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   BGH, 25.02.2008 - II ZB 9/07   

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https://dejure.org/2008,171
BGH, 25.02.2008 - II ZB 9/07 (https://dejure.org/2008,171)
BGH, Entscheidung vom 25.02.2008 - II ZB 9/07 (https://dejure.org/2008,171)
BGH, Entscheidung vom 25. Februar 2008 - II ZB 9/07 (https://dejure.org/2008,171)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Begriff der veröffentlichungspflichtigen Insiderinformationen i.S.d. § 13 Abs. 1 S. 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG); Zum Tatbestandsmerkmal der hinreichenden Wahrscheinlichkeit i.S.d. § 13 Abs. 1 S. 3 WpHG; Voraussetzungen an die Zulässigkeit des Zugestehens von bisher ...

  • Betriebs-Berater

    Kapitalanleger-Musterverfahren gegen Daimler AG wegen unterlassener Ad-hoc-Mitteilung von Insiderinformation

  • Betriebs-Berater

    Veröffentlichungspflichtige Insiderinformation und "hinreichende Wahrscheinlichkeit"

  • Judicialis

    WpHG § 13 Abs. 1 Satz 3 (Fassung: 28. Oktober 2004); ; ZPO § 138 Abs. 3; ; ZPO § 139; ; ZPO § 286 A

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    WpHG § 13 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 3; ZPO § 139; ZPO § 286
    Absicht des Ausscheidens eines Vorstandsvorsitzenden als veröffentlichungspflichtige Insiderinformation i. S. v. § 13 Abs. 1 S. 1 WpHG

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff der veröffentlichungspflichtigen Insiderinformationen; Begriff der hinreichenden Wahrscheinlichkeit

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schadensersatzklage wegen verspäteter Ad-hoc-Mitteilung über das vorzeitige Ausscheiden des Vorstandsvorsitzenden ? Zukunftsbezogene Umstände, wie Pläne und Absichten von Personen, können bei hinreichend wahrscheinlicher Verwirklichung veröffentlichungspflichtige ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Kapitalanleger-Musterverfahren gegen Daimler AG wegen unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung von Insiderinformation über das Ausscheiden des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden Prof. Schrempp muss neu verhandelt werden

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    WpHG § 13 Abs. 1 Satz 3, § 37b; KapMuG § 4
    Zukunftsbezogene Umstände als veröffentlichungspflichtige Insiderinformationen i. S. v. § 13 Abs. 1 Satz 1 WpHG ("Musterverfahren DaimlerChrysler")

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Veröffentlichungspflichtige Insiderinformation und "hinreichende Wahrscheinlichkeit"

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Kapitalanleger-Musterverfahren gegen Daimler AG muss neu verhandelt werden

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Kapitalanleger-Musterverfahren gegen Daimler AG muss neu verhandelt werden

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 3 (Leitsatz)

    Kapitalanleger-Musterverfahren gegen die Daimler Chrysler AG wegen unterlassener ad-hoc-Mitteilung von Insiderinformationen

  • verschmelzungsbericht.de (Kurzinformation)

    Schrempp gegen Daimler

  • 123recht.net (Pressemeldung, 14.3.2008)

    Aktien-Streit um Schrempp-Rücktritt wird neu verhandelt // Aktionären neue Hoffnung auf Schadenersatz gemacht

  • lto.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Vorlage an EuGH im Verfahren gegen Daimler AG

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 865
  • ZIP 2007, 481
  • ZIP 2008, 639
  • MDR 2008, 633
  • VersR 2008, 1658
  • WM 2008, 641
  • BB 2008, 1461
  • BB 2008, 855
  • DB 2008, 977
  • NZG 2008, 300
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.11.1980 - II ZR 182/79

    Zuständigkeit für Verträge über Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern

    Auszug aus BGH, 25.02.2008 - II ZB 9/07
    Denn nur bei gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Gesamtaufsichtsrat und Prof. S. war dessen jederzeitiges Ausscheiden als Vorstandsmitglied, verbunden mit der Bestellung seines Amtsnachfolgers, ohne weiteres möglich; hierzu bedurfte es in jedem Fall eines zustimmenden Beschlusses des Gesamtaufsichtsrats nach § 108 AktG i.V.m. § 84 Abs. 1, 2 AktG (vgl. Hefermehl/Spindler in MünchKommAktG 2. Aufl. § 84 Rdn. 80, 125; Hüffer, AktG 7. Aufl. § 84 Rdn. 37; vgl. auch BGHZ 79, 38, 43 f.).
  • OLG Stuttgart, 15.02.2007 - 901 Kap 1/06

