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   BFH, 20.05.2010 - V R 42/08   

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BFH, 20.05.2010 - V R 42/08 (https://dejure.org/2010,748)
BFH, Entscheidung vom 20.05.2010 - V R 42/08 (https://dejure.org/2010,748)
BFH, Entscheidung vom 20. Mai 2010 - V R 42/08 (https://dejure.org/2010,748)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen - Ermessensreduzierung auf Null nach Beschränkung der Aussetzung der Vollziehung bei Erlass eines Jahressteuerbescheids - Verfassungsmäßigkeit von § 240 Abs. 1 Satz 4 AO und § 367 Abs. 2 Satz 4 AO - Abgrenzung von ...

  • openjur.de

    Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen; Ermessensreduzierung auf Null nach Beschränkung der Aussetzung der Vollziehung bei Erlass eines Jahressteuerbescheids; Verfassungsmäßigkeit von § 240 Abs. 1 Satz 4 AO und § 367 Abs. 2 Satz 4 AO; Abgrenzung von ...

  • Bundesfinanzhof

    AO § 227, AO § 240, AO § 361 Abs 2 S 4, FGO § 69 Abs 2 S 8, AO § 218, AO § 5, GG Art 19 Abs 4, FGO § 74
    Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen - Ermessensreduzierung auf Null nach Beschränkung der Aussetzung der Vollziehung bei Erlass eines Jahressteuerbescheids - Verfassungsmäßigkeit von § 240 Abs. 1 Satz 4 AO und § 367 Abs. 2 Satz 4 AO - Abgrenzung von ...

  • Bundesfinanzhof

    Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen - Ermessensreduzierung auf Null nach Beschränkung der Aussetzung der Vollziehung bei Erlass eines Jahressteuerbescheids - Verfassungsmäßigkeit von § 240 Abs. 1 Satz 4 AO und § 367 Abs. 2 Satz 4 AO - Abgrenzung von ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 227 AO, § 240 AO, § 361 Abs 2 S 4 AO, § 69 Abs 2 S 8 FGO, § 218 AO
    Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen - Ermessensreduzierung auf Null nach Beschränkung der Aussetzung der Vollziehung bei Erlass eines Jahressteuerbescheids - Verfassungsmäßigkeit von § 240 Abs. 1 Satz 4 AO und § 367 Abs. 2 Satz 4 AO - Abgrenzung von ...

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Erlass von Säumniszuschlägen

  • rewis.io

    Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen - Ermessensreduzierung auf Null nach Beschränkung der Aussetzung der Vollziehung bei Erlass eines Jahressteuerbescheids - Verfassungsmäßigkeit von § 240 Abs. 1 Satz 4 AO und § 367 Abs. 2 Satz 4 AO - Abgrenzung von ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen - Ermessensreduzierung auf Null nach Beschränkung der Aussetzung der Vollziehung bei Erlass eines Jahressteuerbescheids - Verfassungsmäßigkeit von § 240 Abs. 1 Satz 4 AO und § 367 Abs. 2 Satz 4 AO - Abgrenzung von ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erlass von auf einer materiell rechtswidrigen und deswegen auf Grund eines Rechtsbehelfs des Steuerpflichtigen geänderten Jahressteuerfestsetzung beruhenden Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen

  • datenbank.nwb.de

    Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erlass von auf einer materiell rechtswidrigen und deswegen auf Grund eines Rechtsbehelfs des Steuerpflichtigen geänderten Jahressteuerfestsetzung beruhenden Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Erlass von Säumniszuschlägen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen

Besprechungen u.ä.

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 229, 83
  • NVwZ-RR 2010, 860 (Ls.)
  • BB 2010, 1950
  • DB 2010, 1682
  • BStBl II 2010, 955
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (26)

  • BFH, 14.09.1978 - V R 35/72

    Vollziehung eines Steuerbescheids - Aufhebung der Vollziehung -

    Auszug aus BFH, 20.05.2010 - V R 42/08
    Zudem habe das FA zu Unrecht Säumniszuschläge auch für den Zeitraum berechnet, in dem das FG die Vollziehung der Jahresbescheide ausgesetzt hatte (BFH-Beschluss vom 14. September 1978 V R 35/72, BFHE 126, 9, BStBl II 1979, 58).

    Zu einer Säumnis konnte es nur deshalb kommen, weil dieser Beschluss des FG durch den Beschluss des BFH in BFH/NV 2002, 519 mit Wirkung ex tunc aufgehoben worden ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 126, 9, BStBl II 1979, 58; BFH-Beschluss vom 14. Februar 1975 VI B 72/74, BFHE 115, 95, BStBl II 1975, 452).

    Daraus ergibt sich, dass auch im Falle eines gesetzlichen Ausschlusses der AdV durch § 361 Abs. 2 Satz 4 AO, der aber zu einem mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht vereinbaren Gesetzesüberhang führt, der Steuerpflichtige so gestellt werden muss, als hätte er eine AdV nicht nur der Vorauszahlungen, sondern auch der Jahressteuerschuld in derselben Höhe erlangt (im Ergebnis so auch BFH-Urteil in BFHE 126, 9, BStBl II 1979, 58).

  • BFH, 22.11.2001 - V B 100/01

    AdV; Beschränkungen nach § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO

    Auszug aus BFH, 20.05.2010 - V R 42/08
    Auf Beschwerde des FA hob der Bundesfinanzhof (BFH) diese Entscheidung auf und lehnte den Antrag auf AdV ab (BFH-Beschluss vom 22. November 2001 V B 100/01, BFH/NV 2002, 519).

    Den hiergegen eingelegten Einspruch wies es nach Ergehen der Beschwerdeentscheidung zurück (BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 519).

    Zu einer Säumnis konnte es nur deshalb kommen, weil dieser Beschluss des FG durch den Beschluss des BFH in BFH/NV 2002, 519 mit Wirkung ex tunc aufgehoben worden ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 126, 9, BStBl II 1979, 58; BFH-Beschluss vom 14. Februar 1975 VI B 72/74, BFHE 115, 95, BStBl II 1975, 452).

  • BFH, 29.08.1991 - V R 78/86

    Erhebung der vollen Säumniszuschläge kann - nach vorher abgelehnter Aussetzung

    Auszug aus BFH, 20.05.2010 - V R 42/08
    b) Ein Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen ist geboten, wenn ihre Einziehung im Einzelfall, insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der Säumniszuschläge, nicht zu rechtfertigen ist, obwohl der Sachverhalt zwar den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, die Erhebung der Säumniszuschläge aber den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft (BFH-Urteile vom 29. August 1991 V R 78/86, BFHE 165, 178, BStBl II 1991, 906; vom 16. Juli 1997 XI R 32/96, BFHE 184, 193, BStBl II 1998, 7; BFH-Beschluss vom 14. Mai 2008 II B 49/07, BFH/NV 2008, 1438).

    c) Ein Erlass verwirkter Säumniszuschläge aus sachlichen Billigkeitsgründen kommt demnach nicht allein deshalb in Betracht, weil die Steuerfestsetzung zugunsten des Steuerpflichtigen herabgesetzt worden ist oder möglicherweise geändert werden wird (vgl. BFH-Urteile in BFHE 165, 178, BStBl II 1991, 906; in BFHE 212, 23, BStBl II 2006, 612).

    Dagegen ist nach ständiger Rechtsprechung die Erhebung der Säumniszuschläge dann eine unbillige Härte i.S. des § 227 AO, wenn das Rechtsmittel des Steuerpflichtigen gegen die Steuerfestsetzung Erfolg hatte und der Steuerpflichtige gegenüber der Finanzbehörde alles getan hat, um die AdV eines Steuerbescheids zu erreichen, und diese, obwohl an sich möglich und geboten, von der Finanzbehörde abgelehnt wurde (BFH-Urteil in BFHE 165, 178, BStBl II 1991, 906; BFH-Beschlüsse vom 4. Februar 1999 IX B 170/98, BFH/NV 1999, 908; vom 18. März 2003 X B 66/02, BFH/NV 2003, 886).

  • FG Niedersachsen, 23.05.2001 - 5 V 124/01

    Besteuerung von Individual-Software mit ermäßigtem Steuersatz?

    Auszug aus BFH, 20.05.2010 - V R 42/08
    Auf Antrag der Klägerin setzte das Finanzgericht (FG) durch Beschluss vom 23. Mai 2001  5 V 124/01 ("Entscheidungen der Finanzgerichte" --EFG-- 2001, 1228) die Vollziehung der Umsatzsteuerjahresbescheide 1998 und 1999 in Höhe der Differenz zwischen der Anwendung des ermäßigten und der des Regelsteuersatzes aus.

    Im Streitfall hatte das FA vielmehr die Vorauszahlungsschuld im streitigen Umfang ausgesetzt und hatte anschließend das FG im entsprechenden Umfang durch den Beschluss vom 23. Mai 2001  5 V 124/01 die Vollziehung der Umsatzsteuerjahresbescheide ausgesetzt.

