Weitere Entscheidung unten: EuGH, 14.01.1997

Rechtsprechung
   BAG, 26.09.1996 - 2 AZR 200/96   

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https://dejure.org/1996,11
BAG, 26.09.1996 - 2 AZR 200/96 (https://dejure.org/1996,11)
BAG, Entscheidung vom 26.09.1996 - 2 AZR 200/96 (https://dejure.org/1996,11)
BAG, Entscheidung vom 26. September 1996 - 2 AZR 200/96 (https://dejure.org/1996,11)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unternehmerentscheidung - Weisung - Arbeitgeberstellung - Beschäftigungsmöglichkeit - Ersatz von Arbeitnehmern - Soziale Rechtfertigung - Unwirksame Kündigung - Austauschkündigung - Lohnkosten - Ausländisches Recht - Lösung vom deutschen Arbeitsrecht - Sozialrecht

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Betriebsbedingte Kündigung zur Besetzung des Arbeitsplatzes eines Kapitäns durch eine ausländische Crewing-Gesellschaft - freie Unternehmerentscheidung oder unzulässige Austauschkündigung?

  • archive.org
  • unalex.eu

    Art. EVÜ

  • bag-urteil.com

    Betriebsbedingte Kündigung - unzulässige Austauschkündigung?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSchG § 1
    Betriebsbedingte Kündigung zur Besetzung des Arbeitsplatzes eines Kapitäns durch eine ausländische Crewing-Gesellschaft - freie Unternehmerentscheidung oder unzulässige Austauschkündigung?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    KSchG § 1
    Betriebsbedingte Kündigung zwecks Aufgabe der formalen Arbeitgeberstellung und Ersatz der eigenen durch ausgeliehene Arbeitnehmer unter Vorbehalt der weiteren Direktionsrechtsausübung (hier: Kapitänsanstellung durch ausländische Crewing-Firma) - Keine freie ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 84, 209
  • NJW 1997, 885
  • ZIP 1997, 249
  • MDR 1997, 270
  • NZA 1997, 202
  • BB 1997, 104
  • BB 1997, 260
  • DB 1997, 178
  • JR 1997, 352
 
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Wird zitiert von ... (126)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 30.05.1985 - 2 AZR 321/84

    Betriebsbedingte Kündigung eines Hafeneinzelbetriebsarbeiters

    Auszug aus BAG, 26.09.1996 - 2 AZR 200/96
    Bei dieser Kündigung handelt es sich um eine gemäß § 1 Abs. 1 und 2 KSchG unwirksame Austauschkündigung (vgl. BAG Urteil vom 30. Mai 1985 - 2 AZR 321/84 - AP Nr. 24 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu B II 3 b der Gründe; KR-Etzel, aaO, Rz 511 a. E.; Hromadka, RdA 1992, 234, 253, m.w.N.; Preis, Autonome Unternehmerentscheidung und "dringendes betriebliches Erfordernis", in: Brennpunkte des Arbeitsrechts 1995, 163, 181).

    b) Bei dem eingangs genannten Entschluß der Beklagten zur Lohnkostensenkung durch Verringerung der Heuern und "Flucht" aus dem deutschen Arbeits- und Sozialrecht handelt es sich ebensowenig um eine freie Unternehmerentscheidung, die die Arbeitsgerichte bindet, wie bei dem Kündigungsentschluß als solchem (vgl. BAG Urteil vom 20. Februar 1986 - 2 AZR 212/85 - AP Nr. 11 zu § 1 KSchG 1969; Urteil vom 30. Mai 1985 - 2 AZR 321/84 - AP, aaO), weil solche unmittelbar auf einen Eingriff in den Arbeitsvertrag gerichteten Unternehmerentscheidungen nur unter den Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes Wirksamkeit entfalten können.

  • BAG, 29.03.1990 - 2 AZR 369/89

    Grenzen der Versetzungspflicht und der sozialen Auswahl

    Auszug aus BAG, 26.09.1996 - 2 AZR 200/96
    Eine Kündigung ist aus innerbetrieblichen Gründen gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber im Unternehmensbereich zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren innerbetrieblichen Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt (vgl. u. a. BAG Urteil vom 7. Dezember 1978 - 2 AZR 155/77 - BAGE 31, 157 = AP Nr. 6 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; Urteil vom 29. März 1990 - 2 AZR 369/89 - BAGE 65, 61 = AP Nr. 50 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).

    Dagegen ist die unternehmerische Entscheidung nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offenbar unvernünftig oder willkürlich ist (BAGE 55, 262 = AP Nr. 42 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; Urteil vom 29. März 1990, aaO).

  • BAG, 30.04.1987 - 2 AZR 184/86

    Betriebsbedingte Kündigung

    Auszug aus BAG, 26.09.1996 - 2 AZR 200/96
    Dagegen ist die unternehmerische Entscheidung nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offenbar unvernünftig oder willkürlich ist (BAGE 55, 262 = AP Nr. 42 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; Urteil vom 29. März 1990, aaO).

    c) Als eine die Arbeitsgerichte grundsätzlich bindende Unternehmerentscheidung ist die Vergabe von bisher im Betrieb durchgeführten Arbeiten an einen Unternehmer zur selbständigen Durchführung anerkannt (vgl. BAGE 55, 262 = AP, aaO).

