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Rechtsprechung
   BFH, 25.05.2011 - I R 95/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,3248
BFH, 25.05.2011 - I R 95/10 (https://dejure.org/2011,3248)
BFH, Entscheidung vom 25.05.2011 - I R 95/10 (https://dejure.org/2011,3248)
BFH, Entscheidung vom 25. Mai 2011 - I R 95/10 (https://dejure.org/2011,3248)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Keine sog. Qualifikationsverkettung bei subjektivem Qualifikationskonflikt - Vermietungseinkünfte einer vermögensverwaltenden, aber gewerblich geprägten ungarischen Personengesellschaft als Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

  • openjur.de

    Keine sog. Qualifikationsverkettung bei subjektivem Qualifikationskonflikt; Vermietungseinkünfte einer vermögensverwaltenden, aber gewerblich geprägten ungarischen Personengesellschaft als Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

  • Bundesfinanzhof

    DBA HUN Art 3 Abs 1 Buchst c, DBA HUN Art 3 Abs 2, DBA HUN Art 4 Abs 1, DBA HUN Art 6 Abs 1, DBA HUN Art 6 Abs 4, DBA HUN Art 7 Abs 1, DBA HUN Art 21, DBA HUN Art 23 Abs 1 Buchst a... , DBA HUN Art 23 Abs 1 Buchst c, EStG § 15 Abs 2, EStG § 15 Abs 3 Nr 2
    Keine sog. Qualifikationsverkettung bei subjektivem Qualifikationskonflikt - Vermietungseinkünfte einer vermögensverwaltenden, aber gewerblich geprägten ungarischen Personengesellschaft als Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

  • Bundesfinanzhof

    Keine sog. Qualifikationsverkettung bei subjektivem Qualifikationskonflikt - Vermietungseinkünfte einer vermögensverwaltenden, aber gewerblich geprägten ungarischen Personengesellschaft als Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 Buchst c DBA HUN, Art 3 Abs 2 DBA HUN, Art 4 Abs 1 DBA HUN, Art 6 Abs 1 DBA HUN, Art 6 Abs 4 DBA HUN
    Keine sog. Qualifikationsverkettung bei subjektivem Qualifikationskonflikt - Vermietungseinkünfte einer vermögensverwaltenden, aber gewerblich geprägten ungarischen Personengesellschaft als Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

  • IWW
  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Einkünfte aus Beteiligung an einer "intransparenten" ungarischen Personengesellschaft - rechtliche Qualifikation des Steuersubjekts

  • cpm-steuerberater.de

    Keine sog. Qualifikationsverkettung bei subjektivem Qualifikationskonflikt – Vermietungseinkünfte einer vermögensverwaltenden, aber gewerblich geprägten ungarischen Personengesellschaft als Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

  • Betriebs-Berater

    Keine Qualifikationsverkettung bei subjektivem Qualifikationskonflikt

  • rewis.io

    Keine sog. Qualifikationsverkettung bei subjektivem Qualifikationskonflikt - Vermietungseinkünfte einer vermögensverwaltenden, aber gewerblich geprägten ungarischen Personengesellschaft als Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

  • ra.de
  • rewis.io

    Keine sog. Qualifikationsverkettung bei subjektivem Qualifikationskonflikt - Vermietungseinkünfte einer vermögensverwaltenden, aber gewerblich geprägten ungarischen Personengesellschaft als Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besteuerung eines in Deutschland ansässigen Gesellschafters einer nach ungarischem Steuerrecht als steuerlich intransparent behandelten ungarischen Personengesellschaft; Einordnung von Einkünften aus der Vermietung unbeweglicher und beweglicher Wirtschaftsgüter als ...

  • datenbank.nwb.de

    Keine sog. Qualifikationsverkettung bei subjektivem Qualifikationskonflikt - Vermietungseinkünfte einer vermögensverwaltenden, aber gewerblich geprägten ungarischen Personengesellschaft als Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Besteuerung eines in Deutschland ansässigen Gesellschafters einer nach ungarischem Steuerrecht als steuerlich intransparent behandelten ungarischen Personengesellschaft; Einordnung von Einkünften aus der Vermietung unbeweglicher und beweglicher Wirtschaftsgüter als ...

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Keine Qualifikationsverkettung bei subjektivem Qualifikationskonflikt

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine gewerbliche Prägung bei Vermietung einer ausländischen Personengesellschaft

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Der Bundesfinanzhof und die ungarische Personengesellschaft

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 234, 63
  • BB 2011, 2005
  • BB 2011, 2404
  • BStBl II 2014, 760
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (9)

  • FG Düsseldorf, 23.07.2009 - 16 K 4353/05

    Besteuerung von Einkünften aus Darlehen einer Investorengemeinschaft mit Sitz in

    Auszug aus BFH, 25.05.2011 - I R 95/10
    Schließlich sind insofern auch Überlegungen kaum weiterführend, wonach sich dem Abkommen zwar strenggenommen keine eigentliche Qualifikationsverkettung entnehmen lässt, dieses jedoch eine nur reduzierte Prüfungsbindung vorgibt, ob der Quellenstaat "zu dem Ergebnis kommen konnte, dass die Einkünfte nach dem maßgeblichen DBA von ihm besteuert werden können" (so neuerdings unterscheidend Wassermeyer, IStR 2011, 85, 90; s. auch bereits in IStR 2010, 536, und 683, 684).

    Diese Umqualifikation schlägt auf die abkommensrechtliche Einkunftsqualifikation jedoch --entgegen der Annahme der Finanzverwaltung (vgl. allgemein BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 354 Tz. 2.2.1, und konkret bezogen auf Ungarn BMF-Schreiben vom 24. September 1999, Finanz-Rundschau --FR-- 2000, 238; IStR 2010, 536 mit Anmerkung Wassermeyer)-- nicht durch.

    Diese Vermietungseinkünfte sind in Deutschland dementsprechend freizustellen (jedenfalls insoweit auch Wassermeyer, FR 2010, 537; derselbe, IStR 2010, 536, und 683, 684).

  • BFH, 04.04.2007 - I R 110/05

    Progressionsvorbehalt: abkommensrechtlich steuerfreie Einkünfte einer im

    Auszug aus BFH, 25.05.2011 - I R 95/10
    Diese (Ausgangs-)Frage wurde bislang vom Senat für die hier in Rede stehende Konstellation noch nicht abschließend beantwortet (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Mai 2010 I B 191/09, BFHE 229, 322, BStBl II 2011, 156; s. aber auch Senatsurteile vom 4. April 2007 I R 110/05, BFHE 217, 535, BStBl II 2007, 521; vom 20. August 2008 I R 34/08, BFHE 222, 521, BStBl II 2009, 263); sie ist indes zu verneinen (nachfolgend a).

    Lüdicke, IStR 2011, 91; Kempermann in Wassermeyer/Richter/Schnittker, a.a.O., Rz 3.68 f.; Niehaves in Haase, AStG/DBA, Art. 7 Rz 93; Gaffron, daselbst, Art. 3 MA Rz 25; Rosenthal, IStR 2007, 610; insoweit wohl auch M. Lang, Internationale Wirtschafts-Briefe 2011, 281, 290 ff.; Schuch/Bauer in Gassner/Lang/Lechner [Hrsg.], Personengesellschaften im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen, 2000, S. 27 ff.; Aigner/Züger, daselbst, S. 47 ff., jeweils m.w.N.; s. auch bereits Senatsurteile in BFHE 217, 535, BStBl II 2007, 521; in BFHE 222, 521, BStBl II 2009, 263).

  • BFH, 20.08.2008 - I R 34/08

    Beteiligung an einer US-amerikanischen Limited Liability Company (LLC) kann

    Auszug aus BFH, 25.05.2011 - I R 95/10
    Diese (Ausgangs-)Frage wurde bislang vom Senat für die hier in Rede stehende Konstellation noch nicht abschließend beantwortet (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Mai 2010 I B 191/09, BFHE 229, 322, BStBl II 2011, 156; s. aber auch Senatsurteile vom 4. April 2007 I R 110/05, BFHE 217, 535, BStBl II 2007, 521; vom 20. August 2008 I R 34/08, BFHE 222, 521, BStBl II 2009, 263); sie ist indes zu verneinen (nachfolgend a).

    Lüdicke, IStR 2011, 91; Kempermann in Wassermeyer/Richter/Schnittker, a.a.O., Rz 3.68 f.; Niehaves in Haase, AStG/DBA, Art. 7 Rz 93; Gaffron, daselbst, Art. 3 MA Rz 25; Rosenthal, IStR 2007, 610; insoweit wohl auch M. Lang, Internationale Wirtschafts-Briefe 2011, 281, 290 ff.; Schuch/Bauer in Gassner/Lang/Lechner [Hrsg.], Personengesellschaften im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen, 2000, S. 27 ff.; Aigner/Züger, daselbst, S. 47 ff., jeweils m.w.N.; s. auch bereits Senatsurteile in BFHE 217, 535, BStBl II 2007, 521; in BFHE 222, 521, BStBl II 2009, 263).

  • BFH, 28.04.2010 - I R 81/09

    Zinseinkünfte einer gewerblich geprägten, aber vermögensverwaltend tätigen

    Auszug aus BFH, 25.05.2011 - I R 95/10
    Im Einzelnen verweist der Senat auf seine mittlerweile ständige Spruchpraxis (z.B. Senatsurteile vom 28. April 2010 I R 81/09, BFHE 229, 252; vom 9. Dezember 2010 I R 49/09, BFHE 232, 145).
  • BFH, 06.07.1978 - IV R 24/73

    Überlassung eines Gebäudes - Organgesellschaft - Eigengewerbliche Nutzung -

    Auszug aus BFH, 25.05.2011 - I R 95/10
    Die Vermietung eines im Ausland gelegenen Grundstücks macht das Grundstück nicht zu einer Betriebsstätte des im Inland ansässigen Vermieters (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 6. Juli 1978 IV R 24/73, BFHE 126, 102, BStBl II 1979, 18); die T-KFT ersetzt diesen Mangel mit ihrem Geschäftsbetrieb nicht.
  • BFH, 09.12.2010 - I R 49/09

    Britische sog. Claw-back-Besteuerung und Abkommensrecht; Zinseinkünfte einer

    Auszug aus BFH, 25.05.2011 - I R 95/10
    Im Einzelnen verweist der Senat auf seine mittlerweile ständige Spruchpraxis (z.B. Senatsurteile vom 28. April 2010 I R 81/09, BFHE 229, 252; vom 9. Dezember 2010 I R 49/09, BFHE 232, 145).
  • BFH, 09.02.2011 - I R 54/10

    Gewerbesteuerliche Organschaft zwischen einem in Großbritannien ansässigen

    Auszug aus BFH, 25.05.2011 - I R 95/10
    Dies gilt aber nicht für seinerzeit schon bestehende Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, wie auch im Streitfall bei dem --bereits am 27. Oktober 1979 in Kraft getretenen (vgl. Art. 29 Abs. 2 DBA-Ungarn, BGBl II 1979, 1031)-- DBA-Ungarn; den Willen der Vertragsparteien jener Abkommen können die neueren Kommentierungen der OECD nicht widerspiegeln (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt Senatsurteil vom 9. Februar 2011 I R 54, 55/10, BFHE 232, 476; konkret für den Partnership Report z.B. Weggenmann in Wassermeyer/Richter/Schnittker, a.a.O., Rz 8.42 f., 8.67; Kempermann, daselbst, Rz 3.15; Jankowiak, a.a.O., S. 138 ff., 143 ff.; Gosch in Schaumburg/Piltz [Hrsg.], Veräußerungsgewinne im Internationalen Steuerrecht, 2004, S. 103, 112).
  • BFH, 19.05.2010 - I B 191/09

    AdV bei negativem Konflikt über abkommensrechtliche Qualifikation einer

    Auszug aus BFH, 25.05.2011 - I R 95/10
    Diese (Ausgangs-)Frage wurde bislang vom Senat für die hier in Rede stehende Konstellation noch nicht abschließend beantwortet (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Mai 2010 I B 191/09, BFHE 229, 322, BStBl II 2011, 156; s. aber auch Senatsurteile vom 4. April 2007 I R 110/05, BFHE 217, 535, BStBl II 2007, 521; vom 20. August 2008 I R 34/08, BFHE 222, 521, BStBl II 2009, 263); sie ist indes zu verneinen (nachfolgend a).
  • FG Berlin-Brandenburg, 02.09.2010 - 9 K 2510/04

    Abkommensrechtliche Einordnung der Einkünfte des Besitzunternehmens bei

    Auszug aus BFH, 25.05.2011 - I R 95/10
    Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg gab der Klage durch Urteil vom 2. September 2010 9 K 2510/04 B nur hinsichtlich des Hilfsantrags statt --und übertrug die Errechnung des Anrechnungsbetrages insoweit gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf das FA--, wies sie in ihrem Hauptantrag aber als unbegründet ab; das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2011, 415 veröffentlicht.
  • BFH, 24.08.2011 - I R 46/10

    Gewerblichkeit eines (englischen, gewerblich geprägten) Private Equity Fonds -

    Im Einzelnen verweist der Senat auf seine mittlerweile ständige Spruchpraxis (z.B. Senatsurteile vom 28. April 2010 I R 81/09, BFHE 229, 252; vom 9. Dezember 2010 I R 49/09, BFHE 232, 145, BStBl II 2011, 482 --dort für das DBA-Großbritannien 1964/1970--; vom 25. Mai 2011 I R 95/10, Deutsches Steuerrecht 2011, 1553, BFHE 234, 63), an welcher festzuhalten ist (s. auch --speziell zu Private Equity Fonds-- Elser/Gütle-Kunz in Wassermeyer/Richter/Schnittker, Personengesellschaften im Internationalen Steuerrecht, Rz 11.48).
  • BFH, 11.07.2018 - I R 44/16

    Auslegung von DBA - Lichtdesigner als werkschaffender Künstler

    e) Das FG hat zu diesen Abgrenzungskriterien indes keine Feststellungen getroffen, sondern alleine auf die ausländischen Bescheinigungen abgehoben, weil sich nach seiner Ansicht die Einkünftequalifikation i.S. einer Qualifikationsverkettung (siehe dazu die Nachweise im Senatsurteil vom 25. Mai 2011 I R 95/10, BFHE 234, 63, BStBl II 2014, 760) nach den ausländischen Arbeitgeberbescheinigungen richte.

    Der Senat hat die Annahme einer Qualifikationsverkettung für sog. Alt-DBA ohne entsprechende abkommensrechtliche Anordnung bereits zurückgewiesen (vgl. Senatsurteil in BFHE 234, 63, BStBl II 2014, 760 zu subjektiven Qualifikationskonflikten; Senatsbeschluss vom 13. November 2013 I R 67/12, BFHE 243, 361, BStBl II 2014, 172).

    Vielmehr ist auch im Rahmen dieses Methodenartikels die Frage nach dem "Besteuern-Können" im Einklang mit Art. 3 Abs. 2 OECD-MustAbk und damit nach dem (nationalen) Recht des Ansässigkeitsstaats des Steuerpflichtigen --des sog. Anwenderstaates-- zu beurteilen (Senatsurteile in BFHE 234, 63, BStBl II 2014, 760; vom 26. Juni 2013 I R 48/12, BFHE 242, 195, BStBl II 2014, 367).

