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   BFH, 25.10.2006 - I R 81/04   

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https://dejure.org/2006,733
BFH, 25.10.2006 - I R 81/04 (https://dejure.org/2006,733)
BFH, Entscheidung vom 25.10.2006 - I R 81/04 (https://dejure.org/2006,733)
BFH, Entscheidung vom 25. Oktober 2006 - I R 81/04 (https://dejure.org/2006,733)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    EStG § 1 Abs. 1 Satz 1; DBA-Schweiz 1992 Art. 15 Abs. 4 Satz 1, Art 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d

  • IWW
  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    EStG § 1 Abs. 1 Satz 1; DBA-Schweiz 1992 Art. 15 Abs. 4 Satz 1, Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d
    Leitender Angestellter einer Schweizer Kapitalgesellschaft: Ausübung der Tätigkeit in der Schweiz auch bei überwiegender Verrichtung in Deutschland - Freistellung von der Besteuerung in Deutschland

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    EStG § 1 Abs. 1 Satz 1; ; DBA-Schweiz 1992 Art. 15 Abs. 4 Satz 1; ; DBA-Schweiz 1992 Art 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslegung von Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d DBA Schweiz

  • datenbank.nwb.de

    Auslegung von Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d DBA-Schweiz

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unbeschränkt Steuerpflichtiger ? Tätigkeit als Prokurist einer schweizerischen Kapitalgesellschaft ? Auslegung des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d nach Maßgabe des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz ? Fiktiver Tätigkeitsort in der Schweiz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    In der Schweiz - von außerhalb

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    In der Schweiz - von außerhalb

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einkommensteuerliche Veranlagung eines in Deutschland ansässigen leitenden Angestellten einer schweizerischen Kapitalgesellschaft; Überwiegend außerhalb der Schweiz ausgeübte Tätigkeit; Besteuerungsrecht des Staates der Kapitalgesellschaft; Fiktion des Tätigkeitsortes ...

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    In Deutschland ansässige leitende Angestellte einer schweizerischen AG müssen ihre Einkünfte regelmäßig nicht in Deutschland versteuern

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Die Fiktion des Tätigkeitsortes bei leitenden Angestellten nach DBA-Schweiz

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    DBA-Schweiz Art 24 Abs 1 Nr 1 Buchst d, DBA-Schweiz Art 15 Abs 4
    Doppelbesteuerung; Leitender Angestellter; Schweiz; Sitz

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 215, 237
  • NJW 2007, 1711
  • BB 2007, 319
  • BB 2007, 427
  • DB 2007, 893
  • BStBl II 2010, 778
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 15.12.1998 - I B 45/98

    Freistellung oder Anrechnung für Arbeitslohn von leitenden Angestellten einer

    Auszug aus BFH, 25.10.2006 - I R 81/04
    aa) Für eine solche Auslegung des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1992 spricht, wie der Senat schon in seinem Beschluss vom 15. Dezember 1998 I B 45/98 (BFH/NV 1999, 751) ausgeführt hat, zum einen die Entstehungsgeschichte der Vorschrift.

    Angesichts dessen spiegelt die Zuweisung des Besteuerungsrechts in Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1992 erkennbar die Vorstellung des Gesetzgebers wider, dass ein leitender Angestellter seine Leitungstätigkeit regelmäßig am Ort der Ansässigkeit der Kapitalgesellschaft ausübt (so auch Senatsbeschluss in BFH/NV 1999, 751; a.A. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Mai 2003 11 K 125/99, EFG 2003, 1459).

    cc) Die Bedeutung des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1992 als Fiktion des Tätigkeitsortes muss auch bei der Auslegung des Art. 24 Abs. 1 DBA-Schweiz 1992 berücksichtigt werden (ebenso Brandis in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Art. 15 DBA-Schweiz Rz 106; Prokisch in Vogel/Lehner, DBA, 4. Aufl., Art. 15 Rz 80; Kolb in Gocke/Gosch/M. Lang, Körperschaftsteuer, Internationales Steuerrecht, Festschrift für Wassermeyer, 2005, S. 768 f.; Miessl, IStR 2005, 477, 480; Eidgenössische Steuerverwaltung --EStV-- vom 4. Juni 1997 und vom 30. September 1999, abgedruckt in Locher/Meier/v. Siebenthal/ Kolb, Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Deutschland, B 24.1.1 Nr. 27 und B 15.4 Nr. 17; FW, IStR 1999, 117, 118; a.A. BMF-Schreiben in BStBl I 1997, 723; FG Baden-Württemberg, Urteil in EFG 2003, 1459; Kempermann in Flick/Wassermeyer/Kempermann, Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz, Art. 15 Rz 83; Neyer, IStR 2005, 514).

    Dieses einvernehmliche Verständnis enthält eine für die Abkommensauslegung maßgebliche authentische Interpretation durch die Vertragsparteien, von der sich die deutsche Finanzverwaltung nicht einseitig durch eine abweichende Deutung des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1992 lösen kann (ebenso FW, IStR 1999, 117; Kolb in Gocke/Gosch/M. Lang, a.a.O., S. 768 f.).

  • FG Köln, 24.05.2004 - 10 K 494/00

    Vergütungen von leitenden Angestellten, in der Schweiz ansässiger

    Auszug aus BFH, 25.10.2006 - I R 81/04
    Das Finanzgericht (FG) Köln entschied durch Urteil vom 24. Mai 2004 10 K 494/00, dass die aus der Schweiz stammenden Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in vollem Umfang unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts (§ 32b des Einkommensteuergesetzes --EStG--) steuerfrei zu stellen seien.

    Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 22 veröffentlicht.

  • BFH, 05.10.1994 - I R 67/93

    Kanada - Schweiz - Doppelbesteuerungsabkommen

    Auszug aus BFH, 25.10.2006 - I R 81/04
    Vor diesem historischen Hintergrund ist davon auszugehen, dass mit den im DBA-Schweiz 1992 getroffenen Regelungen die seinerzeit übliche und später vom Großen Senat des BFH gebilligte Handhabung festgeschrieben werden sollte (ebenso schon Senatsurteil vom 5. Oktober 1994 I R 67/93, BFHE 175, 424, BStBl II 1995, 95).

    Man kann auch darauf verweisen, dass der erkennende Senat in Bezug auf andere Abkommen der Auffassung des Großen Senats des BFH in späteren Entscheidungen ausdrücklich nicht (mehr) gefolgt ist (BFH-Beschluss vom 5. Juli 1990 I B 17/90, BFH/NV 1991, 146; BFH-Urteil in BFHE 175, 424, BStBl II 1995, 95; BFH-Beschluss vom 2. Mai 1997 I B 117/96, BFH/NV 1998, 18, jeweils zu Art. 15 DBA-Kanada).

  • FG Baden-Württemberg, 13.05.2003 - 11 K 125/99

    Besteuerungsrecht für Einkünfte des in Deutschland ansässigen Prokuristen einer

    Auszug aus BFH, 25.10.2006 - I R 81/04
    Angesichts dessen spiegelt die Zuweisung des Besteuerungsrechts in Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1992 erkennbar die Vorstellung des Gesetzgebers wider, dass ein leitender Angestellter seine Leitungstätigkeit regelmäßig am Ort der Ansässigkeit der Kapitalgesellschaft ausübt (so auch Senatsbeschluss in BFH/NV 1999, 751; a.A. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Mai 2003 11 K 125/99, EFG 2003, 1459).

    cc) Die Bedeutung des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1992 als Fiktion des Tätigkeitsortes muss auch bei der Auslegung des Art. 24 Abs. 1 DBA-Schweiz 1992 berücksichtigt werden (ebenso Brandis in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Art. 15 DBA-Schweiz Rz 106; Prokisch in Vogel/Lehner, DBA, 4. Aufl., Art. 15 Rz 80; Kolb in Gocke/Gosch/M. Lang, Körperschaftsteuer, Internationales Steuerrecht, Festschrift für Wassermeyer, 2005, S. 768 f.; Miessl, IStR 2005, 477, 480; Eidgenössische Steuerverwaltung --EStV-- vom 4. Juni 1997 und vom 30. September 1999, abgedruckt in Locher/Meier/v. Siebenthal/ Kolb, Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Deutschland, B 24.1.1 Nr. 27 und B 15.4 Nr. 17; FW, IStR 1999, 117, 118; a.A. BMF-Schreiben in BStBl I 1997, 723; FG Baden-Württemberg, Urteil in EFG 2003, 1459; Kempermann in Flick/Wassermeyer/Kempermann, Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz, Art. 15 Rz 83; Neyer, IStR 2005, 514).

  • BFH, 05.07.1990 - I B 17/90

    Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen

    Auszug aus BFH, 25.10.2006 - I R 81/04
    Man kann auch darauf verweisen, dass der erkennende Senat in Bezug auf andere Abkommen der Auffassung des Großen Senats des BFH in späteren Entscheidungen ausdrücklich nicht (mehr) gefolgt ist (BFH-Beschluss vom 5. Juli 1990 I B 17/90, BFH/NV 1991, 146; BFH-Urteil in BFHE 175, 424, BStBl II 1995, 95; BFH-Beschluss vom 2. Mai 1997 I B 117/96, BFH/NV 1998, 18, jeweils zu Art. 15 DBA-Kanada).
  • BFH, 16.12.1970 - I R 203/66
    Auszug aus BFH, 25.10.2006 - I R 81/04
    Diese Handhabung wurde zwar sodann vom erkennenden Senat in Frage gestellt und zum Gegenstand einer Anrufung des Großen Senats des BFH gemacht (Senatsbeschluss vom 16. Dezember 1970 I R 203/66, BFHE 100, 534A).
  • BFH, 12.08.1960 - VI 300/58 S

    Abgrenzung der steuerlichen Behandlung von ausgeschüttenten Gewinnanteilen und

    Auszug aus BFH, 25.10.2006 - I R 81/04
    Dazu hatte sich in langjähriger Rechtsprechung und Praxis der Grundsatz herausgebildet, dass die Tätigkeit von Direktoren und Geschäftsführern einer Kapitalgesellschaft am Ort des Sitzes der Gesellschaft "ausgeübt" werde, sofern sie nicht lediglich im Ausland sich auswirkende Aufgaben umfasse (vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. August 1960 VI 300/58 S, BFHE 71, 514, BStBl III 1960, 441, m.w.N.).
  • BFH, 22.10.2003 - I R 53/02

    DBA-Schweiz: Besteuerungsrecht bei Einkünften aus nichtselbständige Arbeit

    Auszug aus BFH, 25.10.2006 - I R 81/04
    dd) Die vom FA zur Begründung seiner Auffassung herangezogene Entscheidung des Senats zur Besteuerung von Arbeitnehmern an Bord eines Binnenschiffes (Urteil vom 22. Oktober 2003 I R 53/02, BFHE 204, 102, BStBl II 2004, 704) ist im Streitfall nicht einschlägig.
  • BFH, 15.11.1971 - GrS 1/71

    Geschäftsführer einer GmbH - Sitz im Inland - Wohnsitz in der Schweiz - Führen

    Auszug aus BFH, 25.10.2006 - I R 81/04
    Im Verfahren des Großen Senats des BFH machte der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen jedoch ausdrücklich geltend, dass durch die Jahrzehnte bestehende kontinuierliche Handhabung sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz möglicherweise sogar ein Gewohnheitsrecht des genannten Inhalts entstanden sei (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 15. November 1971 GrS 1/71, BFHE 103, 433, 436, BStBl II 1972, 68, 69).
  • BFH, 11.10.2000 - I R 44/99

    Besteuerung von ausländischen Berufssportlern

    Auszug aus BFH, 25.10.2006 - I R 81/04
    Das historisch geprägte Verständnis des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1992 wird hierdurch nicht in Frage gestellt (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 11. Oktober 2000 I R 44-51/99, BFHE 193, 343, BStBl II 2002, 271).
  • BFH, 02.05.1997 - I B 117/96

    Anspruch auf rechtliches Gehör in der mündlichen Verhandlung

  • BFH, 10.06.2015 - I R 79/13

    Besteuerungsrecht für Abfindung an einen in die Schweiz verzogenen, zuvor im

    So gesehen kann ein übereinstimmendes Abkommensverständnis und eine gemeinsame "Übung" der beteiligten Finanzverwaltungen für eine Abkommensauslegung bedeutsam sein (s. z.B. Senatsurteile vom 25. Oktober 2006 I R 81/04, BFHE 215, 237, BStBl II 2010, 778, sowie I R 18/04, BFH/NV 2007, 875, beide zu leitenden Angestellten als sog. Grenzgänger i.S. von Art. 15 Abs. 4, Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1992), das aber immer nur insofern, als sie nicht dem Wortlaut des Abkommens zuwiderläuft (vgl. Senatsurteil vom 27. August 2008 I R 64/07, BFHE 222, 553, BStBl II 2009, 97).
  • FG Baden-Württemberg, 06.04.2011 - 1 K 5515/08

    Kein fiktiver Ort der Arbeitsausübung in der Schweiz wegen Tätigkeit auf

    Zu bedenken sei jedoch, dass der BFH später mit Urteil vom 2. Oktober 2006 - I R 81/04 (BFHE 215, 237, BStBl II 2010, 778) bei der gleichen Vorschrift in Auslegung von dessen Abs. 4 (leitende Angestellte) zu einer gänzlich anderen Auffassung gelangt und dort von einer Fiktion des Arbeitsorts am Sitz der Arbeitgeber-Gesellschaft ausgegangen sei.

    Es handele sich der Sache nach um ein sog. "obiter dictum", das die konkrete Entscheidung in BFHE 215, 237, BStBl II 2010, 778 nicht trage.

    Zu Unrecht will der Kläger eine solche Fiktion dem Umstand entnehmen, dass der BFH in seinen Urteilen in BFHE 215, 237, BStBl II 2010, 778 und in BFHE 227, 402, BStBl II 2010, 781 der Regelung in Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz für dessen Anwendungsbereich eine Fiktion des Tätigkeitsorts entnommen hat, derzufolge die Tätigkeit eines in Deutschland ansässigen leitenden Angestellten als Vorstandsmitglied, Direktor, Geschäftsführer oder Prokurist einer in der Schweiz ansässigen Kapitalgesellschaft auch dann als im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d DBA-Schweiz "in der Schweiz ausgeübt" gilt, wenn sie tatsächlich überwiegend außerhalb der Schweiz verrichtet wird.

    aa) Bereits die Hintergründe der Entstehung des Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DBA-Schweiz sind andere als jene, die für die BFH-Entscheidungen in BFHE 215, 237, BStBl II 2010, 778 und in BFHE 227, 402, BStBl II 2010, 781 den Ausschlag gegeben haben.

    (1) Wie der BFH mit Urteil in BFHE 215, 237, BStBl II 2010, 778 (unter II. 2. b. aa.) im Einzelnen ausgeführt hat, ist Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz (leitende Angestellte) in den Jahren bis 1971 verhandelt und am 11. August 1971 unterzeichnet worden.

    Vor diesem historischen Hintergrund ist der BFH in seinem Urteil in BFHE 215, 237, BStBl II 2010, 778 (unter II. 2. b. aa.) davon ausgegangen, dass mit den in Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz getroffenen Regelungen die seinerzeit übliche und später vom Großen Senat des BFH gebilligte Handhabung festgeschrieben werden sollte.

    Die Entstehungshintergründe von Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DBA-Schweiz bieten keine Anhaltspunkte dafür, dass mit der Vorschrift - ähnlich wie bei leitenden Angestellten mit Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz - auch weiterhin eine Tätigkeit der Binnenschiffer am Unternehmensort unter Ausschluss des Besteuerungsrechts des Ansässigkeitsstaats fingiert werden sollte (so - allerdings ohne nähere Begründung - bereits BFH-Urteil in BFHE 215, 237, BStBl II 2010, 778, unter II. 2. b. dd.).

    bb) Indessen folgt daraus - anders als der Kläger meint - nicht, dass diese bis 1995 offenbar einheitliche Praxis der Vertragsdurchführung in Bezug auf Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d DBA-Schweiz in gleicher Weise auf die Auslegung des Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DBA-Schweiz durchschlüge, wie dies der BFH in seinen Urteilen in BFHE 215, 237, BStBl II 2010, 778 (unter II. 2. b. cc.) und in BFHE 227, 402, BStBl II 2010, 781 (unter II. 2. d. bb. bbb.) für das Vertragsverständnis von Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz angenommen hat.

    Gerade dies war bei der Frage der Tätigkeitsvergütungen der leitenden Angestellten - wie der BFH in seinem Urteil in BFHE 215, 237, BStBl II 2010, 778 (unter II. 2. b. aa.) überzeugend festgestellt hat - jedoch nicht der Fall.

    Zudem hat der BFH die mit der Klage vorgebrachten und nicht von vornherein unbeachtlichen Erwägungen zur Entstehung der Abkommensvorschrift und zur bis 1995 übereinstimmenden Praxis der Vertragsdurchführung bisher nicht würdigen und insofern auch zur Vergleichbarkeit der Rechtslage mit derjenigen der Besteuerung von leitenden Angestellten (Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz; BFH-Urteile in BFHE 215, 237, BStBl II 2010, 778, und in BFHE 227, 402, BStBl II 2010, 781) nicht abschließend Stellung nehmen können.

  • FG Baden-Württemberg, 17.07.2008 - 3 K 3008/08

    Grenzgängereigenschaft i.S. des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz:

    Zur Begründung verweist es auf die Ausführungen des Bundesministers der Finanzen -BMF - vom 6. Juli 2007 3 - S 1301/3 (mit Einwendungen gegen das BFH-Urteil vom 26. Oktober 2006 I R 81/04, BFHE 215, 237, BFH/NV 2007, 593), im Übrigen auf das Schreiben des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 23. Juli 2007.

    Mit Beschluss vom 30. November 2005 11 K 657/04 des damals zuständigen 11. Senats des FG Baden- Württemberg, Außensenate Freiburg wurde das Klageverfahren für ruhend erklärt bis zu einer abschließenden Entscheidung des BFH in den Revisionsverfahren zu den Aktenzeichen I R 18/04 und I R 81/04.

    Das BFH-Urteil zu dem Aktenzeichen I R 18/04 ist in BFH/NV 2007, 875 veröffentlicht, das BFH-Urteil zu dem Aktenzeichen I R 81/04 ist zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt (bisher lediglich veröffentlicht in BFHE 215, 237, BFH/NV 2007, 593, jedoch nicht im BStBl II).

    Nachdem dem Kläger das BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 593 übersandt worden war, widerrief er das Ruhen des Verfahrens und bat um eine "zügige Entscheidung" (Hinweis auf den Schriftsatz vom 14. Februar 2007, Bl. 44 der FG-Akten).

    Sie ist (anders als die gesetzlich angeordnete Fiktion: s. Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1989; BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 593) rechtsstaatlich nicht zulässig (Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 23. August 1999 GrS 1/97, BStBl II 1999, 778, zu C. II. 1. b; vom 26. Oktober 1987 GrS 2/86, BStBl II 1988, 348, zu C. I. 3. c).

    Denn im vorgenannten Beschluss wurde als Endzeitpunkt der Verfahrensruhe ein bestimmtes Ereignis angegeben (das Ergehen von abschließenden Entscheidungen in den beim BFH anhängig gewesenen Revisionsverfahren zu den Aktenzeichen I R 18/04 und I R 81/04).

    Dieses Ereignis ist inzwischen eingetreten und zwar im Oktober 2006 (Hinweis auf die BFH-Urteile vom 26. Oktober 2006 in BFH/NV 2007, 593 und BFH/NV 2007, 875).

    Unberührt von den zuvor dargelegten Erwägungen weist der erkennende Senat darauf hin, dass er dem BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 593, BFHE 215, 237 folgt, nach dem die Tätigkeit eines in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen leitenden Angestellten für eine Schweizerische Aktiengesellschaft selbst dann im Sinne des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d DBA-Schweiz 1971/1989 "in der Schweiz ausgeübt wird", wenn sie tatsächlich überwiegend außerhalb der Schweiz verrichtet wird.

    Die Ausführungen im an den Senat gerichteten BMF-Schreiben vom 6. Juli 2007 entsprechen u.a. den Erwägungen, die der BMF bereits im Revisionsverfahren zum Aktenzeichen I R 81/04 vorgebracht, und die der BFH bei seiner Entscheidung in BFH/NV 2007, 593, BFHE 215, 237) berücksichtigt hat.

    Der erkennende Senat hat sich in seinen Urteilen vom 5. Juni 2008 3 K 2564/08 und 3 K 2565/08 mit den Einwendungen des BMF im Schreiben vom 6. Juli 2007 zu dem BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 593, BFHE 215, 237 auseinandergesetzt, und er ist ihnen nicht gefolgt.

  • FG Baden-Württemberg, 05.06.2008 - 3 K 2565/08

    Grenzgängereigenschaft eines leitenden Angestellten einer schweizerischen

    Das Schreiben enthält eine (ablehnende) Stellungnahme zum BFH-Urteil vom 26. Oktober 2006 I R 81/04 (zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen, BFHE 215, 237; BFH/NV 2007, 593 -Vorentscheidung: Urteil des FG Köln vom 24. Mai 2004 10 K 494/00, EFG 2005, 22-).

    d) Nach der Rechtsprechung des BFH wird die Tätigkeit eines in Deutschland ansässigen leitenden Angestellten (zu denen der Kläger rechnet -s. hierzu später zu 2. a cc-) für eine Schweizerische Kapitalgesellschaft (Art. 15 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d DBA-Schweiz) in der Schweiz ausgeübt, wenn nicht eine abgegrenzte Tätigkeit vorliegt, die lediglich Aufgaben außerhalb der Schweiz umfasst (BFH-Urteil vom 25. Oktober 2006 I R 81/04, BFHE 215, 237, BFH/NV 2007, 593).

    Die Bestimmung des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz enthält für ihren Anwendungsbereich eine Fiktion des Tätigkeitsortes (BFH-Urteil in BFHE 215, 237, zu II. 2.b).

    Einer Ausweitung des Personenkreises -so der BFH- a.a.O. weiter, stehe zudem entgegen, dass die Bestimmung von der abkommensrechtlichen Maßgeblichkeit des tatsächlichen Tätigkeitsortes eine Ausnahme mache (BFH-Urteile in BFHE 215, 237; vom 5. Oktober 1995 I R 6793 BStBl II 1995, 95, zu II. 5.; Urteil des FG München vom 23. Juli 2003 1 K 1231/00, Internationales Steuerrecht -IStR- 2004, 168) und Ausnahmevorschriften nach allgemeinen Auslegungsregeln einer erweiternden Auslegung grundsätzlich nicht zugänglich sind (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 530, zu II. 2. b aa; BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 13 zu II. 4.; BFH-Urteil vom 8. April 1992 I R 68/91, BFH/NV 1993, 295 -Kruse/Drüen in: Tipke/Kruse, a.a.O., § 4 AO Tzn. 224-226, mit weiteren Nachweisen).

    Wo der Kläger als Kollektivprokurist und damit als leitender Angestellter seine Tätigkeit ausgeübt hat, ist insoweit nach der Rechtsprechung des BFH ohne Belang; Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz enthält -wie bereits dargelegt- für seinen Anwendungsbereich eine Fiktion des Tätigkeitsortes (BFH-Urteile in BFHE 215, 237; BFH/NV 2008, 530; in diesem Sinne auch schon: Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 19. Februar 1988 3 K 257/85 -rechtskräftig- EFG 1988, 403).

    ff) Der BMF hat in seinem an den erkennenden Senat gerichteten Gutachten vom 6. Juli 2007 seine abweichende Auffassung zum BFH-Urteil in BFHE 215, 237, BFH/NV 2007, 593 dargelegt.

    Diese Erwägungen hat der BMF bereits nach seinem Beitritt zum Revisionsverfahren, das zum BFH-Urteil in BFHE 215, 237, BFH/NV 2007, 853 geführt hat, vorgetragen.

    Der BFH hat sich der Auffassung des BMF weder in dem Gerichtsbescheid in der Sache I R 81/04 noch in dem auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2006 ergangenen Urteil angeschlossen (BFH-Urteil in BFHE 215, 237, BFH/NV 2007, 583, zu II. 2. b bb; inzwischen bestätigt durch BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 530, zu II. 2. b).

    Der erkennende Senat folgt auch im Anschluss an diese Erwägungen der Ansicht des BFH im Urteil in BFHE 215, 237, BFH/NV 2007, 583.

  • FG Baden-Württemberg, 05.06.2008 - 3 K 2564/08

    Abgrenzung des Besteuerungsrechts zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der

    Das Schreiben enthält eine (ablehnende) Stellungnahme zum BFH-Urteil vom 26. Oktober 2006 I R 81/04 (zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen, BFHE 215, 237; BFH/NV 2007, 593 -Vorentscheidung: Urteil des FG Köln vom 24. Mai 2004 10 K 494/00, EFG 2005, 22-).

    d) Nach der Rechtsprechung des BFH wird die Tätigkeit eines in Deutschland ansässigen leitenden Angestellten (zu denen der Kläger rechnet -s. hierzu später zu a cc-) für eine Schweizerische Kapitalgesellschaft (Art. 15 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d DBA-Schweiz) in der Schweiz ausgeübt, wenn nicht eine abgegrenzte Tätigkeit vorliegt, die lediglich Aufgaben außerhalb der Schweiz umfasst (BFH-Urteil vom 25. Oktober 2006 I R 81/04, BFHE 215, 237, BFH/NV 2007, 593).

    Die Bestimmung des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz enthält für ihren Anwendungsbereich eine Fiktion des Tätigkeitsortes (BFH-Urteil in BFHE 215, 237, zu II. 2.b).