    Aktien- und Wertpapierhandelsrecht: Schadensersatzklage von Kapitaleignern wegen

    Auszug aus BGH, 25.02.2008 - II ZB 9/07
    Auf Vorlagebeschluss des Landgerichts hat das Oberlandesgericht durch Musterentscheid vom 15. Februar 2007 (ZIP 2007, 481) festgestellt, dass "durch die Vorgänge im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Ausscheiden des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Musterbeklagten, Prof. S. , eine Insiderinformation im Sinne des § 37 b Abs. 1 WpHG erst am 28. Juli 2005 um ca. 9.50 Uhr entstanden ist und dass die Musterbeklagte diese unverzüglich veröffentlicht hat".
  • BGH, 13.12.2011 - XI ZR 51/10

    Zur Haftung für unterbliebene Adhoc-Mitteilungen aus § 37b WpHG

    Damit korrespondiert auch der - eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift darstellende (BGH, Urteil vom 25. Februar 2008 - II ZB 9/07, WM 2008, 641 Rn. 24) - Emittentenleitfaden der BaFin (Stand 15. Juli 2005, S. 43 f.), der zu den veröffentlichungspflichtigen Insiderinformationen u.a. den Ausfall wesentlicher Schuldner und erhebliche außerordentliche Aufwendungen zählt.
  • BGH, 23.04.2013 - II ZB 7/09

    Vorlage des Bundesgerichtshofs an den Gerichtshof der Europäischen Union im

    Das Oberlandesgericht Stuttgart hat auf die ihm durch Vorlagebeschluss des Landgerichts vorgelegten Feststellungsziele mit Musterentscheid vom 15. Februar 2007 (ZIP 2007, 481) festgestellt, dass eine Insiderinformation im Sinne des § 37b Abs. 1 WpHG erst am 28. Juli 2005 um ca. 9.50 Uhr entstanden sei und dass die Musterbeklagte diese unverzüglich veröffentlicht habe.

    Der Bundesgerichtshof hat diesen Musterentscheid mit Beschluss vom 25. Februar 2008 (II ZB 9/07, ZIP 2008, 639) aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückverwiesen.

    aa) Das Oberlandesgericht hat - entsprechend dem Hinweis im Beschluss des Senats vom 25. Februar 2008 (II ZB 9/07, ZIP 2008, 639 Rn. 25 f.) - seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass von dem künftigen Umstand des Aufsichtsratsbeschlusses, mit dem das Ausscheiden von Prof. S.      zum Jahresende beschlossen wurde, erst mit hinreichender Wahrscheinlichkeit im Sinn des § 13 Abs. 1 Satz 3 WpHG (Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/124/EG) ausgegangen werden konnte, wenn aus der Sicht eines verständigen Anlegers die Entscheidung des Aufsichtsrats vorabgestimmt sei.

  • LG Stuttgart, 28.02.2017 - 22 AR 1/17

    Vorlage zum Oberlandesgericht zur Herbeiführung eines Musterentscheids im

    Dies hat auch der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 25.02.2008 (Az. II ZB 9/07) so gesehen, als er den Musterentscheid des OLG Stuttgart vom 15.02.2007 aufhob und die Sache an den 20. Senat des OLG Stuttgart expressis verbis verwies.
  • OLG Stuttgart, 22.04.2009 - 20 Kap 1/08

    Aktionärsklage auf Schadenersatz wegen verspäteter Ad-hoc-Mitteilung über einen

    b) Die Beschlussfassung des Aufsichtrats in einer Angelegenheit, die in seine originäre Zuständigkeit fällt, ist in diesem Sinne schon vor der Beschlussfassung hinreichend wahrscheinlich, wenn die Entscheidung definitiv vorabgestimmt ist (Anschluss BGH, Beschluss vom 25.02.2008, II ZB 9/07).

