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   LAG Hessen, 03.07.2002 - 12 Ta 213/02   

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https://dejure.org/2002,19112
LAG Hessen, 03.07.2002 - 12 Ta 213/02 (https://dejure.org/2002,19112)
LAG Hessen, Entscheidung vom 03.07.2002 - 12 Ta 213/02 (https://dejure.org/2002,19112)
LAG Hessen, Entscheidung vom 03. Juli 2002 - 12 Ta 213/02 (https://dejure.org/2002,19112)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung; Fehlerhafte Beteiligung des Personalrates ; Aussetzung des Lohnzahlungsrechtsstreites bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Kündigungsprozess

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2002, 2075
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 16.04.2014 - 10 AZB 6/14

    Aussetzung - Verfassungsbeschwerde

    Der arbeitsrechtliche Beschleunigungsgrundsatz (§ 9 Abs. 1 ArbGG) verbietet in solchen Fällen regelmäßig, eine Aussetzung vorzunehmen (vgl. zB LAG Köln 19. Juni 2006 - 3 Ta 60/06 -; LAG Schleswig-Holstein 24. November 2006 - 2 Ta 268/06 -; Hessisches LAG 3. Juli 2002 - 12 Ta 213/02 -; Thüringer LAG 27. Juni 2001 - 6/9 Ta 160/00 -; Düwell/Lipke/Kloppenburg ArbGG 3. Aufl. § 55 Rn. 25; GK-ArbGG/Schütz Stand Dezember 2013 § 55 Rn. 48; GMP/Germelmann ArbGG 8. Aufl. § 55 Rn. 29; Schwab/Weth/Korinth ArbGG 3. Aufl. § 55 Rn. 43; vgl. auch BVerfG 22. September 2008 - 1 BvR 1707/08 - Rn. 20, BVerfGK 14, 270) .
  • LAG Baden-Württemberg, 24.02.2006 - 9 Ta 13/05

    Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die Alleinentscheidungsbefugnis des

    Eine Aussetzung der Leistungsklage auf Arbeitsentgelt wegen Annahmeverzuges nach gewonnener Kündigungsschutzklage ist in der Regel mit dem arbeitsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz des § 9 Abs. 1 Satz 1 ArbGG nicht zu vereinbaren so auch LAG Hessen, Beschl. v. 03.07.2002, 12 Ta 213/02, BB 2002, S. 2075).

    Eine Aussetzung der Leistungsklage auf Arbeitsentgelt wegen Annahmeverzuges nach gewonnener Kündigungsschutzklage ist in der Regel mit dem arbeitsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz des § 9 Abs. 1 Satz 1 ArbGG nicht zu vereinbaren (Berscheid, a.a.O., Rn. 37 c; LAG Hessen, Beschl. v. 03.07.2002, 12 Ta 213/02 , BB 2002, S. 2075).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 05.08.2005 - 2 Ta 184/05

    Aussetzung des Verfahrens

    Eine Aussetzung der Leistungsklage auf Arbeitsentgelt wegen Annahmeverzugs nach gewonnener Kündigungsschutzklage ist in der Regel mit dem arbeitsgerichtlichen Beschleunigungsgrundsatz des § 9 Abs. 1 Satz 1 ArbGG nicht zu vereinbaren (LAG Hessen, BB 2001, 264 und BB 2002, 2075; LAG Köln, NZA 1986, 404; LAG Nürnberg, NZA 1987 211; LAG Thüringen, Beschl. v. 27.06.2001 - 6/9 Ta 160/00).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.08.2011 - 6 Ta 125/11

    Aussetzung vn Leistungsklage nach positiver Kündigungsschutzklage

    Nach der von der Beschwerdekammer für zutreffend gehaltenen Auffassung in der Literatur (vgl. Schwab/Weth, Kommentar zum Arbeitsgerichtsgesetz, 3. Auflage, § 45, Rz. 43) ist eine Aussetzung der Leistungsklage auf Arbeitsentgelt wegen Annahmeverzugs nach gewonnener Kündigungsschutzklage in der Regel mit dem arbeitsgerichtlichen Beschleunigungsgrundsatzes des § 9 Abs. 1 Satz 1 ArbGG nicht zu vereinbaren (vgl. Landesarbeitsgericht Hessen, Beschluss vom 03.07.2002 - 12 Ta 213/02 - = BB 2002, 2075 (2076).
  • ArbG Iserlohn, 20.03.2018 - 5 Ca 2033/17
    Die Aussetzung der Leistungsklage auf Arbeitsentgelt wegen Annahmeverzugs nach einer erstinstanzlich gewonnener Kündigungsschutzklage ist schon in der Regel mit dem arbeitsgerichtlichen Beschleunigungsgrundsatzes des § 9 Abs. 1 Satz 1 ArbGG nicht zu vereinbaren (vgl. z.B. LAG Hessen, Beschluss vom 03.07.2002 - 12 Ta 213/02).
  • ArbG Hannover, 26.06.2006 - 11 Ca 254/06

    Anfechtung eines Aufhebungsvertrages - Aussetzung des Verfahrens

    Werden Vergütungsansprüche neben einer Bestandsschutzstreitigkeit - und dieser regelmäßig zeitlich nachgelagert - selbständig geltend gemacht, so ist umstritten, ob die Vergütungsklage regelmäßig auszusetzen sei (so LAG Berlin vom 02.12.1993, LAGE § 148 ZPO Nr. 28; etwas zurückhaltender LAG Rheinland-Pfalz vom 06.06.1986, LAGE § 148 ZPO Nr. 15) oder regelmäßig gerade nicht auszusetzen sei (so u.a. Hess. LAG vom 07.08.2003, NZA-RR 2004, S. 264f., und vom 03.07.2002, BB 2002, S. 2075f., LAG Nürnberg vom 09.07.1986, NZA 1987, S. 211, das sogar von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgeht).
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