    Einer Ausweitung des Personenkreises -so der BFH- a.a.O. weiter, stehe zudem entgegen, dass die Bestimmung von der abkommensrechtlichen Maßgeblichkeit des tatsächlichen Tätigkeitsortes eine Ausnahme mache (BFH-Urteile in BFHE 215, 237; vom 5. Oktober 1995 I R 67/93 BStBl II 1995, 95, zu II. 5.; Urteil des FG München vom 23. Juli 2003 1 K 1231/00, Internationales Steuerrecht -IStR- 2004, 168) und Ausnahmevorschriften nach allgemeinen Auslegungsregeln einer erweiternden Auslegung grundsätzlich nicht zugänglich sind (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 530, zu II. 2. b aa; BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 13 zu II.4.; BFH-Urteil vom 8. April 1992 I R 68/91, BFH/NV 1993, 295 -Kruse/Drüen in: Tipke/Kruse, a.a.O., § 4 AO Tzn. 224-226, mit weiteren Nachweisen).

    Wo der Kläger als Kollektivprokurist und damit als leitender Angestellter seine Tätigkeit (tatsächlich) ausgeübt hat, ist insoweit nach der Rechtsprechung des BFH (grundsätzlich) ohne Belang; Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz enthält -wie bereits dargelegt- für seinen Anwendungsbereich eine Fiktion des Tätigkeitsortes (BFH-Urteile in BFHE 215, 237; BFH/NV 2007, 593; in diesem Sinne auch schon Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 19. Februar 1988 3 K 257/85 -rechtskräftig- EFG 1988, 403).

    ff) Der BMF hat in seinem an den erkennenden Senat gerichteten Gutachten vom 6. Juli 2007 seine abweichende Auffassung zum BFH-Urteil in BFHE 215, 237, BFH/NV 2007, 593 dargelegt.

    Diese Erwägungen hat der BMF bereits nach seinem Beitritt zum Revisionsverfahren, das zum BFH-Urteil in BFHE 215, 237, BFH/NV 2007, 593 geführt hat, vorgetragen.

    Der BFH hat sich der Auffassung des BMF weder in dem Gerichtsbescheid in der Sache I R 81/04 noch in dem auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2006 ergangenen Urteil angeschlossen (BFH-Urteil in BFHE 215, 237, BFH/NV 2007, 593, zu II. 2. b bb; inzwischen bestätigt durch BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 530, zu II. 2. b).

    Der erkennende Senat folgt auch im Anschluss an diese Erwägungen der Ansicht des BFH im Urteil in BFHE 215, 237, BFH/NV 2007, 593.

  • BFH, 11.11.2009 - I R 83/08

    Freistellung nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d DBA-Schweiz 1992 erfasst

    Die Tätigkeit eines in Deutschland ansässigen leitenden Angestellten für eine schweizerische Kapitalgesellschaft, die unter Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1992 fällt, wird auch insoweit i. S. des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d DBA-Schweiz 1992 "in der Schweiz ausgeübt", als sie tatsächlich außerhalb der Schweiz verrichtet wird (Bestätigung des Senatsurteils vom 25. Oktober 2006 I R 81/04, BFHE 215, 237).

    aa) Nach dem Senatsurteil vom 25. Oktober 2006 I R 81/04 (BFHE 215, 237) wird die Tätigkeit eines in Deutschland ansässigen leitenden Angestellten für eine schweizerische Kapitalgesellschaft, die unter Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1992 fällt, auch insoweit i. S. des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d DBA-Schweiz 1992 "in der Schweiz ausgeübt", als sie tatsächlich außerhalb der Schweiz verrichtet wird.

    bb) Die in Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz 1992 enthaltene Fiktion des Tätigkeitsortes ergibt sich nicht nur aus der Entstehungsgeschichte (vgl. hierzu ausführlich Senatsurteil in BFHE 215, 237, unter II. 2. b aa), sondern auch aus dem Regelungszusammenhang und der übereinstimmenden Praxis der Vertragsparteien bei der Auslegung der Vorschrift.

    Der Regelungszusammenhang des Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz 1992 liefert damit Anhaltspunkte für die Übernahme der von den Vertragsparteien zu Art. 4 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1931/1959 (BStBl I 1959, 1006) vertretenen Auslegung (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 1998 I B 45/98, BFH/NV 1999, 751; Senatsurteil in BFHE 215, 237, unter II. 2. b aa).

    Nach Art. 31 Abs. 3 Buchst. b WÜRV ist bei der Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrags jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags zu berücksichtigen, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht; durch das WÜRV wurde insoweit eine Regelung des Völkergewohnheitsrechts kodifiziert (Senatsurteil in BFHE 215, 237, unter II. 2. b cc).

    eee) Der Senat hat in seinem Urteil in BFHE 215, 237 zur Begründung des einheitlichen Verständnisses des Tätigkeitsortes maßgeblich auf die langjährige Praxis der Vertragsstaaten bei der Auslegung des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d DBA-Schweiz 1992 abgestellt.

    Zweifel an der vom Senat im Urteil in BFHE 215, 237 angenommenen übereinstimmenden ursprünglichen Vertragspraxis bei der Auslegung des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d DBA-Schweiz 1992 könnten sich zwar aus den Schreiben der EStV vom 19. Juni 1985 und vom 13. November 1985 (abgedruckt bis zur 16. Ergänzungslieferung [September 1996] in Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, a. a. O., B 15.4 Nr. 4) ergeben.

  • BFH, 11.07.2018 - I R 44/16

    Auslegung von DBA - Lichtdesigner als werkschaffender Künstler

    Demgemäß kann ein übereinstimmendes Abkommensverständnis und eine gemeinsame "Übung" der beteiligten Finanzverwaltungen für die Abkommensauslegung bedeutsam sein (s. z.B. Senatsurteile vom 25. Oktober 2006 I R 81/04, BFHE 215, 237, BStBl II 2010, 778, sowie vom 25. Oktober 2006 I R 18/04, BFH/NV 2007, 875), das aber immer nur insofern, als sie nicht dem Wortlaut des Abkommens zuwiderlaufen (vgl. Senatsurteil vom 27. August 2008 I R 64/07, BFHE 222, 553, BStBl II 2009, 97).
  • FG Baden-Württemberg, 01.04.2008 - 11 K 138/05

    DBA Schweiz; Besteuerung eines in Deutschland ansässigen, für eine schweizer

    Nachdem das Verfahren zunächst stillschweigend im Hinblick auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren I R 81/04 ruhte, teilte das beklagte FA nach dem zugunsten der Auffassung des Klägers ergangenen BFH-Urteil vom 25. Oktober 2006 anschließend durch Schreiben vom 20. März 2007 aufgrund von Anweisungen des Finanzministeriums Baden-Württemberg mit, dass die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung nicht im Bundessteuerblatt (BStBl) veröffentlicht worden sei.

    Daraufhin begehrte der Kläger, das Verfahren fortzusetzen und das BFH-Urteil I R 81/04 auf seinen Fall anzuwenden.

    Zur Begründung verweist es auf das vorgelegte Gutachten des BMF, das die Auffassung vertritt, die vom BFH getroffene Entscheidung im Urteil I R 81/04 sei unzutreffend.

    Der Senat folgt der vom BFH im Urteil vom 25. Oktober 2006 I R 81/04 BFHE 215, 237 vertretenen Auffassung.

    Dieses einvernehmliche Verständnis enthält eine für die Abkommensauslegung maßgebliche authentische Interpretation durch die Vertragsparteien, von der sich die deutsche Finanzverwaltung nicht einseitig durch eine abweichende Deutung des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1992 lösen kann (ebenso FW, IStR 1999, 117; Kolb in Gocke/Gosch/M. Lang, a.a.O., S. 768 f.; zum Vorstehenden: BFH-Urteil vom 25. Oktober 2006 I R 81/04 BFHE 215, 237 ).

    Nach den Gründen der zitierten BFH-Entscheidung I R 81/04 a.a.O. hat der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen bereits im Verfahren vor dem Großen Senat, das zum Beschluss vom 15. November 1971 GrS 1/71 a.a.O. führte, geltend gemacht, dass durch die Jahrzehnte bestehende kontinuierliche Handhabung sowohl in Deutschland, als auch in der Schweiz ein Gewohnheitsrecht des genannten Inhalts entstanden sei.

    Die Revision war nicht nach § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen, da die Rechtsfrage durch die Entscheidung des BFH im Urteil vom 25. Oktober 2006 I R 81/04 aaO bereits entschieden ist.

  • FG Baden-Württemberg, 28.08.2008 - 3 K 3005/08

    Besteuerung der Einkünfte eines in Deutschland ansässigen leitenden Angestellten

    Vorsorglich wies das FA noch darauf hin, dass die anhängige Revision (wohl zu dem Aktenzeichen: I R 81/04) gegen das Urteil des FG Stuttgart (gemeint wohl: Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart vom 10. Dezember 2003 12 K 171/01, EFG 2004, 870 zur Besteuerung leitender Angestellter im Sinne von Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1971/1989 - Hinweis auf die Entscheidung des BFH im Revisionsverfahren: Urteil vom 25. Oktober 2006 I R 81/04, BFH/NV 2007, 875-) kein Ruhen des Verfahrens rechtfertige, "da die Stuttgarter Entscheidung in Unkenntnis der BFH-Entscheidung (wohl: vom 22.10.2003) ergangen ist".

    Im übrigen nimmt es Bezug auf die Stellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 6. Juli 2007 mit Einwendungen gegen das BFH-Urteil vom 25. Oktober 2006 I R 81/04; BFH/NV 2007, 593, BFHE 215, 237) und auf das Schreiben des Finanzministeriums Baden- Württemberg vom 23. Juli 2007 3-S1301Schweiz/3.

    Mit Beschluss vom 30. November 2005 11 K 645/04 wurde durch den damals noch zuständigen 11. Senat des FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg auf den übereinstimmenden Antrag der Beteiligten vom 14. November 2005 (durch die Kläger) und vom 24. November 2005 (durch das FA) das Ruhen des Klageverfahrens angeordnet bis zu einer abschließenden Entscheidung des BFH in den Revisionsverfahren zu den Aktenzeichen: I R 18/04 und I R 81/04.

    Nachdem den Beteiligten mit Schreiben des FG vom 15. Februar 2007 das BFH-Urteil vom 25. Oktober 2006 I R 81/04 übersandt worden war, widerriefen die Kläger das Ruhen des Verfahrens und baten um zügige Entscheidung.

    b) Im übrigen folgt der erkennende Senat -in der bisher zwischen den Beteiligten ausschließlich streitigen Rechtsfrage- dem BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 593, BFHE 215, 237, nach dem die Tätigkeit eines in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen leitenden Angestellten für eine Schweizerische Aktiengesellschaft auch (selbst) dann im Sinne des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d DBA-Schweiz 1971/1989 " in der Schweiz ausgeübt wird", wenn sie tatsächlich überwiegend außerhalb der Schweiz verrichtet wird.

    Die Ausführungen im an den Senat gerichteten BMF-Schreiben vom 6. Juli 2007 entsprechen u.a. den Erwägungen, die der BMF bereits im Revisionsverfahren zum Aktenzeichen I R 81/04 vorgebracht und die der BFH bei seiner Entscheidung (in BFH/NV 2007, 593, BFHE 215, 237) berücksichtigt hat.

    Hiervon unabhängig ist darauf hinzuweisen, dass sich der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 5. Juni 2008 3 K 2564/08 ([...]) und 3 K 2565/08 ([...]) mit den Einwendungen des BMF in dessen Schreiben vom 6. Juli 2007 zu dem BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 593, BFHE 215, 237 auseinandergesetzt hat und ihnen nicht gefolgt ist.

  • FG Baden-Württemberg, 01.04.2008 - 11 K 90/06

    Abgrenzung des Art. 15 DBA-Schweiz und Art. 15a DBA-Schweiz - Untersuchungshaft

    Dagegen richten sich die form- und fristgerecht erhobenen Klagen unter den Aktenzeichen 11 K 90/06 und 11 K 91/06, die im weiteren Verlauf zur einheitlichen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen 11 K 90/06 verbunden worden sind, mit der der Kläger seinen bisherigen Vortrag aufrecht erhält und die Anwendung des zwischenzeitlich zu seinen Gunsten ergangenen BFH-Urteils vom 25. Oktober 2006 I R 81/04 BFHE 215, 237 begehrt.

    Demzufolge müsse der Kläger entsprechend dem ergangenen Urteil des BFH vom 25. Oktober 2006 I R 81/04 a.a.O. in vollem Umfang nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 d DBA-Schweiz von der Besteuerung freigestellt werden.

    Der BFH folgte im Urteil vom 25. Oktober 2006 I R 81/04 BFHE 215, 237 der von den Klägern vertretenen Auffassung zu Art. 24 DBA-Schweiz (Anwendung der Freistellungsmethode).

    Der Senat folgt der vom BFH im Urteil vom 25. Oktober 2006 I R 81/04 BFHE 215, 237 vertretenen Auffassung.

    Dieses einvernehmliche Verständnis enthält eine für die Abkommensauslegung maßgebliche authentische Interpretation durch die Vertragsparteien, von der sich die deutsche Finanzverwaltung nicht einseitig durch eine abweichende Deutung des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1992 lösen kann (ebenso FW, IStR 1999, 117; Kolb in Gocke/Gosch/M. Lang, a.a.O., S. 768 f.; zum Vorstehenden: BFH-Urteil vom 25.10.2006 I R 81/04 BFHE 215, 237).

    Nach den Gründen der zitierten BFH-Entscheidung I R 81/04 a.a.O. hat der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen bereits im Verfahren vor dem Großen Senat, das zum Beschluss vom 15. November 1971 GrS 1/71 a.a.O. führte, geltend gemacht, dass durch die Jahrzehnte bestehende kontinuierliche Handhabung sowohl in Deutschland, als auch in der Schweiz ein Gewohnheitsrecht des genannten Inhalts entstanden sei.

  • FG Baden-Württemberg, 03.02.2009 - 3 K 755/09

    Grenzgängereigenschaft im Sinne des DBA-Schweiz - Arbeitstage im Wohnsitzstaat

  • BFH, 02.09.2009 - I R 111/08

    Keine Bindungswirkung zwischenstaatlicher Verständigungsvereinbarungen über die

  • BFH, 30.09.2020 - I R 60/17

    Anwendbarkeit des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1971/2010 auch ohne Eintragung der

  • FG Baden-Württemberg, 23.09.2008 - 4 K 138/07

    Steuerbefreiung der vom schweizer Arbeitgeber gezahlten Vergütung für Tätigkeiten

  • BFH, 02.09.2009 - I R 90/08

    Keine Bindungswirkung zwischenstaatlicher Verständigungsvereinbarungen über die

  • FG Baden-Württemberg, 11.12.2008 - 3 K 62/07

    Grenzgängereigenschaft i.S. des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA CHE:

  • FG Baden-Württemberg, 12.03.2009 - 3 K 123/07

    Ermittlung der Nichtrückkehrtage - Keine Gesetzeskraft eines

  • FG Baden-Württemberg, 22.01.2008 - 11 K 10/06

    Besteuerung der Einkünfte eines in Deutschland ansässigen leitenden Angestellten

  • FG Baden-Württemberg, 28.08.2008 - 3 K 119/07

    Besteuerung der Einkünfte eines in Deutschland ansässigen leitenden Angestellten

  • FG Baden-Württemberg, 24.07.2008 - 3 K 110/07

    Grenzgängereigenschaft i.S. des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz:

  • FG Münster, 14.02.2008 - 2 K 1660/03

    Freistellung von Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit eines in

  • FG Baden-Württemberg, 28.08.2008 - 3 K 122/07

    Grenzgänger in die Schweiz - Dienstreisen im Ansässigkeitsstaat als

  • FG Thüringen, 13.12.2018 - 3 K 795/16

    Wirtschaftliche Arbeitgeberstellung bei konzerninterner Arbeitnehmerüberlassung -

  • FG Baden-Württemberg, 12.03.2009 - 3 K 129/07

    Ermittlung der Nichtrückkehrtage - Leitender Angestellter im Sinne von Art. 15

  • FG Baden-Württemberg, 12.03.2009 - 3 K 4105/08

    Grenzgängereigenschaft eines leitenden Angestellten einer schweizerischen

  • FG Baden-Württemberg, 13.07.2017 - 3 K 2439/14

    Zugehörigkeit zu dem im Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz genannten Personenkreis eines

  • FG Baden-Württemberg, 17.12.2009 - 3 K 3006/08

    Besteuerungrecht der Vergütungen des Delegierten einer Schweizer

  • FG Baden-Württemberg, 15.10.2015 - 3 K 2913/13

    Deutsch-Schweizerische Konsultationsvereinbarungsverordnung - Unwirksamkeit von

  • BFH, 17.11.2010 - I R 76/09

    Nichtrückkehrtage im Sinne der Grenzgängerregelung im DBA-Schweiz 1971/1992 -

  • FG Baden-Württemberg, 05.06.2008 - 3 K 121/07

    Kein Wegfall der Grenzgängereigenschaft bei eintägigen Geschäftsreisen in

  • FG Baden-Württemberg, 05.06.2008 - 3 K 142/07

    Grenzgängereigenschaft eines Arbeitnehmers - Berechnung der Nichtrückkehrtage im

  • BFH, 27.06.2018 - X R 26/17

    Keine entsprechende Anwendung von § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG im Rahmen der

  • FG Baden-Württemberg, 18.09.2014 - 3 K 1837/14

    Arbeitnehmer einer in der Schweiz ansässigen Kapitalgesellschaft als Direktor

  • FG Baden-Württemberg, 22.01.2008 - 11 K 450/04

    Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz als abschließende Aufzählung - Zur Abgrenzung des

  • BFH, 12.10.2010 - I R 86/08

    Ermittlung der "Nichtrückkehrtage" i. S. des DBA-Schweiz - Abweichende

  • BFH, 11.11.2009 - I R 50/08

    Beruflich veranlasste Inhaftierung eines Grenzgängers in Drittstaat führt zu

  • FG Baden-Württemberg, 01.04.2008 - 11 K 66/05

    Grenzgänger und Nichtrückkehrtage nach Art. 15a DBA Schweiz - Übernachtungen im

  • BFH, 25.10.2006 - I R 18/04

    Leitender Angestellter; Grenzgänger i. S. des DBA-Schweiz

  • BFH, 10.01.2012 - I R 36/11

    Keine Arbeitsort-Fiktion für Arbeitnehmer an Bord von Binnenschiffen

  • FG Baden-Württemberg, 23.10.2009 - 11 K 50/07

    Reduzierung des Beweismaßes in Fällen unverschuldeter Beweisnot

  • BFH, 21.08.2007 - I R 17/07

    Vergütungen einer in Deutschland ansässigen Person für Tätigkeit als Organ eines

  • FG Baden-Württemberg, 16.01.2009 - 3 K 115/07

    Grenzgängereigenschaft - eintägige Dienstreisen in Drittstaaten, Tage der

  • FG Münster, 21.03.2019 - 6 K 2185/17

    Einkommensteuer - Zur Frage, ob für die Behandlung als leitender Angestellter im

  • FG München, 23.09.2010 - 11 K 1169/08

    Kein Rückfall des Besteuerungsrechts bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

  • FG Sachsen-Anhalt, 28.02.2008 - 1 K 1098/05

    Möglichkeit einer anteiligen Besteuerung der Einkünfte aus einer in Österreich

  • BFH, 12.10.2011 - I R 93/10

    Genossenschaft ist keine Kapitalgesellschaft i. S. des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz

  • BFH, 20.05.2010 - I B 146/08

    Nichtzulassungsbeschwerde - Keine klärungsbedürftige Rechtsfrage betreffend

  • BFH, 08.12.2010 - I B 94/10

    Kein Klärungsbedarf zum "Ort der Ausübung" einer Arbeit im abkommensrechtlichen

  • BFH, 11.11.2009 - I R 110/08

    Freistellungsmethode nach DBA-Schweiz 1992 ist im Rahmen der überdachenden

  • FG Rheinland-Pfalz, 25.01.2018 - 6 K 1203/15

    Besteuerungsrecht für eine Abfindung - Sachlicher Anwendungsbereich von Art. XI

  • FG Baden-Württemberg, 07.01.2009 - 3 K 116/07

    Grenzgängereigenschaft i.S. des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA CHE:

  • BFH, 29.04.2009 - I B 156/08

    Grundsätzliche Bedeutung: abkommensrechtliche Behandlung der Vergütung eines

  • FG Baden-Württemberg, 22.01.2008 - 11 K 245/05

    Ausnahmeregelung des Art. 4 Abs. 4 Satz 4 DBA Schweiz (Wegzugsbesteuerung) nur

  • FG Baden-Württemberg, 26.04.2007 - 3 K 69/05

    Anfechtung des Einkommensteuerbescheids eines im Streitjahr in Deutschland bzw.

  • ArbG Stuttgart, 07.04.2017 - 26 Ca 1506/16

    Bildungszeit - Bildungsurlaub - politische Bildung - Begriff - Zugänglichkeit für

  • FG Baden-Württemberg, 03.12.2015 - 3 K 982/14

    Grenzüberschreitendes Rheinkraftwerk - Aargauer Abkommen - Ermittlung des

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Rechtsprechung
   BFH, 16.11.2006 - III R 15/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,281
BFH, 16.11.2006 - III R 15/06 (https://dejure.org/2006,281)
BFH, Entscheidung vom 16.11.2006 - III R 15/06 (https://dejure.org/2006,281)
BFH, Entscheidung vom 16. November 2006 - III R 15/06 (https://dejure.org/2006,281)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c, Satz 2, § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c, Satz 2, § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Kindergeld - Anspruch trotz Vollzeiterwerbstätigkeit

  • Judicialis

    EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b; ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c; ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; ; EStG § 62 Abs. 1; ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de

    Anpruch auf Kindergeld trotz Vollzeiterwerbstätigkeit

  • datenbank.nwb.de

    Anspruch auf Kindergeld trotz Vollzeiterwerbstätigkeit

  • Der Betrieb

    Trotz (vorübergehender) Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes Anspruch auf Kindergeld ? Änderung der Rechtsprechung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Kindergeld trotz Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes

  • IWW (Kurzinformation)

    Kindergeld - Kindergeld trotz Vollerwerbstätigkeit des Kindes

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kindergeld trotz Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bestehen eines Kindergeldanspruchs bei einer nicht den Jahresgrenzbetrag überschreitenden Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes; Abgrenzung der Vollzeiterwerbstätigkeit von der Teilzeitbeschäftigung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Auch wenn ein erwachsenes Kind Vollzeit "jobbt": - Kindergeld wird bis zu einem Jahreseinkommen von 7.680 Euro gezahlt

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Rechtsprechungsänderung: Eltern können trotz Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes Anspruch auf Kindergeld haben

  • steuer-schutzbrief.de (Kurzinformation)

    Kindergeld trotz Vollzeitjobs des Kinds

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Kindergeld trotz Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Eltern haben auch bei Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes Anspruch auf Kindergeld - Bundesfinanzhof ändert Rechtsprechung zum Kindergeld

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Fragwürdige Auslegung des BFH-Urteils - So wirkt sich eine Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes auf den Kindergeldanspruch aus

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    BFH ändert seine Rechtsprechung - Auch bei einer Vollzeittätigkeit des Kindes kann Anspruch auf Kindergeld bestehen

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 32 Abs 4 S 2, EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2b, EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2c
    Grenzbetrag; Kindergeld; Vollzeiterwerbstätigkeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 216, 74
  • NJW 2007, 1487
  • FamRZ 2007, 468
  • BB 2007, 427
  • DB 2007, 552
  • BStBl II 2008, 56
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 15.09.2005 - III R 67/04

    Keine Berücksichtigung als Kind für die Dauer seiner Vollzeiterwerbstätigkeit

    Auszug aus BFH, 16.11.2006 - III R 15/06
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist daher ein Kind, auch wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, b oder c EStG im Übrigen vorliegen, in den Monaten einer Vollzeiterwerbstätigkeit nicht als Kind zu berücksichtigen, weil es in diesen Monaten typischerweise an einer verminderten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern fehlt, die eine Entlastung durch Kindergeld rechtfertigt (BFH-Urteile vom 19. Oktober 2001 VI R 39/00, BFHE 197, 92, BStBl II 2002, 481; vom 15. September 2005 III R 67/04, BFHE 211, 452, BStBl II 2006, 305).

    Der Senat hat für die Abgrenzung der Vollzeiterwerbstätigkeit von der Teilzeitbeschäftigung bisher ebenfalls auf die Arbeitszeit abgestellt, aber noch nicht abschließend geklärt, unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen eine Vollzeiterwerbstätigkeit anzunehmen ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 211, 452, BStBl II 2006, 305; vom 23. Februar 2006 III R 82/03, BFHE 212, 476, BFH/NV 2006, 1390; III R 8/05, III R 46/05, BFHE 212, 486, BFH/NV 2006, 1391).

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Auszug aus BFH, 16.11.2006 - III R 15/06
    Mit der Revision trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, die vom FG angestellte Berechnung berücksichtige nicht den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02 (BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260), wonach die Sozialversicherungsbeiträge aus der Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag abzusetzen seien.

    Da die Einkünfte von K im Zeitraum März 2003 bis Januar 2004 nach Abzug der Sozialversichersicherungsbeiträge entsprechend der Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 jeweils den anteiligen Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG unterschritten haben --Bezüge i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG hatte K nicht--, hängt der Anspruch auf Kindergeld im Streitfall davon ab, ob K im Zeitraum März 2003 bis Januar 2004 trotz ihrer Erwerbstätigkeit weiterhin eine Ausbildung anstrebte und nur mangels Ausbildungsplatz gehindert war, eine Berufsausbildung zu beginnen oder fortzusetzen (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG).

  • BFH, 23.02.2006 - III R 8/05

    Berücksichtigung als Kind bei Bewerbung aus einer Erwerbstätigkeit

    Auszug aus BFH, 16.11.2006 - III R 15/06
    Der Senat hat für die Abgrenzung der Vollzeiterwerbstätigkeit von der Teilzeitbeschäftigung bisher ebenfalls auf die Arbeitszeit abgestellt, aber noch nicht abschließend geklärt, unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen eine Vollzeiterwerbstätigkeit anzunehmen ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 211, 452, BStBl II 2006, 305; vom 23. Februar 2006 III R 82/03, BFHE 212, 476, BFH/NV 2006, 1390; III R 8/05, III R 46/05, BFHE 212, 486, BFH/NV 2006, 1391).

