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   BGH, 08.09.1998 - X ZR 99/96   

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https://dejure.org/1998,136
BGH, 08.09.1998 - X ZR 99/96 (https://dejure.org/1998,136)
BGH, Entscheidung vom 08.09.1998 - X ZR 99/96 (https://dejure.org/1998,136)
BGH, Entscheidung vom 08. September 1998 - X ZR 99/96 (https://dejure.org/1998,136)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Aufhebungsgründe nach § 26 Nr. 1 VOB/A - Keine Ersatzansprüche für die am Verfahren teilnehmenden Bieter - Finanzierung eines öffentlichen Bauvorhabens - Änderungen - Schwerwiegender Grund - Aufhebung der Ausschreibung - Einleitung des Verfahrens - Kostenschätzung - ...

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Judicialis

    VOB/A § 26 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VOB/A § 26 Nr. 1
    Rechtsfolgen der berechtigten Aufhebung einer Ausschreibung; Aufhebung der Ausschreibung wegen Änderungen in den Grundlagen der Finanzierung; Überschreitung einer Kostenschätzung aufgrund der abgegebenen Gebote

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bauvergabe nach VOB/A: Aufhebung einer Ausschreibung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    VOB/A § 26 Nr. 1
    Ausschreibung nach VOB/A: Änderung der Finanzierungsgrundlagen nur bei Unvorhersehbarkeit ein Aufhebungsgrund

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Ausschreibung aufgehoben: Schadensersatz? (IBR 1998, 459)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Ausschreibung zu recht aufgehoben? (IBR 1998, 460)

Papierfundstellen

  • BGHZ 139, 280
  • NJW 1998, 3640
  • ZIP 1998, 1920
  • MDR 1998, 1408 (Ls.)
  • WM 1998, 2379
  • DVBl 1999, 56 (Ls.)
  • BB 1998, 2181
  • DB 1998, 2261
  • DÖV 1999, 38 (Ls.)
  • BauR 1998, 1238
  • ZfBR 1998, 271 (Ls.)
  • ZfBR 1999, 24
  • ZfBR 1999, 31
 
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Wird zitiert von ... (119)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 25.11.1992 - VIII ZR 170/91

    Vorvertragliches Verschulden bei der Auftragsvergabe nach VOL/A

    Auszug aus BGH, 08.09.1998 - X ZR 99/96
    Eine Ersatzpflicht des öffentlichen Auftraggebers im Falle der Aufhebung einer Ausschreibung kann sich aus den Grundsätzen der culpa in contrahendo ergeben (vgl. die gleichzeitig - am 8.9.1998 - verkündete und zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung des erkennenden Senats in der Sache X ZR 48/97 sowie BGHZ 120, 281, 284; BGH, Urt. v. 26.3.1981 - VII ZR 185/80, BauR 1981, 368; Ingenstau/Korbion, VOB, Kommentar, 13. Aufl., § 26 VOB/A Rdn. 8 a.E.; Rusam in Heiermann/Riedl/Rusam, Handkommentar zur VOB, 8. Aufl., § 26 VOB/A Rdn. 20).

    Nach ihrer Funktion können die genannten Gründe nur dann eingreifen, wenn sie erst nach Beginn der Ausschreibung eingetreten sind oder dem Ausschreibenden jedenfalls vorher nicht bekannt sein konnten (vgl. BGHZ 120, 281, 286 für die entsprechende Regelung in der VOL/A m.w.N.; ebenso für die VOB/A ausdrücklich BGH, Urt. v. 24.4.1997 - VII ZR 106/95, Betrieb 1997, 2218; Ingenstau/Korbion, aaO, Rdn. 8 a.E.; Rusam in Heiermann/Riedl/Rusam, aaO, § 26 VOB/A Rdn. 7).

