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Rechtsprechung
   BGH, 19.04.2000 - XII ZR 332/97   

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https://dejure.org/2000,257
BGH, 19.04.2000 - XII ZR 332/97 (https://dejure.org/2000,257)
BGH, Entscheidung vom 19.04.2000 - XII ZR 332/97 (https://dejure.org/2000,257)
BGH, Entscheidung vom 19. April 2000 - XII ZR 332/97 (https://dejure.org/2000,257)
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Mietvertrag bei verzögertem Baubeginn

§ 256 ZPO, "Rechtsverhältnis", Unzulässigkeit einer Klage auf Feststellung des Verzuges, § 284 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 286 BGB <Fassung seit 1.1.02>)

Volltextveröffentlichungen (14)

  • Prof. Dr. Lorenz

    Unzulässigkeit einer Feststellungsklage auf Vorliegen/Nichtvorliegen von Schuldnerverzug

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Feststellungsklage - Schuldnerverzug - Unzulässigkeit der Klage

  • Judicialis

    ZPO § 256

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 256
    Unzulässigkeit einer Klage auf Feststellung des Schuldnerverzugs

  • RA Kotz

    § 256 ZPO
    Klage auf Feststellung des Schuldnerverzuges

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Keine Klage auf Feststellung des Schuldnerverzuges

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 256
    Rechtsschutzbedürfnis bei Feststellungsklage

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zivilverfahrensrecht - Klage auf Feststellung des Schuldnerverzugs unzulässig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 47 (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    § 256 ZPO
    Feststellungsklage/Schuldnerverzug/Gewerberaummietvertrag über noch nicht errichtete Räumlichkeiten

Besprechungen u.ä. (2)

  • nomos.de PDF, S. 47 (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    § 256 ZPO
    Feststellungsklage/Schuldnerverzug/Gewerberaummietvertrag über noch nicht errichtete Räumlichkeiten

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Schuldrecht AT, Zivilprozessrecht, Verzug kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 2280
  • NJW 2000, 2281
  • MDR 2000, 897
  • NJ 2000, 602
  • VersR 2001, 1003
  • WM 2000, 1558
  • BB 2000, 1267
  • DB 2000, 1461 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (149)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 28.10.1987 - VIII ZR 206/86

    Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für Motorenöl gem. § 433 Abs. 2 BGB -

    Auszug aus BGH, 19.04.2000 - XII ZR 332/97
    Richtig ist ferner, daß in Fällen, in denen eine Verurteilung zu einer Zug um Zug zu erbringenden Leistung begehrt wird, der weitere Antrag des Klägers, den Annahmeverzug des Schuldners hinsichtlich der ihm gebührenden Leistung festzustellen, seit der Entscheidung RG JW 1909, 463 Nr. 23 mit Rücksicht auf §§ 756, 765 ZPO aus Gründen der Prozeßökonomie allgemein als zulässig angesehen wird (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1987 - VIII ZR 206/86 - WM 1987, 1496, 1498; MünchKomm/Lüke § 256 Rdn. 24 m.N.; Doms NJW 1984, 1340; Schilken AcP 181 [1981] 355, 372 m.w.N.).

    Deshalb ist ein Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges auch nur insoweit zulässig, als er zur erleichterten Vollstreckung des Leistungsanspruchs erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1987 aaO S. 1498 a.E.).

  • BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 559/80

    Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens; Berücksichtigung berufsbedingter

    Auszug aus BGH, 19.04.2000 - XII ZR 332/97
    Vielmehr erscheint es zur Vermeidung eines erneuten Rechtsstreits geboten, das Verfahren durch Zurückverweisung der Sache in die richtige Lage zu bringen (vgl. Senatsurteile vom 8. April 1981 - IVb ZR 559/80 - FamRZ 1981, 541, 542 und vom 17. März 1982 - IVb ZR 646/80 - FamRZ 1982, 587, 588) und dem Kläger Gelegenheit zu geben, einen zulässigen Feststellungsantrag zu stellen, etwa dahingehend, daß die Beklagte zur Mietzinszahlung verpflichtet sei, sofern der Kläger das Mietobjekt innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung fertigstellt bzw. fertiggestellt hat (vgl. RG Warn Rspr. 1917 Nr. 190 = S. 289 ff.).
  • BGH, 17.03.1982 - IVb ZR 646/80