    Zwar hat der BFH in den Urteilen in BFHE 197, 92, BStBl II 2002, 481 (unter II. 2. e) und in BFHE 212, 486, BFH/NV 2006, 1391 (unter II. 2. a) beiläufig ausgeführt, ein Kind sei für die Dauer der Vollzeiterwerbstätigkeit auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn seine Einkünfte und Bezüge --bei Einbeziehung der Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit-- insgesamt den Jahresgrenzbetrag nicht übersteigen würden.

  • BFH, 19.10.2001 - VI R 39/00

    Berufsausbildung eines Kindes

    Auszug aus BFH, 16.11.2006 - III R 15/06
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist daher ein Kind, auch wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, b oder c EStG im Übrigen vorliegen, in den Monaten einer Vollzeiterwerbstätigkeit nicht als Kind zu berücksichtigen, weil es in diesen Monaten typischerweise an einer verminderten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern fehlt, die eine Entlastung durch Kindergeld rechtfertigt (BFH-Urteile vom 19. Oktober 2001 VI R 39/00, BFHE 197, 92, BStBl II 2002, 481; vom 15. September 2005 III R 67/04, BFHE 211, 452, BStBl II 2006, 305).

    Zwar hat der BFH in den Urteilen in BFHE 197, 92, BStBl II 2002, 481 (unter II. 2. e) und in BFHE 212, 486, BFH/NV 2006, 1391 (unter II. 2. a) beiläufig ausgeführt, ein Kind sei für die Dauer der Vollzeiterwerbstätigkeit auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn seine Einkünfte und Bezüge --bei Einbeziehung der Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit-- insgesamt den Jahresgrenzbetrag nicht übersteigen würden.

  • BFH, 23.02.2006 - III R 82/03

    Berücksichtigung eines in Teilzeit erwerbstätigen Kindes

    Auszug aus BFH, 16.11.2006 - III R 15/06
    Der Senat hat für die Abgrenzung der Vollzeiterwerbstätigkeit von der Teilzeitbeschäftigung bisher ebenfalls auf die Arbeitszeit abgestellt, aber noch nicht abschließend geklärt, unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen eine Vollzeiterwerbstätigkeit anzunehmen ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 211, 452, BStBl II 2006, 305; vom 23. Februar 2006 III R 82/03, BFHE 212, 476, BFH/NV 2006, 1390; III R 8/05, III R 46/05, BFHE 212, 486, BFH/NV 2006, 1391).
  • FG Baden-Württemberg, 16.12.2008 - 4 K 4658/08

    Kein Kindergeldanspruch für den Zeitraum der Zusage eines Ausbildungsplatzes und

    Zur Begründung führte sie aus, der BFH habe mit Urteil vom 16. November 2006 III R 15/06 (BStBl II 2008, 56) seine bisherige Rechtsprechung zum Anspruch auf Kindergeld bei Vollzeiterwerbstätigkeit eines Kindes geändert.

    Die Bekl stütze ihre Rechtsauffassung zu Unrecht auf das Urteil des BFH vom 16. November 2006 III R 15/06 (a.a.O.).

    Gemäß der Weisung im Schreiben des Bundeszentralamts für Steuern vom 04. Juli 2008 - St II 2 - S 2282 - 138/2008 (BStBl 2008 I 2008, 716) sei das Urteil des BFH vom 16. November 2006 III R 15/06 (a.a.O.) auch im vorliegenden Streitfall anzuwenden.

    Die Bekl kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg auf das Urteil des BFH vom 16. November 2006 III R 15/06 (a.a.O.) stützen.

    Der entgegenstehenden Rechtsauffassung des Bundeszentralamtes für Steuern in seinem Schreiben vom 4. Juli 2008 - St II 2 - S 2282 - 138/2008 (a.a.O.), auf die sich die Bekl stützt, vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen (ablehnend auch Greite, a.a.O., der insoweit von einer "Fehlinterpretation" des Urteils des BFH vom 16. November 2006 III R 15/06 spricht).

    Der BFH hat in seinem Urteil vom 16. November 2006 III R 15/06 (a.a.O.) an seiner bisherigen Rechtsprechung nur insoweit nicht mehr festgehalten, als nach dieser ein Kind für die Dauer der Vollzeiterwerbstätigkeit auch dann nicht zu berücksichtigen gewesen wäre, wenn seine Einkünfte und Bezüge - auch bei Einbeziehung der Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit - insgesamt den Jahresgrenzbetrag nicht überstiegen.

    Die grundsätzliche Bedeutung der Streitsache war insbesondere im Hinblick darauf zu bejahen, dass das Bundeszentralamt für Steuern in seinem Schreiben vom 4. Juli 2008 (a.a.O.) unter Hinweis auf das Urteil des BFH vom 16. November 2006 III R 15/06 (a.a.O.) die Auffassung vertreten hat, dass ein Kind auch während einer Vollzeiterwerbstätigkeit immer zu berücksichtigen sei, wenn ansonsten die Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG erfüllt seien, und eine Abkehr des Bundeszentralamts von dieser Rechtsauffassung trotz des Beschlusses des BFH vom 31. Juli 2008 III B 64/07 (a.a.O.) bislang - soweit ersichtlich - nicht erfolgt ist.

  • FG Nürnberg, 27.07.2009 - 6 K 2008/08

    Anwendung des Meistbegünstigungsprinzips bei zeitweise vollzeitbeschäftigten

    Streitig ist, inwieweit das Meistbegünstigungsprinzip hinsichtlich des Kindergeldes bei zeitweise vollzeitbeschäftigten volljährigen Kindern nach Änderung der Rechtsprechung durch BFH-Urteil vom 16.11.2006 III R 15/06 noch Anwendung findet.

    In der Einspruchsentscheidung vom 01.12.2008 war dazu ausgeführt, dass im Hinblick auf die Änderung der Rechtsprechung durch das BFH-Urteil vom 16.11.2006 III R 15/06, BStBl. II 2008, 56 auch die Zeiten der Vollerwerbstätigkeit zu berücksichtigen seien, wenn gleichzeitig der Grundtatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a-c EStG erfüllt sei.

    Zwar habe der BFH in seinem Urteil vom 16.11.2006 III R 15/06 seine Rechtsprechung zum Meistbegünstigungsprinzip teilweise geändert, jedoch erfasse dies nicht den vorliegenden Fall.

    Nach der nunmehr eingetretenen Änderung der Rechtsprechung des BFH durch das BFH-Urteil vom 16.11.2006 III R 15/06, BStBl. II 2008, 56 entfalle das Kindergeld, wenn das volljährige Kind vollzeitig erwerbstätig gewesen und der Grenzbetrag überschritten sei, nicht nur für die Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit, sondern für das gesamte Kalenderjahr.

    20 4. Um dieses unerwünschte Ergebnis zu vermeiden, hat sich der BFH unter teilweiser Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung im BFH-Urteil vom 16.11.2006 (III R 15/06, BStBl II 2008, 56) für ein Meistbegünstigungsprinzip zugunsten der Eltern ausgesprochen und entschieden, dass in Fällen, in denen die Einkünfte und Bezüge des Kindes den (anteiligen) Jahresgrenzbetrag nicht übersteigen, der Kindergeldanspruch unabhängig davon besteht, ob es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine Vollzeiterwerbstätigkeit handelt.

    Dies ergibt sich insbesondere aus den Ausführungen in Rdn. 17 bis 20 des BFH-Urteils vom 16.11.2006 (III R 15/06, BStBl II 2008, 56).

    Soweit die Beklagte die im BFH-Urteil vom 16.11.2006 III R 15/06 erfolgte Änderung der Rechtsprechung entgegen der klaren Urteilsbegründung zum Anlass nimmt, die bisher ständige Rechtsprechung des BFH zum Meistbegünstigungsprinzip in vollem Umfang als überholt anzusehen, kann dem nicht gefolgt werden.

  • BFH, 17.06.2010 - III R 34/09

    Vollzeiterwerbstätigkeit schließt die Berücksichtigung als Kind nicht aus -

    a) Eine Vollzeiterwerbstätigkeit konnte eine Berücksichtigung als Kind nach bisheriger Rechtsprechung des BFH ausschließen, wenn das Kind sie in einer Übergangszeit i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG oder während des Wartens auf einen Ausbildungsplatz i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG ausübte (z.B. BFH-Urteile vom 19. Oktober 2001 VI R 39/00, BFHE 197, 92, BStBl II 2002, 481; vom 14. Mai 2002 VIII R 83/98, BFH/NV 2002, 1551; Senatsurteile in BFHE 211, 452, BStBl II 2006, 305; vom 23. Februar 2006 III R 82/03, BFHE 212, 476, BStBl II 2008, 702, und III R 8/05, 46/05, BFHE 212, 486, BStBl II 2008, 704; vom 20. Juli 2006 III R 58/05, BFH/NV 2006, 2249, und III R 78/04, BFH/NV 2006, 2248; vom 16. November 2006 III R 15/06, BFHE 216, 74, BStBl II 2008, 56; vom 15. März 2007 III R 25/06, BFH/NV 2007, 1481).
  • FG Schleswig-Holstein, 10.12.2008 - 5 K 121/08

    Kein Kindergeld bei Vollzeiterwerbstätigkeit eines Kindes nach Beendigung des

    Davon abweichend habe der BFH in seinem Urteil vom 16. November 2006 (BStBl II 2008, 56) entschieden, dass diese Auslegung nicht dazu führen dürfe, dass das Existenzminimum des Kindes bezogen auf das Kalenderjahr beim Kindergeldberechtigten nicht entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben durch das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag von der Einkommensteuer freigestellt werde.

    Zur Begründung stützte sich der Beklagte auf ein - nicht näher bezeichnetes - Schreiben des Bundeszentralamts für Steuern, das sich unter anderem mit dem Urteil des BFH vom 16. November 2006 (III R 15/06, BStBl II 2008, 56) befasst.

    Der Beklagte kann sich, im Einklang mit der Rechtsauffassung des Bundeszentralamtes für Steuern, demgegenüber nicht mit Erfolg auf das Urteil des BFH vom 16. November 2006, III R 15/06, (BFHE 216, 74, BStBl II 2008, 56) stützen.

    So lag es in der Entscheidung des BFH vom 16. November 2006 (III R 15/06, a.a.O.).

    Der BFH hält vielmehr an seiner bisherigen Rechtsprechung aufgrund seines Urteils vom 16. November 2006 (III R 15/06, a.a.O.) nur insoweit nicht mehr fest, als ein Kind für die Dauer der Vollzeiterwerbstätigkeit auch dann nicht zu berücksichtigen sei, wenn seine Einkünfte und Bezüge - bei Einbeziehung der Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit - insgesamt den Jahresgrenzbetrag nicht übersteigen würden.

    Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da der Beklagte unter Hinweis auf das Schreiben des Bundeszentralamtes für Steuern, zuletzt vom 4. Juli 2008 (a.a.O.), die Entscheidung des BFH vom 16. November 2006 (III R 15/06, a.a.O.) dahin auslegt, dass ein Kind auch während einer Vollzeiterwerbstätigkeit immer zu berücksichtigen sei, wenn ansonsten die Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG erfüllt seien, mithin eine so genannte "Günstigerprüfung" entfallen würde.

  • FG Rheinland-Pfalz, 12.07.2010 - 5 K 2304/09

    Gegenstandsloses Urteil

    1. Mit Urteil vom 16. November 2006 hat der BFH ausgeführt (III R 15/06, BStBl II 2008, 56), dass es dem Regelungszweck des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG widerspricht, ein Kind für die Monate der Vollerwerbstätigkeit nicht zu berücksichtigen, auch wenn die Voraussetzungen eines Berücksichtigungstatbestandes grundsätzlich erfüllt sind und seine Einkünfte und Bezüge (einschließlich der Einkünfte aus der Vollerwerbstätigkeit) den (anteiligen) Jahresgrenzbetrag nicht überschreiten.

    Diese einschränkende Auslegung - so der BFH weiter - darf jedoch nicht dazu führen, dass das Existenzminimum des Kindes bezogen auf das Kalenderjahr beim Kindergeldberechtigten nicht entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben durch das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag von der Einkommensteuer freigestellt wird (BFH-Urteil vom 16. November 2006, III R 15/06 a. a. O.).

    Unter Bezugnahme auf das Urteil des BFH vom 16. November 2006 (III R 15/06, a. a. O.) hat das Bundeszentralamt für Steuern mit Verfügung vom 4. Juli 2008 festgehalten (DStR 2008, 1736), dass entsprechend der Gesetzessystematik für jeden Kalendermonat zu prüfen sei, ob trotz der Erwerbstätigkeitmindestens an einem Tag im Kalendermonatdie Tatbestandsmerkmale des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, b oder c EStG (Ermittlung des Anspruchszeitraums) vorliegen.

    Die Vollzeiterwerbstätigkeit führt aber grundsätzlich -- mit Ausnahme des vom BFH mit Urteil vom 16. November 2006 (III R 15/06, a. a. O.) entschiedenen Falles -- dazu, dass sich das Kind gerade nicht mehr in einer Unterhaltssituation befindet, die der Gesetzgeber den Berücksichtigungstatbeständen gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst a, b oder c EStG typisierend zu Grunde gelegt hat.

    Anspruch auf Kindergeld kann nur dann bestehen, wenn die Einkünfte/Bezüge in diesem Zeitraum nicht über dem anteiligen Jahresgrenzbetrag liegen (vgl. BFH-Urteil vom 16. November 2006, III R 15/06, a. a. O.).

    Die der Entscheidung zugrunde liegende Rechtsfrage hat nach den Entscheidungen des BFH mit Urteilen vom 15. November 2006 (III R 15/06, a. a. O.) und vom 15. März 2007 (III R 25/06, a. a. O.) keine grundsätzliche Bedeutung mehr.Insbesondere die Entscheidung des BFH vom 15. März 2007 bestätigt, dass der BFH nicht von seiner ständigen Rechtsprechung zu den Fällen der Vollzeiterwerbstätigkeit bei den Jahresgrenzbetrag übersteigenden Einkünften und Bezügen in einem Kalenderjahr abgekehrt ist.

  • FG Köln, 12.03.2009 - 10 K 3830/08

    Rückforderung von Kindergeld wegen Überschreitung des Jahresgrenzbetrags; Umfang

    Die Beklagte bezieht sich auf das BFH-Urteil vom 16. November 2006 III R 15/06 (BFHE 216, 74, BStBl II 2008, 56) und meint, dass auch die Einkünfte Vollzeiterwerbstätigkeit einzubeziehen seien, wenn für einen Tag des jeweiligen Monats ein Berücksichtigungstatbestand erfüllt sei.

    b) Diese Auffassung entspricht nicht der jüngeren BFH-Rechtsprechung im Anschluss an das BFH-Urteil vom 16. November 2006 III R 15/06 (BFHE 216, 74 BStBl II 2008, 56).

    Um dieses unerwünschte Ergebnis zu vermeiden, hat sich der BFH unter teilweiser Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung im BFH-Urteil vom 16. November 2006 III R 15/06 (BFHE 216, 74 BStBl II 2008, 56; ebenso BFH-Urteil vom 15. März 2007 III R 25/06, BFH/NV 2007, 1481) für ein Meistbegünstigungsprinzip zu Gunsten der Eltern aktiver Kinder ausgesprochen und entschieden, dass in Fällen, in denen die Einkünfte und Bezüge des Kindes den (anteiligen) Jahresgrenzbetrag nicht übersteigen, der Kindergeldanspruch unabhängig davon besteht, ob es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine Vollzeiterwerbstätigkeit handelt.

    cc) Die Umsetzung des BFH-Urteils vom 16. November 2006 III R 15/06 (BFHE 216, 74, BStBl II 2008, 56) ist somit in der BZSt-Verfügung vom 4. Juli 2008 St II 2 - S 2282 - 138/2008 (DStR 2008, 1736) nur begrenzt gelungen.

    Die Revision wird nicht zugelassen, weil die der Entscheidung zugrunde liegende Rechtsfrage seit dem Ergehen des BFH-Urteils vom 16. November 2006 III R 15/06 (BFHE 216, 74, BStBl II 2008, 56) keine grundsätzliche Bedeutung mehr hat.

  • BFH, 19.04.2007 - III R 65/06

    Anspruch auf Kindergeld für ein verheiratetes Kind

    Ein Mangelfall ist bei kinderlosen Ehen anzunehmen, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes einschließlich der Unterhaltsleistungen des Ehepartners unterhalb des steuerrechtlichen Existenzminimums liegen, das dem --am Existenzminimum eines Erwachsenen ausgerichteten (vgl. BFH-Urteile vom 21. Juli 2000 VI R 153/99, BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566, und vom 16. November 2006 III R 15/06, BFH/NV 2007, 561)-- Jahresgrenzbetrag in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entspricht (vgl. auch Urteile des Hessischen FG vom 3. September 2002 9 K 3071/97, EFG 2003, 550, und des FG Münster vom 14. Mai 2003 13 K 7033/01 Kg, EFG 2003, 1484).
  • BFH, 31.07.2008 - III B 64/07

    Berufsausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG bei

    Das Senatsurteil vom 16. November 2006 III R 15/06 (BFHE 216, 74, BStBl II 2008, 56) weicht nicht von dieser Entscheidung ab.

    Von dieser Entscheidung in BFH/NV 2005, 860 ist der Senat in seinem Urteil vom 16. November 2006 III R 15/06 (BFHE 216, 74, BStBl II 2008, 56) nicht abgewichen.

  • FG Münster, 16.07.2008 - 10 K 4881/07

    Rechtmäßigkeit eines Bescheides über die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung

    Diese Beurteilung entspreche auch der Entscheidung des BFH vom 16.11.2006, III R 15/06, BStBl. II 2008, 56.

    An diesen Grundsätzen hat der BFH in seiner Entscheidung vom 16.11.2006, III R 15/06, BStBl. II 2008, 56 festgehalten, wie er in der Entscheidung ausdrücklich feststellt.

    Die Revision wird gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da die Familienkassen die Entscheidung des BFH vom 16.11.2006, III R 15/06 dahin auslegen, dass die Einkünfte aus einer zeitweiligen Vollzeiterwerbstätigkeit stets in die Ermittlung des Jahresgrenzbetrages einzubeziehen sind, wenn auch in den Monaten der Vollzeiterwerbstätigkeit eine Situation i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG wie eine ganzjährige Ausbildung vorliegt.

  • FG Düsseldorf, 16.09.2009 - 3 K 1331/09

    Kindergeld: Berechnung des Grenzbetrags der Einkünfte; Ausklammerung der Monate

    Mit Urteil vom 16. November 2006 III R 15/06 (Bundessteuerblatt -BStBl- II 2008, 56) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass für ein Kind, das in dem Zeitraum, in dem es die gesetzlichen Voraussetzungen eines Berücksichtigungstatbestands im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c EStG erfüllt, einer Erwerbstätigkeit nachgeht und dessen gesamte Einkünfte und Bezüge den (anteiligen) Jahresgrenzbetrag nicht übersteigen, ein Anspruch auf Kindergeld unabhängig davon besteht, ob es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine Vollzeiterwerbstätigkeit handelt.

    b.) Für die Anwendung des Meistbegünstigungsprinzips ist es vorliegend zudem unerheblich, ob für die Annahme, dass das Kind im Hinblick auf die ausgeübte Erwerbstätigkeit seinen existenznotwendigen Bedarf typischerweise selbst decken kann - mithin einer "Vollzeiterwerbstätigkeit" nachgeht -, auf das Übersteigen des anteiligen Grenzbetrags aufgrund der durch die Erwerbstätigkeit erzielten Einkünfte abzustellen ist (vgl. hierzu auch das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 2.3.2009 16 K 377/08, EFG 2009, 1403 mit dem Hinweis auf eine Neudefinition des Begriffs der "Vollzeiterwerbstätigkeit"; siehe auch die Ausführungen im BFH-Urteil vom 15.9.2005 III R 67/04, BStBl II 2006, 305 unter II. 3 a.), oder ob hierfür (allein oder insbesondere) der Umfang der Arbeitszeit entscheidend und dabei zu fordern ist, dass die Arbeitszeit zumindest drei Viertel der üblichen beträgt (vgl. hierzu auch die BFH-Urteile vom 16.11.2006 III R 15/06, a.a.O., und vom 23.2.2006 III R 82/03, BStBl II 2008, 702, jeweils unter Bezugnahme auf die seinerzeitigen Ausführungen in der Dienstanweisung zur Durchführung des steuerlichen Familienleistungsausgleichs, die durch die Verfügung vom 4.7.2008 St II 2 - S 2282 betreffend die Thematik der "Vollzeiterwerbstätigkeit" allerdings keine Anwendung mehr finden).

    Insbesondere erweist sich die Fortentwicklung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs durch das Urteil vom 16.11.2006 III R 15/06 (a.a.O.), bestätigt durch das BFH-Urteil vom 15.3.2007 III R 25/06 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2007, 1481) zur Frage des Kindergeldanspruchs für ein zeitweise vollzeitbeschäftigtes Kind im vorliegenden Fall als eindeutig.

  • FG Düsseldorf, 11.09.2009 - 3 K 1331/09

    Maßgebliche Einkünftegrenze für einen Anspruch auf Kindergeld für das Jahr 2008;

  • BFH, 04.03.2010 - III R 23/08

    Erwerb der Musterberechtigung eines Piloten (Type Rating) als Ausbildung -

  • FG München, 19.09.2007 - 9 K 1684/07

    Neufestsetzung von Kindergeld nach Erlass eines bestandskräftig gewordenen

  • BFH, 21.01.2010 - III R 68/08

    Berufsausbildung neben Vollzeiterwerbstätigkeit - Besuch eines

  • BFH, 26.04.2011 - III B 191/10

    Berufsausbildung nach Exmatrikulation und Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit

  • FG Münster, 31.03.2009 - 1 K 4425/08

    Einkünfte des Kindes aus Vollzeitbeschäftigung zwischen zwei

  • BFH, 30.07.2009 - III R 77/06

    Kinderfreibetrag für ein Kind, das einen freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst

  • BFH, 17.09.2008 - III B 49/07

    Änderung eines bestandskräftigen Kindergeldbescheids

  • BFH, 21.10.2010 - III R 74/09

    Keine rückwirkende Aufhebung einer bestandskräftigen Kindergeldfestsetzung bei

  • FG Düsseldorf, 30.09.2009 - 15 K 4679/08

    Kindergeld; Überschreitung des Jahresgrenzbetrags; Einkünfte aus einer

  • FG München, 28.07.2010 - 9 K 1083/10

    Kein Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind während einer

  • FG Niedersachsen, 10.12.2009 - 5 K 214/09

    Berechnung der Einkünfte eines Kindes bei Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung

  • FG Düsseldorf, 30.09.2009 - 15 K 4723/08

    Kindergeldanspruch in der Zeit nach Abschluss des Studiums und der Aufnahme einer

  • BFH, 21.01.2010 - III R 62/08

    Kindergeldanspruch - Berufsausbildung neben Vollzeiterwerbstätigkeit -

  • FG München, 19.05.2010 - 9 K 2981/09

    Kindergeldanspruch bei Vollzeiterwerbstätigkeit in der Übergangszeit zwischen

  • BFH, 15.03.2007 - III R 25/06

    Kindergeld; Jahresgrenzbetrag; Insolvenzgeld

  • FG München, 14.04.2010 - 9 K 211/10

    Vorkurs der Berufsoberschule mit sechs Wochenstunden als Ausbildung i.S.v. § 32

  • FG Münster, 28.04.2010 - 7 K 4114/09

    Eigene Einkünfte des Kindes

  • BFH, 28.01.2010 - III B 165/09

    Kindergeld: Ende der Berufsaubildung bei vorgezogener Abschlussprüfung

  • BFH, 02.04.2012 - III B 189/10

    Vertrauensschutz bei Änderung der Rechtsprechung - Bindung der Familienkasse an

  • FG Berlin, 12.04.2005 - 10 K 10336/04

    Zum Kindergeldanspruch bei Erwerbstätigkeit des Kindes

  • FG Niedersachsen, 02.03.2009 - 16 K 377/08

    Anspruch auf Kindergeld in den Monaten der Vollzeiterwerbstätigkeit eines Kindes

  • FG Sachsen-Anhalt, 20.10.2009 - 4 K 371/09

    Kindergeldanspruch für volljähriges, nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG

  • FG Münster, 20.05.2008 - 1 K 4311/07

    Gewährung von Kindergeld innerhalb und nach Abschluss der Ausbildung des Kindes;

  • FG Nürnberg, 19.02.2008 - III 9/06

    Kein Anspruch auf Kindergeld bei Abbruch der Schulausbildung und anschließender

  • FG Niedersachsen, 29.01.2008 - 12 K 69/06

    Zulässigkeit der Kindergeldrückforderung wegen einer Teilzeitbeschäftigung des

  • BFH - III R 71/09 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
  • FG Rheinland-Pfalz, 02.08.2011 - 6 K 2625/10

    Berücksichtigung eines Kindes wegen längerer Ausbildungsplatzsuche als bloßer

  • FG Thüringen, 07.10.2010 - 4 K 637/09

    Ermittlung des Jahresgrenzbetrags bei Exmatrikulation und Aufnahme einer

  • FG Düsseldorf, 30.07.2009 - 14 K 4563/08

    Kindergeld: Berechnung des Grenzbetrags der Einkünfte; Übergangszeit zwischen

  • BFH - III R 36/09 (anhängig)
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 27.07.2010 - 2 K 40/10

    Keine Berücksichtigung eines Kindes bei Vollzeiterwerbstätigkeit während des

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 07.07.2010 - 2 K 141/09

    Kein Kindergeldanspruch bei Vollzeiterwerbstätigkeit in einer Übergangszeit

  • FG Düsseldorf, 15.11.2007 - 14 K 2543/07

    Berücksichtigung der Zeiten eines berufsbegleitenden neben einer Erwerbstätigkeit

  • FG Berlin-Brandenburg, 16.07.2007 - 10 K 2162/03

    Zeit zwischen der Beendigung der Ausbildung und Beginn der neuen Ausbildung keine

  • FG Düsseldorf, 06.05.2009 - 14 K 4563/08
  • BFH - III R 3/09 (anhängig)
  • FG München, 11.06.2008 - 10 V 1559/08

    Aussetzung der Vollziehung: Kindergeldschädliche Einkünfte und Bezüge -

  • BFH - III R 84/09 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
  • FG Sachsen, 11.06.2010 - 5 K 424/06

    Teilweise stattgebender Änderungsbescheid während des Klageverfahrens führt

  • FG Münster, 16.07.2010 - 14 K 2567/09

    Aufhebung der Festsetzung und Rückforderung von Kindergeld

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Rechtsprechung
   BFH, 14.12.2006 - IV R 3/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,665
BFH, 14.12.2006 - IV R 3/05 (https://dejure.org/2006,665)
BFH, Entscheidung vom 14.12.2006 - IV R 3/05 (https://dejure.org/2006,665)
BFH, Entscheidung vom 14. Dezember 2006 - IV R 3/05 (https://dejure.org/2006,665)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Judicialis

    EStG § 15 Abs. 2; ; EStG § 16; ; EStG § 34; ; GewStG § 7

  • rechtsportal.de

    EStG § 15 Abs. 2 § 16 § 34; GewStG § 7
    Gewerbesteuerpflicht des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an einer Grundstückshandelsgesellschaft

  • datenbank.nwb.de

    Gewerbesteuerpflicht des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an einer Grundstückshandelsgesellschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Grundstückshandelsgesellschaft und Gewerbesteuer

  • Der Betrieb

    Gewerbesteuerpflicht des Gewinns aus der Veräußerung eines Anteils an einer Grundstückshandelsgesellschaft ? Differenzierung zwischen gewerblichem Grundstückshandel und gewerblich geprägter Personengesellschaft ? Sonderbehandlung bei der Veräußerung nur eines Teils des ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Anteilsveräußerung bei Grundstückshandelsgesellschaft

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anteilsveräußerung bei Grundstückshandelsgesellschaft

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zurechnung der Veräußerung von Grundstücken zu dem Umlaufvermögen des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens; Grundstücke als ausschließlicher Gegenstand des Betriebsvermögens einer Grundstückshandelsgesellschaft; Zuordnung eines Grundstücks zum Umlaufvermögen ...

