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   OLG Frankfurt, 13.05.2008 - 11 U 39/07 (Kart)   

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OLG Frankfurt, 13.05.2008 - 11 U 39/07 (Kart) (https://dejure.org/2008,1222)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13.05.2008 - 11 U 39/07 (Kart) (https://dejure.org/2008,1222)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13. Mai 2008 - 11 U 39/07 (Kart) (https://dejure.org/2008,1222)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    EGV 1400/2002, § 89 HGB, § 133 BGB, § 157 BGB
    Vertragshändlervertrag: Kündigungsfrist bei der Strukturkündigung eines Sekundärhändlervertrages vor dem Hintergrund der Umstellung von einem Primär- und Sekundärhändlernetz auf ein reines Primärhändlernetz

  • IWW
  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Kfz-Händler - Strukturänderung des Vertriebsvertrag

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Gruppenfreistellungsverordnung - Kündigungsfristen

  • Betriebs-Berater

    Strukturkündigung von Kfz-Vertragshändlerverträgen ist wirksam

  • Judicialis

    GVO 1400/2002 EG Art. 3; ; HGB § 89

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVO 1400/2002 EG Art. 3; HGB § 89
    1-jährige Kündigungsfrist bei Vertriebsverträgen, wenn sich Notwendigkeit des Umstrukturierens des Vertriebsnetzes ergibt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Strukturkündigung gegenüber Kfz-Vertragshändler

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wirksamkeit einer durch einen sog. Primärhändler ausgesprochenen Kündigung eines Kfz-Vertragshändlervertrages und daraus resultierende Schadensersatzverpflichtung; Auslegung einer Jahresfrist eines Kfz-Verträgshändlervertrages

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Gericht verkürzt Kündigungsfrist für Vertriebsverträge

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    VHV, regelmäßige Kündigungsfrist für Vertriebsverträge im Kfz-Bereich, Ausnahme, Notwendigkeit der Umstrukturierung des Vertriebsnetzes, Strukturkündigung

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Strukturkündigungen von Vertriebsverträgen können bei wirtschaftlicher Effizienz gerechtfertigt sein

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Strukturkündigung gegenüber Kfz-Vertragshändlerin wirksam - Bedeutsame Änderung der Vertriebsstrukturen des Lieferanten (Nissan) rechtfertig 1-Jahres-Frist

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2008, 1417
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 07.09.2006 - C-125/05

    Vulcan Silkeborg - Wettbewerb - Vertriebsvereinbarung über Kraftfahrzeuge -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.05.2008 - 11 U 39/07
    Die Entscheidung ist im Wesentlichen damit begründet, dass die Beklagte die Voraussetzungen für eine einjährige befristete Kündigung, wie sie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in seinem Urteil vom 7.9.2006 - C 125/05 (GRUR Int. 2007, 226) - formuliert hat, nicht dargetan habe.

    Auch der EuGH vertritt die Auffassung, die Strukturkündigung bedürfe keiner Begründung (EuGH, Urteil vom 7.9.2006 - C 125/05 = GRUR Int 2007, 226).

  • OLG Köln, 18.12.2008 - 19 U 33/08

    Zulässigkeit der Unterschreitung der zweijährigen Kündigungsfrist für die

    Die Vernehmung des für die Entwicklung des Umstrukturierungskonzeptes verantwortlichen Zeugen V in einem parallelen Verfahren vor dem OLG Frankfurt - 11 U 39/07 (Kart) - habe ergeben, dass die Beklagte sich für die Umstrukturierung innerhalb einer Frist von einem Jahr auf plausible Gründe habe stützen können.

