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   OLG Köln, 18.02.1994 - 19 U 102/93   

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OLG Köln, 18.02.1994 - 19 U 102/93 (https://dejure.org/1994,5291)
OLG Köln, Entscheidung vom 18.02.1994 - 19 U 102/93 (https://dejure.org/1994,5291)
OLG Köln, Entscheidung vom 18. Februar 1994 - 19 U 102/93 (https://dejure.org/1994,5291)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 278 § 631 § 635
    Mitwirkungspflicht des Bestellers beim Werkvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Köln - 28 O 225/90
  • OLG Köln, 18.02.1994 - 19 U 102/93

Papierfundstellen

  • BB 1995, 5
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 12.10.1967 - VII ZR 8/65

    Darlegungs- und Beweislast bei Mängeln eines Werks

    Auszug aus OLG Köln, 18.02.1994 - 19 U 102/93
    Erhebt der Besteller gegen den Unternehmer einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 635 BGB - gleiches gilt für Schadensersatzansprüche aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung, wie unten noch auszuführen sein wird -, obliegt es ihm, nachzuweisen, dass der Unternehmer durch objektive Pflichtwidrigkeit (vgl. BGH NJW 1968, 43 ; NJW 1964, 1791) den Mangel verursacht hat.

    Will sich der Unternehmer seiner Schadensersatzpflicht erfolgreich widersetzen, hat er demgegenüber zu beweisen, dass ihm ungeachtet der objektiven Pflichtwidrigkeit kein Verschulden zur Last fällt und dass er auch für das Verschulden anderer nicht einzustehen hat (vgl. BGH NJW 1968, 43 , NJW 1975, 685 ; Soergel, in Münch.Kommentar zum BGB , 2. Aufl., § 635 Rdnr. 99).

  • OLG Köln, 22.06.1988 - 13 U 113/87

    Fehlschlagen der Nachbesserung; Wandlungsbegehren; Fehlerhaftigkeit eines

    Auszug aus OLG Köln, 18.02.1994 - 19 U 102/93
    Ebenso wie anerkannt ist, dass ein Vertrag über die Lieferung von Standardhard- und -software durchgehend nach Werkvertragsrecht zu beurteilen ist, wenn die Software auf die Bedürfnisse der Kunden umgearbeitet wird (vgl. BGH NJW 1987, 1259 ; Senat VersR 1993, 1277, 1278; CR 1992, 153, NJW 1988, 2477; OLG Koblenz CR 1992, 154), so ist auch hier im Falle der Aufstellung einer Bildwandanlage mit so genanntem Spliteffekt das Werkvertragsrecht und die dafür geltenden Gewährleistungsvorschriften anzuwenden, weil zur Ermöglichung des Spliteffektes eine auf das vorzuführende Videoband abgestimmte Lösung erarbeitet werden mußte.
  • OLG Koblenz, 04.10.1991 - 2 U 403/88

    Anrechnung von Vorteilen aus dem Gebrauch einer Kaufsache bei Rückabwicklung des

    Auszug aus OLG Köln, 18.02.1994 - 19 U 102/93
    Ebenso wie anerkannt ist, dass ein Vertrag über die Lieferung von Standardhard- und -software durchgehend nach Werkvertragsrecht zu beurteilen ist, wenn die Software auf die Bedürfnisse der Kunden umgearbeitet wird (vgl. BGH NJW 1987, 1259 ; Senat VersR 1993, 1277, 1278; CR 1992, 153, NJW 1988, 2477; OLG Koblenz CR 1992, 154), so ist auch hier im Falle der Aufstellung einer Bildwandanlage mit so genanntem Spliteffekt das Werkvertragsrecht und die dafür geltenden Gewährleistungsvorschriften anzuwenden, weil zur Ermöglichung des Spliteffektes eine auf das vorzuführende Videoband abgestimmte Lösung erarbeitet werden mußte.
  • BGH, 30.06.1983 - VII ZR 371/82

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus mangelhafter Umrüstung eines