    Ferner widerspricht es der ständigen Spruchpraxis des Senats, im Sinne einer dynamischen Abkommensauslegung der späteren Fortentwicklung oder Änderung von OECD-Verlautbarungen eine streitentscheidende Bedeutung für das Verständnis bereits zuvor verhandelter Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung beizumessen (z.B. Senatsurteile vom 23. September 2008 I R 57/07, BFH/NV 2009, 390; vom 9. Februar 2011 I R 54, 55/10, BFHE 232, 476, BStBl II 2012, 106; in BFHE 234, 63, BStBl II 2014, 760; vom 16. Januar 2014 I R 30/12, BFHE 244, 354, BStBl II 2014, 721; vom 15. April 2015 I R 73/13, BFH/NV 2015, 1674; vom 10. Juni 2015 I R 79/13, BFHE 250, 110, BStBl II 2016, 326; vom 12. Oktober 2016 I R 92/12, BFHE 256, 32; Senatsbeschlüsse vom 8. Dezember 2010 I R 92/09, BFHE 232, 137, BStBl II 2011, 488; vom 21. August 2015 I R 63/13, BFH/NV 2016, 36; jeweils m.w.N.).

    Er hat lediglich ausgeführt, dass Empfehlungen der OECD, wie sie sich im sog. Partnership Report niedergeschlagen haben, eine Hilfe für die Abkommensauslegung darstellen, aber "frühestens" ab der entsprechenden Neufassung des OECD-Musterkommentars im Jahre 2000 beachtenswert sein können (Senatsurteil in BFHE 234, 63, BStBl II 2014, 760).

  • BFH, 12.10.2016 - I R 92/12

    Doppelstöckige Personengesellschaft - Zuordnung von Sonderbetriebsvermögen II

    Es handelt sich hierbei vielmehr um eine unilateral eigenständig zu beantwortende Rechtsfrage, die Art. 2 Abs. 2 DBA-Niederlande 1959 dem jeweiligen Anwenderstaat --hier Deutschland-- überantwortet (vgl. Senatsurteile vom 25. Mai 2011 I R 95/10, BFHE 234, 63, BStBl II 2014, 760 zum DBA mit Ungarn; vom 20. August 2008 I R 39/07, BFHE 222, 509, BStBl II 2009, 234 zum DBA mit den Vereinigten Staaten von Amerika; Senatsbeschluss vom 19. Mai 2010 I B 191/09, BFHE 229, 322, BStBl II 2011, 156 zum DBA mit Spanien).
  • FG Bremen, 25.06.2015 - 1 K 68/12

    Inländische Betriebsstätte einer vermögensverwaltenden gewerblich geprägten GmbH

    Der Beklagte bezieht sich auf die Urteile des BFH vom 9. Dezember 2010 ( I R 49/09 unter I.2.b der Gründe) vom 25. Mai 2011 ( I R 60/10 unter 2.a) der Gründe), vom 28. April 2010 ( I R 81/09) und 25. Mai 2011 ( I R 95/10).

    Eine Betriebsstätte nach § 12 Satz 1 AO liege im Streitfall nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (vgl. BFH-Urteile vom 6. Juli 1978, BStBl II 1979, 18 ; 30. Juni 2005, BStBl 2006 II 84; 13. Juni 2006, BStBl 2007 II 94; 25. Mai 2011 I R 95/10 Rz. 22; 10. Mai 1961, BStBl III 317; 18. März 1976, BStBl II 365, 367; Brandenburgisches FG vom 27. August 1996, EFG 1997, 299; FG Köln vom 14. Juli 1987, EFG 1987, 568; FG Berlin vom 25. Mai 1976, EFG 1976, 595; FG Rheinland/Pfalz vom 4. Februar 1991, EFG 1991, 485) nicht vor.

    Auch könne eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte der GmbH der KG nicht zugerechnet werden (BFH vom 25. Mai 2011, I R 95/10, Rz. 22; Betriebsberater 2011, 2404 (2407)).

    Mit seinem Urteil vom 24. August 2011 ( I R 46/10, BFH/NV 2011, 2165) habe der BFH seine mittlerweile ständige Spruchpraxis (vgl. Urteile vom 28. April 2010 I R 81/09, BFHE 229, 252; vom 9. Dezember 2010 I 49/09, BFHE 232, 145, BStBl II 2011, 482; vom 25. Mai 2011 I R 95/10, BFHE 234, 63) fortgesetzt, wonach eine gewerbliche Prägung im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG auf die abkommensrechtliche Einkommensqualifikation nicht durchschlage.

    In drei der vom BFH entschiedenen Fälle (I R 49/09, I R 81/09 und I R 95/10) gehe es - wie im Streitfall - um die ertragsteuerliche Behandlung von Sachverhalten mit Auslandsbezug.

    In dem Urteil vom 25. Mai 2011 ( I R 95/10) habe der BFH über einen mit dem hiesigen Streitfall nahezu identischen Sachverhalt zu entscheiden gehabt und entschieden, dass der vermögensverwaltend tätigen Personengesellschaft ungarischen Rechts eine etwaige Betriebsstätte der Komplementär-Kapitalgesellschaft ungarischen Rechts nicht hätte zugerechnet werden können.

    Das BFH-Urteil vom 24. August 2011 ( I R 46/10, BFHE 234, 339, BStBl II 2014, 764) bezieht sich auf das Verhältnis von § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG zu Art. 111 Abs. 1 Satz 1 DBA-Großbritannien 1964/1970, das Urteil vom 25. Mai 2011 ( I R 95/10, BFHE 234, 63, BStBl II 2014, 760) auf Art. 7 Abs. 1 DBA-Ungarn und das Urteil vom 17. Dezember 1997 (I R 34/97, BFHE 185, 216 ) auf das DBA-USA 1954/65.

  • BFH, 10.06.2015 - I R 79/13

    Besteuerungsrecht für Abfindung an einen in die Schweiz verzogenen, zuvor im

    a) Der Senat legt seiner Auslegung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in ebenfalls ständiger Spruchpraxis aus zeitlicher Sicht einen sog. statischen, keinen sog. dynamischen Auslegungsmodus zugrunde (vgl. z.B. Senatsurteile vom 16. Januar 2014 I R 30/12, BFHE 244, 354, BStBl II 2014, 721; vom 9. Februar 2011 I R 54, 55/10, BFHE 232, 476, BStBl II 2012, 106; vom 25. Mai 2011 I R 95/10, BFHE 234, 63; vom 8. Dezember 2010 I R 92/09, BFHE 232, 137, BStBl II 2011, 488; vom 23. September 2008 I R 57/07, BFH/NV 2009, 390; Senatsbeschluss vom 19. Mai 2010 I B 191/09, BFHE 229, 322, BStBl II 2011, 156, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 20.12.2017 - I R 98/15

    Einkünfte eines national und international tätigen Fußballschiedsrichters:

    Denn Deutschland ist --nach der maßgeblichen nationalen Sicht als Anwenderstaat (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2011 I R 95/10, BFHE 234, 63, BStBl II 2014, 760 zum DBA-Ungarn 1977)-- das ausschließliche Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus der Schiedsrichtertätigkeit zugewiesen.
  • FG Köln, 31.08.2016 - 10 K 3550/14

    Anwendbarkeit des § 8b Abs. 5 KStG im Rahmen einer angenommenen

    Dies scheint auch der BFH so zu sehen, der mit Urteil vom 25.05.2011 (I R 95/10, BStBl II 2014, 760) in einem Fall, in dem lediglich die Mehrheitsgesellschafter der jeweils im Ausland tätigen Besitz- und Betriebsgesellschaft (nach ausländischem Recht beides Personengesellschaften) im Inland unbeschränkt steuerpflichtig waren, die Aktivitäten der ausländischen Betriebsgesellschaft für Zwecke der Einkünftequalifikation nach innerstaatlichem Recht miteinbezogen hat.

    Dass die Dividendenbezüge nach deutschem innerstaatlichem Recht aufgrund der grenzüberschreitenden Betriebsaufspaltung als gewerbliche Einkünfte zu qualifizieren sind, ist insoweit für Zwecke der Abkommensanwendung ohne Belang und führt nicht etwa zur Annahme von Unternehmensgewinnen i.S.d. Art. 5 DBA-NL a.F. Mit der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 25.05.2011 - I R 95/10, BStBl II 2014, 760) ist vielmehr von einer abkommensautonomen Auslegung auszugehen.

    Nach der Rechtsprechung des BFH schlägt die innerstaatliche Annahme gewerblicher Einkünfte aufgrund einer "Betriebsaufspaltung über die Grenze" nicht auf die DBA-Ebene durch (vgl. BFH-Urteil vom 25.05.2011 - I R 95/10, BStBl II 2014, 760 m.w.N.).

    Dies gilt nach dem BFH selbst dann, wenn es sich bei dem vermieteten Grundstück gerade um die die sachliche Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung begründende wesentliche Betriebsgrundlage handelt, wodurch innerstaatlich die ansonsten nur vermögensverwaltende vermietende Tätigkeit zu einer gewerblichen Tätigkeit wird (vgl. BFH-Urteil vom 25.05.2011 - I R 95/10, BStBl II 2014, 760; Reiß in: Kirchhof, EStG, 15. Aufl., § 15 Rz. 106b; Gosch in: Kirchhof, EStG, 15. Aufl., § 49 Rz. 13).

  • BFH, 26.06.2013 - I R 48/12

    Ansässigkeit, Abkommensberechtigung und Schachtelprivilegierung einer

    Die Frage nach der Bestimmung des Einkünftebeziehers und desjenigen, welchem die Einkünfte zuzurechnen sind, sind vielmehr auch hier strikt auseinanderzuhalten, und die Einkommenszurechnung verbleibt --wie abkommensrechtlich sonst auch (z.B. --bezogen auch auf § 50d Abs. 1 EStG-- Senatsurteil vom 21. Mai 1997 I R 79/96, BFHE 184, 281, BStBl II 1998, 113; Gosch in Kirchhof, EStG, 12. Aufl., § 50d Rz 25; Kaeser/Wassermeyer in Wassermeyer, a.a.O., Art. 10 MA Rz 40 [alt 34])-- allein in der Hand des jeweiligen Anwenderstaats (ebenso z.B. Kreienbaum/ Nürnberger, IStR 2006, 806, 811; Anger/Sewtz, IStR 2009, 273; Anger/Wagemann, IStR 2012, 648, 649; Jacob, JbFStR 2011/2012, S. 534, 538; derselbe, SAM 2011, 42, 47 und IStR 2011, 98; Wehrße, a.a.O., S. 113 f.; Fox in Raupach/Pohl/Töben/Sieker [Hrsg.], a.a.O., S. 214; Lüdicke, IFSt, Schrift Nr. 480/2012, S. 53 ff., 56, dort unter Hinweis auf die sog. anwenderstaatsorientierte Betrachtungsweise, s. dazu Senatsurteil vom 25. Mai 2011 I R 95/10, BFHE 234, 63; Lüdicke in Dötsch/ Herlinghaus/Hüttemann/Lüdicke/Schön [Hrsg.], Die Personengesellschaft im Steuerrecht, 2011, S. 95 ff., S. 112 ff.; anders z.B. Wolff in Wassermeyer, a.a.O., Art. 1 USA Rz 113, Art. 10 USA Rz 61 ff.; Eimermann, IStR 2009, 58; Dremel in Schönfeld/ Ditz, a.a.O., Art. 1 Rz 146; Oellerich, ISR 2012, 15; wiederum unklar Schönfeld, IStR 2007, 274, 276 einerseits, in Schönfeld/Ditz, a.a.O., Art. 10 Rz 454 andererseits).

    Der Senat verweist dazu auf sein Urteil in BFHE 234, 63 (s. dazu auch Gosch in Kirchhof, a.a.O., § 50d Rz 10a, m.w.N.).

  • BFH, 17.11.2020 - I R 72/16

    Grenzüberschreitende Betriebsaufspaltung

    Denn nach ständiger Senatsrechtsprechung ist der Begriff des Unternehmensgewinns abkommensautonom mit der Folge zu bestimmen, dass abkommensrechtlich von einer vermögensverwaltenden Tätigkeit auszugehen ist (vgl. Senatsurteile vom 25.05.2011 - I R 95/10, BFHE 234, 63, BStBl II 2014, 760, Rz 22; vom 09.12.2010 - I R 49/09, BFHE 232, 145, BStBl II 2011, 482, Rz 18; vom 28.04.2010 - I R 81/09, BFHE 229, 252, BStBl II 2014, 754, Rz 23).

    Die Vermietung eines im Ausland belegenen Grundstücks macht das Grundstück nicht zu einer Betriebsstätte des im Inland ansässigen Vermieters (vgl. Senatsurteil in BFHE 234, 63, BStBl II 2014, 760, Rz 22, m.w.N.).

    Dies gilt wegen der ertragsteuerrechtlichen Selbständigkeit von Besitz- und Betriebsunternehmen auch für die Vermietungstätigkeit der Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung (BFH-Urteile vom 10.12.1998 - III R 50/95, BFHE 188, 176, BStBl II 1999, 607; vom 04.07.2012 - II R 38/10, BFHE 238, 216, BStBl II 2012, 782, Rz 49; vgl. auch Senatsurteil in BFHE 234, 63, BStBl II 2014, 760).

  • BFH, 21.01.2016 - I R 49/14

    Besteuerung von Sonderbetriebseinnahmen (hier Dividenden aus

    Die Besteuerung des in Deutschland ansässigen Gesellschafters einer spanischen, nach dortigem im Gegensatz zum deutschen Recht steuerlich als intransparent behandelten Personengesellschaft ist nach Maßgabe des DBA-Spanien 1966 auf der Grundlage des deutschen und nicht des spanischen Steuerrechts vorzunehmen (Bestätigung des Senatsurteils vom 25. Mai 2011 I R 95/10, BFHE 234, 63, BStBl II 2014, 760, dort zum DBA-Ungarn).

    Der Senat verweist dazu auf sein Urteil vom 25. Mai 2011 I R 95/10 (BFHE 234, 63, BStBl II 2014, 760), das zwar zum DBA-Ungarn ergangen ist, dem aber insoweit eine gleichliegende Sach- und Regelungslage zugrunde lag.