    Berücksichtigung des Wohngeldes und der tatsächlichen Wohnkosten

    Auszug aus BGH, 19.04.2000 - XII ZR 332/97
    Vielmehr erscheint es zur Vermeidung eines erneuten Rechtsstreits geboten, das Verfahren durch Zurückverweisung der Sache in die richtige Lage zu bringen (vgl. Senatsurteile vom 8. April 1981 - IVb ZR 559/80 - FamRZ 1981, 541, 542 und vom 17. März 1982 - IVb ZR 646/80 - FamRZ 1982, 587, 588) und dem Kläger Gelegenheit zu geben, einen zulässigen Feststellungsantrag zu stellen, etwa dahingehend, daß die Beklagte zur Mietzinszahlung verpflichtet sei, sofern der Kläger das Mietobjekt innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung fertigstellt bzw. fertiggestellt hat (vgl. RG Warn Rspr. 1917 Nr. 190 = S. 289 ff.).
  • BGH, 03.05.1977 - VI ZR 36/74

    Abgeordnetenbestechung

    Auszug aus BGH, 19.04.2000 - XII ZR 332/97
    a) Zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage können auch einzelne, aus einem Rechtsverhältnis sich ergebende Rechte und Pflichten sein, nicht aber bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens (vgl. BGHZ 68, 331, 332; BGH, Urteile vom 3. Mai 1983 - VI ZR 79/80 - NJW 1984, 1556 und vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 21/91 - NJW-RR 1992, 252; Stein/Jonas/Schumann ZPO 21. Aufl. § 256 Rdn. 24, 27; Zöller/Greger ZPO 21. Aufl. § 256 Rdn. 3).
  • BGH, 19.12.1991 - IX ZR 96/91

    Prozeßhindernis der Rechtskraft bei vorausgegangener Zug-um-Zug-Verurteilung

    Auszug aus BGH, 19.04.2000 - XII ZR 332/97
    Rechtskräftig festgestellt ist somit nicht etwa das Bestehen der Gegenforderung, sondern nur die sich daraus ergebende Beschränkung des Klageanspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91 - NJW 1992, 1172, 1173).
  • BGH, 03.05.1983 - VI ZR 79/80

    Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage

    Auszug aus BGH, 19.04.2000 - XII ZR 332/97
    a) Zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage können auch einzelne, aus einem Rechtsverhältnis sich ergebende Rechte und Pflichten sein, nicht aber bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens (vgl. BGHZ 68, 331, 332; BGH, Urteile vom 3. Mai 1983 - VI ZR 79/80 - NJW 1984, 1556 und vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 21/91 - NJW-RR 1992, 252; Stein/Jonas/Schumann ZPO 21. Aufl. § 256 Rdn. 24, 27; Zöller/Greger ZPO 21. Aufl. § 256 Rdn. 3).
  • BGH, 20.11.1990 - VI ZR 6/90

    Schadensersatzanspruch des Eigentümers eines zu einem embargowidrigen

    Auszug aus BGH, 19.04.2000 - XII ZR 332/97
    Allerdings wird das Berufungsgericht wegen des zwischenzeitlich eingetretenen Ablaufs dieser Frist zu prüfen haben, ob ein schutzwürdiges Interesse an einer solchen Feststellung noch besteht, falls das Mietobjekt nicht fristgerecht erstellt worden ist, oder ob der Kläger andernfalls darauf zu verweisen ist, seinen Antrag umzustellen und seine mietvertraglichen Ansprüche im Wege der Leistungsklage geltend zu machen, sofern die darin liegende Klageänderung als sachgerecht zuzulassen ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20. November 1990 - VI ZR 6/90 - NJW 1991, 634, 635).
  • BGH, 11.07.1979 - IV ZR 159/77

    Ermittlung des Endvermögens bei mehreren Scheidungsanträgen

    Auszug aus BGH, 19.04.2000 - XII ZR 332/97
    Denn der Kläger hat diesen vom Landgericht als unzulässig angesehenen Antrag (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 11. Juli 1979 - IV ZR 159/77 - FamRZ 1979, 905, 906 unter II) im zweiten Rechtszug umgestellt, so daß der Senat sich allein schon angesichts dieser Prozeßgeschichte nicht in der Lage sieht, den nunmehr zu beurteilenden Antrag im Sinne des ursprünglich gestellten Antrages auszulegen.
  • BGH, 02.10.1991 - VIII ZR 21/91