    Wie bereits oben (I 2 a) ausgeführt, kann der öffentliche Auftraggeber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn er bei der Vergabe öffentlicher Aufträge die Vorschriften des öffentlichen Vergaberechts nicht einhält (vgl. u.a. auch die zur Veröffentlichung vorgesehene, gleichzeitig am 8.9.1998 verkündete Senatsentscheidung in der Sache X ZR 48/97 sowie BGHZ 120, 281, 284 m.w.N.).

    Der Entscheidung des VIII. Zivilsenats in BGHZ 120, 281 f. ist für einen darüber hinausgehenden Umfang der Ersatzpflicht auch in Fällen, in denen es zu einem Zuschlag nicht gekommen ist, nichts zu entnehmen.

  • BGH, 24.04.1997 - VII ZR 106/95

    Pflicht des Auftraggebers zur Bekanntgabe wesentlicher Änderungen der

    Auszug aus BGH, 08.09.1998 - X ZR 99/96
    Nach ihrer Funktion können die genannten Gründe nur dann eingreifen, wenn sie erst nach Beginn der Ausschreibung eingetreten sind oder dem Ausschreibenden jedenfalls vorher nicht bekannt sein konnten (vgl. BGHZ 120, 281, 286 für die entsprechende Regelung in der VOL/A m.w.N.; ebenso für die VOB/A ausdrücklich BGH, Urt. v. 24.4.1997 - VII ZR 106/95, Betrieb 1997, 2218; Ingenstau/Korbion, aaO, Rdn. 8 a.E.; Rusam in Heiermann/Riedl/Rusam, aaO, § 26 VOB/A Rdn. 7).

    Für Fälle dieser Art ist schon der bisher für das Vergaberecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in seiner Rechtsprechung davon ausgegangen, daß die Beschränkung der Aufhebungsgründe in § 26 Nr. 1 VOB/A eine Aufhebung des Verfahrens aus anderen Gründen nicht schlechthin ausschließt, sondern nur Ersatzansprüche zugunsten der Teilnehmer an der Ausschreibung auslösen kann, die einen Ersatz auch des entgangenen Gewinns dann einschließen können, wenn der Auftrag tatsächlich erteilt wurde und ihn der übergangene Bewerber erhalten hätte (BGH, Urt. v. 24.4.1997 - VII ZR 106/95, Betrieb 1997, 2218, 2219).

  • BGH, 08.09.1998 - X ZR 48/97

    Aufwendungsersatzanspruch des voraussichtlich erfolgreichen Bieters nach

    Auszug aus BGH, 08.09.1998 - X ZR 99/96
    Eine Ersatzpflicht des öffentlichen Auftraggebers im Falle der Aufhebung einer Ausschreibung kann sich aus den Grundsätzen der culpa in contrahendo ergeben (vgl. die gleichzeitig - am 8.9.1998 - verkündete und zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung des erkennenden Senats in der Sache X ZR 48/97 sowie BGHZ 120, 281, 284; BGH, Urt. v. 26.3.1981 - VII ZR 185/80, BauR 1981, 368; Ingenstau/Korbion, VOB, Kommentar, 13. Aufl., § 26 VOB/A Rdn. 8 a.E.; Rusam in Heiermann/Riedl/Rusam, Handkommentar zur VOB, 8. Aufl., § 26 VOB/A Rdn. 20).

    Wie bereits oben (I 2 a) ausgeführt, kann der öffentliche Auftraggeber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn er bei der Vergabe öffentlicher Aufträge die Vorschriften des öffentlichen Vergaberechts nicht einhält (vgl. u.a. auch die zur Veröffentlichung vorgesehene, gleichzeitig am 8.9.1998 verkündete Senatsentscheidung in der Sache X ZR 48/97 sowie BGHZ 120, 281, 284 m.w.N.).