  • FG Hessen, 26.03.2015 - 10 K 2347/09

    Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beteiligungen von drei

  • BFH, 11.10.2017 - I R 42/15

    Besteuerung von Ausschüttungen einer US-amerikanischen "S-Corporation" an einen

  • BFH, 16.01.2014 - I R 30/12

    § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 KStG 1999 a. F. verstößt gegen Art. 24

  • FG Münster, 02.07.2014 - 12 K 2707/10

    Freistellung von Dividenden einer spanischen Komplementär-Kapitalgesellschaft an

  • FG Hessen, 15.11.2012 - 11 K 3175/09

    Anwendbarkeit der Gepräge-Regelung des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG auf ausländische

  • FG Hamburg, 16.02.2016 - 2 K 54/13

    Gewerbesteuer: Sonderbetriebseinnahmen als Bestandteil des inländischen

  • BFH, 13.11.2013 - I R 67/12

    DBA-Belgien: Besteuerungsrecht für die Hinzurechnung des Unterschiedsbetrages

  • FG Düsseldorf, 17.10.2017 - 6 K 1141/14

    Steuerpflicht von Zahlungen einer luxemburgischen Investmentgesellschaft in der

  • BFH, 12.10.2016 - I R 93/12

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 12. 10. 2016 I R 92/12 -

  • BFH, 15.04.2015 - I R 73/13

    Deutsches Besteuerungsrecht für den von der OSZE-Mission im Kosovo gezahlten

  • BFH, 21.08.2015 - I R 63/13

    Unternehmer i.S. von Art. 15 Abs. 3 DBA-Zypern 1974: Unveränderte Auslegung

  • FG München, 29.06.2015 - 7 K 928/13

    Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und Gewerbebetrieb beim

  • FG Baden-Württemberg, 29.09.2021 - 14 K 880/20

    Auslegung von § 50i EStG bei Betriebsaufspaltung - Schenkung von Anteilen an

  • FG München, 10.11.2020 - 6 V 1784/20

    Begriff der Dividende und Doppelbesteuerung

  • FG Köln, 19.04.2018 - 13 K 2410/12
  • FG Düsseldorf, 12.05.2023 - 3 K 70/18

    Aufteilung des Gewinns aus dem Betrieb eines Rohrfernleitungsnetzes auf

  • FG Düsseldorf, 12.05.2023 - 3 K 1940/17

    Aufteilung des Gewinns aus dem Betrieb eines Rohrfernleitungsnetzes auf

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 07.10.2021 - 2 K 39/21

    Besteuerungsrecht für Bezüge aus einer deutschen Sozialversicherungsrente, die an

  • FG Baden-Württemberg, 25.09.2018 - 6 K 2090/15

    Kein Recht zur Einbeziehung von Zinserträgen einer beschränkt steuerpflichtigen

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Rechtsprechung
   BFH, 21.07.2011 - II R 52/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,1570
BFH, 21.07.2011 - II R 52/10 (https://dejure.org/2011,1570)
BFH, Entscheidung vom 21.07.2011 - II R 52/10 (https://dejure.org/2011,1570)
BFH, Entscheidung vom 21. Juli 2011 - II R 52/10 (https://dejure.org/2011,1570)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags - Gesetzgebungshoheit für Ergänzungsabgabe - allgemeiner Gleichheitssatz - Eigentumsgarantie - Vertrauensschutz - Befristung - Kostenentscheidung

  • openjur.de

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags; Gesetzgebungshoheit für Ergänzungsabgabe; allgemeiner Gleichheitssatz; Eigentumsgarantie; Vertrauensschutz; Befristung; Kostenentscheidung

  • Bundesfinanzhof

    SolZG §§ 1 ff, GG Art 2 Abs 1, GG Art 3 Abs 1, GG Art 14 Abs 1, GG Art 19 Abs 3, GG Art 20 Abs 2, GG Art 20 Abs 3, GG Art 105 Abs 2, GG Art 106 Abs 1 Nr 6, GG Art 106 Abs 3, EStG § 35, SolZG § 1
    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags - Gesetzgebungshoheit für Ergänzungsabgabe - allgemeiner Gleichheitssatz - Eigentumsgarantie - Vertrauensschutz - Befristung - Kostenentscheidung

  • Bundesfinanzhof

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags - Gesetzgebungshoheit für Ergänzungsabgabe - allgemeiner Gleichheitssatz - Eigentumsgarantie - Vertrauensschutz - Befristung - Kostenentscheidung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    §§ 1 ff SolZG 1995, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 19 Abs 3 GG
    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags - Gesetzgebungshoheit für Ergänzungsabgabe - allgemeiner Gleichheitssatz - Eigentumsgarantie - Vertrauensschutz - Befristung - Kostenentscheidung

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags

  • rewis.io

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags - Gesetzgebungshoheit für Ergänzungsabgabe - allgemeiner Gleichheitssatz - Eigentumsgarantie - Vertrauensschutz - Befristung - Kostenentscheidung

  • ra.de
  • rewis.io

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags - Gesetzgebungshoheit für Ergänzungsabgabe - allgemeiner Gleichheitssatz - Eigentumsgarantie - Vertrauensschutz - Befristung - Kostenentscheidung

  • rechtsportal.de

    Verfassungsgemäßheit der Erhebung des Solidaritätszuschlags zur Körperschaftsteuer für 2007

  • datenbank.nwb.de

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfassungsmäßigkeit des SolZ

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Solidaritätszuschlag war bis zum Jahr 2007 nicht verfassungswidrig

  • lto.de (Kurzinformation)

    Soli war bis 2007 nicht verfassungswidrig

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsgemäßheit der Erhebung des Solidaritätszuschlags zur Körperschaftsteuer für 2007

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Verfassungsmßigkeit des Solidarittszuschlags

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Erhebung bis 2007 verfassungsgemäß

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Solidaritätszuschlag war bis zum Jahr 2007 nicht verfassungswidrig

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    SolZ war bis zum Jahr 2007 nicht verfassungswidrig

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Solidaritätszuschlag bis zum Jahr 2007 nicht verfassungswidrig

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Solidaritätszuschlag bis 2007 rechtmäßig erhoben

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Solidaritätszuschlag war bis 2007 verfassungskonform

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Solidaritätszuschlag lt. BFH zumindest bis 2007 verfassungsgemäß // BFH veröffentlicht Entscheidungsgründe zur "Soli"-Entscheidung vom 21.07.2011

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    GG Art. 100 Abs. 1 ; SolZG 1995 § 1 Abs. 1
    Solidaritätszuschlag, Verfassungsmäßigkeit

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    SolZG §§ 1 ff, SolZG § 1, GG Art 2 Abs 1, GG Art 3 Abs 1, GG Art 14 Abs 1, GG Art 20 Abs 2, GG Art 105 Abs 2, GG Art 106 Abs 1 Nr 5, GG Art 106 Abs 3
    Solidaritätszuschlag, Verfassungsmäßigkeit

  • juris (Verfahrensmitteilung)
  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 234, 250
  • NJW 2011, 3264
  • BB 2011, 2005
  • DB 2011, 1842
  • BStBl II 2012, 43
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 09.02.1972 - 1 BvL 16/69

    Ergänzungsabgabe

    Auszug aus BFH, 21.07.2011 - II R 52/10
    Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerfG-Beschluss vom 9. Februar 1972  1 BvL 16/69, BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408) handelt es sich bei der Ergänzungsabgabe um eine "Steuer vom Einkommen" i.S. des Art. 105 Abs. 2 Nr. 2 GG in der Fassung vor der Änderung durch das Finanzreformgesetz (FRefG) vom 12. Mai 1969 (BGBl I 1969, 359).

    Der Bund darf unter der Bezeichnung "Ergänzungsabgabe" keine Steuer einführen, die den erkennbaren Vorstellungen des Verfassungsgebers zur Ergänzungsabgabe widerspricht (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408).

    Der Bund ist deshalb nicht berechtigt, eine Ergänzungsabgabe einzuführen, die wegen ihrer Ausgestaltung, vor allem wegen ihrer Höhe die Bund und Ländern gemeinschaftlich zustehende Einkommen- und Körperschaftsteuer (Art. 106 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GG) aushöhlen würde (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408).

    Damit ist der --auch für das Streitjahr 2007 geltende-- Zuschlagsatz von 5, 5 % nur geringfügig höher als die vom Bundesrat während der Beratungen des Finanzverfassungsgesetzes vergeblich angestrebte Begrenzung von Ergänzungsabgaben auf 5 % der Einkommen- und Körperschaftsteuer (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408, m.w.N.).

    In der Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408 wird lediglich ausgeführt, durch eine Ergänzungsabgabe in Höhe von 3 % werde diese Grenze offensichtlich nicht überschritten.

    Denn es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, eine Ergänzungsabgabe von vornherein zu befristen oder sie nur für einen kurzen Zeitraum zu erheben (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408; in HFR 2000, 134; vom 8. September 2010  2 BvL 3/10, BFH/NV 2010, 2217).

    Der Entscheidung des BVerfG (in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408) kann nicht entnommen werden, dass die Erhebung einer Ergänzungsabgabe nur dann zulässig ist, wenn ein Finanzbedarf für eine bestimmte Aufgabe ausschließlich beim Bund und nicht zusätzlich bei den Ländern entsteht.

    Die Entscheidung darüber, welche Aufgaben in Angriff genommen werden und wie sie finanziert werden sollen, gehört zur Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, die sich grundsätzlich der gerichtlichen Nachprüfung entzieht (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408).

    Schon bei den Beratungen zum Finanzverfassungsgesetz ist bedacht worden, dass sich aus der Verteilung der Aufgaben zwischen Bund und Ländern auch für längere Zeit ein Mehrbedarf des Bundes ergeben könne (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408, unter C.I.3.c).

    Selbst während des Laufes einer eingeführten Ergänzungsabgabe können sich für den Bund neue Aufgaben ergeben, für deren Erfüllung die bei der allgemeinen Verteilung des Steueraufkommens zur Verfügung stehenden Einnahmen nicht ausreichen, so dass die erneute Einführung der Ergänzungsabgabe und damit auch die Fortführung einer bereits bestehenden gerechtfertigt wäre (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408; BFH-Beschluss in BFHE 213, 573, BStBl II 2006, 692).

    Ob sich ein verfassungsrechtlicher Zwang zur Aufhebung der Ergänzungsabgabe ergeben würde, wenn die Voraussetzungen für die Erhebung dieser Abgabe evident entfielen, etwa weil die dem Bund im vertikalen Finanzausgleich zufallenden Steuern, möglicherweise nach einer grundsätzlichen Steuer- und Finanzverfassungsreform, zur Erfüllung seiner Aufgaben für die Dauer offensichtlich ausreichen, ist bisher nicht entschieden (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408).

  • BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99

    Halbteilungsgrundsatz

    Auszug aus BFH, 21.07.2011 - II R 52/10
    Die stärkere Belastung höherer Einkommen ist aber verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, soweit beim betroffenen Steuerpflichtigen --wie im Streitfall bei der Klägerin-- nach Abzug der Steuerbelastung ein hohes frei verfügbares Einkommen bleibt, das die Privatnützigkeit des Einkommens sichtbar macht (vgl. BVerfG-Beschluss vom 18. Januar 2006  2 BvR 2194/99, BVerfGE 115, 97).

    Die Steuerbelastung fällt zwar in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 115, 97).

    Danach muss die Beeinträchtigung durch Steuerlasten geeignet, erforderlich und im Rahmen einer Gesamtabwägung zwischen den beteiligten individuellen Belangen und denen der Allgemeinheit angemessen sowie zumutbar sein (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 115, 97).

    Jenseits "erdrosselnder", die Steuerquelle selbst vernichtender Belastung, die schon begrifflich kaum noch als Steuer qualifiziert werden kann, werden Steuern mit dem Zweck, Einnahmen zur Deckung des staatlichen Finanzbedarfs zu erzielen, gemessen an diesem Zweck grundsätzlich immer geeignet und erforderlich sein (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 115, 97).

  • BVerfG, 19.11.1999 - 2 BvR 1167/96

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit dem "Solidaritätszuschlag"

    Auszug aus BFH, 21.07.2011 - II R 52/10
    Der aufgrund des SolZG vom 24. Juni 1991 (BGBl I 1991, 1318, BStBl I 1991, 640) erhobene Solidaritätszuschlag für die Veranlagungszeiträume 1991 und 1992 ist ebenfalls als (verfassungsgemäße) Steuer angesehen worden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Februar 1996 XI R 83, 84/94, BFH/NV 1996, 712, die Verfassungsbeschwerde wurde im BVerfG-Beschluss vom 19. November 1999  2 BvR 1167/96, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2000, 134, nicht zur Entscheidung angenommen).

    Denn es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, eine Ergänzungsabgabe von vornherein zu befristen oder sie nur für einen kurzen Zeitraum zu erheben (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408; in HFR 2000, 134; vom 8. September 2010  2 BvL 3/10, BFH/NV 2010, 2217).

    Dadurch soll die Vorrangigkeit der Einkommen- und Körperschaftsteuer für die Finanzierung des öffentlichen Haushalts auch dann sichergestellt werden, wenn sich ein ausschließlicher Mehrbedarf des Bundes ergibt, für dessen Deckung die Erhöhung der Einkommen- und Körperschaftsteuer keine befriedigende Lösung darstellt und eine zusätzliche Anhebung der Verbrauchsteuern unerlässlich ist (vgl. BVerfG-Beschluss in HFR 2000, 134).

    dd) Der Begriff "Solidaritätszuschlag" ist --entgegen der Auffassung der Klägerin-- nicht irreführend, so dass die gesetzlichen Regelungen insoweit nicht unbestimmt sind (vgl. BVerfG-Beschluss in HFR 2000, 134).

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

    Auszug aus BFH, 21.07.2011 - II R 52/10
    (1) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfG-Beschluss vom 21. Juni 2006  2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164).

    Wählt der Gesetzgeber für verschiedene Arten von Einkünften unterschiedliche Tarifverläufe, obwohl die Einkünfte nach der gesetzgeberischen Ausgangsentscheidung die gleiche Leistungsfähigkeit repräsentieren, muss diese Ungleichbehandlung besonderen Rechtfertigungsanforderungen genügen (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 116, 164).

    Der Steuergesetzgeber ist jedoch grundsätzlich nicht gehindert, nichtfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele aus Gründen des Gemeinwohls zu verfolgen (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 116, 164, m.w.N.).

  • BVerfG, 08.09.2010 - 2 BvL 3/10

    Normenkontrollantrag betreffend den Solidaritätszuschlag unzulässig

    Auszug aus BFH, 21.07.2011 - II R 52/10
    Denn es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, eine Ergänzungsabgabe von vornherein zu befristen oder sie nur für einen kurzen Zeitraum zu erheben (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408; in HFR 2000, 134; vom 8. September 2010  2 BvL 3/10, BFH/NV 2010, 2217).

    a) Der Solidaritätszuschlag kann als Ergänzungsabgabe für eine längere Zeit erhoben werden (vgl. BVerfG-Beschluss in BFH/NV 2010, 2217, unter II.2.b).

  • BFH, 28.06.2006 - VII B 324/05

    Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß - Ergänzungsabgabe muss nicht befristet

    Auszug aus BFH, 21.07.2011 - II R 52/10
    Der als Ergänzungsabgabe (vgl. § 1 Abs. 1 SolZG) für Veranlagungszeiträume ab 1998 erhobene Solidaritätszuschlag entspricht den Anforderungen, die verfassungsrechtlich an eine Ergänzungsabgabe zu stellen sind (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Juni 2006 VII B 324/05, BFHE 213, 573, BStBl II 2006, 692, betr.

    Selbst während des Laufes einer eingeführten Ergänzungsabgabe können sich für den Bund neue Aufgaben ergeben, für deren Erfüllung die bei der allgemeinen Verteilung des Steueraufkommens zur Verfügung stehenden Einnahmen nicht ausreichen, so dass die erneute Einführung der Ergänzungsabgabe und damit auch die Fortführung einer bereits bestehenden gerechtfertigt wäre (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408; BFH-Beschluss in BFHE 213, 573, BStBl II 2006, 692).