    Von den Kosten des vor dem Bundesgerichtshof geführten Rechtsbeschwerdeverfahrens, Az. II ZB 9/07, tragen der Musterkläger 9 % und der beigetretene Beigeladene B. 91 %.

    Falls dieser Beweis nicht geführt werde, sei das Oberlandesgericht aus Rechtsgründen nicht gehindert, erneut zu entscheiden wie zuvor (Beschluss vom 25.02.2008 - II ZB 9/07 -, AG 2008, 380 = BB 2008, 855 = NZG 2008, 300 = ZIP 2008, 639).

    In einer solchen Erklärung wäre eine bereits eingetretene Tatsache zu sehen, die angesichts ihrer unzweifelhaften Kursrelevanz eine Insiderinformation im Sinne von § 13 Abs. 1 WpHG wäre (vgl. BGH NZG 2008, 300, 302 Tz. 15).

    Die Absicht oder Überlegung eines Vorstandsvorsitzenden, vorzeitig, aber im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat aus dem Amt auszuscheiden, kann kursrelevant sein (BGH NZG 2008, 300, 303, Rn. 21) und damit unter den weiteren Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 WpHG eine Insiderinderinformation ergeben.

    Nach § 13 Abs. 1 Satz 3 WpHG kommt es für die Qualifizierung solcher zukunftsbezogenen Umstände als Insiderinformation darauf an, ob der Umstand hinreichend präzise und die Verwirklichung der Absicht oder des Vorhabens hinreichend wahrscheinlich ist (BGH NZG 2008, 300, 303 Rn. 20 m.w.N.); dies ist aus der Sicht des verständigen Anlegers zu beurteilen (BGH a.a.O. Rn. 26, 31).

    Es ist deshalb darauf abzustellen, ob der am 28.07.2005 um ca. 9.50 Uhr gefasste Aufsichtsratsbeschluss über das Ausscheiden von A. unter Berücksichtigung des jeweiligen Stadiums der Planung und Vorbereitung dieses Beschlusses schon zuvor hinreichend wahrscheinlich war (vgl. auch BGH NZG 2008, 300, 303 Rn. 20 ff).

    aa) Der Bundesgerichtshof hat in seinem zurückverweisenden Beschluss offen gelassen, ob unter dem Begriff der "hinreichenden Wahrscheinlichkeit" eine nur überwiegende oder eine hohe Wahrscheinlichkeit zu verstehen ist (NZG 2008, 300, 303, Rn. 25).

    Der Musterkläger hat Ansprüche in Höhe von EUR 6.036 geltend gemacht, der Beigeladene in Höhe von EUR 59.000 (BGH, Beschluss vom 25.02.2008, II ZB 9/07, Tenor Nr. 11).

  • BGH, 22.11.2010 - II ZB 7/09

    Vorlage des Bundesgerichtshofs an den Gerichtshof der Europäischen Union im

    Der Bundesgerichtshof hat diesen Musterentscheid mit Beschluss vom 25. Februar 2008 (II ZB 9/07, ZIP 2008, 639) aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückverwiesen.
  • LG Stuttgart, 10.09.2008 - 21 O 408/05

    Musterverfahren in kapitalmarktrechtlicher Streitigkeit: Zulässigkeit eines

    Der BGH hob diesen Beschluss jedoch durch Entscheidung vom 25.02.2008 auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den 20. Zivilsenat des OLG Stuttgart zurück (BGH, Beschluss vom 25.02.2008 - II ZB 9/07).

    Sollte das Oberlandesgericht jedoch nach Beweisaufnahme zu dem Ergebnis kommen, dass zwischen den Beteiligten eine einvernehmliche Aufhebung der Bestellung, ggf. in Verbindung mit einer gleichzeitigen Nachfolgeregelung, beabsichtigt bzw. vereinbart war, die zur Wirksamkeit zwingend einer Beschlussfassung durch den gesamten Aufsichtsrat bedurfte, so sei das Oberlandesgericht aus Rechtsgründen nicht gehindert, den Musterentscheid wiederum mit der gleichlautenden inhaltlichen Feststellung wie in der Entscheidung vom 15.02.2007 zu treffen (BGH Beschluss vom 25.02.2008, a.a.O., Umdruck Seite 9 f. Rn. 15, 18).

