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   BGH, 05.10.2004 - XI ZR 210/03   

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https://dejure.org/2004,24
BGH, 05.10.2004 - XI ZR 210/03 (https://dejure.org/2004,24)
BGH, Entscheidung vom 05.10.2004 - XI ZR 210/03 (https://dejure.org/2004,24)
BGH, Entscheidung vom 05. Oktober 2004 - XI ZR 210/03 (https://dejure.org/2004,24)
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Geldabhebung mit gestohlener EC-Karte

§§ 676h, 276 BGB, Haftung des Bankkunden, wenn er grob fahrlässig einen Mißbrauch der Karte ermöglicht;

§ 286 ZPO, Anscheinsbeweis für grob-fahrlässige Ermöglichung des Mißbrauchs, wenn ein Dritter die Karte mit der dem Kunden mitgeteilten Geheimzahl nutzt, zur Frage der Sicherheit des von der Bank eingesetzten Verschlüsselungssystems

Volltextveröffentlichungen (21)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • JurPC

    BGB §§ 276 E, 676 f, 676 h
    Anscheinsbeweis bei Verwendung von ec-Karte mit PIN

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Eingabe der richtigen EC-Karten-Geheimzahl (PIN) durch einen Dieb als Anscheinsbeweis für eine unsachgemäße Verwahrung der PIN-Nummer

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • nomos.de PDF, S. 34 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    EC-Karten-Diebstahl, Ausspähen der persönlichen Geheimzahl (PIN), AGB

  • Wolters Kluwer

    Haftung der Klägerin für die durch die missbräuchliche Verwendung ihrer ec-Karte entstandenen Schäden bei grob fahrlässiger Verletzung der Sorgfaltspflichten und Mitwirkungspflichten; Vermerken der persönlichen Geheimzahl auf der ec-Karte oder ihre Verwahrung zusammen ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Diebstahl EC-Karte und Bargeldabhebung mit PIN - Haftung

  • zvi-online.de

    BGB §§ 276, 676f, 676h; ec-Bedingungen-Spk (1999)
    Beweis des ersten Anscheins für Verwahrung der PIN mit ec-Karte bei Bargeldabhebung zeitnah nach Diebstahl der Karte

  • Judicialis

    BGB § 276 E; ; BGB § 676 f; ; BGB § 676 h; ; Bedingungen der Sparkassen für die Verwendung der ec-Karte (Fassung Juni 1999) A. III. 2.4

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 276; BGB § 676 f; BGB § 676 h; BGB § Bedingungen der Sparkassen für die Verwendung der ec-Karte Nr. A III 2.4
    Anscheinsbeweis gegen Kunden bei Geldabhebung durch Dritten mittels gestohlener ec-Karte unter Eingabe der richtigen PIN

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Bankrecht: PIN-gestützter EC-Karten-Missbrauch

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Beweislast bei ec-Karten Missbrauch

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Geldabhebungen am Geldausgabeautomaten durch den Dieb einer ec-Karte: Grob fahrlässiges Verhalten des Karteninhabers im Zusammenhang mit der Geheimhaltung seiner persönlichen Geheimzahl?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zum Anscheinsbeweis für grob fahrlässigiges Verhalten des Karteninhabers bei Geldabhebungen mit gestohlener ec-Karte

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof zum Anscheinsbeweis für grob fahrlässiges Verhalten des Karteninhabers bei Geldabhebungen mit gestohlener ec-Karte

  • nomos.de PDF, S. 4 (Kurzinformation)

    Anscheinsbeweis beim ec-Kartenmissbrauch

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Problemloses Abheben nach Verlust der EC-Karte indiziert Pflichtverletzung des Kontoinhabers

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 276, 676 f, 676h; ec-Bedingungen-Spk (1999)
    Beweis des ersten Anscheins für Verwahrung der PIN mit ec-Karte bei Bargeldabhebung zeitnah nach Diebstahl der Karte

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Anscheinsbeweis für grob fahrlässiges Verhalten des Karteninhabers bei Geldabhebungen mit gestohlener ec-Karte

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Beweislast bei gestohlener EC-Karte + PIN

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 6 (Leitsatz)

    Diebstahl und Missbrauch einer EC-Karte

  • beck.de (Leitsatz)

    Anscheinsbeweis für grob fahrlässiges Verhalten des ec-Karteninhabers

  • dr-schulte.de (Kurzinformation)

    Diebstahl und Missbrauch von ec-Karten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Beweislast bei gestohlener EC-Karte + PIN

  • 123recht.net (Pressebericht, 5.10.2004)

    Bankkunden bleiben nach Kartendiebstahl weiter auf Schaden sitzen // Verbraucherzentrale führt nun Musterprozesse

Besprechungen u.ä. (3)

  • nomos.de PDF, S. 34 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    EC-Karten-Diebstahl, Ausspähen der persönlichen Geheimzahl (PIN), AGB

