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Rechtsprechung
   BGH, 04.11.1998 - VIII ZB 12/98   

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https://dejure.org/1998,274
BGH, 04.11.1998 - VIII ZB 12/98 (https://dejure.org/1998,274)
BGH, Entscheidung vom 04.11.1998 - VIII ZB 12/98 (https://dejure.org/1998,274)
BGH, Entscheidung vom 04. November 1998 - VIII ZB 12/98 (https://dejure.org/1998,274)
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Eismann

§ 13 GVG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG, § 5 ArbGG, Scheinselbständigkeit, Franchisenehmer als arbeitnehmerähnliche Person (Anlehnung an § 12a TVG: wirtschaftliche Abhängigkeit und soziale Schutzbedürftigkeit)

Volltextveröffentlichungen (12)

  • archive.org
  • franchiseurteile.de (Volltext/Auszüge/Inhaltsangabe)

    Eismann II

    Zum Rechtsweg für Klagen des Franchisegebers gegen einen Franchisenehmer, der arbeitnehmerähnliche Person ist

  • afs-rechtsanwaelte.de

    Franchisenehmer als arbeitnehmerähnliche Person - Eismann

  • Judicialis

    GVG § 13; ; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a; ; ArbGG § 5 Abs. 1

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GVG § 13; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a; ArbGG § 5 Abs. 1
    Klage des Franchisegebers gegen arbeitnehmerähnlichen Franchisenehmer

  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsweg für Klagen des Franchisegebers gegen einen arbeitnehmerähnlichen Franchisenehmer

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof zur Scheinselbstständigkeit

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Eismann 4 -, Abgrenzung Selbständiger / arbeitnehmerähnliche Person, FN / AN, Scheinselbständigkeit, Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten, Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, Verbindlichkeit der Vorgaben eines FV, FV, Sachzwänge, mittelbarer Zwang, wirtschaftlicher Zwang

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 140, 11
  • NJW 1999, 218
  • ZIP 1998, 2104
  • MDR 1999, 244
  • NZA 1999, 53
  • VersR 1999, 907
  • WM 1999, 146
  • BB 1999, 11
  • BB 1999, 73
  • DB 1999, 151
  • DB 1999, 152
  • JR 1999, 418
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 14.01.1997 - 5 AZB 22/96

    Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten - Wahlfeststellung

    Auszug aus BGH, 04.11.1998 - VIII ZB 12/98
    Eine nähere Klärung ist für die Zuständigkeitsfrage wegen der insoweit zulässigen Wahlfeststellung nicht erforderlich (BAG, Beschluß vom 14. Januar 1997 - 5 AZB 22/96 = AP Nr. 41 zu § 2 ArbGG 1979 = NJW 1997, 1724 unter II).

    Die Einkünfte aus der Tätigkeit für die Klägerin stellten mithin seine alleinige Existenzgrundlage dar (vgl. insoweit auch BAG, Beschlüsse vom 14. Januar 1997 aaO unter II 2 und vom 11. April 1997 aaO unter II 2).

  • BAG, 16.07.1997 - 5 AZB 29/96

    Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Franchisenehmer

    Auszug aus BGH, 04.11.1998 - VIII ZB 12/98
    Entgegen der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts in dem einen anderen Franchisenehmer der Klägerin betreffenden Fall (Beschluß vom 16. Juli 1997 - 5 AZB 29/96 = AP Nr. 37 zu § 5 ArbGG 1979 = ZIP 1997, 1714, zum Abdruck in BAGE bestimmt, mit Anmerkungen von Buschmann in AuR 1997, 500, Eckert in DStR 1997, 1939, Flohr in WiB 1997, 1198, Kreuder in AP Nr. 37 § 5 ArbGG 1979, Reichold in EWiR 1997, 871 und Besprechungen von Bumiller aaO und Horn/Henssler in ZIP 1998, 589) sei der Beklagte auch keine arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, weil ihm zum einen die Möglichkeit eingeräumt gewesen sei, Angestellte zu beschäftigen sowie Nebentätigkeiten auszuüben, und zum anderen die von ihm erzielten Umsätze eine Einschätzung als wirtschaftlich unselbständig oder sozial schutzbedürftig nicht rechtfertigten.

    b) Diese Voraussetzungen sind hier entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts (vgl. auch OLG Schleswig NJW-RR 1987, 220, 223) - wie in dem vom Bundesarbeitsgericht für einen anderen Franchisenehmer der Klägerin entschiedenen Fall (Beschluß vom 16. Juli 1997 aaO) - nach der rechtlichen Ausgestaltung des Partnerschaftsvertrages der Parteien und den von ihnen vorgetragenen wirtschaftlichen Verhältnissen des Beklagten erfüllt.

  • BAG, 11.04.1997 - 5 AZB 33/96

    Rechtsweg - Dozenten als arbeitnehmerähnliche Person

    Auszug aus BGH, 04.11.1998 - VIII ZB 12/98
    Ferner muß der wirtschaftlich Abhängige auch seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig sein (BAGE 66, 113, 116; 80, 256, 264; BAG, Beschlüsse vom 25. Juli 1996 - 5 AZB 5/96 = AP Nr. 28 zu § 5 ArbGG 1979 = ZIP 1996, 1714 unter II 5 b, vom 11. April 1997 - 5 AZB 33/96 = AP Nr. 30 zu § 5 ArbGG 1979 = NJW 1997, 2404 unter II 1 und vom 8. September 1997 - 5 AZB 3/97 = ZIP 1997, 2208 = NJW 1998, 701 unter II 1, jew.m.w.Nachw.).

    Die Einkünfte aus der Tätigkeit für die Klägerin stellten mithin seine alleinige Existenzgrundlage dar (vgl. insoweit auch BAG, Beschlüsse vom 14. Januar 1997 aaO unter II 2 und vom 11. April 1997 aaO unter II 2).

  • BAG, 08.09.1997 - 5 AZB 3/97

    Rechtswegzuständigkeit für Streitigkeiten aus sog. Kommissionärsverträgen

    Auszug aus BGH, 04.11.1998 - VIII ZB 12/98
    Ferner muß der wirtschaftlich Abhängige auch seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig sein (BAGE 66, 113, 116; 80, 256, 264; BAG, Beschlüsse vom 25. Juli 1996 - 5 AZB 5/96 = AP Nr. 28 zu § 5 ArbGG 1979 = ZIP 1996, 1714 unter II 5 b, vom 11. April 1997 - 5 AZB 33/96 = AP Nr. 30 zu § 5 ArbGG 1979 = NJW 1997, 2404 unter II 1 und vom 8. September 1997 - 5 AZB 3/97 = ZIP 1997, 2208 = NJW 1998, 701 unter II 1, jew.m.w.Nachw.).
  • BGH, 11.07.1996 - V ZB 6/96

    Zuständigkeit des Zivilrechtsweges bei Zusammenfallen von zuständigkeits- und

    Auszug aus BGH, 04.11.1998 - VIII ZB 12/98
    Insoweit kann der Senat den Partnerschaftsvertrag der Parteien unabhängig davon, ob § 561 ZPO gemäß der Ansicht der Klägerin im Verfahren der weiteren sofortigen Beschwerde nach § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG entsprechende Anwendung findet (vgl. zur Anwendbarkeit des § 549 ZPO: BGHZ 133, 240, 244 f), schon deswegen selbst auslegen, weil der formularmäßige Vertrag von der bundesweit tätigen Klägerin über die Grenzen eines Oberlandesgerichts hinaus verwandt wird.
  • OLG Düsseldorf, 18.03.1998 - 6 W 2/97