    Feststellungsklage bei Streit zweier Forderungsprätendenten

    Auszug aus BGH, 19.04.2000 - XII ZR 332/97
    a) Zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage können auch einzelne, aus einem Rechtsverhältnis sich ergebende Rechte und Pflichten sein, nicht aber bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens (vgl. BGHZ 68, 331, 332; BGH, Urteile vom 3. Mai 1983 - VI ZR 79/80 - NJW 1984, 1556 und vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 21/91 - NJW-RR 1992, 252; Stein/Jonas/Schumann ZPO 21. Aufl. § 256 Rdn. 24, 27; Zöller/Greger ZPO 21. Aufl. § 256 Rdn. 3).
  • RG, 19.10.1920 - II 173/20

    Kann der Verkäufer, auf dessen Klage der Käufer rechtskräftig zur Zahlung des

    Auszug aus BGH, 19.04.2000 - XII ZR 332/97
    Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, daß ein auf Erfüllung Zug um Zug lautendes Urteil nur insoweit der Rechtskraft fähig ist, als es über den mit der Klage erhobenen Anspruch entscheidet, nicht aber auch insoweit, als es dem Beklagten das Recht vorbehält, die Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern (vgl. RGZ 100, 197, 198).
  • BGH, 27.03.2015 - V ZR 296/13

    Grundschuld zur Kreditsicherung: Einigung der Parteien über den Fortbestand der

    Dagegen können nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (BGH, Urteil vom 3. Mai 1977 - VI ZR 36/74, BGHZ 68, 331, 332; Urteil vom 19. April 2000 - XII ZR 332/97, NJW 2000, 2280, 2281; Urteil vom 7. Juni 2001 - I ZR 21/99, NJW 2001, 3789 ff.; Urteil vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 139/07, NZM 2008, 277 Rn. 9; jeweils mwN).
  • LG Regensburg, 04.01.2017 - 7 O 967/16

    Anspruch auf Nachlieferung bei Schadstoff-Software

    Ein gegenüber dem ursprünglichen Schuldverhältnis eigenständiges "Verzugsverhältnis" kennt das Gesetz nicht (BGH NJW 2000, 2280).
  • BGH, 17.07.2003 - I ZR 259/00

    Keine Urheberrechtsverletzung durch Links - Paperboy

    Die Unbestimmtheit des Klageantrags zu 1 hat nicht zur Folge, daß die Sache insoweit - unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist, um der Klägerin Gelegenheit zu geben, das mit ihrer Klage verfolgte Begehren in Anträge zu fassen, die dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechen (vgl. dazu auch BGHZ 135, 1, 8 - Betreibervergütung; BGH, Urt. v. 19.4.2000 - XII ZR 332/97, NJW 2000, 2280, 2281; Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 261/98, GRUR 2002, 77, 78 = WRP 2002, 85 - Rechenzentrum, jeweils m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BGH, 20.03.2000 - NotZ 19/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,1501
BGH, 20.03.2000 - NotZ 19/99 (https://dejure.org/2000,1501)
BGH, Entscheidung vom 20.03.2000 - NotZ 19/99 (https://dejure.org/2000,1501)
BGH, Entscheidung vom 20. März 2000 - NotZ 19/99 (https://dejure.org/2000,1501)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO: § 50 Abs. 1 Nr. 8

  • Wolters Kluwer

    Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden bei Unwahrscheinlichkeit der Abtragung einer längerfristig angewachsenen erheblichen Schuldenlast des Notars innerhalb eines überschaubaren Zeitraums - Annahme der Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden wegen der ...

  • Judicialis

    BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8

  • rechtsportal.de

    BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8
    Vermögensverfall eines Notars

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 2359
  • MDR 2000, 915
  • BB 2000, 1267
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.10.1990 - NotZ 21/89

    Voraussetzungen für die Amtsenthebung eines Notars

    Auszug aus BGH, 20.03.2000 - NotZ 19/99
    Für die Anwendung des § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO folgt daraus: Ist die Abtragung einer längerfristig angewachsenen erheblichen Schuldenlast nicht innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zu erwarten, so rechtfertigt dies in der Regel den Schluß, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse des Notars die Interessen der Rechtsuchenden gefährden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. März 1977 - NotZ 15/76 - DNotZ 1977, 567, 568; vom 22. Oktober 1979 - NotZ 6/79 - DNotZ 1980, 424, 425 f.; vom 12. Oktober 1990 - NotZ 21/89 - DNotZ 1991, 94, 96).
  • BGH, 22.10.1979 - NotZ 6/79