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Auszug aus BFH, 21.07.2011 - II R 52/10
    Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (BVerfG-Beschluss vom 11. Januar 2005  2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164).
  • BFH, 29.04.2003 - VI R 140/90

    Kostenentscheidung bei abgelehnter Verfahrensruhe

    Auszug aus BFH, 21.07.2011 - II R 52/10
    Eine Billigkeitsentscheidung ist --anders als bei einer Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nach § 138 Abs. 1 FGO (vgl. BFH-Beschluss vom 29. April 2003 VI R 140/90, BFHE 202, 49, BStBl II 2003, 719)-- im Rahmen des § 135 Abs. 2 FGO nicht möglich.
  • BFH, 27.01.2011 - III R 90/07

    Änderung einer bestandskräftigen Festsetzung des Solidaritätszuschlags aufgrund

    Auszug aus BFH, 21.07.2011 - II R 52/10
    Der Steuerbescheid ist insoweit Grundlagenbescheid für die Festsetzung des Solidaritätszuschlags (vgl. BFH-Urteil vom 27. Januar 2011 III R 90/07, BFHE 232, 485, BStBl II 2011, 543).
  • BVerfG, 04.11.2010 - 1 BvR 1981/07

    Rückführung der Steuerentlastung für Pflanzenöl-Kraftstoffe verletzt betroffene

    Auszug aus BFH, 21.07.2011 - II R 52/10
    Da Steuerpflichtige grundsätzlich nicht darauf vertrauen können, dass der Gesetzgeber steuerliche Vergünstigungen, die er zu sozial- oder wirtschaftspolitischen Zwecken gewährt, uneingeschränkt auch für die Zukunft aufrechterhält (vgl. BVerfG-Beschluss vom 4. November 2010  1 BvR 1981/07, HFR 2011, 209), können sie auch nicht darauf vertrauen, dass belastende Regelungen wieder aufgehoben werden.
  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

  • BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04

    Abfärberegelung

  • BFH, 27.09.2006 - X R 25/04

    Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrags nach § 35 Abs. 1 EStG

  • FG Münster, 08.12.2009 - 1 K 4077/08

    Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß

  • BFH, 28.04.2009 - I B 199/08

    Darlegungsanforderungen bei Angriffen gegen Solidaritätszuschlag - keine

  • BFH, 24.07.2008 - II B 38/08

    Verfassungsmäßigkeit des Einigungsvertrags und des Solidaritätszuschlags - Erlass

  • BVerfG, 11.02.2008 - 2 BvR 1708/06

    Solidaritätszuschlag - Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen

  • FG Köln, 14.01.2010 - 13 K 1287/09

    Solidaritätszuschlag auch im Jahr 2007 noch verfassungsgemäß

  • FG Niedersachsen, 25.11.2009 - 7 K 143/08

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 in der für das Jahr

  • BVerfG, 15.12.1970 - 1 BvR 559/70

    Konjunkturzuschlag

  • BFH, 28.02.1996 - XI R 83/94
  • BFH - II R 20/10 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
  • BVerfG, 07.06.2023 - 2 BvL 6/14

    Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 verfassungswidrig?

    Dabei gingen die Gerichte jeweils davon aus, dass hinsichtlich der Erhebung des Solidaritätszuschlags im jeweils entscheidungsrelevanten Zeitraum keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden (vgl. BFHE 213, 573 ;BFH, Beschluss vom 24. Juli 2008 - II B 38/08 -, juris ;Beschluss vom 28. April 2009 - I B 199/08 -, juris ; Urteil vom 21. Juli 2011 - II R 50/09 -, juris ; BFHE 234, 250 ; FG Münster, Urteil vom 27. September 2005 - 12 K 6263/03 -, juris ; FG München, Urteil vom 18. August 2009 - 2 K 108/08 -, juris ; FG Köln, Urteil vom 14. Januar 2010 - 13 K 1287/09 -, juris ; FG Münster, Urteil vom 8. Dezember 2009 - 1 K 4077/08 -, juris ).

    Insbesondere zog der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 21. Juli 2011 (BFHE 234, 250) für das auch hier verfahrensgegenständliche Streitjahr 2007 die Verfassungsmäßigkeit des SolZG 1995 nicht in Zweifel.

    Im Jahr 2007 habe auch noch ein Finanzbedarf des Bundes bestanden (BFHE 234, 250 ).

    Die damit verbundene Ungleichbehandlung dieser Einkünfte gegenüber dem Einkommen einer Kapitalgesellschaft sei durch das mit der Einführung der Steuerermäßigung verfolgte Ziel der Entlastung von Personengesellschaften und Einzelunternehmen gerechtfertigt (BFHE 234, 250 ; so auch BFH, Urteil vom 21. Juli 2011 - II R 50/09 -, juris, Rn. 39 f.).

    Die Argumentation des Bundesfinanzhofs in seinen Urteilen vom 21. Juli 2011 (- II R 50/09 -, juris; - II R 52/10 -, BFHE 234, 250) zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung zwischen gewerblichen und sonstigen Einkünften hinsichtlich der Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags halte einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand.

    Insbesondere mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21. Juli 2011 (BFHE 234, 250), welches sich auf dasselbe Streitjahr wie das Ausgangsverfahren bezieht und welches die Verfassungskonformität des SolZG 1995 im Streitjahr 2007 mit ausführlicher Begründung bejaht, hätte sich der Vorlagebeschluss argumentativ auseinandersetzen müssen.

    Das vorlegende Gericht berücksichtigt die Entscheidung des Bundesfinanzhofs weder bei seinen Ausführungen, wonach die Bundesrepublik Deutschland mit dem Beitritt der einstigen DDR im Jahre 1990 eine Finanzierungsaufgabe übernommen habe, deren zeitliches Ende nicht absehbar sei (a.A. BFHE 234, 250 ), noch bei seinen Erwägungen, wonach das SolZG 1995 nicht der Deckung eines ausschließlichen Mehrbedarfs des Bundes diene und den finanzverfassungsrechtlich notwendigen Aufgabenbezug nicht aufweise (a.A. BFHE 234, 250 ).

    Auch bei seiner Argumentation, der Solidaritätszuschlag nach dem SolZG 1995 bewirke aufgrund des Zuschlagsatzes von 5, 5 Prozentpunkten eine nicht zu rechtfertigende Änderung des finanziellen Ausgleichssystems zulasten der Länder (a.A. BFHE 234, 250 ), berücksichtigt es die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht.

    Im Übrigen setzt sich das Finanzgericht auch insoweit nicht in der erforderlichen Weise mit entgegengesetzten Stimmen in Rechtsprechung und Literatur auseinander, die von einem fortbestehenden, die Weitererhebung des Solidaritätszuschlags rechtfertigenden Finanzbedarf des Bundes ausgehen (vgl. etwa BFHE 234, 250 ; FG Münster, Urteil vom 27. September 2005 - 12 K 6263/03 -, juris, Rn. 34 ; FG München, Urteil vom 18. August 2009 - 2 K 108/08 -, juris, Rn. 21 ; FG Köln, Urteil vom 14. Januar 2010 - 13 K 1287/09 -, juris, Rn. 48 f. ; Hilgers/Holly, DB 2010, S. 1419 ).

  • FG Nürnberg, 29.07.2020 - 3 K 1098/19

    Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen zum Solidaritätszuschlag

    Der BFH habe die verfassungsrechtliche Vereinbarkeit der Erhebung des Solidaritätszuschlags in der Entscheidung vom 21.07.2011 - II R 50/09, BFH/NV 2011, 1685, sowie vom 21.07.2011 - II R 52/10, BFHE 234, 250, BStBl. II 2012, 43, und zuletzt in seinem Beschluss vom 14.11.2018 - II R 64/15, BStBl II 2019, 289, bestätigt.

    Dass der Solidaritätszuschlag mit seinen heutigen Prozentsätzen jedoch keine schwerwiegende Belastung darstelle, sei bereits im Urteil des BFH vom 21.07.2011 - II R 52/10 festgehalten worden.

    Der Solidaritätszuschlag sei eine Zuschlagsteuer, die dem Bund zur Deckung seiner Ausgaben zur Verfügung stehe (BFH-Urteil vom 21.07.2011 - II R 52/10).

    Daher könnten sie keine verfassungsrechtlich schutzwürdige Vertrauensposition erlangt haben, die nun enttäuscht bzw. verletzt werde (BFH-Urteil vom 21.07.2011 - II R 52/10).

    Der Zugriff auf das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Eigentum sei jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt, weil die Regelungen des SolZG als Inhalts- und Schrankenbestimmungen i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG die Belastung mit einem Solidaritätszuschlag ermöglichten (BFH-Urteil vom 21.07.2011 - II R 52/10).

    Der nach § 1 SolZG erhobene Solidaritätszuschlag sei, gemessen an dem mit seiner Einführung bezweckten Ziel, Einnahmen zur Abdeckung des sich aus der Wiedervereinigung ergebenden Haushaltsmehrbedarfs sowie zur Konsolidierung der öffentlichen Haushalte als Grundlage einer gesunden gesamtwirtschaftlichen Entwicklung zu schaffen, geeignet und erforderlich, (BFH-Urteil vom 21.07.2011 - II R 52/10).

    d) In Übereinstimmung mit den Klägern und wohl auch dem Bundesfinanzhof (Urteile vom 21.07.2011 II R 50/09, BFH/NV 2011, 1685 - Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 2005; II R 52/10, BStBl II 2012, 43 - Solidaritätszuschlag zur Körperschaftssteuer 2007 sowie vom 14.11.2018 II R 63/15, BFH/NV 2020, 259 und II R 64/15, BStBl II 2019, 289 - jeweils Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer 2011) hält der Senat die Erhebung und Ausgestaltung des Solidaritätszuschlags jedenfalls bis 2019 nicht verfassungswidrig.

    Nach Auffassung des Senats lässt sich dies auch nicht den Urteilen des BFH vom 21.11.2011 (II R 50/09, a.a.O. und II R 52/10, a.a.O.) entnehmen.

    Die Anforderungen an die Begründung sind insoweit nicht zu hoch zu stecken (so auch Urteile des BFH vom 21.07.2011 II R 52/10, a.a.O.; II R 50/09, a.a.O.).

    (3) Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 09.02.1972 (1 BvL 16/59, a.a.O.) und dem folgend der Bundfinanzhof (Urteile vom 21.07.2011 II R 50/09, a.a.O.; II R 52/10, a.a.O. sowie vom 14.11.2018 II R 63/15, a.a.O. und II R 64/15, a.a.O.) auch ausdrücklich auf die Möglichkeit der "Umwidmung" hinweist: "Während des Laufes der Ergänzungsabgabe können sich zudem für den Bund neue Aufgaben ergeben, für deren Erfüllung die bei der allgemeinen Verteilung des Steueraufkommens zur Verfügung stehenden Einnahmen nicht ausreichen, so dass die erneute Einführung der Ergänzungsabgabe und damit auch die Fortführung einer bereits bestehenden gerechtfertigt wäre.".

    In Anbetracht der Höhe (5,5%; ab 2021 verbunden mit erhöhten Freibeträgen für einkommensteuerpflichtige Subjekte) werden die den Bund und den Ländern gemeinschaftlich zustehenden Steuern nicht ausgehöhlt (vgl. Urteile des BFH vom 21.07.2011 II R 50/09, a.a.O.; II R 52/10, a.a.O.) und die Eigenstaatlichkeit der Bundesländer nicht gefährdet.

    Der Solidaritätszuschlag als verfassungsmäßig vorgesehene Ergänzungsabgabe verletzt weder in der bis 2020 noch in der ab 2021 gültigen Fassung das Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 GG (vgl. Urteile des BFH vom 21.07.2011 II R 50/09, a.a.O.; II R 52/10, a.a.O.) und verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. Urteile des BFH vom 21.07.2011 II R 50/09, a.a.O.; II R 52/10, a.a.O.; Ausführungen in den Urteilsgründen Ziffer 3. e) (1)).

  • BFH, 17.01.2023 - IX R 15/20

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags

    Der Senat schließt sich insofern dem BFH-Urteil vom 21.07.2011 - II R 52/10 (BFHE 234, 250, BStBl II 2012, 43, Rz 10 ff.) an.

    Da dem Bund das Aufkommen der Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG als übrige Steuer ("Steuer vom Einkommen", vgl. BVerfG-Beschluss vom 09.02.1972 - 1 BvL 16/69, BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408, unter C.I.1.) zusteht, hat er hierfür auch die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit (BFH-Urteil in BFHE 234, 250, BStBl II 2012, 43, Rz 10 und 11, m.w.N.).

    (1) Durch die Erhebung des Solidaritätszuschlags mit einem Zuschlagsatz von 5, 5 % wird die Finanzordnung des GG nicht in verfassungswidriger Weise beeinträchtigt; die "Aushöhlungsschwelle" ist nicht überschritten (BFH-Urteil in BFHE 234, 250, BStBl II 2012, 43, Rz 14 ff., m.w.N.).

    Diese Angabe und die Auflistung der ab 1995 zu lösenden finanziellen Probleme mit einem Volumen in Höhe von insgesamt 110 Mrd. DM reichten aus, um darzustellen, dass auch ein ausschließlicher Mehrbedarf des Bundes zur Finanzierung der Lasten vorhanden war (BFH-Urteil in BFHE 234, 250, BStBl II 2012, 43, Rz 17 ff., m.w.N.).

    Die Entscheidung darüber, welche Aufgaben wann in Angriff genommen werden und wie sie finanziert werden sollen, gehört zur Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, die sich grundsätzlich einer gerichtlichen Nachprüfung entzieht (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408; BFH-Urteil in BFHE 234, 250, BStBl II 2012, 43, Rz 21).

    Der Begriff "Solidaritätszuschlag" ist insbesondere nicht irreführend (BFH-Urteil in BFHE 234, 250, BStBl II 2012, 43, Rz 22; Hilgers/Holly, Der Betrieb --DB-- 2010, 1419, 1421).

    Ob sich ein verfassungsrechtlicher Zwang zur Aufhebung einer Ergänzungsabgabe ergeben würde, wenn die Voraussetzungen für die Erhebung dieser Abgabe evident entfielen, etwa weil die dem Bund im vertikalen Finanzausgleich zufallenden Steuern, möglicherweise nach einer grundsätzlichen Steuer- und Finanzverfassungsreform, zur Erfüllung seiner Aufgaben für die Dauer offensichtlich ausreichen, ist bisher nicht entschieden worden (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408; BFH-Urteil in BFHE 234, 250, BStBl II 2012, 43, Rz 24).

    Die Verfassungsmäßigkeit der Ergänzungsabgabe wird in diesen Fällen aber erst zweifelhaft, wenn die Änderung der Verhältnisse eindeutig und offensichtlich feststeht (BFH-Urteil in BFHE 234, 250, BStBl II 2012, 43, Rz 25).