    - Eismann 4 -, Abgrenzung FN / AN, Scheinselbständigkeit, singularia non sunt

    Auszug aus BGH, 04.11.1998 - VIII ZB 12/98
    Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in ZIP 1998, 1039 und NJW 1998, 2981 abgedruckt ist, hat zunächst - dem Landgericht folgend - die Arbeitnehmereigenschaft des Beklagten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG verneint.
  • OLG Schleswig, 27.08.1986 - 4 U 27/85

    Zuständigkeit des Arbeitsgerichts für Streitigkeiten zwischen Franchise-Gebern

    Auszug aus BGH, 04.11.1998 - VIII ZB 12/98
    b) Diese Voraussetzungen sind hier entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts (vgl. auch OLG Schleswig NJW-RR 1987, 220, 223) - wie in dem vom Bundesarbeitsgericht für einen anderen Franchisenehmer der Klägerin entschiedenen Fall (Beschluß vom 16. Juli 1997 aaO) - nach der rechtlichen Ausgestaltung des Partnerschaftsvertrages der Parteien und den von ihnen vorgetragenen wirtschaftlichen Verhältnissen des Beklagten erfüllt.
  • OLG Düsseldorf, 30.01.1998 - 16 U 182/96

    - Eismann 3 -, Abgrenzung FN / AN, Begriff FV, Definition, wirtschaftliche

    Auszug aus BGH, 04.11.1998 - VIII ZB 12/98
    Die Klägerin hält unter Berufung auf die ständige Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (zuletzt ZIP 1998, 624 = NJW 1998, 2978 mit Anm. Griebeling in EWiR 1998, 341 und Bespr. Bumiller in NJW 1998, 2953) den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für gegeben.
  • BAG, 17.10.1990 - 5 AZR 639/89

    Arbeitsgerichtliche Zuständigkeit für arbeitnehmerähnliche Personen

    Auszug aus BGH, 04.11.1998 - VIII ZB 12/98
    Ferner muß der wirtschaftlich Abhängige auch seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig sein (BAGE 66, 113, 116; 80, 256, 264; BAG, Beschlüsse vom 25. Juli 1996 - 5 AZB 5/96 = AP Nr. 28 zu § 5 ArbGG 1979 = ZIP 1996, 1714 unter II 5 b, vom 11. April 1997 - 5 AZB 33/96 = AP Nr. 30 zu § 5 ArbGG 1979 = NJW 1997, 2404 unter II 1 und vom 8. September 1997 - 5 AZB 3/97 = ZIP 1997, 2208 = NJW 1998, 701 unter II 1, jew.m.w.Nachw.).
  • BGH, 23.02.1977 - VIII ZR 222/75

    Zuständigkeit für Klage aus § 850h Abs. 2 ZPO

    Auszug aus BGH, 04.11.1998 - VIII ZB 12/98
    a) Nach der an § 12 a Abs. 1 TVG angelehnten ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich der erkennende Senat anschließt (so bereits BGHZ 68, 127, 130 und Senatsbeschluß vom 21. Oktober 1998 - VIII ZR 54/97, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 3 a), unterscheiden sich die arbeitnehmerähnlichen Personen von den Arbeitnehmern durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, wobei vor allem die Eigenart der jeweiligen Tätigkeit zu berücksichtigen ist.
  • BAG, 25.07.1996 - 5 AZB 5/96

    Rechtsweg - Arbeitnehmerähnliche Person - Geschäftsführer einer

  • BAG, 06.07.1995 - 5 AZB 9/93

    Rote-Kreuz-Schwester - Arbeitnehmer - arbeitnehmerähnliche Person

  • BAG, 15.02.2012 - 10 AZR 111/11

    Arbeitnehmerstatus - Rahmenvereinbarung - befristete Einzelverträge

    Eine wirtschaftliche Abhängigkeit kann den Status eines arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen begründen (vgl. am Beispiel des Franchisenehmers: BAG 16. Juli 1997 - 5 AZB 29/96 - zu II 5 der Gründe, BAGE 86, 178; BSG 4. November 2009 - B 12 R 3/08 - Rn. 27, BSGE 105, 46; BGH 16. Oktober 2002 - VIII ZB 27/02 - zu II 2 b bb der Gründe, BGHZ 152, 213; 4. November 1998 - VIII ZB 12/98 - zu II 2 der Gründe, BGHZ 140, 11) .
  • BFH, 02.12.1998 - X R 83/96

    Zum Begriff der Selbständigkeit im Steuerrecht

    Zudem muß der wirtschaftlich Abhängige seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzwürdig sein (vgl. BAG-Beschlüsse vom 11. April 1997 5 AZB 33/96, NJW 1997, 2404; vom 16. Juli 1997 5 AZB 29/96, NJW 1997, 2973; vom 8. September 1997 5 AZB 3/97, NJW 1998, 701; BGH-Beschlüsse in BB 1999, 11; vom 4. November 1998 VIII ZB 12/98, BB 1999, 73, DStR 1998, 2020 - arbeitnehmerähnlicher Franchisenehmer).
  • BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 27/02

    Rechtsnatur der Beschwerde zum BGH; Anwendung des Meistbegünstigungsprinzips;

    Ferner muß der wirtschaftlich Abhängige auch seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig sein (st. Rspr., u.a. Senat in BGHZ 140, 11 [20 f.], BAG, Beschluß vom 8. September 1997 - 5 AZB 3/97, NJW 1998, 701 unter II. 1., jew.m.w.Nachw. und BGH, Beschluß vom 27. Januar 2000 - III ZB 67/99, WM 2000, 638 unter 3.).

    Sie setzt voraus, daß das Maß der Abhängigkeit nach der Verkehrsanschauung einen solchen Grad erreicht, wie er im allgemeinen nur in einem Arbeitsverhältnis vorkommt und daß die geleisteten Dienste nach ihrer sozialen Typik denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sind (BGHZ 140, 11, 19 ff.; Senat, Beschluß vom 21. Oktober 1998 - VIII ZB 54/97, WM 1999, 143 unter 3 c und BGH, Beschluß vom 27. Januar 2000 - III ZB 67/99, WM 2000, 638 unter 3 b).

  • OLG Saarbrücken, 11.04.2011 - 5 W 71/11

    Rechtswegbestimmung: Qualifikation eines Franchisenehmers als

    Um als arbeitnehmerähnlich zu gelten, muss der wirtschaftlich Abhängige des Weiteren einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig sein (BGH, Beschl. v. 16.10.2002 - VIII ZB 27/02 - BGHZ 152, 213; Beschl. v. 4.11.1998 - VIII ZB 12/98 - NJW 1999, 218, m. w. N.; BAG, Beschl. v. 16.7.1997 - 5 AZB 29/96 - NJW 1997, 2973).

    Die Einkünfte aus ihrer Tätigkeit als Franchisenehmerin waren ihre alleinige Existenzgrundlage (eidesstattliche Versicherung Bl. 81 AB; vgl. BGH, Beschl. v. 4.11.1998 - VIII ZB 12/98 - NJW 1999, 218, m. w. N.).

