Weitere Entscheidung unten: OLG Köln, 31.03.2004

Rechtsprechung
   BGH, 22.03.2004 - NotZ 20/03   

Volltextveröffentlichungen (9)

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  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 6 Abs. 3 Satz 1
    Notarbewerbung: Beurteilung der persönlichen Eignung muß auch dienstliche Beurteilung einbeziehen und darf sich nicht nur auf Bewerbungsgespräch stützen

  • NWB SteuerXpert START

    BNotO § 6 Abs. 3 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 6 Abs. 3 S. 1
    Beurteilung der persönlichen Eignung eines Notarbewerbers ausschließlich aufgrund des Vorstellungsgesprächs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notarrecht - Eignung eines Mitbewerbers um ein Notaramt

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Eignung zum Notaramt: Beurteilung der Landesjustizverwaltung

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 2004, 859
  • MDR 2004, 779
  • DNotZ 2004, 883
  • BB 2004, 1134 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (13)  

  • BGH, 14.03.2005 - NotZ 27/04  

    Notarrecht - Übertragung einer Notarstelle

    Unter Umständen kann sogar eine Pflicht bestehen, die Ergebnisse der Ersten juristischen Staatsprüfung zur Abrundung des Leistungsvergleiches mit einzubeziehen (Senatsbeschluß vom 22. März 2004 - NotZ 20/03 - NJW-RR 2004, 859, 860).

    Dies ist insbesondere dann zulässig, wenn - wie hier - der Bewerber den Anwärterdienst bei einer anderen Landesjustizverwaltung durchlaufen hat (Beschluß vom 22. März 2004 - NotZ 20/03 - NJW-RR 2004, 859, 860).

    Anders als bei der Bewerbung um den Anwärterdienst liegen hier neben den Befähigungsnachweisen (insbesondere Ergebnisse der juristischen Staatsprüfungen) bereits dienstliche Beurteilungen vor, die Auskunft auch über die persönliche Eignung geben (vgl. Beschluß vom 22. März 2004 - NotZ 20/03 - NJW-RR 2004, 859, 860).

  • BGH, 22.11.2004 - NotZ 16/04  

    Anforderungen an die Gewichtung fachspezifischer Leistungen beim Zugang zum Beruf

    Sie muß zunächst von der Antragsgegnerin vorgenommen werden, damit sie so den ihr bei der Auswahl mehrerer geeigneten Bewerber für das Amt des Notars zukommenden Beurteilungsspielraum ausschöpfen kann, und unterliegt erst dann der gerichtlichen Nachprüfung (vgl. statt anderer Nachweise Senat, Beschluß vom 22. März 2004 - NotZ 20/03 - ZNotP 2004, 241, 242 m.w.N.).
  • BGH, 12.07.2004 - NotZ 4/04  

    Notarrecht - Übertragung einer Notarstelle

    b) Das Recht jedes Deutschen auf einen nach Eignung, Befähigung und Leistung gleichen Zugang zu einem öffentlichen Amt (Art. 33 Abs. 2 GG) fordert bei der Entscheidung über die Besetzung einer Notarstelle ein Verfahren, das sich an objektivierbare und in den sachgegebenen Grenzen gerichtliche überprüfbare Methoden hält (Vorstellungsgespräch, im Anschluß an Senat, Beschl. v. 22. März 2004, NotZ 20/03, ZNotP 2004, 241).*).

    Einstellungsgesprächen in dieser Art kommt, wie der Senat entschieden hat (Beschl. v. 22. März 2004, NotZ 20/03, ZNotP 2004, 241, 243), nur eine eingeschränkte Bedeutung zu.

    Rechtsfehlerfrei hat sie das signifikant bessere erste Staatsexamen des Mitbewerbers (Antragsteller 4, 38 Punkte in Düsseldorf; Mitbewerber 9, 0 Punkte in Freiburg) als weiteres Kriterium herangezogen (Senatsbeschl. v. 22. März 2004, NotZ 20/03).

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  • BGH, 12.07.2004 - NotZ 5/04  
    Einstellungsgesprächen dieser Art kommt, wie der Senat entschieden hat (Beschluß vom 22. März 2004 - NotZ 20/03 - ZNotP 2004, 241, 243), nur eine eingeschränkte Bedeutung zu.

    Zusätzlich durfte die Antragsgegnerin das signifikant bessere erste Staatsexamen des Mitbewerbers (Antragsteller 4, 38 Punkte in Düsseldorf; Mitbewerber 12, 29 Punkte in München) als Kriterium heranziehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 58/92 - DNotZ 1994, 332, 333; vom 22. März 2004 - NotZ 17/03 - unter II. 2. b) aa) und NotZ 20/03 - ZNotP 2004, 241, 243).

