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   BGH, 24.04.1992 - V ZR 52/91   

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https://dejure.org/1992,1166
BGH, 24.04.1992 - V ZR 52/91 (https://dejure.org/1992,1166)
BGH, Entscheidung vom 24.04.1992 - V ZR 52/91 (https://dejure.org/1992,1166)
BGH, Entscheidung vom 24. April 1992 - V ZR 52/91 (https://dejure.org/1992,1166)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Deutsches Notarinstitut

    ErbbauVO § 9 Abs. 1; ZPO § 291

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erbbauzins - Zeitpunkt der Erhöhung - Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse - Anpassung des Erbbauzinses - Treu und Glauben - Entwicklung der Einkommen - Lebenshaltungskosten - Erbbaurecht - Monatlicher Indexstand der Lebenshaltungskosten - Offenkundigkeit

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erbbauzinserhöhungsvereinbarung; Anpassungsklausel; Lebenshaltungskostenindex

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErbbauVO § 9 Abs. 1; ZPO § 291
    Anpassung des Erbbauzinses bei Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse - Offenkundigkeit des in der Fachpresse veröffentlichten Indixes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 2088
  • MDR 1992, 872
  • WM 1992, 1321
  • BB 1992, 1238
  • Rpfleger 1992, 476
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 28.11.1956 - V ZR 40/56

    Änderung des Erbbauzinse

    Auszug aus BGH, 24.04.1992 - V ZR 52/91
    Aus einer Anpassungsklausel ergibt sich zwar nur ein schuldrechtlicher Anspruch auf Erbbauzinserhöhung (BGHZ 22, 220; 81, 135, 144), er richtet sich jedoch auf Erhöhung des vereinbarten dinglichen Erbbauzinses, so daß der aus der Klausel verpflichtete Erbbauberechtigte der Eintragung einer entsprechend höheren Erbbauzinsreallast zustimmen muß (BGHZ 96, 371, 379), hier allerdings nur an bereiter Rangstelle, weil der Erhöhungsanspruch nicht in dem Rang der bisherigen Reallast durch eine Vormerkung gesichert ist.
  • BGH, 04.05.1990 - V ZR 21/89

    Veräußerung des Erbbaurechts; Erhöhung des Erbbauzinses

    Auszug aus BGH, 24.04.1992 - V ZR 52/91
    Da die statistische monatliche Indexentwicklung der Lebenshaltungskosten - nicht auch der Einkommen regelmäßig in der Fachpresse veröffentlicht wird (z.B. in der Neuen Juristischen Wochenschrift), ist der sich daraus ergebende Stand im Sinne des § 291 ZPO offenkundig (Senatsurt. v. 4. Mai 1990, V ZR 21/89, NJW 1990, 2620, 2621).
  • BGH, 04.03.1964 - VIII ZR 214/62
    Auszug aus BGH, 24.04.1992 - V ZR 52/91
    Demgemäß hat der Bundesgerichtshof bei ähnlich wie hier nur allgemein umschriebenen Klauseln (so etwa im Falle der Anknüpfung an eine "erhebliche" oder "wesentliche" Veränderung) für ein Anpassungsverlangen als ausreichend erachtet, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse auf der Grundlage des jeweils vom Tatrichter angewendeten Bezugsmaßstabes in einer Größenordnung von über 14 % verändert haben (Urt. v. 4. März 1964, VIII ZR 214/62, WM 1964, 491, 492; Senatsurt. v. 6. Oktober 1967, V ZR 141/64, WM 1967, 1248, 1249).
  • BGH, 21.02.1986 - V ZR 195/84

    Voraussetzungen der Erhöhung eines Erbbauzinses bei Fehlen einer vertraglichen

    Auszug aus BGH, 24.04.1992 - V ZR 52/91
    Für Verträge ohne Anpassungsklausel hat der Senat entschieden, daß bei einem wegen grundlegender Äquivalenzstörung dem Eigentümer zuzubilligenden Anspruch auf Erbbauzinserhöhung die Monatsindizes heranzuziehen sind, damit auch die Entwicklung in dem zum Zeitpunkt der Anpassung schon verstrichenen Teil eines Kalenderjahres einbezogen werden kann (BGHZ 97, 171, 176/177).
  • BGH, 10.10.1989 - VI ZR 78/89

