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   BAG, 27.06.2001 - 7 AZR 496/99   

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BAG, 27.06.2001 - 7 AZR 496/99 (https://dejure.org/2001,1391)
BAG, Entscheidung vom 27.06.2001 - 7 AZR 496/99 (https://dejure.org/2001,1391)
BAG, Entscheidung vom 27. Juni 2001 - 7 AZR 496/99 (https://dejure.org/2001,1391)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Berufliche Entwicklung eines freigestellten Personalratsmitglieds

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Freigestelltes Personalratsmitglied - Höhergruppierung - Vergütungsgruppe - Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs - Fiktive Nachzeichnung - Ersatzkassentarifvertrag

  • Judicialis

    BPersVG § 8; ; BPersVG § 46 Abs. 3 letzter Satz

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BPersVG § 8, § 46 Abs. 3 letzter Satz; BetrVG § 37 Abs. 4; GG Art. 33 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 2
    Vergütung eines freigestellten Mitglieds der Betriebsvertretung (hier: Personalratsmitglied)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 98, 164
  • MDR 2001, 1415
  • NZA 2002, 106
  • BB 2001, 2328
  • DB 2002, 220
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 29.10.1998 - 7 AZR 676/96

    Benachteiligung eines Personalratsmitglieds; Vergütungsanspruch

    Auszug aus BAG, 27.06.2001 - 7 AZR 496/99
    Deshalb kann ein Personalratsmitglied den Arbeitgeber, ohne daß es auf dessen Verschulden ankäme, unmittelbar auf die Zahlung der Vergütung aus einer höheren Vergütungsgruppe in Anspruch nehmen, wenn er ohne seine Freistellung mit Aufgaben betraut worden wäre, welche die Eingruppierung in die höhere Vergütungsgruppe rechtfertigen (BAG 26. September 1990 - 7 AZR 208/89 - BAGE 66, 85 = AP BPersVG § 8 Nr. 4, zu II 3 der Gründe; 29. Oktober 1998 - 7 AZR 676/96 - BAGE 90, 106 = AP BPersVG § 46 Nr. 22, zu I der Gründe; 29. Oktober 1998 - 7 AZR 202/97 - ZTR 1999, 235, zu I der Gründe).

    Bestehen zwischen mehreren Bewerbern keine Qualifikationsunterschiede, verbleibt dem öffentlichen Arbeitgeber ein Auswahlermessen (BAG 29. Oktober 1998 - 7 AZR 676/96 - BAGE 90, 106 = AP BPersVG § 46 Nr. 22, zu II 1 der Gründe).

    Daher ist die Befähigungsbeurteilung des öffentlichen Arbeitgebers von den Gerichten nur daraufhin zu kontrollieren, ob bei der Entscheidung alle wesentlichen Umstände berücksichtigt, allgemeine Beurteilungsmaßstäbe beachtet und ein fehlerfreies Verfahren eingehalten worden ist (BAG 29. Oktober 1998 - 7 AZR 676/96 - aaO, zu II 2 der Gründe).

    Allerdings muß den besonderen Umständen im Arbeitsverhältnis eines von der Arbeitsleistung freigestellten Mitarbeiters bei der Entscheidung über die Besetzung einer freien Stelle nach den Merkmalen des Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung getragen werden (BAG 29. Oktober 1998 - 7 AZR 676/96 - BAGE 90, 106 = AP BPersVG § 46 Nr. 22, zu II 3 der Gründe).

    Gleichwohl kann in einem solchen Fall eine Zahlungspflicht nach §§ 8, 46 BPersVG entstehen, wenn das Fehlen von feststellbarem, aktuellem Fachwissen gerade auf Grund der Freistellung eingetreten ist (BAG 29. Oktober 1998 - 7 AZR 676/96 - aaO, zu II 4 d der Gründe).

    cc) Ein Anspruch eines freigestellten Personalratsmitglieds auf Höhergruppierung kann sich ohne Bewerbung auf eine freie Stelle ferner daraus ergeben, daß der öffentliche Arbeitgeber Angestellte mit bestimmten Laufbahnvoraussetzungen nach feststehenden Maßstäben und/oder Zeitabläufen auf freiwerdende oder neu geschaffene Stellen einer höheren Vergütungsgruppe befördert und Personalratsmitglieder wegen ihrer Freistellung hiervon ausnimmt (BAG 29. Oktober 1998 - 7 AZR 676/96 - aaO, zu III der Gründe; BAG 29. Oktober 1998 - 7 AZR 202/97 - ZTR 1999, 235, zu I 3 der Gründe).

  • BAG, 29.10.1998 - 7 AZR 202/97

    Eingruppierung: Freigestelltes Personalratsvorsitzende - Benachteiligungsverbot

    Auszug aus BAG, 27.06.2001 - 7 AZR 496/99
    Deshalb kann ein Personalratsmitglied den Arbeitgeber, ohne daß es auf dessen Verschulden ankäme, unmittelbar auf die Zahlung der Vergütung aus einer höheren Vergütungsgruppe in Anspruch nehmen, wenn er ohne seine Freistellung mit Aufgaben betraut worden wäre, welche die Eingruppierung in die höhere Vergütungsgruppe rechtfertigen (BAG 26. September 1990 - 7 AZR 208/89 - BAGE 66, 85 = AP BPersVG § 8 Nr. 4, zu II 3 der Gründe; 29. Oktober 1998 - 7 AZR 676/96 - BAGE 90, 106 = AP BPersVG § 46 Nr. 22, zu I der Gründe; 29. Oktober 1998 - 7 AZR 202/97 - ZTR 1999, 235, zu I der Gründe).

    Denn zur Wahrung der inneren Unabhängigkeit der Personalratsmitglieder verbietet § 8 BPersVG gleichermaßen eine Begünstigung wie eine Benachteiligung des freigestellten Personalratsmitglieds (BAG 29. Oktober 1998 - 7 AZR 202/97 - ZTR 1999, 235, zu I 2 der Gründe).

    cc) Ein Anspruch eines freigestellten Personalratsmitglieds auf Höhergruppierung kann sich ohne Bewerbung auf eine freie Stelle ferner daraus ergeben, daß der öffentliche Arbeitgeber Angestellte mit bestimmten Laufbahnvoraussetzungen nach feststehenden Maßstäben und/oder Zeitabläufen auf freiwerdende oder neu geschaffene Stellen einer höheren Vergütungsgruppe befördert und Personalratsmitglieder wegen ihrer Freistellung hiervon ausnimmt (BAG 29. Oktober 1998 - 7 AZR 676/96 - aaO, zu III der Gründe; BAG 29. Oktober 1998 - 7 AZR 202/97 - ZTR 1999, 235, zu I 3 der Gründe).

  • BAG, 26.11.1998 - 6 AZR 335/97

    Tarifgeltung im Beitrittsgebiet - Gleichbehandlung

    Auszug aus BAG, 27.06.2001 - 7 AZR 496/99
    Dieser gebietet nämlich nicht, eine als rechtswidrig erkannte Handhabung beizubehalten (vgl. BAG 26. November 1998 - 6 AZR 335/97 - BAGE 90, 219 = AP BAT-O § 1 Nr. 11, zu B II 2 c der Gründe).
  • BAG, 15.01.1992 - 7 AZR 194/91

    Entgeltschutz; betriebsübliche berufliche Entwicklung

    Auszug aus BAG, 27.06.2001 - 7 AZR 496/99
    wenigstens in der überwiegenden Mehrheit der vergleichbaren Fälle damit gerechnet werden kann (vgl. BAG 15. Januar 1992 - 7 AZR 194/91 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 84 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 110, zu II 1 b bb der Gründe).
  • BAG, 26.09.1990 - 7 AZR 208/89

    Personalratsmitglied/Benachteiligung in der berufl. Entwicklung

    Auszug aus BAG, 27.06.2001 - 7 AZR 496/99
    Deshalb kann ein Personalratsmitglied den Arbeitgeber, ohne daß es auf dessen Verschulden ankäme, unmittelbar auf die Zahlung der Vergütung aus einer höheren Vergütungsgruppe in Anspruch nehmen, wenn er ohne seine Freistellung mit Aufgaben betraut worden wäre, welche die Eingruppierung in die höhere Vergütungsgruppe rechtfertigen (BAG 26. September 1990 - 7 AZR 208/89 - BAGE 66, 85 = AP BPersVG § 8 Nr. 4, zu II 3 der Gründe; 29. Oktober 1998 - 7 AZR 676/96 - BAGE 90, 106 = AP BPersVG § 46 Nr. 22, zu I der Gründe; 29. Oktober 1998 - 7 AZR 202/97 - ZTR 1999, 235, zu I der Gründe).
  • LAG Hamburg, 01.03.1999 - 8 Sa 68/97

    Berufliche Benachteiligung wegen Personalratstätigkeit; Anspruch auf

    Auszug aus BAG, 27.06.2001 - 7 AZR 496/99
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 1. März 1999 - 8 Sa 68/97 - aufgehoben.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 01.11.2018 - 21 Sa 1643/17

    Benachteiligung wegen einer Schwerbehinderung - interne Stellenausschreibung -

    Amtsträgerinnen und Amtsträger können Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber daher unabhängig von deren Verschulden auf die Zahlung der Vergütung aus einer höheren Vergütungsgruppe in Anspruch nehmen, wenn sie ohne die Freistellung mit Aufgaben betraut worden wären, welche die Eingruppierung in der höheren Vergütungsgruppe rechtfertigen ( vgl. BAG 14. Juli 2010 - 7 AZR 359/09 - Rn. 19; BAG 27. Juni 2001 - 7 AZR 496/99 - unter B II 1 der Gründe mwN., NZA 2002, 106 ).

    (a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Anspruch eines freigestellten Personalratsmitglieds oder der freigestellten Vertrauensperson der schwerbehinderten Beschäftigten auf eine Höhergruppierung - abgesehen von den oben unter 1. b) bb) (1) (a) (bb) genannten Fallkonstellationen - auch dann bestehen, wenn der öffentliche Arbeitgeber Beschäftigte mit bestimmten Laufbahnvoraussetzungen nach feststehenden Maßstäben und/oder Zeitabläufen auf freiwerdende oder neu geschaffene Stellen einer höheren Vergütungsgruppe befördert und die Mehrheit der vergleichbaren Beschäftigten entsprechend aufgestiegen ist ( vgl. BAG 27. Juni 2001 - 7 AZR 496/99 - unter B II 1 b cc der Gründe mwN., NZA 2002, 106 ).

  • BAG, 15.05.2019 - 7 AZR 255/17

    Personalratsmitglied - Dienstordnungsangestellte

    Das Personalratsmitglied kann den Arbeitgeber daher grundsätzlich unabhängig von dessen Verschulden auf die Zahlung der Vergütung aus einer höheren Vergütungsgruppe in Anspruch nehmen, wenn es ohne die Freistellung mit Aufgaben betraut worden wäre, die die Eingruppierung in die höhere Vergütungsgruppe rechtfertigen (vgl. BAG 14. Juli 2010 - 7 AZR 359/09 - Rn. 19; 27. Juni 2001 - 7 AZR 496/99 - zu B II 1 der Gründe mwN, BAGE 98, 164; 29. Oktober 1998 - 7 AZR 202/97 - zu I 1 der Gründe) .

    Durch eine solche fiktive Nachzeichnung darf er weder besser noch schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer Arbeitnehmer ohne Personalratsamt (vgl. BAG 14. Juli 2010 - 7 AZR 359/09 - aaO; 27. Juni 2001 - 7 AZR 496/99 - zu B II 1 a der Gründe mwN, aaO) .

    Das dienstordnungsmäßig angestellte Personalratsmitglied ist hinreichend dadurch geschützt, dass es ggf. verlangen kann, auf der Grundlage von § 823 Abs. 2 BGB im Wege des Schadensersatzes so gestellt zu werden, als wäre die unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1, § 42 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW zu Unrecht unterbliebene Beförderung erfolgt, und dass es auf diesem Wege rückwirkend die höhere Vergütung einfordern kann (vgl. etwa zu §§ 8, 46 Abs. 3 BPersVG: BAG 27. Juni 2001 - 7 AZR 496/99 - zu B II 2 f der Gründe, BAGE 98, 164; 26. September 1990 - 7 AZR 208/89 - zu II 3 der Gründe, BAGE 66, 85).

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann das Personalratsmitglied den Arbeitgeber zwar grundsätzlich - ohne auf einen verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruch verwiesen werden zu müssen - auch unabhängig von dessen Verschulden auf die Zahlung der Vergütung aus einer höheren Vergütungsgruppe in Anspruch nehmen, wenn es ohne die Freistellung mit Aufgaben betraut worden wäre, die die Eingruppierung in die höhere Vergütungsgruppe rechtfertigen (vgl. BAG 14. Juli 2010 - 7 AZR 359/09 - Rn. 19; 27. Juni 2001 - 7 AZR 496/99 - zu B II 1 der Gründe mwN, BAGE 98, 164) .

    a) Das allgemeine Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 LPVG NW und dessen Konkretisierung in § 42 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW, wonach der berufliche Werdegang des freigestellten Personalratsmitglieds wegen der Freistellung nicht beeinträchtigt werden darf, sind Schutzgesetze iSv. § 823 Abs. 2 BGB, deren schuldhafte Verletzung zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der hierdurch entstanden ist (vgl. zu §§ 8, 46 Abs. 3 BPersVG: BAG 27. Juni 2001 - 7 AZR 496/99 - zu B II 2 f der Gründe, BAGE 98, 164; 26. September 1990 - 7 AZR 208/89 - zu II 3 der Gründe, BAGE 66, 85; 31. Oktober 1985 - 6 AZR 129/83 - zu II 3 a der Gründe) .

    Will das Personalratsmitglied geltend machen, dass es ohne seine Freistellung durch Beförderung einen beruflichen Aufstieg genommen hätte, hat es hierzu mehrere Möglichkeiten (vgl. BAG 14. Juli 2010 - 7 AZR 359/09 - Rn. 20; 27. Juni 2001 - 7 AZR 496/99 - zu B II 1 b der Gründe, BAGE 98, 164) .

    Es kann zum einen dartun, dass seine Bewerbung auf eine bestimmte Stelle gerade wegen seiner Freistellung erfolglos geblieben ist (vgl. BAG 14. Juli 2010 - 7 AZR 359/09 - aaO; 27. Juni 2001 - 7 AZR 496/99 - zu B II 1 b aa der Gründe mwN, aaO) .

    Hat sich das Personalratsmitglied auf eine bestimmte Stelle tatsächlich nicht beworben, kann und muss es zur Begründung des fiktiven Beförderungsanspruchs darlegen, dass es die Bewerbung gerade wegen seiner Freistellung unterlassen hat und eine Bewerbung ohne die Freistellung entweder erfolgreich gewesen wäre oder bei einer Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG, die nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerber vorzunehmen ist, erfolgreich hätte sein müssen (vgl. BAG 14. Juli 2010 - 7 AZR 359/09 - aaO; 27. Juni 2001 - 7 AZR 496/99 - zu B II 1 b bb der Gründe, aaO) .

    Gleichwohl kann in einem solchen Fall ein fiktiver Beförderungsanspruch des Amtsinhabers bestehen, wenn das Fehlen von feststellbarem aktuellen Fachwissen gerade aufgrund der Freistellung eingetreten ist (vgl. BAG 14. Juli 2010 - 7 AZR 359/09 - aaO; 27. Juni 2001 - 7 AZR 496/99 - zu B II 1 b aa der Gründe mwN, aaO) .

    (1) Zwar muss das Personalratsmitglied, das sich auf eine bestimmte Stelle tatsächlich nicht beworben hat, zur Begründung des fiktiven Beförderungsanspruchs grundsätzlich ua. darlegen, dass es die Bewerbung gerade wegen seiner Freistellung unterlassen hat (vgl. BAG 14. Juli 2010 - 7 AZR 359/09 - Rn. 20; 27. Juni 2001 - 7 AZR 496/99 - zu B II 1 b bb der Gründe, BAGE 98, 164) .

  • BVerwG, 21.09.2006 - 2 C 13.05

    Beförderung freigestellter Personalratsmitglieder; Benachteiligungsverbot für -;

    Das Benachteiligungsverbot dient ebenso wie das Ehrenamtsprinzip und das Begünstigungsverbot der inneren und äußeren Unabhängigkeit der Personalratsmitglieder (so BAG, Urteile vom 31. Oktober 1985 - 6 AZR 129/83 - PersV 1988, 406, vom 29. Oktober 1998 - 7 AZR 676/96 - BAGE 90, 106, vom 27. Juni 2001 - 7 AZR 496/99 - BAGE 98, 164 und vom 16. Februar 2005 - 7 AZR 95/04 - PersV 2005, 429).

    Bei diesem Ausgleich ist von folgenden Überlegungen auszugehen: Aufgrund des Benachteiligungsverbotes hat der Dienstherr dem Personalratsmitglied eine berufliche Entwicklung zukommen zu lassen, wie sie ohne Freistellung verlaufen wäre (vgl. Urteil vom 10. April 1997 - BVerwG 2 C 38.95 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 16; Beschluss vom 7. November 1991 - BVerwG 1 WB 160.90 - BVerwGE 93, 188; BAG, Urteile vom 31. Oktober 1985 a.a.O. und vom 27. Juni 2001 a.a.O.).

    Da der Dienstherr nach einhelliger Auffassung gehindert ist, vom Dienst freigestellte Personalratsmitglieder für die Zeit der Freistellung dienstlich zu beurteilen (vgl. z.B. Beschluss vom 7. November 1991 a.a.O.), auch wenn dies - ebenfalls - die Vorschriften über die dienstliche Beurteilung nicht ausdrücklich vorsehen, ist der berufliche Werdegang des Personalratsmitglieds mangels aktueller dienstlicher Beurteilungen fiktiv nachzuzeichnen (vgl. Beschluss vom 7. November 1991 a.a.O.; BAG, Urteile vom 31. Oktober 1985 a.a.O. und vom 27. Juni 2001 a.a.O.; Schnellenbach, ZfPR 2002, 51 m.w.N.; Goeres, PersV 2004, 124 m.w.N.).

    Dem Prinzip der Auslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sind auch Personalratsmitglieder unterworfen (vgl. BAG, Urteile vom 29. Oktober 1998 a.a.O. und vom 27. Juni 2001 a.a.O.).

  • BAG, 22.01.2020 - 7 AZR 222/19

    Freigestelltes Betriebsratsmitglied - Vergütung

    cc) Will der Amtsträger geltend machen, dass er ohne Ausübung seines Amts oder ohne die Freistellung durch Beförderungen einen beruflichen Aufstieg genommen hätte, hat er hierzu mehrere Möglichkeiten (BAG 4. November 2015 - 7 AZR 972/13 - Rn. 31; 27. Juni 2001 - 7 AZR 496/99 - zu B II 1 b der Gründe, BAGE 98, 164) .

    Er kann vortragen, dass seine Bewerbung auf eine bestimmte Stelle gerade wegen seiner Freistellung und/oder seiner Betriebsratstätigkeit erfolglos geblieben ist (BAG 4. November 2015 - 7 AZR 972/13 - Rn. 31; 27. Juni 2001 - 7 AZR 496/99 - zu B II 1 b aa der Gründe mwN, aaO) .

  • BAG, 14.07.2010 - 7 AZR 359/09

    Vergütungsansprüche eines Personalratsmitglieds

    Das Personalratsmitglied kann den Arbeitgeber daher unabhängig von dessen Verschulden auf die Zahlung der Vergütung aus einer höheren Vergütungsgruppe in Anspruch nehmen, wenn es ohne die Freistellung mit Aufgaben betraut worden wäre, die die Eingruppierung in der höheren Vergütungsgruppe rechtfertigen (vgl. BAG 27. Juni 2001 - 7 AZR 496/99 - zu B II 1 der Gründe mwN, BAGE 98, 164; 17. August 2005 - 7 AZR 528/04 - Rn. 18, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 142 = EzA BetrVG 2001 § 37 Nr. 5) .

    Durch eine solche fiktive Nachzeichnung darf er weder besser noch schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer Arbeitnehmer ohne Personalratsamt (vgl. BAG 27. Juni 2001 - 7 AZR 496/99 - zu B II 1 a der Gründe mwN, aaO) .

    bb) Will der Amtsträger geltend machen, dass er ohne Ausübung seines Amtes oder ohne die Freistellung durch Beförderungen einen beruflichen Aufstieg genommen hätte, hat er hierzu mehrere Möglichkeiten (vgl. BAG 27. Juni 2001 - 7 AZR 496/99 - zu B II 1 b der Gründe, BAGE 98, 164) .

    Er kann zum einen dartun, dass seine Bewerbung auf eine bestimmte Stelle gerade wegen seiner Freistellung und/oder seiner Personalratstätigkeit erfolglos geblieben ist (vgl. BAG 27. Juni 2001 - 7 AZR 496/99 - zu B II 1 b aa der Gründe mwN, aaO) .

    Hat sich der Amtsträger auf eine bestimmte Stelle tatsächlich nicht beworben, kann und muss er zur Begründung des fiktiven Beförderungsanspruchs darlegen, dass er die Bewerbung gerade wegen seiner Freistellung unterlassen hat und eine Bewerbung ohne die Freistellung entweder erfolgreich gewesen wäre oder bei einer Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG, die nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerber vorzunehmen ist, erfolgreich hätte sein müssen (vgl. BAG 27. Juni 2001 - 7 AZR 496/99 - zu B II 1 b bb der Gründe, aaO) .