    Bei einer zukunftsbezogenen Information (wie etwa der Absicht des einvernehmlichen Ausscheidens) kann es sich aber nur dann um eine konkrete Information im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 WpHG und damit eine Insiderinformation handeln, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden darf, dass sie in Zukunft eintreten werde, und wenn sie darüber hinaus (bereits) kursrelevant ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25.02.2008, a.a.O. - Umdruck Seite 11 Rn. 20).

    Der Musterkläger bemängelt in der Begründung seines Antrags auf Ergänzung gemäß § 13 KapMuG, dass die Feststellungen des Oberlandesgerichts in der Entscheidung vom 15.02.2007 (901 Kap 1/06) bzw. des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 25.02.2008 (II ZB 9/07) im Ergebnis gemessen am Feststellungsziel des Feststellungsantrags Ziff. 1 zu kurz griffen (Seite 6 des Erweiterungsantrags vom 22.08.2008).

    Nachdem aus formalen Gründen eine Beschlussfassung in der Aufsichtsratssitzung am 28.07.2005 nicht möglich gewesen wäre, wenn auch nur ein einziges Mitglied des Aufsichtsrats der Beschlussfassung an diesem Tag widersprochen hätte, ließ der BGH ausdrücklich unbeanstandet, dass nach der Würdigung des Oberlandesgerichts Stuttgart in der Entscheidung vom 15.02.2007 ein verständiger Anleger (im Hinblick auf die Frage der notwendigen Wahrscheinlichkeit der Realisierung der Absichten) zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass (bis zur Beschlussfassung an dem Tag) noch offen war, ob der Aufsichtsrat sofort zu einer Entscheidung im Sinne des Vorschlags kommen würde oder ob die Thematik vertagt würde (BGH, Beschluss vom 25.02.2008, a.a.O., Umdruck Seite 13, Rn. 26).

    Auch aus der Entscheidung des BGH vom 25.02.2008 (a.a.O.), die zum vorliegenden Rechtsstreit ergangen ist, ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass in Erwägung zu ziehen wäre, dass bereits die bloße (abstrakte) Befassung des Aufsichtsrats mit der Thematik als Tatsache (unabhängig vom Konkretisierungsgrad oder der Realisierungswahrscheinlichkeit der Zukunftspläne) hätte veröffentlicht werden müssen.

    Wäre es im Mai 2005 - wie vom Musterkläger behauptet - zu einer wirksamen einseitigen Amtsniederlegung gekommen, so hätte bereits ab diesem Zeitpunkt eine Insiderinformation vorgelegen, deren unverzügliche Veröffentlichung dann von der Beklagten unterlassen worden wäre (BGH, Beschluss vom 25.02.2008, a.a.O. Umdruck Seite 9 Rn. 15).

  • BGH, 10.07.2018 - II ZB 24/14

    Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen ein ehemaliges Mitglied des

    Der Emittentenleitfaden der BaFin als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2008 - II ZB 9/07, ZIP 2008, 639 Rn. 24) sieht bei Genussscheinen, wenn deren Rendite davon abhängt, dass der Emittent keinen Bilanzverlust erleidet, eine Veröffentlichungspflicht dann vor, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass ein Bilanzverlust eintritt (Emittentenleitfaden der BaFin, 4. Aufl. [Stand: 28. April 2009], S. 54).

    Dies kann namentlich bereits der Fall sein, wenn die Erfüllung der mit dem Genussschein verbundenen Verpflichtungen des Emittenten im Hinblick auf die neue Tatsache selbst bzw. - bei einem zeitlich gestreckten Vorgang - ein unter Würdigung der verfügbaren Anknüpfungstatsachen tatsächlich zu erwartenden künftigen Ereignis (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2008 - II ZB 9/07, ZIP 2008, 639 Rn. 28) beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung wieder beseitigt wäre (vgl. auch Assmann in Assmann/Schneider, WpHG, 6. Aufl., § 13 Rn. 66a; Kocher, WM 2013, 1305, 1306 f.).