    Der Text der GVO 1475/95 stimmt hinsichtlich des Kündigungsrechtes des Lieferanten mit einjähriger Frist im Wesentlichen mit dem Verordnungstext der GVO 1400/2002 bzw. der vertraglichen Kündigungsregel gemäß Art. XVI Ziffer 1, 2. Abs. b) überein, so dass - wie der Senat bereits im Rahmen der o.g. Entscheidungen in parallel gelagerten Fällen ausgeführt hat - keine Bedenken bestehen, die vorgenannten Entscheidungen des EuGH zur Beurteilung des vorliegenden Falles heranzuziehen (so auch OLG Frankfurt, Urteil vom 13.05.2008, 11 U 39/07 [Kart]).

    In Anbetracht des Ausnahmecharakters und der gebotenen engen Auslegung der Kündigungsregelung mit nur einjähriger Frist (vgl. EuGH Urteil vom 07.09.2006, C-125/05, Rn. 27 - juris; ebenso OLG Frankfurt, Urteil vom 13.05.2008, 11 U 39/07 [Kart]) sowie im Hinblick auf den mit der Kündigungsregelung gemäß Art. 3 Abs. 5 der GVO 1400/2002 verfolgten Zweck, auch einen Investitionsschutz für die Händler und Inhaber von Servicebetrieben zu gewährleisten, kann nicht schon jede Maßnahme zur Erzielung einer nur geringfügigen Verbesserung der Vertriebsstruktur eine Verkürzung der Kündigungsfrist rechtfertigen, sondern nur eine solche, die gerade auch unter Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Händler und Inhaber von Servicebetrieben an der längeren Kündigungsfrist notwendig ist, weil eine Verbesserung der Vertriebsstruktur von einigem Belang nicht annähernd durch andere Maßnahmen unter Einhaltung der regulären Kündigungsfrist erreicht werden kann (zum Erfordernis einer Abwägung der Interessen vgl. Immenga/Mestmäcker/Veelken, Wettbewerbsrecht EG/Teil 1, Kfz-VO, Rn. 85).

    Soweit nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt (Urteil vom 13.05.2008, 11 U 39/07 [Kart], Anlage BB 2) darauf abzustellen sein soll, ob der Hersteller im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten eine nachvollziehbare Prognose gestellt und daraus vertretbare Konsequenzen gezogen habe, wobei der Nachweis der Plausibilität durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz bereits deshalb als erbracht anzusehen sei, wenn der Hersteller darlegen könne, dass seine Vorgehensweise in einer konkreten Situation eine vertretbare Maßnahme zur Abwendung andernfalls möglicher Nachteile gewesen sei, vermag der Senat dem insoweit zu folgen, als vertretbar nur notwendige Maßnahmen in dem zuvor beschriebenen Sinne sein können.

    Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf eine Sitzungsniederschrift vom 25.03.2008 in dem vor dem Oberlandesgericht Frankfurt geführten Verfahren 11 U 39/07 (Kart) vorgetragen hat, der Zeuge V habe bekundet, dass wegen einer zu erwartenden Abwerbung von Händlern der Neuwagenabsatz um 15% bzw. 15 Mio. EUR gesunken und allein aus dem Abwerbungseffekt ein Nettoverlust von 21 Mio. EUR entstanden wäre, erschließt sich aus dem Vortrag nicht, wie ein Minderabsatz von 15 Mio. EUR zu einem Nettoverlust von 21 Mio. EUR führen soll.

    Der von dem Oberlandesgericht Frankfurt vertretenen Auffassung, wonach eine Bedeutsamkeit in finanzieller Hinsicht auch schon wegen des Umfangs von Abfindungs- und Ausgleichsansprüchen anzunehmen sei (Urteil vom 13.5.2008, 11 U 39/07 [Kart], Anlage BB 2), vermag der Senat nicht zu folgen.

    Soweit das Oberlandesgericht Frankfurt u.a. darauf abgestellt hat, dass nachteilige Folgen wegen nachlassender Absatztätigkeit gekündigter Händler im Hinblick auf die Vielzahl der gekündigten Händler nicht ausschließbar seien (Urteil vom 13.5.2008, 11 U 39/07 [Kart], S. 18), vermag der Senat dem nicht zu folgen.