    Gleichwohl kann in einem solchen Fall ein fiktiver Beförderungsanspruch des Amtsinhabers bestehen, wenn das Fehlen von feststellbarem aktuellen Fachwissen gerade aufgrund der Freistellung eingetreten ist (vgl. BAG 27. Juni 2001 - 7 AZR 496/99 - zu B II 1 b aa der Gründe mwN, aaO) .

  • BVerwG, 23.01.2020 - 2 C 22.18

    Regelmäßig kein Anspruch eines vom Dienst ganz freigestellten

    Es stellt eine verbotene Benachteiligung dar, wenn das berufliche Fortkommen eines Personalratsmitglieds davon abhängig gemacht wird, dass er seine Freistellung aufgibt (BVerwG, Urteil vom 21. September 2006 - 2 C 13.05 - BVerwGE 126, 333 Rn. 13 und Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 B 11.14 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 76 Rn. 12; s. a. etwa BAG, Urteile vom 31. Oktober 1985 - 6 AZR 129/83 - PersV 1988, 406 , vom 29. Oktober 1998 - 7 AZR 676/96 - BAGE 90, 106 und vom 27. Juni 2001 - 7 AZR 496/99 - BAGE 98, 164 ).
  • BAG, 04.11.2015 - 7 AZR 972/13

    Freigestelltes Betriebsratsmitglied - betriebsübliche berufliche Entwicklung -

    Will der Amtsträger geltend machen, dass er ohne Ausübung seines Amts oder ohne die Freistellung durch Beförderungen einen beruflichen Aufstieg genommen hätte, hat er hierzu mehrere Möglichkeiten (vgl. BAG 27. Juni 2001 - 7 AZR 496/99 - zu B II 1 b der Gründe, BAGE 98, 164) .

    Er kann vortragen, dass seine Bewerbung auf eine bestimmte Stelle gerade wegen seiner Freistellung und/oder seiner Betriebsratstätigkeit erfolglos geblieben ist (vgl. BAG 27. Juni 2001 - 7 AZR 496/99 - zu B II 1 b aa der Gründe mwN, aaO) .

  • LAG Niedersachsen, 27.03.2009 - 10 Sa 451/08

    Tarifliche Eingruppierung eines Personalratsmitgliedes unter fiktiver

    Deshalb kann ein Personalratsmitglied den Arbeitgeber, ohne dass es auf dessen Verschulden ankäme, unmittelbar auf die Zahlung der Vergütung in Anspruch nehmen, wenn er ohne seine Freistellung mit Aufgaben betraut worden wäre, welche die Eingruppierung in der höheren Vergütungsgruppe rechtfertigen (BAG 27.6.2001 - 7 AZR 496/99 - BAGE 98, 164 = AP BPersVG § 46 Nr. 23 = EzA BPersVG § 46 Nr. 1; 29.10.1998 - 7 AZR 676/96 - BAGE 90, 106 = AP BPersVG § 46 Nr. 22 = EzA GG Art. 33 Nr. 20; 26.9.1990 - 7 AZR 208/89 - BAGE 66, 85 = AP BPersVG § 8 Nr. 4).

    Deshalb muss der berufliche Werdegang von freigestellten Personalratsmitgliedern zur Gewährleistung von Höhergruppierungsmöglichkeiten fiktiv nachgezeichnet werden (BAG 27.6.2001 - 7 AZR 496/99 -BAGE 98, 164 = AP BPersVG § 46 Nr. 23 = EzA BPersVG § 46 Nr. 1; Kümmel/Palm/ Soluk aaO).

    Das Personalratsmitglied muss eine dienststellenübliche Entwicklung mitmachen; das ist diejenige, die bei objektiv vergleichbarer Tätigkeit Arbeitnehmer mit vergleichbarer fachlicher und persönlicher Qualifikation genommen haben (BAG 27.6.2001 - 7 AZR 496/99 - aaO; Bieler/Müller-Fritzsche, NPersVG, 13. Auflage, § 41 Rn. 16).

    Denn zur Wahrung der inneren Unabhängigkeit der Personalratsmitglieder verbietet § 41 Abs. 1 NPersVG gleichermaßen eine Begünstigung wie eine Benachteiligung des freigestellten Personalratsmitglieds (BAG 27.6.2001 - 7 AZR 496/99 - aaO; BAG 29.10.1998 - 7 AZR 202/97 - ZTR 1999, 235).

    Die Voraussetzungen der Höhergruppierung nach diesen Grundsätzen sind von dem Personalratsmitglied darzulegen (BAG 27.6.2001 - 7 AZR 496/99 - aaO).

    Dies kann unter anderem durch das Vorbringen erfolgen, dass der öffentliche Arbeitgeber Angestellte mit bestimmten Laufbahnvoraussetzungen nach feststehenden Maßstäben und/oder Zeitabläufen auf freiwerdende oder neu geschaffene Stellen einer höheren Vergütungsgruppe befördert und Personalratsmitglieder wegen ihrer Freistellung hiervon ausnimmt (BAG 27.6.2001 - 7 AZR 496/99 - aaO Rz. 24; BAG 29.10.1998 - 7 AZR 676/96 - BAGE 90, 106 = AP BPersVG § 46 Nr. 22 = EzA GG Art. 33 Nr. 20).

    Der Geschehensablauf muss vielmehr derart typisch sein, dass aufgrund der betrieblichen Gegebenheiten und Gesetzmäßigkeiten grundsätzlich, das heißt wenigstens in der überwiegenden Mehrheit der vergleichbaren Fälle, mit der Höhergruppierung gerechnet werden kann (BAG 27.6.2001 - 7 AZR 496/99 - aaO; BAG 15.1.1992 - 7 AZR 194/91 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 84 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 110; LAG München 22.12.2005 - 4 Sa 736/05; LAG Düsseldorf 16.7.2004 - 9 Sa 1306/03 - LAGE BetrVG 2001 § 37 Nr. 3 = DB 2005, 400).

  • BAG, 20.01.2021 - 7 AZR 52/20

    Betriebsratsmitglied - Vergütung - Benachteiligung

    Er kann vortragen, dass seine Bewerbung auf eine bestimmte Stelle gerade wegen seiner Freistellung und/oder seiner Betriebsratstätigkeit erfolglos geblieben ist (BAG 4. November 2015 - 7 AZR 972/13 - Rn. 31; 27. Juni 2001 - 7 AZR 496/99 - zu B II 1 b aa der Gründe mwN, BAGE 98, 164) .
  • OVG Saarland, 18.04.2007 - 1 R 19/05

    Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Beförderung;Laufbahnnachzeichnung bei

    Dazu ist die letzte Regelbeurteilung des Personalratsmitglieds vor der Freistellung fortzuschreiben vgl. zu alldem BVerwG, Entscheidungen vom 7.11.1991 - 1 WB 160.90 -, BVerwGE 93, 188, vom 10.4.1997 - 2 C 38.95 -, ZBR 1998, 46, und vom 21.9.2006 - 2 C 13.05 -, NVwZ 2007, 344; BAG, Urteile vom 31.10.1985 - 6 AZR 129/83 -, PersV 1988, 406, vom 27.6.2001 - 7 AZR 496/99 -, ZfPR 2002, 44, und vom 16.2.2005 - 7 AZR 95/04 -, PersV 2005, 429; Ilbertz, ZfPR 2001, 180; Schnellenbach, ZfPR 2002, 51, und Goeres, PersV 2004, 124.

    Kein Ministerialrat (A 16) des saarländischen Finanzministeriums war ausweislich der Notenspiegel (Anlage 2 zum Widerspruchsbescheid sowie Bl. 86/87 des Ordners) zu dem genannten Stichtag schlechter benotet, mehrere aber besser vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10.4.1997, a.a.O., S. 48, wonach bei der Fortschreibung "der Gesichtspunkt einer durchschnittlich zu erwartenden Leistungssteigerung" zu berücksichtigen ist, und BAG, Urteil vom 27.6.2001, a.a.O., S. 47, wonach es auf die Entwicklung "in der überwiegenden Mehrheit der vergleichbaren Fälle" ankommt.

    Beförderungen in die Besoldungsgruppen B 2 und höher sind nun einmal keine Selbstverständlichkeit im Sinne einer Beförderungsautomatik oder Regelbeförderung, wie der Kläger offenbar meint, sondern bleiben zu Recht Personen mit herausgehobener Eignung vorbehalten, an der es dem Kläger mangelte vgl. in diesem Zusammenhang BAG, Urteil vom 27.6.2001, a.a.O., S. 47.

    Die Überlegung, die stellvertretende Abteilungsleitung angesichts des Zuständigkeitsbereichs der Abteilung - nämlich Personal, Organisation, Beteiligungen und Wohnungsbauförderung - dem Inhaber eines besonders wichtigen Referats, nämlich dem für allgemeines Beamten-, Disziplinar- und Tarifrecht sowie für Personalangelegenheiten des gesamten Geschäftsbereichs, zu übertragen, überzeugt ebenso für einen vergleichbaren Fall BAG, Urteil vom 27.6.2001, a.a.O., S. 47.

  • OVG Saarland, 05.06.2018 - 1 A 727/16

    Anspruch eines freigestellten Personalratsmitglieds auf Berücksichtigung bei der

  • LAG Hamm, 22.07.2011 - 10 Sa 203/11

    Vergütung freigestellter Personalratsmitglieder; unbegründete Zahlungsklage bei

  • LAG Hessen, 01.10.2013 - 8 Sa 237/13

    Rechtstellung eines Betriebsratsmitglieds hinsichtlich der Gehaltsentwicklung

  • BAG, 19.03.2003 - 7 AZR 334/02

    Dienstliche Beurteilung eines weitgehend freigestellten Personalratsmitglieds

  • BAG, 02.07.2003 - 7 AZR 529/02

    Befristeter Arbeitsvertrag

  • LAG Hamm, 23.09.2011 - 10 Sa 427/11

    Vergütung des freigestellten Betriebsratsmitgliedes; unbegründete Zahlungsklage

  • LAG Schleswig-Holstein, 26.11.2019 - 2 Sa 103/19

    Benachteiligung - Betriebsratsmitglied - berufliche Entwicklung - Vergütung -

  • BVerwG, 30.01.2013 - 6 P 5.12

    Personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren; zulässige Verfahrensart;

  • VG Karlsruhe, 04.11.2016 - 11 K 1809/15

    Nachzeichnung der Beurteilung eines für seine Personalratstätigkeit teilweise

  • LAG Niedersachsen, 07.07.2003 - 5 Sa 1551/02

    Auswahlverfahren eines öffentlichen Arbeitgebers bezüglich der Besetzung einer

  • OVG Hamburg, 21.05.2012 - 7 Bf 161/11

    Leistungszulage für freigestelltes Mitglied des Personalrats

  • BVerwG, 27.01.2004 - 6 P 9.03

    Freigestellte Mitglieder des Hauptpersonalrats; Unterkunft am Sitz der obersten

  • LAG Hamburg, 07.12.2016 - 6 Sa 20/16

    Beförderungsanspruch eines Personalratsmitglieds - betriebsübliche berufliche

  • LAG Baden-Württemberg, 05.08.2013 - 1 Sa 33/12

    Fiktive Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung eines freigestellten

  • LAG Düsseldorf, 05.12.2002 - 11 Sa 933/02

    Anspruch auf Ortszuschlag nach Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT);

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 19.03.2019 - 2 Sa 213/18

    Freigestelltes Personalratsmitglied - fiktiver beruflicher Werdegang -

  • VG Frankfurt/Main, 04.03.2013 - 9 K 1215/12

    Anforderungen an eine fiktive Nachzeichnung einer dienstlichen Beurteilung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.02.2006 - 11 Sa 430/05

    Berufliche Entwicklung eines freigestellten Personalratsmitglieds

  • LAG Niedersachsen, 22.03.2007 - 7 Sa 105/06

    Höhergruppierung einer Gleichstellungsbeauftragten aufgrund fiktiver

  • LAG Düsseldorf, 28.04.2015 - 3 Sa 13/15

    Bemessung des Arbeitsentgelts eines freigestellten Mitglieds des Betriebsrats

  • LAG Düsseldorf, 16.05.2014 - 6 Sa 1693/12

    Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten in der betrieblichen

  • LAG Rheinland-Pfalz, 06.07.2016 - 7 Sa 566/15

    Freistellung eines Betriebsratsmitglieds - Vergütung - Beförderung eines Kollegen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2006 - 1 B 1934/05

    Vorläufiger Rechtsschutz im sog. beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit;

  • LAG München, 16.11.2005 - 10 Sa 455/05

    Arbeitsvertragliche Verweisung auf einen Firmentarifvertrag in der jeweils

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2022 - 1 A 4498/19

    Ausgleichsanspruch eines Beamten von Vermögenseinbußen im Wege der fiktiven

  • LAG Hamm, 22.04.2005 - 10 Sa 2183/04

    Arbeitsentgelt eines freigestellten Betriebsratsmitglieds Verrechnung einer

  • LAG München, 26.06.2008 - 4 Sa 1172/07

    Höhergruppierung, freigestelltes Personalratsmitglied

  • LAG Rheinland-Pfalz, 27.07.2006 - 11 Sa 229/06

    Eingruppierung: Mitglied des Personalrats; fiktive Nachzeichnung des beruflichen

  • VG Frankfurt/Main, 05.05.2014 - 9 K 4775/12
  • LAG Berlin, 15.02.2002 - 6 Sa 2099/01

    Eingruppierung eines vom Dienst freigestellten Schwerbehinderten

  • ArbG Düsseldorf, 28.10.2008 - 10 Ca 4927/08

    Konkurrentenklage im öffentlichen Dienst Beförderungsentscheidung anhand von

  • VG Freiburg, 19.06.2018 - 13 K 1912/16

    Gewährung einer Leistungsprämie für freigestelltes Personalratsmitglied in der

  • LAG Hamm, 25.09.2001 - 13 Sa 827/01

    Anspruch auf Höhergruppierung eines freigestellten Mitglieds der

  • VG Schleswig, 09.09.2022 - 12 B 33/22

    Einstweiliger Rechtschutz bei Stellenbesetzung

  • VG Hannover, 05.11.2009 - 2 A 3613/07

    Aufstieg; Betriebsratsmitglied, freigestelltes

  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.01.2023 - 5 Sa 130/22

    Freigestelltes Betriebsvertretungsmitglied - Vergütung - beruflicher Werdegang -

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Rechtsprechung
   BAG, 13.03.2001 - 1 ABR 34/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,621
BAG, 13.03.2001 - 1 ABR 34/00 (https://dejure.org/2001,621)
BAG, Entscheidung vom 13.03.2001 - 1 ABR 34/00 (https://dejure.org/2001,621)
BAG, Entscheidung vom 13. März 2001 - 1 ABR 34/00 (https://dejure.org/2001,621)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einsatz von Testkäufern einer Fremdfirma

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Mitbestimmung des Betriebsrats - Testkäufe - Einstellung fremder Mitarbeiter - Betriebliche Eingliederung - Rechtsbeschwerde - Unterlassungsanspruch

  • Judicialis

    BetrVG § 99; ; BetrVG § 87 Abs. 1; ; BetrVG § 100; ; BetrVG § 23 Abs. 3; ; ArbGG § 89; ; ZPO § 253

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TV WeFö § 7
    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einsatz von Testkäufern einer Fremdfirma

  • Der Betrieb

    BetrVG §§ 99, 87 Abs. 1, §§ 100, 23 Abs. 3; ArbGG § 89
    Einsatz von Testkäufern: Keine mitbestimmungspflichtige Einstellung bei Einsatzsteuerung durch anderes Unternehmen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Einsatz von Testkäufern als mitbestimmungspflichtige Einstellung?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Einsatz von Testkäufern als mitbestimmungspflichtige Einstellung ?

  • channelpartner.de (Kurzinformation)

    Firmenleitung darf Mitarbeiter durch Testkäufe überprüfen

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Keine Mitbestimmung bei Kassenkontrollen durch Fremdfirma

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 317 (Ls.)
  • NZA 2001, 1262
  • BB 2001, 2328
  • BB 2001, 2586
  • DB 2001, 2558
  • JR 2002, 220
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 06.12.1994 - 1 ABR 30/94

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei mitbestimmungswidrigen Versetzungen

    Auszug aus BAG, 13.03.2001 - 1 ABR 34/00
    Daher kann auch dahinstehen, ob bei personellen Einzelmaßnahmen nach §§ 99 ff. BetrVG überhaupt ein allgemeiner Unterlassungsanspruch gegeben ist (BAG 6. Dezember 1994 - 1 ABR 30/94 - BAGE 78, 379).
  • BAG, 01.12.1992 - 1 ABR 30/92

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei Einsatz von Fremdpersonal

    Auszug aus BAG, 13.03.2001 - 1 ABR 34/00
    Dazu genügt nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats ebensowenig die detaillierte Beschreibung der dem Auftragnehmer übertragenen Tätigkeit in dem zugrunde liegenden Vertrag (BAG 5. März 1991 - 1 ABR 39/90 - BAGE 67, 290, zu B II 4 der Gründe; 5. Mai 1992 - 1 ABR 78/91 - BAGE 70, 201, zu B II, B II 3 b der Gründe; 1. Dezember 1992 - 1 ABR 30/92 - EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 110, zu B II 2 a der Gründe) wie die engere räumliche Zusammenarbeit im Betrieb, die Unentbehrlichkeit einer von der Fremdfirma erbrachten Hilfsfunktion für den Betriebsablauf und die Einweisung und Koordination des Fremdfirmeneinsatzes durch Mitarbeiter des Betriebsinhabers (BAG 9. Juli 1991 - 1 ABR 45/90 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 94 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 102, zu B I 2 b der Gründe).
  • BAG, 27.11.1990 - 1 ABR 77/89

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats nach § 23 Abs. 3 BetrVG

    Auszug aus BAG, 13.03.2001 - 1 ABR 34/00
    der Arbeitgeber muß vor der Vollstreckung wissen, zu welchem Verhalten zur Erfüllung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten er angehalten werden soll (BAG 27. November 1990 - 1 ABR 77/89 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 41 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 40, zu B I 1 der Gründe; 17. November 1998 - 1 ABR 12/98 - BAGE 90, 194, zu B I der Gründe).
  • LAG Hessen, 24.02.2000 - 5 TaBV 97/99

    Betriebsvereinbarung über Personalkontrollen

    Auszug aus BAG, 13.03.2001 - 1 ABR 34/00
    Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluß des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 24. Februar 2000 - 5 TaBV 97/99 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 18.10.1994 - 1 ABR 9/94

    Mitbestimmung bei Einsatz von Fremdpersonal

    Auszug aus BAG, 13.03.2001 - 1 ABR 34/00
    Die Personen müssen so in die betriebliche Arbeitsorganisation eingegliedert sein, daß der Arbeitgeber das für ein Arbeitsverhältnis typische Weisungsrecht innehat und die Entscheidung über den Arbeitseinsatz auch nach Zeit und Ort trifft; er muß die Arbeitgeberfunktion wenigstens im Sinne einer aufgespaltenen Arbeitgeberstellung teilweise ausüben (BAG 18. Oktober 1994 - 1 ABR 9/94 - BAGE 78, 142, zu B I 1 der Gründe; 30. August 1994 - 1 ABR 3/94 - AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 6 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 125, zu B II 1 der Gründe).
  • BAG, 05.05.1992 - 1 ABR 78/91

    Zum Begriff der Einstellung im Sinne von § 99 BetrVG

    Auszug aus BAG, 13.03.2001 - 1 ABR 34/00
    Dazu genügt nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats ebensowenig die detaillierte Beschreibung der dem Auftragnehmer übertragenen Tätigkeit in dem zugrunde liegenden Vertrag (BAG 5. März 1991 - 1 ABR 39/90 - BAGE 67, 290, zu B II 4 der Gründe; 5. Mai 1992 - 1 ABR 78/91 - BAGE 70, 201, zu B II, B II 3 b der Gründe; 1. Dezember 1992 - 1 ABR 30/92 - EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 110, zu B II 2 a der Gründe) wie die engere räumliche Zusammenarbeit im Betrieb, die Unentbehrlichkeit einer von der Fremdfirma erbrachten Hilfsfunktion für den Betriebsablauf und die Einweisung und Koordination des Fremdfirmeneinsatzes durch Mitarbeiter des Betriebsinhabers (BAG 9. Juli 1991 - 1 ABR 45/90 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 94 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 102, zu B I 2 b der Gründe).
  • BAG, 05.03.1991 - 1 ABR 39/90

    Zum Begriff der Einstellung

    Auszug aus BAG, 13.03.2001 - 1 ABR 34/00
    Dazu genügt nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats ebensowenig die detaillierte Beschreibung der dem Auftragnehmer übertragenen Tätigkeit in dem zugrunde liegenden Vertrag (BAG 5. März 1991 - 1 ABR 39/90 - BAGE 67, 290, zu B II 4 der Gründe; 5. Mai 1992 - 1 ABR 78/91 - BAGE 70, 201, zu B II, B II 3 b der Gründe; 1. Dezember 1992 - 1 ABR 30/92 - EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 110, zu B II 2 a der Gründe) wie die engere räumliche Zusammenarbeit im Betrieb, die Unentbehrlichkeit einer von der Fremdfirma erbrachten Hilfsfunktion für den Betriebsablauf und die Einweisung und Koordination des Fremdfirmeneinsatzes durch Mitarbeiter des Betriebsinhabers (BAG 9. Juli 1991 - 1 ABR 45/90 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 94 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 102, zu B I 2 b der Gründe).
  • BAG, 17.11.1998 - 1 ABR 12/98