  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

    Auszug aus BGH, 08.09.1998 - X ZR 99/96
    Ihrem Gegenstand nach bildet sie eine Prognose, die dann nicht zu beanstanden ist, wenn sie unter Berücksichtigung aller verfügbaren Daten in einer der Materie angemessenen und methodisch vertretbaren Weise erarbeitet wurde (so auch für die vergleichbare Problematik im öffentlichen Planungsrecht BVerwGE 56, 110, 117 f.).

    Dem Charakter der Prognose entsprechend können dabei lediglich die bei ihrer Aufstellung vorliegenden Erkenntnisse berücksichtigt werden, nicht jedoch solche Umstände, die erst im Nachhinein bei einer rückschauenden Betrachtung erkennbar und in ihrer Bedeutung ersichtlich werden (vgl. BVerwGE 56, 110, 121 f.).

  • BGH, 26.03.1981 - VII ZR 185/80

    Berechtigung zum Schadensersatz bei unkorrekter Vergabe eines Auftrags

    Auszug aus BGH, 08.09.1998 - X ZR 99/96
    Eine Ersatzpflicht des öffentlichen Auftraggebers im Falle der Aufhebung einer Ausschreibung kann sich aus den Grundsätzen der culpa in contrahendo ergeben (vgl. die gleichzeitig - am 8.9.1998 - verkündete und zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung des erkennenden Senats in der Sache X ZR 48/97 sowie BGHZ 120, 281, 284; BGH, Urt. v. 26.3.1981 - VII ZR 185/80, BauR 1981, 368; Ingenstau/Korbion, VOB, Kommentar, 13. Aufl., § 26 VOB/A Rdn. 8 a.E.; Rusam in Heiermann/Riedl/Rusam, Handkommentar zur VOB, 8. Aufl., § 26 VOB/A Rdn. 20).
  • OLG Celle, 10.03.2016 - 13 Verg 5/15

    Entscheidung der Vergabekammer über die Aufhebung eines ausgeschriebenen

    a) Die Aufhebung einer Ausschreibung ist regelmäßig dann nicht vergaberechtskonform, wenn die fehlende Finanzierung auf Fehler des Auftraggebers bei der Ermittlung des Finanzierungsbedarfs und der daran anschließenden Einwerbung der benötigten Mittel zurückzuführen ist (BGH, Urteil vom 8. September 1998 - X ZR 99/96, juris Tz. 19; Urteil vom 20. November 2012 - X ZR 108/10, juris Tz. 24; Senat, Beschluss vom 13. Januar 2011 - 13 Verg 15/10, juris Tz. 21).

    Fehler eines Dritten, den die Vergabestelle mit der Ermittlung betraut hat, sind dieser nach dem Gedanken des § 278 BGB zuzurechnen (BGH, Urteil vom 8. September 1998, a. a. O., Tz. 20).

    Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs "konnte" eine Überschreitung der Kostenschätzung der Vergabestelle durch das niedrigste Gebot um rund 30 % die Grundlagen der Finanzierung nachhaltig in Frage stellen, ohne dass der Bundesgerichtshof das Vorliegen eines Aufhebungsgrundes abschließend beurteilen konnte (Urteil vom 8. September 1998 - X ZR 99/96, juris Tz. 21); ob bei einer derart deutlichen - vorliegend nicht gegebenen - Überschreitung der Kostenschätzung niedrigere Anforderungen an die Darlegung der mangelnden Finanzierbarkeit zu stellen sind, lässt sich dieser Entscheidung allerdings nicht entnehmen.