    Zur Sicherstellung der Einhaltung von Richtlinien und Grundsätzen waren der Franchisegeberin wiederum umfassende Kontrollrechte eingeräumt (§ 6 des Vertrags), so etwa unangemeldete Überprüfungen, das Recht auf Erhalt vollständiger Monatsberichte mit betriebswirtschaftlichen Auswertungen etc., der Online-Abruf täglicher Umsätze, das Recht auf Erhalt "aller Daten und Informationen über den Betrieb, dessen wirtschaftliche Lage, die Personalsituation und alle sonstigen nach billigem Ermessen des Franchisegebers bedeutsamen Vorkommnisse" (§ 6 Abs. 4 des Vertrags; zur Relevanz vorgegebener Abrechnungssysteme siehe BGH, Beschl. v. 4.11.1998 - VIII ZB 12/98 - NJW 1999, 218; auch LAG Bremen, Urt. v. 21.2.2007 - 2 Sa 206/05 - in die Gegenrichtung tendierend LAG Düsseldorf, Urt. v. 27.8.2010 - 10 Sa 90/10 -).

    Das Einkommen der Verfügungsbeklagten zeigt, dass ihre Tätigkeit keine unternehmerischen Erwerbschancen bot, die sie von einem Arbeitnehmer abgehoben hätten (vgl. BGH, Beschl. v. 4.11.1998 - VIII ZB 12/98 - NJW 1999, 218; LAG Bremen, Urt. v. 21.2.2007 - 2 Sa 206/05 -).

  • BGH, 27.10.2009 - VIII ZB 45/08

    Frage nach der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte oder der ordentlichen

    Dabei kann dahinstehen, ob der Senat die vom Beschwerdegericht vorgenommene Vertragsauslegung in entsprechender Anwendung des § 559 ZPO nur auf Rechtsfehler hin überprüfen kann oder ob die Verträge von der Klägerin - was das Beschwerdegericht nicht festgestellt hat - über dessen Bezirk hinaus verwendet werden und der Senat deshalb die Verträge selbst auslegen kann; denn auch die eigene Auslegung durch den Senat führt zu keinem anderen Ergebnis (vgl. BGHZ 140, 11, 20; Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2000 - VIII ZB 30/00, [...], unter II 2).
  • BAG, 21.06.2011 - 9 AZR 820/09

    Arbeitnehmerähnliche Person - soziale Schutzbedürftigkeit

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof im Rahmen des § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ausdrücklich klargestellt, dass die Beurteilung der sozialen Schutzbedürftigkeit einer arbeitnehmerähnlichen Person nicht etwa aufgrund der Umsätze aus selbstständiger Tätigkeit folgen kann, sondern allein aufgrund der - nach Abzug aller Kosten - verbleibenden Gewinne vor Steuern und privater Versicherungen (BGH 4. November 1998 - VIII ZB 12/98 - zu II 2 b bb der Gründe, BGHZ 140, 11) .
  • OLG Hamm, 05.10.2000 - 21 U 76/99

    Freie Mitarbeit und Selbständigkeit ?

    Hinzutreten muß nach der Rechtsprechung noch, daß der wirtschaftlich Abhängige seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar schutzwürdig ist (BGH NJW 1999, 218, 220).

    Dies hat der BGH in der angesprochenen Entscheidung NJW 1999, 218, 220 für den Fall bejaht, daß der nach der Vertragsgestaltung als Franchise-Nehmer angesehene Vertragspartner aufgrund der Gestaltung des Vertragsverhältnisses weder rechtlich noch praktisch andere Einnahmen erzielen konnte und deshalb von dem Vertragspartner wirtschaftlich abhängig war.

    Zum anderen wird vom BGH auch auf die Höhe der Vergütung abgestellt und für bedeutsam gehalten, ob diese auch durch einen höheren Arbeitseinsatz nicht wesentlich gesteigert werden kann (BGH NJW 1999, 218, 221).

  • BGH, 27.01.2000 - III ZB 67/99

    Rechtsweg für Streitigkeiten aus Franchisevertrag

    Zudem muß der wirtschaftlich Abhängige seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig sein (vgl. § 12 a Abs. 1 TVG; BGHZ 140, 11, 20 und BGH, Beschluß vom 21. Oktober 1998 aaO S. 2179; BAG NJW 1997, 2973, 2974).
  • LAG Baden-Württemberg, 20.06.2012 - 13 Sa 126/11

    Abgrenzung eines Dauerarbeitsverhältnisses zu einer Rahmenvereinbarung mit

    Eine wirtschaftliche Abhängigkeit kann den Status eines arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen begründen (vgl. am Beispiel des Franchisenehmers: BAG 16. Juli 1997 - 5 AZB 29/96 - zu II 5 der Gründe, BAGE 86, 178; BSG 4. November 2009 - B 12 R 3/08 - Rn. 27, BSGE 105, 46; BGH 16. Oktober 2002 - VIII ZB 27/02 - zu II 2 b bb der Gründe, BGHZ 152, 213; 4. November 1998 - VIII ZB 12/98 - zu II 2 der Gründe, BGHZ 140, 11).
  • OLG Düsseldorf, 22.06.2005 - W (Kart) 5/05

    Franchisenehmers als arbeitnehmerähnliche Person

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z.B.: NJW 96, 3293, NJW 97, 1724, NJW 97, 2404, NJW 97, 2973, NJW 2001, 1373 und 1374), der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (BGHZ 140, 11, 20f. = NZA 99, 53 und BGH 152, 213, 217), gehören zu diesem Personenkreis Personen, die zwar selbständig, aber vom Vertragspartner wirtschaftlich abhängig und einem Arbeitnehmer vergleichbar schutzbedürftig sind.

    Arbeitnehmerähnliche Personen können auch Franchisenehmer sein (so BGHZ 140, 11, 20f. = NZA 99, 53 für den Fall Eismann).

  • OLG Frankfurt, 22.03.2002 - 15 U 180/99

    Architekten - Anwendbarkeit der HOAI bei freiem Mitarbeiterverhältnis

  • BGH, 22.07.1999 - III ZR 304/98

    Abgrenzung Dienstvertrag und Maklervertrag

  • BGH, 25.10.2000 - VIII ZB 30/00

    Handelsvertretereigenschaft eines Tankstellenpächters; Rechtsweg zu den

  • OLG Köln, 03.12.2001 - 8 W 15/01

    Steuerberater ist kein Arbeitnehmer

  • OLG Brandenburg, 07.06.2001 - 11 W 31/01

    Handelsvertreter bzw. Versicherungsvertreter: Abgrenzung zwischen selbständiger

  • OLG Hamm, 15.08.2000 - 19 U 5/99
  • OLG Düsseldorf, 20.03.2002 - 6 W 59/01

    Arbeitnehmereigenschaft eines Franchisenehmers

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.02.2003 - L 4 KR 3/01

    Versicherungspflicht - Abgrenzung - Handelsvertreter - Handlungsgehilfe

  • OLG Hamm, 12.11.1999 - 35 W 16/98

    Anforderungen an das Vorliegen des Anspruchs auf Geltendmachung des

  • LG Mainz, 20.06.2006 - 12 HKO 82/05

    Franchisevertrag; Allgemeine Geschäftsbedingungen: Nichtigkeit eines den Vertrieb