    Endgültige Amtsenthebung eines Notars auf Grund seiner wirtschaftlichen

    Auszug aus BGH, 20.03.2000 - NotZ 19/99
    Für die Anwendung des § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO folgt daraus: Ist die Abtragung einer längerfristig angewachsenen erheblichen Schuldenlast nicht innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zu erwarten, so rechtfertigt dies in der Regel den Schluß, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse des Notars die Interessen der Rechtsuchenden gefährden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. März 1977 - NotZ 15/76 - DNotZ 1977, 567, 568; vom 22. Oktober 1979 - NotZ 6/79 - DNotZ 1980, 424, 425 f.; vom 12. Oktober 1990 - NotZ 21/89 - DNotZ 1991, 94, 96).
  • BGH, 21.03.1977 - NotZ 15/76

    Tätigkeit als Rechtsanwalt und Notar - Zerrüttung der wirtschaftlichen

    Auszug aus BGH, 20.03.2000 - NotZ 19/99
    Für die Anwendung des § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO folgt daraus: Ist die Abtragung einer längerfristig angewachsenen erheblichen Schuldenlast nicht innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zu erwarten, so rechtfertigt dies in der Regel den Schluß, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse des Notars die Interessen der Rechtsuchenden gefährden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. März 1977 - NotZ 15/76 - DNotZ 1977, 567, 568; vom 22. Oktober 1979 - NotZ 6/79 - DNotZ 1980, 424, 425 f.; vom 12. Oktober 1990 - NotZ 21/89 - DNotZ 1991, 94, 96).
  • BGH, 22.03.2004 - NotZ 23/03

    Vermögensverfall eines Notars; Maßgeblicher Zeitpunkt bei gerichtlicher

    Es spricht demnach vieles dafür, daß der Antragsteller die gegen ihn gerichteten Forderungen in einer Weise zu erfüllen vermag, die seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse wieder als geordnet erscheinen läßt (BGH, Senat für Anwaltssachen, Beschluß vom 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 35/94 - BRAK-Mitt. 1995, 29; Beschluß vom 6. November 1998 - AnwZ (B) 25/98 - BRAK-Mitt. 1999, 36 zu § 14 Abs. 2 Nr. 8 - jetzt: Nr. 7 - BRAO), er in absehbarer Zeit entschuldet sein wird (vgl. zu § 50 Abs. 1 Nr. 8, 1. Alt. BNotO: Senat, Beschluß vom 20. März 2000 - NotZ 19/99 - NJW 2000, 2359 m.w.N.; vom 20. November 2000 - NotZ 19/00 - DNotZ 2001, 571, 572 und vom 20. November 2000 - NotZ 17/00 - ZNotP 2001, 117, 118).
  • BGH, 03.11.2003 - NotZ 15/03

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung eines Amtsenthebungsgrundes; Begriff

    Eine so gekennzeichnete Vermögenslage läßt in der Regel, auch wenn Vermögenslosigkeit oder Überschuldung nicht eingetreten sind (Senatsbeschl. v. 20. November 2000, NotZ 17/00, ZNotP 2001, 117), den Schluß auf eine Gefährdung des Publikums zu (§ 50 Abs. 1 Nr. 8, 1. Alt. BNotO; Senatsbeschl. v. 20. März 2000, NotZ 19/99, BGHR BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8, Interessengefährdung 1; v. 20. November 2000, NotZ 19/00, NJW 2000, 2359 = DNotZ 2001, 571).

    Solche Maßnahmen begründen Gefahren für die Unabhängigkeit, die Zuverlässigkeit und die Integrität des Notars (Beschl. v. 20. März 2000, NotZ 19/99, NJW 2000, 2359 = ZNotP 2000, 284; v. 8. Juli 2002, aaO).

  • BGH, 20.03.2006 - NotZ 50/05

    Vorläufige Amtsenthebung eines Notars wegen Art der Wirtschaftsführung und wegen

    Dies gilt insbesondere, wenn die Abtragung einer erheblichen Schuldenlast nicht innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes zu erwarten ist (st. Rspr.; s. etwa Senat, Beschlüsse vom 28. November 2005 - NotZ 38/05; vom 12. Juli 2004 - NotZ 2/04; vom 20. November 2000 - NotZ 17/00 = NJW-RR 2001, 1212 und NotZ 19/00 = NJW-RR 2001, 1213; vom 20. März 2000 - NotZ 19/99 = NJW 2000, 2359; vom 12. Oktober 1990 - NotZ 21/89 = DNotZ 1991, 94).