  • BFH, 30.03.2006 - V R 2/04

    Erlass von Säumniszuschlägen - Aussetzung der Vollziehung nach Anordnung der

    Auszug aus BFH, 20.05.2010 - V R 42/08
    Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 240 Abs. 1 Satz 4 AO daher zwar bewusst in Kauf genommen, dass Säumniszuschläge auch dann zu entrichten sind, wenn sich die Steuerfestsetzung später als unrechtmäßig erweist (BFH-Urteile vom 7. Juli 1999 X R 87/96, BFH/NV 2000, 161; vom 30. März 2006 V R 2/04, BFHE 212, 23, BStBl II 2006, 612, unter II.2.a).

    c) Ein Erlass verwirkter Säumniszuschläge aus sachlichen Billigkeitsgründen kommt demnach nicht allein deshalb in Betracht, weil die Steuerfestsetzung zugunsten des Steuerpflichtigen herabgesetzt worden ist oder möglicherweise geändert werden wird (vgl. BFH-Urteile in BFHE 165, 178, BStBl II 1991, 906; in BFHE 212, 23, BStBl II 2006, 612).

  • BFH, 30.04.2003 - XI B 175/02

    NZB: Abrechnungsbescheid

    Auszug aus BFH, 20.05.2010 - V R 42/08
    Denn das Billigkeitsverfahren nach § 227 AO und das Abrechnungsverfahren nach § 218 AO stehen selbständig nebeneinander (BFH-Beschlüsse vom 31. Juli 2007 VIII B 42/05, BFH/NV 2007, 2305; vom 30. April 2003 XI B 175/02, BFH/NV 2003, 1393), deshalb muss das Billigkeitsverfahren auch nicht ausgesetzt werden, wenn möglicherweise die Säumniszuschläge aus anderen Gründen bereits nicht entstanden sind.
  • BFH, 05.03.1979 - GrS 3/78

    Revisionsverfahren - Erledigung der Hauptsache - Sachantrag - Abweisung der

    Auszug aus BFH, 20.05.2010 - V R 42/08
    Abgesehen davon, dass eine teilweise Erledigung der Hauptsache nur hinsichtlich eines abtrennbaren Teils des Streitgegenstands eintreten und nur insoweit zur Beendigung des Verfahrens führen kann (BFH-Beschluss vom 5. März 1979 GrS 3/78, BFHE 127, 155, BStBl II 1979, 378) fehlt es im Streitfall bereits daran, dass kein Abhilfebescheid des FA vorliegt und im Hinblick auf die möglicherweise in der Erklärung zu sehende Zusage keine übereinstimmenden Erledigungserklärungen abgegeben worden sind.
  • BFH, 02.11.1999 - I B 49/99

    Beschränkung der Vollziehungsaussetzung nach § 361 Abs. 2 Satz 4 AO bzw. § 69

    Auszug aus BFH, 20.05.2010 - V R 42/08
    Darüber hinaus wurde in der Gesetzesfassung nicht nur die Auskehrung tatsächlich gezahlter Vorauszahlungen über die Aufhebung der Vollziehung ausgeschlossen, sondern auf die festgesetzten Vorauszahlungen abgestellt, um eine Besserstellung derjenigen Steuerpflichtigen zu vermeiden, die ihre Vorauszahlungsschulden pflichtwidrig nicht getilgt hatten (eingehend zur Gesetzgebungsgeschichte der §§ 361 Abs. 2 Satz 4 AO und 69 Abs. 2 Satz 8 FGO vgl. BFH-Beschluss vom 2. November 1999 I B 49/99, BFHE 190, 59, BStBl II 2000, 57).
  • BFH, 03.07.1995 - GrS 3/93

    Aufhebung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids auch hinsichtlich

    Auszug aus BFH, 20.05.2010 - V R 42/08
    Die Einführung dieser verfassungsgemäßen Regelung (BFH-Beschluss vom 24. Januar 2000 X B 99/99, BFHE 192, 197, BStBl II 2000, 559) war eine Reaktion des Gesetzgebers auf den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 3/93 (BFHE 178, 11, BStBl II 1995, 730), wonach im Wege der Aufhebung der Vollziehung auch eine Auskehrung bereits einbehaltener oder vorausgezahlter Steuerbeträge zu erreichen sein sollte.
  • BFH, 23.11.1994 - V B 166/93

    Anmeldung von Vorsteuerbeträgen aus Rechnungen über die Herstellung von Wohnungen

    Auszug aus BFH, 20.05.2010 - V R 42/08
    b) Der Senat kann über den beantragten Billigkeitserlass unabhängig davon entscheiden, ob möglicherweise in dem Zeitraum der vom FG gewährten vorübergehenden AdV (zwischen dem 23. Mai 2001 bis zum 19. Dezember 2001) die Säumniszuschläge bereits nicht entstanden sind (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 23. November 1994 V B 166/93, BFH/NV 1995, 662, m.w.N.; Rüsken in Klein, AO, 10. Aufl., § 240 Rz 18) und ob dieser Einwand statt im vorliegenden Erlassverfahren nicht vielmehr im Abrechnungsverfahren nach § 218 AO zu verfolgen wäre (vgl. nunmehr BFH-Urteil vom 18. April 2006 VII R 77/04, BFHE 212, 29, BStBl II 2006, 578, m.w.N.).
  • BFH, 14.02.1975 - VI B 72/74

    Beschwerde - Aufhebung eines Beschlusses - Vollziehung einer Steuerschuld -

  • BFH, 31.07.2007 - VIII B 42/05

    Aussetzung des Verfahrens

  • BFH, 18.04.2006 - VII R 77/04

    Keine Überprüfung der Aufhebung von Säumniszuschlägen im Abrechnungsverfahren -

  • BFH, 24.01.2000 - X B 99/99

    Beschränkung der Aussetzung der Vollziehung

  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

  • BFH, 21.01.1992 - VIII R 51/88

    Prüfungspflicht bei Nichtdurchführung des Einspruchverfahrens (§ 163 AO 1 1977)

  • BFH, 18.03.2003 - X B 66/02

    Grundsätzliche Bedeutung; Erlass von Säumniszuschlägen

  • BFH, 04.02.1999 - IX B 170/98

    Säumniszuschläge; Teilerlass

  • BFH, 08.12.1975 - GrS 1/75

    Bemessung von Säumniszuschlägen - Rechtsbehelfsverfahren - Herabsetzung der

  • BFH, 25.11.2004 - V R 25/04

    Umsatzsteuersatz für Computerprogramme

  • BFH, 16.07.1997 - XI R 32/96

    Das FA ist regelmäßig nicht verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit und

  • BFH, 14.05.2008 - II B 49/07

    Erlass verwirkter Säumniszuschläge zur Grunderwerbsteuer bei späterer

  • BFH, 07.07.1999 - X R 87/96

    Erlass von Säumniszuschlägen

  • BFH, 11.01.2006 - XI R 31/04

    Vorwegabzug; Einbeziehung des nicht sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohns

  • BVerfG, 30.01.2002 - 1 BvR 66/02
  • BVerfG, 30.01.1986 - 2 BvR 1336/85
  • BFH, 18.09.2018 - XI R 36/16

    Zum Erlass von Säumniszuschlägen im Billigkeitsverfahren

    a) Der Grundsatz der Akzessorietät, nach dem Säumniszuschläge als steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) grundsätzlich vom Bestehen der ihnen zugrunde liegenden Steuerschuld abhängig sind, wird durch diese Vorschrift nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers (vgl. BTDrucks 7/4292, S. 39) durchbrochen (BFH-Urteil vom 20. Mai 2010 V R 42/08, BFHE 229, 83, BStBl II 2010, 955, Rz 20 f., m.w.N.).

    Die darin liegende Härte war dem Gesetzgeber bewusst und rechtfertigt daher regelmäßig nicht den Erlass der Säumniszuschläge aus sachlichen Gründen (BFH-Urteile vom 30. März 2006 V R 2/04, BFHE 212, 23, BStBl II 2006, 612; in BFHE 229, 83, BStBl II 2010, 955, Rz 21).

    b) Diese Regelung ist verfassungsgemäß, weil dem Rechtsschutzbedürfnis des Steuerpflichtigen durch die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Steuerfestsetzung selbst hinreichend Genüge getan ist (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 1986 2 BvR 1336/85, Deutsche Steuer-Zeitung/Eildienst 1986, 101; BFH-Beschluss vom 16. September 2004 V B 221/03, juris, Rz 15; BFH-Urteile in BFHE 212, 23, BStBl II 2006, 612, unter II.2.a, Rz 18; in BFHE 229, 83, BStBl II 2010, 955, Rz 21).

    c) Deshalb kommt ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen nicht allein deshalb in Betracht, weil die Steuerfestsetzung zu Gunsten des Steuerpflichtigen herabgesetzt worden ist oder möglicherweise geändert werden wird (BFH-Urteile in BFHE 212, 23, BStBl II 2006, 612, unter II.2.a, Rz 18; in BFHE 229, 83, BStBl II 2010, 955, Rz 22).