  • BAG, 28.09.1989 - 2 AZR 317/86

    Beurteilungskriterien für die soziale Rechtfertigung der Kündigung eines im

    Auszug aus BAG, 26.09.1996 - 2 AZR 200/96
    Bei dieser Kündigung handelt es sich um eine gemäß § 1 Abs. 1 und 2 KSchG unwirksame Austauschkündigung (vgl. BAG Urteil vom 30. Mai 1985 - 2 AZR 321/84 - AP Nr. 24 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu B II 3 b der Gründe; KR-Etzel, aaO, Rz 511 a. E.; Hromadka, RdA 1992, 234, 253, m.w.N.; Preis, Autonome Unternehmerentscheidung und "dringendes betriebliches Erfordernis", in: Brennpunkte des Arbeitsrechts 1995, 163, 181).
  • BAG, 07.12.1978 - 2 AZR 155/77

    Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung - Innerbetriebliche Gründe -

    Auszug aus BAG, 26.09.1996 - 2 AZR 200/96
    Eine Kündigung ist aus innerbetrieblichen Gründen gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber im Unternehmensbereich zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren innerbetrieblichen Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt (vgl. u. a. BAG Urteil vom 7. Dezember 1978 - 2 AZR 155/77 - BAGE 31, 157 = AP Nr. 6 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; Urteil vom 29. März 1990 - 2 AZR 369/89 - BAGE 65, 61 = AP Nr. 50 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).
  • BAG, 09.11.1994 - 7 AZR 217/94

    Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus BAG, 26.09.1996 - 2 AZR 200/96
    Der Kapitän ist somit in den (Schiffs-)betrieb der Beklagten eingegliedert; die ausländische Crewing-Firma organisiert die zur Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolges notwendigen Handlungen nicht nach eigenen betrieblichen Voraussetzungen, sondern die Beklagte hat dem Kapitän gegenüber die gleiche Stellung wie ein Unternehmer gegenüber einem ausgeliehenen, in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer (vgl. etwa BAG Beschluß vom 18. Oktober 1994 - 1 ABR 9/94 - AP Nr. 5 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung = SAE 1996, 157, m. Anm. von Waas; Urteil vom 9. November 1994 - 7 AZR 217/94 - AP Nr. 18 zu § 1 AÜG).
  • BAG, 25.04.1996 - 2 AZR 609/95

    Änderungskündigung zur nachträglichen Befristung eines unbefristeten

    Auszug aus BAG, 26.09.1996 - 2 AZR 200/96
    a) Zwar hat es der Senat z. B. als grundsätzlich zu achtende Unternehmerentscheidung angesehen, wenn ein Arbeitgeber Arbeitsplätze derart umgestaltet, daß sie nur noch für eine befristete Beschäftigung zur Verfügung stehen (vgl. Urteil vom 25. April 1996 - 2 AZR 609/95 - DB 1996, 1780, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BAG, 20.02.1986 - 2 AZR 212/85

    Betriebsbedingte

    Auszug aus BAG, 26.09.1996 - 2 AZR 200/96
    b) Bei dem eingangs genannten Entschluß der Beklagten zur Lohnkostensenkung durch Verringerung der Heuern und "Flucht" aus dem deutschen Arbeits- und Sozialrecht handelt es sich ebensowenig um eine freie Unternehmerentscheidung, die die Arbeitsgerichte bindet, wie bei dem Kündigungsentschluß als solchem (vgl. BAG Urteil vom 20. Februar 1986 - 2 AZR 212/85 - AP Nr. 11 zu § 1 KSchG 1969; Urteil vom 30. Mai 1985 - 2 AZR 321/84 - AP, aaO), weil solche unmittelbar auf einen Eingriff in den Arbeitsvertrag gerichteten Unternehmerentscheidungen nur unter den Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes Wirksamkeit entfalten können.
  • BAG, 18.10.1994 - 1 ABR 9/94

    Mitbestimmung bei Einsatz von Fremdpersonal

    Auszug aus BAG, 26.09.1996 - 2 AZR 200/96
    Der Kapitän ist somit in den (Schiffs-)betrieb der Beklagten eingegliedert; die ausländische Crewing-Firma organisiert die zur Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolges notwendigen Handlungen nicht nach eigenen betrieblichen Voraussetzungen, sondern die Beklagte hat dem Kapitän gegenüber die gleiche Stellung wie ein Unternehmer gegenüber einem ausgeliehenen, in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer (vgl. etwa BAG Beschluß vom 18. Oktober 1994 - 1 ABR 9/94 - AP Nr. 5 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung = SAE 1996, 157, m. Anm. von Waas; Urteil vom 9. November 1994 - 7 AZR 217/94 - AP Nr. 18 zu § 1 AÜG).
  • BAG, 09.05.1996 - 2 AZR 438/95