    Hingegen hat der BFH keine Anhaltspunkte für das Bestehen eines dauernden, nicht mehr durch eine Ergänzungsabgabe abdeckbaren (vorübergehenden) Finanzbedarfs gesehen (BFH-Urteile in BFHE 234, 250, BStBl II 2012, 43, Rz 26, betreffend Körperschaftsteuer 2007; vom 21.07.2011 - II R 50/09, BFH/NV 2011, 1685, betreffend Einkommensteuer 2005).

    Die Anforderungen an die Begründung des Bedarfs durch den Gesetzgeber sind nicht zu hoch zu stecken (BFH-Urteil in BFHE 234, 250, BStBl II 2012, 43, Rz 19; Hidien in: Kahl/Waldhoff/Walter (Hg.), BK, Art. 106 Rz 1431 [103. Aktualisierung Dezember 2002]; Kube, DStR 2017, 1792, 1796 und 1798; Frank, a.a.O., S. 95; vgl. auch Woitok, StuW 2021, 17, 26).

    (c) Mit der Annahme eines fortbestehenden Rechtfertigungsgrundes für die Ergänzungsabgabe korrespondiert die dem Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 zugrunde liegende Erwägung eines sinkenden Finanzbedarfs (vgl. BFH-Urteil in BFHE 234, 250, BStBl II 2012, 43, Rz 26).

    Auf diese Weise kann ein "Hinübergleiten" (Gutachten des Bundesbeauftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung über den Abbau des Solidaritätszuschlags, S. 16) bzw. "Hineinwachsen" in die Verfassungswidrigkeit (Meßbacher-Hönsch, HFR 2011, 1006) vermieden werden.

    (5) Da der ursprüngliche Gesetzeszweck für die Einführung des Solidaritätszuschlags auch in den Jahren 2020 und 2021 noch nicht entfallen ist, weil in diesem Zeitraum ein Mehrbedarf des Bundes zur Finanzierung der Ausgaben im Zusammenhang mit der Herstellung der deutschen Einheit noch besteht, kommt es auf eine mögliche "Umwidmung" des Solidaritätszuschlags für andere Zwecke nicht an (vgl. BFH-Urteil in BFHE 234, 250, BStBl II 2012, 43, Rz 28; zur Umwidmung in eine Ergänzungsabgabe zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie vgl. Woitok, StuW 2021, 17; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2022 - 10 K 1693/21, EFG 2022, 1397, Rz 82 ff., Revision unter IX R 9/22 anhängig).

  • FG Niedersachsen, 21.08.2013 - 7 K 143/08

    Zweiter Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des 7. Senats des Niedersächsischen

    (BFH-Urteil vom 21. Juli 2011, II R 50/09, II R 52/10, BFH/NV 2011, S. 1685, BFHE 234, S. 250, 254).

    e) Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 21. Juli 2011 (II R 52/10, BFHE 234, S. 250, BStBl. II 2012, S. 43) das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts Köln vom 14. Januar 2010 (13 K 1287/09, EFG 2010, S. 1063) sowie mit weitgehend inhaltsgleichem Urteil ebenfalls vom 21. Juli 2011 (II R 50/09, BFH/NV 2011, S. 1685) das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts München vom 18. August 2009 (2 K 108/08, EFG 2010, S. 166) bestätigt und die Verfassungskonformität des SolZG 1995 mit folgenden Erwägungen begründet:.

    g) Der dargestellten Kammer-Rechtsprechung des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts und des 2. sowie des 7. Senats des Bundesfinanzhofs zum SolZG 1995 folgen auch andere Senate des Bundesfinanzhofs und viele Finanzgerichte, vgl. etwa Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 28. April 2009 I B 199/08 (juris) sowie Urteil des Finanzgerichts München vom 18. August 2009 2 K 108/08, EFG 2010, S. 166 (Revisionsentscheidung - BFH-Az. II R 50/09), Urteil des Finanzgerichts Münster vom 8. Dezember 2009, 1 K 4077/08 (EFG 2010, S. 588) und Urteil des Finanzgerichts Köln Urteil vom 14. Januar 2010, 13 K 1287/09 (EFG 2010, S. 1063, Revisionsentscheidung - BFH-Az. II R 52/10).

    Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 21. Juli 2011, II R 50/09, II R 52/10, BFH/NV 2011, S. 1685, BFHE 234, S. 250, 259, keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG feststellen können.

    Der Bundesfinanzhof anerkennt in dieser Entscheidung zwar eine unterschiedliche Behandlung zwischen gewerblichen Einkünften gegenüber dem Einkommen einer Kapitalgesellschaft, diese Ungleichbehandlung sei aber durch das mit der Einführung der Steuerermäßigung verfolgte Ziel der Entlastung von Personengesellschaften und Einzelunternehmen gerechtfertigt (vgl. BFH, Urteil vom 21. Juli 2011, II R 50/09, II R 52/10, BFH/NV 2011, S. 1685, BFHE 234, S. 250, 259).

    (BFH, Urteil vom 21. Juli 2011, II R 50/09, II R 52/10, BFH/NV 2011, S. 1685, BFHE 234, S. 250, 260 f.).

    Diese Argumentation setzte der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 21. Juli 2011, II R 50/09, II R 52/10, BFH/NV 2011, S. 1685, BFHE 234, S. 250, 260, fort.

    (BFH-Urteil vom 21. Juli 2011, II R 50/09, II R 52/10, BFH/NV 2011, S. 1685, BFHE 234, S. 250, 256, der allerdings im Folgenden entgegen der Gesetzesbegründung davon ausgeht, der Solidaritätszuschlag diene der Bewältigung der durch die Wiedervereinigung entstandenen Finanzierungslasten).

    Dennoch handelt er sich bei den in den Gesetzesmaterialien vorgebrachten Zielen der Erhebung des Solidaritätszuschlags nicht bloß um politische Zweckbindungen (so aber FG Münster, Urteil vom 27. September 2005, 12 K 6263/03 E, EFG 2006, S. 371; FG Köln, Urteil vom 14. Januar 2010, 13 K 1287/09, EFG 2010, S. 1063, Revisionsentscheidung - BFH-Az. II R 52/10), da erst ein aufgabenbezogener Mehrbedarf des Bundes zur Rechtfertigung einer Ergänzungsabgabe führen kann (vgl. BVerfG-Beschluss vom 9. Februar 1972, 1 BvL 16/69, BVerfGE 32, S. 333, 341 f., BStBl. II 1972, S. 408).

  • BFH, 20.02.2024 - IX R 27/23

    Verfassungsmäßigkeit des SolZG 1995

    36 Nach diesen Vorgaben hat der BFH die Festsetzung und Erhebung des Solidaritätszuschlags für den Veranlagungszeitraum 2005 (BFH-Urteil vom 21.07.2011 - II R 50/09), für den Veranlagungszeitraum 2007 (BFH-Urteil vom 21.07.2011 - II R 52/10, BFHE 234, 250, BStBl II 2012, 43), für den Veranlagungszeitraum 2011 (BFH-Urteile vom 14.11.2008 - II R 63/15, BFHE 266, 133, BStBl II 2021, 184 sowie vom 14.11.2018 - II R 64/15, BFHE 263, 35, BStBl II 2019, 289) und zuletzt für die Veranlagungszeiträume bis 2021 (Senatsurteil vom 17.01.2023 - IX R 15/20, BFHE 279, 403, BStBl II 2023, 351) für finanzverfassungsrechtlich gerechtfertigt gehalten.
  • FG Baden-Württemberg, 16.05.2022 - 10 K 1693/21

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags - Rechtsschutzbedürfnis für

    Der BFH hat bislang die Verfassungsmäßigkeit des SolZG als Ergänzungsabgabe aufgrund der fiskalischen Ausnahmesituation aufgrund der Wiedervereinigung bejaht (vgl. BFH-Urteile vom 21. Juli 2011 II R 52/10, BFHE 234, 250, BStBl II 2012, 43; zum VZ 2007; II R 50/09, BFH/NV 2011, 1685, zum VZ 2005; die Verfassungsbeschwerden wurden gemäß §§ 93a, 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen; BVerfG-Beschlüsse vom 10. Juni 2013 2 BvR 2121/11und 2 BvR 1942/11).

    Er steht in einem angemessenen Verhältnis zur Einkommen- und Körperschaftsteuer und ist damit verfassungsgemäß (vgl. BFH-Urteil in BFHE 234, 250, BStBl II 2012, 43; Kube, Steuer und Wirtschaft -StuW- 2022, 3).

    Eine zeitliche Begrenzung einer unbefristet erhobenen Ergänzungsabgabe kann sich allerdings daraus ergeben, dass sie nach ihrem Charakter den Zweck hat, einen vorübergehenden aufgabenbezogenen Mehrbedarf des Bundes zu finanzieren, und sie damit kein dauerhaftes Instrument der Steuerumverteilung sein darf (vgl. Begründung zum Entwurf eines Ergänzungsabgabengesetzes; BT-Drucksache II/484, 4; vgl. auch BT-Drucksache II/480, 229; s. BFH-Urteile in BFHE 234, 250, BStBl II 2012, 43 und in BFH/NV 2011, 1685; Kube, StuW 2022, 3).

    Die Verfassungsmäßigkeit der Ergänzungsabgabe wird in diesen Fällen aber erst zweifelhaft, wenn die Änderung der Verhältnisse eindeutig und offensichtlich feststeht, etwa weil die dem Bund im vertikalen Finanzausgleich zufallenden Steuern, möglicherweise nach einer grundsätzlichen Steuer- und Finanzverfassungsreform, zur Erfüllung seiner Aufgaben für die Dauer offensichtlich ausreichen (BFH-Urteil in BFHE 234, 250, BStBl II 2012, 43; BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408: "wenn die Voraussetzungen für die Erhebung dieser Abgabe evident entfielen").

    Aus den Gründen des BFH-Urteils in BFHE 234, 250, BStBl II 2012, 43 ergibt sich dies nicht.

    Die Erhebung des SolZ setzt auch nicht zwingend voraus, dass der Zusatzbedarf allein beim Bund und nicht auch bei den Ländern entsteht (BFH-Urteil in BFHE 234, 250, BStBl II 2012, 43, m.w.N.).

    Der BFH sah unter Hinweis auf den ohnehin niedrigeren Körperschaftsteuertarif (derzeit 15 %, § 23 Abs. 1 KStG) etwa keinen Gleichheitsverstoß darin, dass bei Inhabern von Personenunternehmen die Bemessungsgrundlage für den SolZ nach § 35 EStG durch die Gewerbesteuer vermindert wird, nicht aber bei Körperschaften (BFH-Urteil in BFHE 234, 250, BStBl II 2012, 43).

  • BFH, 14.11.2018 - II R 64/15

    Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer

    In den Urteilen vom 21. Juli 2011 II R 50/09 (BFH/NV 2011, 1685) sowie vom 21. Juli 2011 II R 52/10 (BFHE 234, 250, BStBl II 2012, 43) hat der Bundesfinanzhof (BFH) ausgeführt, die Erhebung des Solidaritätszuschlags als Ergänzungsabgabe sei in den damaligen Streitjahren 2005 und 2007 verfassungsgemäß gewesen.

    (1) Der BFH hat bereits entschieden, dass der Solidaritätszuschlag auch insoweit nicht gegen den Gleichheitssatz verstößt, als er zusammen mit der Entlastung bei der Einkommensteuer zu Überkompensationen der Gewerbesteuerbelastung führt (BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 1685).

    Allerdings bezog sich das BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 1685 auf § 35 EStG i.d.F. des Jahres 2005.

  • BFH, 14.11.2018 - II R 63/15

    Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer

    In den Urteilen vom 21. Juli 2011 II R 50/09 (BFH/NV 2011, 1685) sowie vom 21. Juli 2011 II R 52/10 (BFHE 234, 250, BStBl II 2012, 43) hat der BFH ausgeführt, die Erhebung des Solidaritätszuschlags als Ergänzungsabgabe sei in den damaligen Streitjahren 2005 und 2007 verfassungsgemäß gewesen.

    (1) Der BFH hat bereits entschieden, dass der Solidaritätszuschlag auch insoweit nicht gegen den Gleichheitssatz verstößt, als er zusammen mit der Entlastung bei der Einkommensteuer zu Überkompensationen der Gewerbesteuerbelastung führt (BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 1685).

    Allerdings bezog sich das BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 1685 auf § 35 EStG i.d.F. des Jahres 2005.

  • BFH, 15.06.2016 - II B 91/15

    Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags

    Im Streitfall kann dahinstehen, ob sich aufgrund der Vorlage des FG (Beschluss in DStRE 2014, 534) im Hinblick auf die Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteile vom 21. Juli 2011 II R 52/10, BFHE 234, 250, BStBl II 2012, 43, und II R 50/09, BFH/NV 2011, 1685) überhaupt ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des SolZG und damit zugleich an der Rechtmäßigkeit des gegenüber den Antragstellern erlassenen Bescheids über den Solidaritätszuschlag für 2012 ergeben könnten.

    Die gegen die Entscheidungen des BFH (in BFHE 234, 250, BStBl II 2012, 43, und in BFH/NV 2011, 1685) erhobenen Verfassungsbeschwerden hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 10. Juni 2013  2 BvR 1942/11 und 2 BvR 2121/11).

  • FG Nürnberg, 16.09.2020 - 3 V 452/20

    Aussetzung der Vollziehung des Vorauszahlungsbescheides über den

    Die Verfassungsmäßigkeit der Ergänzungsabgabe werde in diesen Fällen aber erst dann zweifelhaft, wenn die Änderung der Verhältnisse eindeutig und offensichtlich feststehe (BFH Urt. v. 21.07.2011 II R 52/10, BFH/NV 2011, 1685).

    Nach Auffassung des Senats lässt sich dies auch nicht den Urteilen des BFH vom 21.11.2011 (II R 50/09, a.a.O. und II R 52/10, a.a.O.) entnehmen.

    In Anbetracht der Höhe (5,5%) werden die den Bund und den Ländern gemeinschaftlich zustehenden Steuern nicht ausgehöhlt (vgl. Urteile des BFH vom 21.07.2011 II R 50/09, a.a.O.; II R 52/10, a.a.O.) und die Eigenstaatlichkeit der Bundesländer nicht gefährdet.

