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Rechtsprechung
   BGH, 08.06.1999 - VI ZR 220/98   

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BGH, 08.06.1999 - VI ZR 220/98 (https://dejure.org/1999,1620)
BGH, Entscheidung vom 08.06.1999 - VI ZR 220/98 (https://dejure.org/1999,1620)
BGH, Entscheidung vom 08. Juni 1999 - VI ZR 220/98 (https://dejure.org/1999,1620)
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Myelographie - Krampfanfall II

§ 379 ZPO, § 411 ZPO, Beweislastverteilung bei neuen Erkenntnissen im Laufe des Rechtsstreits

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    ZPO § 379

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 402; ZPO § 379
    Unzulässige Vorschußanforderung bei nicht beweisbelasteter Partei

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 379
    Auslagenvorschuß bei Benennung eines Zeugen oder Sachverständigen durch beide Parteien

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 2823
  • MDR 1999, 1083
  • VersR 1999, 1515
  • BB 1999, 1574
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.11.1995 - VI ZR 359/94

    Aufklärungspflicht des Arztes vor Durchführung einer Myelographie

    Auszug aus BGH, 08.06.1999 - VI ZR 220/98
    Dieses Urteil ist durch das Urteil des erkennenden Senats vom 14. November 1995 (VI ZR 359/94 - VersR 1996, 195 ff.), auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, aufgehoben worden, weil es mangels Hinweises auf das Risiko einer Querschnittlähmung an der erforderlichen Grundaufklärung als Voraussetzung einer wirksamen Einwilligung gefehlt habe.

    aa) Der erkennende Senat hat in dem zurückverweisenden Urteil vom 14. November 1995 (aaO) ausgeführt, der Patient müsse vor Durchführung einer Myelographie darüber aufgeklärt werden, daß diese Untersuchung Lähmungserscheinungen bis hin zur Querschnittlähmung zur Folge haben könne.

    Sollte dies entgegen der Behauptung der Erstbeklagten der Fall sein, wird es weiterhin auf die bereits im Senatsurteil vom 14. November 1995 (aaO) angeschnittene Frage ankommen, ob die Klägerin auch bei vollständiger Aufklärung in die Durchführung der Untersuchung eingewilligt hätte.

  • BGH, 04.04.1995 - VI ZR 95/94

    Umfang und Zeitpunkt der Risikoaufklärung vor diagnostischen Eingriffen

    Auszug aus BGH, 08.06.1999 - VI ZR 220/98
    Hierbei konnte sich der Senat für den Grundsatz, daß vor Durchführung einer Myelographie über das Risiko einer Querschnittlähmung als das schwerste eingriffspezifische Risiko aufzuklären sei, auf sein Urteil vom 4. April 1995 (VI ZR 95/94 - VersR 1995, 1055 ff.) stützen.
  • BVerfG, 06.10.1981 - 2 BvR 1290/80

    Verletzung des Willkürverbots

    Auszug aus BGH, 08.06.1999 - VI ZR 220/98
    Die abweichende Auffassung (vgl. Musielak/Huber, ZPO, § 379 Rdn. 4; Thomas/Putzo, ZPO, 21. Aufl., § 379 Rdn. 2 sowie Bachmann, DRiZ 1984, 401, 402), nach der die Vorschußpflicht den formellen Beweisführer und damit bei beiderseitiger Berufung auf das gleiche Beweismittel beide Parteien ohne Rücksicht auf die Beweislast trifft, erscheint wenig praktikabel und berücksichtigt insbesondere nicht, daß die Nichterhebung des Beweises bei Unterbleiben des Vorschusses nach materiellen Beweislastgrundsätzen ausschließlich zu Lasten derjenigen Partei geht, die die Beweislast trägt (vgl. insoweit auch BVerfG, Beschluß vom 6. Oktober 1981 - 2 BvR 1290/80 - NJW 1982, 983).
  • BGH, 08.01.1964 - VIII ZR 123/62

    Anordnung eines Auslagenvorschusses bei Ladung des Sachverständigen zur

    Auszug aus BGH, 08.06.1999 - VI ZR 220/98
    aa) Zwar konnte das Berufungsgericht die Einholung des schriftlichen Sachverständigengutachtens nach §§ 402, 379 Satz 1 ZPO davon abhängig machen, daß der Beweisführer einen hinreichenden Vorschuß zur Deckung der Sachverständigenkosten einzahlen würde, weil die Vorschrift über den Vorschuß (§ 379 ZPO) auch beim schriftlichen Gutachten nach § 411 Abs. 1 ZPO gilt (BGH, Urteil vom 8. Januar 1964 - VIII ZR 123/62 - NJW 1964, 658).
  • BGH, 30.11.1999 - VI ZR 207/98