  • OLG Stuttgart, 29.03.2023 - 20 Kap 2/17

    Kapitalmarkthaftung einer Holdinggesellschaft wegen unterlassener

    Die Urkundenvorlegung darf nicht zum bloßen Zweck der Informationsgewinnung angeordnet werden, sondern nur bei Vorliegen eines schlüssigen, auf konkrete Tatsachen bezogenen Parteivortrags (BT-Drucks. 14/6036, S. 121; BGH, Beschluss vom 15.6.2010 - XI ZR 318/09 - juris Rn. 25; Beschluss vom 25.2.2008 - II ZB 9/07 - juris Rn. 30; Urteil vom 26.6.2007 - XI ZR 277/05 - juris Rn. 20 mwN; von Selle in BeckOK-ZPO, Stand 1.12.2022, § 142 Rn. 11).
  • OLG Düsseldorf, 19.06.2009 - 22 U 2/09

    Voraussetzungen der Haftung eines börsennotierten Unternehmens wegen Herausgabe

    Entgegen der vom Kläger in seiner Berufungsbegründung vom 23.01.2009 vertretenen Ansicht kommt es für das Verständnis des Erklärungsinhalts nicht auf die Sicht eines durchschnittlichen Kleinaktionärs mit durchschnittlichen Kenntnissen an (Bl. 446 GA), vielmehr ist auf einen kundigen Leser abzustellen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.12.2008, Aktenzeichen 20 U 17/06, zitiert nach juris, dort Rn. 118; der BGH hat im Beschluss vom 25.02.2008, Aktenzeichen II ZB 9/07, bei der Auslegung einer Insiderinformation ebenfalls auf einen "verständigen Anleger" abgestellt, vgl. juris, Rn. 26).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof besteht eine Publikationspflicht hinsichtlich nicht öffentlich bekannter Umstände, die geeignet sind, im Falle ihres Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis des Wertpapiers erheblich zu beeinflussen, wobei die Umstände auch in der Zukunft liegen können, soweit sie hinreichend präzise und deren Verwirklichung hinreichend wahrscheinlich sind (vgl. BGH Beschluss vom 25.02.2008, Aktenzeichen II ZB 9/07, zitiert nach juris, dort Rn. 20).

    Davon abzugrenzen sind bloße Gerüchte und Spekulationen, die nicht publizitätspflichtig sind, weil ihr Wahrheitsgehalt zweifelhaft ist (vgl. Assmann/Schneider, a.a.O., § 13, Rn. 17; BGH Beschluss vom 25.02.2008, Aktenzeichen II ZB 9/07, zitiert nach juris, dort Rn. 23 unter Bezugnahme auf die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 13 Abs. 1 WpHG).

    Die Vorlage von Urkunden darf nicht der Ausforschung nicht vorgetragener Sachverhaltselemente (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 25. Aufl., § 142, Rn. 1) und nicht zur Informationsgewinnung dienen (vgl. BGH Urteil vom 26.06.2007, Aktenzeichen XI ZR 277/05, zitiert nach juris, dort Rn. 20); Voraussetzung einer Vorlageanordnung nach § 142 Abs. 1 ZPO ist deshalb zunächst ein schlüssiger, auf konkrete Tatsachen bezogener Vortrag der Partei (vgl. wie vor und BGH Beschluss vom 25.02.2008, a.a.O., Rn. 30).

  • BGH, 21.04.2008 - II ZB 6/07

    Einleitung eines Musterverfahrens nach dem KapMuG

    Auch nach Sinn und Zweck des Gesetzes ist § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KapMuG so auszulegen, dass bei einer Streitgenossenschaft unter "Verfahren" das jeweilige einzelne Prozessrechtsverhältnis zu verstehen ist, die Voraussetzungen für einen Vorlagebeschluss also schon dann erfüllt sind, wenn insgesamt mindestens zehn Kläger jeweils einen zulässigen Musterfeststellungsantrag gestellt haben (ebenso LG Stuttgart, ZIP 2006, 1731, 1732 siehe dazu Sen.Beschl. v. 25. Februar 2008 - II ZB 9/07 z.V.b.; LG Berlin, Beschl. v. 28. November 2006 - 10a O 119/05, veröffentlicht im Klageregister; LG Frankfurt am Main, Verfügung v. 13. Februar 2007, unveröffentlicht; Reuschle, Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz 2005, S. 33; Schneider, BB 2005, 2249, 2252; D. Assmann in Festschrift Vollkommer, 2006, S. 119, 130; Gundermann/ Härle, VuR 2006, 457, 458; Gängel/Gansel in Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht 2. Aufl. § 4 KapMuG Rdn. 2; a.A. KG, Hinweisbeschl.
  • OLG Frankfurt, 03.07.2013 - 23 Kap 2/06