    Sie lässt besorgen, dass er fremde Vermögensinteressen nicht mit der gebotenen Sorgfalt wahrnimmt und Versuchen Dritter, seine Amtsführung sachwidrig zu beeinflussen, nicht mit dem erforderlichen Nachdruck entgegentreten will oder kann (Senat, Beschlüsse vom 12. Juli 2004 - NotZ 2/04; vom 20. März 2000 - NotZ 19/99 = NJW 2000, 2359).

  • BGH, 22.03.2004 - NotZ 22/03

    Amtsenthebung eines Notars wegen wirtschaftlicher Verhältnisse

    Denn es ist bereits als solches nicht hinzunehmen, daß der Notar in diese Lage gerät, da solche Maßnahmen Gefahren begründen für die Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und Integrität (vgl. zum ganzen Senatsbeschlüsse vom 3. November 2003 - NotZ 15/03 - zur Veröffentlichung vorgesehen; 8. Juli 2002 - NotZ 1/02 - NJW 2002, 2791, 2792 = ZNotP 2002, 406; 20. November 2000 - NotZ 17/00 - BGHR BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8 Wirtschaftsführung 1 = ZNotP 2001, 117, 118; 20. März 2000 - NotZ 19/99 - NJW 2000, 2359 = ZNotP 2000, 284; 12. Oktober 1990 - NotZ 21/89 - DNotZ 1991, 94; jeweils m.w.N.).

    Abgesehen davon, daß es in diesem Zusammenhang auf ein Verschulden ohnehin nicht ankommt (vgl. Senatsbeschluß vom 20. März 2000 aaO), vermögen spekulative Immobiliengeschäfte schwerlich zu entlasten.

  • BGH, 12.07.2004 - NotZ 10/04

    Vorläufige Amtsenthebung eines Notars; Feststellung der Voraussetzungen für die

    Auf ein Verschulden des Notars kommt es dabei nicht an (Senat, Beschlüsse vom 20. November 2000 - NotZ 17/00 = NJW-RR 2001, 1212 und NotZ 19/00 = NJW-RR 2001, 1213; vom 20. März 2000 - NotZ 19/99 = NJW 2000, 2359; vom 12. Oktober 1990 - NotZ 21/89 = DNotZ 91, 94 m. w. N.).

    Es ist in diesem Falle zu besorgen, daß er fremde Vermögensinteressen nicht mit der gebotenen Sorgfalt wahrnimmt und Versuchen Dritter, seine Amtsführung sachwidrig zu beeinflussen, nicht mit dem erforderlichen Nachdruck entgegentreten will oder kann (Senat, Beschluß vom 20. März 2000 - NotZ 19/99 = NJW 2000, 2359).

  • BGH, 12.07.2004 - NotZ 2/04

    Voraussetzungen für eine vorläufige Amtsenthebung eines Notars; Anhaltspunkte für

    Auf ein Verschulden des Notars kommt es dabei nicht an (Senat, Beschlüsse vom 20. November 2000 - NotZ 17/00 = NJW-RR 2001, 1212 und NotZ 19/00 = NJW-RR 2001, 1213; vom 20. März 2000 - NotZ 19/99 = NJW 2000, 2359; vom 12. Oktober 1990 - NotZ 21/89 = DNotZ 1991, 94 m. w. N.).

    Es ist in diesem Falle zu besorgen, daß er fremde Vermögensinteressen nicht mit der gebotenen Sorgfalt wahrnimmt und Versuchen Dritter, seine Amtsführung sachwidrig zu beeinflussen, nicht mit dem erforderlichen Nachdruck entgegentreten will oder kann (Senat, Beschluß vom 20. März 2000 - NotZ 19/99 = NJW 2000, 2359).

  • OLG Celle, 26.05.2003 - Not 6/03

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung ; Vorläufige Amtsenthebung eines Notars ;

    Eine solche Gefährdung aufgrund "erheblicher Zahlungsansprüche" kann einerseits dann vorliegen, wenn die Abtragung einer längerfristig angewachsenen erheblichen Schuldenlast des Notars nicht innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zu erwarten ist; in diesem Fall ist regelmäßig der Schluss zulässig, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Notars die Interessen der Rechtsuchenden gefährden (BGH, Beschluss vom 20. März 2000 - Not/ 19/99, NJW 2000, 2359).