    Urkundenbeweisliche Verwertung der Niederschrift über eine Zeugenaussage -

    Haben sich beide Parteien zum Beweis auf den Zeugen berufen, so ist Schuldner des Vorschusses die Partei, welche die Beweislast trägt (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 1999 - VI ZR 220/98 - NJW 1999, 2823, 2824).
  • BGH, 10.11.1999 - I ZR 183/97

    Beweiserhebung von Amts wegen und Auslagenvorschuß

    Die materielle Beweislast bestimmt den Vorschußschuldner nur dann, wenn das Beweismittel von beiden Parteien beantragt worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.1999 - VI ZR 220/98, Umdr. S. 8, m.w.N.).
  • BGH, 19.11.2009 - I ZR 186/07

    Quizalofop

    Das Berufungsgericht hat in seinem Beweisbeschluss vom 16. Mai 2007 einen Auslagenvorschuss für den beauftragen Sachverständigen im Hinblick darauf, dass beide Parteien insoweit Beweis angeboten hatten und die Beweislast nach den vorstehenden Ausführungen bei der Beklagten liegt, mit Recht von dieser angefordert (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.1999 - VI ZR 220/98, NJW 1999, 2823, 2824; Urt. v. 30.11.1999 - VI ZR 207/98, NJW 2000, 1420, 1422).
  • OLG Stuttgart, 05.07.2001 - 8 W 286/01

    Nachschusspflicht / Sachverständigenkosten

    Erhebt das Gericht sowohl auf Antrag einer beweispflichtigen als auch einer nicht beweispflichtigen Partei Beweis zum selben Gegenstand, so haftet die nicht beweispflichtige Partei nicht gem. §§ 68, 69 GKG als Zweitschuldnerin für die durch die Beweisaufnahme entstehenden gerichtlichen Auslagen (Teil Aufgabe der Senatsrechtsprechung Die Justiz 1987, 503 = MDR 1987, 1035 = JurBüro 1988, 347 = RPfleger 1988, 164 im Anschluss an BGH, NJW 1999, 2823).

    Der 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich mit Urteil vom 8.6.1999 (NJW 1999, 2823) im Zusammenhang mit der Aufhebung und Zurückverweisung eines Berufungsurteils, in dem die nicht beweispflichtige Partei wegen unterbliebener Vorschusszahlung für die auf ihren Antrag beschlossene Gutachteneinholung als beweisfällig behandelt worden war, der als (inzwischen) herrschend bezeichneten Gegenauffassung angeschlossen, wonach auch bei beiderseitigem Beweisantritt nur die beweisbelastete Partei als vorschusspflichtig angesehen wird; im Urteil vom 30.11.1999 (NJW 2000, 1420, 1422 = ZIP 2000, 635, 638) hat er diese Ansicht bestätigt.

  • OLG Schleswig, 20.08.2001 - 9 W 104/01

    Verfahrenskosten: Haftung für Auslagenvorschuß bei Zeugenbenennung durch beide

    Benennen beide Parteien denselben Zeugen, haften sie für den Vorschuss als Gesamtschuldner, wenn jeder Beweisantrag mitursächlich für die Entstehung der Auslagen war (vgl. Oestreich/Winter/Heilstab, GKG , § 68 Rdn. 10; Markl/Meyer, GKG , 4. Aufl., § 68 Rdn. 4 f.; OLG Koblenz, JurBüro 1988, 1021 und Rpfleger 1988, 384; OLG Zweibrücken, JurBüro 1989, 89; OLG Stuttgart, JurBüro 1988, 347; OLG Düsseldorf, MDR 1974, 321 ; a.A. Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., § 68 GKG Rdn. 12 ohne Begründung unter Berufung auf BGH, BB 1999, 1574 [dort nur Leitsatz] = NJW 1999, 2823 ; anders Hartmann, Kostengesetze, 28. Aufl., § 68 GKG Rdn. 12).

    Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Juni 1999 (NJW 1999, 2823 ) steht dem nicht entgegen.