    Betriebsbedingte Kündigung wegen Umstellung der Vertriebsart

    Auszug aus BAG, 26.09.1996 - 2 AZR 200/96
    Auch wenn ein Arbeitgeber die bisher von seinen Arbeitnehmern verrichteten Aufgaben nur noch zu Bedingungen einer selbständigen Tätigkeit freien Mitarbeitern übertragen will, ist dies als eine die Kündigung der Arbeitnehmer bedingende unternehmerische Entscheidung grundsätzlich hinzunehmen, weil - jedenfalls bei tatsächlicher und konsequenter Umsetzung der Entscheidung - die Arbeitsplätze als solche wegfallen (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 1996 - 2 AZR 438/95 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BAG, 24.03.1983 - 2 AZR 21/82

    Punktsystem und Leistungsunterschiede bei Sozialauswahl

  • BAG, 29.09.1955 - 2 AZR 43/54

    Arbeitsverhältnis: Keine Anwendbarkeit des KSchG auf mit einer Besatzungsmacht

  • BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 472/01

    Kündigung einer Verkäuferin wegen Tragens eines - islamischen - Kopftuchs

    Bei der Frage der Sozialwidrigkeit einer Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden kann, ob das Landesarbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der dem Tatsachenrichter ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob das Urteil in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr. Senat 26. September 1996 - 2 AZR 200/96 - BAGE 84, 209, 212; 12. April 2002 - 2 AZR 148/01 - AP KSchG 1969 § 1 Nr. 65 = EzA KSchG § 1 Krankheit Nr. 49, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BAG, 24.01.2013 - 2 AZR 140/12

    Kleinbetriebsklausel - Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern

    Dementsprechend ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Stammarbeitnehmers als sog. Austauschkündigung unwirksam, wenn sein Arbeitsplatz anschließend mit einem Leiharbeitnehmer besetzt werden soll (vgl. BAG 26. September 1996 - 2 AZR 200/96 - zu II 2 d der Gründe, BAGE 84, 209) .
  • BAG, 18.05.2006 - 2 AZR 412/05

    Betriebsbedingte Kündigung eines Leiharbeitnehmers nach Auftragsverlust des

    Diese kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Landesarbeitsgericht in dem anzufechtenden Urteil die Rechtsbegriffe selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnormen des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob das Urteil in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr., vgl. BAG 26. September 1996 - 2 AZR 200/96 - BAGE 84, 209, 212; 21. September 2000 - 2 AZR 440/99 - BAGE 95, 350, 356; zuletzt beispw.
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Rechtsprechung
   EuGH, 14.01.1997 - C-192/95 bis C-218/95, C-192/95, C-193/95, C-194/95, C-195/95   

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https://dejure.org/1997,368
EuGH, 14.01.1997 - C-192/95 bis C-218/95, C-192/95, C-193/95, C-194/95, C-195/95 (https://dejure.org/1997,368)
EuGH, Entscheidung vom 14.01.1997 - C-192/95 bis C-218/95, C-192/95, C-193/95, C-194/95, C-195/95 (https://dejure.org/1997,368)
EuGH, Entscheidung vom 14. Januar 1997 - C-192/95 bis C-218/95, C-192/95, C-193/95, C-194/95, C-195/95 (https://dejure.org/1997,368)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Comateb u.a. / Directeur général des douanes und droits indirects

    Gemeinschaftsrecht - Unmittelbare Wirkung - Mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbare innerstaatliche Abgaben - Erstattung - Ablehnung - Voraussetzungen - Vollständige Abwälzung und Eintritt einer ungerechtfertigten Bereicherung beim Abgabenpflichtigen - Gesetzliche ...

  • EU-Kommission

    Comateb u.a. / Directeur général des douanes und droits indirects

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Erstattung einer EU-rechtswidrigen Abgabe

  • Judicialis
  • rechtsportal.de

    Gemeinschaftsrecht - Unmittelbare Wirkung - Mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbare innerstaatliche Abgaben - Erstattung - Ablehnung - Voraussetzungen - Vollständige Abwälzung und Eintritt einer ungerechtfertigten Bereicherung beim Abgabenpflichtigen - Gesetzliche ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1997, 260
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (30)

  • EuGH, 09.11.1983 - 199/82

    Amministrazione delle finanze dello Stato / San Giorgio

    Auszug aus EuGH, 14.01.1997 - C-192/95
    11 Wie der Gerichtshof bereits im Urteil vom 9. November 1983 in der Rechtssache 199/82 (San Giorgio, Slg. 1983, 3595, Randnr. 20) festgestellt hat, gilt diese Verordnung nach ihrem Artikel 1 Absatz 2 nur für durch bestimmte Gemeinschaftsregelungen geschaffene und von den Mitgliedstaaten für Rechnung der Gemeinschaft erhobene Zölle, Abgaben und Abschöpfungen.

    20 Das Recht auf Erstattung von Abgaben, die ein Mitgliedstaat unter Verstoß gegen die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts erhoben hat, ist Folge und Ergänzung der Rechte, die den einzelnen aus den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zustehen, die solche Abgaben verbieten (Urteil San Giorgio, a. a. O., Randnr. 12).