    Tarifliche Regelung der Mitbestimmung bei Überstunden

    Auszug aus BAG, 13.03.2001 - 1 ABR 34/00
    der Arbeitgeber muß vor der Vollstreckung wissen, zu welchem Verhalten zur Erfüllung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten er angehalten werden soll (BAG 27. November 1990 - 1 ABR 77/89 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 41 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 40, zu B I 1 der Gründe; 17. November 1998 - 1 ABR 12/98 - BAGE 90, 194, zu B I der Gründe).
  • BAG, 30.08.1994 - 1 ABR 3/94

    Beschäftigung eines "freien Handelsvertreters" als mitbestimmungspflichtige

    Auszug aus BAG, 13.03.2001 - 1 ABR 34/00
    Die Personen müssen so in die betriebliche Arbeitsorganisation eingegliedert sein, daß der Arbeitgeber das für ein Arbeitsverhältnis typische Weisungsrecht innehat und die Entscheidung über den Arbeitseinsatz auch nach Zeit und Ort trifft; er muß die Arbeitgeberfunktion wenigstens im Sinne einer aufgespaltenen Arbeitgeberstellung teilweise ausüben (BAG 18. Oktober 1994 - 1 ABR 9/94 - BAGE 78, 142, zu B I 1 der Gründe; 30. August 1994 - 1 ABR 3/94 - AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 6 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 125, zu B II 1 der Gründe).
  • BAG, 09.07.1991 - 1 ABR 45/90

    Beschäftigung von Fremdarbeitern als Einstellung

    Auszug aus BAG, 13.03.2001 - 1 ABR 34/00
    Dazu genügt nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats ebensowenig die detaillierte Beschreibung der dem Auftragnehmer übertragenen Tätigkeit in dem zugrunde liegenden Vertrag (BAG 5. März 1991 - 1 ABR 39/90 - BAGE 67, 290, zu B II 4 der Gründe; 5. Mai 1992 - 1 ABR 78/91 - BAGE 70, 201, zu B II, B II 3 b der Gründe; 1. Dezember 1992 - 1 ABR 30/92 - EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 110, zu B II 2 a der Gründe) wie die engere räumliche Zusammenarbeit im Betrieb, die Unentbehrlichkeit einer von der Fremdfirma erbrachten Hilfsfunktion für den Betriebsablauf und die Einweisung und Koordination des Fremdfirmeneinsatzes durch Mitarbeiter des Betriebsinhabers (BAG 9. Juli 1991 - 1 ABR 45/90 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 94 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 102, zu B I 2 b der Gründe).
  • BAG, 12.06.2019 - 1 ABR 5/18

    Zustimmungsersetzung - Einstellung

    e) Aus den Entscheidungen des Senats vom 13. Dezember 2005 (- 1 ABR 51/04 - Rn. 14) und 13. März 2001 (- 1 ABR 34/00 - zu B II 2 b der Gründe) folgt nichts Gegenteiliges.
  • BAG, 10.12.2002 - 1 ABR 7/02

    Unterrichtungsansprüche des Betriebsrats im Arbeitskampf

    Der Arbeitgeber muß wissen, mit welchem Verhalten er seinen betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten nachkommt (BAG 13. März 2001 - 1 ABR 34/00 - AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 34 = EzA BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 8).
  • BAG, 13.12.2005 - 1 ABR 51/04

    Mitbestimmungsrecht - Einstellung von Drittpersonal

    Eine Eingliederung in den Betrieb ist deshalb auch bei Arbeitnehmern von Drittfirmen möglich, die auf Grund eines Dienst- oder Werkvertrags mit weisungsgebundenen Tätigkeiten im Betrieb beauftragt werden, falls der Betriebsinhaber und nicht der beauftragte Unternehmer das für ein Arbeitsverhältnis typische Weisungsrecht innehat und die Entscheidung über den Einsatz nach Zeit und Ort trifft (BAG 11. September 2001 - 1 ABR 14/01 - EzA BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 10, zu B I der Gründe mwN; 13. März 2001 - 1 ABR 34/00 - AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 34 = EzA BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 8, zu B II 2 a der Gründe mwN; 9. Juli 1991 - 1 ABR 45/90 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 94 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 102, zu B I 1 b, c der Gründe).

    Ebenso wenig ausreichend sind die Wahrnehmung von arbeitgebertypischen Weisungsrechten durch das Fremdfirmenpersonal gegenüber den eigenen Arbeitnehmern (13. März 2001 - 1 ABR 34/00 - aaO, zu B II 2 b der Gründe) und der Umstand, dass die betreffende Tätigkeit bislang von Arbeitnehmern des Beschäftigungsbetriebs durchgeführt wurde (9. Juli 1991 - 1 ABR 45/90 - aaO, zu B I 1 c der Gründe) und zu bestimmten Zeiten weiterhin durchgeführt wird (5. Mai 1992 - 1 ABR 78/91 - BAGE 70, 201, zu B II 2 der Gründe).

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Rechtsprechung
   BAG, 08.05.2001 - 9 AZR 95/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,323
BAG, 08.05.2001 - 9 AZR 95/00 (https://dejure.org/2001,323)
BAG, Entscheidung vom 08.05.2001 - 9 AZR 95/00 (https://dejure.org/2001,323)
BAG, Entscheidung vom 08. Mai 2001 - 9 AZR 95/00 (https://dejure.org/2001,323)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Ausgliederung - Anstalt öffentlichen Rechts

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Genehmigte Nebentätigkeit - Krankenhausärzte - Gesetzliche Ausgliederung - Landesbetrieb - Anstalt öffentlichen Rechts - Betriebsübergang - Gebietskörperschaft

  • Judicialis

    BGB § 613 a; ; Gesetz zur Errichtung der Anstalt L... andesbetrieb Krankenhäuser (LBK Hamburg - LBKHG) vom 11. April 1995 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I S 77) § 1; ; Gesetz zur Errichtung der Anstalt Landesbetrieb Krankenhäuser (LBK Hamburg - LBKHG) vom 11. April 1995 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I S 77) § 17; ; UmwG § 168

  • rechtsportal.de

    UmwG §§ 168f; BGB § 613a Abs. 1 Satz 1
    Arbeitsverhältnisse der in Landesbetrieben Beschäftigten bei gesetzlicher Ausgliederung auf Anstalt öffentlichen Rechts

  • Der Betrieb

    BGB § 613a; GG Art. ... 1, 2, 12, 31, 70, 75; Gesetz zur Errichtung der Anstalt Landesbetrieb Krankenhäuser (LBK Hamburg - LBKHG) vom 11. 4. 1995 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I S 77) §§ 1, 17; UmwG §§ 1, 168
    Umwandlung von Landesbetrieben in Anstalten öffentlichen Rechts

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 97, 361
  • NJW 2002, 916
  • MDR 2001, 1420
  • NZA 2001, 1200
  • BB 2001, 2328
  • DB 2002, 695
  • JR 2002, 132
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerwG, 02.09.1999 - 2 C 22.98

    Nebentätigkeit eines Hochschullehrers, Vorteil bei Inanspruchnahme von Personal

    Auszug aus BAG, 08.05.2001 - 9 AZR 95/00
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur 11. Oktober 1990 - 2 C 46.88 - BVerwGE 87, 1, 9 f.; 2. September 1999 - 2 C 22.98 - BVerwGE 109, 283, 289) ist für die Überprüfung entscheidend, ob das festgesetzte Nutzungsentgelt der Höhe nach angemessen ist.

    Das BVerwG hat bisher einen Vom-Hundert-Satz von 35 stets als angemessen angesehen (11. Oktober 1990, aaO und 2. September 1999, aaO).

  • BVerwG, 11.10.1990 - 2 C 46.88

    Nebentätigkeit beamteter Hochschullehrer - Arzt - Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus BAG, 08.05.2001 - 9 AZR 95/00
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur 11. Oktober 1990 - 2 C 46.88 - BVerwGE 87, 1, 9 f.; 2. September 1999 - 2 C 22.98 - BVerwGE 109, 283, 289) ist für die Überprüfung entscheidend, ob das festgesetzte Nutzungsentgelt der Höhe nach angemessen ist.

    Das BVerwG hat bisher einen Vom-Hundert-Satz von 35 stets als angemessen angesehen (11. Oktober 1990, aaO und 2. September 1999, aaO).

  • BAG, 21.11.1996 - 6 AZR 222/96

    Kaufkraftausgleich für Auslandsbedienstete

    Auszug aus BAG, 08.05.2001 - 9 AZR 95/00
    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Verweisung auf beamtenrechtliche Vorschriften zulässig, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang steht und hinreichend bestimmt ist (ständige Rechtsprechung zu den tarifvertraglichen Verweisungen vgl. nur: BAG 28. März 1990 - 4 AZR 619/89 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 26; 21. November 1996 - 6 AZR 222/96 - AP BAT § 2 SR 2 d Nr. 1, zu II 1 der Gründe; 23. Februar 2000 - 10 AZR 1/99 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 80 zVv auch in der Amtlichen Sammlung, zu II 1 der Gründe mwN).

    Da angestellte und beamtete Krankenhausärzte hinsichtlich ihrer Nebentätigkeit arbeitsvertraglich gleichgestellt werden sollen, müssen für Beamte und für die Angestellten gleiche Maßstäbe gelten (vgl. BAG 21. November 1996 - 6 AZR 222/96 - AP BAT § 2 SR 2 d Nr. 1, zu II 1 der Gründe).

  • BAG, 02.10.1974 - 5 AZR 504/73

    Widerspruch des Arbeitnehmers bei einem Betriebsteilübergang

    Auszug aus BAG, 08.05.2001 - 9 AZR 95/00
    Die Arbeitnehmer haben nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei einem Betriebsübergang im Sinne von § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB das Recht, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu widersprechen (vgl. BAG 2. Oktober 1974 - 5 AZR 504/73 - BAGE 26, 301; 21. Mai 1992 - 2 AZR 449/91 - BAGE 70, 238).

    Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in älteren Entscheidungen mehrfach daran erinnert, die persönliche Würde des Arbeitnehmers verbiete, ihn wie einen Vermögensgegenstand einem anderen Rechtsträger zuzuordnen (BAG 2. Oktober 1974 - 5 AZR 504/73 - BAGE 26, 301; 6. Februar 1980 - 5 AZR 275/78 - AP BGB § 613 a Nr. 21 mit ablehnender Anm. von Herschel = EzA BGB § 613 a Nr. 26).

  • BAG, 22.01.1997 - 5 AZR 441/95

    Chefarzt - Abführung von Liquidationserlösen

    Auszug aus BAG, 08.05.2001 - 9 AZR 95/00
    Ergänzend bleibt noch darauf hinzuweisen, daß bereits Art. 26 Satz 1 bis 3 Gesundheitsstrukturgesetz vom 21. Dezember 1992 ein gesetzliches Recht des Arbeitgebers zur Erhöhung der Nutzungsentgelte eingeführt hatte (vgl. Senat 20. Januar 1998 - 9 AZR 547/96 - BAGE 87, 341; 22. Januar 1997 - 5 AZR 441/95 - BAGE 85, 67).
  • BAG, 02.03.1988 - 4 AZR 595/87

    Verweisung

    Auszug aus BAG, 08.05.2001 - 9 AZR 95/00
    Das Bundesarbeitsgericht hat das bereits für den vergleichbaren Fall der Verweisung eines Manteltarifvertrages auf die Gehälter der Lohn- und Gehaltstarifverträge entschieden (BAG 2. März 1988 - 4 AZR 595/87 - BAGE 57, 374, 378 ff.).
  • BVerwG, 16.11.2000 - 2 C 35.99

    Nebentätigkeit eines Hochschullehrers; Inanspruchnahme von Personal, Material und

    Auszug aus BAG, 08.05.2001 - 9 AZR 95/00
    Dieser Nutzungsvorteil soll durch das Nutzungsentgelt abgeschöpft werden (vgl. BVerwG 16. November 2000 - 2 C 35/99 - ZBR 2001, 179).
  • BAG, 22.07.1998 - 4 AZR 403/97

    Nachwirkung eines Tarifvertrages

    Auszug aus BAG, 08.05.2001 - 9 AZR 95/00
    Ein Arbeitsverhältnis wie das des Beklagten, das erst in diesem Stadium der Nachwirkung begründet worden ist, unterfiel deshalb auch nicht dem nachwirkenden Tarifvertrag (vgl. 29. Januar 1975 - 4 AZR 218/74 - BAGE 27, 22; 22. Juli 1998 - 4 AZR 403/97 - BAGE 89, 241, zu 2 der Gründe; Erfk/Schaub 2. Aufl. § 4 TVG Rn. 75; aA Wank in Wiedemann TVG 6. Aufl. § 4 Rn. 330 ff.).
  • BAG, 29.01.1975 - 4 AZR 218/74

    Tarifvertrag: Fortgeltung nach Auslaufen

    Auszug aus BAG, 08.05.2001 - 9 AZR 95/00
    Ein Arbeitsverhältnis wie das des Beklagten, das erst in diesem Stadium der Nachwirkung begründet worden ist, unterfiel deshalb auch nicht dem nachwirkenden Tarifvertrag (vgl. 29. Januar 1975 - 4 AZR 218/74 - BAGE 27, 22; 22. Juli 1998 - 4 AZR 403/97 - BAGE 89, 241, zu 2 der Gründe; Erfk/Schaub 2. Aufl. § 4 TVG Rn. 75; aA Wank in Wiedemann TVG 6. Aufl. § 4 Rn. 330 ff.).
  • BAG, 20.01.1998 - 9 AZR 547/96

    Beteiligung am Liquidationserlös

    Auszug aus BAG, 08.05.2001 - 9 AZR 95/00
    Ergänzend bleibt noch darauf hinzuweisen, daß bereits Art. 26 Satz 1 bis 3 Gesundheitsstrukturgesetz vom 21. Dezember 1992 ein gesetzliches Recht des Arbeitgebers zur Erhöhung der Nutzungsentgelte eingeführt hatte (vgl. Senat 20. Januar 1998 - 9 AZR 547/96 - BAGE 87, 341; 22. Januar 1997 - 5 AZR 441/95 - BAGE 85, 67).
  • BAG, 10.03.1982 - 5 AZR 839/79

    Übergang von Arbeitsverhältnisses - Beschäftigung bei Landkrankenkassen -

  • BAG, 23.02.2000 - 10 AZR 1/99

    Eingruppierung einer Grundschullehrerin im Aufstiegsamt

  • BAG, 06.02.1980 - 5 AZR 275/78

    Wechsel des Betriebsinhabers - Übergang des Arbeitsverhältnisses -

  • BAG, 18.02.1976 - 5 AZR 616/74

    Gesetzlicher Übergang von Arbeitsverhältnissen - Baumaßnahmen im

  • BAG, 22.02.2000 - 3 AZR 39/99

    Beamtenähnliche Versorgung - Anrechnungsvorschriften

  • LAG Hamburg, 01.12.1999 - 8 Sa 87/99

    Streitigkeit über die Höhe des abzuführenden Nutzungsentgelts aus dem

  • BAG, 21.05.1992 - 2 AZR 449/91

    Betriebsübergang (§ 613 a BGB ) und Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1243/95

    Parteilehrer

  • BAG, 20.03.1991 - 4 AZR 455/90

    Tarifkonkurrenz - Tarifpluralität bei Haustarifvertrag

  • BAG, 26.08.1999 - 8 AZR 827/98

    Betriebsübergang - Notariat

  • BAG, 28.03.1990 - 4 AZR 619/89

    Unbillige Aberkennung von Qualifikationen - Eingruppierung von Lehrer -

  • BAG, 16.08.1988 - 3 AZR 61/87

    Anrechnung von Renten auf Beamtenversorgung

  • BAG, 06.09.1978 - 4 AZR 162/77

    Arbeitgeberwechsel - Rechtsgeschäft - Studentenwerkgesetz Baden-Württemberg -

  • BAG, 02.03.2006 - 8 AZR 124/05

    Widerspruchsrecht bei gesetzlich angeordnetem Übergang eines Arbeitsverhältnisses

    Sie verstößt auch nicht gegen die in § 1 Abs. 1 UmwG enthaltene Beschränkung auf die im Gesetz zugelassenen Umwandlungsarten (BAG 8. Mai 2001 - 9 AZR 95/00 - BAGE 97, 361 = AP BGB § 613a Nr. 219 = EzA BGB § 613a Nr. 198, zu I 1 b bb der Gründe).

    Vom sachlichen Anwendungsbereich der Norm sind daher Betriebsübergänge ausgenommen, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge kraft Gesetzes vollzogen werden (herrschende Meinung, vgl. BAG 13. November 2002 - 4 AZR 73/01 - BAGE 103, 353 = AP AVR Caritasverband § 1 Nr. 2 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 4, zu I 1 b der Gründe; 8. Mai 2001 - 9 AZR 95/00 -BAGE 97, 361 = AP BGB § 613a Nr. 219 = EzA BGB § 613a Nr. 198, zu I 1 b cc der Gründe; 19. Januar 2000 - 4 AZR 752/98 - BAGE 93, 190 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Deutsche Post Nr. 1 = EzA TVG § 4 Bundespost Nr. 11, zu I 2 a bb der Gründe; 23. Februar 2000 - 7 AZR 891/98 - AP MTL II § 62 Nr. 1 = EzA TVG § 4 Wiedereinstellungsanspruch Nr. 1, zu B I der Gründe; 26. August 1999 - 8 AZR 827/98 -BAGE 92, 251 = AP BGB § 613a Nr. 197 = EzA BGB § 613a Nr. 187, zu I 3 c der Gründe; KR-Pfeiffer § 613a BGB Rn. 72; MünchKommBGB/Müller-Glöge § 613a Rn. 62, 68; APS/Steffan § 613a BGB Rn. 67, jeweils mwN).

    Ob an der von der Rechtsprechung ursprünglich gegebenen verfassungsrechtlichen Begründung für das damals nicht gesetzlich vorgesehene Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers im Rahmen eines bürgerlich-rechtlichen rechtsgeschäftlichen Betriebsübergangs des § 613a BGB (vgl. BAG 2. Oktober 1974 - 5 AZR 504/73 - BAGE 26, 301 = AP BGB § 613a Nr. 1 = EzA BGB § 613a Nr. 1) festzuhalten ist, bedarf dabei keiner Entscheidung (vgl. BAG 8. Mai 2001 - 9 AZR 95/00 -BAGE 97, 361 = AP BGB § 613a Nr. 219 = EzA BGB § 613a Nr. 198, zu I 1 c der Gründe; siehe auch 25. Januar 2001 - 8 AZR 336/00 - AP BGB § 613a Nr. 215 = EzA BGB § 613a Nr. 194, zu III 5 der Gründe).

    Von dieser Kompetenz hat aber der Bund, soweit es die gesetzliche Überleitung von Arbeitsverhältnissen betrifft, keinen Gebrauch gemacht, sondern nur rechtsgeschäftliche Übergänge nach § 613a BGB geregelt (BAG 8. Mai 2001 - 9 AZR 95/00 - BAGE 97, 361 = AP BGB § 613a Nr. 219 = EzA BGB § 613a Nr. 198, zu I 1 b aa der Gründe).

    Durch den unter Berücksichtigung der verschiedenen Interessen zwingend angeordneten Übergang seines Arbeitsverhältnisses, wird der Kläger weder zum bloßen Objekt staatlichen Handelns noch wird damit einer Sache Vorrang vor der Persönlichkeit des Einzelnen eingeräumt (vgl. hierzu auch: BAG 25. Januar 2001 - 8 AZR 336/00 - AP BGB § 613a Nr. 215 = EzA BGB § 613a Nr. 194, zu III 5 a der Gründe; 8. Mai 2001 - 9 AZR 95/00 - BAGE 97, 361 = AP BGB § 613a Nr. 219 = EzA BGB § 613a Nr. 198, zu I 1 c der Gründe).

    Eine Berührung des Schutzbereichs ist unabhängig davon, ob eine Gewährträgerhaftung eines Landes für Verbindlichkeiten des neuen Arbeitgebers besteht oder nicht, zu bejahen (im ersteren Fall eine Anwendbarkeit des Art. 12 Abs. 1 GG aber wohl verneinend der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts 8. Mai 2001 - 9 AZR 95/00 - BAGE 97, 361 = AP BGB § 613a Nr. 219 = EzA BGB § 613a Nr. 198, zu I 1 c der Gründe; vgl. hierzu Willemsen FS 50 Jahre Bundesarbeitsgericht S. 300 Fn. 68).

  • BAG, 18.12.2008 - 8 AZR 660/07

    Gesetzliche Überleitung von Arbeitsverhältnissen von einer öffentlich-rechtlichen

    Vom sachlichen Anwendungsbereich des § 613a BGB sind Betriebsübergänge ausgenommen, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge kraft Gesetzes vollzogen werden (BAG 13. November 2002 - 4 AZR 73/01 - BAGE 103, 353 = AP AVR Caritasverband § 1 Nr. 2 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 4, zu I 1 b der Gründe; 8. Mai 2001 - 9 AZR 95/00 - zu I 1 b cc der Gründe, BAGE 97, 361 = AP BGB § 613a Nr. 219 = EzA BGB § 613a Nr. 198; 19. Januar 2000 - 4 AZR 752/98 - BAGE 93, 190 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Deutsche Post Nr. 1 = EzA TVG § 4 Bundespost Nr. 11; 26. August 1999 - 8 AZR 827/98 - zu I 3 c der Gründe, BAGE 92, 251 = AP BGB § 613a Nr. 197 = EzA BGB § 613a Nr. 187; KR-Pfeiffer 8. Aufl. § 613a BGB Rn. 72; MünchKommBGB/Müller-Glöge 5. Aufl. § 613a Rn. 62, 63 mwN).

