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   BAG, 22.09.1992 - 1 AZR 459/90   

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BAG, 22.09.1992 - 1 AZR 459/90 (https://dejure.org/1992,1399)
BAG, Entscheidung vom 22.09.1992 - 1 AZR 459/90 (https://dejure.org/1992,1399)
BAG, Entscheidung vom 22. September 1992 - 1 AZR 459/90 (https://dejure.org/1992,1399)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf übertarifliche Zulagen - Wert eines Arbeitnehmers für den Arbeitgeber - Wichtigkeit eines Arbeitnehmers für den Betrieb - Leistungen eines Arbeitnehmers im Verhältnis zu betrieblichen ...

  • archive.org
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10
    Mitbestimmung bei Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf übertarifliche Zulagen L

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10
    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf übertarifliche Zulagen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10
    Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf übertarifliche Zulagen: Mitbestimmung des Betriebsrats

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1993, 566
  • VersR 1993, 862
  • BB 1993, 366
  • BB 1993, 726
  • DB 1993, 385
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 03.12.1991 - GS 2/90

    Mitbestimmung - Anrechung übertariflicher Zulage.

    Auszug aus BAG, 22.09.1992 - 1 AZR 459/90
    Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf übertarifliche Zulagen erstreckt sich nur auf kollektive Tatbestände (BAG vom 3.12.1991 - GS 2/90 = VersR 92, 1373).

    Wie der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Beschluß vom 3. Dezember 1991 entschieden hat, unterliegt nicht nur die Aufstellung von Verteilungsgrundsätzen für übertarifliche Zulagen, sondern auch die Änderung dieser Verteilungsgrundsätze grundsätzlich gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats (vgl. Beschluß vom 3. Dezember 1991 - GS 2/90 - zu C III der Gründe, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Das Mitbestimmungsrecht entfällt allerdings, wenn ihm tatsächliche oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen, d.h. für den Betriebsrat kein Regelungsspielraum mehr verbleibt (Beschluß vom 3. Dezember 1991, aaO).

    Beachtet der Arbeitgeber bei der Änderung der Verteilungsgrundsätze das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht, ist die Anrechnung gegenüber den einzelnen Arbeitnehmern unwirksam (BAG GS Beschluß vom 3. Dezember 1991 - GS 2/90 -, zu D II der Gründe).

  • BAG, 24.11.1987 - 1 ABR 57/86

    Tariflohnerhöhung

    Auszug aus BAG, 22.09.1992 - 1 AZR 459/90
    Es soll die Angemessenheit und Durchsichtigkeit des innerbetrieblichen Lohngefüges und die Wahrung der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sichern (BAGE 46, 182, 187 = AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang, zu B III 1 der Gründe; BAGE 50, 313, 316 [BAG 17.12.1985 - 1 ABR 6/84] = AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang, zu B II 2 der Gründe; BAGE 56, 346, 354 = AP Nr. 31 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung, zu III 3 b der Gründe; BAG GS Beschluß vom 3. Dezember 1991, zu C III 1 a der Gründe).

    Die individuelle Lohngestaltung, Regelungen mit Rücksicht auf bestimmte Umstände des einzelnen Arbeitnehmers, bei denen ein innerer Zusammenhang zu ähnlichen Regelungen für andere Arbeitnehmer nicht besteht, unterliegen demzufolge nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats (BAGE 46, 182, 190; 50, 313, 318 [BAG 17.12.1985 - 1 ABR 6/84]; 56, 346, 356; BAG GS Beschluß vom 3. Dezember 1991, zu C III 3 b der Gründe).

    Mit der Vorgabe, nur individuell entscheiden zu wollen, könnte jedes Mitbestimmungsrecht ausgeschlossen werden (BAGE 50, 313, 318 [BAG 17.12.1985 - 1 ABR 6/84]; 56, 346, 356; BAG GS Beschluß vom 3. Dezember 1991, zu C III 3 b dd der Gründe).

  • BAG, 17.12.1985 - 1 ABR 6/84

    Mitbestimmung bei übertariflichen Zulagen

    Auszug aus BAG, 22.09.1992 - 1 AZR 459/90
    Es soll die Angemessenheit und Durchsichtigkeit des innerbetrieblichen Lohngefüges und die Wahrung der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sichern (BAGE 46, 182, 187 = AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang, zu B III 1 der Gründe; BAGE 50, 313, 316 [BAG 17.12.1985 - 1 ABR 6/84] = AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang, zu B II 2 der Gründe; BAGE 56, 346, 354 = AP Nr. 31 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung, zu III 3 b der Gründe; BAG GS Beschluß vom 3. Dezember 1991, zu C III 1 a der Gründe).