    Darüber hinaus bestünde - die Annahme, dass bei einer Wartezeit von zwei Jahren keine Investoren zu gewinnen sind, als zutreffend unterstellt - keine Notwendigkeit, Investoren verfrüht anzusprechen (so auch OLG Frankfurt, Urteil vom 13.05.2008, 11 U 39/07 [Kart], Anlage BB 2, S. 18).

    Soweit das Oberlandesgericht Frankfurt in dem Verfahren 11 U 39/07 (Kart) der von der Beklagten vertretenen Auffassung gefolgt ist, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung.

    Die Revision ist im Hinblick auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 13.05.2008 -11 U 39/07 (Kart)- gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zuzulassen.

  • OLG Köln, 18.12.2008 - 19 U 34/08

    Zulässigkeit der Unterschreitung der zweijährigen Kündigungsfrist für die

    Die Vernehmung des für die Entwicklung des Umstrukturierungskonzeptes verantwortlichen Zeugen V in einem parallelen Verfahren vor dem OLG Frankfurt - 11 U 39/07 (Kart) - habe ergeben, dass die Beklagte sich für die Umstrukturierung innerhalb einer Frist von einem Jahr auf plausible Gründe habe stützen können.

    Der Text der GVO 1475/95 stimmt hinsichtlich des Kündigungsrechtes des Lieferanten mit einjähriger Frist im Wesentlichen mit dem Verordnungstext der GVO 1400/2002 bzw. der vertraglichen Kündigungsregel gemäß Art. XVII Ziffer 1 lit. b) überein, so dass - wie der Senat bereits im Rahmen der o.g. Entscheidungen in parallel gelagerten Fällen ausgeführt hat - keine Bedenken bestehen, die vorgenannten Entscheidungen des EuGH zur Beurteilung des vorliegenden Falles heranzuziehen (so auch OLG Frankfurt, Urteil vom 13.05.2008, 11 U 39/07 [Kart]).

    In Anbetracht des Ausnahmecharakters und der gebotenen engen Auslegung der Kündigungsregelung mit nur einjähriger Frist (vgl. EuGH Urteil vom 07.09.2006, C-125/05, Rn. 27 - juris; ebenso OLG Frankfurt, Urteil vom 13.05.2008, 11 U 39/07 [Kart]) sowie im Hinblick auf den mit der Kündigungsregelung gemäß Art. 3 Abs. 5 der GVO 1400/2002 verfolgten Zweck, auch einen Investitionsschutz für die Händler zu gewährleisten, kann nicht schon jede Maßnahme zur Erzielung einer nur geringfügigen Verbesserung der Vertriebsstruktur eine Verkürzung der Kündigungsfrist rechtfertigen, sondern nur eine solche, die gerade auch unter Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Händler an der längeren Kündigungsfrist notwendig ist, weil eine Verbesserung der Vertriebsstruktur von einigem Belang nicht annähernd durch andere Maßnahmen unter Einhaltung der regulären Kündigungsfrist erreicht werden kann (zum Erfordernis einer Abwägung der Interessen vgl. Immenga/Mestmäcker/Veelken, Wettbewerbsrecht EG/Teil 1, Kfz-VO, Rn. 85).

    Soweit nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt (Urteil vom 13.05.2008, 11 U 39/07 [Kart], Anlage BB 2) darauf abzustellen sein soll, ob der Hersteller im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten eine nachvollziehbare Prognose gestellt und daraus vertretbare Konsequenzen gezogen habe, wobei der Nachweis der Plausibilität durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz bereits deshalb als erbracht anzusehen sei, wenn der Hersteller darlegen könne, dass seine Vorgehensweise in einer konkreten Situation eine vertretbare Maßnahme zur Abwendung andernfalls möglicher Nachteile gewesen sei, vermag der Senat dem insoweit zu folgen, als vertretbar nur notwendige Maßnahmen in dem zuvor beschriebenen Sinne sein können.

    Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf eine Sitzungsniederschrift vom 25.03.2008 in dem vor dem Oberlandesgericht Frankfurt geführten Verfahren 11 U 39/07 (Kart) vorgetragen hat, der Zeuge V habe bekundet, dass wegen einer zu erwartenden Abwerbung von Händlern der Neuwagenabsatz um 15% bzw. 15 Mio. EUR gesunken und allein aus dem Abwerbungseffekt ein Nettoverlust von 21 Mio. EUR entstanden wäre, erschließt sich aus dem Vortrag nicht, wie ein Minderabsatz von 15 Mio. EUR zu einem Nettoverlust von 21 Mio. EUR führen soll.

    Der von dem Oberlandesgericht Frankfurt vertretenen Auffassung, wonach eine Bedeutsamkeit in finanzieller Hinsicht auch schon wegen des Umfangs von Abfindungs- und Ausgleichsansprüchen anzunehmen sei (Urteil vom 13.05.2008, 11 U 39/07 [Kart], Anlage BB 2), vermag der Senat nicht zu folgen.

    Soweit das Oberlandesgericht Frankfurt u.a. darauf abgestellt hat, dass nachteilige Folgen wegen nachlassender Absatztätigkeit gekündigter Händler im Hinblick auf die Vielzahl der gekündigten Händler nicht ausschließbar seien (Urteil vom 13.05.2008, 11 U 39/07 [Kart], S. 18), vermag der Senat dem nicht zu folgen.

    Darüber hinaus bestünde - die Annahme, dass bei einer Wartezeit von zwei Jahren keine Investoren zu gewinnen sind, als zutreffend unterstellt - keine Notwendigkeit, Investoren verfrüht anzusprechen (so auch OLG Frankfurt, Urteil vom 13.05.2008, 11 U 39/07 [Kart], Anlage BB 2, S. 18).

    Soweit das Oberlandesgericht Frankfurt in dem Verfahren 11 U 39/07 (Kart) der von der Beklagten vertretenen Auffassung gefolgt ist, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung.

    Die Revision ist im Hinblick auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 13.05.2008 - 11 U 39/07 (Kart) -gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen.

  • BGH, 24.06.2009 - VIII ZR 150/08

    Strukturkündigung von Nissan-Vertragshändlern

    Das Berufungsgericht (OLG Frankfurt am Main, BB 2008, 1417) hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:.
  • BGH, 20.10.2010 - VIII ZR 13/09

    Voraussetzungen für die Strukturkündigung eines Kfz-Händlervertrages

    Es liegt auf der Hand, dass eine derart weitgehende Umstrukturierung des gesamten Vertriebsnetzes, wie sie die Beklagte nach ihrem Vortrag beabsichtigt und durchgeführt hat, auch in finanzieller Hinsicht bedeutsam ist (vgl. OLG Frankfurt, BB 2008, 1417, 1418; bestätigt durch Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 150/08, aaO Rn. 25).
  • BGH, 20.10.2010 - VIII ZR 22/08

    Voraussetzungen für die Strukturkündigung eines Kfz-Händlervertrages

    Es liegt auf der Hand, dass eine derart weitgehende Umstrukturierung des gesamten Vertriebsnetzes, wie sie die Beklagte nach ihrem Vortrag beabsichtigt und durchgeführt hat, auch in finanzieller Hinsicht bedeutsam ist (vgl. OLG Frankfurt, BB 2008, 1417, 1418; bestätigt durch Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 150/08, aaO Rn. 25).
  • BGH, 20.10.2010 - VIII ZR 21/08

    Voraussetzungen für die Strukturkündigung eines Kfz-Händlervertrages

    Es liegt auf der Hand, dass eine derart weitgehende Umstrukturierung des gesamten Vertriebsnetzes, wie sie die Beklagte nach ihrem Vortrag beabsichtigt und durchgeführt hat, auch in finanzieller Hinsicht bedeutsam ist (vgl. OLG Frankfurt, BB 2008, 1417, 1418; bestätigt durch Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 150/08, aaO Rn. 25).
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