    Auch vor der Kodifizierung des Widerspruchsrechts in § 613a Abs. 6 BGB wurde durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den Arbeitnehmern nur ein Widerspruchsrecht eingeräumt, wenn die Voraussetzungen des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB vorlagen (BAG 8. Mai 2001 - 9 AZR 95/00 - Rn. 44, 45, aaO.; 2. Oktober 1974 - 5 AZR 504/73 - BAGE 26, 301 = AP BGB § 613a Nr. 1 = EzA BGB § 613a Nr. 1).

    Es ordnet die zivilrechtlichen Instrumente der Umwandlung und bestimmt die umwandlungsfähigen Rechtsträger, äußert sich aber zu Umstrukturierungen im Bereich des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht (vgl. BAG 2. März 2006 - 8 AZR 124/05 - BAGE 117, 184 = AP BGB § 419 Funktionsnachfolge Nr. 25 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 48 mit Verweis auf BAG 8. Mai 2001 - 9 AZR 95/00 - zu I 1 b bb der Gründe, BAGE 97, 361 = AP BGB § 613a Nr. 219 = EzA BGB § 613a Nr. 198).

    Durch § 613a BGB hat er nur rechtsgeschäftliche Betriebsübergänge geregelt (vgl. auch BAG 2. März 2006 - 8 AZR 124/05 - Rn. 27, BAGE 117, 184 = AP BGB § 419 Funktionsnachfolge Nr. 25 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 48; 8. Mai 2001 - 9 AZR 95/00 - zu I 1 c der Gründe, BAGE 97, 361 = AP BGB § 613a Nr. 219 = EzA BGB § 613a Nr. 198; Kamm/Trümner ArbuR 2007, 336, 339).

  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 215/03

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

    a) Dass der Übergang eines Arbeitsverhältnisses auch durch Gesetz angeordnet werden kann, ist allgemein anerkannt (BAG 8. Mai 2001 - 9 AZR 95/00 - BAGE 97, 361; ErfK-Preis, 4. Aufl., § 613a BGB Rn. 58; KR-Pfeiffer, 6. Aufl., § 613a BGB Rn. 72; HaKo-Mestwerdt, 2. Aufl., § 613a BGB Rn. 43; Kittner/Däubler/Zwanziger, KSchR, 5. Aufl., § 613a BGB Rn. 6 ff.).

    Umstritten ist lediglich die Frage, inwieweit bei einem gesetzlich angeordneten Übergang des Arbeitsverhältnisses die Vorschriften des § 613a BGB anzuwenden sind, insbesondere, ob der Arbeitnehmer dem Übergang widersprechen kann (vgl. BAG 8. Mai 2001 - 9 AZR 95/00 - BAGE 97, 361; ErfK-Preis, 4. Aufl., § 613a BGB Rn. 58; KR-Pfeiffer, 6. Aufl., § 613a BGB Rn. 73, 74; HaKo- Mestwerdt, 2. Aufl., § 613a BGB Rn. 43 ff.; Kittner/Däubler/Zwanziger, KSchR, 5. Aufl., § 613a BGB Rn. 80).

  • BAG, 28.09.2006 - 8 AZR 441/05

    Widerspruchsrecht bei gesetzlichem Betriebsübergang

    Sie verstößt auch nicht gegen die in § 1 Abs. 1 UmwG enthaltene Beschränkung auf die im Gesetz zugelassenen Umwandlungsarten (BAG 8. Mai 2001 - 9 AZR 95/00 - BAGE 97, 361 = AP BGB § 613a Nr. 219 = EzA BGB § 613a Nr. 198, zu I 1 b bb der Gründe).

    Vom sachlichen Anwendungsbereich der Norm sind daher Betriebsübergänge ausgenommen, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolgekraft Gesetzes vollzogen werden (hM, vgl. BAG 13. November 2002 - 4 AZR 73/01 -BAGE 103, 353 = AP AVR Caritasverband § 1 Nr. 2 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 4, zu I 1 b der Gründe; 8. Mai 2001 - 9 AZR 95/00 - BAGE 97, 361 = AP BGB § 613a Nr. 219 = EzA BGB § 613a Nr. 198, zu I 1 b cc der Gründe; 19. Januar 2000 - 4 AZR 752/98 -BAGE 93, 190 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Deutsche Post Nr. 1 = EzA TVG § 4 Bundespost Nr. 11, zu I 2 a bb der Gründe; 23. Februar 2000 - 7 AZR 891/98 - AP MTL II § 62 Nr. 1 = EzA TVG § 4 Wiedereinstellungsanspruch Nr. 1, zu B I der Gründe; 26. August 1999 - 8 AZR 827/98 - BAGE 92, 251 = AP BGB § 613a Nr. 197 = EzA BGB § 613a Nr. 187, zu I 3 c der Gründe; KR-Pfeiffer § 613a BGB Rn. 72; Münch-KommBGB/Müller-Glöge § 613a Rn. 62, 68; APS/Steffan § 613a BGB Rn. 67, jeweils mwN).

    Von dieser Kompetenz hat aber der Bund, soweit es die gesetzliche Überleitung von Arbeitsverhältnissen betrifft, keinen Gebrauch gemacht, sondern nur rechtsgeschäftliche Übergänge nach § 613a BGB geregelt (BAG 8. Mai 2001 - 9 AZR 95/00 - BAGE 97, 361 = AP BGB § 613a Nr. 219 = EzA BGB § 613a Nr. 198, zu I 1 b aa der Gründe).

    Durch den unter Berücksichtigung der verschiedenen Interessen zwingend angeordneten Übergang seines Arbeitsverhältnisses, wird der Kläger weder zum bloßen Objekt staatlichen Handelns noch wird damit einer Sache Vorrang vor der Persönlichkeit des Einzelnen eingeräumt (vgl. hierzu auch: BAG 25. Januar 2001 - 8 AZR 336/00 - AP BGB § 613a Nr. 215 = EzA BGB § 613a Nr. 194, zu III 5 a der Gründe; 8. Mai 2001 - 9 AZR 95/00 - BAGE 97, 361 = AP BGB § 613a Nr. 219 = EzA BGB § 613a Nr. 198, zu I 1 c der Gründe).

    Eine Berührung des Schutzbereichs ist unabhängig davon, ob eine Gewährträgerhaftung eines Landes für Verbindlichkeiten des neuen Arbeitgebers besteht oder nicht, zu bejahen (im ersteren Fall eine Anwendbarkeit des Art. 12 Abs. 1 GG aber wohl verneinend der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts 8. Mai 2001 - 9 AZR 95/00 - BAGE 97, 361 = AP BGB § 613a Nr. 219 = EzA BGB § 613a Nr. 198, zu I 1 c der Gründe; vgl. hierzu Willemsen FS 50 Jahre Bundesarbeitsgericht S. 300 Fn. 68).

  • BAG, 18.12.2008 - 8 AZR 692/07

    Gesetzliche Überleitung von Arbeitsverhältnissen von einer öffentlich-rechtlichen

    Vom sachlichen Anwendungsbereich des § 613a BGB sind Betriebsübergänge ausgenommen, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge kraft Gesetzes vollzogen werden (BAG 13. November 2002 - 4 AZR 73/01 - zu I 1 b der Gründe, BAGE 103, 353 = AP AVR Caritasverband § 1 Nr. 2 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 4; 8. Mai 2001 - 9 AZR 95/00 - zu I 1 b cc der Gründe, BAGE 97, 361 = AP BGB § 613a Nr. 219 = EzA BGB § 613a Nr. 198; 19. Januar 2000 - 4 AZR 752/98 - BAGE 93, 190 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Deutsche Post Nr. 1 = EzA TVG § 4 Bundespost Nr. 11; 26. August 1999 - 8 AZR 827/98 - zu I 3 c der Gründe, BAGE 92, 251 = AP BGB § 613a Nr. 197 = EzA BGB § 613a Nr. 187; KR-Pfeiffer 8. Aufl. § 613a BGB Rn. 72; MünchKommBGB/Müller-Glöge 5. Aufl. § 613a Rn. 62, 63 mwN).

    Auch vor der Kodifizierung des Widerspruchsrechts in § 613a Abs. 6 BGB wurde durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den Arbeitnehmern nur ein Widerspruchsrecht eingeräumt, wenn die Voraussetzungen des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB vorlagen (BAG 8. Mai 2001 - 9 AZR 95/00 - Rn. 44, 45, aaO.; 2. Oktober 1974 - 5 AZR 504/73 - BAGE 26, 301 = AP BGB § 613a Nr. 1 = EzA BGB § 613a Nr. 1).

    Es ordnet die zivilrechtlichen Instrumente der Umwandlung und bestimmt die umwandlungsfähigen Rechtsträger, äußert sich aber zu Umstrukturierungen im Bereich des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht (vgl. BAG 2. März 2006 - 8 AZR 124/05 - Rn. 23, BAGE 117, 184 = AP BGB § 419 Funktionsnachfolge Nr. 25 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 48, mit Verweis auf BAG 8. Mai 2001 - 9 AZR 95/00 - zu I 1 b bb der Gründe, BAGE 97, 361 = AP BGB § 613a Nr. 219 = EzA BGB § 613a Nr. 198).

    Durch § 613a BGB hat er nur rechtsgeschäftliche Betriebsübergänge geregelt (vgl. auch BAG 2. März 2006 - 8 AZR 124/05 - Rn. 27, BAGE 117, 184 = AP BGB § 419 Funktionsnachfolge Nr. 25 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 48; 8. Mai 2001 - 9 AZR 95/00 - zu I 1 c der Gründe, BAGE 97, 361 = AP BGB § 613a Nr. 219 = EzA BGB § 613a Nr. 198; Kamm/Trümner ArbuR 2007, 336, 339).

  • BVerfG, 14.04.2010 - 1 BvL 8/08

    Landesbetrieb Krankenhäuser Hamburg

    Es war aber schon zuvor in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt (vgl. BAG, Urteil vom 8. Mai 2001 - 9 AZR 95/00 -, AP BGB § 613a Nr. 219, unter I 1 b cc der Gründe, m.w.N.).
  • BAG, 28.09.2006 - 8 AZR 704/05

    Widerspruchsrecht bei gesetzlichem Betriebsübergang

    Sie verstößt auch nicht gegen die in § 1 Abs. 1 UmwG enthaltene Beschränkung auf die im Gesetz zugelassenen Umwandlungsarten (BAG 8. Mai 2001 - 9 AZR 95/00 - BAGE 97, 361 = AP BGB § 613a Nr. 219 = EzA BGB § 613a Nr. 198, zu I 1 b bb der Gründe).

    Vom sachlichen Anwendungsbereich der Norm sind daher Betriebsübergänge ausgenommen, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge kraft Gesetzes vollzogen werden (hM, vgl. BAG 13. November 2002 - 4 AZR 73/01 -BAGE 103, 353 = AP AVR Caritasverband § 1 Nr. 2 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 4, zu I 1 b der Gründe; 8. Mai 2001 - 9 AZR 95/00 - BAGE 97, 361 = AP BGB § 613a Nr. 219 = EzA BGB § 613a Nr. 198, zu I 1 b cc der Gründe; 19. Januar 2000 - 4 AZR 752/98 -BAGE 93, 190 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Deutsche Post Nr. 1 = EzA TVG § 4 Bundespost Nr. 11, zu I 2 a bb der Gründe; 23. Februar 2000 - 7 AZR 891/98 - AP MTL II § 62 Nr. 1 = EzA TVG § 4 Wiedereinstellungsanspruch Nr. 1, zu B I der Gründe; 26. August 1999 - 8 AZR 827/98 - BAGE 92, 251 = AP BGB § 613a Nr. 197 = EzA BGB § 613a Nr. 187, zu I 3 c der Gründe; KR-Pfeiffer § 613a BGB Rn. 72; Münch-KommBGB/Müller-Glöge § 613a Rn. 62, 68; APS/Steffan § 613a BGB Rn. 67, jeweils mwN).

    Von dieser Kompetenz hat aber der Bund, soweit es die gesetzliche Überleitung von Arbeitsverhältnissen betrifft, keinen Gebrauch gemacht, sondern nur rechtsgeschäftliche Übergänge nach § 613a BGB geregelt (BAG 8. Mai 2001 - 9 AZR 95/00 - BAGE 97, 361 = AP BGB § 613a Nr. 219 = EzA BGB § 613a Nr. 198, zu I 1 b aa der Gründe).

    Durch den unter Berücksichtigung der verschiedenen Interessen zwingend angeordneten Übergang seines Arbeitsverhältnisses, wird der Kläger weder zum bloßen Objekt staatlichen Handelns noch wird damit einer Sache Vorrang vor der Persönlichkeit des Einzelnen eingeräumt (vgl. hierzu auch: BAG 25. Januar 2001 - 8 AZR 336/00 - AP BGB § 613a Nr. 215 = EzA BGB § 613a Nr. 194, zu III 5 a der Gründe; 8. Mai 2001 - 9 AZR 95/00 - BAGE 97, 361 = AP BGB § 613a Nr. 219 = EzA BGB § 613a Nr. 198, zu I 1 c der Gründe).

    Eine Berührung des Schutzbereichs ist unabhängig davon, ob eine Gewährträgerhaftung eines Landes für Verbindlichkeiten des neuen Arbeitgebers besteht oder nicht, zu bejahen (im ersteren Fall eine Anwendbarkeit des Art. 12 Abs. 1 GG aber wohl verneinend der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts 8. Mai 2001 - 9 AZR 95/00 - BAGE 97, 361 = AP BGB § 613a Nr. 219 = EzA BGB § 613a Nr. 198, zu I 1 c der Gründe; vgl. hierzu Willemsen FS 50 Jahre Bundesarbeitsgericht S. 300 Fn. 68).

  • BAG, 25.06.2009 - 8 AZR 780/07

    Gesetzliche Überleitung von Arbeitsverhältnissen von einer öffentlich-rechtlichen

    Vom sachlichen Anwendungsbereich des § 613a BGB sind Betriebsübergänge ausgenommen, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge kraft Gesetzes vollzogen werden (BAG 13. November 2002 - 4 AZR 73/01 - zu I 1 b der Gründe, BAGE 103, 353 = AP AVR Caritasverband § 1 Nr. 2 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 4; 8. Mai 2001 - 9 AZR 95/00 - zu I 1 b cc der Gründe, BAGE 97, 361 = AP BGB § 613a Nr. 219 = EzA BGB § 613a Nr. 198; 19. Januar 2000 - 4 AZR 752/98 - BAGE 93, 190 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Deutsche Post Nr. 1 = EzA TVG § 4 Bundespost Nr. 11; 26. August 1999 - 8 AZR 827/98 - zu I 3 c der Gründe, BAGE 92, 251 = AP BGB § 613a Nr. 197 = EzA BGB § 613a Nr. 187; KR/Pfeiffer 9. Aufl. § 613a BGB Rn. 72; MünchKommBGB/Müller-Glöge 5. Aufl. § 613a Rn. 62, 63 mwN).

    Auch vor der Kodifizierung des Widerspruchsrechts in § 613a Abs. 6 BGB wurde durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den Arbeitnehmern nur ein Widerspruchsrecht eingeräumt, wenn die Voraussetzungen des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB vorlagen (8. Mai 2001 - 9 AZR 95/00 - aaO.; 2. Oktober 1974 - 5 AZR 504/73 - BAGE 26, 301 = AP BGB § 613a Nr. 1 = EzA BGB § 613a Nr. 1).

    Es ordnet die zivilrechtlichen Instrumente der Umwandlung und bestimmt die umwandlungsfähigen Rechtsträger, äußert sich aber zu Umstrukturierungen im Bereich des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht (vgl. BAG 2. März 2006 - 8 AZR 124/05 - Rn. 23, BAGE 117, 184 = AP BGB § 419 Funktionsnachfolge Nr. 25 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 48 mit Verweis auf BAG 8. Mai 2001 - 9 AZR 95/00 - zu I 1 b bb der Gründe, BAGE 97, 361 = AP BGB § 613a Nr. 219 = EzA BGB § 613a Nr. 198).

    Durch § 613a BGB hat er nur rechtsgeschäftliche Betriebsübergänge geregelt (vgl. auch BAG 2. März 2006 - 8 AZR 124/05 - Rn. 27, BAGE 117, 184 = AP BGB § 419 Funktionsnachfolge Nr. 25 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 48; 8. Mai 2001 - 9 AZR 95/00 - zu I 1 b aa der Gründe, BAGE 97, 361 = AP BGB § 613a Nr. 219 = EzA BGB § 613a Nr. 198; Kamm/Trümner ArbuR 2007, 336, 339).

  • BAG, 25.06.2009 - 8 AZR 698/07

    Gesetzliche Überleitung von Arbeitsverhältnissen von einer öffentlich-rechtlichen

    Vom sachlichen Anwendungsbereich des § 613a BGB sind Betriebsübergänge ausgenommen, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge kraft Gesetzes vollzogen werden (13. November 2002 - 4 AZR 73/01 - zu I 1 b der Gründe, BAGE 103, 353 = AP AVR Caritasverband § 1 Nr. 2 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 4; 8. Mai 2001 - 9 AZR 95/00 - zu I 1 b cc der Gründe, BAGE 97, 361 = AP BGB § 613a Nr. 219 = EzA BGB § 613a Nr. 198; 19. Januar 2000 - 4 AZR 752/98 - BAGE 93, 190 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Deutsche Post Nr. 1 = EzA TVG § 4 Bundespost Nr. 11; 26. August 1999 - 8 AZR 827/98 - zu I 3 c der Gründe, BAGE 92, 251 = AP BGB § 613a Nr. 197 = EzA BGB § 613a Nr. 187; KR/Pfeiffer 9. Aufl. § 613a BGB Rn. 72; MünchKommBGB/Müller-Glöge 5. Aufl. § 613a Rn. 62, 63 mwN).

    Auch vor der Kodifizierung des Widerspruchsrechts in § 613a Abs. 6 BGB wurde durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den Arbeitnehmern nur ein Widerspruchsrecht eingeräumt, wenn die Voraussetzungen des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB vorlagen (8. Mai 2001 - 9 AZR 95/00 - aaO.; 2. Oktober 1974 - 5 AZR 504/73 - BAGE 26, 301 = AP BGB § 613a Nr. 1 = EzA BGB § 613a Nr. 1).

    Es ordnet die zivilrechtlichen Instrumente der Umwandlung und bestimmt die umwandlungsfähigen Rechtsträger, äußert sich aber zu Umstrukturierungen im Bereich des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht (vgl. BAG 2. März 2006 - 8 AZR 124/05 - Rn. 23, BAGE 117, 184 = AP BGB § 419 Funktionsnachfolge Nr. 25 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 48 mit Verweis auf BAG 8. Mai 2001 - 9 AZR 95/00 - zu I 1 b bb der Gründe, BAGE 97, 361 = AP BGB § 613a Nr. 219 = EzA BGB § 613a Nr. 198).

    Durch § 613a BGB hat er nur rechtsgeschäftliche Betriebsübergänge geregelt (vgl. auch BAG 2. März 2006 - 8 AZR 124/05 - Rn. 27, BAGE 117, 184 = AP BGB § 419 Funktionsnachfolge Nr. 25 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 48; 8. Mai 2001 - 9 AZR 95/00 - zu I 1 b aa der Gründe, BAGE 97, 361 = AP BGB § 613a Nr. 219 = EzA BGB § 613a Nr. 198; Kamm/Trümner ArbuR 2007, 336, 339).

  • BAG, 18.12.2008 - 8 AZR 694/07

    Gesetzliche Überleitung von Arbeitsverhältnissen von einer öffentlich-rechtlichen

    Vom sachlichen Anwendungsbereich des § 613a BGB sind Betriebsübergänge ausgenommen, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge kraft Gesetzes vollzogen werden (BAG 13. November 2002 - 4 AZR 73/01 - zu I 1 b der Gründe, BAGE 103, 353 = AP AVR Caritasverband § 1 Nr. 2 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 4; 8. Mai 2001 - 9 AZR 95/00 - zu I 1 b cc der Gründe, BAGE 97, 361 = AP BGB § 613a Nr. 219 = EzA BGB § 613a Nr. 198; 19. Januar 2000 - 4 AZR 752/98 - BAGE 93, 190 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Deutsche Post Nr. 1 = EzA TVG § 4 Bundespost Nr. 11; 26. August 1999 - 8 AZR 827/98 - zu I 3 c der Gründe, BAGE 92, 251 = AP BGB § 613a Nr. 197 = EzA BGB § 613a Nr. 187; KR-Pfeiffer 8. Aufl. § 613a BGB Rn. 72; MünchKommBGB/Müller-Glöge 5. Aufl. § 613a Rn. 62, 63 mwN).