    Der Solidaritätszuschlag als verfassungsmäßig vorgesehene Ergänzungsabgabe verletzt in der 2020 gültigen Fassung nicht das Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 GG (vgl. Urteile des BFH vom 21.07.2011 II R 50/09, a.a.O.; II R 52/10, a.a.O.) und verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

  • FG Baden-Württemberg, 26.06.2014 - 12 K 1045/13

    Verfassungsmäßigkeit des § 35 EStG in der Fassung ab 2008 und der damit in

  • BFH, 03.05.2017 - II B 110/16

    Verzinsung von hinterzogenem Solidaritätszuschlag - Zur Übertragung eines

  • FG Berlin-Brandenburg, 25.11.2016 - 1 K 9084/15

    Verzinsung von hinterzogenem Solidaritätszuschlag gemäß § 235 AO

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Rechtsprechung
   BFH, 18.05.2011 - X R 4/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,2626
BFH, 18.05.2011 - X R 4/10 (https://dejure.org/2011,2626)
BFH, Entscheidung vom 18.05.2011 - X R 4/10 (https://dejure.org/2011,2626)
BFH, Entscheidung vom 18. Mai 2011 - X R 4/10 (https://dejure.org/2011,2626)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Versagung der erweiterten Kürzung des Gewinns für Grundstücksunternehmen im Organkreis - Anschaffungskosten eines ersteigerten Grundstücks

  • openjur.de

    Versagung der erweiterten Kürzung des Gewinns für Grundstücksunternehmen im Organkreis; Anschaffungskosten eines ersteigerten Grundstücks

  • Bundesfinanzhof

    GewStG § 2 Abs 2 Nr 2 S 2, GewStG § 9 Nr 1 S 2, GewStG § 2 Abs 2 S 2, EStG § 6
    Versagung der erweiterten Kürzung des Gewinns für Grundstücksunternehmen im Organkreis - Anschaffungskosten eines ersteigerten Grundstücks

  • Bundesfinanzhof

    Versagung der erweiterten Kürzung des Gewinns für Grundstücksunternehmen im Organkreis - Anschaffungskosten eines ersteigerten Grundstücks

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 2 Nr 2 S 2 GewStG 1978, § 9 Nr 1 S 2 GewStG 1978, § 2 Abs 2 S 2 GewStG 2002, § 6 EStG 1981
    Versagung der erweiterten Kürzung des Gewinns für Grundstücksunternehmen im Organkreis - Anschaffungskosten eines ersteigerten Grundstücks

  • IWW
  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Versagung der erweiterten Kürzung des Gewinns für Grundstückunternehmen bei Vermietung an Gesellschaft in demselben Organkreis

  • Betriebs-Berater

    Keine erweiterte Kürzung des Gewinns für Grundstücksunternehmen im Organkreis

  • rewis.io

    Versagung der erweiterten Kürzung des Gewinns für Grundstücksunternehmen im Organkreis - Anschaffungskosten eines ersteigerten Grundstücks

  • ra.de
  • rewis.io

    Versagung der erweiterten Kürzung des Gewinns für Grundstücksunternehmen im Organkreis - Anschaffungskosten eines ersteigerten Grundstücks

  • rechtsportal.de

    GewStG § 9 Nr. 1 S. 2
    Versagung der erweiterten Kürzung des Gewinns für Grundstücksunternehmen im Organkreis

  • datenbank.nwb.de

    Versagung der erweiterten Kürzung des Gewinns für Grundstücksunternehmen im Organkreis

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Grundstücksunternehmen: Wann ist erweiterte Kürzung zu versagen?

  • Der Betrieb

    Versagung der erweiterten Kürzung des Gewinns für Grundstücksunternehmen im Organkreis

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Versagung der erweiterten Kürzung des Gewinns für Grundstücksunternehmen im Organkreis

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Keine erweiterte Kürzung des Gewinns für Grundstücksunternehmen im Organkreis

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kürzung für Grundstücksunternehmen im Organkreis

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen im Organkreis

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 233, 539
  • BB 2011, 2005
  • BB 2011, 2344
  • BB 2012, 1123
  • DB 2011, 2065
  • BStBl II 2011, 887
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (25)

  • BFH, 20.09.2007 - IV R 19/05

    Erweiterte Gewerbeertragskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG - Behandlung von

    Auszug aus BFH, 18.05.2011 - X R 4/10
    Nicht in Widerspruch hierzu steht die von den Revisionsklägern in den Vordergrund ihrer Argumentation gestellte Formulierung im BFH-Urteil vom 20. September 2007 IV R 19/05 (BFHE 219, 190, BStBl II 2010, 985, unter II.1.d), die gesamte Vorschrift des § 9 Nr. 1 GewStG diene der Vermeidung einer Doppelbelastung mit zwei Realsteuern; ein Unterschied zwischen den Kürzungsbestimmungen in Satz 1 bzw. Satz 2 der Vorschrift bestehe nur insoweit, als § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG lediglich zu einer Verminderung der Doppelbelastung führe, wohingegen § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG die Doppelbelastung in vollem Umfang vermeide.

    Zum einen verweist der IV. Senat in seiner Entscheidung in BFHE 219, 190, BStBl II 2010, 985 ausdrücklich auf die Ausführungen in Blümich/Gosch, § 9 GewStG Rz 45. Dort heißt es zunächst, beide Kürzungsbestimmungen dienten der Vermeidung von Doppelbelastungen.

    Zum anderen werden in der Rechtsprechung des BFH die beiden Zwecksetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG für die Lösung zweier verschiedener Auslegungsfragen herangezogen: Geht es --wie in dem von den Revisionsklägern herangezogenen Urteil in BFHE 219, 190, BStBl II 2010, 985 sowie in den beiden vom IV. Senat dort zitierten Entscheidungen (BFH-Urteile vom 3. August 1972 IV R 235/67, BFHE 106, 331, BStBl II 1972, 799, unter II.3., und vom 26. Februar 1992 I R 53/90, BFHE 167, 557, BStBl II 1992, 738, unter II.2.

  • BFH, 22.04.1998 - I R 109/97

    Gewerbesteuer: Teilwertabschreibung im Organkreis

    Auszug aus BFH, 18.05.2011 - X R 4/10
    Deshalb ist der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag für die zum Organkreis gehörenden Gewerbebetriebe allein gegenüber dem Organträger festzusetzen (sog. gebrochene oder eingeschränkte Einheitstheorie; vgl. BFH-Urteile vom 22. April 1998 I R 109/97, BFHE 186, 443, BStBl II 1998, 748, unter II.1., und vom 27. September 2006 IV R 50/98, BFH/NV 2007, 239, unter II.2.a, beide mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Rechtsgrundlage für diese Korrekturen ist § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GewStG (vgl. BFH-Urteile vom 6. November 1985 I R 56/82, BFHE 145, 78, BStBl II 1986, 73, unter 2., und in BFHE 186, 443, BStBl II 1998, 748, unter II.1.).

    Auch verlustbedingte Teilwertabschreibungen auf die Beteiligung an der Organgesellschaft sind beim Organträger gewerbesteuerrechtlich zu neutralisieren (BFH-Urteil in BFHE 145, 78, BStBl II 1986, 73; einschränkend für Fälle, in denen nicht die früheren Verluste, sondern die künftig schlechten Rentabilitätsaussichten ursächlich für die Teilwertabschreibung geworden sind, BFH-Urteil in BFHE 186, 443, BStBl II 1998, 748, unter II.3.).

  • BFH, 11.11.1987 - I R 7/84

    1. Ein zur Rettung einer betrieblichen Forderung ersteigertes Grundstück ist

    Auszug aus BFH, 18.05.2011 - X R 4/10
    Hinzu treten noch die nicht ausgebotenen nachrangigen eigenen Grundpfandrechte des Erstehers, allerdings nur, soweit ihr Wert durch den tatsächlichen Verkehrswert des ersteigerten Grundstücks gedeckt ist (tauschähnlicher Vorgang; zur Begründung vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs vom 31. August 1937 I A 242/37, RStBl 1937, 1136; BFH-Urteile vom 25. Juli 1972 VIII R 69/68, BFHE 106, 535, BStBl II 1972, 881, und vom 11. November 1987 I R 7/84, BFHE 152, 84, BStBl II 1988, 424, unter II.4.b).

    Denn ohne das Vorhandensein dieser Rechte hätte E im Zweifel den Wert des Grundstücks Z stärker ausbieten müssen, um den Zuschlag zu erhalten (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BFH-Urteil in BFHE 152, 84, BStBl II 1988, 424, unter II.3.).

  • BFH, 06.11.1985 - I R 56/82

    Keine Berücksichtigung verlustbedingter Teilwertabschreibungen in

    Auszug aus BFH, 18.05.2011 - X R 4/10
    Rechtsgrundlage für diese Korrekturen ist § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GewStG (vgl. BFH-Urteile vom 6. November 1985 I R 56/82, BFHE 145, 78, BStBl II 1986, 73, unter 2., und in BFHE 186, 443, BStBl II 1998, 748, unter II.1.).

    Auch verlustbedingte Teilwertabschreibungen auf die Beteiligung an der Organgesellschaft sind beim Organträger gewerbesteuerrechtlich zu neutralisieren (BFH-Urteil in BFHE 145, 78, BStBl II 1986, 73; einschränkend für Fälle, in denen nicht die früheren Verluste, sondern die künftig schlechten Rentabilitätsaussichten ursächlich für die Teilwertabschreibung geworden sind, BFH-Urteil in BFHE 186, 443, BStBl II 1998, 748, unter II.3.).

  • BFH, 27.09.2006 - IV R 50/98

    Gewerbesteuerliche Organschaft; Tarifbegrenzung gemäß § 32c EStG

    Auszug aus BFH, 18.05.2011 - X R 4/10
    Deshalb ist der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag für die zum Organkreis gehörenden Gewerbebetriebe allein gegenüber dem Organträger festzusetzen (sog. gebrochene oder eingeschränkte Einheitstheorie; vgl. BFH-Urteile vom 22. April 1998 I R 109/97, BFHE 186, 443, BStBl II 1998, 748, unter II.1., und vom 27. September 2006 IV R 50/98, BFH/NV 2007, 239, unter II.2.a, beide mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Auch ist der Gewerbeertrag des Organträgers nicht gemäß § 9 Nr. 2a GewStG um Gewinnausschüttungen der Organgesellschaften zu kürzen; vielmehr ist die erforderliche Korrektur unmittelbar auf § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GewStG zu stützen (BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 239).

  • BFH, 01.08.1979 - I R 111/78

    Erweiterte Kürzung bei Betriebsaufspaltung, wenn die Gesellschafter einer auf

    Auszug aus BFH, 18.05.2011 - X R 4/10
    Zwar trifft es zu, dass die erweiterte Kürzung zu gewähren ist, wenn die grundbesitzende Kapitalgesellschaft ihre Grundstücke an eine andere Kapitalgesellschaft vermietet, an der dieselben Personen beteiligt sind (BFH-Urteil vom 1. August 1979 I R 111/78, BFHE 129, 57, BStBl II 1980, 77).

    Demgegenüber dient die erweiterte Kürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG) in erster Linie dazu, solche Unternehmen, die nach der Art ihrer Tätigkeit nicht gewerbesteuerpflichtig wären, sondern nur aufgrund ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegen, den vermögensverwaltenden Personenunternehmen gleichzustellen (BFH-Urteile in BFHE 129, 57, BStBl II 1980, 77, unter 1.a, und vom 17. Januar 2006 VIII R 60/02, BFHE 213, 5, BStBl II 2006, 434, unter II.1.a).

  • BFH, 25.07.1972 - VIII R 69/68

    Anschaffungskosten - Hypothekengläubiger - Zwangsversteigerung - Ersteigertes

    Auszug aus BFH, 18.05.2011 - X R 4/10
    Hinzu treten noch die nicht ausgebotenen nachrangigen eigenen Grundpfandrechte des Erstehers, allerdings nur, soweit ihr Wert durch den tatsächlichen Verkehrswert des ersteigerten Grundstücks gedeckt ist (tauschähnlicher Vorgang; zur Begründung vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs vom 31. August 1937 I A 242/37, RStBl 1937, 1136; BFH-Urteile vom 25. Juli 1972 VIII R 69/68, BFHE 106, 535, BStBl II 1972, 881, und vom 11. November 1987 I R 7/84, BFHE 152, 84, BStBl II 1988, 424, unter II.4.b).
  • BFH, 26.04.1977 - VIII R 196/74

    Teilversteigerung des Grundstücks - Aufhebung der Gemeinschaft - Zuschlag an

    Auszug aus BFH, 18.05.2011 - X R 4/10
    Die Anschaffungskosten erhöhen sich um Verpflichtungen, die der Ersteher gegenüber dem Schuldner oder Dritten außerhalb des Zuschlagsbeschlusses, aber im Zusammenhang mit der Zwangsversteigerung übernimmt (BFH-Urteil vom 17. Dezember 1970 IV 226/65, BFHE 101, 379, BStBl II 1971, 325), sowie um die Anschaffungsnebenkosten (BFH-Urteil vom 26. April 1977 VIII R 196/74, BFHE 122, 458, BStBl II 1977, 714).
  • BFH, 15.12.1998 - VIII R 77/93

    Grundstücksgesellschaften: erweiterte Gewerbeertragskürzung

    Auszug aus BFH, 18.05.2011 - X R 4/10
    Im Übrigen soll die Regelung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sich auf die Gleichstellung der Gewerbebetriebe kraft Rechtsform mit entsprechend tätigen Personenunternehmen beschränken; eine Bevorzugung der grundbesitzenden Kapitalgesellschaften ist weder Gegenstand noch Ziel dieser Vorschrift (vgl. BFH-Urteile vom 15. Dezember 1998 VIII R 77/93, BFHE 187, 326, BStBl II 1999, 168, unter 1.a, und vom 7. August 2008 IV R 36/07, BFHE 223, 251, BStBl II 2010, 988, unter II.2.b aa).
  • BFH, 07.08.2008 - IV R 36/07

    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für grundstücksverwaltende

    Auszug aus BFH, 18.05.2011 - X R 4/10
    Im Übrigen soll die Regelung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sich auf die Gleichstellung der Gewerbebetriebe kraft Rechtsform mit entsprechend tätigen Personenunternehmen beschränken; eine Bevorzugung der grundbesitzenden Kapitalgesellschaften ist weder Gegenstand noch Ziel dieser Vorschrift (vgl. BFH-Urteile vom 15. Dezember 1998 VIII R 77/93, BFHE 187, 326, BStBl II 1999, 168, unter 1.a, und vom 7. August 2008 IV R 36/07, BFHE 223, 251, BStBl II 2010, 988, unter II.2.b aa).
  • BFH, 10.06.2008 - VIII R 76/05

    Keine Kürzung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages - Verhältnis von

  • BFH, 17.12.1970 - IV 226/65

    Anschaffungskosten ersteigerter Häuser

  • BFH, 29.04.1992 - XI R 3/85

    Anschaffungskosten bei Erbenauseinandersetzung

  • BFH, 25.01.2005 - I R 52/03

    Satzungsmäßige Vermögensbindung

  • BFH, 18.05.1995 - IV R 43/93

    Zwangsversteigerung: Anschaffungskosten und Betriebseinnahmen

  • BFH, 26.02.1992 - I R 53/90

    Keine Ausdehnung des Anwendungsbereichs von § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG

  • BFH, 03.08.1972 - IV R 235/67

    Gewerbesteuerpflicht der GmbH & Co. KG wegen ihrer Rechtsform; Anwendung der

  • RFH, 31.08.1937 - I A 242/37
  • BFH, 23.10.1974 - I R 182/72

    Organschaft - Hinzurechnung von Dauerschulden - Dauerschuldzinsen -

  • BFH, 20.07.2010 - IX R 45/09

    Anteilsveräußerung und Kaufpreisstundung

  • BFH, 23.01.1992 - XI R 47/89

    Ermittlung der Gewerbeerträge eines Organträgers

  • BFH, 17.01.2006 - VIII R 60/02

    Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei der

  • BFH, 15.04.1999 - IV R 11/98

    Erweiterte Kürzung bei mittelbarer Beteiligung

  • BFH, 11.02.1966 - VI 269/64
  • BFH, 26.01.1972 - I R 171/68

    Behandlung des Umwandlungsgewinns bei Umwandlung der Organgesellschaft in eine

  • BFH, 08.12.2016 - IV R 55/10

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Zwischenvermietung

    Der A-KG (Organträgerin) war im Streitjahr der selbständig nach den §§ 7 ff. GewStG zu ermittelnde Gewerbeertrag der C-GmbH (Organgesellschaft) zuzurechnen (vgl. dazu allgemein BFH-Urteile vom 27. September 2006 IV R 50/98, BFH/NV 2007, 239, und vom 18. Mai 2011 X R 4/10, BFHE 233, 539, BStBl II 2011, 887).