    Wie der Gerichtshof in den Urteilen Just, Denkavit und San Giorgio ausgeführt hat, verlangt der Schutz der in diesem Bereich durch die Gemeinschaftsrechtsordnung garantierten Rechte die Erstattung von unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobenen Steuern, Gebühren oder Abgaben nicht, wenn die zur Zahlung dieser Abgaben herangezogene Person sie nachweislich tatsächlich auf andere abgewälzt hat (vgl. insbesondere Urteil San Giorgio, Randnr. 13).

  • EuGH, 27.02.1980 - 68/79

    Just

    Auszug aus EuGH, 14.01.1997 - C-192/95
    14 Sämtliche Beteiligten verweisen auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Erstattung ohne Rechtsgrund gezahlter Beträge, insbesondere auf die Urteile vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 68/79 (Just, Slg. 1980, 501), vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79 (Denkavit, Slg. 1980, 1205), San Giorgio, a. a. O., und vom 25. Februar 1988 in den verbundenen Rechtssachen 331/85, 376/85 und 378/85 (Bianco und Girard, Slg. 1988, 1099).

    Wie der Gerichtshof in den Urteilen Just, Denkavit und San Giorgio ausgeführt hat, verlangt der Schutz der in diesem Bereich durch die Gemeinschaftsrechtsordnung garantierten Rechte die Erstattung von unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobenen Steuern, Gebühren oder Abgaben nicht, wenn die zur Zahlung dieser Abgaben herangezogene Person sie nachweislich tatsächlich auf andere abgewälzt hat (vgl. insbesondere Urteil San Giorgio, Randnr. 13).

    30 Der Gerichtshof hat im Urteil Just in Randnummer 26 nämlich festgestellt, daß es gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen entspreche, wenn die mit Erstattungsklagen befassten Gerichte den Nachteil berücksichtigten, den ein Importeur möglicherweise erlitten habe, weil die diskriminierenden oder schützenden steuerlichen Maßnahmen im Ergebnis zu einem Rückgang der Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten geführt hätten.

  • EuGH, 14.01.1997 - C-218/95
    Auszug aus EuGH, 14.01.1997 - C-192/95
    - Société Comateb (C-192/95), Société Panigua (C-193/95), Société Edouard et fils (C-194/95), Société de distribution de vins et liqueurs (C-195/95), Etablissements André Haan (C-196/95), Société Diffusion générale de quincaillerie (C-197/95), Société Diffusion générale (C-198/95), Société Cama Renault (C-199/95), Scp Ovide et Dorville (C-200/95), Société Ducros Guadeloupe (C-201/95), Société Comptoir commercial Caraïbes (C-202/95), Société Giafa (C-203/95), Société LVS (C-204/95), Société Catherine et Jean-Claude Tabar Nouval (C-205/95), Société L'Heure et L'Or (C-206/95), Société Général bazar bricolage (C-207/95), Société Grain d'or (C-208/95), Société Cash Service (C-209/95), Etablissements Efira (C-210/95), Société Farandole (C-211/95), Société Carat (C-212/95), Société Rio (C-213/95), Société guadeloupéenne de distribution moderne (SGDM) (C-214/95), Martinique automobiles SA (C-215/95), Socovi SARL (C-216/95), Etablissements Gabriel Vangour et Cie SARL (C-217/95), Simat Guadeloupe SARL (C-218/95) gegen Directeur général des douanes et droits indirects.

    - Verbundene Rechtssachen C-192/95 bis C-218/95.

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2010 - C-398/09

    Lady & Kid u.a. - Mit dem Unionsrecht unvereinbare nationale Abgaben - Erstattung

    Ist das Urteil des Gerichtshofs vom 14. Januar 1997, Comateb u. a. (C-192/95 bis C-218/95, Slg. 1997, I-165), dahin zu verstehen, dass die Abwälzung einer rechtswidrigen Abgabe auf eine Ware voraussetzt, dass die Abgabe auf den Käufer der Ware bei dem einzelnen Geschäft abgewälzt worden ist, oder kann die Abwälzung auf die Preise auch bei den Preisen anderer Waren im Rahmen ganz anderer Geschäfte geschehen, die vor oder nach dem Verkauf der betreffenden Ware durchgeführt worden sind, z. B. dergestalt, dass die Abwälzung über einen Zeitraum von vier Jahren unter Einbeziehung einer großen Anzahl von Warengruppen, zu denen sowohl eingeführte als auch nicht eingeführte Waren gehören, insgesamt beurteilt wird?.

    Meines Erachtens ist der Hinweis im Urteil Comateb auf die Umstände jedes einzelnen Geschäfts eher als ein den Begriff der Abwälzung flexibilisierendes Merkmal und nicht als Bezugnahme auf eine strikt individuelle Beurteilung der Abwälzung, d. h. von Ware zu Ware, von Verkauf zu Verkauf, aufzufassen.