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Gewerbesteuerpflicht des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an einer Grundstücksgesellschaft

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 7, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 15 Abs 3 Nr 2
    Gewerbeertrag; Gewerblich geprägte Personengesellschaft; Grundstück; Mitunternehmeranteil; Veräußerungsgewinn

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 216, 233
  • BB 2007, 427
  • BB 2007, 754
  • DB 2007, 494
  • BStBl II 2007, 777
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (29)

  • BFH, 05.07.2005 - VIII R 65/02

    Veräußerung des zum Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshändlers

    Auszug aus BFH, 14.12.2006 - IV R 3/05
    Soweit der BFH im Urteil vom 21. November 1989 VIII R 19/85 (BFH/NV 1990, 625) eine andere Auffassung vertreten hat, hält er hieran nicht mehr fest (BFH-Urteil vom 5. Juli 2005 VIII R 65/02, BFHE 211, 100, BStBl II 2006, 160 unter II.2.b (2) der Gründe).

    c) Diese Grundsätze für die Abgrenzung zwischen dem begünstigten Betriebsaufgabegewinn und dem laufenden Gewinn gelten nicht nur bei der Betriebsaufgabe durch ein Einzelunternehmen, sondern auch dann, wenn der Gewerbebetrieb einer Personengesellschaft aufgegeben wird (BFH-Urteil in BFHE 211, 100, BStBl II 2006, 160 unter II.2.c der Gründe).

    Sie sind darüber hinaus nach dem Urteil des VIII. Senats des BFH in BFHE 211, 100, BStBl II 2006, 160 auch dann maßgeblich, wenn im Rahmen einer Betriebsaufgabe Anteile an einer Personengesellschaft, die gewerblichen Grundstückshandel betreibt, veräußert werden.

    Zwar wird der Grundsatz, dass "während" einer Betriebsaufgabe anfallende Gewinne gleichwohl den laufenden Einkünften zuzurechnen sein können, gelegentlich aus § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung (jetzt § 16 Abs. 3 Satz 6 EStG) hergeleitet (so auch BFH-Urteil in BFHE 211, 100, BStBl II 2006, 160 unter II.2., vor a der Gründe; ebenso Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach, § 16 EStG Anm. 481).

    Soweit er auf Grundstücke des Umlaufvermögens entfällt, wäre er dem laufenden Gewinn, im Übrigen dem nach §§ 16, 34 EStG begünstigten Veräußerungsgewinn zuzurechnen (offenlassend BFH-Urteil in BFHE 211, 100, BStBl II 2006, 160 unter II.2.c bb (3) der Gründe).

  • BFH, 08.05.1991 - I R 33/90

    Veräußerungsfreibetrag auch bei Liquidationsgewinn einer Kapitalgesellschaft

    Auszug aus BFH, 14.12.2006 - IV R 3/05
    Dieser ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Reichsfinanzhofs (RFH) als auch des Bundesfinanzhofs (BFH) um solche Bestandteile zu bereinigen, die nicht mit dem Wesen der Gewerbesteuer als einer auf den tätigen Gewerbebetrieb bezogenen Sachsteuer übereinstimmen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 29. August 1984 I R 154/81, BFHE 142, 394, BStBl II 1985, 160, und vom 8. Mai 1991 I R 33/90, BFHE 165, 191, BStBl II 1992, 437 unter II.B.2.

    Die Berücksichtigung eines Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFHE 165, 191, BStBl II 1992, 437) kommt im Streitfall schon wegen der Höhe des erzielten Veräußerungsgewinns nicht in Betracht.

  • FG München, 06.12.2002 - 5 K 4177/99

    Qualifikation eines Gewinns, den die beiden einzigen Kommanditisten einer

    Auszug aus BFH, 14.12.2006 - IV R 3/05
    Nichts anderes kann gelten, wenn ein entsprechender Betrieb einer Personengesellschaft veräußert wird oder wenn Mitunternehmeranteile an einer solchen Personengesellschaft veräußert werden (ebenso FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. März 2001 2 K 1233/99, juris; FG München, Urteil vom 6. Dezember 2002 5 K 4177/99, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 703, rkr.; FG Berlin, Urteil vom 21. April 2004 6 K 6347/00, EFG 2004, 1315; FG Hamburg, Beschluss vom 10. Juni 2004 V 53/04, EFG 2004, 1856, rkr.; FG Berlin, Urteil vom 21. März 2006 7 K 4006/03, EFG 2006, 1069; zustimmend: Schmidt/Wacker, EStG, 25. Aufl., § 16 Rz 342; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 15 Rz 74; ablehnend: Fratz/Löhr, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2005, 1044).

    Wie vorstehend dargelegt, ist der Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an einer Grundstückshandelsgesellschaft gerade deswegen nicht nach §§ 16, 34 EStG steuerbegünstigt, weil er mit der Beendigung der mitunternehmerischen Tätigkeit nicht in einem unmittelbaren sachlichen, sondern lediglich in einem zeitlichen Zusammenhang steht (im Ergebnis ebenso: Urteile des FG München in EFG 2003, 703, rkr.; FG Berlin in EFG 2004, 1315; Schmidt/ Weber-Grellet, a.a.O., § 15 Rz 74; zweifelnd: Wüllenkemper, EFG 2004, 1317).

  • FG Berlin, 21.04.2004 - 6 K 6347/00

    Gewerbeertrag bei gewerblichem Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 14.12.2006 - IV R 3/05
    Nichts anderes kann gelten, wenn ein entsprechender Betrieb einer Personengesellschaft veräußert wird oder wenn Mitunternehmeranteile an einer solchen Personengesellschaft veräußert werden (ebenso FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. März 2001 2 K 1233/99, juris; FG München, Urteil vom 6. Dezember 2002 5 K 4177/99, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 703, rkr.; FG Berlin, Urteil vom 21. April 2004 6 K 6347/00, EFG 2004, 1315; FG Hamburg, Beschluss vom 10. Juni 2004 V 53/04, EFG 2004, 1856, rkr.; FG Berlin, Urteil vom 21. März 2006 7 K 4006/03, EFG 2006, 1069; zustimmend: Schmidt/Wacker, EStG, 25. Aufl., § 16 Rz 342; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 15 Rz 74; ablehnend: Fratz/Löhr, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2005, 1044).

    Wie vorstehend dargelegt, ist der Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an einer Grundstückshandelsgesellschaft gerade deswegen nicht nach §§ 16, 34 EStG steuerbegünstigt, weil er mit der Beendigung der mitunternehmerischen Tätigkeit nicht in einem unmittelbaren sachlichen, sondern lediglich in einem zeitlichen Zusammenhang steht (im Ergebnis ebenso: Urteile des FG München in EFG 2003, 703, rkr.; FG Berlin in EFG 2004, 1315; Schmidt/ Weber-Grellet, a.a.O., § 15 Rz 74; zweifelnd: Wüllenkemper, EFG 2004, 1317).

  • BFH, 08.09.2005 - IV R 38/03

    Zur Abgrenzung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Hilfsgeschäfte vom

    Auszug aus BFH, 14.12.2006 - IV R 3/05
    Der Fall wäre vergleichbar mit dem, dass ein Grundstück von einem Gewerbebetrieb oder einem Landwirt als Anlagevermögen genutzt und nach Beendigung der Nutzung veräußert wird, ohne dass es vorher zu einem Wirtschaftsgut anderer Marktgängigkeit gemacht worden wäre (vgl. hierzu aus jüngerer Zeit Senatsurteil vom 8. September 2005 IV R 38/03, BFHE 211, 195, BStBl II 2006, 166, m.w.N.).

    Im zweiten Rechtsgang wird das FG daher festzustellen haben, ob die Klägerin das streitige Grundstück in unbedingter Veräußerungsabsicht erworben hat oder es in unbedingter Veräußerungsabsicht zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit umgestaltet hat (vgl. z.B. Senatsurteil in BFHE 211, 195, BStBl II 2006, 166; s. auch Kempermann, DStR 2006, 265, 266, zu 1.2).

  • FG Hamburg, 10.06.2004 - V 53/04

    Gewerbesteuer: Veräußerung von Mitunternehmeranteilen an einer gewerblichen

    Auszug aus BFH, 14.12.2006 - IV R 3/05
    Nichts anderes kann gelten, wenn ein entsprechender Betrieb einer Personengesellschaft veräußert wird oder wenn Mitunternehmeranteile an einer solchen Personengesellschaft veräußert werden (ebenso FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. März 2001 2 K 1233/99, juris; FG München, Urteil vom 6. Dezember 2002 5 K 4177/99, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 703, rkr.; FG Berlin, Urteil vom 21. April 2004 6 K 6347/00, EFG 2004, 1315; FG Hamburg, Beschluss vom 10. Juni 2004 V 53/04, EFG 2004, 1856, rkr.; FG Berlin, Urteil vom 21. März 2006 7 K 4006/03, EFG 2006, 1069; zustimmend: Schmidt/Wacker, EStG, 25. Aufl., § 16 Rz 342; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 15 Rz 74; ablehnend: Fratz/Löhr, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2005, 1044).
  • FG München, 12.11.2001 - 1 V 1228/01

    Gewerbesteuerpflicht des Gewinns eines Grundstückshändlers aus der Veräußerung

    Auszug aus BFH, 14.12.2006 - IV R 3/05
    Da der Rechtsstreit ausschließlich die Gewerbesteuer der klagenden KG betrifft, bedarf die Frage keiner Entscheidung, ob möglicherweise die Gewerbesteuerpflicht sich auf die Person des Gesellschafters verlagert, wenn er innerhalb von fünf Jahren Anteile an vier gewerblich geprägten Personengesellschaften verkauft, die originär nicht gewerblich tätig sind (so zu nicht gewerblich geprägten Gesellschaften BFH-Urteil vom 10. Dezember 1998 III R 62/97, BFH/NV 1999, 1067 unter II.4.b der Gründe; FG München, Beschluss vom 12. November 2001 1 V 1228/01, EFG 2002, 420; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 15 Rz 74), oder ob dem die gewerbliche Prägung der Gesellschaften entgegensteht.
  • BFH, 29.05.2001 - VIII R 19/00

    Widerstreitende Steuerfestsetzung nach § 174 AO

    Auszug aus BFH, 14.12.2006 - IV R 3/05
    Wenn die Rechtsprechung aus dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer herleitet, dass die Gewerbesteuerpflicht bei Einstellung der gewerblichen Tätigkeit endet (vorstehend unter II.1.a der Gründe dieses Urteils), so lässt sich dieser Gesichtspunkt zur Begründung der Gewerbesteuerfreiheit einer Teilanteilsveräußerung nicht heranziehen (Verfügung der Oberfinanzdirektion --OFD-- Düsseldorf vom 18. Januar 2001 G 1421 -19- St 132-K, Finanz-Rundschau --FR-- 2001, 215; Wendt, Der Ertragsteuerberater --EStB-- 2001, 152; Gosch, Die steuerliche Betriebsprüfung 2001, 245; Schmidt/ Wacker, a.a.O., § 16 Rz 410; a.A.: Verfügung der OFD Düsseldorf vom 3. September 2001 G 1421 -19- St 132-K, FR 2001, 1124; Roser, EStB 2001, 152).
  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 14.12.2006 - IV R 3/05
    Vielmehr ergibt sich aus der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98 (BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291), dass der zeitliche Zusammenhang nur dann als (weiteres) Indiz für das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels in Betracht kommt, wenn entweder die Drei-Objekt-Grenze überschritten ist oder die unbedingte Veräußerungsabsicht feststeht.
  • FG Berlin, 21.03.2006 - 7 K 4006/03

    Veräußerung von Anteilsrechten an Objektgesellschaften auch im Rahmen einer

    Auszug aus BFH, 14.12.2006 - IV R 3/05
    Nichts anderes kann gelten, wenn ein entsprechender Betrieb einer Personengesellschaft veräußert wird oder wenn Mitunternehmeranteile an einer solchen Personengesellschaft veräußert werden (ebenso FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. März 2001 2 K 1233/99, juris; FG München, Urteil vom 6. Dezember 2002 5 K 4177/99, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 703, rkr.; FG Berlin, Urteil vom 21. April 2004 6 K 6347/00, EFG 2004, 1315; FG Hamburg, Beschluss vom 10. Juni 2004 V 53/04, EFG 2004, 1856, rkr.; FG Berlin, Urteil vom 21. März 2006 7 K 4006/03, EFG 2006, 1069; zustimmend: Schmidt/Wacker, EStG, 25. Aufl., § 16 Rz 342; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 15 Rz 74; ablehnend: Fratz/Löhr, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2005, 1044).
  • BFH, 18.10.1999 - GrS 2/98

    Entgeltliche Aufnahme eines Gesellschafters

  • BFH, 20.11.2003 - IV R 5/02

    Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten

  • BFH, 01.12.2005 - IV R 65/04

    Gewerblicher Grundstückshandel: Nachhaltigkeit in "Ein-Objekt-Fällen", Verkauf

  • BFH, 10.12.1998 - III R 62/97

    Drei-Objekt-Grenze bei Anteilsveräußerungen

  • FG Rheinland-Pfalz, 13.03.2001 - 2 K 1233/99

    Wirksamkeit einer Prüfungsanordnung gegenüber einer zivilrechtlich vollbeendigten

  • BFH, 15.06.2004 - VIII R 7/01

    Gewerbesteuer - Gewinn aus Beteiligungsveräußerung versteuern

  • BFH, 10.03.1998 - VIII R 76/96

    Ausscheiden des Kommanditisten aus zweigliedriger KG

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

  • BFH, 28.02.1990 - I R 92/86

    Gewerbesteuerliche Behandlung eines Übertragungsgewinns bei Umwandlung einer

  • BFH, 07.03.1996 - IV R 2/92

    1. Einbeziehung der Grundstücksverkäufe einer personenidentischen

  • BFH, 15.02.2002 - XI B 19/01

    Grundstückverkauf; Veräußerungsgewinn - laufender Gewinn

  • BFH, 25.01.1995 - X R 76/92

    Gewerblicher Grundstückshandel: Veräußerungsgewinn als laufender Gewinn

  • BFH, 21.11.1989 - VIII R 19/85

    Steuerliche Behandlung des Gewinns aus dem Verkauf des Grundstücks als

  • BFH, 23.01.2003 - IV R 75/00

    Die Veräußerung von Umlaufvermögen im zeitlichen Zusammenhang mit der

  • BFH, 10.12.1998 - III R 61/97

    Gewerblicher Grundstückshandel: Veräußerung von Anteilen

  • BFH, 17.02.1994 - VIII R 13/94

    Die Zahlung eines Spitzenausgleichs bei der Realteilung einer

  • BFH, 29.08.1984 - I R 154/81

    Gewerbeertrag - Anteile an einer Kapitalgesellschaft - Gewinne aus der

  • BFH, 30.11.2004 - VIII R 15/00

    Gewerblicher Grundstückshandel einer GbR

  • BFH, 29.10.1987 - IV R 93/85

    Zur gewerbesteuerlichen Behandlung von Entnahmevorgängen bei Umwandlung in eine

  • BFH, 19.01.2017 - IV R 10/14

    Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Umlaufvermögen bei einer gewerblich geprägten

    Aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Dezember 2006 IV R 3/05 (BFHE 216, 233, BStBl II 2007, 777) ergebe sich, dass auch solche Personengesellschaften Wirtschaftsgüter im Umlaufvermögen halten könnten.

    (1) Dieser ergibt sich insbesondere nicht aus dem vom FA zitierten BFH-Urteil in BFHE 216, 233, BStBl II 2007, 777.

    Im letztgenannten Fall --so der BFH-- hätte das Grundstück nicht zum Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückhändlers gehören können (BFH-Urteil in BFHE 216, 233, BStBl II 2007, 777, unter II.2.).

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.12.2010 - 6 K 2428/04

    Aufwendungen für die Grundsteinlegung sind Herstellungskosten - Abfindung an

    So habe der BFH mit Urteil vom 14. Dezember 2006 (IV R 3/05, BFH/NV 2007, 601) entschieden, dass die Veräußerungsgewinne nicht tarifbegünstigt seien und der Gewerbesteuerpflicht unterlägen.

    a) Der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, die einen gewerblichen Grundstückshandel betreibt, gehört zum laufenden und nicht zum tarifbegünstigten Gewinn (BFH, Urteil vom 14. Dezember 2006 IV R 3/05, BStBl. II 2007, 777).

    Der Gewinn unterliegt damit auch der Gewerbesteuer (BFH, Urteil vom 14. Dezember 2006 IV R 3/05, BStBl. II 2007, 777).

  • BFH, 24.06.2009 - X R 36/06

    Begründung eines gewerblichen Grundstückshandels durch Einbringung eines

    Bei Einbringung eines Grundstückshandelsbetriebs in eine GmbH ist der Einbringungsgewinn als laufender Gewerbeertrag zu behandeln, soweit er auf die eingebrachten Grundstücke des Umlaufvermögens entfällt (Anschluss an BFH-Urteile vom 5. Juli 2005 VIII R 65/02, BFHE 211, 100, BStBl II 2006, 160; vom 14. Dezember 2006 IV R 3/05, BFHE 216, 233, BStBl II 2007, 777; vom 10. Mai 2007 IV R 69/04, BFHE 217, 147).

    Der VIII. und der IV. Senat des BFH haben die vorstehenden Grundsätze auf die Veräußerung und Aufgabe von Anteilen an (vermögensverwaltenden und gewerblich geprägten) grundstückshandelnden Personengesellschaften übertragen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 211, 100, BStBl II 2006, 160; vom 14. Dezember 2006 IV R 3/05, BFHE 216, 233, BStBl II 2007, 777; vom 14. Dezember 2006 IV R 35/05, BFH/NV 2007, 692; vom 10. Mai 2007 IV R 69/04, BFHE 217, 147, BFH/NV 2007, 2023, und vom 5. Juni 2008 IV R 81/06, BFHE 222, 295, BFH/NV 2008, 1751).

    Zur näheren Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen im BFH-Urteil in BFHE 216, 233, BStBl II 2007, 777, denen er sich anschließt.

  • BFH, 26.06.2007 - IV R 49/04

    Flugzeugleasing und Gewerbesteuer

    Dementsprechend hat die Rechtsprechung des BFH die Gewinne aus der Veräußerung der letzten zum Betriebsvermögen eines gewerblichen Grundstückshändlers gehörenden Grundstücke nur dann der laufenden --d.h. nicht nach §§ 16, 34 EStG begünstigten-- Tätigkeit zugeordnet, wenn es sich bei den Grundstücken um Umlaufvermögen gehandelt hat (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 211, 100, BStBl II 2006, 160, und vom 14. Dezember 2006 IV R 3/05, BFH/NV 2007, 601, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 18.04.2012 - X R 34/10

    Umqualifizierung eines als Veräußerungsgewinn festgestellten Gewinns in laufenden

    Materiell-rechtlich sei der Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an einer Personengesellschaft, die einen gewerblichen Grundstückshandel betreibe, zwar als laufender Gewinn anzusehen, wenn das Betriebsvermögen der Gesellschaft nahezu ausschließlich aus Grundstücken des Umlaufvermögens bestehe (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Dezember 2006 IV R 3/05, BFHE 216, 233, BStBl II 2007, 777).

    Erst aus dem BFH-Urteil in BFHE 216, 233, BStBl II 2007, 777 folge die nunmehr als zutreffend angesehene rechtliche Beurteilung, wonach schon auf der Ebene der GbR die Voraussetzungen einer Tarifbegünstigung nicht vorgelegen hätten.

    Der Kläger weist hierzu vor allem auf die Rechtsprechung hin, wonach schon auf der Ebene der Mitunternehmerschaft kein begünstigter Veräußerungsgewinn festgestellt werden darf, wenn diese selbst einen gewerblichen Grundstückshandel betreibt und der Veräußerungsgewinn auf den stillen Reserven der im Umlaufvermögen gehaltenen Grundstücke beruht (BFH-Urteil in BFHE 216, 233, BStBl II 2007, 777).

    Betreibt der Gesellschafter in eigener Person --auch durch Zurechnung der Tätigkeiten weiterer Gesellschaften oder Gemeinschaften-- einen gewerblichen Grundstückshandel und veräußert er die Anteile an der erstgenannten Gesellschaft in engem zeitlichen Zusammenhang zu ihrem Erwerb unter Realisierung einer Substanzwertsteigerung der im Gesellschaftsvermögen enthaltenen Grundstücke, ist denkbar, dass auf der Ebene der Gesellschaft ein tarifbegünstigter Veräußerungsgewinn festgestellt wird (für die Unter-Fallgruppe, dass diese Grundstücke bereits bei der Gesellschaft teilweise dem Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshandels zuzurechnen waren, offengelassen im BFH-Urteil in BFHE 216, 233, BStBl II 2007, 777, unter II.1.h).

  • BFH, 08.06.2017 - IV R 6/14

    Fondsgesellschaften - Verklammerung der Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit

    In beiden Fällen liege ein laufender --nicht tarifbegünstigter-- Veräußerungsgewinn vor (BFH-Urteil vom 14. Dezember 2006 IV R 3/05, BFHE 216, 233, BStBl II 2007, 777, unter II.1., zur Gewerbesteuerpflicht des Gewinns aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils an einer Grundstückshandelsgesellschaft, deren Betriebsvermögen nahezu ausschließlich aus Umlaufvermögen besteht).
  • FG Baden-Württemberg, 13.04.2010 - 4 K 379/09

    Aussetzung des Verfahrens zur materiell-rechtlich eigenständigen

    Nachdem der Vertreter des Bekl im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung am 02. März 2010 zur Untermauerung seines Rechtsstandpunkts auf die Urteile des BFH vom 14. Dezember 2006 IV R 3/05 (BStBl II 2007, 777) und 10. Mai 2007 IV R 69/04 (BFH/NV 2007, 2023) hingewiesen hatte, trug die Vertreterin des Kl mit Schriftsatz vom 01. April 2010 vor, sie halte nach Durchsicht der vom Bekl angeführten BFH-Urteile aus folgenden Gründen an ihrer Auffassung fest, dass eine Umqualifizierung im Streitfall nicht zulässig sei:.

    Die vom Bekl vorgenommene Umqualifizierung lässt sich weder auf den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 11. April 2005 GrS 2/02 (a.a.O.) noch auf die Urteile des BFH vom 14. Dezember 2006 IV R 3/05 (a.a.O.) und 10. Mai 2007 IV R 69/04, BStBl II 2010, 973 stützen.

    Denn Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Personengesellschaft, zu deren Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Veräußerung Grundstücke gehören, die dem Umlaufvermögen des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens zuzurechnen sind, wie dies bei einer einen gewerblichen Grundstückshandel betreibenden Gesellschaft der Fall ist, sind laufende Gewinne, die nicht nach den §§ 16, 34 EStG einkommensteuerbegünstigt sind (Urteil des BFH vom 14. Dezember 2006 IV R 3/05, BStBl II 2007, 777).

    Die Umqualifizierung des streitbefangenen Veräußerungsgewinns lässt sich deshalb auch nicht auf die Urteile des BFH vom 14. Dezember 2006 IV R 3/05 (a.a.O.), 10. Mai 2007 IV R 69/04 (a.a.O.) und 05. Juni 2008 IV R 81/06 (a.a.O.) stützen.

  • FG Münster, 21.08.2007 - 13 K 3102/05

    Erfassung von Gewinnen aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen beim

    Aber auch unabhängig vom Regelungsinhalt des § 7 S. 2 GewStG kann ein Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils - ausnahmsweise - der Gewerbesteuer unterliegen, insbesondere wenn im Betriebsvermögen der Gesellschaft lediglich Grundstücke enthalten sind, die zum Umlaufvermögen gehören (vgl. BFH-Urteil vom 14.12.2006 IV R 3/05, BFH/NV 2007, 601).

