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   LG München I, 17.04.2002 - 15 S 14596/01   

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https://dejure.org/2002,25057
LG München I, 17.04.2002 - 15 S 14596/01 (https://dejure.org/2002,25057)
LG München I, Entscheidung vom 17.04.2002 - 15 S 14596/01 (https://dejure.org/2002,25057)
LG München I, Entscheidung vom 17. April 2002 - 15 S 14596/01 (https://dejure.org/2002,25057)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit von Vereinbarungen zur Zahlung einer Vermittlungsgebühr für Leiharbeitsverhältnisse; Vertragsfreiheit des Leiharbeitnehmers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2002, 1595
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • LAG Baden-Württemberg, 03.12.1998 - 11 Sa 31/98

    Schadensersatzanspruch eines zunächst nach § 1 AÜG verliehenen Arbeitnehmers

    Auszug aus LG München I, 17.04.2002 - 15 S 14596/01
    Der Gesetzgeber hat jedoch in § 9 Nrn. 4 und 5 AÜG dem Interesse des Arbeitnehmers an der freien Wahl seines Arbeitsplatzes, das durch Absprachen mit dem Entleiher nicht behindert werden darf, den Vorrang eingeräumt und damit eine Abwägung der Grundrechte des Leiharbeitnehmers und des Verleihers aus Art. 12 GG vorgenommen (vgl. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 03.12.1998, 11 Sa 31/98 ).

    Die Entscheidung steht im Einklang mit der veröffentlichen Rechtsprechung, insbesondere der des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (11 Sa 31/98).

  • AG Düsseldorf, 17.01.2001 - 25 C 14262/00

    Anspruch auf Zahlung einer Provision auf Grund Allgemeiner Geschäftsbedingungen

    Auszug aus LG München I, 17.04.2002 - 15 S 14596/01
    Es liegt auf der Hand, dass die Verpflichtung zur Zahlung einer Provision im Falle der Übernahme des Arbeitnehmers den Entleiher von einer Einstellung abhalten kann (AG Düsseldorf NJW-RR 2001, 1495 [AG Düsseldorf 17.01.2001 - 25 C 14262/00] ).
  • BGH, 03.07.2003 - III ZR 348/02

    Verpflichtung des Arbeitnehmerentleihers zur Zahlung einer Vermittlungsprovision

    Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten jedoch, die Unwirksamkeitsfolge darüber hinaus auf Abreden mit vergleichbarer Wirkung zu erstrecken (vgl. Boemke, AÜG 2002 § 9 Rn. 50; Ulber aaO Rn. 78; Künzl aaO S. 512; LG München I BB 2002, 1595, 1596 ; AG Hamburg NZA-RR 2002, 239 f).
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