  • BGH, 09.06.2011 - X ZR 143/10

    Rettungsdienstleistungen II

    Der auf Verstöße des öffentlichen Auftraggebers gegen Vergabevorschriften gestützte Schadensersatzanspruch des Bieters ist nach der Kodifikation der gewohnheitsrechtlichen Rechtsfigur der culpa in contrahendo durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz nicht mehr daran geknüpft, dass der klagende Bieter auf die Einhaltung dieser Regelungen durch den Auftraggeber vertraut hat, sondern es ist dafür auf die Verletzung von Rücksichtnahmepflichten durch Missachtung von Vergabevorschriften abzustellen (Weiterentwicklung von BGH, Urteil vom 8. September 1998, X ZR 99/96, BGHZ 139, 280, 283 und Urteil vom 27. November 2007, X ZR 18/07, VergabeR 2008, 219 Leitsatz 5).

    e) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats setzt der aus Verschulden bei Vertragsanbahnung hergeleitete Schadensersatzanspruch ein zusätzliches Vertrauenselement aufseiten des Schadensersatz verlangenden Bieters voraus (vgl. etwa BGH, Urteil vom 8. September 1998 - X ZR 99/96, BGHZ 139, 280, 283).

    Mit den sich daraus für den öffentlichen Auftraggeber ergebenden Rücksichtnahmepflichten ist es, wie ausgeführt (oben II 1 b) unvereinbar, in die Wirtschaftlichkeitsprüfung Eignungskriterien einfließen zu lassen (BGH, Urteil vom 8. September 1998 - X ZR 99/96, BGHZ 139, 280, 283; Urteil vom 15. April 2008 - X ZR 129/06, VergabeR 2008, 641 - Sporthallenbau).

  • BGH, 08.12.2020 - XIII ZR 19/19

    Flüchtlingsunterkunft

    Dies ist namentlich der Fall, wenn der öffentliche Auftraggeber das Vergabeverfahren nicht - im Hinblick auf die Vergabe an den Bieter mit dem annehmbarsten Angebot - aus sachlichen und willkürfreien Gründen aufgehoben hat, sondern um den Auftrag außerhalb dieses Verfahrens an einen anderen Bieter vergeben zu können (Fortführung von BGH, Urteil vom 8. September 1998 - X ZR 99/96, juris Rn. 35 und BGH, Beschluss vom 20. März 2014 - X ZB 18/13, NZBau 2014, 310 Rn. 21 - Fahrbahnerneuerung I).

    Jeder Bieter muss zwar mit der Möglichkeit rechnen, dass sich die in den vergaberechtlichen Bestimmungen zugelassenen Möglichkeiten verwirklichen, nach denen das Verfahren ohne Vergabe eines Auftrags beendet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 8. September 1998 - X ZR 99/96, BGHZ 139, 280, 283).

    Der Aufhebungsgrund, der den Ausschreibenden nach § 17 Abs. 1 VOB/A zur Aufhebung der Ausschreibung berechtigt, muss nach Beginn der Ausschreibung eingetreten sein oder darf ihm jedenfalls vorher nicht bekannt gewesen sein (BGHZ 139, 280, 284; BGH, Urteil vom 6. Oktober 2020 - XIII ZR 21/19, juris Rn. 17 - Ortenau-Klinikum).

    Dementsprechend besteht ein Anspruch auf Ersatz des positiven Interesses, wenn der später vergebene Auftrag bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise das gleiche Vorhaben und den gleichen Auftragsgegenstand betrifft und die Auftragsvergabe wertungsmäßig als Zuschlag im ersten Vergabeverfahren an einen in diesem Verfahren nicht zuschlagsberechtigten Bieter anzusehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. September 1998 - X ZR 99/96, juris Rn. 35).

    Dies ist namentlich der Fall, wenn der öffentliche Auftraggeber die Ausschreibung nicht aus - im Hinblick auf die in diesem Verfahren mögliche Vergabe an den Bieter mit dem annehmbarsten Angebot - sachlichen und willkürfreien Gründen aufhebt, sondern das Vergabeverfahren aufhebt, um den Auftrag außerhalb des eingeleiteten Vergabeverfahrens an einen anderen Bieter vergeben zu können (vgl. BGH, Urteil vom 8. September 1998 - X ZR 99/96, juris Rn. 35; BGH, NZBau 2014, 310 Rn. 21 - Fahrbahnerneuerung I).

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