    Die individuelle Lohngestaltung, Regelungen mit Rücksicht auf bestimmte Umstände des einzelnen Arbeitnehmers, bei denen ein innerer Zusammenhang zu ähnlichen Regelungen für andere Arbeitnehmer nicht besteht, unterliegen demzufolge nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats (BAGE 46, 182, 190; 50, 313, 318 [BAG 17.12.1985 - 1 ABR 6/84]; 56, 346, 356; BAG GS Beschluß vom 3. Dezember 1991, zu C III 3 b der Gründe).

    Mit der Vorgabe, nur individuell entscheiden zu wollen, könnte jedes Mitbestimmungsrecht ausgeschlossen werden (BAGE 50, 313, 318 [BAG 17.12.1985 - 1 ABR 6/84]; 56, 346, 356; BAG GS Beschluß vom 3. Dezember 1991, zu C III 3 b dd der Gründe).

  • BAG, 31.01.1984 - 1 ABR 46/81

    Vertraglich geschuldete Arbeitsleistung - Mitbestimmungsrecht - Arbeitsentgeld -

    Auszug aus BAG, 22.09.1992 - 1 AZR 459/90
    Es soll die Angemessenheit und Durchsichtigkeit des innerbetrieblichen Lohngefüges und die Wahrung der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sichern (BAGE 46, 182, 187 = AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang, zu B III 1 der Gründe; BAGE 50, 313, 316 [BAG 17.12.1985 - 1 ABR 6/84] = AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang, zu B II 2 der Gründe; BAGE 56, 346, 354 = AP Nr. 31 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung, zu III 3 b der Gründe; BAG GS Beschluß vom 3. Dezember 1991, zu C III 1 a der Gründe).

    Die individuelle Lohngestaltung, Regelungen mit Rücksicht auf bestimmte Umstände des einzelnen Arbeitnehmers, bei denen ein innerer Zusammenhang zu ähnlichen Regelungen für andere Arbeitnehmer nicht besteht, unterliegen demzufolge nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats (BAGE 46, 182, 190; 50, 313, 318 [BAG 17.12.1985 - 1 ABR 6/84]; 56, 346, 356; BAG GS Beschluß vom 3. Dezember 1991, zu C III 3 b der Gründe).

  • BAG, 30.03.1982 - 1 ABR 55/80

    Wettbewerb - Leistung - Motivation - Betriebliche Lohngestaltung -

    Auszug aus BAG, 22.09.1992 - 1 AZR 459/90
    Das ergibt sich nach der Rechtsprechung des Senats in Übereinstimmung mit dem Beschluß des Großen Senats bereits aus dem Wortlaut des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, der ein Mitbestimmungsrecht bei Fragen der betrieblichen Lohngestaltung gibt und als Beispiele die Aufstellung und Änderung von Entlohnungsgrundsätzen sowie die Einführung, Anwendung und Änderung von Entlohnungsmethoden aufführt (vgl. Senatsbeschluß vom 30. März 1982 - 1 ABR 55/80 - AP Nr. 10 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung, zu I 1 der Gründe; BAG GS Beschluß vom 3. Dezember 1991, zu C III 3 b der Gründe, m.w.N.).
  • BAG, 20.08.1991 - 1 AZR 326/90

    Rechtsfolgen der Nichtbeachtung eines Mitbestimmungsrechts

    Auszug aus BAG, 22.09.1992 - 1 AZR 459/90
    Gerade in diesem Fall besteht nämlich die Gefahr einer willkürlichen Lohngestaltung durch den Arbeitgeber (vgl. Senatsurteil vom 20. August 1991 - 1 AZR 326/90 - EzA § 87 BetrVG 1972 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 29, zu II 2 d der Gründe).
  • BAG, 03.05.1994 - 1 ABR 24/93

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Verletzung von

    Die individuelle Lohngestaltung, also Regelungen mit Rücksicht auf bestimmte Umstände einzelner Arbeitnehmer, bei denen ein innerer Zusammenhang mit ähnlichen Regelungen für andere Arbeitnehmer nicht besteht, sind mitbestimmungsfrei (vgl. im einzelnen BAG Großer Senat Beschluß vom 3. Dezember 1991, aaO, zu C III 3 b dd der Gründe; vgl. weiter nur Senatsurteile vom 22. September 1992 - 1 AZR 235/90, 1 AZR 405/90, 1 AZR 459/90 und 1 AZR 460/90 - AP Nr. 54, 55, 56 und 60 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung = EzA § 87 BetrVG 1972 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 33, 35, 36 und 37).

    In diesem Sinne hat der Senat einen kollektiven Bezug bejaht bei Anrechnungen, die aus Leistungsgründen vorgenommen werden (Senatsurteile vom 22. September 1992 - 1 AZR 459/90 und 1 AZR 460/90 - sowie Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1992 - 1 ABR 17/92 - AP Nr. 56, 60 und 61 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung = EzA § 87 BetrVG 1972 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 36, 37 und 40).