    Der Senat braucht dabei nicht zu entscheiden, ob der Veräußerungsgewinn im Streitfall im Hinblick auf das Vorliegen von Umlaufvermögen im Betriebsvermögen der Personengesellschaften unter Zugrundelegung des BFH-Urteils in BFH/NV 2007, 601 zum Gewerbeertrag gehört.

    Der BFH hat es in seinem Urteil in BFH/NV 2007, 601 zwar dahinstehen lassen, ob sich die Gewerbesteuerpflicht unter bestimmten Voraussetzungen auf die Person des Gesellschafters verlagert, wenn dieser Anteile an gewerblich geprägten Personengesellschaften verkauft, die originär nicht gewerblich sind oder ob dem die gewerbliche Prägung der Gesellschaft entgegensteht.

    Insoweit kann auf die im BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 601 ausgeführten Rechtsgrundsätze zurückgegriffen werden, ohne dass der Anteilsübertragung als solcher nach § 42 AO die steuerliche Anerkennung versagt zu werden braucht.

    Dem BFH soll Gelegenheit gegeben werden, über die - von ihm im Urteil vom 14.12.2006 in BFH/NV 2007, 601 angesprochene, aber nicht für entscheidungserheblich gehaltene - Möglichkeit der Verlagerung der Gewerbesteuerpflicht bei Anteilsveräußerung zu entscheiden.

  • BFH, 13.12.2007 - IV R 92/05

    Die Auflösung des bei Übergang zur Tonnagebesteuerung gebildeten

    aa) Zwar unterliegen nach ständiger Rechtsprechung solche Gewinnbestandteile nicht der Gewerbesteuer, die nicht mit dem Wesen der Gewerbesteuer als einer auf den tätigen Gewerbebetrieb bezogenen Sachsteuer übereinstimmen (u.a. Senatsurteil vom 14. Dezember 2006 IV R 3/05, BFHE 216, 233, BStBl II 2007, 777, unter II.1.a der Gründe, m.w.N.).

    bb) Im Übrigen sind Gewinne, die im Zuge der Betriebsaufgabe erzielt werden --wie sich aus § 16 Abs. 3 Satz 3 (jetzt: Satz 6) EStG ergibt--, nur dann Teil des nach §§ 16, 34 EStG begünstigten Betriebsaufgabegewinns, wenn sie "im Rahmen der Aufgabe des Betriebs" anfallen (Senatsurteil in BFHE 216, 233, BStBl II 2007, 777, unter II.1.d der Gründe; BFH-Urteil vom 5. Juli 2005 VIII R 65/02, BFHE 211, 100, BStBl II 2006, 160, unter II.2. der Gründe, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 05.06.2008 - IV R 81/06

    Gewerblicher Grundstückshandel infolge der kurzfristigen Veräußerung von mehr als

    In seinem Urteil vom 14. Dezember 2006 IV R 3/05 (BFHE 216, 233, BStBl II 2007, 777, unter II.4. der Gründe) hat der Senat die Frage, ob diese Rechtsprechung auf Fälle wie den Streitfall anwendbar sei, noch offengelassen.
  • BFH, 01.07.2010 - IV R 34/07

    Selbständigkeit der Feststellung eines Veräußerungsgewinns in einem

  • BFH, 10.05.2007 - IV R 69/04

    Gewerblicher Grundstückshandel: laufender Gewinn bei Veräußerung oder Aufgabe von

  • BFH, 19.01.2017 - IV R 5/16

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19. 1. 2017 IV R 10/14 - Klagebefugnis

  • FG München, 15.01.2014 - 10 K 2321/12

    § 3 Abs. 3 Satz 4 EStG - Sofortige Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für den

  • BFH, 26.06.2007 - IV R 75/05

    Betroffensein der Insolvenzmasse im Fall des gerichtlichen Streits über die

  • BFH, 26.11.2008 - X R 23/05

    Erstmalige Bilanzaufstellung für einen "nicht erkannten Gewerbebetrieb" in einem

  • FG Münster, 09.06.2016 - 6 K 1314/15

    Gewerbesteuerpflichtigkeit des Gewinns aus der Veräußerung eines Teils eines

  • BFH, 25.08.2010 - I R 21/10

    Einbringung von Mitunternehmeranteilen in eine GmbH - Gewerbesteuerbarkeit des

  • FG Hamburg, 28.01.2010 - 1 K 184/07

    Umwandlungssteuerrecht: Einbringung von Mitunternehmeranteilen an einer

  • FG Saarland, 08.11.2012 - 1 K 1284/10

    Übergang vom ruhenden zum aktiv tätigen Gewerbebetrieb im Grundstücksbereich -

  • BFH, 07.05.2008 - X R 49/04

    Errichtung und Veräußerung eines Einkaufsmarktes im Rahmen eines Maklerbetriebs

  • FG Niedersachsen, 02.12.2015 - 3 K 304/14

    Einkommensteuerliche Beachtlichkeit spekulativer Goldgeschäfte trotz fehlender

  • BFH, 20.08.2015 - IV R 34/12

    Anforderung an Ausübung des Bewertungswahlrechts nach § 3 Satz 1 UmwStG 2002

  • FG Münster, 17.06.2008 - 1 K 5087/06

    Einstufung einer berufsmäßigen Betreuungstätigkeit einer Sozietät von Anwälten

  • BFH, 26.06.2013 - X B 244/12

    Bewertung der Einlage eines wertgeminderten kapitalersetzenden Darlehens - Keine

  • FG Hamburg, 16.06.2016 - 6 K 215/14

    Gewerbesteuerliche Behandlung der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags gem. § 5a

  • FG Nürnberg, 14.04.2010 - 5 K 681/07

    Gewinn aus Veräußerung von Kommanditanteilen an einer vermögensverwaltenden KG

  • FG Düsseldorf, 05.12.2013 - 12 K 948/12

    Veräußerung von Leasingobjekten als Teil des einheitlichen Geschäftskonzeptes -

  • BFH, 30.08.2007 - IV R 22/06

    Veräußerung eines Teilanteils an einer Personengesellschaft

  • BFH, 06.03.2009 - IV B 71/08

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von Personengesellschaftsanteilen

  • BFH, 07.05.2008 - X R 50/04

    Errichtung eines Einkaufsmarktes im Rahmen eines Maklerbetriebs

  • FG Düsseldorf, 06.06.2013 - 12 K 2665/12

    Veräußerung von Leasingobjekten als Teil des einheitlichen Geschäftskonzeptes

  • FG Hamburg, 01.12.2008 - 7 K 19/04

    Gesonderte Feststellung der Einkünfte unbeschränkt Steuerpflichtiger aus einer

  • FG Hamburg, 20.02.2013 - 2 K 207/11

    Gewerbesteuer: Erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen

  • BFH, 08.10.2010 - IV B 46/10

    Personengesellschaft als Steuerrechtssubjekt - Zuordnung eines Grundstücks zum

  • BFH, 31.01.2008 - IV B 152/06

    Zivilrechtliche und gewerbesteuerrechtlich Folge des Ausscheiden des vorletzten

  • FG Hamburg, 25.07.2012 - 6 K 91/11

    Ausübung des Bewertungswahlrechtes nach § 3 Abs. 1 UmwStG 2002 - Beiladung

  • FG Düsseldorf, 28.02.2006 - 3 K 2610/01

    Objekt-GmbH & Co KG; Mietvertrag mit Kaufoption; Bürogebäude;

  • BFH, 31.01.2008 - IV B 151/06

    Einspruchsbefugnis, Klagebefugnis und Beschwerdebefugnis der Gesellschafter einer

  • FG Nürnberg, 02.08.2007 - IV 139/05

    Abgrenzung von privater und gewerblicher Vermögensverwaltung; Voraussetzungen für

  • FG Berlin-Brandenburg, 10.03.2009 - 1 K 510/04

    Fortführung einer Untätigkeitsklage gegen negativen Feststellungsbescheid nach

  • FG München, 20.02.2013 - 9 K 1748/11

    Aussetzung des Verfahrens § 74 AO; Änderung des Verwaltungsakts § 68 FGO;

  • FG Nürnberg, 14.04.2010 - 5 K 568/07

    Gewinn eines Kommanditisten einer KG aus der Veräußerung der Gesellschaftsanteile

  • FG Nürnberg, 29.04.2005 - IV 139/05

    Gewerblicher Grundstückshandel einer Personengesellschaft

  • FG Hamburg, 15.11.2010 - 2 K 209/09

    Einkommensteuer: Bilanzierung eines Seeschiffes als Umlaufvermögen / Kein

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Rechtsprechung
   BFH, 24.08.2006 - IX R 15/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,1911
BFH, 24.08.2006 - IX R 15/06 (https://dejure.org/2006,1911)
BFH, Entscheidung vom 24.08.2006 - IX R 15/06 (https://dejure.org/2006,1911)
BFH, Entscheidung vom 24. August 2006 - IX R 15/06 (https://dejure.org/2006,1911)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Judicialis

    EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de

    EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Einkünfteerzielungsabsicht bei ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietete oder dazu bereit gehaltene Ferienwohnung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Vermieten einer Ferienwohnung als gewerbliche Tätigkeit?

  • Der Betrieb

    Grundsätzlich keine Liebhaberei bei nur zur Fremdvermietung bestimmter Ferienwohnung ? Einkünfteerzielungsabsicht nicht allein wegen hoher Werbungskostenüberschüsse (hier aufgrund völliger Fremdfinanzierung) zu überprüfen ? BFH hält an der neueren Rechtsprechung fest

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Steuersparmodell Ferienwohnung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuersparmodell Ferienwohnung

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Steuerliche Finanzspritze für die Ferienwohnung

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Überschusserzielungsabsicht bei ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietete oder zu vermietende Ferienwohnung grundsätzlich anzunehmen

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Zur Einkünfteerzielungsabsicht bei ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten Ferienwohnungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ferienwohnungen können auch bei dauernden Verlusten steuerlich abzugsfähig sein

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 21 Abs 1 Nr 1, EStG § 2 Abs 1 Nr 6
    Einkünfteerzielungsabsicht; Ferienwohnung; Liebhaberei; Totalüberschussprognose

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 215, 112
  • BB 2007, 427
  • DB 2007, 374
  • BStBl II 2007, 256
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 06.11.2001 - IX R 97/00

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Ferienwohnungen

    Auszug aus BFH, 24.08.2006 - IX R 15/06
    Weil besondere Umstände auch nach der Vorinstanz --vom Erfordernis ortsüblicher Vermietungszeiten einmal abgesehen (dazu unter 2.)-- nicht gegen das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht im Streitfall sprechen (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771, unter 2. d; vom 6. November 2001 IX R 97/00, BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726 --Ferienwohnung--; vom 5. November 2002 IX R 48/01, BFHE 201, 46, BStBl II 2003, 646 --verbilligte Vermietung--; vom 9. Juli 2002 IX R 57/00, BFHE 199, 422, BStBl II 2003, 695; vom 9. Juli 2002 IX R 47/99, BFHE 199, 417, BStBl II 2003, 580 --befristete Vermietungstätigkeit--; vom 6. Oktober 2004 IX R 30/03, BFHE 208, 142, BStBl II 2005, 386 --aufwendig gestaltetes Wohngebäude--), ist es entgegen der Auffassung des FG unerheblich, ob die Kläger mit ihrer auf Dauer angelegten Fremdvermietung tatsächlich einen Totalüberschuss erzielen konnten.

    Diese Rechtsprechung hat der Senat dahin fortentwickelt, dass (auch) beim ausschließlichen Vermieten von Ferienwohnungen --in Eigenregie oder durch Beauftragung eines Dritten-- die Einkünfteerzielungsabsicht der Steuerpflichtigen immer dann anhand einer Prognose nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726 zu überprüfen ist, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen --ohne dass Vermietungshindernisse gegeben sind-- erheblich, d.h. mindestens um 25 v.H., unterschreitet.

    b) Das FG muss vielmehr noch ermitteln, ob die Vermietung der Ferienwohnung die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen (ohne dass Vermietungshindernisse gegeben sind) um mindestens 25 v.H. unterschritten hat und je nach Ergebnis entweder die Einkünfteerzielungsabsicht der Kläger ohne weitere Prüfung bejahen oder sie nach den Grundsätzen des Urteils in BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726 überprüfen.

  • BFH, 30.09.1997 - IX R 80/94

    Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

    Auszug aus BFH, 24.08.2006 - IX R 15/06
    Sie beruht maßgebend auf dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, nach dem bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich und typisierend davon auszugehen ist, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, auch wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben (grundlegend BFH-Urteil vom 30. September 1997 IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771; so auch BMF-Schreiben in BStBl I 2004, 933).

    Weil besondere Umstände auch nach der Vorinstanz --vom Erfordernis ortsüblicher Vermietungszeiten einmal abgesehen (dazu unter 2.)-- nicht gegen das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht im Streitfall sprechen (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771, unter 2. d; vom 6. November 2001 IX R 97/00, BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726 --Ferienwohnung--; vom 5. November 2002 IX R 48/01, BFHE 201, 46, BStBl II 2003, 646 --verbilligte Vermietung--; vom 9. Juli 2002 IX R 57/00, BFHE 199, 422, BStBl II 2003, 695; vom 9. Juli 2002 IX R 47/99, BFHE 199, 417, BStBl II 2003, 580 --befristete Vermietungstätigkeit--; vom 6. Oktober 2004 IX R 30/03, BFHE 208, 142, BStBl II 2005, 386 --aufwendig gestaltetes Wohngebäude--), ist es entgegen der Auffassung des FG unerheblich, ob die Kläger mit ihrer auf Dauer angelegten Fremdvermietung tatsächlich einen Totalüberschuss erzielen konnten.

    Die vom FG vorgenommene Prognose ist kein an die tatsächliche Gestaltung des Sachverhalts anknüpfender Ausnahmefall im Sinne des BFH-Urteils in BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771.

  • BFH, 09.07.2002 - IX R 47/99

    Einkunftserzielungsabsicht bei befristeter Vermietung

    Auszug aus BFH, 24.08.2006 - IX R 15/06
    Weil besondere Umstände auch nach der Vorinstanz --vom Erfordernis ortsüblicher Vermietungszeiten einmal abgesehen (dazu unter 2.)-- nicht gegen das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht im Streitfall sprechen (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771, unter 2. d; vom 6. November 2001 IX R 97/00, BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726 --Ferienwohnung--; vom 5. November 2002 IX R 48/01, BFHE 201, 46, BStBl II 2003, 646 --verbilligte Vermietung--; vom 9. Juli 2002 IX R 57/00, BFHE 199, 422, BStBl II 2003, 695; vom 9. Juli 2002 IX R 47/99, BFHE 199, 417, BStBl II 2003, 580 --befristete Vermietungstätigkeit--; vom 6. Oktober 2004 IX R 30/03, BFHE 208, 142, BStBl II 2005, 386 --aufwendig gestaltetes Wohngebäude--), ist es entgegen der Auffassung des FG unerheblich, ob die Kläger mit ihrer auf Dauer angelegten Fremdvermietung tatsächlich einen Totalüberschuss erzielen konnten.
  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 24.08.2006 - IX R 15/06
    Deshalb weicht der BFH mit seiner Interpretation des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG auch nicht vom Beschluss des Großen Senats vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) ab.
  • BFH, 19.04.2005 - IX R 15/04

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Fremdfinanzierung unter dem Einsatz von

    Auszug aus BFH, 24.08.2006 - IX R 15/06
    Es ist für die typisierende Annahme der Einkünfteerzielungsabsicht kennzeichnend, auf den typischen statt auf den verwirklichten Geschehensablauf abzustellen (BFH-Urteil vom 19. April 2005 IX R 15/04, BFHE 210, 24, BStBl II 2005, 754, m.w.N.).
  • BFH, 05.11.2002 - IX R 18/02

    In Eigenregie vermietete Ferienwohnung

    Auszug aus BFH, 24.08.2006 - IX R 15/06
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist bei in Eigenregie oder durch Beauftragung eines Dritten ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnungen ohne weitere Prüfung von der Einkünfteerzielungsabsicht der Steuerpflichtigen auszugehen (z.B. BFH-Urteile vom 15. Februar 2005 IX R 53/03, BFH/NV 2005, 1059, und vom 5. November 2002 IX R 18/02, BFHE 200, 556, BStBl II 2003, 914; ebenso Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 8. Oktober 2004 IV C 3 -S 2253- 91/04, BStBl I 2004, 933, Tz. 16).
  • BFH, 06.10.2004 - IX R 30/03

    Vermieten einer Wohnung in einem aufwendig gestalteten Wohngebäude führt zur

    Auszug aus BFH, 24.08.2006 - IX R 15/06
    Weil besondere Umstände auch nach der Vorinstanz --vom Erfordernis ortsüblicher Vermietungszeiten einmal abgesehen (dazu unter 2.)-- nicht gegen das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht im Streitfall sprechen (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771, unter 2. d; vom 6. November 2001 IX R 97/00, BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726 --Ferienwohnung--; vom 5. November 2002 IX R 48/01, BFHE 201, 46, BStBl II 2003, 646 --verbilligte Vermietung--; vom 9. Juli 2002 IX R 57/00, BFHE 199, 422, BStBl II 2003, 695; vom 9. Juli 2002 IX R 47/99, BFHE 199, 417, BStBl II 2003, 580 --befristete Vermietungstätigkeit--; vom 6. Oktober 2004 IX R 30/03, BFHE 208, 142, BStBl II 2005, 386 --aufwendig gestaltetes Wohngebäude--), ist es entgegen der Auffassung des FG unerheblich, ob die Kläger mit ihrer auf Dauer angelegten Fremdvermietung tatsächlich einen Totalüberschuss erzielen konnten.
  • BFH, 05.11.2002 - IX R 48/01

    Überschusserzielungsabsicht bei verbilligten Vermietungen

    Auszug aus BFH, 24.08.2006 - IX R 15/06
    Weil besondere Umstände auch nach der Vorinstanz --vom Erfordernis ortsüblicher Vermietungszeiten einmal abgesehen (dazu unter 2.)-- nicht gegen das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht im Streitfall sprechen (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771, unter 2. d; vom 6. November 2001 IX R 97/00, BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726 --Ferienwohnung--; vom 5. November 2002 IX R 48/01, BFHE 201, 46, BStBl II 2003, 646 --verbilligte Vermietung--; vom 9. Juli 2002 IX R 57/00, BFHE 199, 422, BStBl II 2003, 695; vom 9. Juli 2002 IX R 47/99, BFHE 199, 417, BStBl II 2003, 580 --befristete Vermietungstätigkeit--; vom 6. Oktober 2004 IX R 30/03, BFHE 208, 142, BStBl II 2005, 386 --aufwendig gestaltetes Wohngebäude--), ist es entgegen der Auffassung des FG unerheblich, ob die Kläger mit ihrer auf Dauer angelegten Fremdvermietung tatsächlich einen Totalüberschuss erzielen konnten.
  • BFH, 15.02.2005 - IX R 53/03

    Ferienwohnungen

    Auszug aus BFH, 24.08.2006 - IX R 15/06
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist bei in Eigenregie oder durch Beauftragung eines Dritten ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnungen ohne weitere Prüfung von der Einkünfteerzielungsabsicht der Steuerpflichtigen auszugehen (z.B. BFH-Urteile vom 15. Februar 2005 IX R 53/03, BFH/NV 2005, 1059, und vom 5. November 2002 IX R 18/02, BFHE 200, 556, BStBl II 2003, 914; ebenso Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 8. Oktober 2004 IV C 3 -S 2253- 91/04, BStBl I 2004, 933, Tz. 16).
  • BFH, 09.07.2002 - IX R 57/00

    Einkunftserzielungsabsicht bei befristeter Vermietung

    Auszug aus BFH, 24.08.2006 - IX R 15/06
    Weil besondere Umstände auch nach der Vorinstanz --vom Erfordernis ortsüblicher Vermietungszeiten einmal abgesehen (dazu unter 2.)-- nicht gegen das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht im Streitfall sprechen (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771, unter 2. d; vom 6. November 2001 IX R 97/00, BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726 --Ferienwohnung--; vom 5. November 2002 IX R 48/01, BFHE 201, 46, BStBl II 2003, 646 --verbilligte Vermietung--; vom 9. Juli 2002 IX R 57/00, BFHE 199, 422, BStBl II 2003, 695; vom 9. Juli 2002 IX R 47/99, BFHE 199, 417, BStBl II 2003, 580 --befristete Vermietungstätigkeit--; vom 6. Oktober 2004 IX R 30/03, BFHE 208, 142, BStBl II 2005, 386 --aufwendig gestaltetes Wohngebäude--), ist es entgegen der Auffassung des FG unerheblich, ob die Kläger mit ihrer auf Dauer angelegten Fremdvermietung tatsächlich einen Totalüberschuss erzielen konnten.
  • BFH, 26.10.2004 - IX R 57/02

    Ermittlung der Einkünfte bei Ferienwohnungen

  • FG Münster, 08.11.2005 - 6 K 6518/02

    Abweichung vom BFH: Liebhaberei bei krassem Verlust

  • BFH, 26.05.2020 - IX R 33/19

    Ortsübliche Vermietungszeit für eine Ferienwohnung

    Zwar sei die abstrakte Verlusthöhe kein Kriterium, da bei typisierter Betrachtung nicht auf das konkrete Objekt abzustellen sei (BFH-Urteil vom 24.08.2006 - IX R 15/06, BFHE 215, 112, BStBl II 2007, 256).

    Dies gilt bei ausschließlich an Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnungen, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen --abgesehen von Vermietungshindernissen-- nicht erheblich (d.h. um mindestens 25 %) unterschreitet (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile in BFHE 215, 112, BStBl II 2007, 256; vom 19.08.2008 - IX R 39/07, BFHE 222, 478, BStBl II 2009, 138; BFH-Beschluss vom 14.01.2010 - IX B 146/09, BFH/NV 2010, 869).

    Es ist für die typisierende Annahme der Einkünfteerzielungsabsicht kennzeichnend, auf den typischen statt auf den verwirklichten Geschehensablauf abzustellen (BFH-Urteil in BFHE 215, 112, BStBl II 2007, 256, Rz 9).

  • BFH, 19.08.2008 - IX R 39/07

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen

    Dies gilt bei ausschließlich an Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnungen, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen --abgesehen von Vermietungshindernissen-- nicht erheblich (d.h. um mindestens 25 %) unterschreitet (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 24. August 2006 IX R 15/06, BFHE 215, 112, BStBl II 2007, 256, m.w.N.).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 23.10.2019 - 3 K 276/15

    Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen - Prüfung der

    Diese Rechtsprechung hat der BFH dahin fortentwickelt, dass (auch) beim ausschließlichen Vermieten von Ferienwohnungen - in Eigenregie oder durch Beauftragung eines Dritten - die Einkünfteerzielungsabsicht der Steuerpflichtigen immer dann anhand einer Prognose nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 06. November 2001 (IX R 97/00, BStBl II 2002, 726) zu überprüfen ist, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen - ohne dass Vermietungshindernisse gegeben sind - erheblich, d. h. mindestens um 25 % unterschreitet (st. Rspr. vgl. Urteile vom 26. Oktober 2004 IX R 57/02, BStBl II 2005, 388; vom 24. August 2006 IX R 15/06, BStBl II 2007, 256 m. w. N.).
  • BFH, 09.03.2017 - IX B 122/16

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen

    Danach ist bei einer Ferienwohnung grundsätzlich und typisierend von der Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen, einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften, wenn sie ausschließlich an Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten wird und das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen --abgesehen von Vermietungshindernissen-- nicht erheblich (d.h. um mindestens 25 %) unterschreitet (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. August 2006 IX R 15/06, BFHE 215, 112, BStBl II 2007, 256; vom 19. August 2008 IX R 39/07, BFHE 222, 478, BStBl II 2009, 138; vom 16. April 2013 IX R 22/12, BFH/NV 2013, 1552, und IX R 26/11, BFHE 241, 261, BStBl II 2013, 613).
  • BFH, 31.01.2017 - IX R 23/16

    Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen, wenn ortsübliche

    Dies gilt bei ausschließlich an Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnungen, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen --abgesehen von Vermietungshindernissen-- nicht erheblich (d.h. um mindestens 25 %) unterschreitet (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 24. August 2006 IX R 15/06, BFHE 215, 112, BStBl II 2007, 256; vom 19. August 2008 IX R 39/07, BFHE 222, 478, BStBl II 2009, 138; die Rechtsprechung zusammenfassend BFH-Beschluss vom 14. Januar 2010 IX B 146/09, BFH/NV 2010, 869).
  • FG Köln, 17.12.2015 - 10 K 2322/13

    Verlustabzug bei Ferienhäusern erleichtert

    Ist diese Voraussetzung erfüllt, ist wegen der dann auch für die Ferienwohnung typisierende Annahme der Absicht, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, eine zusätzliche Überschussprognose nicht erforderlich (inzwischen ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 24.8.2006 - IX R 15/06, BFHE 215, 112, BStBl II 2007, 256; vom 19.8.2008 - IX R 39/07, BFHE 222, 478, BStBl II 2009, 138, DB 2008, 2809; BFH-Beschluss vom 14.1.2010 - IX B 146/09, BFH/NV 2010, 869, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 08.01.2019 - IX R 37/17

    Objektbezogene Prüfung der Überschusserzielungsabsicht bei Ferienwohnungen;

    Wird, wie dies im Streitfall bei den beiden Immobilienobjekten im Zweifamilienhaus der Fall war, eine Ferienwohnung ausschließlich an Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten, ist grundsätzlich und typisierend von der Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen --abgesehen von Vermietungshindernissen-- nicht erheblich (d.h. um mindestens 25 %) unterschreitet (vgl. BFH-Urteile vom 24. August 2006 IX R 15/06, BFHE 215, 112, BStBl II 2007, 256; vom 19. August 2008 IX R 39/07, BFHE 222, 478, BStBl II 2009, 138; die Rechtsprechung zusammenfassend BFH-Beschluss vom 14. Januar 2010 IX B 146/09, BFH/NV 2010, 869).
  • BFH, 29.08.2007 - IX R 48/06