    Zum einen gewährt die Vorschrift den Gewerbebetrieben, zu deren Betriebsvermögen Grundeigentum gehört, eine Kürzung bei der Gewerbesteuer, die die Wirkungen einer Doppelbelastung mit Gewerbesteuer und der den Grundstückseigentümer treffenden Grundsteuer abmildern oder vermeiden soll (vgl. BFH-Urteile vom 5. Oktober 1967 I 258/64, BFHE 90, 299, BStBl II 1968, 65; in BFHE 219, 190, BStBl II 2010, 985, und in BFHE 233, 539, BStBl II 2011, 887).

  • BFH, 24.01.2012 - I B 136/11

    Sog. erweiterte Kürzung zur Ermittlung des Gewerbeertrags

    Zweck dieser erweiterten Kürzung ist es, die von einem kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen erzielten Erträge aus der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes von der Gewerbesteuer aus Gründen der Gleichbehandlung mit Steuerpflichtigen freizustellen, die (gewerbesteuerfrei) nur Grundstücksverwaltung betreiben (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. April 2000 VIII R 68/98, BFHE 192, 100, BStBl II 2001, 359; vom 18. Mai 2011 X R 4/10, BFHE 233, 539, BStBl II 2011, 887; s.a. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. März 2010  1 BvR 2130/09, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2010, 756).
  • BFH, 30.10.2014 - IV R 9/11

    Versagung der erweiterten Kürzung des Gewinns für Grundstücksunternehmen im

    NV: Die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen ist zu versagen, wenn es sich bei dem Grundstücksunternehmen um eine Organgesellschaft handelt, die alle ihre Grundstücke an eine andere Organgesellschaft desselben Organkreises vermietet (Anschluss an BFH-Urteil vom 18. Mai 2011 X R 4/10, BFHE 233, 539, BStBl II 2011, 887).

    In Anwendung dieser Grundsätze hat der X. Senat des BFH mit Urteil vom 18. Mai 2011 X R 4/10 (BFHE 233, 539, BStBl II 2011, 887) entschieden, dass die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG) zu versagen sei, wenn es sich bei dem Grundstücksunternehmen um eine Organgesellschaft handele, die alle ihre Grundstücke an eine andere Organgesellschaft desselben Organkreises vermiete.

    Zu Recht hat der X. Senat des BFH in seinem Urteil in BFHE 233, 539, BStBl II 2011, 887 insoweit darauf hingewiesen, dass innerhalb eines Organkreises die Zusammenrechnung der Gewerbeerträge -und die Vornahme der hierdurch gebotenen Korrekturen- bereits durch die ausdrückliche gesetzliche Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG angeordnet werde und der darin liegende partielle Durchgriff durch die einzelne --rechtlich selbständige-- Kapitalgesellschaft zugunsten einer zutreffenden Besteuerung des gesamten Organkreises daher der erkennbaren Konzeption des Gesetzgebers entspreche.

  • FG Düsseldorf, 22.10.2013 - 13 K 859/10

    Gewerbesteuer: Erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen -

    Soweit das Finanzgericht (FG) auf das BFH-Urteil vom 18.5.2011 X R 4/10 (BFHE 233, 539, BStBl II 2011, 887) hingewiesen habe, wonach die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen zu versagen sei, wenn es sich bei dem Grundstücksunternehmen um eine Organgesellschaft handelt, die alle ihre Grundstücke an eine andere Organgesellschaft desselben Organkreises vermiete, sei dieses auf die hier gegebene Konstellation nicht anwendbar.

    Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des BFH an, der mit Urteil vom 18.5.2011 X R 4/10 (BFHE 233, 539, BStBl II 2011, 887) entschieden hat, dass die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu versagen ist, wenn es sich bei dem Grundstücksunternehmen um eine Organgesellschaft handelt, die alle ihre Grundstücke an eine andere Organgesellschaft desselben Organkreises vermietet.

    Erstmals im Klageverfahren hat die Klägerin - nach dem Hinweis des Berichterstatters auf das BFH-Urteil vom 18.5.2011 X R 4/10 (BFHE 233, 539, BStBl II 2011, 887) - vorgetragen, dass mangels Geschäftsführeridentität keine organisatorische Eingliederung bestanden habe.

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.01.2011 - 6 K 6038/06

    Korrektur der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG im Organkreis

    bb) Bei der Überlassung von Grundbesitz zwischen Schwester-Kapitalgesellschaften, die Organgesellschaften desselben Organkreises sind, kommt § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG ebenfalls nicht zur Anwendung (so auch FG München, Urteil vom 14. November 2005 7 K 2699/03, EFG 2006, 578, rkr.; wohl auch FG Nürnberg, Urteil vom 03. Dezember 2009 7 K 1039/2009, n.v., Revision beim BFH: X R 4/10; Deloitte, GewStG, § 9 Nr. 1 Rz. 61; offen gelassen im Rahmen des § 69 FGO: BFH, Beschluss vom 27. Februar 2002 IV S 7-10/01, BFH/NV 2002, 1052).

    § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG gebietet daher die Versagung der erweiterten Kürzung auf der Ebene des Organträgers (so auch FG München, Urteil vom 14. November 2005 7 K 2699/03, EFG 2006, 578; im Ergebnis auch: FG Nürnberg, FG Nürnberg, Urteil vom 03. Dezember 2009 7 K 1039/2009, n.v., Revision beim BFH: X R 4/10; Deloitte, Gewerbesteuer, § 9 Nr. 1 Rz. 40 [S. 901 f.]; Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 7. Aufl. 2009, § 9 Nr. 1 Rz. 19; Blümich/Gosch, § 9 GewStG Rz. 107; wohl auch Roser in Lenski/Steinberg, GewStG, § 9 Rz. 191; offen gelassen im Rahmen des § 69 FGO: BFH, Beschluss vom 27. Februar 2002 IV S 7-10/01, BFH/NV 2002, 1052).

    Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO zugelassen, da zu der streitigen Frage bereits eine Revision anhängig ist (Aktenzeichen beim BFH: X R 4/10) und zudem noch weitere vergleichbare Verfahren beim Beklagten streitig sind.

  • FG Düsseldorf, 22.09.2022 - 9 K 2833/21

    Kürzung um den auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes Teil des

    Die Frage wurde von den vorangegangenen Betriebsprüfungen (zuletzt für die Wirtschaftsjahre 2013 bis 2015) bejaht, jedoch für das Streitjahr bei im Wesentlichen unverändertem Sachverhalt unter Hinweis auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.5.2011 X R 4/10, Bundessteuerblatt (BStBl) II 2011, 887, und vom 30.10.2014 IV R 9/11, Sammlung der Entscheidungen des BFH (BFH/NV) 2015, 227, erstmals negativ beschieden.

    Die Rechtsprechung und die Verwaltung verstehen diese Fiktion nicht in dem Sinne, dass die Organgesellschaft ihre rechtliche Selbständigkeit verliert (vgl. z.B. BFH Urteil vom 18.5.2011 X R 4/10, BStBl II 2011, 887, Rz. 38).

    In Anbetracht dieser Grundsätze führen Geschäftsbeziehungen innerhalb des Organkreises, die sich also auf den Organkreis beschränken, grundsätzlich nicht zu gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen und Kürzungen (vgl. BFH Urteil vom 18.5.2011 X R 4/10, BStBl II 2011, 887 und BFH Urteil vom 30.10.2014 IV R 9/11, BFH/NV 2015, 227).

  • FG Münster, 14.05.2014 - 10 K 1007/13

    Keine Zurechnung gem. § 8b Abs. 5 KStG bei Organschaft

    Gleichwohl liegen zwei selbstständige Gewerbebetriebe vor, deren Gewerbeerträge getrennt zu ermitteln sind (BFH v. 18.05.2011 - X R 4/10, BStBl. II 2011, 887; v. 14.01.2009 - I R 47/08, BStBl. II 2011, 131).
  • FG Rheinland-Pfalz, 01.10.2013 - 1 K 2605/10

    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags bei nicht ganzjährigem

    Um den für die Festsetzung des Steuermessbetrags maßgebenden Gewerbeertrag des Organkreises zu ermitteln, sind die - unter Beachtung der Hinzurechnungs- und Kürzungsvorschriften (§§ 8, 9 GewStG) - getrennt ermittelten Gewerbeerträge des Organträgers und der Organgesellschaften zusammenzurechnen ( BFH-Urteil vom 18. Mai 2011, X R 4/10, BStBl II 2011, 887 m.w.N.).

    Dabei soll die Regelung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sich auf die Gleichstellung der Gewerbebetriebe kraft Rechtsform mit entsprechend tätigen Personenunternehmen beschränken, eine Bevorzugung der grundbesitzenden Kapitalgesellschaften ist weder Gegenstand noch Ziel dieser Vorschrift (BFH-Urteil vom 18. Mai 2011, X R 4/10, a.a.O., m.w.N.).

  • FG Münster, 23.06.2022 - 10 K 2018/18

    Einkünfteermittlung - Zur Verfassungsmäßigkeit der gewerbesteuerrechtlichen

    Denn § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG diene letztlich zwei Zwecken, nämlich zum einen gewähre die Vorschrift den Gewerbebetrieben, zu deren Betriebsvermögen Grundeigentum gehöre, eine Kürzung bei der Gewerbesteuer, die die Wirkungen einer Doppelbelastung mit Gewerbesteuer und der den Grundstückseigentümer treffenden Grundsteuer abmildern oder vermeiden solle (Hinweis auf BFH-Urteile vom 05.10.1967 I 258/64, BFHE 90, 299, BStBl II 1968, 65; in BFHE 219, 190, BStBl II 2010, 985, und in BFHE 233, 539, BStBl II 2011, 887).
  • FG Münster, 23.09.2015 - 9 K 4074/11

    Umwandlungsteuerliche Auswirkungen eines gewerbesteuerlichen aktiven

    Nur die persönliche Gewerbesteuerpflicht der Organgesellschaft wurde für die Dauer der Organschaft dem Organträger zugerechnet (BFH-Urteil vom 18.5.2011 X R 4/10, BFH/NV 2011, 1610).
  • FG Sachsen-Anhalt, 08.03.2018 - 3 V 496/17

    Keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide über die

  • FG Münster, 21.03.2023 - 11 K 2517/21

    Auswirkungen eines unterjährigen Wechsels der Gesellschafter auf Seiten der

  • FG Berlin-Brandenburg, 01.07.2014 - 6 K 6310/11

    Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2001

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Rechtsprechung
   BFH, 14.04.2011 - V R 14/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,4708
BFH, 14.04.2011 - V R 14/10 (https://dejure.org/2011,4708)
BFH, Entscheidung vom 14.04.2011 - V R 14/10 (https://dejure.org/2011,4708)
BFH, Entscheidung vom 14. April 2011 - V R 14/10 (https://dejure.org/2011,4708)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Vorsteuervergütung im Regelbesteuerungsverfahren oder Vergütungsverfahren - Wahlrecht des im Ausland ansässigen Unternehmers über den Vergütungszeitraum - Steuererklärung für das gesamte Kalenderjahr

  • openjur.de

    Vorsteuervergütung im Regelbesteuerungsverfahren oder Vergütungsverfahren; Wahlrecht des im Ausland ansässigen Unternehmers über den Vergütungszeitraum; Steuererklärung für das gesamte Kalenderjahr

  • Bundesfinanzhof

    UStG § 16, UStG § ... 18, UStDV §§ 59 ff, EWGRL 1072/79 Art 1, UStDV § 59, UStR Abschn 244 Abs 1 S 2 Nr 2, UStAE Abschn 18.15 Abs 1 S 4 Nr 2, UStAE Abschn 18.15 Abs 1 S 4 Nr 3, UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 4, UStAE Abschn 18.15 Abs 1 S 1, UStR Abschn 243 Abs 1 S 1, UStDV § 60, UStG § 13b
    Vorsteuervergütung im Regelbesteuerungsverfahren oder Vergütungsverfahren - Wahlrecht des im Ausland ansässigen Unternehmers über den Vergütungszeitraum - Steuererklärung für das gesamte Kalenderjahr

  • Bundesfinanzhof

    Vorsteuervergütung im Regelbesteuerungsverfahren oder Vergütungsverfahren - Wahlrecht des im Ausland ansässigen Unternehmers über den Vergütungszeitraum - Steuererklärung für das gesamte Kalenderjahr

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 13b UStG 1999 vom 29.12.2003, § 16 UStG 1999, § 18 UStG 1999, §§ 59 ff UStDV 1999, Art 1 EWGRL 1072/79
    Vorsteuervergütung im Regelbesteuerungsverfahren oder Vergütungsverfahren - Wahlrecht des im Ausland ansässigen Unternehmers über den Vergütungszeitraum - Steuererklärung für das gesamte Kalenderjahr

  • IWW
  • riw-online.de

    UStG §§ 13 b, 18
    Umsatzsteuer: Vorsteuervergütung im Regelsteuerverfahren - im Ausland ansässiges Unternehmen

  • Betriebs-Berater

    Vorsteuervergütung im Regelbesteuerungsverfahren oder Vergütungsverfahren

  • rewis.io

    Vorsteuervergütung im Regelbesteuerungsverfahren oder Vergütungsverfahren - Wahlrecht des im Ausland ansässigen Unternehmers über den Vergütungszeitraum - Steuererklärung für das gesamte Kalenderjahr

  • ra.de
  • rewis.io

    Vorsteuervergütung im Regelbesteuerungsverfahren oder Vergütungsverfahren - Wahlrecht des im Ausland ansässigen Unternehmers über den Vergütungszeitraum - Steuererklärung für das gesamte Kalenderjahr

  • rechtsportal.de

    Berechtigung eines im Ausland ansässigen Unternehmers der Geltendmachung aller in diesem Kalenderjahr entstandenen Vorsteuerbeträge in der Jahreserklärung; Berechtigung der Geltendmachung der Vorsteuerbeträge bei Möglichkeit des Stellens eines unterjährigen ...

  • datenbank.nwb.de

    Vorsteuervergütung im Regelbesteuerungs- oder Vergütungsverfahren

  • Der Betrieb

    Vorsteuervergütung im Regelbesteuerungs- oder Vergütungsverfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Der im Ausland ansässige Unternehmer und die Vorsteuer - Vergütungsverfahren und Vergütungszeitraum

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berechtigung eines im Ausland ansässigen Unternehmers der Geltendmachung aller in diesem Kalenderjahr entstandenen Vorsteuerbeträge in der Jahreserklärung; Berechtigung der Geltendmachung der Vorsteuerbeträge bei Möglichkeit des Stellens eines unterjährigen ...