  • BAG, 27.10.1992 - 1 ABR 17/92

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf

    Wie der Senat schon in seinen Urteilen vom 22. September 1992 (- 1 AZR 459/90, 1 AZR 460/90 und 1 AZR 461/90 -, alle zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen) ausgeführt hat, setzt die Bemessung übertariflicher Zulagen nach der Qualität der Arbeitsleistung stets eine irgendwie definierte Mindestleistung voraus, an der gemessen sich feststellen läßt, ob eine Arbeitsleistung einen und welchen übertariflich zu vergütenden Wert hat.
  • BAG, 23.03.1993 - 1 AZR 582/92

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf

    Zwar liegt hier keine leistungsabhängige Anrechnung vor, für die der Senat bereits mehrfach den kollektiven Bezug bejaht hat (vgl. etwa Urteile vom 22. September 1992 - 1 AZR 459/90 und 1 AZR 460/90 -, aaO; Beschluß vom 27. Oktober 1992 - 1 ABR 17/92 -).
  • LAG Hamm, 14.01.2005 - 10 TaBV 85/04

    Mitbestimmung des Betriebsrats Unterlassungsanspruch Führung von

    Dagegen unterliegt die individuelle Arbeitsvertragsgestaltung, die mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des einzelnen Arbeitsverhältnisses getroffen wird, die keine Auswirkungen auf andere Arbeitsplätze hat und bei der kein innerer Zusammenhang zur Entlohnung oder Arbeitsvertragsgestaltung anderer Arbeitnehmer besteht, nicht der Mitbestimmung (BAG, Beschluss vom 03.12.1991 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 51; BAG, Urteile vom 22.09.1992 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 56 und 60; BAG, Beschluss vom 29.02.2000 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 105; Fitting, a.a.O., § 87 Rdz. 14; Richardi, a.a.O., § 87 Rdz. 29; DKK-Klebe, a.a.O., § 87 Rdz. 16; Wiese, GK-BetrVG, a.a.O., § 87 Rdz. 15 ff.; Raab, ZfA 2001, 31, 42, 49 m.w.N.).
  • LAG Hamm, 04.08.2006 - 10 TaBV 53/06

    einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren; Unterlassungsanspruch des

    Dagegen unterliegt die individuelle Arbeitsvertragsgestaltung, die mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des einzelnen Arbeitsverhältnisses getroffen wird, die keine Auswirkungen auf andere Arbeitsplätze hat und bei der kein innerer Zusammenhang zur Entlohnung oder Arbeitsvertragsgestaltung anderer Arbeitnehmer besteht, nicht der Mitbestimmung (BAG, Beschluss vom 03.12.1991 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 51; BAG, Urteile vom 22.09.1992 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 56, 60; BAG, Beschluss vom 29.02.2000 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 105; BAG, Urteil vom 16.03.2004 - AP TzBfG § 8 Nr. 10 - unter B.II.5.c)bb) der Gründe; Fitting, aaO., § 87 Rz. 100, 14 ff.; Richardi; aaO., § 87 Rz. 29; DKK/Klebe, aaO., § 87 Rz. 16; Wiese, GK-BetrVG, aaO., § 87 Rz. 15 ff.; Raab, ZfA 2001, 31, 42, 49 m.w.N.).
  • LAG Köln, 20.10.1999 - 2 TaBV 28/99

    Anwendung von Normen eines gekündigten Tarifvertrages auf neubegründete

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  • LAG Hessen, 27.06.1996 - 5 TaBV 129/95

    Einigungsstelle: Zuständigkeit: Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf

    Es ist davon auszugehen, daß dies nicht nur aus jeweils individuellen Gründen geschieht, sondern auch aufgrund von Kriterien, die betrieblichen Bezug haben, die nicht nur auf Besonderheiten des konkreten Arbeitsverhältnisses beruhen und bei denen ein innerer Zusammenhang zwischen den Maßnahmen gegenüber mehreren Arbeitgebern besteht (vgl. BAG, NZA 1993, S. 566 [BAG 22.09.1992 - 1 AZR 459/90] ).
  • LAG Schleswig-Holstein, 17.02.1993 - 5 TaBV 49/92

    Mitbestimmungsrecht; Betriebsrat; Sonderzahlung; Sonderbonus;

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  • VGH Baden-Württemberg, 12.03.2002 - PL 15 S 1724/01

    Keine Mitbestimmung bei Einzelfall zur Arbeitszeitregelung

    Fehl geht demgegenüber die Berufung des Antragstellers auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu der § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG vergleichbaren Regelung des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, wonach es sich dabei zwar um einen kollektiven Tatbestand handele, der kollektive Bezug aber unabhängig von der Zahl der betroffenen oder berührten Arbeitnehmer dann gegeben sei, wenn mit einer Maßnahme nicht individuellen Besonderheiten, sondern einem betrieblichen Regelungsbedürfnis Rechnung getragen werden solle (vgl. BAG, Beschlüsse vom 21.12.1982, BAGE 41, 200, 204, vom 03.12.1991, BAGE 69, 134, 161, 162, und Urteil vom 22.09.1992, BB 1993, 726).
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