  • BVerfG, 18.12.2007 - 1 BvR 2177/07  

    Verfassungsmäßigkeit der Auswahlentscheidung der Baden-Württembergischen

    Es ist jedoch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der persönlichen Vorstellung durch ein Gespräch als bloßer "Momentaufnahme" jedenfalls dann eine lediglich eingeschränkte Bedeutung zugemessen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2004 - NotZ 20/03 -, NJW-RR 2004, S. 859 ; BGH, Beschluss vom 12. Juli 2004 - NotZ 4/04 -, NJR-RR 2004, S. 1701), wenn andere aussagekräftige Erkenntnisquellen nicht zur Verfügung stehen (vgl. BVerfGK 6, 28 ).
  • BGH, 22.11.2004 - NotZ 13/04  
    Auch auf der Grundlage eines mutmaßlichen künftigen Beurteilungssystems scheidet dies angesichts der Vielzahl denkbarer Möglichkeiten aus und verbietet sich zudem im Hinblick auf den der Landesjustizverwaltung bei der Auswahl mehrerer geeigneter Bewerber für das Amt des Notars zukommenden Beurteilungsspielraum (vgl. statt anderer Nachweise Senat, Beschluß vom 22. März 2004 - NotZ 20/03 - ZNotP 2004, 241, 242 m.w.N.).
  • BGH, 26.03.2007 - NotZ 44/06  

    Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrages in Verfahren vor dem

    In dem vom Antragsteller hiergegen angestrengten gerichtlichen Verfahren hat der Bundesgerichtshof als Beschwerdeinstanz mit Beschluss vom 22. März 2004 (NotZ 20/03 - NJW-RR 2004, 859) den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Februar 2003 aufgehoben.
  • BGH, 22.03.2004 - NotZ 17/03  

    Beurteilung der persönlichen Eignung eines Notarbewerbers aufgrund der Ergebnisse

    Der Senat hat in dem heute verkündeten Beschluß in der Sache NotZ 20/03 näher ausgeführt, daß ein Vorstellungsgespräch der vorliegenden Art bei einem bereits als Notar amtierenden Bewerber jedenfalls nicht die alleinentscheidende Beurteilungsgrundlage für die persönliche Eignung sein kann.
  • BGH, 23.07.2012 - NotZ (Brfg) 4/12  

    Notare - Auswahlverfahren für Notardienst

    Wenn die Justizverwaltung in dem nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO gebotenen Auswahlverfahren zu dem Ergebnis kommt, Bewerber seien annähernd gleich geeignet und dann anhand des Kriteriums "Dauer des Anwärterdienstes" (§ 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO) weiter differenziert, kann dies grundsätzlich nicht als rechtlich bedenklich angesehen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 22. März 2004 - NotZ 20/03, DNotZ 2004, 883, 885).
  • BGH, 23.07.2012 - NotZ (Brfg) 3/12  

    Notare - Auswahlverfahren für Notardienst

    Wenn die Justizverwaltung in dem nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO gebotenen Auswahlverfahren zu dem Ergebnis kommt, Bewerber seien annähernd gleich geeignet und dann anhand des Kriteriums "Dauer des Anwärterdienstes" (§ 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO) weiter differenziert, kann dies grundsätzlich nicht als rechtlich bedenklich angesehen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 22. März 2004 - NotZ 20/03, DNotZ 2004, 883, 885).
  • OLG Stuttgart, 17.11.2006 - Not 37/06  

    Anforderungen an die Auswahlentscheidung bei der Besetzung einer Notarstelle

  • OLG Stuttgart, 17.11.2006 - Not 168/06  

    Notarbestellung: Auswahlentscheidung bei Besetzung von Notarstellen im badischen

  • OLG Stuttgart, 17.11.2006 - Not 95/06  

    Notarbestellung: Auswahlentscheidung bei Besetzung von Notarstellen im badischen

Rechtsprechung
   OLG Köln, 31.03.2004 - 6 U 158/03   

Volltextveröffentlichungen (7)

mehr
  • rechtsportal.de

    ZPO § 580 Nr. 7 lit. b
    Restitutionsklage nach neuer EUGH-Entscheidung

  • Judicialis
  • Betriebs-Berater

    Neue Entscheidung einer Rechtsfrage durch den EuGH im Anschluss an das Urteil des Erstverfahrens ist kein Restitutionsklagegrund

  • Betriebs-Berater

    Restitutionsklage nach neuer EuGH-Entscheidung

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • GRUR-RR 2004, 376 (Ls.)
  • BB 2004, 1134
  • BB 2004, 942



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Wird zitiert von ...  

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