    Das Urteil des Gerichtshofs vom 14. Januar 1997, Comateb u. a. (C-192/95 bis C-218/95, Slg. 1997, I-165), ist nicht dahin zu verstehen, dass eine Abwälzung über die Preise im Wege einer Abwälzung über die Preise anderer Waren im Rahmen ganz anderer Geschäfte geschehen kann, die vor oder nach dem Verkauf der betreffenden Ware durchgeführt worden sind, z. B. dergestalt, dass die Abwälzung über einen Zeitraum von vier Jahren unter Einbeziehung einer großen Anzahl von Warengruppen, zu denen sowohl eingeführte als auch nicht eingeführte Waren gehören, insgesamt beurteilt wird.

    10 - Urteile vom 9. November 1983, San Giorgio (199/82, Slg. 1983, 3595, Randnr. 12), vom 2. Dezember 1997, Fantask u. a. (C-188/95, Slg. 1997, I-6783, Randnr. 38), und vom 14. Januar 1997, Comateb (C-192/95 bis C-218/95, Slg. 1997, I-165, Randnr. 20).

    17 - Urteil Comateb, Randnrn.

    18 - Urteil Comateb, Randnr. 31. In diesem Sinne auch Urteil Just, Randnr. 26.

    19 - Urteile Denkavit italiana, Randnr. 26, Express Dairy Foods, Randnr. 13, Ariete, Randnr. 17, Mireco, Randnr. 16, vom 27. Mai 1981, Essevi und Salengo (142/80 und 143/80, Slg. 1981, 1413, Randnr. 35), und Comateb, Randnrn.

    21 - Urteile vom 25. Februar 1988, Bianco und Girard (331/85, 376/85 und 378/85, Slg. 1988, 1099, Randnr. 17), und Comateb, Randnr. 25.

    Dieser Gedanke tritt auch in den Urteilen Comateb, Randnr. 22, vom 21. September 2000, Michaïlidis (C-441/98 und C-442/98, Slg. 2000, I-7145, Randnr. 31), und vom 20. September 2001, Courage und Crehan (C-453/99, Slg. 2001, I-6297, Randnr. 30), deutlich zutage.

    29 - Urteile Bianco und Girard, Randnr. 17, Comateb, Randnr. 25, und Weber's Wine World, Randnr. 96.

    39 - Urteile Bianco und Girard, Randnr. 17, Comateb, Randnr. 25, und San Giorgio, Randnr. 14.

    43 - Urteile Comateb, Randnr. 31, und Just, Randnr. 26.

  • EuGH, 02.10.2003 - C-147/01

    'Weber''s Wine World u.a.'

    Der Gerichtshof habe diese Auslegung in den Randnummern 22 bis 24 des Urteils vom 14. Januar 1997 in den Rechtssachen C-192/95 bis C-218/95 (Comateb u. a., Slg. 1997, I-165) bestätigt.

    Der betreffende Mitgliedstaat ist also grundsätzlich verpflichtet, gemeinschaftsrechtswidrig erhobene Abgaben zu erstatten (vgl. insbesondere Urteile Comateb u. a., Randnr. 20, vom 8. März 2001 in den Rechtssachen C-397/98 und C-410/98, Metallgesellschaft u. a., Slg. 2001, I-1727, Randnr. 84, und Marks & Spencer, Randnr. 30).

    Folglich ist der Mitgliedstaat, wenn die Abgabenlast nur teilweise abgewälzt worden ist, dazu verpflichtet, den nicht abgewälzten Betrag zu erstatten (vgl. u. a. Urteil Comateb u. a., Randnrn.

    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass die Erstattung von zu Unrecht erhobenen Abgaben selbst dann, wenn sie nachweislich ganz oder teilweise auf Dritte abgewälzt wurden, nicht unbedingt zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Abgabepflichtigen führt (vgl. Urteile Comateb u. a., Randnr. 29, und vom 21. September 2000 in den Rechtssachen C-441/98 und C-442/98, Michaïlidis, Slg. 2000, I-7145, Randnr. 34).

    Selbst dann, wenn die Abgabe in vollem Umfang in den Preis eingeflossen ist, könnte dem Abgabepflichtigen aus einem Absatzrückgang ein wirtschaftlicher Schaden entstehen (vgl. Urteile Comateb u. a., Randnr. 29, und Michaïlidis, Randnr. 35).

    Was die Beachtung des Effektivitätsprinzips angeht, so hat ein Wirtschaftsteilnehmer, der eine zu Unrecht erhobene Abgabe entrichtet hat, grundsätzlich Anspruch auf deren Erstattung (vgl. u. a. Urteil Comateb u. a., Randnr. 20).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2003 - C-129/00

    NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS STEHEN DIE ITALIENISCHE VERWALTUNGSPRAXIS UND

    So hat er in den Urteilen Comateb u. a. und Michaïlidis festgestellt, dass auch dann, wenn feststeht, dass die Last einer zu Unrecht gezahlten Abgabe ganz oder teilweise auf Dritte abgewälzt wurde, die Erstattung des so abgewälzten Betrages an den Händler nicht notwendig bedeutet, dass er ungerechtfertigt bereichert wird.

    12: - Urteil vom 14. Januar 1997 in den Rechtssachen C-192/95 bis C-218/95 (Comateb u. a., Slg. 1997, I-165, Randnr. 25).

