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   BAG, 06.08.2003 - 7 AZR 180/03   

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https://dejure.org/2003,1132
BAG, 06.08.2003 - 7 AZR 180/03 (https://dejure.org/2003,1132)
BAG, Entscheidung vom 06.08.2003 - 7 AZR 180/03 (https://dejure.org/2003,1132)
BAG, Entscheidung vom 06. August 2003 - 7 AZR 180/03 (https://dejure.org/2003,1132)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Arbeitnehmerüberlassung - Fiktion eines Arbeitsverhältnisses

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung - Unwirksamkeit des Arbeitsvertrags - Rechtliche Einordnung eines Vertrages - Auslegung eines atypischen Vertrags - Vereinbarung einer Vertragstrafe

  • Judicialis

    AÜG § 1 Nr. 13

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AÜG § 9 Nr. 1 § 10 Abs. 1 S. 1
    Fiktion eines Arbeitsverhältnisses bei Arbeitnehmerüberlassung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Arbeit & Soziales - Wann liegt eine Arbeitnehmerüberlassung vor?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Arbeitnehmerüberlassung oder Dienst- bzw. Werkvertrag? (IBR 2004, 1018)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2004, 1182 (Ls.)
  • BB 2004, 669
  • BB 204, 669
 
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Wird zitiert von ... (93)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 30.01.1991 - 7 AZR 497/89

    Arbeitnehmerüberlassung; Werkvertrag

    Auszug aus BAG, 06.08.2003 - 7 AZR 180/03
    Solche Dienst- oder Werkverträge werden vom Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nicht erfaßt (ständige Rechtsprechung vgl. BAG 30. Januar 1991 - 7 AZR 497/89 - BAGE 67, 124 = AP AÜG § 10 Nr. 8 = EzA AÜG § 10 Nr. 3, zu III 1 der Gründe; 22. Juni 1994 - 7 AZR 286/93 - BAGE 77, 102 = AP AÜG § 1 Nr. 16 = EzA AÜG § 1 Nr. 4, zu IV 2 a der Gründe).

    Der so ermittelte wirkliche Wille der Vertragsparteien bestimmt den Geschäftsinhalt und damit den Vertragstyp (BAG 30. Januar 1991 - 7 AZR 497/89 - BAGE 67, 124 = AP AÜG § 10 Nr. 8 = EzA AÜG § 10 Nr. 3, zu II 2 der Gründe mwN).

    Dabei muß diese abweichende Vertragspraxis den auf Seiten der Vertragspartner zum Vertragsabschluß berechtigten Personen bekannt gewesen und von ihnen zumindest geduldet worden sein; denn sonst kann eine solche, den schriftlichen Vereinbarungen widersprechende Vertragsdurchführung nicht als Ausdruck des wirklichen Geschäftswillens der Vertragspartner angesehen werden (BAG 30. Januar 1991 - 7 AZR 497/89 - aaO, zu IV 2 der Gründe).

  • BAG, 22.06.1994 - 7 AZR 286/93

    Arbeitnehmerüberlassung - Weisungsrecht

    Auszug aus BAG, 06.08.2003 - 7 AZR 180/03
    Solche Dienst- oder Werkverträge werden vom Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nicht erfaßt (ständige Rechtsprechung vgl. BAG 30. Januar 1991 - 7 AZR 497/89 - BAGE 67, 124 = AP AÜG § 10 Nr. 8 = EzA AÜG § 10 Nr. 3, zu III 1 der Gründe; 22. Juni 1994 - 7 AZR 286/93 - BAGE 77, 102 = AP AÜG § 1 Nr. 16 = EzA AÜG § 1 Nr. 4, zu IV 2 a der Gründe).

    Darüber hinaus kann das Revisionsgericht nur prüfen, ob die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung möglich ist, nicht aber, ob sie tatsächlich richtig ist (ständige Rechtsprechung vgl. BAG 22. Juni 1994 - 7 AZR 286/93 - BAGE 77, 102 = AP AÜG § 1 Nr. 16 = EzA AÜG § 1 Nr. 4, zu III 2 b der Gründe mwN).