    Allerdings sind Säumniszuschläge wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen, wenn die Steuerfestsetzung später aufgehoben wird und der Steuerpflichtige alles getan hat, um die AdV des Steuerbescheids zu erreichen, das FA oder das FG aber die Aussetzung "obwohl möglich und geboten" abgelehnt hat (vgl. BFH-Urteile vom 29. August 1991 V R 78/86, BFHE 165, 178, BStBl II 1991, 906; in BFHE 229, 83, BStBl II 2010, 955, Rz 22; in BFHE 245, 105, BStBl II 2015, 106, Rz 12; in BFHE 253, 12, BStBl II 2016, 508, Rz 31; BFH-Beschlüsse vom 18. Juli 2001 X B 161/00, BFH/NV 2002, 7, unter 1.a, Rz 4; in BFHE 257, 27, BStBl II 2017, 646, Rz 16).

    a) In derartigen Fällen ist das Ermessen so reduziert, dass nur der Erlass der Säumniszuschläge ermessensfehlerfrei ist (BFH-Urteil in BFHE 229, 83, BStBl II 2010, 955, Rz 30; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 240 AO Rz 57).

  • BVerwG, 20.01.2016 - 9 C 1.15

    Straßenausbaubeiträge; Festsetzungsbescheid; Abgabenbescheid; Widerspruch;

    Der Abgabenpflichtige muss in Anbetracht der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG im Stande sein, die Säumniszuschläge, deren Bestand von der endgültigen Aufhebung oder Änderung der Abgabenfestsetzung unabhängig ist (vgl. § 240 Abs. 1 Satz 4 AO), jedenfalls mithilfe des vorläufigen Rechtsschutzes abzuwehren (BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Januar 1986 - 2 BvR 1336/85 - DStZ/E 1986, 101; BFH, Urteil vom 20. Mai 2010 - V R 42/08 - BFHE 229, 83 Rn. 21).
  • BFH, 24.04.2014 - V R 52/13

    Säumniszuschläge bei zu Unrecht versagter AdV

    Aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Mai 2010 V R 42/08 (BFHE 229, 83, BStBl II 2010, 955) folge, dass das Ermessen des FA in einem solchen Falle auf einen vollständigen Erlass der Säumniszuschläge reduziert sei.

    Dementsprechend hat der Senat mit Urteil in BFHE 229, 83, BStBl II 2010, 955 entschieden, dass ein Anspruch auf vollständigen Erlass der Säumniszuschläge dann besteht, wenn dem Steuerpflichtigen die AdV aufgrund einer gesetzlichen Sonderregelung des § 361 Abs. 2 Satz 4 AO in einer dem Sinn und Zweck dieser Regelung nicht entsprechenden Weise verwehrt ist.

    Soweit der erkennende Senat mit Urteil in BFHE 165, 178, BStBl II 1991, 906 bei zu Unrecht verweigerter AdV nur zu einem hälftigen Erlass von Säumniszuschlägen gelangt ist, ist diese Entscheidung durch das vom FG seiner Entscheidung zu Grunde gelegte Urteil des Senats in BFHE 229, 83, BStBl II 2010, 955 überholt.

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BFH, Entscheidung vom 18.05.2010 - X R 60/08 (https://dejure.org/2010,731)
BFH, Entscheidung vom 18. Mai 2010 - X R 60/08 (https://dejure.org/2010,731)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Auflösung einer Rückstellung auf der Ebene der Mitunternehmerschaft - Vorrangigkeit des Feststellungsverfahrens - Kein aufschiebend bedingter Steueranspruch bei Bildung einer Rückstellung - Abgrenzung zwischen ...

  • openjur.de

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Auflösung einer Rückstellung auf der Ebene der Mitunternehmerschaft; Vorrangigkeit des Feststellungsverfahrens; Kein aufschiebend bedingter Steueranspruch bei Bildung einer Rückstellung; Abgrenzung zwischen ...

  • Bundesfinanzhof

    InsO § 55 Abs 1, AO § 171 Abs 10, AO § 182 Abs 1, AO § 251, InsO § 35, EStG § 4 Abs 1 S 1
    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Auflösung einer Rückstellung auf der Ebene der Mitunternehmerschaft - Vorrangigkeit des Feststellungsverfahrens - Kein aufschiebend bedingter Steueranspruch bei Bildung einer Rückstellung - Abgrenzung zwischen ...

  • Bundesfinanzhof

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Auflösung einer Rückstellung auf der Ebene der Mitunternehmerschaft - Vorrangigkeit des Feststellungsverfahrens - Kein aufschiebend bedingter Steueranspruch bei Bildung einer Rückstellung - Abgrenzung zwischen ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 55 Abs 1 InsO, § 171 Abs 10 AO, § 182 Abs 1 AO, § 251 AO, § 35 InsO
    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Auflösung einer Rückstellung auf der Ebene der Mitunternehmerschaft - Vorrangigkeit des Feststellungsverfahrens - Kein aufschiebend bedingter Steueranspruch bei Bildung einer Rückstellung - Abgrenzung zwischen ...

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit

  • Betriebs-Berater

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Auflösung einer Rückstellung auf der Ebene der Mitunternehmerschaft

  • rewis.io

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Auflösung einer Rückstellung auf der Ebene der Mitunternehmerschaft - Vorrangigkeit des Feststellungsverfahrens - Kein aufschiebend bedingter Steueranspruch bei Bildung einer Rückstellung - Abgrenzung zwischen ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Auflösung einer Rückstellung auf der Ebene der Mitunternehmerschaft - Vorrangigkeit des Feststellungsverfahrens - Kein aufschiebend bedingter Steueranspruch bei Bildung einer Rückstellung - Abgrenzung zwischen ...

  • rechtsportal.de

    Festsetzung der sich aus der Verwertung der Insolvenzmasse ergebende Einkommensteuerschuld in einem auf den Zeitraum nach Insolvenzeröffnung beschränkten Einkommensteuerbescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter; Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Auflösung ...

  • datenbank.nwb.de

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Auflösung einer Rückstellung auf der Ebene der Mitunternehmerschaft

  • Der Betrieb

    ESt als Masseverbindlichkeit bei Auflösung einer Rückstellung auf der Ebene der Mitunternehmerschaft

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Festsetzung der sich aus der Verwertung der Insolvenzmasse ergebende Einkommensteuerschuld in einem auf den Zeitraum nach Insolvenzeröffnung beschränkten Einkommensteuerbescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter; Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Auflösung ...

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Rückstellungsauflösung bei Mitunternehmerschaft erhöht Masseverbindlichkeit

  • rechtspflegerforum.de (Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 229, 62
  • ZIP 2009, 772
  • ZIP 2010, 1612
  • BB 2010, 1950
  • BB 2010, 2551
  • DB 2010, 1678
  • BStBl II 2011, 429
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 05.03.2008 - X R 60/04

    Geltendmachung von Einkommensteuer aus nach Eröffnung des Konkursverfahrens

    Auszug aus BFH, 18.05.2010 - X R 60/08
    Die Belastung der Insolvenzmasse mit Steuerverbindlichkeiten sei nur dann gerechtfertigt, wenn der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Geschäfte tätige und dadurch Vermögensmehrungen zur Insolvenzmasse gelangten (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. März 2008 X R 60/04, BFHE 220, 299, BStBl II 2008, 787).

    Dem Urteil in BFHE 220, 299, BStBl II 2008, 787 lasse sich diese Einschränkung nicht entnehmen.

    Mit Urteil in BFHE 220, 299, BStBl II 2008, 787 habe der BFH entschieden, dass trotz der Einkünfte aus der Konkursmasse der Einkommensteuerbescheid gegen den Konkursverwalter über das Vermögen des Mitunternehmers zu richten sei.

    Steuern, die auf Einkünften der Insolvenzmasse beruhen und zu Massekosten führen, sind durch Steuerbescheid festzusetzen (zu Vorstehendem vgl. BFH-Urteil in BFHE 220, 299, BStBl II 2008, 787, m.w.N.).

    Nach dem BFH-Urteil in BFHE 220, 299, BStBl II 2008, 787 kann das FA die Einkommensteuer einer Mitunternehmerin nicht gegenüber dem Konkursverwalter (Insolvenzverwalter) der Konkursmasse (Insolvenzmasse) der Mitunternehmerschaft als Massekosten geltend machen.

    In dem Urteil in BFHE 220, 299, BStBl II 2008, 787 hat der erkennende Senat entschieden, dass das Finanzamt die Einkommensteuer einer Mitunternehmerin nicht gegenüber dem Konkursverwalter der Konkursmasse der Mitunternehmerschaft als Massekosten geltend machen kann.

  • BFH, 16.08.2001 - V R 59/99

    Grundstückslieferung im Konkurs

    Auszug aus BFH, 18.05.2010 - X R 60/08
    Das Urteil vom 16. August 2001 V R 59/99 (BFHE 196, 341, BStBl II 2003, 208) verlange, dass ein realer Vermögenswert zugeflossen sei.

    Entsprechend sei auch bei Verwertungshandlungen eines Absonderungsberechtigten die Zuordnung der Umsatzsteuer zu den Massekosten anerkannt (BFH-Urteil in BFHE 196, 341, BStBl II 2003, 208; BFH-Beschluss vom 15. Februar 2008 XI B 179/07, BFH/NV 2008, 819).

    In dem Fall des Urteils in BFHE 196, 341, BStBl II 2003, 208 sei der Verkaufserlös nach Freigabe gerade nicht in die Konkursmasse geflossen; gleichwohl sei die Umsatzsteuer als Masseverbindlichkeit erfasst worden.