  • LSG Niedersachsen, 26.02.2002 - L 4 KR 3/01
  • OLG Stuttgart, 17.08.1999 - 7 W 24/99

    - Otto-Versand -, Abgrenzung HV / AN, Scheinselbständigkeit,

  • OLG Frankfurt, 25.02.1999 - 16 W 54/98

    Arbeitnehmerähnliche Personen

  • OLG Stuttgart, 17.08.1999 - 7 W 24/99

    - Otto-Versand -, Abgrenzung HV / AN, Scheinselbständigkeit,

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Rechtsprechung
   BGH, 28.10.1998 - VIII ZR 157/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,559
BGH, 28.10.1998 - VIII ZR 157/97 (https://dejure.org/1998,559)
BGH, Entscheidung vom 28.10.1998 - VIII ZR 157/97 (https://dejure.org/1998,559)
BGH, Entscheidung vom 28. Oktober 1998 - VIII ZR 157/97 (https://dejure.org/1998,559)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 362 Abs. 1
    Keine Erfüllungswirkung durch Kaufpreisüberweisung auf gemeinsames Konto der Vertragsparteien

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 210
  • ZIP 1998, 2090
  • MDR 1999, 242
  • WM 1999, 11
  • BB 1999, 73
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 25.03.1983 - V ZR 168/81

    Hinterlegung beim Notar und Vertragserfüllung

    Auszug aus BGH, 28.10.1998 - VIII ZR 157/97
    Bewirkt ist die Leistung im Sinne des § 362 BGB in der Regel noch nicht mit der Vornahme der Leistungshandlung, sondern erst mit dem Eintritt des Leistungserfolges (BGHZ 87, 156, 162 m.w.Nachw.).
  • BGH, 02.02.1972 - VIII ZR 152/70

    Überweisungen auf Girokonto nach Zahlungseinstellung

    Auszug aus BGH, 28.10.1998 - VIII ZR 157/97
    Das ist unter der - normalerweise gegebenen - Voraussetzung, daß allein der Gläubiger Verfügungsbefugnis über das Konto hat, in dem Augenblick der Fall, in dem der überwiesene Betrag dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben wird (BGHZ 6, 121, 122; 58, 108, 109; 103, 143, 146).
  • BGH, 25.01.1988 - II ZR 320/87

    Zulässigkeit des Widerrufs eines Überweisungsauftrags; Entstehungszeitpunkt der

    Auszug aus BGH, 28.10.1998 - VIII ZR 157/97
    Das ist unter der - normalerweise gegebenen - Voraussetzung, daß allein der Gläubiger Verfügungsbefugnis über das Konto hat, in dem Augenblick der Fall, in dem der überwiesene Betrag dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben wird (BGHZ 6, 121, 122; 58, 108, 109; 103, 143, 146).
  • BGH, 23.01.1996 - XI ZR 75/95

    Erfüllung einer Geldschuld; Öffentlicher Glaube des Grundbuchs bei Leistung auf

    Auszug aus BGH, 28.10.1998 - VIII ZR 157/97
    Unabhängig davon wird auch bei einer Banküberweisung der zur Erfüllung erforderliche Leistungserfolg mangels anderer Vereinbarung nur dann erzielt, wenn der Gläubiger den geschuldeten Geldbetrag endgültig zur freien Verfügung erhält (BGH, Beschluß vom 23. Januar 1996 - XI ZR 75/95 = WM 1996, 438 unter 1; vgl. auch MünchKomm/Heinrichs, BGB, 3. Aufl., § 362 Rdnr. 23).
  • BGH, 15.05.1952 - IV ZR 157/51

    Erfüllung durch Banküberweisung

    Auszug aus BGH, 28.10.1998 - VIII ZR 157/97
    Das ist unter der - normalerweise gegebenen - Voraussetzung, daß allein der Gläubiger Verfügungsbefugnis über das Konto hat, in dem Augenblick der Fall, in dem der überwiesene Betrag dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben wird (BGHZ 6, 121, 122; 58, 108, 109; 103, 143, 146).
  • BGH, 20.07.2010 - XI ZR 236/07

    Einheitliche Rechtsgrundsätze des IX. und des XI. Zivilsenats des

    Das Bewirken der geschuldeten Leistung besteht in der Herbeiführung des Leistungserfolges (BGHZ 179, 298, Tz. 5; BGH, Urteile vom 28. Oktober 1998 - VIII ZR 157/97, WM 1999, 11 und vom 27. Juni 2008 - V ZR 83/07, WM 2008, 1703, Tz. 26, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 02.06.2015 - XI ZR 327/14

    Girogeschäft: Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach versehentlicher

    Da die Kontoinhaberin nach dem Widerruf der Kontovollmacht des Beklagten zu diesem Zeitpunkt wieder die alleinige Verfügungsbefugnis über das Girokonto hatte, hat sie den Geldbetrag bereits mit der zu ihren Gunsten erfolgten vorbehaltlosen Gutschrift zur freien Verfügung erlangt, so dass damit gemäß § 362 Abs. 1 BGB Erfüllung eintrat (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Januar 1996 - XI ZR 75/95, WM 1996, 438 f.; BGH, Urteile vom 28. Oktober 1998 - VIII ZR 157/97, WM 1999, 11 f. und vom 27. Juni 2008 - V ZR 83/07, WM 2008, 1703 Rn. 26).
  • BSG, 11.09.2020 - B 8 SO 8/19 R

    Sozialhilfe - Bestattungskosten - Zumutbarkeit der Kostentragung -

    Der genaue Buchungszeitpunkt ist dabei regelmäßig ohne Schwierigkeiten feststellbar, weil die Rechenzentren der Banken alle Vorgänge uhrzeitgenau festhalten (vgl BSG vom 26.4.2007 - B 4 R 89/06 R - SozR 4-1500 § 170 Nr. 2 RdNr 37 ff; Bundesgerichtshof vom 28.10.1998 - VIII ZR 157/97 - juris RdNr 9) .

    Bei einer Überweisung erlischt ein Anspruch durch Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) mit der Gutschrift des geschuldeten Betrags auf dem Empfängerkonto (vgl BGH vom 28.10.1998 - VIII ZR 157/97 - juris RdNr 9; BGH vom 20.7.2010 - XI ZR 236/07 - BGHZ 186, 269 RdNr 21) .