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen

    Daran hält der Senat trotz der vom FG erhobenen Einwendungen fest und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des Urteils vom 24. August 2006 IX R 15/06 (BFHE 215, 112, BStBl II 2007, 256, m.w.N.) Bezug.
  • BFH, 05.01.2016 - IX B 106/15

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist bei einer Ferienwohnung grundsätzlich und typisierend von der Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen, einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften, wenn sie ausschließlich an Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten wird und das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen --abgesehen von Vermietungshindernissen-- nicht erheblich (d.h. um mindestens 25 %) unterschreitet (vgl. BFH-Urteile vom 24. August 2006 IX R 15/06, BFHE 215, 112, BStBl II 2007, 256; vom 19. August 2008 IX R 39/07, BFHE 222, 478, BStBl II 2009, 138).
  • BFH, 14.01.2010 - IX B 146/09

    Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen

    Während nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich und typisierend von der Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen ist, einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften, gilt dies bei Ferienwohnungen nur, wenn sie ausschließlich an Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten werden (vgl. z.B. das BFH-Urteil vom 19. August 2008 IX R 39/07, BFHE 222, 478, BStBl II 2009, 138, m.w.N.) und das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen --abgesehen von Vermietungshindernissen-- nicht erheblich (d.h. um mindestens 25 %) unterschreitet (vgl. BFH-Urteil vom 24. August 2006 IX R 15/06, BFHE 215, 112, BStBl II 2007, 256, m.w.N.).
  • BFH, 24.06.2008 - IX R 12/07

    Zum Vergleichsmaßstab ortsüblicher Vermietungszeiten bei Ferienwohnungen

  • BFH, 04.03.2016 - IX B 114/15

    Einkünfteerzielungsabsicht bei ausschließlich an wechselnde Feriengäste

  • FG Düsseldorf, 14.08.2015 - 1 K 2992/12

    Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus der Vermietung von Ferienwohnungen

  • BFH, 28.10.2009 - IX R 30/08

    Überschussprognose bei nur halbjähriger Ferienvermietung

  • FG Niedersachsen, 11.12.2006 - 14 K 92/05

    Steuerpflicht bei Vermietung von Ferienwohnungen mit Einkünfteerzielungsabsicht;

  • BFH, 07.10.2008 - IX B 92/08

    Einkünfteerzielungsabsicht bei der Vermietung einer Ferienwohnung

  • BFH, 18.01.2013 - IX B 143/12

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung einer im eigenen Haus gelegenen

  • FG Nürnberg, 25.06.2009 - 4 K 1561/07

    Typisierende Annahme der Einnahmeüberschusserzielungsabsicht bei Einkünften aus

  • FG Düsseldorf, 28.07.2011 - 13 K 1097/08

    Herabsetzung der Einkünfte aus Kapitalvermögen um die vom Finanzamt angesetzten

  • FG Hamburg, 09.07.2007 - 2 K 310/04

    Einkommensteuerrecht, Abgabeordnung: Vertrauensschutz gem. § 176 Abs. 2 AO

  • FG Düsseldorf, 28.07.2011 - 13 K 1098/08

    Herabsetzung der Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung verschiedener

  • FG Baden-Württemberg, 18.05.2009 - 6 K 249/07

    Einkünfteerzielungsabsicht bei vermieteter und selbstgenutzter Ferienwohnung

  • FG Berlin-Brandenburg, 07.05.2008 - 12 K 8229/05

    Verdeckte Gewinnausschüttung wegen Verzichts auf vereinbarte Pachterhöhungen und

  • FG Baden-Württemberg, 23.02.2016 - 5 K 2539/14

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung einer Ferienwohnung

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Rechtsprechung
   BFH, 13.12.2006 - VIII R 51/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,1730
BFH, 13.12.2006 - VIII R 51/04 (https://dejure.org/2006,1730)
BFH, Entscheidung vom 13.12.2006 - VIII R 51/04 (https://dejure.org/2006,1730)
BFH, Entscheidung vom 13. Dezember 2006 - VIII R 51/04 (https://dejure.org/2006,1730)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    GewStG § 8 Nr. 1

  • rechtsportal.de

    GewStG § 8 Nr. 1
    Refinanzierungskredite des Leasinggebers als Dauerschulden

  • datenbank.nwb.de

    Refinanzierungskredite des Leasinggebers als Dauerschulden

  • Der Betrieb

    Dauerschulden ? Refinanzierungskredit eines Leasinggebers ? Dauerschuldcharakter der Kreditaufnahme beim Leasingnehmer ? Längerfristige Leasingverträge ? Bedeutung des wirtschaftlichen Eigentums ? Mindestdauer eines als Dauerschuld zu qualifizierenden Kredits

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Refinanzierungskredite des Leasinggebers

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Refinanzierungskredite des Leasinggebers

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorliegen von Dauerschulden im Falle des Bestehens einer Tilgungsverpflichtung hinsichtlich eines Refinanzierungskredits des Leasinggebers beim Immobilienleasing nach 10 Jahren; Hinzurechnung eines Refinanzierungskredites zu dem Einheitswert des Betriebsvermögens als ...

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    GewStG § 8 Nr. 1
    Gewerbesteuerliche Dauerschuldzinsen bei nach 10 Jahren zu tilgendem Refinanzierungskredit des Immobilienleasinggebers

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Finanzierungskredite bei Immobilien-Leasing als gewerbesteuerliche Dauerschulden

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 8 Nr 1, GewStG § 12 Abs 2 Nr 1, GewStR Abschn 47 Abs 7 Nr 1 J: 1990
    Dauerschuld; Leasing; Zinsen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 215, 276
  • ZIP 2007, 574
  • BB 2007, 1038
  • BB 2007, 427
  • DB 2007, 556
  • BStBl II 2008, 137
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 19.08.1998 - XI R 9/97

    Begriff der Dauerschuld

    Auszug aus BFH, 13.12.2006 - VIII R 51/04
    Keine Dauerschulden sind laufende Verbindlichkeiten, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr eines Unternehmens entstehen (BFH-Urteil vom 19. August 1998 XI R 9/97, BFHE 186, 447, BStBl II 1999, 33, m.w.N., unter II.2.

    Dabei handelt es sich insbesondere um Kredite, die ein Unternehmen zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines bestimmten Wirtschaftsguts des Umlaufvermögens aufnimmt und die aus dem bei der Veräußerung dieses Wirtschaftsguts erzielten Erlös zu tilgen sind (BFH-Urteil in BFHE 186, 447, BStBl II 1999, 33).

    Soweit Kredite dem laufenden Geschäftsverkehr zuzurechnen sind, kann aus der über ein Jahr hinausgehenden Laufzeit allein noch nicht auf den Charakter als Dauerschuld geschlossen werden (BFH-Urteil in BFHE 186, 447, BStBl II 1999, 33).

    Ein längerfristiger Kredit dient dem laufenden Geschäftsverkehr, wenn er im wirtschaftlichen Zusammenhang mit laufenden Geschäftsvorfällen steht und in der nach Art des Geschäftsvorfalls üblichen Frist getilgt wird (BFH-Urteil in BFHE 186, 447, BStBl II 1999, 33, m.w.N.).

  • BFH, 28.05.1998 - X R 80/94

    Dauerschulden; Finanzierung durch sog. "sale and lease-back"-Verfahren

    Auszug aus BFH, 13.12.2006 - VIII R 51/04
    Steht der Kredit dagegen mit einzelnen laufenden, nach Art des Betriebs immer wiederkehrenden bestimmbaren Geschäftsvorfällen im Zusammenhang, insbesondere mit dem Erwerb von Umlaufvermögen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 28. Mai 1998 X R 80/94, BFH/NV 1999, 359; vom 11. November 1997 VIII R 49/95, BFHE 185, 46, BStBl II 1998, 272, m.w.N.), so hat er in der Regel den Charakter einer laufenden Verbindlichkeit.

    Maßgeblich für die Zuordnung zum Anlagevermögen ist grundsätzlich die Funktion und wirtschaftliche Bedeutung, die dem Vermögen innerhalb des Betriebsorganismus zufällt (BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 359, 361, unter III.3.b der Gründe, m.w.N.).

    Es kommt für die Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen auf die Zweckbestimmung an, mit der ein Wirtschaftsgut im Betrieb eingesetzt wird (BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 359, unter III.3.c der Gründe).

  • BFH, 18.12.1986 - I R 293/82

    Langfristiger Kredit für den Erwerb und das Halten stiller Beteiligungen auf die

    Auszug aus BFH, 13.12.2006 - VIII R 51/04
    Ob Dauerschulden oder Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs vorliegen, bestimmt sich, ausgehend von den konkreten wirtschaftlichen Verhältnissen des jeweiligen Geschäftsbetriebs, nach dem Charakter der jeweiligen Schuld (vgl. schon Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Dezember 1986 I R 293/82, BFHE 149, 64, BStBl II 1987, 446).

    Wird jedoch der Erwerb eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens fremdfinanziert, so steht der Zusammenhang zwischen Kreditaufnahme und Erwerb des Wirtschaftsguts der Annahme einer Dauerschuld nicht entgegen (BFH-Urteil in BFHE 149, 64, BStBl II 1987, 446, unter 2.b der Gründe).

    Gleichwohl kann eine lange Finanzierungsdauer auch einen qualitativen Umschlag des Finanzierungstypus zur Dauerschuld begründen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 149, 64, BStBl II 1987, 446).

  • BFH, 24.01.1990 - I R 54/86

    Steuerliche Zurechnung von Wirtschaftsgütern, die Gegenstand eines

    Auszug aus BFH, 13.12.2006 - VIII R 51/04
    Dies gilt unabhängig davon, ob hinsichtlich des Grundstücks nebst Gebäude von einem Durchgangserwerb der Klägerin als wirtschaftliche Eigentümerin (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung --AO 1977--) oder von einer dem Umlaufvermögen zuzuordnenden Mietkaufforderung (vgl. BFH-Urteile vom 18. April 1991 IV R 6/90, BFHE 164, 381, BStBl II 1991, 584; vom 24. Januar 1990 I R 54/86, BFH/NV 1991, 406) auszugehen ist.

    Nach Auffassung der Finanzverwaltung trifft dies bei Leasinggeschäften --und zwar sowohl in Fällen des Mobiliar- als auch des Immobilienleasings-- nur dann zu, wenn die Dauer der Finanzierung über einen Zeitraum von 6 Jahren hinausgeht (Abschn. 47 Abs. 7 Satz 3 Nr. 1 Satz 13 GewStR; grundsätzlich zustimmend im Interesse einer gleichmäßigen Besteuerung: BFH-Urteil in BFH/NV 1991, 406; ebenso: Lenski/ Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 8 Nr. 1 Anm. 220, 221; Blümich/Hofmeister, § 8 GewStG Rz. 90 "Leasing").

    Die Zusammenschau von Finanzierungsanlass und Laufzeit (vgl. auch BFH-Urteil in BFH/NV 1991, 406) entspricht dem Zweck des § 8 Nr. 1 GewStG, Eigen- und Fremdfinanzierung gleich zu behandeln (Begründung zum GewStG vom 1. Dezember 1936, RStBl 1937, 693, 695; Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 6. Aufl., § 8 Anm 1).

  • BFH, 10.08.2005 - VIII R 78/02

    Abgrenzung Anlagevermögen/Umlaufvermögen erworbener Wirtschaftsgüter bei

    Auszug aus BFH, 13.12.2006 - VIII R 51/04
    aa) Der im EStG nicht erläuterte Begriff des Anlagevermögens bestimmt sich --ebenso wie der hiervon im Umkehrschluss abzugrenzende Begriff des Umlaufvermögens-- grundsätzlich nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften (Senatsurteil vom 10. August 2005 VIII R 78/02, BFHE 211, 137, BStBl II 2006, 58, unter II.1.a der Gründe).

    Im Gegenschluss zählen zum Umlaufvermögen diejenigen Vermögensgegenstände (Wirtschaftsgüter), die entweder zum Verbrauch oder zur sofortigen Veräußerung bereitgehalten werden (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil in BFHE 211, 137, BStBl II 2006, 58, unter II.1.a der Gründe, m.w.N.).

  • BFH, 11.11.1997 - VIII R 49/95

    Wechselkredite als Dauerschulden

    Auszug aus BFH, 13.12.2006 - VIII R 51/04
    Steht der Kredit dagegen mit einzelnen laufenden, nach Art des Betriebs immer wiederkehrenden bestimmbaren Geschäftsvorfällen im Zusammenhang, insbesondere mit dem Erwerb von Umlaufvermögen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 28. Mai 1998 X R 80/94, BFH/NV 1999, 359; vom 11. November 1997 VIII R 49/95, BFHE 185, 46, BStBl II 1998, 272, m.w.N.), so hat er in der Regel den Charakter einer laufenden Verbindlichkeit.
  • BFH, 11.08.1959 - I 197/57 S

    Steuerschulden als laufende Geschäftsverbindlichkeiten oder Dauerschulden

    Auszug aus BFH, 13.12.2006 - VIII R 51/04
    Der BFH hat bereits in seinem Urteil vom 11. August 1959 I 197/57 S (BFHE 69, 447, BStBl III 1959, 428) ausgeführt, dass das Hinausschieben der Zahlung auf eine laufende Verbindlichkeit zur Umwandlung einer derartigen Verpflichtung in eine Dauerschuld führen könne.
  • FG Düsseldorf, 17.05.2004 - 17 K 5816/01

    Behandlung von Refinanzierungskrediten bei Immobilien-Leasing als Dauerschulden

    Auszug aus BFH, 13.12.2006 - VIII R 51/04
    Der hiergegen gerichteten Klage hat das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 56 veröffentlichten Urteil vom 17. Mai 2004 17 K 5816/01 G stattgegeben.
  • BFH, 07.08.1990 - VIII R 423/83

    Objektgebundener Kredit zur Anschaffung von Umlaufvermögen wird auch dann nicht

    Auszug aus BFH, 13.12.2006 - VIII R 51/04
    Dient ein Kredit der Beschaffung des eigentlichen Dauerbetriebskapitals, das der Betrieb nach seiner Eigenart und seiner speziellen Anlage oder Gestaltung ständig benötigt, so spricht dies für eine Dauerschuld (Senatsurteil vom 7. August 1990 VIII R 423/83, BFHE 162, 117, unter II.3.a der Gründe, m.w.N.).
  • BFH, 18.04.1991 - IV R 6/90

    Kredit, der aus den Verkaufserlösen des damit angeschafften Grundbesitzes zu

    Auszug aus BFH, 13.12.2006 - VIII R 51/04
    Dies gilt unabhängig davon, ob hinsichtlich des Grundstücks nebst Gebäude von einem Durchgangserwerb der Klägerin als wirtschaftliche Eigentümerin (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung --AO 1977--) oder von einer dem Umlaufvermögen zuzuordnenden Mietkaufforderung (vgl. BFH-Urteile vom 18. April 1991 IV R 6/90, BFHE 164, 381, BStBl II 1991, 584; vom 24. Januar 1990 I R 54/86, BFH/NV 1991, 406) auszugehen ist.
  • FG Baden-Württemberg, 15.07.2010 - 3 K 173/07

    Qualitativer Umschlag eines Finanzierungstypus zur Dauerschuld aufgrund langer

    Die Klägerin sei auch keine "Ein-Objekt-Gesellschaft" wie die Klägerin im BFH-Urteil vom 13. Dezember 2006 VIII R 51/04 (BFHE 215, 276, BStBl II 2008, 137), sondern habe bereits eine Vielzahl von Projekten durchgeführt und werde weitere Projekte in Angriff nehmen.

    Er habe im Urteil in BFHE 215, 276, BStBl II 2008, 137 auch ausdrücklich offen gelassen, ob er der Auffassung der Finanzverwaltung zustimmen könnte, wonach die Finanzierung eines Gegenstands, der dem Leasingnehmer zuzurechnen sei, zu einer Dauerschuld des Leasinggebers führe, wenn die Finanzierung über einen Zeitraum von sechs Jahren hinausgehe.

    Bei Immobilienprojekten sei eine mindestens 10-jährige Laufzeit zudem ohne Weiteres üblich (Hinweis auf FG Düsseldorf, Urteil vom 17. Mai 2004 17 K 5816/01 G, EFG 2005, 56 = Vorinstanz zu BFH VIII R 51/04).

    Dabei handelt es sich insbesondere um Kredite, die ein Unternehmen zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines bestimmten Wirtschaftsguts des Umlaufvermögens aufnimmt und die aus dem bei der Veräußerung dieses Wirtschaftsguts erzielten Erlös zu tilgen sind (BFH in BFH/NV 2010, 518 und BFH in BFHE 221, 248, BStBl II 2008, 767, in BFHE 215, 276, BStBl II 2008, 137, in BFHE 186, 447, BStBl II 1999, 33 sowie BFH-Urteile vom 18. April 1991 IV R 6/90, BFHE 164, 381, BStBl II 1991, 584 und vom 7. August 1990 VIII R 40/87, BFHE 162, 122, BStBl II 1990, 1077).

    Ihnen gleichgestellt werden Verbindlichkeiten zur Finanzierung von Gegenständen, die einen Grenzfall zwischen Anlage- und Umlaufvermögen darstellen und deren Anschaffung bzw. Herstellung zu den immer wiederkehrenden, den Gegenstand des Unternehmens ausmachenden üblichen Geschäftsvorfällen gehört (BFH in BFHE 221, 248, BStBl II 2008, 767 und in BFHE 215, 276, BStBl II 2008, 137, BFH-Urteil vom 9. April 1981 IV R 24/78, BFHE 133, 67, BStBl II 1981, 481).

    Gleichwohl kann eine lange Finanzierungsdauer auch einen qualitativen Umschlag des Finanzierungstypus zur Dauerschuld begründen (BFH in BFHE 215, 276, BStBl II 2008, 137).

    aa) Der Begriff des Anlagevermögens bestimmt sich - ebenso wie der hiervon im Umkehrschluss abzugrenzende Begriff des Umlaufvermögens - grundsätzlich nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften (BFH-Urteile in BFHE 215, 276, BStBl II 2008, 137, dort auch näher zur Bilanzierung bei einem - hier nicht gegebenen - Leasingvertrag, und vom 10. August 2005 VIII R 78/02, BFHE 211, 137, BStBl II 2006, 58).

    Für die Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen kommt es auf die Zweckbestimmung an, mit der ein Wirtschaftsgut im Betrieb eingesetzt wird (BFH in BFHE 215, 276, BStBl II 2008, 137 und BFH/NV 1999, 359).

    aa) Ob Dauerschulden oder Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs vorliegen, bestimmt sich, ausgehend von den konkreten wirtschaftlichen Verhältnissen des jeweiligen Geschäftsbetriebs, nach dem Charakter der jeweiligen Schuld (BFH in BFHE 215, 276, BStBl II 2008, 137 und in BFHE 149, 64, BStBl II 1987, 446).

    Anders als der BFH in seinem Urteil in BFHE 215, 276, BStBl II 2008, 137 vermag der erkennende Senat im Streitfall insbesondere keine besonderen Umstände zu erkennen, die zusätzlich zu der 10-jährigen Finanzierungsdauer für die Annahme einer nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals sprechen.

    Auch wenn die rasche Vereinnahmung des Kaufpreises der praxistypische Regelfall ist, liegt in der langfristigen Kaufpreisstundung parallel zur langfristigen Refinanzierung dennoch keine gänzlich außergewöhnliche Gestaltung (vgl. zum hier nicht gegebenen Immobilien-Leasing das in der Revisionsinstanz - BFH in BFHE 215, 276, BStBl II 2008, 137 - allerdings aufgehobene Urteil des FG Düsseldorf vom 17. Mai 2004 17 K 5816/01 G, EFG 2005, 56 mit Anm. Trossen, EFG 2005, 58).

    dd) Hinzuweisen ist an dieser Stelle der Vollständigkeit halber darauf, dass im Gegensatz zum Sachverhalt des BFH-Urteils in BFHE 215, 276, BStBl II 2008, 137 im Streitfall keine Ausrichtung des fraglichen Darlehens auf die gesamte Lebensdauer des Unternehmens der Klägerin und den für diese Lebensdauer vorgesehenen Geschäftszweck vorlag bzw. vorliegt.

    Da das Zusammentreffen der Finanzierungsdauer von 10 Jahren mit der Ausrichtung des Darlehens auf die gesamte Unternehmenslebensdauer und den dafür allein vorgesehenen Geschäftszweck für die Entscheidung des BFH in BFHE 215, 276, BStBl II 2008, 137 tragend war, kann und muss der Senat hieraus im Streitfall keine Dauerschuld im Sinne des § 8 Nr. 1 GewStG a.F. ableiten.

    ff) Der Senat übersieht nicht, dass der BFH in seiner bisherigen Rechtsprechung einen qualitativen Umschlag bei langer Finanzierungsdauer für möglich hält und gerade eine Finanzierungsdauer von 10 Jahren - wie im Streitfall gegeben - ein Indiz für das Vorliegen einer Dauerschuld sein kann (BFH in BFHE 215, 276, BStBl II 2008, 137, vgl. auch Anm. Steinhauff, BFH-PR 2007, 192).

    So hat der BFH in BFHE 215, 276, BStBl II 2008, 137 zuletzt ausdrücklich offen gelassen, ob er der Auffassung der Finanzverwaltung hinsichtlich der Mindestdauer eines als Dauerschuld zu qualifizierenden Kredits zustimmen könnte, und stattdessen auf die Maßgeblichkeit des Gesamtbilds der Verhältnisse verwiesen (möglicherweise überholt erscheint hierdurch das BFH-Urteil vom 24. Januar 1990 I R 54/86, BFH/NV 1991, 406, in welchem der I. Senat des BFH sich noch "im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, wenn auch mit Bedenken" der von der Finanzverwaltung in Abschn. 47 Abs. 7 Nr. 1 Satz 9 GewStR 1984 vertretenen allgemein üblichen Tilgungsfrist von längstens sechs Jahren angeschlossen hatte, vgl. Abschn. 45 Abs. 6 Nr. 1 Satz 15 GewStR 1998).

    So hatte der I. Senat des BFH in BFH/NV 1991, 406 der typisierenden 6-Jahres-Frist in den GewStR noch "mit Bedenken" zugestimmt, der VIII. Senat ließ die Frage der Anerkennung der GewStR in jüngerer Vergangenheit hingegen ausdrücklich offen (BFH in BFHE 215, 276, BStBl II 2008, 137), ohne verallgemeinerungsfähige Abgrenzungskriterien zu benennen.

  • BFH, 26.10.2011 - I R 82/10

    Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen - Erstmalige Einstufung einer Schuld als

    Ihnen gleichgestellt werden Verbindlichkeiten zur Finanzierung von Gegenständen, die einen Grenzfall zwischen Anlage- und Umlaufvermögen darstellen und deren Anschaffung bzw. Herstellung zu den immer wiederkehrenden, den Gegenstand des Unternehmens ausmachenden üblichen Geschäftsvorfällen gehört (z.B. BFH-Urteile vom 13. Dezember 2006 VIII R 51/04, BFHE 215, 276, BStBl II 2008, 137; vom 15. Mai 2008 IV R 77/05, BFHE 221, 248, BStBl II 2008, 767).

    Gleichwohl kann eine lange Finanzierungsdauer einen qualitativen Umschlag des Finanzierungstypus zur Dauerschuld begründen (Senatsurteil vom 18. Dezember 1986 I R 293/82, BFHE 149, 64, BStBl II 1987, 446; BFH-Urteil in BFHE 215, 276, BStBl II 2008, 137).

    So ist auch im BFH-Urteil in BFHE 215, 276, BStBl II 2008, 137 eine Dauerschuld auf der Grundlage eines Gesamtbilds der Verhältnisse gerade aus dem Zusammentreffen der Finanzierungsdauer von zehn Jahren mit der Ausrichtung des streitigen Darlehens auf die gesamte Lebensdauer des Unternehmens der dortigen Klägerin und den für diese Lebensdauer allein vorgesehenen Geschäftszweck angenommen worden.

    Wenn ein Refinanzierungskredit eines Leasinggebers beim Immobilienleasing nach zehn Jahren zu tilgen ist, spricht diese lange Dauer zwar für das Vorliegen von Dauerschulden (s. das BFH-Urteil in BFHE 215, 276, BStBl II 2008, 137); das Laufzeitkriterium prägt den Typus einer Dauerschuld aber nicht allein.

  • FG Hessen, 15.11.2012 - 11 K 3175/09

    Anwendbarkeit der Gepräge-Regelung des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG auf ausländische

    Denn zum Anlagevermögen zählen nur Wirtschaftsgüter, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (§ 247 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches - HGB - vgl. BFH, Urteil vom 13. Dezember 2006 VIII R 51/04, BStBl II 2008, 137).
  • FG Köln, 13.07.2016 - 5 K 1080/13

    Umsatzsteuerpflichtiges Tätigwerden bei Verkäufen über Online-Plattformen;

    Maßgeblich für die Zuordnung zum Anlagevermögen ist grundsätzlich die Funktion und wirtschaftliche Bedeutung, die dem Vermögen innerhalb des Betriebsorganismus zufällt (BFH-Urteile vom 13.12.2006 VIII R 51/04, BFHE 215, 276, BStBl II 2008, 137 und vom 28.05.1998 X R 80/94, BFH/NV 1999, 359, 361).

    Es kommt für die Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen auf die Zweckbestimmung an, mit der ein Wirtschaftsgut im Betrieb eingesetzt wird (BFH-Urteile in BStBl II 2008, 137 und in BFH/NV 1999, 359).

  • FG Niedersachsen, 02.12.2015 - 3 K 304/14

    Einkommensteuerliche Beachtlichkeit spekulativer Goldgeschäfte trotz fehlender

    Diese handelsrechtliche Begriffsbestimmung kommt auch im Steuerrecht zur Anwendung (BFH Urteil vom 10. August 2005 VIII R 78/02, BStBl. II 2006, 58; vom 13. Dezember 2006 VIII R 51/04, BStBl. II 2008, 137).