    Nach dem BFH-Urteil in BFHE 196, 341, BStBl II 2003, 208 gehört die Umsatzsteuer für die steuerpflichtige Lieferung eines mit Grundpfandrechten belasteten Grundstücks im Konkurs durch den Gemeinschuldner nach "Freigabe" durch den Konkursverwalter zu den Massekosten und ist durch Steuerbescheid gegen den Konkursverwalter festzusetzen.

  • BFH, 07.06.2006 - VII B 329/05

    Aufrechnung des FA in der Insolvenz gegen Einkommensteuererstattungsanspruch, der

    Auszug aus BFH, 18.05.2010 - X R 60/08
    Der Beschluss vom 7. Juni 2006 VII B 329/05 (BFHE 212, 436, BStBl II 2006, 641) betreffe nur Einkommensteuervorauszahlungen.

    Auf die steuerliche Entstehung der Forderung und deren Fälligkeit kommt es nicht an (BFH-Beschluss in BFHE 212, 436, BStBl II 2006, 641; MünchKommInsO-Hefermehl, § 55 Rz 71).

    Im Beschluss in BFHE 212, 436, BStBl II 2006, 641 heißt es, der Senat habe wiederholt entschieden, dass es auch unter der Geltung der InsO hinsichtlich der Frage, ob ein steuerrechtlicher Anspruch zur Insolvenzmasse gehöre oder ob die Forderung des Gläubigers eine Insolvenzforderung sei, nicht darauf ankomme, ob der Anspruch zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im steuerrechtlichen Sinne entstanden sei.

  • BFH, 07.04.2005 - V R 5/04

    Umsatzsteuer bei neuer gewerblicher Tätigkeit des Schuldners im

    Auszug aus BFH, 18.05.2010 - X R 60/08
    Die Urteile vom 29. Januar 2009 V R 64/07 (BFHE 224, 24, BStBl II 2009, 682) und vom 7. April 2005 V R 5/04 (BFHE 210, 156, BStBl II 2005, 848) beruhten auf den Besonderheiten der Umsatzsteuer.

    Nach dem Urteil in BFHE 210, 156, BStBl II 2005, 848 komme es nur darauf an, ob es sich um eine ertragbringende Nutzung der zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögensgegenstände handele.

    Auch das BFH-Urteil in BFHE 210, 156, BStBl II 2005, 848 betrifft einen anderen Fall, nämlich die Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit durch den Insolvenzschuldner.

  • BFH, 29.01.2009 - V R 64/07

    Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten - Vereinnahmung des Entgelts nach

    Auszug aus BFH, 18.05.2010 - X R 60/08
    Die Urteile vom 29. Januar 2009 V R 64/07 (BFHE 224, 24, BStBl II 2009, 682) und vom 7. April 2005 V R 5/04 (BFHE 210, 156, BStBl II 2005, 848) beruhten auf den Besonderheiten der Umsatzsteuer.

    Der BFH habe durch Urteil in BFHE 224, 24, BStBl II 2009, 682 entschieden, dass auch die Umsatzsteuer zu den Masseverbindlichkeiten gehöre, die nicht durch Handlungen des Insolvenzverwalters entstanden sei.

    Einzelne Entscheidungen sprächen eher dafür; im Verfahren des Urteils in BFHE 224, 24, BStBl II 2009, 682 sei eine Masseverbindlichkeit bejaht worden, obwohl der Insolvenzverwalter an der Entstehung der Umsatzsteuer nicht beteiligt gewesen sei (die Kommentarstelle bei Braun/Bäuerle sei daher zu eng); es komme darauf an, wann der Steuertatbestand vollständig verwirklicht worden sei.

  • BFH, 29.08.2007 - IX R 4/07

    Nach Insolvenzeröffnung entstehende Kfz-Steuer stellt Masseverbindlichkeit dar

    Auszug aus BFH, 18.05.2010 - X R 60/08
    So ist für die Umsatzsteuer maßgeblich, ob die umsatzsteuerpflichtige Leistung aus dem insolvenzbefangenen Vermögen erbracht worden ist (MünchKommInsO-Hefermehl, § 55 Rz 70 ff.; vgl. auch Braun/Bäuerle, a.a.O., § 55 Rz 15); für die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehende Kraftfahrzeugsteuer ist unmaßgeblich, dass sie nicht auf einer Handlung des Insolvenzverwalters beruht (BFH-Urteil vom 29. August 2007 IX R 4/07, BFHE 218, 435, BStBl II 2010, 145).

    Nach dem BFH-Urteil in BFHE 218, 435, BStBl II 2010, 145 muss eine Insolvenzverbindlichkeit weder durch eine Handlung noch durch ein Unterlassen des Insolvenzverwalters entstanden sein; eine Begründung kraft Gesetzes könne ausreichen; danach ist die nach Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer auch dann Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn sich das Kraftfahrzeug nicht mehr im Besitz des Schuldners befindet, die Steuerpflicht aber noch andauert.

  • BFH, 11.11.1993 - XI R 73/92

    Einkommensteuerforderungen gegen den Gemeinschuldner im Konkurs als

    Auszug aus BFH, 18.05.2010 - X R 60/08
    Weitergehend stellt die Rechtsprechung bei der Verwertung betrieblichen Vermögens (ganz formal) auf den Zeitpunkt der Realisation ab; nicht maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem die Wertzuwächse (die stillen Reserven) entstanden sind (BFH-Urteil vom 11. November 1993 XI R 73/92, BFH/NV 1994, 477, m.w.N.; Loose in Tipke/Kruse, a.a.O., § 251 AO Rz 72; kritisch Waza/Uhländer/Schmittmann, Insolvenzen und Steuern, 8. Aufl., S. 356 Rz 1472; einschränkend Braun/Bäuerle, a.a.O., § 55 Rz 26; ähnlich Frotscher, a.a.O., S. 121).
  • BFH, 15.02.2008 - XI B 179/07

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung - Vorsteuerrückforderungsanspruch als

    Auszug aus BFH, 18.05.2010 - X R 60/08
    Entsprechend sei auch bei Verwertungshandlungen eines Absonderungsberechtigten die Zuordnung der Umsatzsteuer zu den Massekosten anerkannt (BFH-Urteil in BFHE 196, 341, BStBl II 2003, 208; BFH-Beschluss vom 15. Februar 2008 XI B 179/07, BFH/NV 2008, 819).
  • FG Rheinland-Pfalz, 13.11.2014 - 6 K 2046/11

    Abgrenzung zwischen Masseverbindlichkeit und insolvenzfreier Forderung bei

    Zur Begründung führte der Beklagte aus, gemäß der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 05.03.2008 - X R 60/04 und vom 18.05.2010 - X R 60/08) sei die einheitliche Einkommensteuerschuld für 2007 in eine Insolvenzforderung, Forderung an die Insolvenzmasse und insolvenzfreie Forderung aufzuteilen.

    Dieses Ergebnis werde bestätigt durch das BFH-Urteil vom 18.05.2010 - X R 60/08.

    Allein maßgeblich sei, dass der Gewinn steuerrechtlich noch nicht während des Insolvenzverfahrens, sondern erst nach der Freigabe entstanden sei (Umkehrschluss aus dem BFH-Urteil vom 18.05.2010 - X R 60/08).

    Die einheitliche Einkommensteuerschuld für das Jahr 2007 ist aufzuteilen in Insolvenzforderungen, Forderungen an die Insolvenzmasse und insolvenzfreie Forderungen (BFH Urteile vom 05.03.2008 - X R 60/04 -, BFHE 220, 299, BStBl II 2008, 787 und vom 18.05.2010 - X R 60/08 -, BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429).

    Die Abgrenzung zwischen Insolvenzforderungen und Forderungen gegenüber der Insolvenzmasse richtet sich nach dem Zeitpunkt der insolvenzrechtlichen Begründung der Forderung; die steuerliche Entstehung, bzw. Fälligkeit ist irrelevant (z.B. BFH Urteil vom 18.05.2010 - X R 60/08, Rz. 33 bei Juris).

    Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehende Steueransprüche sind hingegen Masseschulden; insoweit ist eine Steuerfestsetzung vorzunehmen, die gegenständlich beschränkt ist auf den Zeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die sich gegen den Insolvenzverwalter richtet (BFH Urteil vom 18.05.2010 - X R 60/08, Rz. 35).

    Masseverbindlichkeiten sind Steuerschulden, die sich aus echten Gewinnen ergeben, die aus der Verwertung der Masse resultieren: Dabei wird ganz formal auf den Zeitpunkt der Realisation abgestellt; wann die Wertzuwächse (stille Reserven) entstanden sind, ist irrelevant (BFH Urteil vom 18.05.2010 - X R 60/08, Rz. 37 und 40).

    Jedoch auch Einkommensteuerschulden, die sich daraus ergeben, dass eine Rückstellung aufgelöst wird, stellen Masseverbindlichkeiten dar, da die Nachversteuerung eines früheren vermeintlichen Aufwandes vorgenommen wird, nachdem sich heraus gestellt hat, dass diese frühere Gewinnminderung nicht, bzw. nicht in der vorgenommenen Höhe, geboten war (BFH Urteil vom 18.05.2010 - X R 60/08, Rz. 37 und 41).