  • BAG, 03.12.1997 - 7 AZR 764/96

    Arbeitnehmerüberlassung im Konzern

    Auszug aus BAG, 06.08.2003 - 7 AZR 180/03
    Diese ist vielmehr durch eine spezifische Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher einerseits (dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag) und zwischen Verleiher und Arbeitnehmer andererseits (dem Leiharbeitsvertrag) sowie durch das Fehlen einer arbeitsvertraglichen Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Entleiher gekennzeichnet (3. Dezember 1997 - 7 AZR 764/96 - BAGE 87, 186 = AP AÜG § 1 Nr. 24 = EzA AÜG § 1 Nr. 9, zu I 1 der Gründe mwN).
  • LAG Berlin, 18.12.2002 - 16 Sa 923/02

    Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung im öffentlichen Personennahverkehr

    Auszug aus BAG, 06.08.2003 - 7 AZR 180/03
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 18. Dezember 2002 - 16 Sa 923/02 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 27.06.2017 - 9 AZR 133/16

    Arbeitnehmerüberlassung

    Einzelne Vorgänge der Vertragsabwicklung sind zur Feststellung eines vom Vertragswortlaut abweichenden Geschäftsinhalts nur geeignet, wenn es sich dabei nicht um untypische Einzelfälle, sondern um beispielhafte Erscheinungsformen einer durchgehend geübten Vertragspraxis handelt (BAG 18. Januar 2012 - 7 AZR 723/10 - Rn. 28; 6. August 2003 - 7 AZR 180/03 - zu II 1 b der Gründe) .
  • BAG, 18.01.2012 - 7 AZR 723/10

    Arbeitnehmerüberlassung und Dienstvertrag - Einsatz von Beliehenen

    a) Eine Überlassung zur Arbeitsleistung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AÜG liegt vor, wenn einem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden, die in dessen Betrieb eingegliedert sind und ihre Arbeit allein nach Weisungen des Entleihers und in dessen Interesse ausführen (vgl. BAG 6. August 2003 - 7 AZR 180/03 - zu II 1 a der Gründe, AP AÜG § 9 Nr. 6 = EzA AÜG § 1 Nr. 13; 13. August 2008 - 7 AZR 269/07 - Rn. 14 mwN, EzAÜG AÜG § 10 Fiktion Nr. 121) .

    Einzelne Vorgänge der Vertragsabwicklung sind zur Feststellung eines vom Vertragswortlaut abweichenden Geschäftsinhalts nur geeignet, wenn es sich dabei nicht um untypische Einzelfälle, sondern um beispielhafte Erscheinungsformen einer durchgehend geübten Vertragspraxis handelt (BAG 6. August 2003 - 7 AZR 180/03 - zu II 1 b der Gründe mwN, AP AÜG § 9 Nr. 6 = EzA AÜG § 1 Nr. 13).

  • BGH, 30.11.2023 - 3 StR 192/18

    Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung in größerem Umfang aus grobem

    Die Arbeitnehmerüberlassung ist durch eine spezifische Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher einerseits (den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag) und zwischen Verleiher und Arbeitnehmer andererseits (den Leiharbeitsvertrag) sowie durch das Fehlen einer arbeitsvertraglichen Beziehung zwischen Entleiher und Arbeitnehmer gekennzeichnet (s. BAG, Urteile vom 3. Dezember 1997 - 7 AZR 764/96, BAGE 87, 186, 188 f.; vom 6. August 2003 - 7 AZR 180/03, juris Rn. 37).

    Der so ermittelte wirkliche Wille der Vertragsparteien bestimmt den Geschäftsinhalt und damit den Vertragstyp (s. BAG, Urteile vom 30. Januar 1991 - 7 AZR 497/89, BAGE 67, 124, 135 f.; vom 6. August 2003 - 7 AZR 180/03, juris Rn. 39; vom 27. September 2022 - 9 AZR 468/21, NZA 2023, 105 Rn. 34).

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