    Angesichts erheblicher Verbindlichkeiten, denen jedenfalls nicht immer liquide aktive Mittel gegenüberstehen, besteht die Gefahr, dass der Notar fremde Vermögensinteressen nicht mit der gebotenen Sorgfalt wahrnimmt, und Versuchen Dritter, seine Amtsführung sachwidrig zu beeinflussen, nicht mit dem erforderlichen Nachdruck entgegentreten will oder kann (BGH, Beschluss vom 20. März 2000 - NotZ 19/99, NJW 2000, 2359).

  • OLG Celle, 19.01.2004 - Not 29/03

    Ermittlungen wegen der Überprüfung der Vermögensverhältnisse eines Notars;

    In diesem Fall ist regelmäßig der Schluss zulässig, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Notars die Interessen der Rechtsuchenden gefährden (BGH NJW 2000, 2359).

    Angesichts der erheblichen Verbindlichkeiten des Antragstellers, denen kein ausreichendes Vermögen gegenüber steht, ist die Gefahr gegeben, dass der Notar fremde Vermögensinteressen nicht mit der gebotenen Sorgfalt wahrnimmt und Versuchen Dritter, seine Amtsführung sachwidrig zu beeinflussen, nicht mit dem erforderlichen Nachdruck entgegen treten kann oder will (dazu BGH, NJW 2000, 2359).

  • BGH, 20.11.2000 - NotZ 19/00

    Amtsenthebung des Notars wegen zerrütteter wirtschaftlicher Verhältnisse

    Ist die Abtragung der längerfristig angewachsenen erheblichen Schuldenlast nicht innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zu erwarten, so rechtfertigt auch dies den Schluß, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse des Notars die Interessen der Rechtsuchenden gefährden (vgl. Sen.Beschl. v. 20. März 2000 - NotZ 19/99, NJW 2000, 2359).
  • BGH, 20.03.2006 - NotZ 48/05

    Amtsenthebung eines Notars auf Grund der Gefährdung der Interessen der

    Es ist zu besorgen, dass der Antragsteller fremde Vermögensinteressen nicht mit der gebotenen Sorgfalt wahrnimmt und Versuchen Dritter, seine Amtsführung sachwidrig zu beeinflussen, nicht mit dem erforderlichen Nachdruck entgegentritt (vgl. Senatsbeschluss vom 20. März 2000 - NotZ 19/99 - NJW 2000, 2359).
  • BGH, 08.07.2002 - NotZ 2/02

    Vorläufige Amtsenthebung eines Notars wegen wirtschaftlicher Verhältnisse und Art

  • BGH, 18.03.2002 - NotZ 21/01

    Amtsenthebung eines Notars wegen schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse

  • OLG Celle, 19.11.2001 - Not 19/01

    Amtsenthebung eines Notars: Bedeutung des Vorschaltverfahrens; Gefährdung der

  • OLG Celle, 15.12.2003 - Not 23/03

    Disziplinarverfahren gegen den Notar: Vorläufige Amtsenthebung wegen

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Rechtsprechung
   BGH, 21.03.2000 - VI ZB 4/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,1756
BGH, 21.03.2000 - VI ZB 4/00 (https://dejure.org/2000,1756)
BGH, Entscheidung vom 21.03.2000 - VI ZB 4/00 (https://dejure.org/2000,1756)
BGH, Entscheidung vom 21. März 2000 - VI ZB 4/00 (https://dejure.org/2000,1756)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 2112
  • MDR 2000, 853
  • VersR 2000, 997
  • BB 2000, 1267
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 18.09.1990 - XI ZB 8/90

    Zustellung eines Urteils an den Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 21.03.2000 - VI ZB 4/00
    Anders ist die verlangte Erklärung des Empfängers darüber, ob er das Schriftstück als zugestellt ansieht (vgl. BGHZ 30, 335, 336 f.; BGH, Beschluß vom 25. September 1991 - XII ZB 98/91 - VersR 1992, 516; vom 18. September 1990 - XI ZB 8/90 - VersR 1991, 124), nicht möglich.
  • BGH, 25.09.1991 - XII ZB 98/91

