags einen eigenen Anspruch des Betriebsrats(-gremiums) aus § 37 Abs. 2 BetrVG unterstellt) .

    Es ist auch verpflichtet, sich zurückzumelden, sobald es nach Beendigung der Betriebsratstätigkeit seine Arbeit wieder aufnimmt (vgl. BAG 13. Mai 1997 - 1 ABR 2/97 - zu B II 2 b der Gründe, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 119 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 135; 15. März 1995 - 7 AZR 643/94 - zu I 1 der Gründe mwN, BAGE 79, 263; 15. Juli 1992 - 7 AZR 466/91 - zu 2 b bb der Gründe, BAGE 71, 14; 14. Februar 1990 - 7 ABR 13/88 - zu B 2 der Gründe, BB 1990, 1625; 23. Juni 1983 - 6 ABR 65/80 - zu II 1 der Gründe, BAGE 43, 109) .

    Das Betriebsratsmitglied muss die Art der geplanten Betriebsratstätigkeit deshalb nicht mitteilen (vgl. BAG 15. März 1995 - 7 AZR 643/94 - zu I 1 b der Gründe, BAGE 79, 263 unter teilweiser Aufgabe von BAG 14. Februar 1990 - 7 ABR 13/88 - zu B 2 der Gründe, BB 1990, 1625) .

    Meldet sich das Betriebsratsmitglied ab und zurück, entfällt demgegenüber die Dokumentationspflicht (vgl. BAG 14. Februar 1990 - 7 ABR 13/88 - zu B 2 der Gründe, BB 1990, 1625) .

  • BAG, 15.03.1995 - 7 AZR 643/94

    Abmeldepflicht, Entgeltfortzahlung für Betriebsratstätigkeit

    Insoweit gibt der Senat seine entgegenstehende Rechtsprechung auf (BAG Beschluß vom 14.Februar 1990 - 7 ABR 13/88 - BB 1990, 1625 [BAG 14.02.1990 - 7 ABR 13/88]).

    Der Rechtsprechung des Sechsten Senats hat sich zunächst auch der Siebte Senat angeschlossen (BAG Beschluß vom 14. Februar 1990 - 7 ABR 13/88 - BB 1990, 1625 [BAG 14.02.1990 - 7 ABR 13/88]).

  • LAG Baden-Württemberg, 15.05.2009 - 18 TaBV 6/08
    (b) Entscheidet sich ein Betriebsratsmitglied zur Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben während der Arbeitszeit, so hat es sich nach ganz herrschender Meinung (BAG vom 23.06.1983 - 6 ABR 65/80 - BAGE 43, 109 ff; BAG vom 14.02.1990 - 7 ABR 13/88 - n.v, juris; BAG vom 15.02.1992 - 7 AZR 466/91 - BAGE 71, 14 ff.; BAG vom 15.03.1995 - 7 AZR 643/94 - BAGE 79, 263; BAG vom 13.05.1997 - 1 ABR 2/97 - AP Nr. 119 zu § 37 BetrVG 1972; Fitting, 24. Auflage, 2008, § 37 RN 52, 53; Däubler, BetrVG, 10. Auflage 2006, § 37 RN 44), von der abzuweichen die Beschwerdekammer keine Veranlassung sieht, beim Verlassen des Arbeitsplatzes zur Ausübung von Betriebsratstätigkeit abzumelden, dem Arbeitgeber den Ort der beabsichtigten Betriebsratstätigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer anzugeben und nach Beendigung der Betriebsratstätigkeit wieder zurückzumelden.
  • LAG Berlin, 28.09.1992 - 14 Sa 15/92

    Betriebsrat: Freistellungsanspruch für Betriebsratstätigkeit

    Das Verlangen nach weiterer Konkretisierung wäre eine unzulässige Ausforschung der Betriebsratstätigkeit durch den Arbeitgeber über den Umweg des Urteilsverfahrens auf Freizeitausgleich, wie die erste Instanz zutreffend festgestellt hat (vgl. dazu auch BAG vom 14.02.1990 - 7 ABR 13/88 -).
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