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Rechtsprechung
   BGH, 21.10.1998 - VIII ZB 54/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,394
BGH, 21.10.1998 - VIII ZB 54/97 (https://dejure.org/1998,394)
BGH, Entscheidung vom 21.10.1998 - VIII ZB 54/97 (https://dejure.org/1998,394)
BGH, Entscheidung vom 21. Oktober 1998 - VIII ZB 54/97 (https://dejure.org/1998,394)
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§ 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, "Arbeitnehmereigenschaft" bestimmt sich nach dem Grad der persönlichen Abhängigkeit, maßgeblich für die Abgrenzung ist insb. § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB, i.d.R. zu verneinen, wenn die geschuldete Leistung durch Dritten erbracht werden darf;

§ 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, "arbeitnehmerähnliche Person" (Scheinselbständiger) ist, wer wirtschaftlich unselbständig (insb: auf die Verwertung der eigenen Arbeitskraft angewiesen) und sozial schutzbedürftig ist

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Judicialis

    GVG §§ 13, 17 a; ; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a; ; ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 1

  • VersR (via Owlit)

    GVG § 13; GVG § 17 a; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 1
    Streit aus Beschäftigungsvertrag zwischen Frachtführer und Spediteur

  • rechtsportal.de

    Rechtsweg zu den Zivilgerichten für Streitigkeiten zwischen einem Frachtführer und einem Spediteur

  • ibr-online
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    GVG §§ 13, 17 a; ArbGG §§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a, 5 Abs. 1 Satz 1
    I. Keine Zuständigkeit des Arbeitsgerichts bei Übernahme eines Lastzugs mit Auslastungszusage bei fehlender persönlicher Arbeitsverpflichtung (Fahrereinsatz)

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht (Leitsatz)

    - Frachtführer -, Abgrenzung freier Mitarbeiter / AN, Scheinselbständigkeit, höchstpersönliche Leistungspflicht, Freiheit im Einsatz von Hilfskräften

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 648
  • ZIP 1998, 2104
  • ZIP 1998, 2176
  • MDR 1999, 249
  • NZA 1999, 110
  • VersR 1999, 249
  • WM 1999, 143
  • BB 1999, 11
  • BB 1999, 73
  • DB 1998, 2529
  • DB 1999, 151
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 23.02.1977 - VIII ZR 222/75

    Zuständigkeit für Klage aus § 850h Abs. 2 ZPO

    Auszug aus BGH, 21.10.1998 - VIII ZB 54/97
    Für deren Vorliegen kommt es darauf an, ob nach den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalles der Schuldner dem Dritten die Dienste in der Stellung eines selbständigen Unternehmers leistet oder ob er diese als Arbeitnehmer (§ 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) oder als arbeitnehmerähnliche Person (§ 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG) dem Dritten erbringt (vgl. Senat in BGHZ 68, 127, 129).

    a) Mit Recht hat die Vorinstanz in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 12, 254, 262; 25, 248, 251; 66, 113, 116; 80, 256, 264; zuletzt etwa BAG, Urteil vom 8. September 1997 - 5 AZB 3/97 = NJW 1998, 701 unter II 1 m.w.N.), der sich der Senat in der Sache bereits früher angeschlossen hat (BGHZ 68, 127, 130), darauf abgestellt, daß arbeitnehmerähnliche Personen wegen ihrer fehlenden Eingliederung in eine betriebliche Organisation und im wesentlichen freier Zeitbestimmung nicht im gleichen Maß persönlich abhängig sind wie Arbeitnehmer; an die Stelle der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit tritt das Merkmal der wirtschaftlichen Unselbständigkeit.

    b) Wirtschaftliche Unselbständigkeit setzt voraus, daß der Abhängige auf die Verwertung seiner Arbeitskraft angewiesen ist und daß er sich in der Regel an eine einzige Person gebunden hat, so daß ohne deren Aufträge seine wirtschaftliche Existenzgrundlage entfiele (BGHZ 68, 127, 130; BAGE 19, 324, 330).

    Zwar hat das Oberlandesgericht an sich zutreffend aus dem Umstand, daß der Beklagte neben dem Silofahrzeug ein weiteres Transportfahrzeug unterhielt und hierzu einen Mitarbeiter beschäftigte, weitere Einkünfte des Beklagten abgeleitet, die der Annahme der wirtschaftlichen Unselbständigkeit regelmäßig entgegenstehen (BGHZ 68, 127, 130; Grunsky, ArbGG, 7. Auflage 1995, § 5 Rdnr. 18 m.w.N.).

  • BAG, 17.10.1990 - 5 AZR 639/89

    Arbeitsgerichtliche Zuständigkeit für arbeitnehmerähnliche Personen

    Auszug aus BGH, 21.10.1998 - VIII ZB 54/97
    a) Mit Recht hat die Vorinstanz in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 12, 254, 262; 25, 248, 251; 66, 113, 116; 80, 256, 264; zuletzt etwa BAG, Urteil vom 8. September 1997 - 5 AZB 3/97 = NJW 1998, 701 unter II 1 m.w.N.), der sich der Senat in der Sache bereits früher angeschlossen hat (BGHZ 68, 127, 130), darauf abgestellt, daß arbeitnehmerähnliche Personen wegen ihrer fehlenden Eingliederung in eine betriebliche Organisation und im wesentlichen freier Zeitbestimmung nicht im gleichen Maß persönlich abhängig sind wie Arbeitnehmer; an die Stelle der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit tritt das Merkmal der wirtschaftlichen Unselbständigkeit.

    Ist er für mehrere Auftraggeber tätig, kommt es für die wirtschaftliche Unselbständigkeit darauf an, ob die Beschäftigung für einen der Auftraggeber wesentlich ist und die hieraus fließende Vergütung die entscheidende Existenzgrundlage darstellt (BAGE 25, 248, 253; 66, 113, 117).

    Ob damit seine wirtschaftliche Existenzgrundlage völlig entfallen wäre oder ob er sich gegebenenfalls unter Einsatz seiner frei gewordenen Arbeitszeit durch den Betrieb des verbleibenden Autotransporters hätte "über Wasser halten" können, was der Annahme einer wirtschaftlichen Unselbständigkeit bereits entgegenstünde (vgl. BAGE 14, 17; 66, 113; Grunsky, aaO Rdnr. 17, 18; Kissel, GVG, 2. Auflage, § 13 Rdnr. 152), kann ohne weitere Sachaufklärung nicht beurteilt werden.

  • BAG, 28.06.1973 - 5 AZR 568/72

    Abhängigkeit - Arbeitsverhältnis - Wirtschaftliche Unselbständigkeit -

    Auszug aus BGH, 21.10.1998 - VIII ZB 54/97
    a) Mit Recht hat die Vorinstanz in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 12, 254, 262; 25, 248, 251; 66, 113, 116; 80, 256, 264; zuletzt etwa BAG, Urteil vom 8. September 1997 - 5 AZB 3/97 = NJW 1998, 701 unter II 1 m.w.N.), der sich der Senat in der Sache bereits früher angeschlossen hat (BGHZ 68, 127, 130), darauf abgestellt, daß arbeitnehmerähnliche Personen wegen ihrer fehlenden Eingliederung in eine betriebliche Organisation und im wesentlichen freier Zeitbestimmung nicht im gleichen Maß persönlich abhängig sind wie Arbeitnehmer; an die Stelle der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit tritt das Merkmal der wirtschaftlichen Unselbständigkeit.

    Ist er für mehrere Auftraggeber tätig, kommt es für die wirtschaftliche Unselbständigkeit darauf an, ob die Beschäftigung für einen der Auftraggeber wesentlich ist und die hieraus fließende Vergütung die entscheidende Existenzgrundlage darstellt (BAGE 25, 248, 253; 66, 113, 117).