    Musterentscheid im Kapitalanleger-Musterverfahren Winkler ./. Deutsche Telekom AG

  • OLG Düsseldorf, 21.05.2014 - U (Kart) 16/13

    Ansprüche eines Kabelnetzbetreibers wegen der Einspeisung der Programme der

  • OLG Stuttgart, 17.11.2010 - 20 U 2/10

    Aktiengesellschaft: Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses über die

  • KG, 10.04.2013 - 9 W 94/12

    Selbständiges Beweisverfahren: Anwendbarkeit der Vorschriften über die

  • OLG Düsseldorf, 13.11.2015 - 16 U 227/14

    Voraussetzungen der Rückforderung nicht verdienter Provisionen bzw.

  • OLG Düsseldorf, 27.01.2010 - 15 U 230/09

    Haftung der IKB-Bank wegen einer unrichtigen Pressemitteilung im Zusammenhang mit

  • LG Düsseldorf, 13.01.2009 - 7 O 182/08
  • LG Düsseldorf, 13.01.2009 - 7 O 24/08
  • LG Düsseldorf, 13.01.2009 - 7 O 22/08
  • LG Düsseldorf, 13.01.2009 - 7 O 23/08
  • LG Düsseldorf, 13.01.2009 - 7 O 21/08
  • OLG Düsseldorf, 07.04.2011 - 6 U 7/10

    Verstoß gegen das Verbot der Marktmanipulation durch Herausgabe einer

  • LG Düsseldorf, 04.08.2009 - 7 O 379/08

    IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft

  • OLG Düsseldorf, 04.03.2010 - 6 U 94/09

    Pflicht eines börsennotierten Unternehmens zur Veröffentlichung von

  • LG Düsseldorf, 04.09.2009 - 14c O 210/07

    Schadensersatzansprüche gegen ein Kreditinstitut und seinen Vorstandsvorsitzenden

  • LG Düsseldorf, 11.07.2008 - 14c O 211/07

    Nachweis eines konkreten Kausalzusammenhangs zwischen einer fehlerhaften

  • LG Düsseldorf, 30.06.2009 - 1 O 310/08

    Anspruch auf Schadensersatz gegenüber einem börsennotieren Kreditinstitut durch

  • OLG Düsseldorf, 10.09.2009 - 6 U 14/09

    Haftung einer Bank für Schäden eines Anlegers aufgrund des Erwerbs von Aktien

  • LG Düsseldorf, 04.08.2009 - 7 O 276/08

    IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft

  • LG Düsseldorf, 04.08.2009 - 7 O 274/08

    IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft

  • LG Düsseldorf, 04.08.2009 - 7 O 273/08

    IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft

  • LG Düsseldorf, 04.08.2009 - 7 O 275/08

    IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft

  • LG Düsseldorf, 07.01.2009 - 5 O 383/07
  • LG Düsseldorf, 04.08.2009 - 7 O 272/08

    IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft

  • LG Düsseldorf, 04.08.2009 - 7 O 277/08

    IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft

  • LG Düsseldorf, 04.08.2009 - 7 O 274/09

    Haftung eines Emittenten von Finanzinstrumenten wegen Nichtveröffentlichung von

  • LG Düsseldorf, 07.01.2009 - 5 O 382/07
  • LG Düsseldorf, 25.11.2008 - 1 O 383/07

    Schadensersatz gegen eine Bank wegen des Erwerbs einer Aktie auf Grund einer zu

  • LG Düsseldorf, 04.08.2009 - 7 O 277/09

    Ersatz eines Kursdifferenzschadens wegen der unterlassenen unverzüglichen

  • LG Düsseldorf, 22.10.2008 - 5 O 398/07
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