    19: - Sie verweist auf das Urteil Comateb u. a. (zitiert in Fußnote 12, Randnr. 25): "Somit [ist] die Frage der Abwälzung oder Nichtabwälzung einer indirekten Abgabe in jedem Einzelfall eine Tatfrage, die in die Zuständigkeit des nationalen Gerichts [fällt], das in der Beweiswürdigung frei [ist]." 20: - Die italienische Regierung verweist u. a. auf die Urteile der Corte suprema di cassazione vom 18. November 1994 und 22. April 1998.

    35: - Vgl. u. a. Urteil Comateb u. a. (zitiert in Fußnote 12, Randnrn. 27 und 28).

    37: - Nr. 21 seiner Schlussanträge zum Urteil Comateb u. a. (zitiert in Fußnote 12).

    38: - Vgl. erneut Generalanwalt Jacobs in seinen in Fußnote 36 zitierten Schlussanträgen, Nr. 45.39: - Vgl. u. a. Urteil Comateb u. a. (zitiert in Fußnote 12, Randnrn. 21 und 23).

    44: - Zitiert in Fußnote 5, Randnr. 15.45: - Urteil Comateb u. a. (zitiert in Fußnote 12, Randnr. 30).

  • EuGH, 12.12.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Der Mitgliedstaat ist also grundsätzlich verpflichtet, unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobene Abgaben zu erstatten (Urteile vom 14. Januar 1997 in den Rechtssachen C-192/95 bis C-218/95, Comateb u. a., Slg. 1997, I-165, Randnr. 20, und Metallgesellschaft u. a., Randnr. 84).
  • EuGH, 07.02.2022 - C-460/21

    Vapo Atlantic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Bereicherung der Berechtigten schließt der Schutz der in diesem Bereich durch die Unionsrechtsordnung garantierten Rechte nämlich grundsätzlich die Erstattung von unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuern, Gebühren oder Abgaben aus, wenn die zur Zahlung dieser Abgaben herangezogene Person sie nachweislich tatsächlich auf andere abgewälzt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Januar 1997, Comateb u. a., C-192/95 bis C-218/95, EU:C:1997:12, Rn. 21, sowie vom 1. März 2018, Petrotel-Lukoil und Georgescu, C-76/17, EU:C:2018:139, Rn. 33).

    Würde man daher dem Abgabenpflichtigen den Abgabenbetrag erstatten, den er bereits beim Abnehmer erhoben hat, käme dies einer Doppelzahlung an ihn gleich, die als ungerechtfertigte Bereicherung beurteilt werden könnte, ohne dass damit die Folgen der Rechtswidrigkeit der Abgabe für den Abnehmer beseitigt wären (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Januar 1997, Comateb u. a., C-192/95 bis C-218/95, EU:C:1997:12, Rn. 22, und vom 1. März 2018, Petrotel-Lukoil und Georgescu, C-76/17, EU:C:2018:139, Rn. 34).

    Folglich sind die nationalen Behörden, wenn die Abgabenlast nur teilweise abgewälzt worden ist, nur dazu verpflichtet, den nicht abgewälzten Betrag zu erstatten (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 9. November 1983, San Giorgio, 199/82, EU:C:1983:318, Rn. 13, vom 14. Januar 1997, Comateb u. a., C-192/95 bis C-218/95, EU:C:1997:12, Rn. 27 und 28, sowie vom 2. Oktober 2003, Weber's Wine World u. a., C-147/01, EU:C:2003:533, Rn. 94).

    Eine solche Verpflichtung hat die Vermutung der vollständigen Abwälzung der Abgabenlast nämlich nicht einmal dann zur Folge, wenn der Verstoß gegen diese Verpflichtung geahndet werden kann (Urteil vom 14. Januar 1997, Comateb u. a., C-192/95 bis C-218/95, EU:C:1997:12, Rn. 25 und 26).

    Außerdem muss die Erstattung der ohne Rechtsgrund gezahlten Abgabe selbst dann, wenn sie nachweislich auf Dritte abgewälzt wurde, nicht zwangsläufig zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Abgabepflichtigen führen, da ihm ein Schaden aus einem Absatzrückgang entstehen kann, wenn er diese Abgabe in die Preise einfließen lässt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Januar 1997, Comateb u. a., C-192/95 bis C-218/95, EU:C:1997:12, Rn. 29 bis 32, und vom 6. September 2011, Lady & Kid u. a., C-398/09, EU:C:2011:540, Rn. 21).

  • EuGH, 21.09.2000 - C-441/98

    Michailidis

    Somit ist es Sache der nationalen Gerichte, im Licht der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen, ob der Abgabenpflichtige die Abgabenlast ganz oder teilweise auf andere abgewälzt hat und ob die Erstattung an den Abgabenpflichtigen gegebenenfalls eine ungerechtfertigte Bereicherung darstellen würde (u. a. Urteil vom 14. Januar 1997 in den Rechtssachen C-192/95 bis 218/95, Comateb u. a., Slg. 1997, I-165, Randnr. 23).