  • BAG, 13.12.1962 - 2 AZR 128/62

    Ausgleicher - Handicapper - Ortsgebundene Tätigkeit - Festes Gehalt -

    Auszug aus BGH, 21.10.1998 - VIII ZB 54/97
    Ob damit seine wirtschaftliche Existenzgrundlage völlig entfallen wäre oder ob er sich gegebenenfalls unter Einsatz seiner frei gewordenen Arbeitszeit durch den Betrieb des verbleibenden Autotransporters hätte "über Wasser halten" können, was der Annahme einer wirtschaftlichen Unselbständigkeit bereits entgegenstünde (vgl. BAGE 14, 17; 66, 113; Grunsky, aaO Rdnr. 17, 18; Kissel, GVG, 2. Auflage, § 13 Rdnr. 152), kann ohne weitere Sachaufklärung nicht beurteilt werden.

    Eine derartige Schutzbedürftigkeit setzt voraus, daß das Maß der Abhängigkeit nach der Verkehrsanschauung einen solchen Grad erreicht, wie er im allgemeinen nur in einem Arbeitsverhältnis vorkommt, und daß die geleisteten Dienste nach ihrer sozialen Typik mit denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sind (BAGE 12, 158; 14, 17; 66, 95; Hauck, ArbGG, § 5 Rdnr. 11).

  • BAG, 19.11.1997 - 5 AZR 653/96

    Arbeitnehmerstatus - Transporteur mit eigenem Fahrzeug im Güternahverkehr

    Auszug aus BGH, 21.10.1998 - VIII ZB 54/97
    Unselbständig und deshalb persönlich abhängig ist derjenige Mitarbeiter, dem dies nicht möglich ist, weil er hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Ausführung der versprochenen Dienste einem umfassenden Weisungsrecht unterliegt oder weil der Freiraum für die Erbringung der geschuldeten Leistung durch die rechtliche Vertragsgestaltung oder die tatsächliche Vertragsdurchführung stark eingeschränkt ist (BAG, Urteil vom 15. April 1993 - 2 AZB 32/92 = AP Nr. 12 zu § 5 ArbGG unter III 2a; Urteil vom 19. November 1997 - 5 AZR 653/96 = ZIP 1998, 612 unter I 1a - für den Abdruck in der amtlichen Sammlung vorgesehen - je m.w.N.).

    Zwar mag es nicht in jedem Fall gerechtfertigt erscheinen, wegen der Berechtigung des Vertragspartners, die vertraglich geschuldete Leistung durch Dritte erbringen zu lassen, ein Arbeitsverhältnis von vornherein auszuschließen, insbesondere wenn die Leistungserbringung regelmäßig persönlich erfolgt, während die Leistungserbringung durch Dritte die seltene Ausnahme bleibt und praktisch nicht in Betracht kommt (so im Fall eines Einmann-Frachtführers: BAG, Urteil vom 19. November 1997 - 5 AZR 653/96 = ZIP 1998, 612 unter I 2 c aa).

  • BAG, 08.06.1967 - 5 AZR 461/66

    Arbeitnehmerbegriff

    Auszug aus BGH, 21.10.1998 - VIII ZB 54/97
    b) Wirtschaftliche Unselbständigkeit setzt voraus, daß der Abhängige auf die Verwertung seiner Arbeitskraft angewiesen ist und daß er sich in der Regel an eine einzige Person gebunden hat, so daß ohne deren Aufträge seine wirtschaftliche Existenzgrundlage entfiele (BGHZ 68, 127, 130; BAGE 19, 324, 330).
  • BAG, 15.04.1993 - 2 AZB 32/92

    Rechtsanwalt als arbeitnehmerähnliche Person

    Auszug aus BGH, 21.10.1998 - VIII ZB 54/97
    Unselbständig und deshalb persönlich abhängig ist derjenige Mitarbeiter, dem dies nicht möglich ist, weil er hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Ausführung der versprochenen Dienste einem umfassenden Weisungsrecht unterliegt oder weil der Freiraum für die Erbringung der geschuldeten Leistung durch die rechtliche Vertragsgestaltung oder die tatsächliche Vertragsdurchführung stark eingeschränkt ist (BAG, Urteil vom 15. April 1993 - 2 AZB 32/92 = AP Nr. 12 zu § 5 ArbGG unter III 2a; Urteil vom 19. November 1997 - 5 AZR 653/96 = ZIP 1998, 612 unter I 1a - für den Abdruck in der amtlichen Sammlung vorgesehen - je m.w.N.).
  • BAG, 06.07.1995 - 5 AZB 9/93

    Rote-Kreuz-Schwester - Arbeitnehmer - arbeitnehmerähnliche Person

    Auszug aus BGH, 21.10.1998 - VIII ZB 54/97
    a) Mit Recht hat die Vorinstanz in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 12, 254, 262; 25, 248, 251; 66, 113, 116; 80, 256, 264; zuletzt etwa BAG, Urteil vom 8. September 1997 - 5 AZB 3/97 = NJW 1998, 701 unter II 1 m.w.N.), der sich der Senat in der Sache bereits früher angeschlossen hat (BGHZ 68, 127, 130), darauf abgestellt, daß arbeitnehmerähnliche Personen wegen ihrer fehlenden Eingliederung in eine betriebliche Organisation und im wesentlichen freier Zeitbestimmung nicht im gleichen Maß persönlich abhängig sind wie Arbeitnehmer; an die Stelle der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit tritt das Merkmal der wirtschaftlichen Unselbständigkeit.
  • BAG, 02.10.1990 - 4 AZR 106/90

    Arbeitnehmerähnlichkeit eines Rundfunkgebührenbeauftragten

    Auszug aus BGH, 21.10.1998 - VIII ZB 54/97
    Eine derartige Schutzbedürftigkeit setzt voraus, daß das Maß der Abhängigkeit nach der Verkehrsanschauung einen solchen Grad erreicht, wie er im allgemeinen nur in einem Arbeitsverhältnis vorkommt, und daß die geleisteten Dienste nach ihrer sozialen Typik mit denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sind (BAGE 12, 158; 14, 17; 66, 95; Hauck, ArbGG, § 5 Rdnr. 11).
  • BGH, 04.03.1998 - VIII ZB 25/97

    Entscheidung des Berufungsgerichts bei unrichtiger Bejahung des Rechtsweges zu

    Auszug aus BGH, 21.10.1998 - VIII ZB 54/97
    Den Beschwerdewert hat der Senat auf ein Fünftel des sich aus Klage und Widerklage ergebenden Hauptsachewerts (§ 19 Abs. 1 Satz 1 GKG) festgesetzt (Senatsbeschluß vom 4. März 1998 - VIII ZB 25/97 = WM 1998, 1254 unter III m.w.N.).
  • BAG, 23.12.1961 - 5 AZR 53/61

    Arbeitnehmerähnliche Persönlichkeit - Beschäftigte in Heimarbeit -

  • BAG, 08.09.1997 - 5 AZB 3/97

    Rechtswegzuständigkeit für Streitigkeiten aus sog. Kommissionärsverträgen

  • BAG, 08.02.1962 - 2 AZR 252/60

    Arbeitnehmerstatus bei Entwicklung eines Maschine

  • BAG, 21.01.2019 - 9 AZB 23/18

    Rechtsweg - Fremdgeschäftsführer

    Außerdem muss die wirtschaftlich abhängige Person ihrer gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig sein (st. Rspr., vgl. nur BAG 17. Januar 2006 - 9 AZR 61/05 - Rn. 14; 30. August 2000 - 5 AZB 12/00 - zu II 2 b der Gründe; 22. Februar 1999 - 5 AZB 56/98 - zu B II der Gründe; 2. Oktober 1990 - 4 AZR 106/90 - BAGE 66, 95; BGH 21. Oktober 1998 - VIII ZB 54/97 - zu II 3 der Gründe) .