    Auch vor der Kodifizierung des Widerspruchsrechts in § 613a Abs. 6 BGB wurde durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den Arbeitnehmern nur ein Widerspruchsrecht eingeräumt, wenn die Voraussetzungen des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB vorlagen (BAG 8. Mai 2001 - 9 AZR 95/00 - Rn. 44, 45, aaO.; 2. Oktober 1974 - 5 AZR 504/73 - BAGE 26, 301 = AP BGB § 613a Nr. 1 = EzA BGB § 613a Nr. 1).

    Es ordnet die zivilrechtlichen Instrumente der Umwandlung und bestimmt die umwandlungsfähigen Rechtsträger, äußert sich aber zu Umstrukturierungen im Bereich des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht (vgl. BAG 2. März 2006 - 8 AZR 124/05 - Rn. 23, BAGE 117, 184 = AP BGB § 419 Funktionsnachfolge Nr. 25 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 48, mit Verweis auf BAG 8. Mai 2001 - 9 AZR 95/00 - zu I 1 b bb der Gründe, BAGE 97, 361 = AP BGB § 613a Nr. 219 = EzA BGB § 613a Nr. 198).

    Durch § 613a BGB hat er nur rechtsgeschäftliche Betriebsübergänge geregelt (vgl. auch BAG 2. März 2006 - 8 AZR 124/05 - Rn. 27, BAGE 117, 184 = AP BGB § 419 Funktionsnachfolge Nr. 25 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 48; 8. Mai 2001 - 9 AZR 95/00 - zu I 1 c der Gründe, BAGE 97, 361 = AP BGB § 613a Nr. 219 = EzA BGB § 613a Nr. 198; Kamm/Trümner ArbuR 2007, 336, 339).

  • BAG, 25.06.2009 - 8 AZR 696/07

    Gesetzliche Überleitung von Arbeitsverhältnissen von einer öffentlich-rechtlichen

  • BAG, 18.12.2008 - 8 AZR 690/07

    Gesetzliche Überleitung von Arbeitsverhältnissen von einer öffentlich-rechtlichen

  • BAG, 25.06.2009 - 8 AZR 799/07

    Gesetzliche Überleitung von Arbeitsverhältnissen von einer öffentlich-rechtlichen

  • BAG, 19.03.2009 - 8 AZR 689/07

    Gesetzliche Überleitung von Arbeitsverhältnissen von einer öffentlich-rechtlichen

  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 216/03

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 217/03

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

  • BAG, 27.02.2002 - 9 AZR 562/00

    Freistellungsrecht des Arbeitgebers - Berufsausübungsfreiheit - Tarifautonomie

  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 208/03

    Ordentliche betriebsbedingte Kündigung

  • BAG, 19.03.2009 - 8 AZR 699/07

    Gesetzliche Überleitung von Arbeitsverhältnissen von einer öffentlich-rechtlichen

  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 207/03

    Ordentliche betriebsbedingte Kündigung

  • BAG, 19.03.2009 - 8 AZR 697/07

    Gesetzliche Überleitung von Arbeitsverhältnissen von einer öffentlich-rechtlichen

  • BAG, 19.03.2009 - 8 AZR 693/07

    Gesetzliche Überleitung von Arbeitsverhältnissen von einer öffentlich-rechtlichen

  • BAG, 19.03.2009 - 8 AZR 691/07

    Gesetzliche Überleitung von Arbeitsverhältnissen von einer öffentlich-rechtlichen

  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 218/03

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 219/03

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 221/03

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 220/03

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

  • BAG, 22.10.2002 - 3 AZR 629/01

    Invalidenversorgung nach dem Hamburger Ruhegeldgesetz

  • OLG Hamm, 11.09.2003 - 28 U 72/03
  • BAG, 25.02.2009 - 7 AZR 942/07

    Bühnenkünstler - Theaterplastiker - Schiedsvereinbarung

  • BAG, 23.11.2004 - 9 AZR 639/03

    Dienstvereinbarung - Privatisierung - Gleichbehandlung

  • ArbG Marburg, 28.07.2006 - 2 Ca 184/06

    Betriebsübergang; Übergang Arbeitsverhältnis; Überleitungsgesetz;

  • BAG, 06.09.2005 - 9 AZR 492/04

    Zusatzurlaub - infektiöses Material

  • BVerfG, 27.12.2005 - 1 BvR 1725/05

    Zur Frage, ob den von der Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg

  • BAG, 19.03.2002 - 9 AZR 109/01

    Zusatzurlaub bei Gesundheitsgefährdung - Gleichbehandlung

  • LAG Düsseldorf, 23.09.2009 - 12 Sa 357/09

    Personalgestellung zwischen öffentlichrechtlichen Körperschaften aufgrund

  • LAG Hessen, 25.07.2007 - 2 Sa 635/07

    Überleitung des Arbeitsverhältnisses aufgrund gesetzlich angeordnetem

  • LAG Hessen, 20.06.2007 - 2 Sa 629/06

    Überleitung des Arbeitsverhältnisses aufgrund gesetzlich angeordnetem

  • LAG Hessen, 30.08.2007 - 2 Sa 702/07

    Überleitung des Arbeitsverhältnisses aufgrund gesetzlich angeordnetem

  • LAG Hessen, 06.06.2007 - 2 Sa 1412/06

    Überleitung des Arbeitsverhältnisses aufgrund gesetzlich angeordnetem

  • LAG Hessen, 06.06.2007 - 2 Sa 1409/06

    Überleitung des Arbeitsverhältnisses aufgrund gesetzlich angeordnetem

  • ArbG Gießen, 16.03.2007 - 10 Ca 441/06
  • VerfGH Berlin, 29.01.2004 - VerfGH 143/00

    Wegen fehlender fachgerichtlicher Vorklärung tatsächlicher und arbeitsrechtlicher

  • LAG Köln, 09.01.2008 - 7 Sa 1072/07

    Betriebsübergang; Betreutes Wohnen; Seniorenzentrum; außerordentliche Kündigung;

  • LAG Hamburg, 12.01.2011 - 5 Sa 55/10

    Beihilfeanspruch - Umfang des Besitzstands nach § 17 LBKHG HA - kein

  • LAG Berlin-Brandenburg, 27.09.2007 - 14 Sa 943/07

    Normaltarifvertrag Bühne - Einrede der Bühnenschiedsgerichtsbarkeit

  • ArbG Düsseldorf, 01.12.2017 - 14 Ca 4491/17

    Echte Direktionsrechtserweiterung, Allgemeine Geschäftsbedingung, Grenze,

  • LAG Köln, 28.01.2005 - 4 Sa 803/04

    Bezugnahmen im Arbeitsvertrag auf anderweitige normative vergütungsrechtliche

  • LAG Sachsen, 21.03.2005 - 3 Sa 513/04

    Gleichstellungsabrede bei Übergang des Arbeitsverhältnisses auf nicht

  • ArbG Gießen, 30.06.2006 - 4 Ca 530/05
  • ArbG Gießen, 30.06.2006 - 4 Ca 586/05
  • ArbG Gießen, 30.06.2006 - 4 Ca 624/05
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Rechtsprechung
   BAG, 23.08.2001 - 5 AZB 9/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,904
BAG, 23.08.2001 - 5 AZB 9/01 (https://dejure.org/2001,904)
BAG, Entscheidung vom 23.08.2001 - 5 AZB 9/01 (https://dejure.org/2001,904)
BAG, Entscheidung vom 23. August 2001 - 5 AZB 9/01 (https://dejure.org/2001,904)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Rechtsweg - Organvertreter

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit des Rechtsweges - Organvertreter - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Verbandsvorsteher - Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses - Wirksamkeit der Kündigung

  • Judicialis

    ArbGG § 5 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    ArbGG § 5 Abs. 1
    Arbeitsrechtsweg: Organvertreter i.S. von § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb

    ArbGG § 5 Abs. 1
    Keine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Rechtsstreite von Organvertretern

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2002, 52
  • NJ 2002, 166
  • BB 2001, 2328
  • BB 2001, 2535
  • DB 2001, 2660
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 06.05.1999 - 5 AZB 22/98

    Rechtsweg für Klagen eines GmbH-Geschäftsführers

    Auszug aus BAG, 23.08.2001 - 5 AZB 9/01
    Begehrt ein Organvertreter iSv. § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG die Feststellung des Fortbestehens seines Arbeitsverhältnisses, ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nur dann eröffnet, wenn die Rechtsstreitigkeit zwischen dem Vertretungsorgan und der juristischen Person nicht das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis, sondern eine weitere Rechtsbeziehung betrifft (Fortführung von Senat 6. Mai 1999 - 5 AZB 22/98 - AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 46 und Senat 19. Dezember 2000 - 5 AZB 16/00 - AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 52).

    Denn die Fiktion greift unabhängig davon ein, ob sich das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis materiell-rechtlich als freies Dienstverhältnis oder als Arbeitsverhältnis darstellt (Senat 13. Mai 1996 - 5 AZB 27/95 - sowie vom 6. Mai 1999 - 5 AZB 22/98 - AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 27 und 46).

    Dagegen ist die Anstellung zum Zwecke des Tätigwerdens als Vertretungsorgan ein schuldrechtlicher gegenseitiger Vertrag (vgl. Senat 16. September 1998 - 5 AZR 181/97 - BAGE 89, 376; Senat 6. Mai 1999 aaO).

    Nur dann, wenn die Rechtsstreitigkeit zwischen dem Mitglied des Vertretungsorgans und der juristischen Person nicht das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis, sondern eine weitere Rechtsbeziehung betrifft, greift die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht ein (vgl. Senat 6. Mai 1999 aaO).

  • BAG, 19.12.2000 - 5 AZB 16/00

    Rechtsweg: Betreiberin eines Geschäftslokals

    Auszug aus BAG, 23.08.2001 - 5 AZB 9/01
    Begehrt ein Organvertreter iSv. § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG die Feststellung des Fortbestehens seines Arbeitsverhältnisses, ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nur dann eröffnet, wenn die Rechtsstreitigkeit zwischen dem Vertretungsorgan und der juristischen Person nicht das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis, sondern eine weitere Rechtsbeziehung betrifft (Fortführung von Senat 6. Mai 1999 - 5 AZB 22/98 - AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 46 und Senat 19. Dezember 2000 - 5 AZB 16/00 - AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 52).

    Wegen dieser Doppelrelevanz sind die Gerichte für Arbeitssachen grundsätzlich zur Entscheidung über einen Antrag, der auf die Feststellung des Fortbestehens eines Arbeitsverhältnisses gerichtet ist, zuständig (vgl. Senat 19. Dezember 2000 - 5 AZB 16/00 - EzA ArbGG 1979 § 2 Nr. 52; Senat 7. März 2001 - 5 AZB 35/00 - nv.).

  • BAG, 13.05.1996 - 5 AZB 27/95

    Rechtsweg - Geschäftsführer einer Vor-GmbH

    Auszug aus BAG, 23.08.2001 - 5 AZB 9/01
    Denn die Fiktion greift unabhängig davon ein, ob sich das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis materiell-rechtlich als freies Dienstverhältnis oder als Arbeitsverhältnis darstellt (Senat 13. Mai 1996 - 5 AZB 27/95 - sowie vom 6. Mai 1999 - 5 AZB 22/98 - AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 27 und 46).
  • BAG, 16.09.1998 - 5 AZR 181/97

    Bestehen eines Arbeitsverhältnisses als Schulleiterin trotz Widerrufs der

    Auszug aus BAG, 23.08.2001 - 5 AZB 9/01
    Dagegen ist die Anstellung zum Zwecke des Tätigwerdens als Vertretungsorgan ein schuldrechtlicher gegenseitiger Vertrag (vgl. Senat 16. September 1998 - 5 AZR 181/97 - BAGE 89, 376; Senat 6. Mai 1999 aaO).
  • BAG, 21.05.1997 - 5 AZB 30/96

    Rechtsweg - Umschüler in "sonstigen Berufsbildungseinrichtungen"

    Auszug aus BAG, 23.08.2001 - 5 AZB 9/01
    Begehrt ein Organvertreter iSv. § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG die Feststellung des Fortbestehens seines Arbeitsverhältnisses, ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nur dann eröffnet, wenn die Rechtsstreitigkeit zwischen dem Vertretungsorgan und der juristischen Person nicht das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis, sondern eine weitere Rechtsbeziehung betrifft (Fortführung von Senat 6. Mai 1999 - 5 AZB 22/98 - AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 46 und Senat 19. Dezember 2000 - 5 AZB 16/00 - AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 52).
  • LAG Brandenburg, 08.02.2001 - 6 Ta 188/00

    Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses eines Verbandsvorstehers;

    Auszug aus BAG, 23.08.2001 - 5 AZB 9/01
    Die weitere sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Brandenburg vom 8. Februar 2001 - 6 Ta 188/00 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 19.07.2007 - 6 AZR 774/06

    Auflösungsvertrag - Geschäftsführerdienstvertrag

    Der als Geschäftsführer Beschäftigte kann nach dieser Bestimmung seine Ansprüche gegen die Gesellschaft nicht vor den Arbeitsgerichten geltend machen (vgl. BAG 23. August 2001 - 5 AZB 9/01 - AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 54 = EzA ArbGG 1979 § 5 Nr. 36).
  • BAG, 14.06.2006 - 5 AZR 592/05

    GmbH-Geschäftsführer - Ruhendes Arbeitsverhältnis

    Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nur dann eröffnet, wenn die Rechtsstreitigkeit nicht das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis, sondern eine weitere Rechtsbeziehung betrifft (Senat 23. August 2001 - 5 AZB 9/01 -AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 54 = EzA ArbGG 1979 § 5 Nr. 36).
  • BAG, 20.08.2003 - 5 AZB 79/02

    Rechtsweg - Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer KG

    Dagegen ist die Anstellung zum Zwecke des Tätigwerdens als Vertretungsorgan ein schuldrechtlicher Vertrag (Senat 16. September 1998 - 5 AZR 181/97 - BAGE 89, 376 = AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 56; 23. August 2001 - 5 AZB 9/01 - AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 54 = EzA ArbGG 1979 § 5 Nr. 36).

    Nur dann, wenn die Rechtsstreitigkeit zwischen dem Mitglied des Vertretungsorgans und der juristischen Person nicht das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis, sondern eine weitere Rechtsbeziehung betrifft, greift die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht ein (Senat 6. Mai 1999 - 5 AZB 22/98 - AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 46 = EzA ArbGG 1979 § 5 Nr. 33; 23. August 2001 - 5 AZB 9/01 - AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 54 = EzA ArbGG 1979 § 5 Nr. 36).

  • BAG, 08.11.2006 - 5 AZR 706/05

    Arbeitnehmerstatus eines Rundfunkmitarbeiters - Rückzahlung von Honoraren

    Das Landesarbeitsgericht muss insoweit noch die erforderlichen Feststellungen zur Vertragsgestaltung der Parteien treffen (vgl. etwa Senat 23. August 2001 - 5 AZB 9/01 - AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 54 = EzA ArbGG 1979 § 5 Nr. 36, zu II 2 der Gründe).
  • BAG, 23.08.2011 - 10 AZB 51/10

    Rechtsweg - Geschäftsführer einer GmbH

    Auch wenn ein Anstellungsverhältnis zwischen der juristischen Person und dem Mitglied des Vertretungsorgans wegen dessen starker interner Weisungsabhängigkeit als ein Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist und deshalb materielles Arbeitsrecht zur Anwendung kommt, sind zur Entscheidung eines Rechtsstreits aus dieser Rechtsbeziehung die ordentlichen Gerichte berufen (BAG 15. März 2011 - 10 AZB 32/10 - Rn. 11, NZA 2011, 874; 3. Februar 2009 - 5 AZB 100/08 - Rn. 8, AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 66 = EzA ArbGG 1979 § 5 Nr. 43; 20. August 2003 - 5 AZB 79/02 - zu B I 2 bis 4 der Gründe, BAGE 107, 165; 23. August 2001 - 5 AZB 9/01 - zu II 1 der Gründe, AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 54 = EzA ArbGG 1979 § 5 Nr. 36; 6. Mai 1999 - 5 AZB 22/98 - zu II 3 b der Gründe, AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 46 = EzA ArbGG 1979 § 5 Nr. 33) .

    In diesem Fall greift die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht ein (BAG 15. März 2011 - 10 AZB 32/10 - Rn. 11,NZA 2011, 874; 3. Februar 2009 - 5 AZB 100/08 - Rn. 8, AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 66 = EzA ArbGG 1979 § 5 Nr. 43; 10. Juni 2006 - 5 AZR 592/05 - Rn. 16, BAGE 118, 278, aaO; 20. August 2003 - 5 AZB 79/02 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 107, 165; 23. August 2001 - 5 AZB 9/01 - zu II 1 der Gründe, AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 54 = EzA ArbGG 1979 § 5 Nr. 36; 11. Mai 1999 - 5 AZB 22/98 - zu II 3 c der Gründe, AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 46 = EzA ArbGG 1979 § 5 Nr. 33) .

  • BAG, 08.11.2006 - 5 AZB 36/06

    Rechtsweg - Ein-Euro-Job

    Das gilt nur dann nicht, wenn nach der Klagebegründung ein Fall des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG vorliegt (vgl. Senat 23. August 2001 - 5 AZB 9/01 - AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 54 = EzA ArbGG 1979 § 5 Nr. 36; 20. August 2003 - 5 AZB 79/02 - BAGE 107, 165).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 18.09.2007 - 8 Ta 1822/07

    Rechtsweg - Zusammenhangsklage - sachliche Zuständigkeit - Geschäftsführer

    2.2.1 Die Zulässigkeit des Rechtswegs für diese Klageanträge folgt nicht aus § 2 Abs. 1 ArbGG, denn zur Entscheidung über den Streit der Parteien über das Bestehen oder Nichtbestehen des der Organstellung des Klägers zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses sind die Gerichte für Arbeitssachen - unabhängig von der materiell-rechtlichen Einordnung des Anstellungsvertrags - wegen der gesetzgeberischen Wertung in § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht befugt (vgl. nur BAG, Beschluss vom 23.08.2001 - 5 AZR 9/01 - NZA 2002, 52).

    Zwar hat das Arbeitsgericht den Rechtsweg für die Klageanträge zu 1. bis 3. zu Recht und mit zutreffender Begründung als sog. sic-non-Fall für eröffnet gehalten und auch die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG als einer solchen Entscheidung nicht entgegenstehend erachtet, weil der Rechtsstreit insoweit nicht das der Organstellung zugrunde liegende, sondern eine weitere Rechtsbeziehung der Parteien - hier ein nach Auffassung des Klägers ruhendes Arbeitsverhältnis auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 26. März 1973 - betrifft (vgl. BAG, Beschluss vom 06.05.1999 - 5 AZB 22/98 - NZA 1999, 839, vom 23.08.2001 - 5 AZB 9/01 - NZA 2002, 52).

    Ob dabei § 2 Abs. 4 ArbGG als speziellere Regelung die Anwendung von § 2 Abs. 3 ArbGG bereits ausschließt, kann vorliegend dahinstehen, denn der Fiktion in § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG entsprechend sind zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen und ihren Vertretungsorganen, soweit das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis betroffen ist, die ordentlichen Gerichte unabhängig davon berufen, ob das Rechtsverhältnis materiell-rechtlich ein freies Dienstverhältnis oder ein Arbeitsverhältnis darstellt, weil die dort genannten Personen nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes anzusehen sind (vgl. BAG, Beschluss vom 23.08.2001, a.a.O.).

  • LAG Berlin, 21.02.2006 - 6 Ta 2215/05

    Anschlussarbeitsverhältnis

    Sieht ein Dienstvertrag für den Fall einer Abberufung des Dienstnehmers aus seiner Stellung als Vorstandsvorsitzender vor, dass das durch diesen Vertrag geregelte Anstellungsverhältnis als Arbeitsverhältnis weitergeführt wird, so ist darin ein über die Abberufung hinausgehender Umstand zu sehen, aus dem sich ergibt, dass das Dienstverhältnis infolge der Abberufung zum Arbeitsverhältnis geworden ist (zu dieser Möglichkeit BAG, Beschluss vom 25. Juni 1997 - 5 AZB 41/96 - AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 54 zu II 1 b, aa der Gründe).

    Allerdings trifft es zu, dass diese Fiktion unabhängig davon gilt, ob das einer Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis materiellrechtlich ein sog. freies Dienstverhältnis oder wegen starker interner Weisungsabhängigkeit ein Arbeitsverhältnis ist (BAG, Beschluss vom 23.08.2001 - 5 AZB 9/01 - AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 54 zu II 1 der Gründe).

    In dieser Regelung ist ein über die Abberufung hinausgehender Umstand zu sehen, aus dem sich ergibt, dass das Dienstverhältnis infolge der Abberufung zum Arbeitsverhältnis geworden ist (zu dieser Möglichkeit BAG, Beschluss vom 25. Juni 1997 - 5 AZB 41/96 - AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 54 zu II 1 b, aa der Gründe).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.12.2011 - 11 Ta 230/11

    Geschäftsführer einer GmbH - Abberufung - Wiederaufleben des vorgeschalteten

    Auch wenn ein Anstellungsverhältnis zwischen der juristischen Person und dem Mitglied des Vertretungsorgans wegen dessen starker interner Weisungsabhängigkeit als ein Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist und deshalb materielles Arbeitsrecht zur Anwendung kommt, sind zur Entscheidung eines Rechtsstreits aus dieser Rechtsbe ziehung die ordentlichen Gerichte berufen ( BAG 23.August 2011- 10 AZB 51/10 - DB 2011, 2386-2388; 15. März 2011 - 10 AZB 32/10 - NZA 2011, 874 ; 3. Februar 2009 - 5 AZB 100/08 - AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 66 ; 20. August 2003 - 5 AZB 79/02 - BAGE 107, 165 ; 23. August 2001 - 5 AZB 9/01 - AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 54; 6. Mai 1999 - 5 AZB 22/98 - AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 46).