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Rechtsprechung
   BGH, 17.06.1999 - IX ZB 32/99   

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https://dejure.org/1999,1192
BGH, 17.06.1999 - IX ZB 32/99 (https://dejure.org/1999,1192)
BGH, Entscheidung vom 17.06.1999 - IX ZB 32/99 (https://dejure.org/1999,1192)
BGH, Entscheidung vom 17. Juni 1999 - IX ZB 32/99 (https://dejure.org/1999,1192)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 2680
  • MDR 1999, 1094
  • VersR 2000, 789
  • BB 1999, 1574
  • BB 1999, 1574 Ls
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 27.05.1997 - VI ZB 10/97

    Pflicht des Rechtsanwalts zur Bearbeitung einer auf Vorfristanordnung vorgelegten

    Auszug aus BGH, 17.06.1999 - IX ZB 32/99
    Zwar muß diese Prüfung nicht sofort erfolgen, weil die Vorfrist den Sinn hat, einem Rechtsanwalt einen gewissen zeitlichen Spielraum zur Bearbeitung bis zum endgültigen Ablauf der Frist zu lassen (BGH, Beschl. v. 27. Mai 1997 - VI ZB 10/97, NJW 1997, 2825, 2826; v. 12. August 1997 - VI ZB 13/97, NJW 1997, 3243 f; v. 9. März 1999 - VI ZB 3/99, Umdr.

    Damit hat er seinen Prüfungspflichten nicht genügt (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Mai 1997, aaO).

  • BGH, 12.08.1997 - VI ZB 13/97

    Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist nach unbearbeiteter Rückgabe der

    Auszug aus BGH, 17.06.1999 - IX ZB 32/99
    Zwar muß diese Prüfung nicht sofort erfolgen, weil die Vorfrist den Sinn hat, einem Rechtsanwalt einen gewissen zeitlichen Spielraum zur Bearbeitung bis zum endgültigen Ablauf der Frist zu lassen (BGH, Beschl. v. 27. Mai 1997 - VI ZB 10/97, NJW 1997, 2825, 2826; v. 12. August 1997 - VI ZB 13/97, NJW 1997, 3243 f; v. 9. März 1999 - VI ZB 3/99, Umdr.
  • BGH, 09.03.1999 - VI ZB 3/99

    Pflicht des Rechtsanwalts zur Bearbeitung von Akten am Vorfristtage

    Auszug aus BGH, 17.06.1999 - IX ZB 32/99
    Zwar muß diese Prüfung nicht sofort erfolgen, weil die Vorfrist den Sinn hat, einem Rechtsanwalt einen gewissen zeitlichen Spielraum zur Bearbeitung bis zum endgültigen Ablauf der Frist zu lassen (BGH, Beschl. v. 27. Mai 1997 - VI ZB 10/97, NJW 1997, 2825, 2826; v. 12. August 1997 - VI ZB 13/97, NJW 1997, 3243 f; v. 9. März 1999 - VI ZB 3/99, Umdr.
  • BGH, 29.09.1998 - VI ZB 16/98

    Eigenverantwortliche Prüfung des Fristablaufs durch den Rechtsanwalt bei Vorlage

    Auszug aus BGH, 17.06.1999 - IX ZB 32/99
    Der Rechtsanwalt hat Anlaß zur eigenverantwortlichen Prüfung, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten ist, wenn ihm die Akten auf Vorfrist vorgelegt werden (BGH, Beschl. v. 28. September 1998 - VI ZB 16/98, BRAK-Mitt. 1998, 269).
  • BGH, 12.09.2019 - IX ZB 13/19

    Unterzeichnen des Empfangsbekenntnisses für eine Urteilszustellung durch einen

    Wenn ihm die Akten auf Vorfrist vorgelegt werden, hat der Rechtsanwalt Anlass zur eigenverantwortlichen Prüfung, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten ist (BGH, Beschluss vom 17. Juni 1999 - IX ZB 32/99, NJW 1999, 2680).

    Es fehlt jedoch an jeder Darlegung, ob die Akten dem Klägervertreter an diesem Tag vorgelegt wurden (BGH, Beschluss vom 27. Mai 1997, aaO) und er die gebotene Prüfung (BGH, Beschluss vom 17. Juni 1999, aaO) vorgenommen hat.

    Dann wäre ebenfalls aufgefallen, dass infolge der Verwechslung mit dem Parallelverfahren eine fehlerhafte Frist notiert worden war (BGH, Beschluss vom 17. Juni 1999 - IX ZB 32/99, NJW 1999, 2680).