    (aaa) Soziale Schutzbedürftigkeit ist anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls und der Verkehrsanschauung das Maß der Abhängigkeit einen solchen Grad erreicht, wie er im Allgemeinen nur in einem Arbeitsverhältnis vorkommt, und die geleisteten Dienste nach ihrer sozialen Typik mit denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sind (st. Rspr., vgl. nur BAG 17. Januar 2006 - 9 AZR 61/05 - Rn. 14; 30. August 2000 - 5 AZB 12/00 - zu II 2 b der Gründe; 2. Oktober 1990 - 4 AZR 106/90 - BAGE 66, 95; BGH 16. Oktober 2002 - VIII ZB 27/02 - zu II 2 b bb der Gründe, BGHZ 152, 213; 21. Oktober 1998 - VIII ZB 54/97 - zu II 3 c der Gründe) .

  • BFH, 02.12.1998 - X R 83/96

    Zum Begriff der Selbständigkeit im Steuerrecht

    Unselbständig und deshalb "persönlich abhängig" ist derjenige Mitarbeiter, dem dies nicht möglich ist, weil er hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Ausführung der versprochenen Dienste einem umfassenden Weisungsrecht unterliegt oder weil der Freiraum für die Erbringung der geschuldeten Leistung durch die rechtliche Vertragsgestaltung oder die tatsächliche Vertragsdurchführung stark eingeschränkt ist (BAG-Urteil vom 19. November 1997 5 AZR 653/96, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht --ZIP-- 1998, 612; BGH-Beschluß vom 21. Oktober 1998 VIII ZB 54/97, Betriebs-Berater --BB-- 1999, 11 - selbständiger Frachtführer).
  • BGH, 27.01.2000 - III ZB 67/99

    Rechtsweg für Streitigkeiten aus Franchisevertrag

    Für deren Vorliegen kommt es darauf an, ob nach den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls der Verpflichtete die Dienste in der Stellung eines selbständigen Unternehmers leistet oder ob er diese als Arbeitnehmer (§ 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) oder als arbeitnehmerähnliche Person (§ 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG) erbringt (vgl. BGHZ 68, 127, 129 und BGH, Beschluß vom 21. Oktober 1998 - VIII ZB 54/97 = ZIP 1998, 2176, 2178).

    Unselbständig und deshalb persönlich abhängig ist derjenige Mitarbeiter, dem dies nicht möglich ist, weil er hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Ausführung der versprochenen Dienste einem umfassenden Weisungsrecht unterliegt oder weil der Freiraum für die Erbringung der geschuldeten Leistung durch die rechtliche Vertragsgestaltung oder die tatsächliche Vertragsdurchführung stark eingeschränkt ist (BGH, Beschluß vom 21. Oktober 1998 aaO; BAG ZIP 1999, 544, 548 f, jeweils m.w.N.).

    Zudem muß der wirtschaftlich Abhängige seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig sein (vgl. § 12 a Abs. 1 TVG; BGHZ 140, 11, 20 und BGH, Beschluß vom 21. Oktober 1998 aaO S. 2179; BAG NJW 1997, 2973, 2974).

    a) Wirtschaftliche Unselbständigkeit setzt voraus, daß der Abhängige auf die Verwertung seiner Arbeitskraft angewiesen ist und daß er sich in der Regel an eine einzige Person gebunden hat, so daß ohne deren Aufträge seine wirtschaftliche Existenzgrundlage entfiele (BGH, Beschluß vom 21. Oktober 1998 aaO).

    Eine derartige Schutzbedürftigkeit setzt voraus, daß das Maß der Abhängigkeit nach der Verkehrsanschauung einen solchen Grad erreicht, wie er im allgemeinen nur in einem Arbeitsverhältnis vorkommt, und daß die geleisteten Dienste nach ihrer sozialen Typik mit denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sind (BGH, Beschluß vom 21. Oktober 1998 aaO).

  • BAG, 12.12.2001 - 5 AZR 253/00

    Arbeitnehmerbegriff

    Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, so ist letztere maßgebend (vgl. Senat 30. September 1998 - 5 AZR 563/97 - BAGE 90, 36; Senat 16. Juli 1997 - 5 AZR 312/96 - BAGE 86, 170; BGH 21. Oktober 1998 - VIII ZB 54/97 - NZA 1999, 110).

    Dies sind wesentliche Merkmale selbständigen Tätigwerdens (so bereits Senat 16. Juli 1997 aaO; ebenso BGH 21. Oktober 1998 aaO; im Ergebnis auch BAG 13. August 1980 - 4 AZR 592/78 - BAGE 34, 111, 120; zust. Boemke ZfA 1998, 285, 313).

  • BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 27/02

    Rechtsnatur der Beschwerde zum BGH; Anwendung des Meistbegünstigungsprinzips;

    Unselbständig und deshalb persönlich abhängig ist derjenige Mitarbeiter, dem dies nicht möglich ist, weil er hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Ausführung der versprochenen Dienste einem umfassenden Weisungsrecht unterliegt oder weil der Freiraum für die Erbringung der geschuldeten Leistung durch die rechtliche Vertragsgestaltung oder die tatsächliche Vertragsdurchführung stark eingeschränkt ist (st. Rspr., zuletzt BGH, Beschluß vom 27. Januar 2000 - III ZB 67/99, WM 2000, 638 unter 2 und Senat, Beschluß vom 21. Oktober 1998 - VIII ZB 54/97, WM 1999, 143 unter 2 a; ebenso BAG, Urteil vom 19. November 1997 - 5 AZR 653/96, NZA 1998, 364 unter I 1 a, BAG, Urteil vom 26. Mai 1999 - 5 AZR 664/98, ZIP 1999, 1854 unter III 1, vgl. BAG; Urteil vom 27. Juni 2001 - 5 AZR 561/99, NJW 2002, 2125).

    Sie setzt voraus, daß das Maß der Abhängigkeit nach der Verkehrsanschauung einen solchen Grad erreicht, wie er im allgemeinen nur in einem Arbeitsverhältnis vorkommt und daß die geleisteten Dienste nach ihrer sozialen Typik denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sind (BGHZ 140, 11, 19 ff.; Senat, Beschluß vom 21. Oktober 1998 - VIII ZB 54/97, WM 1999, 143 unter 3 c und BGH, Beschluß vom 27. Januar 2000 - III ZB 67/99, WM 2000, 638 unter 3 b).

  • BAG, 04.12.2002 - 5 AZR 667/01

    Arbeitnehmerbegriff - Kommissionär

    Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, so ist letztere maßgebend (vgl. Senat 30. September 1998 - 5 AZR 563/97 - BAGE 90, 36; 16. Juli 1997 - 5 AZR 312/96 - BAGE 86, 170; 15. Dezember 1999 - 5 AZR 3/99 - BAGE 93, 112, 118; BGH 21. Oktober 1998 - VIII ZB 54/97 - NZA 1999, 110).