    Auszug aus OLG Köln, 18.02.1994 - 19 U 102/93
    Dabei kann hier offen bleiben, ob das zwischen den Parteien geschlossene Rechtsgeschäft über die Aufstellung und betriebsbereite Einrichtung einer Monitor-Split-Bildwand bestehend aus neun Monitoren und einem Splitrechner auf dem Messestand der Klägerin für die Zeit vom 4. bis 7.2.1990 als ein so genannter gemischter Vertrag (sogenannte "Kombinationstheorie"; vgl. dazu BGH NJW 1983, 2440, 2441; Söllner, in Münch/Kommentar zum BGB , 2. Aufl., § 305 Rdnr. 48) anzusehen ist, weil er aus Elementen des Miet- und des Werkvertrages zusammengesetzt ist, oder ob der Vertrag durchgehend nach Werkvertragsrecht und den dafür geltenden Gewährleistungsvorschriften zu beurteilen ist.
  • BGH, 29.10.1980 - VIII ZR 326/79

    Altenheim - Altenheimverträge - Kündigungsschutz - Miethöhe - Mieterhöhung

    Auszug aus OLG Köln, 18.02.1994 - 19 U 102/93
    Denn auch wenn man einen so genannten typengemischten Vertrag annimmt, der aus mietvertraglichen Elementen besteht, soweit die Beklagte sich in dem Auftrag vom 27.12.1989 verpflichtet hatte, der Klägerin für die in Rede stehende Messezeit die Bildwand zur Verfügung zu stellen, und die Anlage damit der Klägerin zum Gebrauch "überlassen" wurde - wie die Hauptverpflichtung des Vermieters in § 536 BGB umschrieben ist - und diese damit das für einen Mietvertrag erforderliche Mindestmaß von Sachherrschaft und Obhut über die Anlage erhielt (vgl. zur Abgrenzung zwischen Miet- und Werkvertrag OLG Hamburg MDR 1968, 418 und MDR 1965, 491), so liegt das Schwergewicht des Vertrages, das für seine rechtliche Einordnung maßgebend ist (vgl. hierzu BGH NJW 1981, 341, 342), im werkvertraglichen Bereich.
  • BGH, 23.01.1975 - VII ZR 137/73

    Haftung des Inhabers einer vollautomatischen Waschanlage

    Auszug aus OLG Köln, 18.02.1994 - 19 U 102/93
    Will sich der Unternehmer seiner Schadensersatzpflicht erfolgreich widersetzen, hat er demgegenüber zu beweisen, dass ihm ungeachtet der objektiven Pflichtwidrigkeit kein Verschulden zur Last fällt und dass er auch für das Verschulden anderer nicht einzustehen hat (vgl. BGH NJW 1968, 43 , NJW 1975, 685 ; Soergel, in Münch.Kommentar zum BGB , 2. Aufl., § 635 Rdnr. 99).
  • BGH, 30.01.1986 - I ZR 242/83

    "Programmerstellung"; Auslegung eines Vertrages über die Erstellung von

    Auszug aus OLG Köln, 18.02.1994 - 19 U 102/93
    Ebenso wie anerkannt ist, dass ein Vertrag über die Lieferung von Standardhard- und -software durchgehend nach Werkvertragsrecht zu beurteilen ist, wenn die Software auf die Bedürfnisse der Kunden umgearbeitet wird (vgl. BGH NJW 1987, 1259 ; Senat VersR 1993, 1277, 1278; CR 1992, 153, NJW 1988, 2477; OLG Koblenz CR 1992, 154), so ist auch hier im Falle der Aufstellung einer Bildwandanlage mit so genanntem Spliteffekt das Werkvertragsrecht und die dafür geltenden Gewährleistungsvorschriften anzuwenden, weil zur Ermöglichung des Spliteffektes eine auf das vorzuführende Videoband abgestimmte Lösung erarbeitet werden mußte.
  • BGH, 25.05.1964 - VII ZR 239/62

    Beweislast nach § 635 BGB

    Auszug aus OLG Köln, 18.02.1994 - 19 U 102/93
    Erhebt der Besteller gegen den Unternehmer einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 635 BGB - gleiches gilt für Schadensersatzansprüche aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung, wie unten noch auszuführen sein wird -, obliegt es ihm, nachzuweisen, dass der Unternehmer durch objektive Pflichtwidrigkeit (vgl. BGH NJW 1968, 43 ; NJW 1964, 1791) den Mangel verursacht hat.
  • OLG Köln, 18.06.1993 - 19 U 215/92