    Vereinbarung über Rechtshängigkeit i.S. von § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB

    Auszug aus BGH, 24.04.1992 - V ZR 52/91
    Daher ist das Revisionsgericht, weil tatsächliche Feststellungen nicht mehr in Betracht kommen, zur Auslegung befugt (BGHZ 65, 107, 112 [BGH 25.09.1975 - VII ZR 179/73]; 109, 19, 22).
  • BGH, 03.07.1981 - V ZR 100/80

    Anpassung eines Vertrages an veränderte tatsächliche Umstände

    Auszug aus BGH, 24.04.1992 - V ZR 52/91
    Aus einer Anpassungsklausel ergibt sich zwar nur ein schuldrechtlicher Anspruch auf Erbbauzinserhöhung (BGHZ 22, 220; 81, 135, 144), er richtet sich jedoch auf Erhöhung des vereinbarten dinglichen Erbbauzinses, so daß der aus der Klausel verpflichtete Erbbauberechtigte der Eintragung einer entsprechend höheren Erbbauzinsreallast zustimmen muß (BGHZ 96, 371, 379), hier allerdings nur an bereiter Rangstelle, weil der Erhöhungsanspruch nicht in dem Rang der bisherigen Reallast durch eine Vormerkung gesichert ist.
  • BGH, 03.05.1985 - V ZR 23/84

    Erhöhung eines ohne Anpassungsklausel vereinbarten Erbbauzinses

    Auszug aus BGH, 24.04.1992 - V ZR 52/91
    Daraus entnimmt das Berufungsgericht, diese Voraussetzung sei "zumindest annäherungsweise" mit derjenigen vergleichbar, die der Senat (BGHZ 77, 194, 198 f; 90, 227; 94, 257) bei Verträgen ohne Anpassungsklausel als erforderlich für eine Erhöhung des Erbbauzinses ansieht, so daß eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Umfang von 24, 82 % nicht ausreiche.
  • BGH, 25.09.1975 - VII ZR 179/73

    Auslegung eines Vertrages durch das Revisionsgericht

    Auszug aus BGH, 24.04.1992 - V ZR 52/91
    Daher ist das Revisionsgericht, weil tatsächliche Feststellungen nicht mehr in Betracht kommen, zur Auslegung befugt (BGHZ 65, 107, 112 [BGH 25.09.1975 - VII ZR 179/73]; 109, 19, 22).
  • BGH, 23.05.1980 - V ZR 20/78

    Erhöhung eines Erbbauzinses bei Fehlen vertraglicher Anpassungsklausel

    Auszug aus BGH, 24.04.1992 - V ZR 52/91
    Daraus entnimmt das Berufungsgericht, diese Voraussetzung sei "zumindest annäherungsweise" mit derjenigen vergleichbar, die der Senat (BGHZ 77, 194, 198 f; 90, 227; 94, 257) bei Verträgen ohne Anpassungsklausel als erforderlich für eine Erhöhung des Erbbauzinses ansieht, so daß eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Umfang von 24, 82 % nicht ausreiche.
  • BGH, 06.10.1967 - V ZR 141/64

    Eintragung einer Leibrente in ein Grundbuch - Haftung aus einer Reallast

    Auszug aus BGH, 24.04.1992 - V ZR 52/91
    Demgemäß hat der Bundesgerichtshof bei ähnlich wie hier nur allgemein umschriebenen Klauseln (so etwa im Falle der Anknüpfung an eine "erhebliche" oder "wesentliche" Veränderung) für ein Anpassungsverlangen als ausreichend erachtet, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse auf der Grundlage des jeweils vom Tatrichter angewendeten Bezugsmaßstabes in einer Größenordnung von über 14 % verändert haben (Urt. v. 4. März 1964, VIII ZR 214/62, WM 1964, 491, 492; Senatsurt. v. 6. Oktober 1967, V ZR 141/64, WM 1967, 1248, 1249).
  • BGH, 24.02.1984 - V ZR 222/82

