Rechtsprechung
BVerfG, 01.09.1997 - 1 BvR 1929/95 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- archive.org (Volltext/Leitsatz)
Kürzung eines 13. Monatsentgelts aufgrund krankheitsbedingter Fehlzeiten - arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Gleichbehandlungsgebot: Kürzung eines 13. Monatsentgelts aufgrund krankheitsbedingter Fehlzeiten
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Art. 3 Abs. 1 GG; § 612 BGB
Gleichheitswidrige Gewährung eines 13. Monatsentgelts - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Oberhausen, 26.05.1993 - 2 Ca 184/93
- LAG Düsseldorf, 21.09.1993 - 8 Sa 1023/93
- BAG, 19.04.1995 - 10 AZR 136/94
- BVerfG, 01.09.1997 - 1 BvR 1929/95
Papierfundstellen
- NJW 1998, 591
- NZA 1997, 1339
- NJ 1998, 27
- BB 1997, 2330
- DB 1997, 2438
- DB 1998, 204
Wird zitiert von ... (18) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 19.10.1993 - 1 BvR 567/89
Bürgschaftsverträge
Auszug aus BVerfG, 01.09.1997 - 1 BvR 1929/95
Das Bundesverfassungsgericht prüft nur, ob grundrechtliche Normen und Maßstäbe gewahrt sind (BVerfGE 89, 214 [230]).Ein Verfassungsverstoß liegt vor, wenn die angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere dem Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (BVerfGE 18, 85 [93]; 42, 143 [149]; 89, 214 [230]; stRspr).
- BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70
Deutschland-Magazin
Auszug aus BVerfG, 01.09.1997 - 1 BvR 1929/95
Ein Verfassungsverstoß liegt vor, wenn die angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere dem Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (BVerfGE 18, 85 [93]; 42, 143 [149]; 89, 214 [230]; stRspr). - BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63
Spezifisches Verfassungsrecht
Auszug aus BVerfG, 01.09.1997 - 1 BvR 1929/95
Ein Verfassungsverstoß liegt vor, wenn die angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere dem Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (BVerfGE 18, 85 [93]; 42, 143 [149]; 89, 214 [230]; stRspr). - BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83
Kündigungsfristen für Arbeiter
Auszug aus BVerfG, 01.09.1997 - 1 BvR 1929/95
Bei Regelungen, die - wie hier - Personengruppen verschieden behandeln oder sich auf die Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig auswirken, müssen für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 82, 126 [146]).
- BVerfG, 25.03.2015 - 1 BvR 2803/11
Keine Verletzung des Diskriminierungsverbots durch Ausschluss eines …
Damit kann offenbleiben, ob die Betriebspartner, soweit sie über Betriebsvereinbarungen für die von ihnen vertretenen Arbeitnehmer unmittelbar geltendes Recht schaffen, ebenso wie der Gesetzgeber an den Gleichheitssatz gebunden sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1. September 1997 - 1 BvR 1929/95 -, juris, Rn. 9). - BAG, 18.10.2000 - 10 AZR 503/99
Anteiliges 13. Monatseinkommen - Arbeiter/Angestellte
Eine Verletzung des Art. 3 GG liegt vor, wenn eine Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird als eine andere, obwohl zwischen den Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, daß sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BVerfG 1. September 1997 - 1 BvR 1929/95 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 203; 30. Mai 1990 - 1 BvL 2/83 - BVerfGE 82, 126). - LAG Baden-Württemberg, 06.07.1999 - 8 Sa 77/98
Anteiliges 13. Monatseinkommen - Arbeiter/Angestellte
Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BAG, 18.08.1999 - 10 AZR 613/98
Weihnachtszuwendung bei Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit - Sachliche …