    Anspruch auf Rückabwicklung eines Software-Überlassungsvertrages nach erfolgtem

    Auszug aus OLG Köln, 18.02.1994 - 19 U 102/93
    Auch wenn man davon ausgeht, dass bei der Erstellung einer komplizierten Anlage das technische Problemlösungs-Know-How auf Seiten des Auftragnehmers regelmäßig umfangreicher ist als das des Auftraggebers (vgl. hierzu OLG Stuttgart CR 1989, 598, 600), und daher dem Auftragnehmer insoweit besondere Beratungs- und Hinweispflichten auferlegt (vgl. Senat VersR 1993, 1163, 1164), so war die Beklagte jedenfalls mit Rücksicht auf die unstreitig seitens der Firma K erklärte Zusage, das Videoband in seiner vollständigen Länge und endgültigen Fassung spätestens am 2.2.1990 zu liefern, zu einer besonderen Warnung gegenüber der Klägerin nicht verpflichtet.
  • OLG Köln, 11.12.1992 - 19 U 244/91

    File-Server Interimslösung - § 326 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr

    Auszug aus OLG Köln, 18.02.1994 - 19 U 102/93
    Ebenso wie anerkannt ist, dass ein Vertrag über die Lieferung von Standardhard- und -software durchgehend nach Werkvertragsrecht zu beurteilen ist, wenn die Software auf die Bedürfnisse der Kunden umgearbeitet wird (vgl. BGH NJW 1987, 1259 ; Senat VersR 1993, 1277, 1278; CR 1992, 153, NJW 1988, 2477; OLG Koblenz CR 1992, 154), so ist auch hier im Falle der Aufstellung einer Bildwandanlage mit so genanntem Spliteffekt das Werkvertragsrecht und die dafür geltenden Gewährleistungsvorschriften anzuwenden, weil zur Ermöglichung des Spliteffektes eine auf das vorzuführende Videoband abgestimmte Lösung erarbeitet werden mußte.
  • BGH, 26.11.1968 - VI ZR 212/66

    Hühnerpest - Beweislastgrundsätze bei der Produkthaftung

  • OLG Köln, 11.10.1991 - 19 U 87/91

    Wandelung eines Werkvertrages über individuell angepaßte Standardsoftware mit

  • BGH, 21.03.2018 - VIII ZR 17/17

    Nichtigkeit von im Wege des Factorings vorgenommenen Forderungsabtretungen wegen

    Deshalb könne nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber diesem die Möglichkeit nehmen wollte, nach einer ihm bekannt gewordenen Abtretung durch eine Absprache mit dem neuen Gläubiger auf die eingeräumte Rechtsposition zu verzichten (BGH, Urteil vom 13. November 2008 - VII ZR 188/07, BGHZ 178, 315 Rn. 26; MünchKommHGB/K. Schmidt, 3. Aufl., § 354a Rn. 30; Ensthaler/B. Schmidt, GK-HGB, 8. Auflage, § 354a Rn. 16; Oetker/Maultzsch, HGB, 5. Aufl., § 354a Rn. 23; Wagner in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, aaO, § 354a Rn. 4; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 37. Aufl., § 354a Rn. 3; Heymann/Horn, HGB, 2. Aufl., § 354a Rn. 12; Saar, ZIP 1999, 988, 993; Henseler, BB 1995, 5, 8 f.).
  • BGH, 13.11.2008 - VII ZR 188/07

    Kein Vergleich nach Abtretung trotz Abtretungsverbot

    Es spricht daher viel dafür, das Gesetz einschränkend dahin auszulegen, dass nach der Abtretung erfolgte Vereinbarungen des Schuldners mit dem Zessionar, die Zahlungen würden an diesen erfolgen, nicht von der Verbotsnorm erfasst sind (MünchKommHGB/K. Schmidt, § 354 a Rdn. 30; Ensthaler/B. Schmidt, GK-HGB, 7. Auflage, § 354 a Rdn. 15; Pfeiffer/Lange, Handbuch der Handelsgeschäfte, § 6 Rdn. 102; Bauer, § 354 a, aaO, S. 137; Henseler, BB 1995, 5, 8 f.; Saar, ZIP 1999, 988, 993).
  • BGH, 23.01.2001 - X ZR 247/98