    Bei der Bildung einer Rückstellung entsteht nicht ein aufschiebend bedingter Steueranspruch; der Gewinn und die daraus resultierende Steuer entstehen erst dann, wenn fest steht, dass die Gründe für die Bildung der Rückstellung entfallen sind (BFH Urteil vom 18.05.2010 - X R 60/08, Rz. 48).

    Die Begründung des BFH-Urteils vom 18.05.2010 - X R 60/08 ist zumindest missverständlich (s. hierzu Anm. Schmid in JurisPR-InsR 20/2010).

    Über den entschiedenen Sachverhalt hinaus ergibt sich aus dem BFH-Urteil vom 18.05.2010 - X R 60/08, dass die Einkommensteuer, die aus der Aufdeckung stiller Reserven resultiert, nicht deshalb Insolvenzforderung ist, weil die Steuer bereits durch die Schaffung der stillen Reserven und damit vor Insolvenzeröffnung begründet worden sei.

    Das Urteil des BFH vom 18.05.2010 - X R 60/08 enthält weiter die allgemeine Aussage, dass es nicht darauf ankommt, dass die Gewinnerhöhung, auf der der Steueranspruch beruht, mit einer Liquiditätsmehrung einher geht.

  • BFH, 16.05.2013 - IV R 23/11

    Einkommensteuer als sonstige Masseverbindlichkeit bei Veräußerung von mit

    Zudem komme es nach der jüngeren Rechtsprechung bei der Qualifizierung einer Forderung nicht darauf an, ob und in welchem Umfang die Masse bereichert sei (BFH-Urteil vom 18. Mai 2010 X R 60/08, BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429).

    Auf die steuerliche Entstehung der Forderung (z.B. § 38 der Abgabenordnung i.V.m. § 36 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) und deren Fälligkeit kommt es dagegen nicht an (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteile vom 16. November 2004 VII R 75/03, BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193, unter II.2. der Gründe; in BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429, unter II.1.).

    der Gründe; unter Geltung der InsO wurde dies bereits bestätigt: BFH-Urteil in BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429, unter II.3.c der Gründe; Gerichtsbescheid des FG Düsseldorf vom 19. August 2011  11 K 4201/10 E, EFG 2012, 544, unter II.1.a, Revision anhängig unter Az. IX R 17/12; Urteil des Niedersächsischen FG vom 19. Januar 2012  14 K 47/10, juris, unter 1.a, Revision anhängig unter Az. III R 16/12).

    a) Die als sonstige Masseverbindlichkeit zu qualifizierende (Einkommensteuer-)Forderung hat das FA zu Recht durch (Einkommen-)Steuerbescheid festgesetzt und diesen dem Kläger als Bekanntgabeadressat bekanntgegeben (BFH-Urteil in BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429, unter II.2. der Gründe; unter Geltung der KO: BFH-Urteil in BFHE 220, 299, BStBl II 2008, 787, unter II.1. der Gründe, m.w.N.).

  • BFH, 09.12.2014 - X R 12/12

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit nach Eröffnung der Insolvenz

    der Gründe und vom 16. Mai 2013 IV R 23/11, BFHE 241, 233, BStBl II 2013, 759, unter II.1.a sowie Senatsurteil vom 18. Mai 2010 X R 60/08, BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429, unter II.1.).

    Betrifft diese Zurechnung von Vermietungseinkünften aus einer Erbengemeinschaft wie hier den Zeitraum nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wird der Besteuerungstatbestand der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erst nach der Insolvenzeröffnung vollständig verwirklicht (so bereits, wenn auch für den Fall der Einkünfte aus Gewerbebetrieb einer Mitunternehmerschaft: Senatsurteil in BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429, unter II.3.a).

    Dies betrifft nicht nur die Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft (vgl. insoweit Senatsurteil in BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429, unter II.3.a), sondern auch den gegen eine Erbengemeinschaft gerichteten Anspruch am Überschuss.

  • BFH, 10.07.2019 - X R 31/16

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit - Einkünfte des Insolvenzschuldners aus

    Nach dem zum Gewinnanteil an einer Mitunternehmerschaft ergangenen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.05.2010 - X R 60/08 (BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429) genüge es für die Annahme einer Masseverbindlichkeit, dass die Entstehung der Steuerverbindlichkeit ihre Ursache in einem zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstand habe.

    Der gegen die Masse gerichtete Bescheid ist ein gegenständlich beschränkter Steuerbescheid, mit dem die Einkommensteuer festgesetzt wird; er ist Teil des Festsetzungsverfahrens (vgl. BFH-Urteil in BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429, Rz 35).

    In diesem Fall kommt der gegen die Gesellschaft gerichtete Gewinnanspruch unmittelbar der Insolvenzmasse zugute (vgl. BFH-Urteil in BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429, Rz 37).

    Seit seinem Urteil in BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429 erachtet es der Senat --im Falle der Beteiligung des Insolvenzschuldners an einer Personengesellschaft-- zur Begründung einer Masseverbindlichkeit für ausreichend, wenn die Beteiligung zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehörte und die Einkünfte hieraus nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erzielt wurden.

    Letzteres sei anzunehmen, wenn die Entstehung der Steuerverbindlichkeit ihre Ursache in der (zur Masse gehörenden) Beteiligung des Steuerpflichtigen an der GbR und der daraus entstehenden Teilhabe an deren Ergebnissen habe (vgl. BFH-Urteil in BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429, Rz 41 f.).

    (3) Die Rechtsprechung des Senats wird in der Literatur überwiegend lediglich wiedergegeben und mit dem Hinweis versehen, dass der Insolvenzverwalter angesichts der BFH-Rechtsprechung regelmäßig zu prüfen habe, ob die Freigabe der Beteiligung zur Vermeidung von Masseverbindlichkeiten angezeigt sei (vgl. Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 251 AO, Rz 72; Bremen in Graf-Schlicker, InsO, 4. Aufl., § 55 Rz 24; Damerius, Betriebs-Berater 2010, 2551; Schmittmann in Karsten Schmidt, InsO, 19. Aufl., Anhang Steuerrecht, Rz 122; Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/ Bork, InsO, § 55 Rz 40 f.; Petersen/Winkelhog in Sonnleitner, Insolvenzrecht unter besonderer Berücksichtigung des Insolvenzplanverfahrens, 2017, Kap. 4 Rz 113).

    Darin nimmt er selbst eine entsprechende Unterscheidung vor und knüpft --für den Fall einer Mitunternehmerstellung des Insolvenzschuldners-- ausdrücklich an das Senatsurteil in BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429 an, nach welchem Einkommensteuerschulden, die aus einem zur Masse gehörenden Gesellschaftsanteil an einer GbR resultierten, Masseverbindlichkeiten seien.

  • BFH, 06.12.2023 - XI R 5/20

    Vorsteuerberichtigung bei der Organgesellschaft aufgrund einer erfolgreichen

    Die Auffassung des FG widerspreche dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 16.12.2009 - 8 C 9.09 (Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2010, 2152) sowie den BFH-Urteilen vom 18.05.2010 - X R 60/08 (BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429) und vom 03.08.2016 - X R 25/14 (BFH/NV 2017, 317).
  • FG Düsseldorf, 19.08.2011 - 11 K 4201/10

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit - Gewinn aus privater

    Hingegen sei das vom Beklagten zitierte BFH-Urteil vom 18. Mai 2010 (X R 60/08, BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429) nicht einschlägig.

    Der BFH habe diese Grundsätze zur Abgrenzung von Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten wiederholt bestätigt (Urteile vom 29. Januar 2009 V R 64/07, BFHE 224, 24, BStBl II 2009, 682; vom 18. Mai 2010 X R 60/08, BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 4289).

    So habe der BFH in seinem Urteil vom 18. Mai 2010 (X R 60/08, BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429) entschieden, dass die auf dem Gewinnanteil eines insolventen Mitunternehmers beruhenden Einkommensteuerschulden auch dann Masseverbindlichkeiten darstellten, wenn der Insolvenzmasse durch den Gewinnanteil kein Wert zugeflossen sei.

    Der so ermittelte Betrag werde auf die verschiedenen insolvenzrechtlichen Vermögenssphären verteilt (BFH-Urteil vom 18. Mai 2010 X R 60/08, BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429).

    a) Nach der Rechtsprechung des BFH ist die durch Auflösung stiller Reserven entstandene Steuerforderung Masseverbindlichkeit, wenn der in den Einkünften enthaltene Veräußerungserlös aus der Verwertung von Vermögensgegenständen zur Masse gelangt ist, und zwar auch dann, wenn durch die Veräußerung stille Reserven realisiert worden sind, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind (BFH-Urteile vom 29. März 1984 IV R 271/83, BFHE 141, 2, BStBl II 1984, 602; vom 11. November 1993 XI R 73/92, BFH/NV 1994, 477; vom 18. Mai 2010 X R 60/08, BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429).