    Ist der zur Dienstleistung Verpflichtete nach den tatsächlichen Umständen nicht in der Lage, seine vertraglichen Leistungspflichten allein zu erfüllen, sondern auf Hilfskräfte angewiesen und vertraglich berechtigt, seine Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen, spricht dies regelmäßig gegen ein Arbeitsverhältnis (Senat 12. Dezember 2001 aaO; 16. Juli 1997 aaO; ebenso BGH 21. Oktober 1998 aaO).

    Die Möglichkeit, Dritte zur Leistungserbringung einzusetzen, stellt dann lediglich eines von mehreren im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Anzeichen dar (dazu Senat 19. November 1997 - 5 AZR 653/96 - BAGE 87, 129, 137 f. sowie BGH 21. Oktober 1998 aaO).

  • OLG Frankfurt, 22.03.2002 - 15 U 180/99

    Architekten - Anwendbarkeit der HOAI bei freiem Mitarbeiterverhältnis

    Wirtschaftliche Unselbständigkeit setzt voraus, dass der Abhängige auf die Verwertung seiner Arbeitskraft angewiesen ist und dass er sich in der Regel an eine einzige Person gebunden hat, so dass ohne deren Aufträge seine wirtschaftliche Existenzgrundlage entfiele (BGH NJW 1999, 648, 650; NJW 1999, 218, 220; jeweils mit Nachweisen zur Rechtsprechung des BAG).

    Die soziale Schutzbedürftigkeit setzt voraus, dass das Maß der Abhängigkeit nach der Verkehrsanschauung einen solchen Grad erreicht, wie er im allgemeinen nur in einem Arbeitsverhältnis vorkommt, und dass die geleisteten Dienste nach ihrer sozialen Typik mit denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sind (BGH NJW 1999, 648, 650).

  • OLG Stuttgart, 20.03.2008 - 10 U 228/07

    Verbindlichkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes ohne

    Ist dagegen die Leistungserbringung durch Dritte nahe liegend und gut realisierbar, dann besteht damit für den Vertragspartner ein Gestaltungsspielraum, der mit dem Status eines Arbeitnehmers nicht vereinbar ist und daher der Einordnung des Beschäftigungsvertrages als Arbeitsverhältnis entgegensteht (BAG, NJW 1999, 648 ff).
  • LAG Hamburg, 27.02.2008 - 5 Sa 65/07

    Keine Arbeitnehmereigenschaft des Betreibers einer Agentur für die Verteilung von

    Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, so ist letztere maßgebend (vgl. BAG 12. Dezember 2001 - 5 AZR 253/00 - AP Nr. 111 zu § 611 BGB Abhängigkeit; 30. September 1998 - 5 AZR 563/97 - BAGE 90, 36; 16. Juli 1997 - 5 AZR 312/96 - AP Nr. 4 zu § 611 BGB Zeitungsausträger; BGH 21. Oktober 1998 - VIII ZB 54/97 - NZA 1999, 110).

    Dies sind wesentliche Merkmale selbständigen Tätigwerdens (BAG 12. Dezember 2001 aaO; 16. Juli 1997 aaO; ebenso BGH 21. Oktober 1998 aaO).

  • OLG Rostock, 21.02.2006 - 3 W 117/05

    Haftung im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs für Unfallschaden anlässlich der

    Insoweit enthält § 84 Abs. 1 S. 2 HGB ein typisches Abgrenzungsmerkmal, das über den unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus eine allgemeine gesetzgeberische Wertung erkennen lässt (BGH NJW 1999/648, 649).

    Damit war die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte begründet, eine später eingetretene (wirtschaftliche) Unselbständigkeit des Beklagten berührt die einmal entstandende Zuständigkeit nicht (BGH, NJW 1999, 648, 650).

  • ArbG Nürnberg, 09.05.2023 - 10 Ca 5020/22

    Betriebshaftpflichtversicherung, Rechtsmißbrauch, Urlaubsabgeltungsanspruch,

  • BGH, 25.10.2000 - VIII ZB 30/00

    Handelsvertretereigenschaft eines Tankstellenpächters; Rechtsweg zu den

  • LSG Baden-Württemberg, 24.03.2009 - L 11 R 3849/05

    Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, Zulässigkeit des Anfrageverfahrens

  • FG München, 14.12.2007 - 8 K 849/05

    Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung von einer selbstständigen Tätigkeit als

  • ArbG Münster, 26.01.1999 - 3 Ca 1563/98

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Arbeitssachen bei einer

  • OLG Saarbrücken, 29.07.2004 - 5 W 144/04

    Zur Frage, ob eine auf der Basis eines "Handelsvertretervertrages" beschäftigte

  • BSG, 11.12.2003 - B 10 EG 4/02 R

    Erziehungsgeldanspruch - Wohnsitz - Auslandswohnsitz - Inlandsbeschäftigung -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 05.03.2010 - 10 Ta 10/10

    Frachtführer - Arbeitnehmerstatus - arbeitnehmerähnliche Person

  • FG Düsseldorf, 14.05.2003 - 16 K 1746/01

    Investitionen einer Mineralölgesellschaft in das bewegliche Anlagevermögen

  • BFH, 03.02.2000 - V B 129/99

    Kraftfahrer als Arbeitnehmer oder Unternehmer?

  • OLG München, 18.05.2011 - 7 U 4585/10

    Anspruch auf Freistellungsentschädigung im Handelsvertreterverhältnis

  • FG München, 19.03.2010 - 8 K 1157/06

    Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides - Abgrenzung zwischen abhängiger

  • LSG Bayern, 28.06.2005 - L 5 KR 109/04
  • LSG Bayern, 26.03.2004 - L 5 KR 109/04

    Sozialversicherungspflicht eines Handelsvertreters und Pächters eines

  • LAG Hamm, 14.04.2010 - 2 Ta 817/09

    Arbeitsrechtsweg für Vergütungsansprüche des wirtschaftlich abhängigen

  • LAG Niedersachsen, 13.06.2003 - 3 Sa 1520/02

    Keine unternehmerische Rationalisierungsentscheidung bei bloßer Aufgabe der

  • LAG Niedersachsen, 26.01.1999 - 7 Sa 1192/98

    Streitigkeit über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses sowie über dessen

  • SG Lübeck, 20.03.2009 - S 15 R 551/07

    Umfang der Vorschrift des § 2 S. 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI);

  • FG Hessen, 28.10.2004 - 6 K 1405/99

    Abgrenzung zwischen unternehmerischer und nichtselbständiger Tätigkeit bei

  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.09.2001 - 2 Ta 1051/01

    Rechtswegeröffnung zu den Arbeitsgerichten; Definition des Arbeitnehmerbegriffs;

  • KG, 17.05.2023 - 7 W 5/23

    Rechtswegzuständigkeit für eine Klage wegen bauvertraglicher Ansprüche;

  • FG Hessen, 26.02.1999 - 6 V 5947/98

    Anforderungen an die monatliche Geltendmachung des Vorsteuerabzugs;

  • FG Düsseldorf, 24.02.1999 - 2 K 7576/95

    Rechtmäßigkeit eines Lohnsteuerhaftungsbescheids; Haftung des Arbeitgebers für

  • LG Mannheim, 12.07.2013 - 11 O 147/10

    - Nobilitas 12 -, Schadenersatz wegen Verletzung der Bemühungspflicht des HV,

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