    Wirksame Zustellung durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses bei vorheriger

    Auszug aus BGH, 21.03.2000 - VI ZB 4/00
    Anders ist die verlangte Erklärung des Empfängers darüber, ob er das Schriftstück als zugestellt ansieht (vgl. BGHZ 30, 335, 336 f.; BGH, Beschluß vom 25. September 1991 - XII ZB 98/91 - VersR 1992, 516; vom 18. September 1990 - XI ZB 8/90 - VersR 1991, 124), nicht möglich.
  • BGH, 15.07.1998 - XII ZB 37/98

    Zeitpunkt der Zustellung eines Urteils gegen Empfangsbekenntnis; Pflichten des

    Auszug aus BGH, 21.03.2000 - VI ZB 4/00
    War diese Verfügung der Sendung damals nicht beigefügt, wie er nunmehr zum Gegenbeweis (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 15. Juli 1998 - XII ZB 37/98 - NJW-RR 1998, 1442 m.w.N.) glaubhaft machen will, hätte er das bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt bemerken können und müssen, bevor er das Empfangsbekenntnis unterzeichnet zurücksandte.
  • BGH, 25.09.1959 - IV ZR 84/59

    Zustellung an einen Anwalt

    Auszug aus BGH, 21.03.2000 - VI ZB 4/00
    Anders ist die verlangte Erklärung des Empfängers darüber, ob er das Schriftstück als zugestellt ansieht (vgl. BGHZ 30, 335, 336 f.; BGH, Beschluß vom 25. September 1991 - XII ZB 98/91 - VersR 1992, 516; vom 18. September 1990 - XI ZB 8/90 - VersR 1991, 124), nicht möglich.
  • BGH, 20.07.2006 - I ZB 39/05

    Beginn einer Rechtsmittelfrist bei Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses durch

    Dieser hätte bereits am 10. März 2005 nach dem Verbleib des Beschlusses des Bundespatentgerichts forschen müssen und von dem Ergebnis dieser Nachforschung die Bestätigung des Empfangs durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses abhängig machen müssen (BGH, Beschl. v. 21.3.2000 - VI ZB 4/00, NJW 2000, 2112, 2113).
  • OLG Schleswig, 10.12.2004 - 13 UF 198/04

    Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts bei Zustellung eines

    »Ein Rechtsanwalt hat vor Unterzeichnung eines Empfangsbekenntnisses zu prüfen, ob das Schriftstück, dessen Empfang er bestätigen soll, beigefügt ist ( BGH - VI ZB 4/00 - 21.03 2000 - MDR 2000, 853 ).

    Zudem hat der Rechtsanwalt vor Unterzeichnung eines Empfangsbekenntnisses zu prüfen, ob das Schriftstück, dessen Empfang er bestätigen soll, beigefügt ist (BGH-MDR 2000, 853 ).

  • LAG Düsseldorf, 07.07.2010 - 2 Ta 393/10

    Nachweis der Zustellung durch anwaltliches Empfangsbekenntnis; unzulässige

    Daher besteht keine Möglichkeit der Wiedereinsetzung, wenn ein Irrtum über den Fristablauf darauf zurückzuführen ist, dass der Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis unterzeichnet hat, ohne zu prüfen, ob das zuzustellende Schriftstück tatsächlich beigefügt war (BGH vom 21.03.2000 - VI ZB 4/00 - NJW 2000, 2112; Zöller/Greger a. a. O. § 233 Rdn. 23 "Zustellung").
  • BGH, 18.10.2018 - V ZB 163/18

    Verstoß des Beschwerdegerichts gegen das Gebot des fairen Verfahrens

    Nach summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg haben wird, weil im Hinblick auf die Pflicht eines Rechtsanwalts, vor Unterzeichnung eines Empfangsbekenntnisses zu prüfen, ob die Schriftstücke, deren Empfang er bestätigen soll, beigefügt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2000 - VI ZB 4/00, NJW 2000, 2112), kein Verstoß des Beschwerdegerichts gegen das Gebot fairen Verfahrens vorliegen dürfte.
  • OLG Düsseldorf, 04.12.2000 - 9 U 211/99

    Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Sofern der Prozeßbevollmächtigte die gebotene Nachforschung unterlassen hat, führt dies zu Verschulden mit der Folge, dass eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einspruchsfrist nicht möglich ist (vgl. BGH MDR 2000, S. 853, 859).
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