    In diesem Fall greift die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht ein ( BAG 15. März 2011 - 10 AZB 32/10 - NZA 2011, 874 ; 3. Februar 2009 - 5 AZB 100/08 - AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 66; 23. August 2001 - 5 AZB 9/01 - AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 54; 11. Mai 1999 - 5 AZB 22/98 - AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 46).

  • LG Düsseldorf, 25.04.2014 - 39 O 36/11

    Schadensersatzklage der Ärzte- und Apothekerbank gegen ehemalige Vorstände

    Das Arbeitsgericht ist nämlich für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit einem Anstellungsvertrag als Vertretungsorgan nicht zuständig; etwas anderes gilt nur, wenn der Rechtsstreit nicht das der Organstellung zu Grunde liegende Rechtsverhältnis, sondern eine weitere Rechtsbeziehung betrifft (BAG NZA 1999, 839, 840; NZA 2002, 52, 53).
  • LAG Bremen, 02.03.2006 - 3 Ta 9/06

    Arbeitsrechtsweg bei formwidriger Geschäftsführerbestellung des Arbeitnehmers

  • LAG Hamburg, 05.07.2010 - 7 Ta 24/09

    Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten - Abschluss eines mündlichen

  • OLG München, 10.04.2003 - 7 W 656/03

    Rechtsweg für Streitigkeiten aus dem Anstellungsverhältnis des organschaftlichen

  • LAG Hamm, 13.06.2007 - 2 Ta 80/07

    Rechtsweg: Keine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für die Kündigung des

  • BAG, 19.07.2007 - 6 AZR 875/06

    Auflösungsvertrag - Geschäftsführerdienstvertrag

  • LAG Berlin, 15.02.2006 - 13 Ta 170/06

    Abhilfeentscheidung durch die gleiche Kammer; Schriftform des Aufhebungsvertrages

  • LAG Berlin-Brandenburg, 18.08.2014 - 21 Ta 1244/14

    Rechtsweg - Geschäftsführer einer GmbH - Beendigung der Organmitgliedschaft -

  • LAG Hessen, 05.08.2002 - 9 Ta 199/02

    Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen; Gerichtliche und außergerichtliche

  • LAG Hamm, 19.05.2005 - 2 Ta 662/04

    Kein Sic-non-Fall, wenn es um die Kündigung des der Organstellung zugrunde

  • ArbG Magdeburg, 22.04.2009 - 11 Ca 19/09
  • LAG Hamm, 30.07.2007 - 2 Ta 354/06

    Rechtsweg: Keine Zusammenhangszuständigkeit der Arbeitsgerichte gemäß § 2 Abs. 3

  • LAG Hamm, 12.01.2007 - 2 Ta 286/06

    Rechtsweg: keine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Organvertreter gemäß § 5

  • LAG Berlin, 27.05.2003 - 3 Ta 733/03

    Klage eines Geschäftsführers einer GmbH & Co. KG mit Anstellungsvertrag zur KG

  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.12.2005 - 4 Ta 271/05

    Rechtsweg

  • LAG Köln, 12.01.2012 - 12 Ta 274/11

    Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten; Kündigung des Anstellungsvertrags eines

  • LAG Hamm, 18.08.2004 - 2 Ta 172/04

    Rechtsweg: Die Arbeitsgerichte sind nicht zuständig, wenn der

  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.01.2010 - 7 Ta 2656/09

    Eröffnung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten - keine Aufhebung des

  • LAG Köln, 11.09.2013 - 11 Ta 377/11

    Voraussetzungen für Anhörungsrüge

  • OLG Rostock, 22.07.2008 - 1 W 11/08

    Zuständigkeit bei Entscheidung über den Rechtsweg bei Streitigkeiten aus dem

  • LAG Sachsen-Anhalt, 13.07.2004 - 8 Ta 72/04

    Kein Arbeitsrechtsweg bei Streit um Anstellungsverhältnis des hauptamtlichen

  • LAG Köln, 03.03.2011 - 10 Ta 301/10

    Arbeitsrechtsweg bei Streit um Abfindungsanspruch und Pensionsleistungen aus

  • LAG Hamm, 27.01.2010 - 2 Ta 630/09

    Arbeitsrechtsweg bei Streit um Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses trotz

  • LAG Niedersachsen, 04.02.2002 - 17 Ta 429/01

    Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen; Geschäftsführer

  • ArbG Herne, 31.10.2007 - 5 Ca 878/07

    Rechtsweg, Geschäftsführer

  • LAG Schleswig-Holstein, 18.08.2011 - 6 Ta 143/11

    Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten, Zulässigkeit, Kündigung,

  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.08.2008 - 8 Ta 121/08

    Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen bei einer

  • LAG Köln, 08.09.2011 - 7 Ta 167/11

    Rechtsweg; Organ; Arbeitsvertragsverhältnis; Sic-non-Fall

  • ArbG München, 16.12.2010 - 22 Ca 9532/10

    Rechtswegzuständigkeit für GmbH-Geschäftsführer nach dessen Abberufung -

  • LAG Köln, 12.06.2003 - 6 Ta 94/03

    Bestehen der "sachlichen Zuständigkeit" des Arbeitsgerichts bei einer erhobenen

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Rechtsprechung
   BAG, 25.07.2001 - 10 AZR 599/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,901
BAG, 25.07.2001 - 10 AZR 599/00 (https://dejure.org/2001,901)
BAG, Entscheidung vom 25.07.2001 - 10 AZR 599/00 (https://dejure.org/2001,901)
BAG, Entscheidung vom 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 (https://dejure.org/2001,901)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Einbau von Türen und Fenstern als bauliche Leistung - Tarifpluralität

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Tarifpluralität - Baugewerbe - Sozialkassenverfahren - Beitragszahlungspflicht - Montagebetrieb für Kunststofffenster und -türen - Tarifvertrag - Gewerbliche Arbeitnehmer

  • Judicialis

    TVG § 3 Abs. 1; ; TVG § 5 Abs. 4; ; GG Art. 9 Abs. 3; ; VTV § 1; ; MTV für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie Sachsen-Anhalt in der Fassung vom 21. November 1996 Ziffer 1

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Arbeit & Soziales - Kollision zweier Tarifverträge: Der speziellere geht vor

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 98, 263
  • NZA 2002, 1406
  • BB 2001, 2328 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 24.01.1990 - 4 AZR 561/89

    Konkurrenz zwischen Bautarif und Landarbeit (Drainage)

    Auszug aus BAG, 25.07.2001 - 10 AZR 599/00
    In diesem Fall der Tarifkonkurrenz bzw. -pluralität kommt nach dem Grundsatz der Spezialität allein der Tarifvertrag zur Anwendung, der dem Betrieb räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich am nächsten steht und deshalb den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebes und der darin tätigen Arbeitnehmer am besten gerecht wird (BAG 26. Januar 1994 - 10 AZR 611/92 - BAGE 75, 298; 24. Januar 1990 - 4 AZR 561/89 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 126 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 6 mwN).

    Vielmehr ist für den fachlichen (betrieblichen) Geltungsbereich der gesamte vom Tarifvertrag bestimmte Bereich maßgebend (vgl. - mit umgekehrtem Ergebnis für das Verhältnis des VTV zum RTV für Arbeitnehmer in ländlichen Lohnunternehmen in Schleswig-Holstein - BAG 24. Januar 1990 - 4 AZR 561/89 - und 26. Januar 1994 - 10 AZR 611/92 - aaO).

  • BAG, 26.01.1994 - 10 AZR 611/92

    Tarifpluralität - Betrieb des Baugewerbes - Landwirtschaftliches

    Auszug aus BAG, 25.07.2001 - 10 AZR 599/00
    In diesem Fall der Tarifkonkurrenz bzw. -pluralität kommt nach dem Grundsatz der Spezialität allein der Tarifvertrag zur Anwendung, der dem Betrieb räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich am nächsten steht und deshalb den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebes und der darin tätigen Arbeitnehmer am besten gerecht wird (BAG 26. Januar 1994 - 10 AZR 611/92 - BAGE 75, 298; 24. Januar 1990 - 4 AZR 561/89 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 126 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 6 mwN).

    Vielmehr ist für den fachlichen (betrieblichen) Geltungsbereich der gesamte vom Tarifvertrag bestimmte Bereich maßgebend (vgl. - mit umgekehrtem Ergebnis für das Verhältnis des VTV zum RTV für Arbeitnehmer in ländlichen Lohnunternehmen in Schleswig-Holstein - BAG 24. Januar 1990 - 4 AZR 561/89 - und 26. Januar 1994 - 10 AZR 611/92 - aaO).

  • BAG, 14.06.1989 - 4 AZR 200/89

    Tarifkonkurrenz: BRTV-Bau - MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer und

    Auszug aus BAG, 25.07.2001 - 10 AZR 599/00
    Auf letzteren ist abzustellen, weil der VTV keine materiellen Regelungen der Arbeitsbedingungen beinhaltet, sondern lediglich das Verfahren für die in § 8 BRTV-Bau vorgesehene Urlaubs- und Lohnausgleichskasse und die weiteren Sozialkassen des Baugewerbes regelt (vgl. zur erweiterten Gegenüberstellung der Bautarifverträge BAG aaO; BAG 14. Juni 1989 - 4 AZR 200/89 - AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 16 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 4; 29. November 1978 - 4 AZR 304/77 - AP aaO Nr. 12 = EzA aaO Nr. 2).
  • BAG, 10.10.1973 - 4 AZR 68/73

    Tarifverträge - Bau - Verrohren von Schornsteinen - Bauliche Leistung -

    Auszug aus BAG, 25.07.2001 - 10 AZR 599/00
    Die verfassungsgemäße Allgemeinverbindlicherklärung des VTV bewirkte gemäß § 5 Abs. 4 TVG die Normgebundenheit des Klägers in gleicher Weise wie eine Verbandsmitgliedschaft gemäß § 3 Abs. 1 TVG (BAG 10. Oktober 1973 - 4 AZR 68/73 - AP TVG § 5 Nr. 13 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 10; 25. September 1996 - 10 AZR 217/96 - nv.; vgl. auch 22. September 1993 - 10 AZR 371/92 - BAGE 74, 226).
  • BAG, 25.09.1996 - 10 AZR 217/96

    Tarifvertrag: Allgemeinverbindlicherklärung - Rechte von Außenseitern

    Auszug aus BAG, 25.07.2001 - 10 AZR 599/00
    Die verfassungsgemäße Allgemeinverbindlicherklärung des VTV bewirkte gemäß § 5 Abs. 4 TVG die Normgebundenheit des Klägers in gleicher Weise wie eine Verbandsmitgliedschaft gemäß § 3 Abs. 1 TVG (BAG 10. Oktober 1973 - 4 AZR 68/73 - AP TVG § 5 Nr. 13 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 10; 25. September 1996 - 10 AZR 217/96 - nv.; vgl. auch 22. September 1993 - 10 AZR 371/92 - BAGE 74, 226).
  • BAG, 26.01.1994 - 10 AZR 40/93

    Einbauen von Fensterrahmen - Betrieb des Baugewerbes im Sinne der

    Auszug aus BAG, 25.07.2001 - 10 AZR 599/00
    Für die Zeit bis 31. März 1999 ist das Landesarbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, der Kläger sei mit seinem Betrieb vom Geltungsbereich des allgemeinverbindlichen VTV erfaßt worden (vgl. BAG 26. Januar 1994 - 10 AZR 40/93 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 171 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 71).
  • LAG Berlin, 26.06.2000 - 18 Sa 322/00

    Tarifkonkurrenz: VTV Bau oder MTV für die holz- und kunststoffverarbeitende

    Auszug aus BAG, 25.07.2001 - 10 AZR 599/00
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 26. Juni 2000 -18 Sa 322/00 - im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Oktober 1997 bis 31. März 1999 zurückgewiesen wurde.
  • BAG, 22.09.1993 - 10 AZR 371/92

    Allgemeinverbindlicherklärung - Sozialkassen des Gerüstbaugewerbes

    Auszug aus BAG, 25.07.2001 - 10 AZR 599/00
    Die verfassungsgemäße Allgemeinverbindlicherklärung des VTV bewirkte gemäß § 5 Abs. 4 TVG die Normgebundenheit des Klägers in gleicher Weise wie eine Verbandsmitgliedschaft gemäß § 3 Abs. 1 TVG (BAG 10. Oktober 1973 - 4 AZR 68/73 - AP TVG § 5 Nr. 13 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 10; 25. September 1996 - 10 AZR 217/96 - nv.; vgl. auch 22. September 1993 - 10 AZR 371/92 - BAGE 74, 226).
  • BAG, 29.11.1978 - 4 AZR 304/77

    Verlegen von Glasbausteinen - Sonstige bauliche Leistung - Fachlicher

    Auszug aus BAG, 25.07.2001 - 10 AZR 599/00
    Auf letzteren ist abzustellen, weil der VTV keine materiellen Regelungen der Arbeitsbedingungen beinhaltet, sondern lediglich das Verfahren für die in § 8 BRTV-Bau vorgesehene Urlaubs- und Lohnausgleichskasse und die weiteren Sozialkassen des Baugewerbes regelt (vgl. zur erweiterten Gegenüberstellung der Bautarifverträge BAG aaO; BAG 14. Juni 1989 - 4 AZR 200/89 - AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 16 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 4; 29. November 1978 - 4 AZR 304/77 - AP aaO Nr. 12 = EzA aaO Nr. 2).
  • BAG, 27.01.2010 - 4 AZR 549/08

    Grundsatz der Tarifeinheit - Anfragebeschluss

    Damit weicht der Vierte Senat von der Rechtsprechung des Zehnten Senats (25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - BAGE 98, 263; 18. Oktober 2006 - 10 AZR 576/05 - BAGE 120, 1) ab.

    Der Zehnte Senat hat in seiner Entscheidung vom 25. Juli 2001 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Vierten Senats (BAG 26. Januar 1994 - 10 AZR 611/92 - BAGE 75, 298; 24. Januar 1990 - 4 AZR 561/89 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 126 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 6) die Rechtsauffassung vertreten, dass "in diesem Fall der Tarifkonkurrenz bzw. -pluralität ... nach dem Grundsatz der Spezialität allein der Tarifvertrag zur Anwendung [kommt], der dem Betrieb räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich am nächsten steht und deshalb den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebes und der darin tätigen Arbeitnehmer am besten gerecht wird" (- 10 AZR 599/00 - zu II 3 vor a der Gründe, BAGE 98, 263; s. auch BAG 15. November 2006 - 10 AZR 665/05 - Rn. 20, BAGE 120, 182).

    Der Zehnte Senat geht in der genannten Entscheidung davon aus, die "Allgemeinverbindlicherklärung des VTV bewirke gemäß § 5 Abs. 4 TVG die Normgebundenheit des Klägers in gleicher Weise wie eine Verbandsmitgliedschaft gemäß § 3 Abs. 1 TVG" (25. Juli 2005 - 10 AZR 599/00 - zu II 3 e der Gründe, aaO).

    Diese Rechtsauffassung hat der Zehnte Senat in seiner Entscheidung vom 18. Oktober 2006 für allgemeinverbindliche Tarifverträge außerhalb der gesetzlichen Bindung nach § 1 Abs. 3 AEntG unter Bezugnahme auf die eigene und die Rechtsprechung des Vierten Senats (BAG 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - aaO; 26. Januar 1994 - 10 AZR 611/92 - aaO; 24. Januar 1990 - 4 AZR 561/89 - aaO, mwN) bestätigt (10 AZR 576/05 - Rn. 31, 37, BAGE 120, 1).

  • BAG, 21.03.2018 - 10 ABR 62/16

    Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen von Tarifverträgen im Baugewerbe

    Vielmehr wäre die dann entstehende Tarifkonkurrenz nach den allgemeinen Regeln aufzulösen (Spezialitätsgrundsatz, vgl. dazu zB BAG 23. Januar 2008 - 4 AZR 312/01 - Rn. 31, BAGE 125, 314; 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - zu II 3 der Gründe, BAGE 98, 263 [betreffend das Sozialkassenverfahren]; eingeschränkt aber im Geltungsbereich des AEntG aF BAG 18. Oktober 2006 - 10 AZR 576/05 - Rn. 34 f., BAGE 120, 1; kritisch zur Rspr. zB ErfK/Franzen 18. Aufl. § 4a TVG Rn. 33) .
  • LAG Hessen, 10.12.2002 - 15 Sa 252/02

    MTV 1991 für das holz- und kunststoffverarbeitende Handwerk im nordwestdeutschen

    Zur Frage der Tarifpluralität und zur Frage nach dem spezielleren Tarifvertrag (anders als von BAG Urteil vom 25 Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - § 1 TVG Tarifverträge: Bau hier der VTV-Bau nicht als speziellerer Tarifvertrag gesehen).

    Zweitens sei hier der VTV als der speziellere Tarifvertrag anzusehen, wie das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - ergebe.

    Damit war die Beklagte für das Jahr 1997 (solange sie den Betrieb führte) kraft Allgemeinverbindlichkeit (§§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 4 TVG) an den VTV gebunden, andererseits kraft Verbandszugehörigkeit an den MTV: Es war eine Situation von sog. Tarifpluralität entstanden, die dahingehend aufzulösen ist, dass nach dem Grundsatz der Spezialität dem sachnäheren Tarifvertrag der Vorzug zu geben ist und damit der sachfremdere Tarifvertrag zurücktreten muss (BAG Urteil vom 26. Januar 1994 - 10 AZR 611/92 - AP Nr. 22 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz, zu 4 der Gründe; ebenso BAG Urteil vom 25. Juli 2001 10 AZR 599/00 - AP Nr. 242 zu § 1 Tarifverträge: Bau).

    Andererseits bezieht er sich auf den räumlich engeren Bereich - dies ist durchaus von Bedeutung, wobei es keine Rolle spielt, dass die beiden Tarifverträge von unterschiedlichen Tarifvertragsparteien abgeschlossen worden sind (BAG Urteil vom 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - AP Nr. 242 zu § 1 Tarifverträge: Bau) -, und es ist in Rechnung zu stellen, dass der VTV seinerseits gem. § 1 Abs. 2 Abschnitt IV auch das Aufstellen von Gerüsten und Bauaufzügen sowie Bauten- und Eisenschutzarbeiten und technische Damm-(Isolier-)Arbeiten u.a. an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen erfasst.

    Angesichts dessen ist der vom MTV erfasste Bereich der engere und speziellere, der weniger umfassende Bereich, was auch angesichts des Ausnahmekatalogs des § 1 Abs. 2 Abschnitt VII VTV gilt (zu diesem Argument BAG Urteil vom 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - AP Nr. 242 zu § 1. Tarifverträge: Bau) - dieser Ausnahmekatalog nimmt im Übrigen nach seiner Fassung gerade nicht bestimmte Tätigkeiten aus, sondern nur bestimmte Betriebe, wenn in ihnen arbeitszeitlich mehr als 50 % von dem Ausnahmegewerk zuzuordnenden Tätigkeiten verrichtet werden.

    Der MTV kann damit besser auf die spezifischen Fragen im erfassten Bereich eingehen als der bundesweit geltende VTV mit seinem angesprochenen Geltungsbereich (vgl. zu dieser Begründung BAG Urteil vom 24. Januar 1990 - 4 AZR 561/89 - AP Nr. 126 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG Urteil vom 26. Januar 1994 - 10 AZR 611/92 - AP Nr. 22 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz; BAG Urteil vom 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - AP Nr. 242 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

    Und anders als in dem vom Bundesarbeitsgericht am 25. Juli 2001 entschiedenen Fall (BAG Urteil vom 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - AP Nr. 242 zu § 1 Tarifverträge: Bau) erfasst der MTV nicht etwa auch reine Handelsbetriebe.

    Ebenfalls anders als in dem vom Bundesarbeitsgericht am 25. Juli 2001 entschiedenen Fall (BAG Urteil vom 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 -AP Nr. 242 zu § 1 Tarifverträge: Bau) lässt sich die Eigenschaft des VTV (i.V.m. dem BRTV) als des spezielleren Tarifvertrags auch nicht damit begründen, dass der MTV anders als der BRTV nur vergleichsweise "dünne" Regelungen für Montagearbeiten außerhalb des Betriebs enthalte.

    Jedenfalls aber lässt sich angesichts des sehr umfassenden VTV - Geltungsbereichs in der gebotenen Gesamtwürdigung nicht konstatieren, dass der VTV der speziellere Tarifvertrag sein könnte (anders das BAG im Urteil vom 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 -AP Nr. 242 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau.), und wollte man von einer verbleibenden unklaren Situation ausgehen, müsste dann der engere räumliche Geltungsbereich den Ausschlag geben, hier also wiederum zu Gunsten des MTV.

    Das Bundesarbeitsgericht soll auf diese Weise Gelegenheit bekommen, die ansatzweise im Urteil vom 25. Juli 2001 (BAG Urteil vom 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - AP Nr. 242 zu § 1 Tarifverträge: Bau) dargestellte Sichtweise weiterzuentwickeln.