    Im Gegenschluss zählen zum Umlaufvermögen diejenigen Vermögensgegenstände (Wirtschaftsgüter), die entweder zum Verbrauch oder zur sofortigen Veräußerung bereitgehalten werden (BFH Urteil vom 10. August 2005 VIII R 78/02, BStBl. II 2006, 58; vom 13. Dezember 2006 VIII R 51/04, BStBl. II 2008, 137).

  • FG Münster, 15.12.2021 - 13 K 1136/18

    Anforderungen an die Einordnung von Zinsen als Dauerschuldentgelte

    Ob eine Verbindlichkeit im letzteren Sinne Dauerschuld oder laufende Verbindlichkeit ist, richtet sich in erster Linie nach dem Charakter der Schuld: Dient die Schuld der Beschaffung des eigentlichen Dauerbetriebskapitals, das der Betrieb nach seiner Eigenart und seiner speziellen Anlage und Gestaltung ständig benötigt, so spricht dies für eine Dauerschuld (vgl. BFH-Urteile vom 16.10.1991 I R 88/89, BStBl II 1992, 257; vom 13.12.2006 VIII R 51/04, BStBl II 2008, 137).

    Steht die Schuld mit einzelnen laufenden und nach Art des Betriebes immer wiederkehrenden bestimmbaren Geschäftsvorfällen in Zusammenhang (z.B. mit dem Erwerb von Umlaufvermögen) und wird sie in der nach Art des jeweiligen Geschäftsvorfalls üblichen Frist getilgt, so dient sie trotz einer Laufzeit von mehr als einem Jahr nicht der dauernden Verstärkung des Betriebskapitals (vgl. BFH-Urteile vom 26.10.2004 I R 82/10, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2012, 605; vom 13.12.2006 VIII R 51/04, BStBl II 2008, 137; vom 15.5.2008 IV R 77/05, BStBl II 2008, 767).

  • BFH, 27.12.2007 - IV B 3/07

    Anforderungen an die Formulierung einer "Rechtsfrage i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1

    Abgesehen davon, dass der innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist formulierte Rechtssatz in den angeblichen Divergenzurteilen (BFH-Urteile vom 28. Mai 1998 X R 80/94, BFH/NV 1999, 359, und vom 13. Dezember 2006 VIII R 51/04, BFHE 215, 276) nicht enthalten ist, äußern sich beide Urteile nur beiläufig zu Darlehen, die der Finanzierung von Umlaufvermögen dienen.

    Sie beziehen sich dabei auf die Rechtsprechung, die --wie das FG-- vom Vorliegen objektgebundener Kredite nur dann ausgeht, wenn die Kredite aus den Verkaufserlösen zu tilgen sind (BFH-Urteil in BFHE 215, 276, unter II.2.a der Gründe; BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 359, 360, unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 11. November 1997 VIII R 49/95, BFHE 185, 46, BStBl II 1998, 272, dort unter III.2.b.bb ddd der Gründe).

  • FG Baden-Württemberg, 13.11.2023 - 10 K 646/22

    Einkünfteerzielungsabsicht beim Betrieb einer Photovoltaikanlage auf einem

    Umlaufvermögen sind die Wirtschaftsgüter, die zur Veräußerung, Verarbeitung oder zum Verbrauch angeschafft oder hergestellt worden sind (BFH-Urteil vom 13. Dezember 2006 VIII R 51/04, BFHE 215, 276, BStBl II 2008, 137).
  • FG Hamburg, 14.12.2010 - 3 K 40/10

    Steuerpflicht bzgl. in Bankdepots gehaltener und im Umlaufvermögen erfasster

    Die Absicht, ein Wirtschaftsgut später zu veräußern, hindert seine Zuordnung zum Anlagevermögen nicht, sofern bis zur Veräußerung die betriebliche Gebrauchsfunktion im Vordergrund steht (BFH-Urteil vom 13. Dezember 2006 VIII R 51/04, BFHE 215, 276, BStBl II 2008, 137).
  • FG Münster, 04.10.2019 - 14 K 610/18

    Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen bei der Vermietung von Europaletten

    Die tatsächliche Dauer der Verwendung im Betrieb ist daher unerheblich (Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 26.11.1974 - VIII R 61-62/73, BStBl. II 1975, 352; vom 31.03.1977 - V R 44/73, BStBl. II 1977, 684; vom 05.02.1987 - IV R 105/84, BStBl. II 1987, 448; vom 13.12.2006 - VIII R 51/04, BStBl. II 2008, 137; vom 16.12.2009 - IV R 48/07, BStBl. II 2010, 799; vom 16.12.2009 - IV R 48/07, BStBl II 2010, 799 und BFH-Beschluss vom 08.02.2017 - X B 138/16, BFH/NV 2017, 579).
  • FG Hessen, 12.10.2016 - 9 K 372/16

    § 4 Abs.3 S.4 EStG

  • FG Hessen, 26.06.2023 - 3 K 1681/17

    Betriebsvermögen: Betriebsausgabenabzug beim Kauf von Goldbarren

  • BFH, 24.05.2011 - I R 104/10

    Verbindlichkeiten aus unechtem Provisions-Factoring als gewerbesteuerliche

  • FG Hamburg, 15.11.2010 - 2 K 209/09

    Einkommensteuer: Bilanzierung eines Seeschiffes als Umlaufvermögen / Kein

  • FG Köln, 17.06.2020 - 13 K 2038/16

    Teilwertabschreibung auf eine Beteiligung der Klägerin an einem Investmentfonds;

  • BFH, 14.12.2011 - I R 37/11

    Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen - Kontokorrentverhältnis

  • FG Düsseldorf, 04.06.2019 - 10 K 34/15

    Ablehnung der Gewährung von AfA (Absetzungen für Abnutzungen) bei errichteten

  • FG Hamburg, 28.11.2007 - 6 K 350/04

    Gewerbesteuer: Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen

  • FG Hamburg, 27.05.2010 - 2 K 68/08

    Gewerbesteuergesetz: Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen

  • FG Niedersachsen, 06.05.2010 - 11 K 358/07

    Zinsaufwendungen in Zusammenhang mit einem Factoring-Vertrag als Entgelte für

  • FG München, 09.11.2010 - 6 K 2523/08

    Verbindlichkeiten aus unechtem Provisions-Factoring als gewerbesteuerliche

  • FG Köln, 13.05.2009 - 13 K 2796/06

    Schuld als sog. Dauerschuld nach dem Gewerbesteuergesetz (GewStG) i.R.d. Stärkung

  • FG Baden-Württemberg, 21.07.2023 - 5 K 1120/22

    Einkünfteerzielungsabsicht beim Betrieb einer Photovoltaikanlage - Teilwert für

  • FG Hessen, 12.10.2016 - 9 K 373/16

    § 4 Abs.3 S.4 EStG

  • FG Berlin-Brandenburg, 16.04.2008 - 12 K 6147/05

    Umwidmung einer laufenden Verbindlichkeit des Geschäftsverkehrs in Dauerschuld:

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Rechtsprechung
   BFH, 20.11.2006 - VIII R 47/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,2111
BFH, 20.11.2006 - VIII R 47/05 (https://dejure.org/2006,2111)
BFH, Entscheidung vom 20.11.2006 - VIII R 47/05 (https://dejure.org/2006,2111)
BFH, Entscheidung vom 20. November 2006 - VIII R 47/05 (https://dejure.org/2006,2111)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    UmwStG 1995 § 18 Abs. 1; ; UmwStG 1995 § 18 Abs. 4; ; UmwStG 1995 § 14

  • rechtsportal.de

    UmwStG (1995) § 18 Abs. 1, 4 § 14
    Umfang der Gewerbesteuerpflicht bei Veräußerung von Mitunternehmeranteilen nach Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft

  • datenbank.nwb.de

    Umfang der Gewerbesteuerpflicht bei Veräußerung von Mitunternehmeranteilen nach Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft

  • Der Betrieb

    Verschmelzung einer Betriebskapitalgesellschaft auf eine Besitzpersonengesellschaft ? Anteilsveräußerung innerhalb von fünf Jahren nach der Verschmelzung ? Gewerbesteuerpflichtiger Anteilsveräußerungsgewinn ? Gewerbesteuerpflicht bezieht sich nicht auf das Vermögen, das ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Veräußerung nach Unternehmensverschmelzung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Veräußerung nach Unternehmensverschmelzung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gewerbesteuerliche Rechtsfolgen der Verschmelzung einer Betriebskapitalgesellschaft mit der Besitzpersonengesellschaft (KG) und anschließenden Veräußerung eines Mitunternehmeranteils an der KG innerhalb von fünf Jahren nach dem Vermögensübergang; Kein Ausschluss des ...

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Umfang der Gewerbesteuerpflicht nach Verschmelzung einer Betriebskapitalgesellschaft auf eine Besitzpersonengesellschaft

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UmwStG § 18 Abs 4
    Anteilsübertragung; Gewerbesteuer; Kapitalgesellschaft; Personengesellschaft; Stille Reserven; Verschmelzung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 216, 103
  • BB 2007, 427
  • BB 2007, 758
  • DB 2007, 554
  • BStBl II 2008, 69
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 11.12.2001 - VIII R 23/01

    Wechsel der Unternehmensform - Kapitalgesellschaft - Personengesellschaft -

    Auszug aus BFH, 20.11.2006 - VIII R 47/05
    Der erkennende Senat hat zu diesen Regelungen mit Urteil vom 11. Dezember 2001 VIII R 23/01 (BFHE 197, 425, BStBl II 2004, 474) erläutert, dass der Gesetzgeber mit dem UmwStG 1995 einerseits das Ziel einer möglichst steuerneutralen Umwandlung der Körperschaft (Kapitalgesellschaft) in eine Personengesellschaft verfolgt und hierbei durch das Recht zur Buchwertfortführung (§§ 3, 4) sowie die Freistellung des Übernahmegewinns (§ 18 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 2) von jeglicher gewerbesteuerlicher Belastung der Umwandlung abgesehen, andererseits jedoch den Grundsatz unberührt gelassen habe, nach dem Betriebsveräußerungsgewinne zwar bei der Kapitalgesellschaft (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes --GewStG--), nicht jedoch bei der Personengesellschaft der Gewerbesteuer unterliegen (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt --einschließlich der Neuregelung in § 7 Satz 2 GewStG durch das Unternehmensteuerfortentwicklungsgesetz --UntStFG-- vom 20. Dezember 2001, BGBl I 2001, 3858, BStBl I 2002, 35 - Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Oktober 2005 I B 226/04, BFH/NV 2006, 364; BFH-Urteil vom 16. November 2005 X R 6/04, BFHE 211, 518).

    Zum anderen ist geklärt, dass der Tatbestand des § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 ungeachtet dessen zum Tragen kommt, ob die Anteile an der umgewandelten Kapitalgesellschaft zum Privatvermögen (dazu Senatsurteil in BFHE 197, 425, BStBl II 2004, 474) oder --wie vorliegend-- zum Betriebsvermögen des Anteilseigners gehört haben (dazu BFH-Urteil in BFHE 211, 518); wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, schließt auch die Zuordnung der Anteilsrechte an der verschmolzenen Kapitalgesellschaft zum Sonderbetriebsvermögen des Mitunternehmers nicht das Merkmal des Vermögensübergangs (§ 18 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995) --hier von der W-GmbH auf die Klägerin (X-KG); vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG 1995-- aus.

    Der erkennende Senat schließt sich dieser Beurteilung an (gl.A. Kanzler, Finanz-Rundschau --FR-- 2006, 424; offen noch Senatsurteil in BFHE 197, 425, BStBl II 2004, 474 unter II. 2. d bb der Gründe).

    cc) Der erkennende Senat folgt auch im Hinblick auf die zuletzt genannte Erwägung dem X. Senat und weist hierbei darauf hin, dass er bereits mit Urteil in BFHE 197, 425, BStBl II 2004, 474 (dort unter II. 2. d cc der Gründe) zur Rechtslage vor Geltung von § 7 Satz 2 GewStG i.d.F. des UntStFG ausgeführt hat, dass jedenfalls dann, wenn die Anteile an der umgewandelten Kapitalgesellschaft zum Privatvermögen gehörten, der Teil des Aufgabe- oder Veräußerungsgewinns nicht § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 untersteht, der auf eine Unterbeteiligung (Mitunternehmeranteil) an einer Personengesellschaft (Untergesellschaft) entfällt, die im Zuge der Umwandlung aus dem Vermögen der Kapitalgesellschaft in dasjenige des aufnehmenden Rechtsträgers (Personengesellschaft = Oberpersonengesellschaft) übergegangen ist (vgl. zu weiteren Einzelheiten Wacker, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2002, 457, 459 f.).

    In beiden Sachverhalten ist mithin der von § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 nicht erfasste Gewinn ggf. im Wege der Schätzung zu bestimmen (so bereits Senatsurteil in BFHE 197, 425, BStBl II 2004, 474 unter II. 2. d cc der Gründe a.E.).

    Der erkennende Senat hat hierzu in seinem Urteil in BFHE 197, 425, BStBl II 2004, 474 (unter II. 2. d aa der Gründe) ausgeführt, dass einer solchen Rechtsfolgenreduktion nicht nur der Gesetzeswortlaut, sondern auch die --gegenüber den Vorgängerbestimmungen des UmwStG 1977 (s.o.)-- geänderte konzeptionelle Ausrichtung der Vorschrift entgegenstehe.

    Dem hat sich der X. Senat ausdrücklich angeschlossen (Urteil in BFHE 211, 518); die Verfassungsbeschwerde gegen das Senatsurteil in BFHE 197, 425, BStBl II 2004, 474 wurde nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. Beschluss des BVerfG vom 5. August 2002 1 BvR 637/02, Steuer-Eildienst --StEd-- 2002, 622).

  • BFH, 16.11.2005 - X R 6/04

    Umfang des nach § 18 Abs.4 UmwStG gewerbesteuerpflichtigen Gewinns -

    Auszug aus BFH, 20.11.2006 - VIII R 47/05
    Der erkennende Senat hat zu diesen Regelungen mit Urteil vom 11. Dezember 2001 VIII R 23/01 (BFHE 197, 425, BStBl II 2004, 474) erläutert, dass der Gesetzgeber mit dem UmwStG 1995 einerseits das Ziel einer möglichst steuerneutralen Umwandlung der Körperschaft (Kapitalgesellschaft) in eine Personengesellschaft verfolgt und hierbei durch das Recht zur Buchwertfortführung (§§ 3, 4) sowie die Freistellung des Übernahmegewinns (§ 18 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 2) von jeglicher gewerbesteuerlicher Belastung der Umwandlung abgesehen, andererseits jedoch den Grundsatz unberührt gelassen habe, nach dem Betriebsveräußerungsgewinne zwar bei der Kapitalgesellschaft (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes --GewStG--), nicht jedoch bei der Personengesellschaft der Gewerbesteuer unterliegen (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt --einschließlich der Neuregelung in § 7 Satz 2 GewStG durch das Unternehmensteuerfortentwicklungsgesetz --UntStFG-- vom 20. Dezember 2001, BGBl I 2001, 3858, BStBl I 2002, 35 - Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Oktober 2005 I B 226/04, BFH/NV 2006, 364; BFH-Urteil vom 16. November 2005 X R 6/04, BFHE 211, 518).

    Zum anderen ist geklärt, dass der Tatbestand des § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 ungeachtet dessen zum Tragen kommt, ob die Anteile an der umgewandelten Kapitalgesellschaft zum Privatvermögen (dazu Senatsurteil in BFHE 197, 425, BStBl II 2004, 474) oder --wie vorliegend-- zum Betriebsvermögen des Anteilseigners gehört haben (dazu BFH-Urteil in BFHE 211, 518); wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, schließt auch die Zuordnung der Anteilsrechte an der verschmolzenen Kapitalgesellschaft zum Sonderbetriebsvermögen des Mitunternehmers nicht das Merkmal des Vermögensübergangs (§ 18 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995) --hier von der W-GmbH auf die Klägerin (X-KG); vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG 1995-- aus.

    a) Die Vorinstanz konnte bei ihrer Entscheidung über den Streitfall noch nicht berücksichtigen, dass nach dem BFH-Urteil in BFHE 211, 518 die Vorschrift diejenigen stillen Reserven nicht erfasst, die zwar bei der Veräußerung (oder Aufgabe) des (Teil-)Betriebs des Personenunternehmens oder der Mitunternehmeranteile aufgedeckt werden, jedoch nachweisbar in den Wertansätzen solcher Wirtschaftsgüter enthalten waren, welche bereits vor der Umwandlung (z.B. Verschmelzung) zum Betriebsvermögen des aufnehmenden Rechtsträgers (hier: X-KG) gehört haben.

    Soweit gegen diese Beurteilung, die z.B. im Falle der Verschmelzung durch Aufnahme eine Trennung der Vermögensmassen sowie --hierauf aufbauend-- die getrennte Ermittlung der stillen Reserven erfordere, das Argument eines möglichst einfachen Gesetzesvollzugs angeführt werde, sei dieser Hinweis --so das Urteil in BFHE 211, 518 weiter-- bereits deshalb nicht überzeugend, weil Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie für sich genommen eine nach dem Gesetzeszweck gebotene differenzierende Betrachtung der Vermögensmassen nicht hindern könnten.

    Angesichts dessen, dass das FG hierzu --aus seiner Sicht zu Recht-- bisher keine Feststellungen getroffen hat, sieht der Senat keine Veranlassung, zu der im Urteil in BFHE 211, 518 offen gebliebenen Frage Stellung zu nehmen, ob auch die Teile des (Sonder-)Betriebsvermögens den Rechtsfolgen des § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 unterstehen, die nach der Verschmelzung im Betrieb der X-KG oder im Sondervermögensbereich des X. neu gebildet worden sind.

    Dem hat sich der X. Senat ausdrücklich angeschlossen (Urteil in BFHE 211, 518); die Verfassungsbeschwerde gegen das Senatsurteil in BFHE 197, 425, BStBl II 2004, 474 wurde nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. Beschluss des BVerfG vom 5. August 2002 1 BvR 637/02, Steuer-Eildienst --StEd-- 2002, 622).

  • BFH, 05.05.2004 - II R 45/01

    Bedarfsbewertung bei einem erbbaurechtsbelasteten Grundstück

    Auszug aus BFH, 20.11.2006 - VIII R 47/05
    Dies vorausgesetzt, beinhaltet es weder einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz oder das Übermaßverbot (dazu z.B. BFH-Beschluss vom 22. Mai 2002 II B 173/01, BFHE 199, 11, BStBl II 2002, 844; BFH-Urteil vom 5. Mai 2004 II R 45/01, BFHE 204, 570, BStBl II 2004, 1036, jeweils m.w.N.) noch gegen das Gebot der folgerichtigen Umsetzung einer einmal getroffenen Belastungsentscheidung (z.B. BVerfG-Beschluss vom 30. September 1998 2 BvR 1818/91, BVerfGE 99, 88), sondern ist als konsequente Ausformung der auf die Vermeidung von Missbräuchen gerichteten Regelungsidee des § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 zu werten, wenn --wie in dieser Vorschrift ausdrücklich vorgesehen-- der Veräußerungs- oder Aufgabegewinn der Gewerbesteuer unterworfen wird, den entweder das Personenunternehmen oder die Mitunternehmer innerhalb der zur Bestimmung des Missbrauchs (typisierend) vorgesehenen Frist erzielen.
  • BFH, 27.03.2001 - I R 42/00

    Geschäftswert bei Betriebsaufspaltung

    Auszug aus BFH, 20.11.2006 - VIII R 47/05
    Abgesehen davon, dass das FG bisher keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob im Streitfall vor der Umwandlung die Klägerin (Besitzunternehmen) sowie die W-GmbH (Betriebsunternehmen) jeweils über einen eigenen Firmenwert verfügten, und --falls dies zu bejahen sein sollte-- umstritten ist, ob die Verschmelzung tatsächlich nach den Grundsätzen der sog. Einheitstheorie mit einer Vereinigung beider Firmenwerte verbunden war (Einheitstheorie ablehnend BFH-Urteile vom 24. Februar 1994 IV R 33/93, BFHE 174, 230, BStBl II 1994, 590; vom 28. Mai 1998 IV R 48/97, BFHE 186, 268, BStBl II 1998, 775; zum Streitstand vgl. BFH-Urteil vom 16. Mai 2002 III R 45/98, BFHE 199, 254, BStBl II 2003, 10; Schmidt/Glanegger, EStG, 25. Aufl., § 6 Rz. 241 f.), lässt die genannte Ansicht unberücksichtigt, dass nach der jüngeren Rechtsprechung des BFH selbst im Zuge der Begründung einer Betriebsaufspaltung der im bisherigen einheitlichen Unternehmen entstandene (einheitliche) Firmenwert nur teilweise --d.h. im Hinblick auf die einzelnen, ihn konstituierenden geschäftswertbildenden Faktoren-- auf das Betriebsunternehmen übergehen kann (BFH-Urteile vom 27. März 2001 I R 42/00, BFHE 195, 536, BStBl II 2001, 771; vom 15. September 2004 I R 7/02, BFHE 207, 429, BStBl II 2005, 867; vom 16. Juni 2004 X R 34/03, BFHE 207, 120, BStBl II 2005, 378; Buciek, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2002, 47; kritisch Gosch, DStR 2001, 1749; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 15 Rz. 878).
  • BFH, 16.05.2002 - III R 45/98

    Abfindungsproblematik

    Auszug aus BFH, 20.11.2006 - VIII R 47/05
    Abgesehen davon, dass das FG bisher keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob im Streitfall vor der Umwandlung die Klägerin (Besitzunternehmen) sowie die W-GmbH (Betriebsunternehmen) jeweils über einen eigenen Firmenwert verfügten, und --falls dies zu bejahen sein sollte-- umstritten ist, ob die Verschmelzung tatsächlich nach den Grundsätzen der sog. Einheitstheorie mit einer Vereinigung beider Firmenwerte verbunden war (Einheitstheorie ablehnend BFH-Urteile vom 24. Februar 1994 IV R 33/93, BFHE 174, 230, BStBl II 1994, 590; vom 28. Mai 1998 IV R 48/97, BFHE 186, 268, BStBl II 1998, 775; zum Streitstand vgl. BFH-Urteil vom 16. Mai 2002 III R 45/98, BFHE 199, 254, BStBl II 2003, 10; Schmidt/Glanegger, EStG, 25. Aufl., § 6 Rz. 241 f.), lässt die genannte Ansicht unberücksichtigt, dass nach der jüngeren Rechtsprechung des BFH selbst im Zuge der Begründung einer Betriebsaufspaltung der im bisherigen einheitlichen Unternehmen entstandene (einheitliche) Firmenwert nur teilweise --d.h. im Hinblick auf die einzelnen, ihn konstituierenden geschäftswertbildenden Faktoren-- auf das Betriebsunternehmen übergehen kann (BFH-Urteile vom 27. März 2001 I R 42/00, BFHE 195, 536, BStBl II 2001, 771; vom 15. September 2004 I R 7/02, BFHE 207, 429, BStBl II 2005, 867; vom 16. Juni 2004 X R 34/03, BFHE 207, 120, BStBl II 2005, 378; Buciek, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2002, 47; kritisch Gosch, DStR 2001, 1749; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 15 Rz. 878).
  • BFH, 15.09.2004 - I R 7/02

    Renovierungskosten als "anschaffungsnaher Aufwand" - unentgeltliche Übertragung

    Auszug aus BFH, 20.11.2006 - VIII R 47/05
    Abgesehen davon, dass das FG bisher keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob im Streitfall vor der Umwandlung die Klägerin (Besitzunternehmen) sowie die W-GmbH (Betriebsunternehmen) jeweils über einen eigenen Firmenwert verfügten, und --falls dies zu bejahen sein sollte-- umstritten ist, ob die Verschmelzung tatsächlich nach den Grundsätzen der sog. Einheitstheorie mit einer Vereinigung beider Firmenwerte verbunden war (Einheitstheorie ablehnend BFH-Urteile vom 24. Februar 1994 IV R 33/93, BFHE 174, 230, BStBl II 1994, 590; vom 28. Mai 1998 IV R 48/97, BFHE 186, 268, BStBl II 1998, 775; zum Streitstand vgl. BFH-Urteil vom 16. Mai 2002 III R 45/98, BFHE 199, 254, BStBl II 2003, 10; Schmidt/Glanegger, EStG, 25. Aufl., § 6 Rz. 241 f.), lässt die genannte Ansicht unberücksichtigt, dass nach der jüngeren Rechtsprechung des BFH selbst im Zuge der Begründung einer Betriebsaufspaltung der im bisherigen einheitlichen Unternehmen entstandene (einheitliche) Firmenwert nur teilweise --d.h. im Hinblick auf die einzelnen, ihn konstituierenden geschäftswertbildenden Faktoren-- auf das Betriebsunternehmen übergehen kann (BFH-Urteile vom 27. März 2001 I R 42/00, BFHE 195, 536, BStBl II 2001, 771; vom 15. September 2004 I R 7/02, BFHE 207, 429, BStBl II 2005, 867; vom 16. Juni 2004 X R 34/03, BFHE 207, 120, BStBl II 2005, 378; Buciek, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2002, 47; kritisch Gosch, DStR 2001, 1749; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 15 Rz. 878).
  • BFH, 20.03.2003 - IV R 42/00

    Einlageminderung i.S. des § 15 a Abs. 3 EStG

    Auszug aus BFH, 20.11.2006 - VIII R 47/05
    Das BMF lässt zum einen in methodischer Hinsicht außer Acht, dass die Ansicht des X. Senats auf einer teleologischen Reduktion beruht und diese gerade darauf zielt, den Geltungsbereich einer Norm mit Rücksicht auf ihren Gesetzeszweck gegenüber dem zu weit gefassten Wortlaut einzuschränken (BFH-Urteile vom 20. März 2003 IV R 42/00, BFHE 202, 438, BStBl II 2003, 798; vom 4. Dezember 2001 III R 47/00, BFHE 197, 233, BStBl II 2002, 195; Kruse/Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 4 AO Tz. 381 f.).
  • BFH, 22.05.2002 - II B 173/01