    Folglich obliegt es den innerstaatlichen Behörden dann, wenn die Abgabenlast nur teilweise abgewälzt worden ist, dem Abgabenpflichtigen den nicht abgewälzten Betrag zu erstatten (Urteil Comateb u. a., Randnrn.

    Im Übrigen führt selbst die Erstattung des Betrages der Abgabenlast, die nachweislich ganz oder teilweise auf Dritte abgewälzt worden ist, nicht notwendig zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Abgabenpflichtigen (Urteil Comateb u. a., Randnr. 29).

    Wie der Gerichtshof nämlich bereits wiederholt festgestellt hat, entspricht es gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen, wenn die mit Erstattungsklagen befassten Gerichte den Nachteil berücksichtigen, den der Abgabenpflichtige möglicherweise erlitten hat, weil Maßnahmen wie die streitige Abgabe im Ergebnis zu einem Rückgang der Einfuhren geführt haben (Urteile Just, Randnr. 26, und Comateb u. a., Randnr. 30).

  • FG Hamburg, 21.09.2012 - 3 K 104/11

    Umsatzsteuerrecht: EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuer bei Geldspielgeräten in

    Der Gerichtshof hat sich mit der Abwälzung zwar mehrfach im Zusammenhang mit der Rückzahlung rechtswidriger anderer Abgaben auseinandergesetzt (Urteil vom 14.01.1997, C-192/95 "Comateb", Slg 1997, I-165; Urteil vom 06.09.2011, C-398/09 "Lady & Kid", IStR 2011, 889, EuZW 2011, 722, Rn. 18 ff.), aber noch nicht in gleicher Weise mit der Abwälzung der Mehrwertsteuer selbst.
  • EuGH, 11.07.2002 - C-62/00

    Marks & Spencer

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein Mitgliedstaat grundsätzlich verpflichtet ist, unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobene Abgaben zu erstatten (Urteil vom 14. Januar 1997 in den Rechtssachen C-192/95 bis C-218/95, Comateb u. a., Slg. 1997, I-165, Randnr. 20, und Dilexport, Randnr. 23); wenn der Gerichtshof als Ausnahme von diesem Grundsatz anerkannt hat, dass die Festsetzung von angemessenen Fristen für die Forderung einer solchen Erstattung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, so liegt das, wie oben in Randnummer 35 ausgeführt, im Interesse der Rechtssicherheit.
  • EuGH, 17.07.1997 - C-242/95

    GT-Link

    Zum anderen ist nach ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt Urteil vom 14. Januar 1997 in den Rechtssachen C-192/95 bis C-218/95, Comateb u. a., Slg. 1997, I-165, Randnr. 20) das Recht auf Erstattung von Abgaben, die ein Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhoben hat, die Folge und Ergänzung der Rechte, die den einzelnen aus den Gemeinschaftsbestimmungen zustehen, die solche Abgaben verbieten.

    Der Mitgliedstaat ist somit grundsätzlich verpflichtet, die unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobenen Abgaben zu erstatten, außer wenn feststeht, daß die zur Zahlung dieser Abgaben herangezogene Person sie tatsächlich auf andere abgewälzt hat (vgl. vorerwähntes Urteil Comateb u. a., Randnr. 21, und dort genannte Rechtsprechung).

    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß die Abgabenpflichtigen nicht daran gehindert sind, bei den zuständigen Gerichten nach den einschlägigen Verfahren des nationalen Rechts und unter den im Urteil vom 5. März 1996 in den Rechtssachen C-46/93 und C-48/93 (Brasserie du pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029) genannten Voraussetzungen unabhängig von der Frage der Abwälzung dieser Abgabe Ersatz des Schadens zu verlangen, den sie wegen der Erhebung der nicht geschuldeten Abgaben erlitten haben (vorerwähntes Urteil Comateb u. a., Randnr. 34).

  • EuGH, 06.09.2011 - C-398/09

    Lady & Kid u.a. - Nichterstattung einer rechtsgrundlos entrichteten Abgabe -

    Ist das Urteil des Gerichtshofs vom 14. Januar 1997, Comateb u. a. (C-192/95 bis C-218/95, Slg. 1997, I-165), dahin zu verstehen, dass die Abwälzung einer rechtswidrigen Abgabe auf eine Ware voraussetzt, dass die Abgabe auf den Käufer der Ware bei dem einzelnen Geschäft abgewälzt worden ist, oder kann die Abwälzung auf die Preise auch bei den Preisen anderer Waren im Rahmen ganz anderer Geschäfte geschehen, die vor oder nach dem Verkauf der betreffenden Ware durchgeführt worden sind, z. B. dergestalt, dass die Abwälzung über einen Zeitraum von vier Jahren unter Einbeziehung einer großen Anzahl von Warengruppen, zu denen sowohl eingeführte als auch nicht eingeführte Waren gehören, insgesamt beurteilt wird?.

    Der Schutz der in diesem Bereich durch die Unionsrechtsordnung garantierten Rechte verlangt daher nicht die Erstattung von unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuern, Gebühren oder Abgaben, wenn die zur Zahlung dieser Abgaben herangezogene Person sie nachweislich tatsächlich auf andere abgewälzt hat (vgl. Urteil Comateb u. a., Randnr. 21).