  • nomos.de PDF, S. 20 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die "Sammelklage" der Verbraucherzentrale NRW wegen EG-Kartenmißbrauchs

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Anscheinsbeweis, wenn ein unbefugter Dritter unter Verwendung einer entwendeten ec-Karte und richtiger PIN Bargeldabhebungen vorgenommen hat

Papierfundstellen

  • BGHZ 160, 308
  • NJW 2004, 3623
  • ZIP 2004, 2226
  • MDR 2005, 159
  • VersR 2005, 272
  • WM 2004, 2309
  • MMR 2004, 812
  • BB 2004, 2484
  • DB 2004, 2577
  • K&R 2004, 586
 
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Wird zitiert von ... (126)Neu Zitiert selbst (43)

  • BGH, 05.02.1987 - I ZR 210/84

    Raubpressungen - §§ 85, 97 UrhG; § 286 ZPO, Anscheinsbeweis für Vertrieb bei

    Auszug aus BGH, 05.10.2004 - XI ZR 210/03
    aa) Die Frage, ob ein Anscheinsbeweis eingreift, unterliegt der Prüfung durch das Revisionsgericht (BGHZ 100, 31, 33; BGH, Urteil vom 17. Februar 1988 - IVa ZR 277/86, NJW-RR 1988, 789, 790).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins nur bei typischen Geschehensabläufen anwendbar, d.h. in Fällen, in denen ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist (BGHZ 100, 31, 33; BGH, Urteile vom 23. Januar 1997 - I ZR 29/94, WM 1997, 1493, 1496 und vom 4. Dezember 2000 - II ZR 293/99, NJW 2001, 1140, 1141).

    Der Anscheinsbeweis führt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu einer Umkehr der Beweislast (BGHZ 100, 31, 34 m.w.Nachw.).

  • BGH, 17.02.1988 - IVa ZR 277/86

    Verursachung eines tödlichen Sturzes eines Versicherten durch einen Schlaganfall

    Auszug aus BGH, 05.10.2004 - XI ZR 210/03
    aa) Die Frage, ob ein Anscheinsbeweis eingreift, unterliegt der Prüfung durch das Revisionsgericht (BGHZ 100, 31, 33; BGH, Urteil vom 17. Februar 1988 - IVa ZR 277/86, NJW-RR 1988, 789, 790).

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob die eine oder andere Verursachungsmöglichkeit nach den Erfahrungen des täglichen Lebens die wahrscheinlichere ist (BGHZ 24, 308, 313; BGH, Urteil vom 17. Februar 1988 - IVa ZR 277/86, NJW-RR 1988, 789, 790 m.w.Nachw.).

    Dieser setzt lediglich voraus, daß ein Sachverhalt feststeht, bei dem der behauptete ursächliche Zusammenhang typischerweise gegeben ist, beruht also auf der Auswertung von Wahrscheinlichkeiten, die aufgrund der Lebenserfahrung anzunehmen sind und die dem Richter hiernach die Überzeugung (§ 286 ZPO) vermitteln, daß auch in dem von ihm zu entscheidenden Fall der Ursachenverlauf so gewesen ist wie in den vergleichbaren Fällen (BGH, Urteil vom 17. Februar 1988 - IVa ZR 277/86, NJW-RR 1988, 789, 790).

  • BGH, 17.10.2000 - XI ZR 42/00

    Verwahrung von ec-Karte und Geheimnummer für ein Girokonto

    Auszug aus BGH, 05.10.2004 - XI ZR 210/03
    a) Das Vermerken der persönlichen Geheimzahl auf der ec-Karte oder ihre Verwahrung zusammen mit dieser stellt - wovon auch Nr. A. III. 2.4 der Bedingungen für die Verwendung der ec-Karte ausgeht - eine grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers dar; dabei trägt die Bewertung dieser Handlungsweisen als grob fahrlässig dem Umstand Rechnung, daß dadurch der besondere Schutz, den die für Abhebungen neben der ec-Karte zusätzlich benötigte Geheimnummer bietet, aufgehoben wird, weil ein Unbefugter, dem ec-Karte und Geheimnummer gemeinsam in die Hände fallen, ohne weiteres Abhebungen vornehmen kann (BGHZ 145, 337, 340 f.).

    (2) Der Senat hat bisher offengelassen, ob in Fällen, in denen an Geldausgabeautomaten unter Verwendung der zutreffenden Geheimzahl Geld abgehoben wurde, der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, daß entweder der Kartenbesitzer als rechtmäßiger Kontoinhaber die Abhebungen selbst vorgenommen hat oder - was hier nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts allein in Betracht kommt - daß ein Dritter nach der Entwendung der ec-Karte von der Geheimnummer nur wegen ihrer Verwahrung gemeinsam mit der ec-Karte Kenntnis erlangen konnte (BGHZ 145, 337, 342).