    Bewertung eines Erbbaurechts

    Auszug aus BFH, 20.11.2006 - VIII R 47/05
    Dies vorausgesetzt, beinhaltet es weder einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz oder das Übermaßverbot (dazu z.B. BFH-Beschluss vom 22. Mai 2002 II B 173/01, BFHE 199, 11, BStBl II 2002, 844; BFH-Urteil vom 5. Mai 2004 II R 45/01, BFHE 204, 570, BStBl II 2004, 1036, jeweils m.w.N.) noch gegen das Gebot der folgerichtigen Umsetzung einer einmal getroffenen Belastungsentscheidung (z.B. BVerfG-Beschluss vom 30. September 1998 2 BvR 1818/91, BVerfGE 99, 88), sondern ist als konsequente Ausformung der auf die Vermeidung von Missbräuchen gerichteten Regelungsidee des § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 zu werten, wenn --wie in dieser Vorschrift ausdrücklich vorgesehen-- der Veräußerungs- oder Aufgabegewinn der Gewerbesteuer unterworfen wird, den entweder das Personenunternehmen oder die Mitunternehmer innerhalb der zur Bestimmung des Missbrauchs (typisierend) vorgesehenen Frist erzielen.
  • BFH, 15.06.2004 - VIII R 7/01

    Gewerbesteuer - Gewinn aus Beteiligungsveräußerung versteuern

    Auszug aus BFH, 20.11.2006 - VIII R 47/05
    Zum einen deshalb, weil die Veräußerung nicht nach den --gegenüber § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 vorrangigen-- Bestimmungen der §§ 2, 7 GewStG (a.F.) steuerbar ist (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 15. Juni 2004 VIII R 7/01, BFHE 205, 307, BStBl II 2004, 754).
  • BFH, 18.10.2005 - I B 226/04

    NZB - grundsätzliche Bedeutung; Abwicklung KapG; Betriebsaufgabegewinn

    Auszug aus BFH, 20.11.2006 - VIII R 47/05
    Der erkennende Senat hat zu diesen Regelungen mit Urteil vom 11. Dezember 2001 VIII R 23/01 (BFHE 197, 425, BStBl II 2004, 474) erläutert, dass der Gesetzgeber mit dem UmwStG 1995 einerseits das Ziel einer möglichst steuerneutralen Umwandlung der Körperschaft (Kapitalgesellschaft) in eine Personengesellschaft verfolgt und hierbei durch das Recht zur Buchwertfortführung (§§ 3, 4) sowie die Freistellung des Übernahmegewinns (§ 18 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 2) von jeglicher gewerbesteuerlicher Belastung der Umwandlung abgesehen, andererseits jedoch den Grundsatz unberührt gelassen habe, nach dem Betriebsveräußerungsgewinne zwar bei der Kapitalgesellschaft (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes --GewStG--), nicht jedoch bei der Personengesellschaft der Gewerbesteuer unterliegen (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt --einschließlich der Neuregelung in § 7 Satz 2 GewStG durch das Unternehmensteuerfortentwicklungsgesetz --UntStFG-- vom 20. Dezember 2001, BGBl I 2001, 3858, BStBl I 2002, 35 - Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Oktober 2005 I B 226/04, BFH/NV 2006, 364; BFH-Urteil vom 16. November 2005 X R 6/04, BFHE 211, 518).
  • BVerfG, 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91

    Verlustabzug

  • BFH, 24.02.1994 - IV R 33/93

    Praxiswert - Sozietät - Nutzungsdauer

  • BFH, 16.06.2004 - X R 34/03

    Aufdeckung stiller Reserven bei Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern eines

  • BFH, 28.05.1998 - IV R 48/97

    Abschreibung firmenwertähnlicher Wirtschaftsgüter

  • BFH, 04.12.2001 - III R 47/00

    EStG § 33a Abs. 1

  • BVerfG, 05.08.2002 - 1 BvR 637/02
  • BFH, 12.06.2018 - VIII R 14/15

    Berechnung des Unterschiedsbetrags gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 Halbsatz

    (1) Eine teleologische Reduktion zielt darauf ab, den Geltungsbereich einer Norm mit Rücksicht auf ihren Gesetzeszweck gegenüber dem zu weit gefassten Wortlaut einzuschränken (BFH-Urteile vom 20. März 2003 IV R 42/00, BFHE 202, 438, BStBl II 2003, 798; vom 4. Dezember 2001 III R 47/00, BFHE 197, 233, BStBl II 2002, 195; vom 20. November 2006 VIII R 47/05, BFHE 216, 103, BStBl II 2008, 69).
  • FG Münster, 24.11.2021 - 3 K 2174/19

    Teleologische Reduktion des sog. Einstiegstests nach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG

    Eine teleologische Reduktion zielt darauf ab, den Geltungsbereich einer Norm mit Rücksicht auf ihren Gesetzeszweck gegenüber dem zu weit gefassten Wortlaut einzuschränken (BFH-Urteile vom 20. März 2003 IV R 42/00, BFHE 202, 438, BStBl. II 2003, 798; vom 4. Dezember 2001 III R 47/00, BFHE 197, 233, BStBl. II 2002, 195; vom 20. November 2006 VIII R 47/05, BFHE 216, 103, BStBl. II 2008, 69).
  • BFH, 17.07.2013 - X R 40/10

    Im Anwendungsbereich des § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 Gewerbesteuerpflicht auch bei

    Zweck der --im Streitfall entscheidungserheblichen-- Norm des § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 ist es, zu verhindern, dass die in § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG getroffene Anordnung, wonach die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften "stets und in vollem Umfang" als Gewerbebetrieb gilt und daher bei diesen Steuergegenständen auch Veräußerungs- und Aufgabegewinne der Gewerbesteuer unterliegen, dadurch unterlaufen wird, dass deren Betrieb erst nach einer Umwandlung auf ein Personenunternehmen (natürliche Person oder Personengesellschaft) veräußert oder aufgegeben wird und der hierbei erzielte Veräußerungs- oder Aufgabegewinn in Anwendung der allgemeinen gewerbesteuerrechtlichen Grundsätze nicht mehr der Gewerbesteuer unterfiele (vgl. Bericht des Finanzausschusses zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 1997 vom 5. November 1996, BTDrucks 13/5952, 53; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 6. November 2008  1 BvR 2360/07, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2009, 499, unter I.; BFH-Urteile vom 11. Dezember 2001 VIII R 23/01, BFHE 197, 425, BStBl II 2004, 474, unter II.1.b bb; vom 20. November 2006 VIII R 47/05, BFHE 216, 103, BStBl II 2008, 69, unter II.1., und vom 26. April 2012 IV R 24/09, BFHE 237, 206, BStBl II 2012, 703, unter II.1.a aa).

    bb) Der Gesetzgeber hat sich mit dem Zugriff auf den innerhalb der Fünf-Jahres-Frist des § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 erzielten Veräußerungs- oder Aufgabegewinn erkennbar von der Vorstellung einer fortdauernden gewerbesteuerrechtlichen Verstrickung des Vermögens der umgewandelten Kapitalgesellschaft leiten lassen (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung; vgl. BFH-Entscheidungen in BFHE 216, 103, BStBl II 2008, 69, unter II.3.c; vom 26. Juni 2007 IV R 58/06, BFHE 217, 162, BStBl II 2008, 73, unter II.2.a; vom 9. Januar 2009 IV B 27/08, BFHE 224, 115, BStBl II 2011, 393, unter II.1.d dd (1), und in BFHE 237, 206, BStBl II 2012, 703, unter II.1.a bb).

    Denn bei dieser Norm handelt es sich um einen subsidiären Ausnahmetatbestand, der nur dann anwendbar ist, wenn der entsprechende Gewinn nicht schon nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 2, 7 GewStG der Gewerbesteuer unterliegt (BFH-Entscheidungen in BFHE 216, 103, BStBl II 2008, 69, unter II.1. 2.; in BFHE 224, 115, BStBl II 2011, 393, unter II.1.d dd (1), und in BFHE 237, 206, BStBl II 2012, 703, unter II.1.a aa).

  • BFH, 26.06.2007 - IV R 9/05

    GewStG § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 5

    Eine teleologische Reduktion zielt darauf ab, den Geltungsbereich einer Norm mit Rücksicht auf ihren Gesetzeszweck gegenüber dem zu weit gefassten Wortlaut einzuschränken (BFH-Urteile vom 20. März 2003 IV R 42/00, BFHE 202, 438, BStBl II 2003, 798, und vom 20. November 2006 VIII R 47/05, BFH/NV 2007, 637, unter II. 3. a bb der Gründe; Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 4 AO Rz 381 f.).
  • BFH, 26.06.2007 - IV R 58/06

    Gewerbesteuerpflicht einer Veräußerung von Anteilen an einer Personengesellschaft

    Der VIII. Senat hat seine diesbezügliche Auffassung in den Urteilen vom 20. November 2006 VIII R 47/05 (BFH/NV 2007, 637) und in BFH/NV 2007, 793 erneut bestätigt.

    Er hat deswegen insoweit eine teleologische Reduktion für erforderlich gehalten (BFH-Urteile in BFHE 211, 518, insbesondere unter II. 2. d aa der Gründe; in BFH/NV 2007, 637, unter II. 3. a der Gründe; in BFH/NV 2007, 793, unter II. 2. b der Gründe).

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 11.08.2021 - 2 K 194/17

    Ermittlung des nach § 18 Abs. 3 Satz 2 UmwStG i.d.F. vom 20.12.2007 i. V. m. § 7

    Bis zur Neufassung des § 18 Abs. 3 UmwStG (als Nachfolgevorschrift des § 18 Abs. 4 UmwStG) ging der BFH - entgegen der Verwaltungsauffassung - davon aus, dass nach § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 nicht auch diejenigen stillen Reserven der Gewerbesteuer unterworfen werden, die in den Buchwertansätzen solchen Betriebsvermögens ruhen, welches bereits vor der Umwandlung im Betrieb des aufnehmenden Rechtsträgers vorhanden war (vgl. BFH-Urteile vom 16.11.2005 X R 6/04, BFHE 211, 518, BStBl II 2008, 62; vom 20.11.2006 VIII R 47/05, BFHE 216, 103, BStBl II 2008, 69; jeweils zu Verschmelzungsfällen; vom 26.03.2015 IV R 3/12, BFHE 249, 233, BStBl II 2016, 553).

    Es sollte verhindert werden, dass die Gewerbesteuerpflicht der Kapitalgesellschaft dadurch unterlaufen werde, dass der Betrieb erst nach vollzogener Umwandlung von der Personengesellschaft veräußert oder aufgegeben und der hierbei erzielte Gewinn der Gewerbesteuer entzogen wird (BFH-Urteil vom 20.11.2006 VIII R 47/05, BFHE 216, 103, BStBl II 2008, 69).

    Es sollten lediglich die stillen Reserven besteuert werden, die nach dem Vermögensübergang entstanden sind und sich auf das übergangene Vermögen beziehen (BFH-Urteile vom 16.11.2005 X R 6/04, BStBl II 2008, 62; vom 20.11.2006 VIII R 47/05, BStBl II 2008, 69; vom 26.04.2012 IV R 24/09, BStBl II 2012, 703; Bohnhardt in: Haritz/Menner/Bilitewski, UmwStG, 5. Aufl. 2019, § 18 Rz. 176).

    Die Begründung des Bundesrates für die Neuregelung des § 18 Abs. 3 UmwStG durch das JStG 2008 (BT-Drs. 16/6739, S. 23) nimmt dabei ausdrücklich Bezug auf das Urteil des BFH vom 20.11.2006 (VIII R 47/05), welchem ein Verschmelzungsfall zugrunde lag.

  • BFH, 26.03.2015 - IV R 3/12

    Ermittlung des nach § 18 Abs. 4 Satz 2 UmwStG i. V. m. § 7 Satz 1 GewStG in den

    Damit steht im Übrigen in Einklang, dass der BFH für die auch im Streitfall maßgebliche Rechtslage bis zur Neufassung des § 18 Abs. 3 UmwStG (als Nachfolgevorschrift des § 18 Abs. 4 UmwStG) durch das JStG 2008 vom 20. Dezember 2007 (BGBl I 2007, 3150; zur Anwendung vgl. § 27 Abs. 6 UmwStG i.d.F. des JStG 2008) davon ausgegangen ist, dass nach § 18 Abs. 4 UmwStG nicht auch diejenigen stillen Reserven der Gewerbesteuer unterworfen werden, die in den Buchwertansätzen solchen Betriebsvermögens ruhen, welches bereits vor der Umwandlung im Betrieb des aufnehmenden Rechtsträgers vorhanden war (vgl. BFH-Urteile vom 16. November 2005 X R 6/04, BFHE 211, 518, BStBl II 2008, 62, und vom 20. November 2006 VIII R 47/05, BFHE 216, 103, BStBl II 2008, 69).
  • BFH, 13.06.2012 - I R 71/11

    Mahlzeitendienst als Zweckbetrieb - Wettbewerbsschutz - Umfang der Marktteilnahme

    Dass hierdurch die Praktikabilität des Gesetzesvollzugs Einschränkungen erfährt, muss bereits deshalb hingenommen werden, weil nach ständiger Rechtsprechung des BFH Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie für sich genommen ein nach dem Gesetzeszweck der in Frage stehenden Vorschrift gebotenes --und vorliegend zudem auch verfassungsrechtlich fundiertes-- differenzierendes Normverständnis nicht zu hindern vermögen (z.B. BFH-Urteile vom 16. November 2005 X R 6/04, BFHE 211, 518, BStBl II 2008, 62; vom 20. November 2006 VIII R 47/05, BFHE 216, 103, BStBl II 2008, 69).
  • FG Hamburg, 22.02.2008 - 6 V 4/08

    Umwandlungssteuerrecht: Formwechsel nach § 14 UmwStG 1995

    Auch habe sich der IV. Senat damit der Rechtsprechung des VIII. Senats(Urteile vom 20. November 2006 VIII R 47/05, BStBl II 2008, 69;vom 11. Dezember 2001 VIII R 23/01, BFHE 197, 425, BStBl II 2004, 474) angeschlossen.

    Dies ist durch die BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 26.Juni 2007 IV R 58/06, BFHE 217, 162, BStBl II 2008, 73;vom 20. November 2006 VIII R 47/05, BFHE 216, 103, BStBl II 2008, 69;vom 11. Dezember 2001 VIII R 23/01, BFHE 197, 425, BStBl II 2004, 474) inzwischen hinreichend geklärt.

    (d) Des Weiteren ist durch die Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteile vom 26.Juni 2007 IV R 58/06, BFHE 217, 162, BStBl II 2008, 73;vom 20. November 2006 VIII R 47/05, BFHE 216, 103, BStBl II 2008, 69;vom 11. Dezember 2001 VIII R 23/01, BFHE 197, 425, BStBl II 2004, 474) geklärt, dass im Rahmen des § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 auf die stillen Reserven im Zeitpunkt der Veräußerung und nicht im Zeitpunkt der Umwandlung abzustellen ist.

  • BFH, 20.11.2006 - VIII R 45/05

    Formwechselnde Umwandlung einer KapG in PersG

    Der erkennende Senat schließt sich dieser Beurteilung an (offen noch Senatsurteil in BFHE 197, 425, BStBl II 2004, 474 unter II.2.d/bb der Gründe) und verweist insoweit auf die Ausführungen im Urteil vom heutigen Tage im Verfahren VIII R 47/05.
  • FG Rheinland-Pfalz, 20.06.2012 - 3 K 2236/09

    Versagung der Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG für der Gewerbesteuer

  • FG Köln, 31.08.2011 - 12 K 4489/05

    Bestimmung des Umwandlungsstichtags

  • BFH, 09.01.2009 - IV B 27/08

    Keine Tarifbegünstigung gemäß § 32c EStG 1996 des Übernahmegewinns nach §§ 4 ff.

  • FG Rheinland-Pfalz, 20.06.2012 - 3 K 2236/10

    Keine pauschalierte Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG für

  • FG München, 18.05.2018 - 3 K 1609/16

    Arbeitnehmer, Leistungen, Minderung, Leistung, Unfallschaden, Staatsanwaltschaft,

  • FG Hamburg, 24.06.2009 - 1 K 42/09

    Erfassung eines Gewinns aus der Veräußerung eines Anteils an einer

  • FG München, 20.08.2009 - 14 V 521/09

    Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen

  • FG Köln, 13.01.2011 - 13 K 4376/08
  • FG München, 30.07.2013 - 2 K 3966/10

    Vorsteuerabzug für tritt- und druckfeste Dämmung eines Daches im Zusammenhang mit

  • FG München, 12.04.2013 - 14 K 3333/12

    Schätzung der Umsatzsteuer

  • FG München, 03.08.2012 - 14 K 429/12

    Vorsteuerabzug

  • FG München, 03.08.2012 - 14 K 430/12

    Vorsteuerabzug

  • FG München, 23.07.2012 - 14 K 2389/10

    Zuschätzung von Umsätzen

  • FG München, 24.05.2012 - 14 K 2406/11

    Zuschätzung von Umsätzen, leichtfertige Steuerverkürzung GSW

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Rechtsprechung
   BFH, 26.10.2006 - II R 49/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,4401
BFH, 26.10.2006 - II R 49/05 (https://dejure.org/2006,4401)
BFH, Entscheidung vom 26.10.2006 - II R 49/05 (https://dejure.org/2006,4401)
BFH, Entscheidung vom 26. Oktober 2006 - II R 49/05 (https://dejure.org/2006,4401)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Judicialis

    GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; ; AusglLeistG § 3; ; AusglLeistG § 6 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    Steuerpflicht des Grundstückserwerbs im Flächenerwerbsprogramm nach § 3 AusglLeistG

  • datenbank.nwb.de

    Steuerpflicht des Grundstückserwerbs im Flächenerwerbsprogramm nach § 3 AusglLeistG

  • ibr-online

    Steuerpflicht des Grundstückserwerbs im Flächenerwerbsprogramm

  • Der Betrieb

    Erwerb im Rahmen des Flächenerwerbsprogramms nach dem Ausgleichsleistungsgesetz ? Dem Käufer war land- oder forstwirtschaftliches Vermögen durch Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage entzogen worden ? Erwerb unterliegt der ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Grundstückserwerb im Flächenerwerbsprogramm

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Grundstückserwerb im Flächenerwerbsprogramm

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Enteignung des land- oder forstwirtschaftlichen Vermögens auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Grunderwerbsteuerbefreiung für den Eigentumserwerb nach der Neuordnung und Privatisierung von Grund und Boden in den neuen Bundesländern; ...

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Steuerpflicht bei Grundstückserwerb nach dem Ausgleichsleistungsgesetz

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GrEStG § 1 Abs 1 Nr 1, AusglLeistG § 3
    Ausgleich; Enteignung; Erwerb; Grunderwerbsteuer; Landwirtschaftlich genutzte Flächen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 215, 292
  • BB 2007, 427
  • DB 2007, 446
  • BStBl II 2007, 324
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 29.04.1996 - 2 BvG 1/93

    Verfassungsmäßigkeit der Änderung der Treuhandanstalt-Richtlinien

    Auszug aus BFH, 26.10.2006 - II R 49/05
    Letzteres war ein besonderes Anliegen der neuen Bundesländer, die dabei vornehmlich den Flächenerwerb durch selbstwirtschaftende Pächter im Auge hatten und eine Bevorzugung der Bodenreformopfer ablehnten (vgl. dazu Hauer in Fieberg/ Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, a.a.O., § 3 AusglLeistG Anm. 24, sowie das Petitum des Landes Brandenburg, über das das BVerfG mit Beschluss vom 29. April 1996 2 BvG 1/93, BVerfGE 94, 297 zu entscheiden hatte).
  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Auszug aus BFH, 26.10.2006 - II R 49/05
    Abgesehen davon, dass das FG nicht festgestellt hat, ob und in welchem Umfang die Klägerin einst ihr oder einem Rechtsvorgänger gehörende Grundstücke zurückerworben hat --nach § 3 Abs. 5 Satz 4 und 5 AusglLeistG konnte der Flächenerwerb i.S. des § 3 dieses Gesetzes auch Grundstücke betreffen, die noch nie im Eigentum des Erwerbers oder einer von ihm beerbten Person standen (vgl. dazu Hauer in Fieberg/ Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Kommentar, Stand März 2006, § 3 AusglLeistG Anm. 138, 139)--, sind die genannten Enteignungen durch keinen Rechtsakt rückgängig gemacht, sondern im Gegenteil durch Art. 143 Abs. 3 GG i.d.F. des Art. 4 Nr. 5 des Einigungsvertrages bestätigt worden (Urteil des BVerfG vom 23. April 1991 1 BvR 1170, 1174, 1175/90, BVerfGE 84, 90, 117, 126).
  • BVerfG, 22.11.2000 - 1 BvR 2307/94

    Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - Verfassungsbeschwerden erfolglos

    Auszug aus BFH, 26.10.2006 - II R 49/05
    Dies verstößt nicht gegen das Willkürverbot, zumal dem Gesetzgeber auf dem Gebiet der Wiedergutmachung auch im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG ein besonders weites Beurteilungsermessen zukommt (so Urteil des BVerfG vom 22. November 2000 1 BvR 2307/94, 1120, 1408, 2460, 2471/95, BVerfGE 102, 254, 299).
  • BVerfG, 21.05.1996 - 1 BvR 1408/95

    Kein Erfolg für Betroffene der Bodenreform beim Flächenerwerbsprogramm im

    Auszug aus BFH, 26.10.2006 - II R 49/05
    Ungeachtet der grundsätzlich auf Wiedergutmachung gerichteten Zielrichtung des AusglLeistG werden in dessen § 3 (Flächenerwerb) zwei unterschiedliche Regelungsbereiche zusammengefasst, nämlich neben einem Wiedergutmachungsprogramm für Alteigentümer ein eigenständiges Förderprogramm zum Aufbau der Land- und Forstwirtschaft in den neuen Bundesländern (vgl. BVerfG-Beschluss vom 21. Mai 1996 1 BvR 1408/95, BVerfGE 94, 334, 349).
  • EuGH, 19.05.1999 - C-6/97

    Italien / Kommission

    Auszug aus BFH, 26.10.2006 - II R 49/05
    Dazu gehören auch Abgabenbefreiungen, die den Begünstigten besserstellen als die übrigen Abgabenpflichtigen (so Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 19. Mai 1999 C-6/97, Slg. I-1999, 2981).
  • BFH, 22.11.2018 - II B 51/18

    Flächenerwerb durch Alteigentümer im Beitrittsgebiet; Grunderwerbsteuer

    Der Grundstückserwerb durch Alteigentümer nach § 3 Abs. 5 AusglLeistG unterliegt der Grunderwerbsteuer (BFH-Urteile vom 26. Oktober 2006 II R 49/05, BFHE 215, 292, BStBl II 2007, 324, und in BFHE 217, 269, BStBl II 2007, 611).

    aa) Die rechtliche und sozioökonomische Verschiedenheit der Erwerbergruppen hat der BFH bereits in den beiden Urteilen in BFHE 215, 292, BStBl II 2007, 324 (unter II.4.b a.E. und unter II.4.b dd) und in BFHE 217, 269, BStBl II 2007, 611 (unter II.3., II.3.c und II.3.d) gewürdigt.

    Der BFH hat dies mit den Urteilen in BFHE 215, 292, BStBl II 2007, 324 und in BFHE 217, 269, BStBl II 2007, 611 ausdrücklich verneint und hierzu ausgeführt.

    Mit § 34 Abs. 3 VermG schließlich hat sich der BFH in den beiden Urteilen bereits befasst (Urteile in BFHE 217, 269, BStBl II 2007, 611, unter II.2.b, betreffend die Rechtslage des Jahres 1996; in BFHE 215, 292, BStBl II 2007, 324, unter II.3.b, betreffend die Rechtslage des Jahres 2001).

    aa) Der BFH hat bei seinen Entscheidungen auch den Entschädigungscharakter der den Alteigentümern eröffneten Erwerbsmöglichkeiten gesehen (namentlich Urteile in BFHE 215, 292, BStBl II 2007, 324, unter II.3.a, II.4.b und II.4.b dd; in BFHE 217, 269, BStBl II 2007, 611, unter II.2.a, II.3. und II.3.d).

    Auf Letzteres nämlich bezieht sich die Bemerkung, dass dem Gesetzgeber auf dem Gebiet der Wiedergutmachung auch im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ein besonders weites Beurteilungsermessen zukommt (BFH-Urteile in BFHE 215, 292, BStBl II 2007, 324, unter II.4.b dd, und in BFHE 217, 269, BStBl II 2007, 611, unter II.3.d).

  • BFH, 22.07.2020 - II R 32/18

    Änderung eines Grunderwerbsteuerbescheids nach Kaufpreisherabsetzung aufgrund

    Allerdings wurde eine solche bereits für Erwerbe im Flächenerwerbsprogramm nach § 3 AusglLeistG abgelehnt (BFH-Urteile vom 26.10.2006 - II R 49/05, BFHE 215, 292, BStBl II 2007, 324, unter II.3.c, und vom 15.03.2007 - II R 80/05, BFHE 217, 269, BStBl II 2007, 611, unter II.2.c).
  • BFH, 15.03.2007 - II R 80/05

    Steuerpflicht des Grundstückserwerbs im Flächenerwerbsprogramm nach § 3

    § 6 Abs. 2 AusglLeistG ordnete zwar ursprünglich an, dass für die Durchführung des AusglLeistG die Bestimmungen des VermG entsprechend gelten --das VermG sieht in § 34 Abs. 3 eine Grunderwerbsteuerbefreiung für Grundstückserwerbe vor--; der erkennende Senat hat aber bereits in seiner Entscheidung vom 26. Oktober 2006 II R 49/05 (BFH/NV 2007, 606) Zweifel daran angedeutet, ob die Verweisung des § 6 Abs. 2 AusglLeistG in seiner ursprünglichen Fassung auf das VermG für die Fälle eines Flächenerwerbs i.S. des § 3 AusglLeistG eine Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 34 Abs. 3 VermG bewirkt hat.
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