  • BAG, 04.12.2002 - 10 AZR 113/02

    Tarifpluralität - Metallhandwerk/Baugewerbe

    Das ist der Tarifvertrag, der dem Betrieb räumlich, fachlich und persönlich am nächsten steht und deshalb den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebes und der dort tätigen Arbeitnehmer am besten gerecht wird (BAG 24. Januar 1990 - 4 AZR 561/89 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 126 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 6; 26. Januar 1994 - 10 AZR 611/92 - BAGE 75, 298; 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 242 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 15; aA mwN Wiedemann/Wank TVG 6. Aufl. § 4 Rn. 277 ff.; vgl. auch BAG 28. Mai 1997 - 4 AZR 663/95 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 6 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 8; 20. Februar 2002 - 4 AZR 23/01 - nv., zu II 1 d der Gründe).

    aa) Nach dem Grundsatz der Spezialität kommt allein der Tarifvertrag zur Anwendung, der dem Betrieb räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich am nächsten steht und deshalb den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebes und der darin tätigen Arbeitnehmer am besten gerecht wird (Senat 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - aaO; 26. Januar 1994 - 10 AZR 611/92 - aaO).

    Ein nach seinem räumlichen Geltungsbereich enger begrenzter Tarifvertrag kann grundsätzlich eher regionalen Besonderheiten Rechnung tragen als ein bundesweit geltender Tarifvertrag, der diese weitgehend vernachlässigen muß (BAG 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - aaO).

    (2) Da es maßgeblich darauf ankommt, welcher Tarifvertrag den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebes und der darin tätigen Arbeitnehmer am besten gerecht wird, ist der fachliche (betriebliche) Geltungsbereich von besonderem Gewicht (BAG 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - aaO).

    Grundsätzlich ist für den fachlichen (betrieblichen) Geltungsbereich der gesamte vom Tarifvertrag bestimmte Bereich entscheidend (BAG 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - aaO).

    Abzustellen ist dabei auf den BRTV, weil der VTV keine materiellen Regelungen der Arbeitsbedingungen enthält, sondern lediglich das Verfahren für die in § 8 BRTV vorgesehene Urlaubs- und Lohnausgleichskasse und die weiteren Sozialkassen des Baugewerbes regelt (BAG 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - aaO; 14. Juni 1989 - 4 AZR 200/89 - aaO).

    Aus ähnlichen Erwägungen hat der Senat in der Entscheidung vom 25. Juli 2001 (- 10 AZR 599/00 - aaO) den Manteltarifvertrag für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie Sachsen-Anhalt trotz dessen engeren räumlichen Geltungsbereichs nicht für spezieller als den BRTV gehalten.

  • LAG Hessen, 16.09.2003 - 15 Sa 309/03

    Geltungsbereich VTV-Bau, Tarifpluralität; MTV für das holz- und

    Zur Frage der Tarifpluralität und zur Frage nach dem spezielleren Tarifvertrag (anders als von BAG Urteil vom 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - § 1 TVG Tarifverträge: Bau hier der VTV-Bau nicht als der speziellere Tarifvertrag gesehen).

    Damit war der Beklagte für die Jahre 2001 und 2002 kraft Allgemeinverbindlichkeit (§§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 4 TVG) an den VTV gebunden, andererseits ab dem 01. März 2001 kraft Verbandszugehörigkeit an den MTV: Es war eine Situation von sog. Tarifpluralität entstanden, die dahingehend aufzulösen ist, dass nach dem Grundsatz der Spezialität dem sachnäheren Tarifvertrag der Vorzug zu geben ist und damit der sachfremdere Tarifvertrag zurücktreten muss (bislang gefestigte Rechtsprechung des 10. Senats des Bundesarbeitsgerichts: BAG Urteil vom 26. Januar 1994 - 10 AZR 611/92 - AP Nr. 22 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz, zu 4 der Gründe; ebenso BAG Urteil vom 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - AP Nr. 242 zu § 1 Tarifverträge: Bau).

    Andererseits bezieht er sich auf den räumlich engeren Bereich - dies ist durchaus von Bedeutung, wobei es keine Rolle spielt, dass die beiden Tarifverträge von unterschiedlichen Tarifvertragsparteien abgeschlossen worden sind (BAG Urteil vom 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - AP Nr. 242 zu § 1 Tarifverträge: Bau) -, und es ist in Rechnung zu stellen, dass der VTV seinerseits gem. § 1 Abs. 2 Abschnitt IV auch das Aufstellen von Gerüsten und Bauaufzügen sowie Bauten- und Eisenschutzarbeiten und technische Damm-(Isolier-)Arbeiten u.a. an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen erfasst.

    Angesichts dessen ist der vom MTV erfasste Bereich der engere und speziellere, der weniger umfassende Bereich, was auch angesichts des Ausnahmekatalogs des § 1 Abs. 2 Abschnitt VII VTV gilt (zu diesem Argument BAG Urteil vom 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - AP Nr. 242 zu § 1 Tarifverträge: Bau) - dieser Ausnahmekatalog nimmt im Übrigen nach seiner Fassung gerade nicht bestimmte Tätigkeiten aus, sondern nur bestimmte Betriebe, wenn in ihnen arbeitszeitlich mehr als 50 % an dem Ausnahmegewerk zuzuordnenden Tätigkeiten verrichtet werden.

    Der MTV kann damit besser auf die spezifischen Fragen im erfassten Bereich eingehen als der bundesweit geltende VTV mit seinem angesprochenen Geltungsbereich (vgl. zu dieser Begründung BAG Urteil vom 24. Januar 1990 - 4 AZR 561/89 - AP Nr. 126 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG Urteil vom 26. Januar 1994 - 10 AZR 611/92 - AP Nr. 22 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz; BAG Urteil vom 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - AP Nr. 242 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

    Und anders als in dem vom Bundesarbeitsgericht am 25. Juli 2001 entschiedenen Fall (BAG Urteil vom 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 -AP Nr. 242 zu § 1 Tarifverträge: Bau) erfasst der MTV nicht etwa auch reine Handelsbetriebe.

    Ebenfalls anders als in dem vom Bundesarbeitsgericht am 25. Juli 2001 entschiedenen Fall (BAG Urteil vom 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - AP Nr. 242 zu § 1 Tarifverträge: Bau) lässt sich die Eigenschaft des VTV (i.V.m. dem BRTV) als des spezielleren Tarifvertrags auch nicht damit begründen, dass der MTV anders als der BRTV nur vergleichsweise "dünne" Regelungen für Montagearbeiten außerhalb des Betriebs enthalte.

    Jedenfalls aber lässt sich angesichts des sehr umfassenden VTV-Geltungsbereichs in der gebotenen Gesamtwürdigung nicht konstatieren, dass der VTV der speziellere Tarifvertrag sein könnte (anders das BAG im Urteil vom 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 -AP Nr. 242 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau.), und wollte man von einer verbleibenden unklaren Situation ausgehen, müsste dann der engere räumliche Geltungsbereich den Ausschlag geben, hier also wiederum zu Gunsten des MTV.

    Das Bundesarbeitsgericht soll auf diese Weise Gelegenheit bekommen, die ansatzweise im Urteil vom 25. Juli 2001 (BAG Urteil vom 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - AP Nr. 242 zu § 1 Tarifverträge: Bau) dargestellte Sichtweise weiterzuenrwickeln.

  • BAG, 18.10.2006 - 10 AZR 576/05

    Spezialitätsgrundsatz im Geltungsbereich des AEntG

    c) Mit der Montage der von Drittunternehmen vorgefertigten Bauelemente wie Türen, Toren und Fenstern ohne weitere Bearbeitung vor Ort und ohne Anpassung an das jeweilige Gebäude führten die gewerblichen Arbeitnehmer der Beklagten, die sich selbst als Montagebetrieb bezeichnet, Trocken- und Montagebauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV aus (vgl. zum Einbau von Türen und Fenstern als bauliche Leistung BAG 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - BAGE 98, 263; 26. Januar 1994 - 10 AZR 40/93 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 171 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 71).

    Vielmehr hat der VTV den MTV nach dem Grundsatz der Spezialität verdrängt (BAG 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - BAGE 98, 263).

    c) Nach dem Grundsatz der Spezialität käme in einem solchen Fall der Tarifkonkurrenz bzw. Tarifpluralität allein der Tarifvertrag zur Anwendung, der dem Betrieb räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich am nächsten steht und deshalb den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebes und der darin tätigen Arbeitnehmer am besten gerecht wird (BAG 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - BAGE 98, 263; 26. Januar 1994 - 10 AZR 611/92 - BAGE 75, 298; 24. Januar 1990 - 4 AZR 561/89 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 126 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 6 mwN).

    Entscheidend ist, dass ein nach seinem räumlichen Geltungsbereich enger begrenzter Tarifvertrag den regionalen Besonderheiten Rechnung tragen kann, die ein bundesweit geltender Tarifvertrag weitgehend vernachlässigen muss (BAG 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - BAGE 98, 263).

  • LAG Hessen, 16.09.2003 - 15 Sa 109/03
    Zur Frage der Tarifpluralität und zur Frage nach dem spezielleren Tarifvertrag (anders als von BAG Urteil vom 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - § 1 TVG Tarifverträge: Bau hier der VTV -Bau nicht als der speziellere Tarifvertrag gesehen).

    Damit war der Beklagte für die Jahre 2001 und 2002 kraft Allgemeinverbindlichkeit ( §§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 4 TVG ) an den VTV gebunden, andererseits ab dem 01. März 2001 kraft Verbandszugehörigkeit an den MTV : Es war eine Situation von sog. Tarifpluralität entstanden, ,die dahingehend aufzulösen ist, dass nach dem Grundsatz der Spezialität dem sachnäheren Tarifvertrag der Vorzug zu geben ist und damit der sachfremdere Tarifvertrag zurücktreten muss (bislang gefestigte Rechtsprechung des 10. Senats des Bundesarbeitsgerichts: B AG Urteil vom 2 6. Januar 1994- 10 AZR 611/92 - AP Nr. 22 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz, zu 4 der Gründe; ebenso BAG Urteil vom 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - AP Nr. 242 zu § 1 Tarifverträge: Bau).

    Andererseits bezieht er sich auf den räumlich engeren Bereich - dies ist durchaus von Bedeutung, wobei es keine Rolle spielt, dass die beiden Tarifverträge von unterschiedlichen Tarifvertragsparteien abgeschlossen worden sind ( BAG Urteil vom 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - AP Nr. 242 zu § 1 Tarifverträge: Bau) -, und es ist in Rechnung zu stellen, dass der VTV seinerseits gem. § 1 Abs. 2 Abschnitt IV auch das Aufstellen von Gerüsten und Bauaufzügen sowie Bauten- und Eisenschutzarbeiten und technische Damm-(Isolier-)Arbeiten u.a. an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen erfasst.

    Der MTV kann damit besser auf die spezifischen Fragen im erfassten Bereich eingehen als der bundesweit geltende VTV mit seinem angesprochenen Geltungsbereich (vgl. zu dieser Begründung BAG Urteil vom 24. Januar 1990 - 4 AZR 561/89 - AP Nr. 126 zu §â?¢ I TVG Tarifverträge: Bau; BAG Urteil vom 26. Januar 1994 - 10 AZR 611/92 - AP Nr. 22 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz; BAG Urteil vom 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - AP Nr. 242 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

    Und anders als in dem vom Bundesarbeitsgericht am 25. Juli 2001 entschiedenen Fall ( BAG Urteil vom 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 -AP Nr. 242 zu § 1 Tarifverträge: Bau) erfasst der MTV nicht etwa auch reine Handelsbetriebe.

    Ebenfalls anders als in dem vom Bundesarbeitsgericht am 25. Juli 2001 entschiedenen Fall ( BAG Urteil vom 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - AP Nr. 242 zu § 1 Tarifverträge: Bau) lässt sich die Eigenschaft des VTV (i.V.m. dem BRTV ) als des spezielleren Tarifvertrags auch nicht damit begründen, dass der MTV anders als der BRTV nur vergleichsweise "dünne" Regelungen für Montagearbeiten außerhalb des Betriebs enthalte.

    Jedenfalls aber lässt sich angesichts des sehr umfassenden VTV -Geltungsbereichs in der gebotenen Gesamtwürdigung nicht konstatieren, dass der VTV der speziellere Tarifvertrag sein könnte (anders das BAG im Urteil vom 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 -AP Nr. 242 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau.), und wollte man von einer verbleibenden unklaren Situation ausgehen, müsste dann der engere räumliche Geltungsbereich den Ausschlag geben, hier also wiederum zu Gunsten des MTV .

    Das Bundesarbeitsgericht soll auf diese Weise Gelegenheit bekommen, die ansatzweise im Urteil vom 25. Juli 2001 ( BAG Urteil vom 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - AP Nr. 242 zu § 1 Tarifverträge: Bau) dargestellte Sichtweise weiterzuentwickeln.

  • BAG, 16.06.2010 - 4 AZR 934/08

    Baugewerbe - Nebenarbeiten für Subunternehmer - Einschränkung der

    Den maßgebenden Kriterien - der räumlichen, betrieblichen, fachlichen und persönlichen Nähe des Tarifvertrages - kommt dabei notwendigerweise je nach diesen Erfordernissen und Eigenarten unterschiedliches Gewicht zu, wobei der fachliche (betriebliche) Geltungsbereich besonderes Gewicht hat (BAG 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - BAGE 98, 263) und eine abschließende Gesamtabwägung vorzunehmen ist.

    Die vom Landesarbeitsgericht beanstandete Uneinheitlichkeit der Entscheidungen beruht gerade darauf, dass es sich um verschiedenartige Tätigkeiten und unterschiedliche Tarifverträge handelte (vgl. nur BAG 14. Juni 1989 - 4 AZR 200/89 - AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 16 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 4: "Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten des metallverarbeitenden Handwerks im Wirtschaftsgebiet Rheinland-Rheinhessen"; 24. Januar 1990 - 4 AZR 561/89 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 126 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 6 und 26. Januar 1994 - 10 AZR 611/92 - BAGE 75, 298: jeweils "Rahmentarifvertrag für Arbeitnehmer in ländlichen Lohnunternehmen in Schleswig-Holstein"; 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - aaO: "Manteltarifvertrag für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie Sachsen-Anhalt"; 4. Dezember 2002 - 10 AZR 113/02 - AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 28 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 17: "Manteltarifvertrag für das Metallbauer-Handwerk, das Maschinenbaumechaniker-Handwerk, das Werkzeugmacher-Handwerk, das Dreher-Handwerk, das Feinmechaniker-Handwerk, das Metallformer- und das Metallgießer-Handwerk in Hessen"; 18. Oktober 2006 - 10 AZR 576/05 - BAGE 120, 1: "Manteltarifvertrag für Montagebetriebe im Holz und Kunststoff verarbeitenden Gewerbe im Land Sachsen-Anhalt").

    (a) Da es bei der Frage, ob der MTV Tischlerhandwerk gegenüber dem VTV der speziellere Tarifvertrag ist, maßgeblich darauf ankommt, ob er den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebes und der darin tätigen Arbeitnehmer besser gerecht wird, ist der fachliche (betriebliche) Geltungsbereich von besonderem Gewicht (ua. BAG 18. Oktober 2006 - 10 AZR 576/05 - Rn. 33, BAGE 120, 1; 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - zu II 3 c der Gründe, BAGE 98, 263) .

  • BAG, 27.01.2010 - 4 AZR 537/08

    Grundsatz der Tarifeinheit - Anfragebeschluss nach § 45 ArbGG

    Damit weicht der Vierte Senat von der Rechtsprechung des Zehnten Senats (25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - BAGE 98, 263; 18. Oktober 2006 - 10 AZR 576/05 - BAGE 120, 1) ab.

    Der Zehnte Senat hat in seiner Entscheidung vom 25. Juli 2001 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Vierten Senats (BAG 26. Januar 1994 - 10 AZR 611/92 - BAGE 75, 298; 24. Januar 1990 - 4 AZR 561/89 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 126 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 6) die Rechtsauffassung vertreten, dass "in diesem Fall der Tarifkonkurrenz bzw. -pluralität ... nach dem Grundsatz der Spezialität allein der Tarifvertrag zur Anwendung [kommt], der dem Betrieb räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich am nächsten steht und deshalb den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebes und der darin tätigen Arbeitnehmer am besten gerecht wird" (- 10 AZR 599/00 - zu II 3 vor a der Gründe, BAGE 98, 263; s. auch BAG 15. November 2006 - 10 AZR 665/05 - Rn. 20, BAGE 120, 182) .

    Der Zehnte Senat geht in der genannten Entscheidung davon aus, die "Allgemeinverbindlicherklärung des VTV bewirke gemäß § 5 Abs. 4 TVG die Normgebundenheit des Klägers in gleicher Weise wie eine Verbandsmitgliedschaft gemäß § 3 Abs. 1 TVG" (25. Juli 2005 - 10 AZR 599/00 - zu II 3 e der Gründe, aaO).

    Diese Rechtsauffassung hat der Zehnte Senat in seiner Entscheidung vom 18. Oktober 2006 für allgemeinverbindliche Tarifverträge außerhalb der gesetzlichen Bindung nach § 1 Abs. 3 AEntG unter Bezugnahme auf die eigene und die Rechtsprechung des Vierten Senats (BAG 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - aaO; 26. Januar 1994 - 10 AZR 611/92 - aaO; 24. Januar 1990 - 4 AZR 561/89 - aaO, mwN) bestätigt (10 AZR 576/05 - Rn. 31, 37, BAGE 120, 1).

  • BAG, 25.06.2002 - 9 AZR 405/00

    Erstreckung der tariflichen Vorschriften über die Urlaubskasse des Baugewerbes

    Diese Rechtsprechung hat es auch weiter angewandt, nachdem das AEntG am 1. März 1996 in Kraft getreten ist (vgl. BAG 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 242 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 15).
  • BAG, 15.11.2006 - 10 AZR 665/05

    Spezialitätsgrundsatz im Nachwirkungszeitraum

  • VG Düsseldorf, 27.08.2015 - 6 K 2793/13

    Tariftreuegesetz im ÖPNV verfassungswidrig

  • BAG, 20.07.2004 - 9 AZR 343/03

    Urlaubskassenverfahren für Arbeitgeber aus Portugal

  • LAG Berlin-Brandenburg, 15.01.2024 - 10 Sa 1018/23

    Anwendung der Sozialkassentarifverträge auf landeseigene Wohnungsunternehmen bzw.

  • BAG, 25.06.2002 - 9 AZR 322/01

    Arbeitnehmerentsenderecht - Niederlassung in Deutschland als Betrieb iSd.

  • BAG, 25.06.2002 - 9 AZR 106/01

    Beitragspflichten ausländischer Arbeitgeber zur Urlaubskasse des Baugewerbes

  • LAG Hessen, 22.06.2016 - 12 Sa 1060/15

    Gerüstbau; Logistik

  • BAG, 29.06.2004 - 1 ABR 14/03

    Antragsbefugnis bei Streit über Tarifzuständigkeit einer Vereinigung

  • LAG Hessen, 14.07.2008 - 16 Sa 211/08

    Betrieblicher Geltungsbereich des VTV-Bau - Durchführung von Bauhilfsarbeiten für

  • BAG, 27.10.2010 - 10 AZR 362/09

    Betrieblicher Geltungsbereich des VTV - Einschränkung AVE

  • LAG Hessen, 30.09.2009 - 18 Sa 242/09

    Einschränkung Allgemeinverbindlicherklärung für VTV-Bau - Tarifverträge der holz-

  • BAG, 23.06.2010 - 10 AZR 463/09

    Baugewerbe - Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit

  • BAG, 25.06.2002 - 9 AZR 264/01

    Arbeit & Soziales - Urlaubskassenverfahren auch für polnische Arbeitgeber?