    Erhöhung eines Erbbauzinses bei Fehlen vertraglicher Anpassungsklausel

  • BGH, 15.04.1983 - V ZR 9/82

    Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse

  • BGH, 26.02.1988 - V ZR 155/86

    Auslegung einer Erbbauzinsanpassungsklausel; Erstreckung des Erbbaurechts auf ein

  • BGH, 20.12.1985 - V ZR 96/84

    Erhöhung des Erbbauzinses wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage

  • BGH, 10.12.2003 - XII ZR 155/01

    Vollstreckbarkeit eines wertgesicherten Unterhaltsvergleichs; Verwirkung

    Die Daten sind damit offenkundig im Sinne von § 291 ZPO (vgl. BGH Urteil vom 24. April 1992 - V ZR 52/91 - NJW 1992, 2088).
  • BAG, 17.04.1996 - 3 AZR 56/95

    Nachträgliche Anpassung der Betriebsrenten

    Der auch in der Fachpresse veröffentlichte Lebenshaltungsindex ist offenkundig im Sinne des § 291 ZPO (vgl. BGH Urteil vom 4. Mai 1990 - V ZR 21/89 - NJW 1990, 2620, 2622, zu III der Gründe; BGH Urteil vom 24. April 1992 - V ZR 52/91 - NJW 1992, 2088, zu II 1 der Gründe).
  • BGH, 03.02.1995 - V ZR 222/93

    Anpassung des Erbbauzinses wegen erheblicher oder wesentlicher Änderung der

    Dieser Standpunkt beruht indes nicht auf einer Auslegung der Klausel, sondern auf einer aus demSenatsurteil vom 24. April 1992, V ZR 52/91, BB 1992, 1238 = NJW 1992, 2088 hergeleiteten Folgerung.

    Der Bundesgerichtshof hat - worauf im Senatsurteil vom 24. April 1992 (NJW 1992, 2088) hingewiesen worden ist - bei ähnlich wie hier nur allgemein umschriebenen Gleitklauseln, so im Falle der Anknüpfung an eine "erhebliche" oder "wesentliche" Änderung der Lebenshaltungskosten, für ein Anpassungsverlangen als ausreichend erachtet, wenn sich die Verhältnisse in einer Größenordnung von 14 % verändert haben (Urt. v. 4. März 1964, VIII ZR 214/62, WM 1964, 491, 492; Senatsurt.v. 6. Oktober 1967, V ZR 141/64, WM 1967, 1248, 1249).

    Das Berufungsgericht meint, die Klausel entspreche im wesentlichen derjenigen, die Gegenstand des Senatsurteils vom 24. April 1992 (NJW 1992, 2088) gewesen sei, so daß sich auch hier die Anpassungsvoraussetzung lediglich nach dem Maßstab der Lebenshaltungskosten und der Einkommen bestimme.

  • BGH, 31.01.2024 - VII ZB 57/21

    Offenkundigkeit einer Rechtsnachfolge bei deren Bekanntmachung im Staatsanzeiger

    Wie des Weiteren der Bundesgerichtshof entschieden hat, kommen in statistischen Jahrbüchern veröffentlichte Zahlenangaben oder die aus der Fachpresse ersichtliche statistische monatliche Indexentwicklung der Lebenshaltungskosten ebenfalls als allgemeinkundige Tatsachen in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1993 - I ZR 84/91,NJW-RR 1993, 1122, juris Rn. 13; Urteil vom 24. April 1992 - V ZR 52/91, NJW 1992, 2088, juris Rn. 11).
  • BGH, 24.01.2002 - IX ZR 228/00

    Anpassung des Erbbauzinses

    aa) Die Frage nach dem richtigen Bezugspunkt für die Feststellung einer Änderung der "wirtschaftlichen Verhältnisse" muß auf der Grundlage einer Auslegung der Anpassungsregelung im Erbbaurechtsvertrag beantwortet werden (vgl. BGHZ 87, 198, 201; BGH, Urt. v. 24. April 1992 - V ZR 52/91, BB 1992, 1238, 1239).
  • OLG Karlsruhe, 29.01.2016 - 2 (6) Ss 318/15