    Die auf die Renteneinkünfte entfallende Einkommensteuer stellt sich somit als Forderung gegen das insolvenzfreie Vermögen dar (vgl. auch Urteil des Niedersächsischen FG vom 28. Oktober 2008 13 K 457/07, EFG 2009, 486 mit Anm. Loose, nachfolgend BFH-Urteil vom 18. Mai 2010 X R 60/08, BFH/NV 2010, 1685).

  • FG Sachsen, 23.04.2018 - 1 K 1356/14

    Körperschaftsteuer auf den durch rechtskräftigen Insolvenzplan entstandenen

    Eine Steuerforderung ist vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet, wenn der Sachverhalt, der zu ihrer Entstehung führt, bereits verwirklicht war (BFH-Beschluss vom 19. April 2011 - VII B 234/10, BFH/NV 2011, 1202 Rz. 7), wenn nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen der Rechtsgrund für den Anspruch bereits gelegt war (BFH in BStBl II 2011, 429 Rz. 48), wenn die Steuerforderung "ihrem Kern nach" entstanden war (BFH in BFH/NV 2011, 1202 Rz. 7).

    Die Abgrenzung zwischen Insolvenz- und Masseforderungen richtet sich demnach nach dem Zeitpunkt der insolvenzrechtlichen Begründung (BFH-Urteil vom 18. Mai 2010 - X R 60/08, BFHE 229, 62 , BStBl II 2011, 429 Rz. 33).

    Auf die steuerliche Entstehung der Forderung und deren Fälligkeit kommt es nicht an (BFH in BStBl II 2011, 429 Rz. 33, 48).

    Zu den kraft Gesetzes entstehenden Masseverbindlichkeiten zählen vor allem auch Steuerforderungen, die nach Verfahrenseröffnung entstehen (BFH in BStBl II 2011, 429 Rz. 34).

    Zwar fließt der Insolvenzmasse durch den Verzicht der Gläubiger kein Wert zu, die Insolvenzmasse ist aber durch die Verminderung der sie treffenden Verpflichtungen bereichert (vgl. BFH in BStBl II 2011, 429 Rz. 39).

    Masseverbindlichkeiten sind auch Steuerschulden, die sich aus der Entstehung eines Gewinns ergeben, der nicht zu einer Vermögensmehrung führt (BFH in BStBl II 2011, 429 Rz. 37).

    Allein maßgeblich ist, dass der Gewinn steuerrechtlich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist (BFH in BStBl II 2011, 429 Rz. 39).

    § 55 Abs. 1 InsO sieht ausdrücklich vor, dass Masseverbindlichkeiten nicht nur durch Handlungen des Insolvenzverwalters entstehen können (s. die Beispiele in BFH in BStBl II 2011, 429 Rz. 41).

  • BFH, 31.10.2018 - III B 77/18

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit nach Eröffnung der Insolvenz

    Auf die steuerliche Entstehung der Forderung (z.B. § 38 AO i.V.m. § 36 Abs. 1 EStG) und deren Fälligkeit kommt es dagegen nicht an (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteile vom 16. November 2004 VII R 75/03, BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193, unter II.2.; vom 18. Mai 2010 X R 60/08, BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429, Rz 32 ff.).
  • BFH, 16.07.2015 - III R 32/13

    Entscheidung über Masseschuld im Festsetzungsverfahren - Einkommensteuer als

    b) Über die Frage, ob die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Einkommensteuerforderungen aus evtl. Gewinnanteilen an der Ärztegemeinschaft als Masseverbindlichkeiten zu qualifizieren oder dem insolvenzfreien Vermögen des Insolvenzschuldners zuzuordnen sind, ist nicht im einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsverfahren, sondern im Einkommensteuerfestsetzungsverfahren zu entscheiden (FG Niedersachsen, Urteil vom 28. Oktober 2008  13 K 457/07, EFG 2009, 486, unter I.2.b; nachgehend BFH-Urteil vom 18. Mai 2010 X R 60/08, BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429; Söhn in HHSp, § 180 AO Rz 164a; Roth, Insolvenzsteuerrecht, Rz 4.212; so wohl auch Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 180 AO Rz 64; a.A. aber Söhn in HHSp, § 179 AO Rz 192; Benne, Betriebs-Berater --BB-- 2001, 1977, 1987).

    Sonstige nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Steueransprüche sind insolvenzfrei und gegen den Schuldner festzusetzen (vgl. BFH-Urteile vom 5. März 2008 X R 60/04, BFHE 220, 299, BStBl II 2008, 787, unter II.1., m.w.N.; in BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429, Rz 35).

    Er ist Teil des Festsetzungsverfahrens (vgl. BFH-Urteil in BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429, Rz 35).

    a) Der BFH hat bereits entschieden, dass Einkommensteuerschulden, die aus einem zur Masse gehörenden Gesellschaftsanteil an einer GbR resultieren, Masseverbindlichkeiten sind (BFH-Urteil in BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429, Rz 36 ff.).

  • FG Thüringen, 30.11.2011 - 3 K 581/09

    Verspätungszuschlag gegen Insolvenzverwalter - Einkommensteueranspruch auf nach

    Unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 18. Mai 2010 X R 60/08, BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429) sind Masseverbindlichkeiten auch die Einkommensteuerschulden, die sich aus "echten" Überschüssen aus Vermietung und Verpachtung der jeweiligen Grundstücksgemeinschaft ergeben (vgl. auch Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 251 AO Rz 72; Frotscher, Besteuerung bei Insolvenz, 6. Aufl., S. 138); in diesem Fall kommt der gegen die Gemeinschaft gerichtete Anspruch am Überschuss unmittelbar der Insolvenzmasse zugute.

    Soweit der BFH in seinem o. a. Urteil vom 18. Mai 2010 X R 60/08, a.a.O. zwar nur unmittelbar entschieden hat, dass zu den Masseverbindlichkeiten auch die Einkommensteuerschulden gehören, die sich daraus ergeben, dass bei Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft durch Auflösung einer Rückstellung auf der Ebene der Gesellschaft (Mitunternehmerschaft) ein Gewinn entsteht, sind nach Auffassung des erkennenden Senats die dort dargelegten Grundsätze auf die im Streitfall vorliegenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an den Grundstücksgemeinschaften entsprechend anwendbar.

    Allein maßgeblich ist, dass der Überschuss steuerrechtlich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist (vgl. BFH-Urteil vom 18. Mai 2010 X R 60/08, BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429).

    Die Entstehung der Steuerverbindlichkeit hat ihre Ursache in den (zur Masse gehörenden) Beteiligungen des Insolvenzschuldners an den Grundstücksgemeinschaften und die daraus entstehende Teilhabe an deren Ergebnissen (vgl. auch BFH-Urteil vom 18. Mai 2010 X R 60/08, a.a.O.).

    Ferner ist noch nicht höchstrichterlich geklärt, ob die zu einer mitunternehmerischen Personengesellschaft ergangene Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 18. Mai 2010 X R 60/08, BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429) auch anwendbar ist, wenn es - wie vorliegend - um nach Insolvenzeröffnung erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einer Grundstücksgemeinschaft geht, an der der Insolvenzschuldner beteiligt ist.

  • BFH, 16.04.2015 - III R 21/11

    Einkommensteuer als Masseschuld

  • BFH, 01.06.2016 - X R 26/14

    Masseschuld bei Beteiligung an Personengesellschaft nach Eröffnung des

  • BFH, 02.09.2010 - V R 34/09

    Keine Änderung der Bemessungsgrundlage vor Rückgewähr vereinnahmter Anzahlung -

  • FG Thüringen, 18.11.2015 - 3 K 198/15

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens -

  • BFH, 07.07.2020 - X R 13/19

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Zwangsversteigerung eines

  • FG Düsseldorf, 21.07.2016 - 11 K 613/13

    Berücksichtigung einer Einkommensteuerschuld sowie von auf die nach Eröffnung des

  • BFH, 03.08.2016 - X R 25/14

    Masseschuld bei Beendigung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft

  • FG Münster, 29.03.2011 - 10 K 230/10

    Streitige Zuordnung der Einkommensteuer zur Insolvenzmasse oder zum

  • BFH, 15.11.2018 - XI B 49/18

    Durch Insolvenzplan entstehender Gewinn als Masseverbindlichkeit

  • BFH, 18.12.2014 - X B 89/14

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Zurechnung von Gewinnanteilen nach

  • FG Düsseldorf, 02.02.2011 - 7 K 3953/10

    Geltendmachung einer Einkommensteuerschuld als Masseverbindlichkeit gegenüber dem

  • FG Düsseldorf, 08.07.2014 - 9 K 2384/10
  • FG Münster, 29.11.2013 - 4 K 3607/10

    Massezugehörigkeit von Einkommensteuerschulden auf Kapitalvermögen und VuV

  • FG Schleswig-Holstein, 28.11.2013 - 1 K 159/12

    Einkommensteuer auf laufenden Gewinnen aus der Beteiligung an einer

  • BFH, 14.12.2022 - X R 9/20

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Verwertung sicherungsübereigneten

  • BFH, 18.12.2019 - XI R 10/19

    Steuerrechtliche Folgen der Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur Abgabe

  • FG Köln, 30.09.2015 - 14 K 2679/12

    Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer begründet im Insolvenzverfahren eine