  • BGH, 11.05.2011 - VIII ZR 289/09

    Zur vertraglichen Haftung des Kontoinhabers bei unbefugter Nutzung seines

    Die in § 2 Ziffer 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay vorgesehene Haftungsregelung kann daher allenfalls - ähnlich wie dies bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Herausgeber von EC-Karten der Fall ist (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 312) - eine Einstandspflicht des Kontoinhabers gegenüber dem Plattformbetreiber für diesem entstandene Schäden begründen.
  • BGH, 26.01.2016 - XI ZR 91/14

    Zu Beweisgrundsätzen bei streitigen Zahlungsaufträgen im Online-Banking

    Die Grundsätze des Anscheinsbeweises begründen hingegen weder eine zwingende Beweisregel noch eine Beweisvermutung und auch keine Beweislastumkehr zulasten einer Partei (st. Rspr. BGH, z.B. Urteile vom 5. Februar 1987 - I ZR 210/84, BGHZ 100, 31, 34 und vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 319).

    a) Die Frage, ob im Einzelfall die Grundsätze eines Anscheinsbeweises anzuwenden sind, unterliegt der Prüfung durch das Revisionsgericht (BGH, Urteile vom 5. Februar 1987 - I ZR 210/84, BGHZ 100, 31, 33, vom 17. Februar 1988 - IVa ZR 277/86, NJW-RR 1988, 789, 790, vom 6. März 1991 - IV ZR 82/90, VersR 1991, 460, vom 23. Januar 1997 - I ZR 29/94, WM 1997, 1493, 1496 und vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 313).

    Dieser Sachverhalt, der grundsätzlich von der beweisbelasteten Partei darzulegen und zu beweisen ist (BGH, Urteil vom 14. September 2005 - VIII ZR 369/04, NJW 2006, 300 Rn. 11), muss einer Typik entsprechen, also nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweisen (BGH, Urteile vom 27. Mai 1957 - II ZR 132/56, BGHZ 24, 308, 312, vom 5. Februar 1987 - I ZR 210/84, BGHZ 100, 31, 33, vom 6. März 1991 - IV ZR 82/90, VersR 1991, 460, 461, vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 313 und vom 14. September 2005 - VIII ZR 369/04, NJW 2006, 300 Rn. 9 f.).

    Zwar ist der Anscheinsbeweis zum Nachweis grober Fahrlässigkeit grundsätzlich zulässig, wenn damit lediglich die Annahme eines bestimmten tatsächlichen Verhaltens gestützt werden soll und dieses erst in einem weiteren Schritt rechtlich als grob fahrlässig bewertet wird (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 319).

    Die Vielzahl von Authentifizierungsverfahren, die sich zum Teil erheblich im Sicherungskonzept und in dessen Ausgestaltung unterscheiden (vgl. Hoeren/Kairies, ZBB 2015, 35; Maihold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 55 Rn. 7 ff.), können jeweils auf unterschiedliche Weise angegriffen werden, wozu wiederum verschiedene Pflichtverletzungen des Zahlungsdienstnutzers beitragen können, sodass - anders als bei Nutzung von Zahlungskarten an Geldautomaten (Senatsurteile vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 317 f. und vom 29. November 2011 - XI ZR 370/10, WM 2012, 164 Rn. 16; Senatsbeschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZR 224/09, WM 2010, 924 Rn. 10) - ein Missbrauch des Online-Bankings nicht auf ein bestimmtes Verhalten des Zahlungsdienstnutzers hinweist, das sodann als grob fahrlässig eingeordnet werden könnte.

    Dabei kann nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast der Zahlungsdienstleister - hier die Klägerin - im Rahmen des Zumutbaren (Senatsurteil vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 320) gehalten sein, das verwendete Sicherheitssystem und eventuell bestehende weitere Sicherheitsvorkehrungen darzustellen, soweit dies nicht bereits im Rahmen der Begründung des Anscheinsbeweises geschehen ist.

    Dadurch soll der Zahler in die Lage versetzt werden, Beweis für von ihm vermutete konkrete Sicherheitsmängel antreten zu können (vgl. BGH, Urteile vom 15. Mai 2003 - III ZR 7/02, juris Rn. 15 und vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 320).

    Der Zahlungsdienstleister wird weiter auf Grundlage des Girovertrags in seinem Besitz befindliche technische Aufzeichnungen, die die streitigen sowie im selben Zeitraum ausgeführte Zahlungsvorgänge betreffen oder hierüber Aufschluss geben können, bis zur Klärung der Angelegenheit aufzuheben und sie dem Zahler gegebenenfalls zugänglich zu machen haben (Senatsurteil vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 320 mwN).

  • BGH, 13.09.2016 - VI ZR 654/15

    Abrechnung eines Verkehrsunfallschadens auf Gutachtenbasis: Berechnung des vom

    Das Revisionsgericht kann dabei lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; Senatsurteile vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96, VersR 1997, 362, 364; vom 8. Juli 2008 - VI ZR 274/07, VersR 2008, 1126 Rn. 7; BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 317).
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