  • LAG Hessen, 12.11.2001 - 16 Sa 806/00

    Auskunftsverlangen eines nicht tarifgebundenen Arbeitnehmers im Baugewerbe aus

  • BAG, 13.09.2023 - 10 AZR 270/22

    Beitragspflicht zur Zusatzversorgungskasse der Brot- und Backwarenindustrie -

  • BAG, 13.04.2011 - 10 AZR 838/09

    Baugewerbe - Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit

  • BAG, 02.07.2008 - 10 AZR 386/07

    Einschränkung der AVE des VTV

  • LAG Hessen, 10.12.2001 - 10 Sa 712/01

    Streitigkeit über die Anwendbarkeit des Tarifvertrages über das

  • LAG Hessen, 16.02.2007 - 10 Sa 90/06

    Tarifauslegung - Zur Anwendung einer Einschränkung der

  • LAG Hamm, 10.06.2008 - 4 Sa 89/08

    Einführung TV-N, Tarifeinheit, selbstständige Betriebsabteilung, gewillkürte

  • LAG Hessen, 14.07.2003 - 16 Sa 530/02

    Tarifpluralität; Geltungsbereich der Bautarifverträge

  • LAG Baden-Württemberg, 23.03.2005 - 17 TaBV 5/04

    Tarifeinheit

  • LAG Berlin, 13.06.2003 - 8 Sa 2353/02

    Einschänkung der Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifvertragswerke für das

  • LAG Hessen, 22.07.2002 - 16 Sa 117/02

    Tarifvertragsauslegung; Bruttolohn, Abfindung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.07.2004 - 3 TaBV 2000/03

    Nachwirkung der Tarifzuständigkeit bei Eingruppierung

  • LAG Hessen, 02.05.2003 - 9 SaGa 637/03
  • LAG Berlin-Brandenburg, 16.01.2007 - 3 Sa 1479/06

    Beitragspflicht - Zusatzversorgungskasse - Baugewerbe - Schuldnerverzug - Zinsen

  • LAG Hessen, 12.03.2021 - 10 Sa 1079/20

    1. Der VTV-Bau ist gegenüber dem MTV Tischler für Trocken- und Montagebauarbeiten

  • LAG Hessen, 22.07.2002 - 16 Sa 2009/01

    Zahlungsverpflichtungen nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes

  • LAG Hessen, 02.05.2003 - 9 Sa Ga 636/03

    Klage auf Unterlassen von Streikaufrufen; Rechtswidrigkeit des Streiks; Schutz

  • ArbG Düsseldorf, 01.08.2007 - 11 Ga 74/07

    Arbeitskampf, Spartentarifvertrag, Tarifeinheit, Paritätsprinzip, einstweilige

  • LAG Hessen, 02.05.2003 - 9 Sa GA 637/03
  • ArbG Ulm, 10.03.2004 - 7 BV 1/03

    Tarifvertrag: Zustimmungsersetzungsverfahren; Vorliegen eines

  • LAG Berlin, 21.12.2001 - 6 Sa 1972/01

    Fehladressierung an einen Dritten als unschädliche Falschbezeichnung; Auslegung

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Rechtsprechung
   BAG, 21.02.2001 - 7 ABR 41/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,2008
BAG, 21.02.2001 - 7 ABR 41/99 (https://dejure.org/2001,2008)
BAG, Entscheidung vom 21.02.2001 - 7 ABR 41/99 (https://dejure.org/2001,2008)
BAG, Entscheidung vom 21. Februar 2001 - 7 ABR 41/99 (https://dejure.org/2001,2008)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Anfechtung einer Betriebsratswahl - Wahlverstoß - Wahlanfechtung - Betriebsratswahl

  • Judicialis

    BetrVG 1972 § 19 Abs. 1; ; BetrVG 1972 § 25; ; Wahlordnung 1972 § 17 Abs. 1; ; Wahlordnung 1972 § 18 Abs. 1; ; Wahlordnung 1972 § 18 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    Betriebsratswahl: Anfechtung

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb

    BetrVG 1972 § 19 Abs. 1, § 25; Wahlordnung 1972 § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1 und Abs. 2
    Anfechtung einer Betriebsratswahl: Unerheblichkeit eines Wahlverstoßes bei bloßer Auswirkung auf die Reihenfolge der Ersatzmitglieder

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2002, 282
  • BB 2001, 2328
  • DB 2001, 154
  • DB 2002, 154
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • LAG Baden-Württemberg, 17.05.1999 - 21 TaBV 2/99

    Anfechtung einer Betriebsratswahl, aktives Wahlrecht von Arbeitnehmern, die gegen

    Auszug aus BAG, 21.02.2001 - 7 ABR 41/99
    Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluß des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 17. Mai 1999 - 21 TaBV 2/99 - aufgehoben.
  • LAG Düsseldorf, 13.01.2016 - 12 TaBV 67/14

    Anforderungen an die Abstimmung hinsichtlich der Teilnahme eines selbständigen

    Etwaige Auswirkungen auf die Reihenfolge der Ersatzmitglieder begründen keinen Wahlverstoß (BAG 21.02.2001 - 7 ABR 41/99, DB 2002, 154 Rn. 16 f.).
  • BAG, 29.07.2009 - 7 ABR 91/07

    Schwerbehindertenvertretung - Wahlanfechtung - stellvertretendes Mitglied

    Deshalb beeinflusst ein Wahlverstoß, der sich lediglich auf die Reihenfolge der Ersatzmitglieder auswirkt, nicht das Wahlergebnis der gewählten Betriebsratsmitglieder und berechtigt nicht zur Wahlanfechtung (BAG 21. Februar 2001 - 7 ABR 41/99 - zu B I 2 b der Gründe, AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 49 = EzA BetrVG 1972 § 19 Nr. 41).
  • LAG Hamm, 20.05.2005 - 10 TaBV 94/04

    Anfechtung einer Betriebsratswahl Wahlbeeinflussung durch den Wahlvorstand

    Dafür ist entscheidend, ob bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Verstoß unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte (BAG, Beschluss vom 14.09.1988 - AP BetrVG 1972 § 16 Nr. 1; BAG, Beschluss vom 31.05.2000 - AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 12; BAG, Beschluss vom 06.12.2000 - AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 48; BAG, Beschluss vom 21.02.2001 - AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 49; LAG Brandenburg, Beschluss vom 27.11.1998 - NZA-RR 1999, 418; Fitting, a.a.O., § 19 Rz. 24; Kreutz, a.a.O., § 19 Rz. 40 ff., 44, 45; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 19 BetrVG Rz. 7).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 15.01.2016 - 6 TaBV 1113/15

    Aussetzung im Hinblick auf die Anfechtung der Wahl des Betriebsrats - Verkennung

    Auch wenn sich Ersatzmitglieder des Betriebsrats und Stellvertreter der Vertrauensperson grundsätzlich unterscheiden (vgl. BAG vom 23.07.2014 - 7 ABR 23/12 - juris Rn. 17, 37 f. = NZA 2014, 1288 = AP SGB IX § 94 Nr. 7), gilt für Stellvertreter einer Vertrauensperson die Rechtsprechung des BAG entsprechend, nach der ein Wahlverstoß, der nur Einfluss auf die Reihenfolge der Ersatzmitglieder hat, nicht zur Wahlanfechtung berechtigt (BAG vom 21.02.2001 - 7 ABR 41/99 - AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 49).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 07.05.2021 - 5 TaBV 1160/19

    Aushang des Wahlausschreibens - Beschluss schriftlicher Stimmabgabe für

    Dass sich möglicherweise jeweils eine andere Rangfolge bei den Ersatzmitgliedern ergeben hätte, stellt keine Änderung des Wahlergebnisses dar (BAG, Beschluss vom 21.02.2001 - 7 ABR 41/99).
  • LAG Baden-Württemberg, 26.07.2010 - 20 TaBV 3/09

    Bestellung sogenannter Beauftragter des Betriebsrats durch Mehrheitsbeschluss des

    Folgerichtig hat das Bundesarbeitsgericht beispielsweise die Reihenfolge, in der Ersatzmitglieder nachrücken beziehungsweise ein zeitweilig verhindertes Betriebsratsmitglied vertreten, nicht als Teil des Wahlergebnisses im Sinne des § 19 Abs. 1 Halbsatz 2 BetrVG eingeordnet (vgl. BAG 21.02.2001 - 7 ABR 41/99 - NZA 2002, 282).
  • LAG München, 29.06.2011 - 11 TaBV 4/11

    Betriebsbegriff, Betriebsratswahlen nach Kündigung eines Tarifvertrages gem. § 1

    a) Nach § 19 Abs. 1 BetrVG kann die Betriebsratswahl gerichtlich angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, der Verstoß hätte das Wahlergebnis nicht ändern oder beeinflussen können (vgl. BAG, B. v. 21.02.2001 - 7 ABR 41/99 -, NZA 2002, 282; B. v. 29.07.2009 - 7 ABR 91/07 -, NZA-RR 2010, 76).
  • LAG Schleswig-Holstein, 29.01.2013 - 1 TaBV 14/12

    Betriebsratswahl, Anfechtung, Nichtigkeit, Wählerliste, Wahlvorstand,

    Dabei gehört zum Wahlergebnis bei einer Betriebsratswahl die Feststellung der in den Betriebsrat gewählten Mitglieder, nicht aber die Reihenfolge der Ersatzmitglieder (BAG, Beschluss vom 21.02.2001 - 7 ABR 41/99 - Juris, Rn 14 - 17).
  • VG Karlsruhe, 16.07.2010 - PL 12 K 1234/10

    Berichtigung der Bekanntmachung eines Wahlergebnisses

    Diese Notwendigkeit ist hier gegeben: Zwar hat ein Wahlfehler, der sich lediglich auf die Reihenfolge der Ersatzmitglieder auswirkt, keinen Einfluss auf das Wahlergebnis i.S.d. § 25 Abs. 1 LPVG, da Ersatzmitglieder mangels Erreichens der erforderlichen Stimmenzahl gerade nicht zu Personalratsmitgliedern gewählt worden sind, mithin bei fehlerhafter Bestimmung der Reihenfolge der Ersatzmitglieder auch nicht das "Wahlergebnis" i.S.d. § 25 Abs. 1 LPVG berührt sein kann (Rooschüz/Amend/Killinger, LPVG, Komm., 11. Aufl., § 25 Rdnr. 7 mit Hinweis auf den Beschluss des BAG v. 21.02.2001 - 7 ABR 41/99 - zur entsprechenden Regelung in § 19 Abs. 1 BetrVG).
  • KG der Evangelischen Kirche in Deutschland, 16.09.2004 - 2708/K9

    Zum Grundsatz der geheimen Wahl bei der Wahl zur Mitarbeitervertretung

    Entscheidend ist, ob durch den Verstoß das Wahlergebnis verändert oder sonst beeinflusst werden konnte (BAG 21.2. 2001, NZA 2002, 282; BAG 14.9. 1988, NZA 1989, 360).
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Rechtsprechung
   BAG, 20.02.2001 - 9 AZR 661/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,1254
BAG, 20.02.2001 - 9 AZR 661/99 (https://dejure.org/2001,1254)
BAG, Entscheidung vom 20.02.2001 - 9 AZR 661/99 (https://dejure.org/2001,1254)
BAG, Entscheidung vom 20. Februar 2001 - 9 AZR 661/99 (https://dejure.org/2001,1254)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    BGB § 362; ; BGB § ... 368; ; BUrlG § 4; ; BUrlG § 5; ; BUrlG § 7 Abs. 4; ; BUrlG § 13 Abs. 2; ; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der Fassung vom 18. Dezember 1996 § 34; ; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der Fassung vom 18. Dezember 1996 § 35; ; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der Fassung vom 18. Dezember 1996 § 42; ; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der Fassung vom 18. Dezember 1996 § 43; ; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der Fassung vom 18. Dezember 1996 § 44; ; Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 3. Februar 1981 in den Fassungen vom 18. Dezember 1996 § 8 Nr. 2; ; Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 3. Februar 1981 in den Fassungen vom 18. Dezember 1996 § 8 Nr. 3; ; Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 3. Februar 1981 in den Fassungen vom 18. Dezember 1996 § 8 Nr. 4; ; Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 3. Februar 1981 in den Fassungen vom 18. Dezember 1996 § 8 Nr. 7; ; Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 3. Februar 1981 in den Fassungen vom 18. Dezember 1996 § 8 Nr. 8; ; Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 3. Februar 1981 in den Fassungen vom 18. Dezember 1996 § 8 Nr. 9; ; Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 3. Februar 1981 in den Fassungen vom 18. Dezember 1996 § 8 Nr. 11

  • rechtsportal.de

    BRTV-Bau § 8 Nr 11
    Berichtigung der Lohnnachweiskarte im Baugewerbe

  • Der Betrieb

    BGB §§ 362, ... 368; BUrlG §§ 4, 5, § 7 Abs. 4, § 13 Abs. 2; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) i. d. F. vom 18. 12. 1996 §§ 34, 35, 42, 43, 44; BRTV für das Baugewerbe vom 3. 2. 1981 i. d. F. vom 18. 12. 1996 § 8 Nr. 2, 3, 4, 7, 8, 9, 11
    Lohnnachweiskarte für das Baugewerbe: Keine Berichtigung von Eintragungen über Urlaubsgewährung wegen der noch offenen Urlaubsentgeltauszahlung während der Insolvenz

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Urlaubsvergütung bei Insolvenz des Bauarbeitgebers

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Urlaubsvergütung bei Insolvenz des Bauarbeitgebers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 97, 71
  • NZA 2002, 218
  • NZI 2001, 49
  • BB 2001, 2328
  • BB 2001, 579
  • BB 2002, 45
  • DB 2002, 848
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 19.09.2000 - 9 AZR 504/99

    Berichtigung der Lohnnachweiskarte

    Auszug aus BAG, 20.02.2001 - 9 AZR 661/99
    Dazu gehört auch die Pflicht, Eintragungen im Teil C der Lohnnachweiskarte zu berichtigen (Senat 19. September 2000 - 9 AZR 504/99 - für die Amtliche Sammlung vorgesehen).

    Sie bewirkt nur, daß der Arbeitgeber mit der Entgeltzahlung in Verzug gerät, wenn er nicht vor Urlaubsantritt leistet (Senat 19. September 2000 - 9 AZR 504/99 - aaO).

  • BAG, 18.12.1986 - 8 AZR 481/84

    Urlaub - Urlaubsanspruch - Anrechnung - Freistellung von der Arbeit -

    Auszug aus BAG, 20.02.2001 - 9 AZR 661/99
    Auch ohne vorherige Zahlung der Urlaubsvergütung tritt die Befreiung nach § 362 BGB ein (vgl. BAG 18. Dezember 1986 - 8 AZR 481/84 - BAGE 54, 59).
  • BAG, 20.06.2000 - 9 AZR 261/99

    Urlaubskassenverfahren - Insolvenz des Bauarbeitgebers

    Auszug aus BAG, 20.02.2001 - 9 AZR 661/99
    Auch wenn der Kläger keinen Wunsch auf Freistellung zum Zwecke des Urlaubs geäußert hat, ist die von dem Arbeitgeber festgesetzte Urlaubsgewährung dennoch wirksam (BAG 22. September 1992 - 9 AZR 483/91 - AP BUrlG § 7 Nr. 13 = EzA BUrlG § 7 Nr. 87; 20. Juni 2000 - 9 AZR 261/99 - zVv.).
  • BAG, 23.01.2001 - 9 AZR 26/00

    Freistellung des Arbeitnehmers - Annahmeverzug

    Auszug aus BAG, 20.02.2001 - 9 AZR 661/99
    Diese Urlaubserteilung war hinreichend bestimmt (vgl. Senat 20. Juni 2000 - 9 AZR 405/99 - zur Veröffentlichung vorgesehen; 23. Januar 2001 - 9 AZR 26/00 - zVv.).
  • BAG, 22.09.1992 - 9 AZR 483/91

    Urlaubsgewährung während der Kündigungsfrist

    Auszug aus BAG, 20.02.2001 - 9 AZR 661/99
    Auch wenn der Kläger keinen Wunsch auf Freistellung zum Zwecke des Urlaubs geäußert hat, ist die von dem Arbeitgeber festgesetzte Urlaubsgewährung dennoch wirksam (BAG 22. September 1992 - 9 AZR 483/91 - AP BUrlG § 7 Nr. 13 = EzA BUrlG § 7 Nr. 87; 20. Juni 2000 - 9 AZR 261/99 - zVv.).
  • BAG, 25.10.1984 - 6 AZR 35/82

    Baugewerbe - Konkursausfallgeld - Urlaubsgeld - Erstattungsanspruch

    Auszug aus BAG, 20.02.2001 - 9 AZR 661/99
    Das auf Beitragserhebung und Erstattung gezahlter Urlaubsvergütungen aufbauende Urlaubskassensystem (vgl. BAG 25. Oktober 1984 - 6 AZR 35/82 - BAGE 47, 114) setzt vielmehr die Feststellung voraus, in welcher Höhe der Verwalter im Laufe des Gesamtvollstreckungsverfahrens die Forderung tatsächlich berichtigt.
  • LAG Sachsen, 08.09.1999 - 4 Sa 822/98

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Berichtigung der Urlaubseintragungen des

    Auszug aus BAG, 20.02.2001 - 9 AZR 661/99
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 8. September 1999 - 4 Sa 822/98 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 20.06.2000 - 9 AZR 405/99

    Urlaubserteilung - Rückrufrecht des Arbeitgebers

    Auszug aus BAG, 20.02.2001 - 9 AZR 661/99
    Diese Urlaubserteilung war hinreichend bestimmt (vgl. Senat 20. Juni 2000 - 9 AZR 405/99 - zur Veröffentlichung vorgesehen; 23. Januar 2001 - 9 AZR 26/00 - zVv.).
  • BAG, 25.06.2002 - 9 AZR 405/00

    Erstreckung der tariflichen Vorschriften über die Urlaubskasse des Baugewerbes

    Es kommt hinzu, daß beim Urlaubskassenverfahren die Ansprüche des Arbeitnehmers auch dann gesichert sind, wenn sich - ggf. nach Abwicklung eines Insolvenzverfahrens - herausstellt, daß sie beim Arbeitgeber uneinbringlich sind (dazu Senat 20. Februar 2001 - 9 AZR 661/99 - BAGE 97, 71).
  • BAG, 25.06.2002 - 9 AZR 322/01

    Arbeitnehmerentsenderecht - Niederlassung in Deutschland als Betrieb iSd.

    Es kommt hinzu, daß beim Urlaubskassenverfahren die Ansprüche des Arbeitnehmers auch dann gesichert sind, wenn sich - ggf. nach Abwicklung eines Insolvenzverfahrens - herausstellt, daß sie beim Arbeitgeber uneinbringlich sind (dazu Senat 20. Februar 2001 - 9 AZR 661/99 - BAGE 97, 71 ).
  • BAG, 25.06.2002 - 9 AZR 106/01

    Beitragspflichten ausländischer Arbeitgeber zur Urlaubskasse des Baugewerbes

    Es kommt hinzu, daß beim Urlaubskassenverfahren die Ansprüche des Arbeitnehmers auch dann gesichert sind, wenn sich - ggf. nach Abwicklung eines Insolvenzverfahrens - herausstellt, daß sie beim Arbeitgeber uneinbringlich sind (dazu Senat 20. Februar 2001 - 9 AZR 661/99 - BAGE 97, 71).
  • BAG, 25.06.2002 - 9 AZR 439/01

    Arbeitnehmerentsendung - Urlaubskasse Baugewerbe - Slowakische Republik

    Es kommt hinzu, daß beim Urlaubskassenverfahren die Ansprüche des Arbeitnehmers auch dann gesichert sind, wenn sich etwa nach Abwicklung eines Insolvenzverfahrens herausstellt, daß die Forderungen beim Arbeitgeber uneinbringlich sind (dazu Senat 20. Februar 2001 - 9 AZR 661/99 - BAGE 97, 71).
  • BAG, 21.06.2005 - 9 AZR 295/04

    Urlaubsentgelt/Urlaubsgeld - Insolvenz - Masseverbindlichkeit

    Die Entgeltfortzahlung während des Erholungsurlaubs ist weder Inhalt der Pflicht zur Urlaubserteilung noch Wirksamkeitsvoraussetzung für die Erfüllung des urlaubsrechtlichen Freistellungsanspruchs (BAG 18. Dezember 1986 - 8 AZR 481/84 - BAGE 54, 59; Senat 20. Februar 2001 - 9 AZR 661/99 - BAGE 97, 71, 75).
  • BAG, 25.06.2002 - 9 AZR 264/01

    Arbeit & Soziales - Urlaubskassenverfahren auch für polnische Arbeitgeber?

    Es kommt hinzu, daß beim Urlaubskassenverfahren die Ansprüche des Arbeitnehmers auch dann gesichert sind, wenn sich - ggf. nach Abwicklung eines Insolvenzverfahrens - herausstellt, daß sie beim Arbeitgeber uneinbringlich sind (dazu Senat 20. Februar 2001 - 9 AZR 661/99 - BAGE 97, 71).
  • BAG, 25.06.2002 - 9 AZR 406/00

    Arbeitnehmerentsendung - Urlaubskasse Baugewerbe - Rumänien

    Es kommt hinzu, daß beim Urlaubskassenverfahren die Ansprüche des Arbeitnehmers auch dann gesichert sind, wenn sich etwa nach Abwicklung eines Insolvenzverfahrens herausstellt, daß die Forderungen beim Arbeitgeber uneinbringlich sind (dazu Senat 20. Februar 2001 - 9 AZR 661/99 - BAGE 97, 71).
  • BAG, 25.06.2002 - 9 AZR 440/01

    Arbeitnehmerentsendung - Urlaubskasse Baugewerbe - Slowakische Republik

    Es kommt hinzu, daß beim Urlaubskassenverfahren die Ansprüche des Arbeitnehmers auch dann gesichert sind, wenn sich etwa nach Abwicklung eines Insolvenzverfahrens herausstellt, daß die Forderungen beim Arbeitgeber uneinbringlich sind (dazu Senat 20. Februar 2001 - 9 AZR 661/99 - BAGE 97, 71).
  • BPatG, 02.06.2021 - 6 Ni 62/19
    Auch der im Hinblick auf die HLNK 10 diesbezüglichen, mit einer engen Auslegung verbundenen Argumentation des Landgerichts im Urteil vom 4. August 2020 (vgl. Anlage BB 02, S. 45 ff) und der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts (vgl. Anlage BB 01, Abschn. II. 4.3.4) vermag der Senat nicht zu folgen.

    Auch der im Hinblick auf die HLNK 10 einen Wasserdampfflussweg von dem Ausatmungsfließweg des Rohres 140 zur Umgebungsluft hin verneinenden Argumentation des Landgerichts im Urteil vom 4. August 2020 (vgl. Anlage BB 02, S. 45 ff) und der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts (vgl. Anlage BB 01, Abschn. II. 4.3.4) vermag der Senat daher nicht zu folgen.

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