  • FG Niedersachsen, 19.01.2012 - 14 K 47/10

    Ein auf einer Verwertungshandlung des Insolvenzverwalters beruhender

  • FG Schleswig-Holstein, 23.06.2014 - 5 V 176/13

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Beruhen auf nach der Eröffnung des

  • FG Rheinland-Pfalz, 11.09.2013 - 2 K 2120/12

    Einkommensteuer als Insolvenzverbindlichkeit bei insolvenzbedingter Realisierung

  • FG Köln, 28.06.2012 - 11 K 1069/09

    Einkommensteuer: Einkommensteuerschuld als Masseverbindlichkeit

  • FG Köln, 19.01.2011 - 7 K 3529/07

    Einkommensteuerschuld aufgrund gegen den Willen des Insolvenzverwalters

  • FG Rheinland-Pfalz, 14.03.2019 - 4 K 1005/18

    Einkommensteuerschuld als Masseverbindlichkeit - Betriebsveräußerung durch

  • FG Niedersachsen, 07.03.2017 - 13 K 178/15

    Festsetzung einer als Masseverbindlichkeit zu behandelnden Steuer nach Aufhebung

  • FG München, 24.09.2021 - 8 K 1118/19

    Versorgungsbezüge aus der Notarkasse eines in Italien ansässigen vormaligen

  • FG Rheinland-Pfalz, 14.10.2015 - 2 K 1760/14

    Beschränkung der Erbenhaftung für Einkommensteuerforderungen, die aus der

  • FG Nürnberg, 17.03.2022 - 4 K 355/21

    Zuordnung des Veräußerungsgewinns aus dem Wegfall eines negativen Kapitalkontos

  • FG Baden-Württemberg, 05.07.2018 - 1 K 2502/15

    Zu der Frage, ob im Laufe eines Insolvenzverfahrens erstattete Umsatzsteuern und

  • FG Hamburg, 25.11.2015 - 2 K 152/15

    Abgrenzung von Masseverbindlichkeit und Insolvenzforderung bei Auflösung des

  • FG Köln, 19.01.2011 - 7 K 3547/07

    Einkommensteuerschuld aufgrund gegen den Willen des Insolvenzverwalters

  • OVG Niedersachsen, 16.05.2022 - 8 LC 134/20

    Geltendmachung von Säumniszuschlägen bei der berufsständischen Altersversorgung

  • FG Düsseldorf, 19.11.2020 - 14 K 303/18

    Einordnung von Einkommensteuerverbindlichkeiten als Masseverbindlichkeiten

  • FG Baden-Württemberg, 01.07.2015 - 1 K 1231/13

    Rückforderung von Eigenheimzulage im Insolvenzfall

  • FG Köln, 09.12.2016 - 7 K 1860/16

    Behandlung von Umsatzsteuerschulden eines Insolvenzschuldners als

  • FG Münster, 16.11.2023 - 8 K 2770/21

    Grunderwerbsteuer - Ist die Grunderwerbsteuer, die nach § 1 Abs. 2a GrEStG bei

  • FG Schleswig-Holstein, 02.09.2010 - 4 K 115/06

    Umsatzsteuer als Insolvenzforderung bei Erfüllungsablehnung

  • FG Sachsen, 03.08.2020 - 1 V 1497/19

    Enstehung von steuerbaren Einkünften und damit Masseverbindlichkeiten im

  • FG Köln, 24.10.2012 - 9 K 2093/10

    Nichtigkeit eines gegenüber dem Insolvenzverwalter ergangenen Steuerbescheides

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Rechtsprechung
   BFH, 28.04.2010 - III R 66/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,1827
BFH, 28.04.2010 - III R 66/09 (https://dejure.org/2010,1827)
BFH, Entscheidung vom 28.04.2010 - III R 66/09 (https://dejure.org/2010,1827)
BFH, Entscheidung vom 28. April 2010 - III R 66/09 (https://dejure.org/2010,1827)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Zuordnung der mechanischen Bearbeitung von Betonbruch, Naturgestein und Ziegelbruch zum zulagebegünstigten verarbeitenden Gewerbe oder zum nicht begünstigten Bergbau

  • openjur.de

    Zuordnung der mechanischen Bearbeitung von Betonbruch, Naturgestein und Ziegelbruch zum zulagebegünstigten verarbeitenden Gewerbe oder zum nicht begünstigten Bergbau

  • Bundesfinanzhof

    InvZulG § 2 Abs 1 S 1 Nr 1, InvZulG § 2 Abs 2 S 1 Nr 1
    Zuordnung der mechanischen Bearbeitung von Betonbruch, Naturgestein und Ziegelbruch zum zulagebegünstigten verarbeitenden Gewerbe oder zum nicht begünstigten Bergbau

  • Bundesfinanzhof

    Zuordnung der mechanischen Bearbeitung von Betonbruch, Naturgestein und Ziegelbruch zum zulagebegünstigten verarbeitenden Gewerbe oder zum nicht begünstigten Bergbau

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 InvZulG 1999, § 2 Abs 2 S 1 Nr 1 InvZulG 1999
    Zuordnung der mechanischen Bearbeitung von Betonbruch, Naturgestein und Ziegelbruch zum zulagebegünstigten verarbeitenden Gewerbe oder zum nicht begünstigten Bergbau

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Verarbeitendes Gewerbe im Investitionszulagenrecht

  • rewis.io

    Zuordnung der mechanischen Bearbeitung von Betonbruch, Naturgestein und Ziegelbruch zum zulagebegünstigten verarbeitenden Gewerbe oder zum nicht begünstigten Bergbau

  • ra.de
  • rewis.io

    Zuordnung der mechanischen Bearbeitung von Betonbruch, Naturgestein und Ziegelbruch zum zulagebegünstigten verarbeitenden Gewerbe oder zum nicht begünstigten Bergbau

  • rechtsportal.de

    Bestimmung des Begriffs des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht nach der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ) und entsprechende Anwendung durch die Finanzbehörden und das Finanzgericht; Abhängigkeit der ...

  • datenbank.nwb.de

    Zuordnung der mechanischen Bearbeitung von Betonbruch, Naturgestein und Ziegelbruch zum zulagebegünstigten verarbeitenden Gewerbe oder zum nicht begünstigten Bergbau

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Investitionszulage für Bauschutt-Recycling?

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bestimmung des Begriffs des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht nach der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ) und entsprechende Anwendung durch die Finanzbehörden und das Finanzgericht; Abhängigkeit der ...

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Einordnung eines Betonbrecherbetriebes in Wirtschaftszweig-Klassifikation

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 229, 562
  • BB 2010, 1950
  • BStBl II 2010, 831
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 23.03.2005 - III R 20/00

    Abgrenzung von Betrieben der Produktion zu Betrieben des verarbeitenden Gewerbes

    Auszug aus BFH, 28.04.2010 - III R 66/09
    Nach der Rechtsprechung des Senats --u.a. im Urteil vom 23. März 2005 III R 20/00 (BFHE 209, 186, BStBl II 2005, 497)-- hätten die Finanzämter zwar die statistische Einordnung in aller Regel zu übernehmen, wenn diese nicht offensichtlich falsch sei.

    Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass für die Auslegung des Begriffs des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht das vom Bundesamt herausgegebene Verzeichnis der Wirtschaftszweige --im Streitfall WZ 2003-- maßgeblich ist und die Einordnung durch das Statistische Landes- oder Bundesamt von den Finanzämtern in aller Regel bei der Entscheidung über die Gewährung der Investitionszulage zu übernehmen ist, soweit sie nicht zu einem offensichtlich falschen Ergebnis führt (ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Urteile in BFHE 209, 186, BStBl II 2005, 497, betr.

  • BFH, 17.04.2008 - III R 100/06

    Abgrenzung des Handels vom verarbeitenden Gewerbe

    Auszug aus BFH, 28.04.2010 - III R 66/09
    Steuerverwaltung und Finanzgerichte können aber überprüfen, ob die statistische Eingruppierung aufgrund eines zutreffenden Sachverhaltes ergangen ist, ob der Betrieb richtig abgegrenzt wurde (vgl. z.B. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 InvZulG 1999, § 3 Abs. 1 Satz 3 InvZulG 2010, jeweils betreffend Betriebe mit Betriebsstätten innerhalb und außerhalb des Fördergebietes) und ob bei Mischbetrieben richtig zugeordnet wurde (z.B. Senatsurteil vom 17. April 2008 III R 100/06, BFH/NV 2008, 1531, betr. Baumarkt, der Erzeugnisse einer unternehmenseigenen Sägerei vertreibt).
  • FG Thüringen, 23.07.2009 - 2 K 461/07

    Investitionszulage: Bindung des FA an die Einordnung eines Betriebes in die

    Auszug aus BFH, 28.04.2010 - III R 66/09
    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt (Urteil vom 23. Juli 2009  2 K 461/07, Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1968).
  • BFH, 25.01.2007 - III R 69/06

    Verarbeitendes Gewerbe

    Auszug aus BFH, 28.04.2010 - III R 66/09
    Produktion und Vertrieb von Sand, Kies und Beton; vom 25. Januar 2007 III R 69/06, BFH/NV 2007, 1187, betr.
  • BVerfG, 31.05.2011 - 1 BvR 857/07
    Auszug aus BFH, 28.04.2010 - III R 66/09
    Zerkleinern von Altasphalt und Altbeton, Verfassungsbeschwerde eingelegt, Az. 1 BvR 857/07).
  • BVerfG, 31.05.2011 - 1 BvR 857/07

    Zur gerichtlichen Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen im Hinblick auf die

    Eine von den statistischen Verzeichnissen abweichende Zuordnung sei nur dann gerechtfertigt, wenn die Zuordnung ausnahmsweise zu einem "offensichtlich falschen Ergebnis" führe (vgl. BFHE 187, 124 ; 201, 571 ) und damit "offensichtlich und unzweifelhaft falsch" sei (vgl. BFHE 229, 562 ).