    Würde man daher dem Abgabenpflichtigen den Abgabenbetrag erstatten, den er bereits auf den Abnehmer abgewälzt hat, käme dies einer Doppelzahlung an ihn gleich, die als "ungerechtfertigte Bereicherung" angesehen werden kann, ohne dass damit die Folgen der Rechtswidrigkeit der Abgabe für den Abnehmer beseitigt wären (Urteil Comateb u. a., Randnr. 22).

    Zudem hat der Gerichtshof entschieden, dass die Erstattung der ohne Rechtsgrund gezahlten Abgabe selbst dann, wenn sie nachweislich auf Dritte abgewälzt wurde, nicht zwangsläufig zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Abgabepflichtigen führen muss, da ihm ein Schaden aus einem Absatzrückgang entstehen kann, wenn er diese Abgabe in die Preise einfließen lässt (vgl. Urteile Comateb u. a., Randnrn.

  • EuGH, 10.04.2008 - C-309/06

    Marks & Spencer - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung mit

  • EuGH, 08.03.2001 - C-397/98

    Metallgesellschaft u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-378/21

    Finanzamt Österreich (TVA facturée par erreur à des consommateurs finals) -

  • EuGH, 01.03.2018 - C-76/17

    Petrotel-Lukoil und Georgescu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Abgabe

  • EuGH, 15.09.2011 - C-310/09

    Accor - Freier Kapitalverkehr - Steuerliche Behandlung von Dividenden - Nationale

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2011 - C-94/10

    Danfoss und Sauer-Danfoss - Indirekte Steuern - Unter Verstoß gegen das

  • EuGH, 09.12.2003 - C-129/00

    Kommission / Italien

  • EuGH, 20.10.2011 - C-94/10

    Danfoss und Sauer-Danfoss - Indirekte Steuern - Verbrauchsteuern auf Mineralöle -

  • EuGH, 02.12.1997 - C-188/95

    Fantask u.a.

  • EuGH, 21.10.2003 - C-261/01

    van Calster und Cleeren

  • EuGH, 09.02.1999 - C-343/96

    Dilexport

  • EuGH, 19.07.2012 - C-591/10

    Littlewoods Retail u.a. - Zweite und Sechste Mehrwertsteuer-Richtlinie -

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2003 - C-147/01

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT EINER BESTIMMUNG DES INNERSTAATLICHEN RECHTS NICHT

  • EuGH, 30.03.2006 - C-184/04

    Uudenkaupungin kaupunki - Mehrwertsteuer - Vorsteuerabzug - Investitionsgüter -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-606/22

    Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Bydgoszczy (Possibilité de correction en

  • EuGH, 14.09.2017 - C-628/15

    The Trustees of the BT Pension Scheme - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier

  • EuGH, 14.06.2017 - C-38/16

    Compass Contract Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.12.2010 - C-310/09

    Accor - Freier Kapitalverkehr - Niederlassungsfreiheit - Nationale Regelung, die

  • BFH, 03.11.2010 - VII R 20/09

    Antragsbefugnis für die Erstattung oder den Erlass der Einfuhrabgaben

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2000 - C-410/98

    Metallgesellschaft u.a. - Freizügigkeit

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2000 - C-397/98

    Metallgesellschaft u.a.

  • EuGH, 13.01.2005 - C-174/02

    Streekgewest - Staatliche Beihilfen - Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt

  • EuGH, 17.06.2004 - C-30/02

    Recheio - Cash & Carry

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2000 - C-397/98

    Hoechst AG und Hoechst

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.12.1997 - C-298/96

    Oelmühle Hamburg AG und Jb. Schmidt Söhne GmbH & Co. KG gegen Bundesanstalt für

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2016 - C-164/15

    Kommission / Aer Lingus

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2007 - C-309/06

    Marks & Spencer - Mehrwertsteuer -Ausnahmeregelung nach Art. 28 der Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2008 - C-333/07

    Regie Networks - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen - Art. 92 EG-Vertrag (nach

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2003 - C-157/02

    Rieser Internationale Transporte

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Auslegung der Artikel 43 EG und 56

  • EuGH, 17.07.1997 - C-114/95

    Texaco

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2011 - C-89/10

    Q-Beef - Mit dem Unionsrecht unvereinbare Steuern - Rückforderung - Grundsätze

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2000 - C-441/98

    Michailidis

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.1997 - C-90/94

    Haahr Petroleum Ltd gegen Åbenrå Havn, Ålborg Havn, Horsens Havn, Kastrup Havn

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2012 - C-591/10

    Littlewoods Retail u.a. - Rückerstattung unionsrechtswidrig erhobener

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.1999 - C-437/97

    EKW und Wein & Co.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.1997 - C-188/95

    Fantask A/S e.a. gegen Industriministeriet (Erhvervministeriet). - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2018 - C-103/17

    Messer France - Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom -

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2002 - C-62/00

    Marks & Spencer

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.06.2001 - C-426/98

    Kommission / Griechenland

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.1998 - C-343/96

    Dilexport

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2003 - C-17/01

    Sudholz

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