  • BGH, 05.10.1999 - VI ZB 22/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Anordnung von Vorfristen

    Der erkennende Senat hat mehrfach ausgesprochen, daß es kein Verschulden des Rechtsanwalts begründet, wenn er bei Vorlegung einer ausdrücklich als Vorfristsache gekennzeichneten Akte sowohl die Bearbeitung als auch die gebotene Prüfung, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten ist, nicht bereits am Tag der Vorlage, sondern erst am nächsten Tag vornimmt (Senatsbeschlüsse vom 27. Mai 1997 - VI ZB 10/97 - VersR 1997, 1252 f.; vom 12. August 1997 - VI ZB 13/97 - NJW 1997, 3243 f. und vom 9. März 1999 - VI ZB 3/99 - VersR 1999, 866 f.; ebenso BGH, Beschluß vom 17. Juni 1999 - IX ZB 32/99 - NJW 1999, 2680).
  • BGH, 23.11.2000 - IX ZB 83/00

    Einzelanweisung an eine erfahrene Bürokraft; Büroorganisation hinsichtlich

    Diese Notwendigkeit hätte nur dann bestanden, wenn dem Anwalt die Akten eigens zur Bearbeitung der Berufung vorgelegt worden wären oder er die Handakten bis zu einem Zeitpunkt selbst im Besitz gehabt hätte, der entweder mit dem Ablauf der Berufungsfrist zusammenfiel oder in dessen unmittelbarer Nähe lag, so daß sich ihm die Notwendigkeit der Fristenprüfung hätte aufdrängen müssen (vgl. BGH, Beschl. v. 30. September 1963 - VIII ZB 16/63, VersR 1963, 1223, 1224; Urt. v. 27. September 1967 - Ib ZR 69/66, VersR 1967, 1098, 1099; Beschl. v. 9. März 1977 - VIII ZB 47/76, VersR 1977, 573; v. 12. Dezember 1984 - III ZB 28/84, VersR 1985, 269, 270; v. 12. November 1986 - IVb ZB 93/86, VersR 1987, 463; v. 31. Januar 1990 - VIII ZB 44/89, VersR 1990, 543, 544; v. 21. März 1990 - XII ZB 131/89, VersR 1990, 119, 120; v. 19. Februar 1991 - VI ZB 2/91, NJW-RR 1991, 827; v. 11. Dezember 1991 - VIII ZB 38/91, NJW 1992, 841; v. 30. April 1998 - VII ZB 5/97, NJW 1998, 2676, 2677; v. 17. Juni 1999 - IX ZB 32/99, NJW 1999, 2680).
  • BGH, 07.11.2016 - AnwZ (Brfg) 5/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer verwaltungsrechtlichen

    Es gereicht einem Rechtsanwalt nicht zum Verschulden, wenn er bei Vorlegung einer ausdrücklich als Vorfristsache gekennzeichneten Akte sowohl die Bearbeitung als auch die gebotene Prüfung, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten ist, nicht bereits am Tag der Vorlage, sondern erst am nächsten Tag vornimmt (BGH, Beschluss vom 17. Juni 1999 - IX ZB 32/99, NJW 1999, 2680; vom 5. Oktober 1999  VI ZB 22/99, NJW 2000, 365, 366 unter II.1c).

    Hätte der Geschäftsführer die Akte unbearbeitet und ohne weitere Verfügung zurückgegeben, hätte er seinen Prüfungspflichten jedenfalls nicht genügt (vgl. BGH, Beschluss vom  17. Juni 1999, aaO).

  • BGH, 14.06.2006 - IV ZB 18/05

    Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts bei der Notierung von Fristen

    Anders als im vorliegenden Fall kann es auch dann liegen, wenn der Rechtsanwalt die zur Vorfrist vorgelegte Akte nicht auf den Ablauf der Hauptfrist und deren Eintragung im Fristenbuch prüft, sondern mehrere Tage bis kurz vor dem Ende der Hauptfrist unbearbeitet lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 1999 - IX ZB 32/99 - NJW 1999, 2680 unter II 2).
  • BAG, 10.01.2003 - 1 AZR 70/02

    Gesamtbetriebsvereinbarung über Mehrarbeitsvergütung - Tarifvorrang -

    Von dieser eigenverantwortlich wahrzunehmenden Aufgabe kann sich der Anwalt selbst durch genaue Organisationsanweisungen nicht entlasten (BGH 18. Dezember 1980 - III ZB 30/80 - aaO; 20. Dezember 1984 - III ZB 28/84 - VersR 1985, 269; 12. November 1986 - IVb ZB 119/86 - VersR 1987, 485; 17. Juni 1999 - IX ZB 32/99 - NJW 1999, 2680; 23. November 2000 - IX ZB 83/00 - NJW 2001, 1578).
  • OLG Brandenburg, 17.12.2003 - 7 U 188/03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der

    Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Prozessbevollmächtigte nicht gehalten ist, unmittelbar auf die Vorlage zur Vorfrist hin die Akte zu bearbeiten, sondern deren Wiedervorlage am letzten Tag des Fristablaufs verfügen darf, wenn er sich nach sorgfältiger Prüfung davon überzeugt hat, dass die Rechtsmittelbegründung oder ein - erster - Antrag auf Fristverlängerung dann noch rechtzeitig bei Gericht eingereicht werden kann (BGH NJW 1997, 2825, 2826; 1999, 2680).

    Denn zum einen bedeutet dies nicht, dass der Prozessbevollmächtigte die Akten bis zum letzten Tag des Fristablaufs unbearbeitet lassen darf (BGH NJW 1999, 2680); schon das kann hier aber nicht ausgeschlossen werden, da nicht dargetan ist, wie der Prozessbevollmächtigte des Beklagten sich auf die Vorlage der Akten hin verhalten hat.

  • BGH, 21.06.2023 - XII ZB 418/22

    Anwaltliche Vermeidung von Fristversäumnissen durch geeignete organisatorische

    Denn in diesem Falle wäre im Büro der Verfahrensbevollmächtigen möglicherweise aufgedeckt worden, dass das Ende der Beschwerdebegründungsfrist am 7. Juni 2022 überhaupt nicht im Fristenkalender notiert worden war (vgl. BGH Beschlüsse vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 17/19 - juris Rn. 15 und vom 17. Juni 1999 - IX ZB 32/99 - NJW 1999, 2680).
  • BGH, 06.10.2020 - XI ZB 17/19

    Widerruf der auf den Abschluss zweier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten

    Im Fall der Erteilung einer solchen Weisung wäre aber möglicherweise aufgefallen, dass das Ende der Berufungsbegründungsfrist nicht notiert war (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 1999 - IX ZB 32/99, VersR 2000, 789).
  • OLG Jena, 20.04.2009 - 4 U 1018/08

    Keine Wiedereinsetzung bei durch Anwalt verschuldeter Fristversäumnis

    Der Rechtsanwalt muss im Rahmen der ihm obliegenden Büroorganisation sicherstellen, dass - jedenfalls für die hier interessierende Rechtsmittelbegründung - nicht nur eine Ablauf-, sondern auch eine Vorfrist notiert wird (BVerfG NJW 1995, 711; BGH NJW 2000, 365; 1999, 2680; 1994 2831 und 2551).

    Spätestens am nächsten Tag ist der Anwalt hierzu jedoch gehalten (BGH VersR 1997, 1252; NJW 1997, 3243; VersR 1999, 866; NJW 1999, 2680; 2000, 365).

  • BGH, 19.03.2008 - III ZB 81/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

  • BGH, 15.03.2005 - X ZB 29/04

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Fristberechnung durch den

  • BGH, 23.11.2000 - IX ZB 83/00
  • BGH, 24.10.2000 - VI ZB 27/00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

  • BGH, 10.03.2004 - XII ZB 257/03

    Versäumung der Berufungsbegründugnsfrist aufgrund Anwaltsverschulden

  • OLG Karlsruhe, 23.07.2003 - 5 UF 293/02

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Pflicht des Prozessbevollmächtigten zur

  • OLG Zweibrücken, 04.07.2003 - 2 UF 2/03

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist:

  • KG, 10.07.2003 - 8 U 111/03

    Anwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Anforderungen an

  • OLG Karlsruhe, 02.06.2003 - 5 UF 2/03

    Wiedereinsetzung: Eigenverantwortliche Prüfung des Fristenlaufs durch den

  • BVerwG, 14.06.2002 - 1 B 49.02

    Revisionsverfahrensrechtlicher Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der

  • BayObLG, 31.03.2004 - 2Z BR 41/04

    Wiedereinsetzung bei Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten - Beschwerdewert

  • OLG Naumburg, 27.05.2002 - 5 U 35/02

    Berufungsbegründungsfrist keine in der Kanzlei eines Rechtsanwalts geläufige und

  • VGH Bayern, 29.06.2011 - 11 CE 11.1272

    Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 123 VwGO

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