    Dieser Standpunkt entspricht, über die angegriffene Entscheidung hinaus, nach wie vor der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFHE 229, 562 , bestätigt durch BFH, Beschluss vom 30. August 2010 - III B 2/09 -, BFH/NV 2010, S. 2306).

    Steuerverwaltung sowie Finanzgerichte könnten daher prüfen, ob das Statistikamt bei der Eingruppierung von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen und ob der betreffende Betrieb richtig abgegrenzt worden sei (vgl. BFHE 229, 562 ; BFH  ,  Beschluss vom 30. August 2010 - III B 2/09 -, BFH/NV 2010, S. 2306).

    Die Auslegung des Begriffs verarbeitendes Gewerbe "in engster Anlehnung an die Systematik der Wirtschaftszweige" bedeutet nach Auffassung des Bundesfinanzhofs, dass die Klassifikation der Wirtschaftszweige grundsätzlich verbindlich in dem Sinne ist, dass nur dann von ihr abgesehen werden kann, wenn "die Eingruppierung durch die Klassifikation selbst offensichtlich und unzweifelhaft falsch wäre" (so die Bestätigung der stRspr in BFHE 229, 562 ).

    Steuerverwaltung und Finanzgerichte können nach Auffassung des Bundesfinanzhofs danach zwar überprüfen, ob die statistische Eingruppierung aufgrund eines zutreffenden Sachverhalts ergangen ist, ob der Betrieb richtig abgegrenzt und ob bei Mischbetrieben richtig zugeordnet wurde; im Hinblick auf die "Auslegung" der Klassifikation, das heißt auf die Zuordnung bestimmter betrieblicher Tätigkeiten zu einem Abschnitt, einer Abteilung, einer Gruppe, einer Klasse und einer Unterklasse sowie hinsichtlich des konkreten Ergebnisses bindet die Stellungnahme jedoch, soweit sie nicht offenkundig falsch ist (vgl. auch insoweit die Bestätigung der stRspr des Bundesfinanzhofs in BFHE 229, 562 ).

    Die Einteilung der betrieblichen Tätigkeiten nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige selbst bleibt einer Evidenzprüfung daraufhin unterworfen, ob sie in Blick auf das Investitionszulagenrecht zu einem offensichtlich falschen Ergebnis führt (vgl. BFHE 201, 571 ; 229, 562 ; BFH, Beschluss vom 30. August 2010 - III B 2/09 -, BFH/NV 2010, S. 2306; stRspr).

    Dieses schmälert den individuellen Rechtsschutz, weil es die bei Ablehnung der begehrten Investitionszulage zu verklagenden Finanzbehörden nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in gleicher Weise wie die Finanzgerichte gegenüber den Statistikbehörden auf die Prüfung beschränkt, ob deren Einstufungsentscheidung zu einem offensichtlich falschen Ergebnis führt oder von einem falschen Sachverhalt ausgeht (neben dem angegriffenen Urteil vgl. nur BFHE 209, 186 ; 229, 562 m.w.N.).

  • BFH, 26.07.2012 - III R 43/11

    Zulagenrechtliche Einordnung eines Betriebs mit Hilfe der Klassifikation der

    Auch in der Entscheidung vom 28. April 2010 III R 66/09 (BFHE 229, 562, BStBl II 2010, 831) hatte er für die Zuordnung eines Betriebs mit vergleichbarer Tätigkeit danach unterschieden, ob die gewonnenen Erzeugnisse als Endprodukt oder als Zwischenprodukt verwendet wurden.
  • BFH, 18.05.2017 - III R 20/14

    Investitionszulage: Zuordnung eines Betriebs nach Maßgabe der Klassifikation der

    Die Bearbeitung von Altbeton wäre demgegenüber nur dann dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen, wenn die gewonnenen Erzeugnisse als Zwischenprodukt oder als Grundstoff für einen weiteren industriellen Verarbeitungsprozess --z.B. Herstellung von Betonfertigteilen-- verwendet würden (vgl. z.B. Senatsurteile vom 28. April 2010 III R 66/09, BFHE 229, 562, BStBl II 2010, 831, Rz 18; in BFH/NV 2012, 1654, Rz 17, m.w.N., und in BFH/NV 2013, 86, Rz 15 ff., m.w.N.).
  • BFH, 23.11.2021 - VII R 31/19

    Steuerfreie Verwendung von Kohle zur Herstellung von Asphaltmischgut

    Die Einordnung von Asphaltmischgut in die NACE-Klasse DI 26.82 führt nicht zu einer Abweichung von der BFH-Rechtsprechung zum Investitionszulagenrecht, weil die dort beurteilten Produktionsvorgänge nicht mit denen des Streitfalls vergleichbar sind (vgl. BFH-Urteile vom 23.03.2005 - III R 20/00, BFHE 209, 186, BStBl II 2005, 497; vom 25.01.2007 - III R 69/06, BFH/NV 2007, 1187; vom 28.04.2010 - III R 66/09, BFHE 229, 562, BStBl II 2010, 831; vom 22.12.2011 - III R 1/10, BFH/NV 2012, 1654, und vom 26.07.2012 - III R 43/11, BFH/NV 2013, 86).
  • BFH, 30.08.2010 - III B 2/09

    Auslegung des Begriffs "Verarbeitendes Gewerbe" nach der Klassifikation der

    d) Ebenfalls geklärt ist, dass es sich bei statistischen Eingruppierungen nicht um Grundlagenbescheide (§ 171 Abs. 10 AO) handelt und unter welchen Voraussetzungen fehlerhafte statistische Eingruppierungen für die Investitionszulage unbeachtet bleiben können (Senatsurteil vom 28. April 2010 III R 66/09, BFHE 229, 562, Betriebs-Berater 2010, 1950, m.w.N.).
  • BFH, 23.11.2021 - VII R 32/19

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23.11.2021 VII R 31/19 - Steuerfreie Verwendung

    Die Einordnung von Asphaltmischgut in die NACE-Klasse DI 26.82 führt nicht zu einer Abweichung von der BFH-Rechtsprechung zum Investitionszulagenrecht, weil die dort beurteilten Produktionsvorgänge nicht mit denen des Streitfalls vergleichbar sind (vgl. BFH-Urteile vom 23.03.2005 - III R 20/00, BFHE 209, 186, BStBl II 2005, 497; vom 25.01.2007 - III R 69/06, BFH/NV 2007, 1187; vom 28.04.2010 - III R 66/09, BFHE 229, 562, BStBl II 2010, 831; vom 22.12.2011 - III R 1/10, BFH/NV 2012, 1654, und in BFH/NV 2013, 86).
  • BFH, 02.09.2011 - III B 9/10

    Anwendung einer Definition aus der Datenbank "Wikipedia" - Keine grundsätzliche

    Für die Auslegung des Begriffs des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht ist grundsätzlich das vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Verzeichnis der Wirtschaftszweige maßgeblich (z.B. Senatsurteil vom 28. April 2010 III R 66/09, BFHE 229, 562, BStBl II 2010, 831).
  • FG Thüringen, 21.01.2015 - 3 K 400/12

    Betrieb des verarbeitenden Gewerbes aufgrund Einbaus selbst umgearbeiteter Teile

    Die Bindungswirkung erstreckt sich aufgrund des Expertenwissens der Statischen Landesämter und des Bundesamtes grundsätzlich auch auf die "Auslegung" der Klassifikation, d.h. auf die Zuordnung bestimmter betrieblicher Tätigkeiten zu einem Abschnitt, einer Abteilung, einer Gruppe, einer Klasse und einer Unterklasse in Grenzfällen (BFH - Urteil vom 28.04.2010 III R 66/09, BFHE 229, 562, BStBl II 2010, 831).
  • FG Berlin-Brandenburg, 24.03.2011 - 13 K 13081/10

    Zum KMU-Begriff nach § 2 Abs. 7 InvZulG 2005 und zur Bindungswirkung eines

    Denn die Bindungswirkung kann jedenfalls nicht weiter als bei der Einordnung eines Unternehmens in die Klassifikation der Wirtschaftszweige durch das Statistische Bundesamt bzw. die Statistischen Landesämter gehen, d. h. die Bindungswirkung entfällt, wenn die GA-Behörde von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist (vgl. BFH-Urteil vom 28. April 2010 III R 66/09, BStBl II 2010, 831; BFH-Beschluss vom 30. August 2010 III B 2/09, BFH/NV 2010, 2306).
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