Ungleichbehandlung und rechtfertigender Grund müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (BVerfG 1. September 1997 - 1 BvR 1929/95 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 203; 30. Mai 1990 - 1 BvL 2/83 - BVerfGE 82, 126). - BSG, 20.04.1999 - B 1 KR 1/97 R
Arbeitgeberausgleich - Lohnfortzahlungsversicherung - Beschränkung auf Arbeiter …
Auch können durchschnittlich häufigere Fehlzeiten bei Arbeitern ohne Untersuchung ihrer Ursachen eine auf Fehlzeiten gestützte Kürzungsmöglichkeit beim 13. Monatsgehalt nicht rechtfertigen, wenn dieses an Angestellte immer ungekürzt gezahlt werden muß (BVerfG NJW 1998, 591 = BB 1997, 2330). - LAG Düsseldorf, 17.02.1998 - 6 (10) Sa 1008/97
Entgeltfortzahlung: MTV gewerbliche Arbeitnehmer Druckindustrie
Eine Ausdehnung der Verweisungsnorm des MTV auf die Gesetzesänderung zum 01.10.1996 hätte aber dieses Ergebnis einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung zur Folge, da für eine Differenzierung zwischen den verschiedenen Gruppen von Arbeitnehmern, nach welcher den Angestellten eine 100 %ige, den Arbeitern aber nur eine 80 %ige Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu gewähren ist, die vom Bundesverfassungsgericht geforderten Rechtfertigungsgründe nicht vorliegen (hierzu zuletzt BVerfG Beschluß vom 01.09.1997 - 1 BvR 1929/95 - NZA 97, 1339). - LAG Baden-Württemberg, 12.01.1998 - 15 Sa 105/97
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - LAG Baden-Württemberg, 16.03.2000 - 13 Sa 89/99
Überbrückungsbeihilfe
Bei der unterschiedlichen Behandlung von Personengruppen müssen die Gründe für die vorgesehene Differenzierung von solchem Gewicht sein, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.09.1997, AuR 1998, S. 41, und BAG…, Urteil vom 23.02.1995, a.a.O.). - LAG Hamm, 09.04.1998 - 16 Sa 726/96
Klage eines schwerbehinderten Arbeitnehmers (ziviler Bediensteter bei den …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - LAG Düsseldorf, 17.02.1998 - 6 (11) Sa 1781/97
Entgeltfortzahlung: MTV gewerbliche Arbeitnehmer Druckindustrie
Eine Ausdehnung der Verweisungsnorm des MTV auf die Gesetzesänderung zum 01.10.1996 hätte aber dieses Ergebnis einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung zur Folge, da für eine Differenzierung zwischen den verschiedenen Gruppen von Arbeitnehmern, nach welcher den Angestellten eine 100 %ige, den Arbeitern aber nur eine 80 %ige Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu gewähren ist, die vom Bundesverfassungsgericht geforderten Rechtfertigungsgründe nicht vorliegen (hierzu zuletzt BVerfG Beschluß vom 01.09.1997 - 1 BvR 1929/95 - NZA 97, 1339). - LAG Düsseldorf, 17.02.1998 - 6 (10) Sa 1738/97
Entgeltfortzahlung: MTV gewerbliche Arbeitnehmer Druckindustrie
- LAG Düsseldorf, 17.02.1998 - 6 (3) Sa 1227/97
Entgeltfortzahlung: MTV gewerbliche Arbeitnehmer Druckindustrie
- LAG Düsseldorf, 17.02.1998 - 6 (13) Sa 1223/97
Entgeltfortzahlung: MTV gewerbliche Arbeitnehmer Druckindustrie
- LAG Düsseldorf, 17.02.1998 - 6 (13) (18) Sa 1226/97
Entgeltfortzahlung: MTV gewerbliche Arbeitnehmer Druckindustrie
- LAG Düsseldorf, 17.02.1998 - 6 (13) (17) Sa 1225/97
Entgeltfortzahlung: MTV gewerbliche Arbeitnehmer Druckindustrie
- LAG Düsseldorf, 17.02.1998 - 6 (13) (14) Sa 1224/97
Entgeltfortzahlung: MTV gewerbliche Arbeitnehmer Druckindustrie
- LAG Düsseldorf, 17.02.1998 - 6 (10) (9) Sa 1037/97
Entgeltfortzahlung: MTV gewerbliche Arbeitnehmer Druckindustrie
- ArbG Naumburg, 06.12.2007 - 1 Ca 1650/07
Kassenzulage im Einzelhandel in Sachsen-Anhalt gesetzeskonform