    Zeitliche Geltung rechtsgeschäftlicher Abtretungsverbote

    Während eine Ansicht § 354a HGB nicht anwenden will, wenn das Abtretungsverbot vor Inkrafttreten der Vorschrift am 30. Juli 1994 vereinbart worden ist (OLG Rostock, OLGR 1998, 363; OLG Hamm NJW-RR 1998, 1248; OLG Schleswig BB 2001, 61, 63; LG Bonn, WM 1996, 930, 931; Röhricht/v. Westphalen/Wagner, HGB, § 354a Rdn. 9; Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 399 Rdn. 9; Grub, ZIP 1994, 1650; Henseler, BB 1995, 5, 9; Bruns, WM 2000, 505, 510), hält die Gegenmeinung die Neuregelung auch dann für anwendbar, wenn zwar das Abtretungsverbot vorher vereinbart wurde, die abgetretene Forderung aber erst nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens entstanden ist (OLG Braunschweig WM 1997, 1214; OLG Köln WM 1998, 859, 861; Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl., § 354a Rdn. 1; Ruß in Heidelberger Kommentar zum HGB, 5. Aufl., § 354a Rdn. 6; Roth in Koller/Roth/Morck, HGB, 2. Aufl., § 354a Rdn. 5; Ensthaler/Schmidt, GK-HGB, 6. Aufl., § 354a Rdn. 9; Wagner, NJW 1995, 180; Schmidt, NJW 1999, 400).
  • OLG Jena, 10.10.2007 - 7 U 137/07

    Abtretung

    Die Vorschrift hindere jedoch nicht Absprachen zwischen dem Schuldner und neuem Gläubiger dahin, dass der Schuldner nur noch an den neuen Gläubiger leisten dürfe (Schmidt in Ensthaler, a.a.O., Rn. 15; Saar, a.a.O., 993; Henseler, BB 1995, 5, 9; Lange in Pfeiffer, Handbuch der Handelsgeschäfte, § 6, Rn. 102).
  • OLG Saarbrücken, 07.01.2003 - 4 U 822/01

    Abgrenzung periodischer und Sonderzahlung bei Kontokorrent

    Diesbezüglich kann es dahinstehen, ob eine Kontokorrentabrede einen vertraglichen Ausschluss der Abtretbarkeit i. S. d. § 399 2. Alt BGB darstellt (so BGHZ 70, 92; Palandt-Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 61. Auflage, § 399 BGB, Rdnr. 8; Hammen, JZ 1998, 1095 (1096); Schlegelberger/Hefermehl, HGB, 5. Auflage (1976), § 355 HGB Rn. 33; Staudinger/Kaduk, 12. Auflage, § 399 BGB Rn. 97) oder ob zwar kein vertraglicher Ausschluss vorliegt, jedoch § 399 1. Alt BGB anwendbar ist, da auf Grund der Kontokorrentabrede die in das Kontokorrent eingestellten Einzelforderungen wegen der Natur des Schuldverhältnisses, nämlich der Kontokorrentgebundenheit der Forderungen, nicht isoliert abtretbar sind (so Staudinger-Busche, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 13. Bearbeitung, § 399 BGB, Rdnr. 38.u. 55; Bette, WM 1994, 1909 (1919); Henseler, BB 1995, 5 (7); MünchKomm(BGB)-Roth, 4. Auflage, § 399 BGB, Rdnr. 2).

    Zwingender Bestandteil der Kontokorrentabrede ist die wechselseitige Verrechnung der Forderungen und damit deren Unselbstständigkeit, die Lähmung der Einzelforderungen (vgl. BGHZ 70, 86 (92 f); BGH, NJW 1985, 1219; Staudinger-Busche, aaO., § 399 BGB, Rdnr. 38; Henseler, BB 1995, 5 (7); Blaurock, JA 1980, 691 (692)).

  • OLG Braunschweig, 20.03.1997 - 2 U 141/96

    Anforderungen an die Darlegung von Kaufpreisforderungen; Wirksamkeit von

    Die gegenteilige Auffassung, wonach § 354 a HGB bei vor dem 30.07.1994 vereinbarten Abtretungsverboten auch für solche Forderungen nicht gelten soll, die nach diesem Zeitpunkt entstanden sind (Roth/Koller, HGB, § 354 a, Rdnr. 5; Henseler, BB 1995, 5 (9); vgl. auch LG Bonn, WM 1996, 930 (931)), berücksichtigt nicht, daß nach den Gesetzesmaterialien Abtretungsverbote, die vor dem Inkrafttreten der Norm vereinbart wurden, bei nach dem 01.08.1994 entstandenen Geldforderungen nur dazu führen sollten, daß die Abtretung dem Schuldner gegenüber unwirksam ist, er also weiterhin an den Zedenten mit befreiender Wirkung leisten kann (vgl. BT-Drucksache 12/7912, S. 25 f. zu An, 5).
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