    Gewerbsmäßiger Verrat von Betriebsgeheimnissen: Strafbarkeit der unbefugten

    Allgemeinkundig sind Tatsachen, von denen verständige und lebenserfahrene Menschen in der Regel Kenntnis haben oder über die sie sich ohne besondere Sachkunde mit Hilfe allgemein zugänglicher Erkenntnismittel jederzeit zuverlässig unterrichten können (BGHSt 6, 292; NJW 1992, 2088; KG NJW 1972, 1909; OLG Frankfurt StV 1983, 192).
  • BGH, 31.10.2008 - V ZR 71/08

    Gekürzte Pendlerpauschale verfassungswidrig

    Ob Monatswerte oder Jahresdurchschnittswerte heranzuziehen sind, ist eine Frage der - von dem Berufungsgericht insoweit unterlassenen - Vertragsauslegung (vgl. Senat, BGHZ 87, 198, 201; Urt. v. 24. April 1992, V ZR 52/91, NJW 1992, 2088).
  • BGH, 20.12.2001 - V ZR 260/00

    Anpassung des Erbbauzinses

    Die Anpassung des Erbbauzinses um einen anderen Betrag als im Erbbaurechtsvertrag vereinbart ist bei einer erneuten Anpassung nur dann fortzuschreiben, wenn der Wille der Vertragsparteien bei der vergangenen Anpassung darauf gerichtet war, die im Erbbaurechtsvertrag vereinbarte Anpassungsregelung entsprechend dem vereinbarten Anpassungsbetrag zu ändern (Ergänzung des Senatsurteils v. 24. April 1992, V ZR 52/91, NJW 1992, 2088 f).

    Zutreffend weist das Berufungsgericht allerdings darauf hin, daß nach der Rechtsprechung des Senats bei einem nicht Wohnzwecken dienenden Erbbaurecht die Prüfung, ob seit der letzten Erhöhung des Erbbauzinses die vereinbarte Anpassungsvoraussetzung erneut eingetreten ist, nicht ein Maßstab angelegt werden darf, der überhöhte frühere Anpassungen ausgleicht (Senatsurt. v. 24. April 1992, V ZR 52/91, NJW 1992, 2088, 2089).

  • BGH, 16.04.1999 - V ZR 37/98

    Anpassung des Erbbauzinses bei einem nicht Wohnzwecken dienenden Erbbaurecht

    Denn die Möglichkeit nachträglicher Erhöhungen oder Herabsetzungen des Erbbauzinses dient, sofern nichts anderes bestimmt ist, nicht dazu, den Ausgangswert oder Anpassungsmaßstab zu korrigieren (vgl. Senat, BGHZ 77, 194, 202; 90, 227, 231; 119, 220, 224; Urt. v. 24. April 1992, V ZR 52/91, WM 1992, 1321, 1323).

    Denn er ist anders als in dem der Entscheidung vom 24. April 1992 (V ZR 52/91, WM 1992, 1321, 1323) zugrundliegenden Fall nicht offen formuliert, sondern konkret als die Differenz zwischen dem letzten Anknüpfungswert und dem tatsächlichen Verkehrswert im Anpassungszeitpunkt bestimmt worden.

  • BGH, 10.12.2004 - IXa ZB 73/04

    Anforderungen an die Bestimmtheit des Vollstreckungstitels bei Koppelung an einen

    Sie sind damit offenkundig im Sinne von § 291 ZPO (vgl. BGH, Urt. v. 24. April 1992 - V ZR 52/91, NJW 1992, 2088).
  • BGH, 19.01.2001 - V ZR 217/00

    Anpassung des Erbbauzinses an die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse

  • OLG Hamm, 14.11.2013 - 5 U 105/13

    Grenzen der Erhöhung des Erbbauzinses

  • OLG Karlsruhe, 15.07.2010 - 12 U 63/10

    Erhöhung eines Erbbauzinses: Auslegung einer kaufvertraglichen

  • OLG Stuttgart, 26.05.1997 - 5 U 155/95

    Unterscheidung zwischen Mietvertrag und Pachtvertrag; Änderung am Charakter eines

  • OLG Frankfurt, 23.05.1996 - 1 U 29/95

    Schuldrechtliche Anpassungsklausel

  • AG Mannheim, 11.07.2008 - 9 C 180/08

    Erbbauzins: Anspruch auf Zustimmung zur Erhöhung des Erbbauzinses für das

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