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Vorsteuervergütung im Regelbesteuerungs- oder Vergütungsverfahren

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Vorsteuervergütung im Regelbesteuerungs- oder Vergütungsverfahren

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Vorsteuervergütung im Regelbesteuerungsverfahren oder Vergütungsverfahren

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Vorsteuervergütung für ausländische Unternehmer im Regelbesteuerungsverfahren

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 233, 360
  • BB 2011, 2005
  • BB 2011, 2536
  • DB 2011, 1786
  • BStBl II 2011, 834
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BFH, 19.11.2014 - V R 41/13

    Vorsteuerabzug im Regelverfahren bei ungeklärter Ansässigkeit und offenem

    Dem stehen die Vorschriften zum Vergütungsverfahren (§ 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung --UStDV--) nicht entgegen, denn § 59 Nr. 1 UStDV ist entsprechend seinem Vereinfachungszweck einschränkend dahin auszulegen, dass diese Regelung nur anwendbar ist, wenn der Steuerpflichtige nicht bereits aus anderen Gründen gesetzlich verpflichtet ist, eine Steuererklärung abzugeben (BFH-Urteile in BFH/NV 2013, 1133, unter II.2.b; vom 14. April 2011 V R 14/10, BFHE 233, 360, BStBl II 2011, 834, Leitsatz 1).

    bb) Ein im Ausland ansässiger Unternehmer, der als Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 UStG ist und gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 UStG ohnehin eine Steuererklärung für das Kalenderjahr abzugeben hat, ist berechtigt, alle in diesem Kalenderjahr entstandenen Vorsteuerbeträge in der Jahreserklärung geltend zu machen (BFH-Urteile in BFH/NV 2013, 1133; in BFHE 233, 360, BStBl II 2011, 834).

  • BFH, 28.08.2013 - XI R 5/11

    Verhältnis von allgemeinem Besteuerungsverfahren und

    Es würde zudem nicht zu der von dem Vergütungsverfahren angestrebten "Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens" (vgl. § 18 Abs. 9 Satz 1 UStG) führen, den im Ausland ansässigen Unternehmer für ein Kalenderjahr, für das er nach § 18 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 UStG eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abzugeben hat, daneben zur Geltendmachung der abziehbaren Vorsteuer im Vergütungsverfahren zu verpflichten (vgl. BFH-Urteil vom 14. April 2011 V R 14/10, BFHE 233, 360, BStBl II 2011, 834, Rz 29).

    Vielmehr sieht § 62 Abs. 1 UStDV ausdrücklich Regelungen für den Fall vor, dass bei einem in § 59 UStDV genannten Unternehmer eine Besteuerung nach § 18 Abs. 1 bis 4 UStG durchzuführen ist; im Rahmen des allgemeinen Besteuerungsverfahrens sind dann nur die Vorsteuerbeträge nicht zu berücksichtigen, "die nach § 59 UStDV vergütet worden sind", nicht aber allgemein die nach § 59 UStDV vergütbaren Vorsteuerbeträge (vgl. BFH-Urteil in BFHE 233, 360, BStBl II 2011, 834, Rz 29).

    cc) Dieses Ergebnis stimmt mit dem des BFH-Urteils in BFHE 233, 360, BStBl II 2011, 834 überein.

    Der BFH hat dort entschieden, ein im Ausland ansässiger Unternehmer, der Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 UStG ist und gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 UStG eine Steuererklärung für das Kalenderjahr abzugeben hat, sei berechtigt, alle in diesem Kalenderjahr entstandenen Vorsteuerbeträge in der Jahreserklärung geltend zu machen (Urteil in BFHE 233, 360, BStBl II 2011, 834, Leitsatz 1).

  • BFH, 22.05.2019 - XI R 1/18

    Steuerabzug von Drittlands-Unternehmern auch im allgemeinen Besteuerungsverfahren

    c) Ebenso zutreffend hat das FG allerdings erkannt, dass das allgemeine Besteuerungsverfahren anzuwenden ist, falls die Klägerin Umsatzsteuer i.S. des § 13b UStG schuldet (vgl. allgemein BFH-Urteile vom 14. April 2011 - V R 14/10, BFHE 233, 360, BStBl II 2011, 834, Rz 22; vom 7. März 2013 - V R 12/12, BFH/NV 2013, 1133, Rz 10; vom 28. August 2013 - XI R 5/11, BFHE 243, 51, BStBl II 2014, 497, Rz 19; vom 19. November 2014 - V R 41/13, BFHE 248, 406, BFH/NV 2015, 634, Rz 16).
  • BFH, 07.03.2013 - V R 12/12

    Vorsteuerabzug im Regelbesteuerungsverfahren bei im Ausland ansässigen

    Im Hinblick auf die in der Person der Klägerin bestehende Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG war sie verpflichtet, für den Voranmeldungszeitraum des Leistungsbezugs, in dem ihre Steuerschuldnerschaft begründet wurde, eine Voranmeldung und für das Kalenderjahr dieses Leistungsbezugs eine Jahressteuererklärung abzugeben (§ 18 Abs. 4a UStG und Senatsurteil vom 14. April 2011 V R 14/10, BFHE 233, 360, BStBl II 2011, 834).

    Wie der Senat bereits ausdrücklich entschieden hat (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- in BFHE 233, 360, BStBl II 2011, 834, Leitsatz und unter II.3.b aa), ist ein im Ausland ansässiger Unternehmer, der als Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 UStG ist und gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 UStG ohnehin eine Steuererklärung für das Kalenderjahr abzugeben hat, berechtigt und im Hinblick auf das Nichtbestehen eines Wahlrechts zur Anwendung von Regelbesteuerungs- oder Vergütungsverfahren auch verpflichtet, alle in diesem Kalenderjahr entstandenen Vorsteuerbeträge in der Jahreserklärung geltend zu machen.

    Der Senat schließt sich daher der an seinem Urteil in BFHE 233, 360, BStBl II 2011, 834 im Schrifttum vereinzelt geübten Kritik (von Streit, Deutsches Steuerrecht 2011, 2233, zustimmend demgegenüber Montfort, Umsatzsteuer-Rundschau 2012, 341 ff., 354) nicht an.

  • FG Köln, 22.02.2012 - 2 K 2447/10

    Voraussetzungen der Vorsteuervergütung gem. § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 f.

    Zwar ist auch der Leistungsempfänger gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 3 UStG sowie gemäß § 18 Abs. 4a UStG verpflichtet, eine entsprechende Umsatzsteuererklärung bzw. Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben (so auch BFH-Urteil vom 14. April 2011 V R 14/10, BFHE 233, 360, BStBl II 2011, 834).

    cc) Soweit aus der Entscheidung des BFH (Urteil vom 14. April 2011 V R 14/10, BFHE 233, 360, BStBl II 2011, 834) zu folgern wäre, dass die Anwendung des Vorsteuervergütungsverfahrens ausgeschlossen ist, wenn der Unternehmer entgegen § 59 Nr. 2 UStDV nicht nur Umsätze erbracht hat, für die seine Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schulden, sondern er darüber hinaus selbst Leistungen bezogen hat, für die er Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 UStG ist, folgt dem der Senat nicht.

    dd) Soweit die Voraussetzungen des Vorsteuervergütungsverfahrens gemäß § 18 Abs. 9 UStG gegeben sind, ist dieses auch zwingend anzuwenden, denn der Unternehmer hat kein Wahlrecht, Vorsteuerbeträge im Vergütungsverfahren oder im Rahmen der Jahreserklärung nach § 18 Abs. 3 UStG geltend zu machen (BFH-Urteil vom 14. April 2011 V R 14/10, BFHE 233, 360, BStBl II 2011, 834).

    Die Revision wird im Hinblick auf das Urteil des BFH vom 14. April 2011 V R 14/10, BFHE 233, 360, BStBl II 2011, 834 zugelassen, da eine klarstellende höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage, ob die Steuerschuldnerschaft gemäß § 13b UStG zum Ausschluss der Antragsberechtigung im besonderen Vorsteuervergütungsverfahren gemäß § 18 Abs. 9 UStG führt, angebracht erscheint.

  • BFH, 14.11.2017 - V B 65/17

    Grundsätzliche Bedeutung; Vorsteuerabzug; gesetzlich geschuldete Steuer; kein

    Liegen die Voraussetzungen des Vergütungsverfahrens vor, ist dieses nach der Rechtsprechung des BFH vielmehr zwingend anzuwenden (BFH-Urteile vom 14. April 2011 V R 14/10, BFHE 233, 360, BStBl II 2011, 834, Rz 26, sowie vom 28. August 2013 XI R 5/11, BFHE 243, 51, BStBl II 2014, 497, Rz 41).
  • FG Berlin-Brandenburg, 06.07.2017 - 5 K 5270/15

    Umsatzsteuer 2007

    Zwar geht der Bundesfinanzhof in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass eine aus § 13 b Abs. 2 UStG resultierende Steuerschuld dazu führt, dass der Steuerpflichtige berechtigt ist, im Rahmen der nach § 18 Abs. 3 UStG abzugebenden Steuererklärung alle in dem Kalenderjahr entstandenen Vorsteuerbeträge geltend zu machen (BFH, Urteil vom 14.04.2011 - V R 14/10, BStBl. II 2011, 834; Urteil vom 28.08.2013 - XI R 5/11, BStBl. II 2014, 497).
  • FG Rheinland-Pfalz, 24.02.2011 - 6 K 1004/09

    Zeitnahe Dokumentation einer Zuordnungsentscheidung durch

    Soweit der Steuerpflichtige gemäß § 18 UStG zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet ist, muss er diese Zuordnungsentscheidung durch Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs bereits mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Zeitraum des Leistungsbezuges dem Finanzamt mitteilen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.08.2008 - 6 K 2333/06; Niedersächsisches FG Urteile vom 13.08.2009 - 16 K 463/07 und vom 15.04.2010 - 16 K 434/07, Revisionen anhängig hierzu unter den Az. V R 42/09 und V R 14/10).
  • FG Rheinland-Pfalz, 24.02.2011 - 6 K 1005/09

    Zeitnahe Dokumentation einer Zuordnungsentscheidung durch

    Soweit der Steuerpflichtige gemäß § 18 UStG zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet ist, muss er diese Zuordnungsentscheidung durch Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs bereits mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Zeitraum des Leistungsbezuges dem Finanzamt mitteilen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.08.2008 - 6 K 2333/06; Niedersächsisches FG Urteile vom 13.08.2009 - 16 K 463/07 und vom 15.04.2010 - 16 K 434/07, Revisionen anhängig hierzu unter den Az. V R 42/09 und V R 14/10).
  • FG Rheinland-Pfalz, 14.06.2011 - 6 K 2016/08

    Zeitnahe Zuordnung eines Gebäudes zum Unternehmen

    Soweit der Steuerpflichtige gemäß § 18 UStG zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet ist, muss er diese Zuordnungsentscheidung durch Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs bereits mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Zeitraum des Leistungsbezuges dem Finanzamt mitteilen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.08.2008 - 6 K 2333/06; Niedersächsisches FG Urteile vom 13.08.2009 - 16 K 463/07 und vom 15.04.2010 - 16 K 434/07, Revisionen anhängig hierzu unter den Az. V R 42/09 und V R 14/10).
  • FG Berlin-Brandenburg, 30.08.2021 - 2 K 2107/20
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Rechtsprechung
   EuGH, 28.07.2011 - C-350/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,8221
EuGH, 28.07.2011 - C-350/10 (https://dejure.org/2011,8221)
EuGH, Entscheidung vom 28.07.2011 - C-350/10 (https://dejure.org/2011,8221)
EuGH, Entscheidung vom 28. Juli 2011 - C-350/10 (https://dejure.org/2011,8221)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 3 und 5 - Befreiungen - Überweisungen und Zahlungen - Umsätze, die sich auf Wertpapiere beziehen - Dienstleistungen der elektronischen Nachrichtenübermittlung für ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Nordea Pankki Suomi

    Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 3 und 5 - Befreiungen - Überweisungen und Zahlungen - Umsätze, die sich auf Wertpapiere beziehen - Dienstleistungen der elektronischen Nachrichtenübermittlung für ...

  • EU-Kommission PDF

    Nordea Pankki Suomi

    Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 3 und 5 - Befreiungen - Überweisungen und Zahlungen - Umsätze, die sich auf Wertpapiere beziehen - Dienstleistungen der elektronischen Nachrichtenübermittlung für ...

  • EU-Kommission

    Nordea Pankki Suomi

    Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 3 und 5 - Befreiungen - Überweisungen und Zahlungen - Umsätze, die sich auf Wertpapiere beziehen - Dienstleistungen der elektronischen Nachrichtenübermittlung für ...

  • Wolters Kluwer

    Geltung der Bestimmungen des Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3, 5 RL 77/388/EWG über die Befreiung von der Mehrwertsteuer für Dienstleistungen der elektronischen Nachrichtenübermittlung

  • Betriebs-Berater

    Umsatzsteuerbefreiung für SWIFT-Dienste

  • rechtsportal.de

    Vorabentscheidungsersuchen; Mehrwertsteuer; Keine Befreiungen für auf Dienstleistungen der elektronischen Nachrichtenübermittlung für Finanzinstitute bei auf Wertpapieren bezogenen Umsätzen; Nordea Pankki Suomi OyjArt. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 3 und 5 der Sechsten ...

  • datenbank.nwb.de

    Keine Umsatzsteuerfreiheit für Swift-Dienste

  • Der Betrieb

    Nachrichtenübermittlungsdienst auf elektronischem Weg für Finanzinstitute ist keine steuerfreie Finanzdienstleistung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine Umsatzsteuerbefreiung für SWIFT-Dienste

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer bei SWIFT-Diensten: Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland), eingereicht am 12. Juli 2010 - Nordea Pankki Suomi Oyj

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Korkein hallinto"oikeus - Auslegung von Art. 13 Teil B Buchst. b Nrn. 3 und 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • BB 2011, 2005
  • DB 2011, 1791
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 10.03.2011 - C-540/09

    Skandinaviska Enskilda Banken - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste

    Auszug aus EuGH, 28.07.2011 - C-350/10
    Vor der Analyse der Rechtsgrundlage einer möglichen Befreiung von Swift-Diensten wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ist darauf hinzuweisen, dass diese Dienste unstreitig in den Geltungsbereich der Sechsten Richtlinie fallen, da sie angesichts der Tatsache, dass zwischen den Finanzinstituten, die Kunden sind, und SWIFT ein Rechtsverhältnis besteht und dass die Gegenleistung, die SWIFT von ihren Kunden erhält, den tatsächlichen Gegenwert der Dienstleistungen bildet, die SWIFT an ihre Kunden erbringt, eine Lieferung von Dienstleistungen gegen Entgelt im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2011, Skandinaviska Enskilda Banken, C-540/09, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die in Art. 13 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen autonome unionsrechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems verhindern sollen (vgl. Urteil Skandinaviska Enskilda Banken, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner sind die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Art. 13 der Sechsten Richtlinie umschrieben sind, eng auszulegen, da diese Steuerbefreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil Skandinaviska Enskilda Banken, Randnr. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem gilt dieser Befund, der die Umsätze im Überweisungs- oder Zahlungsverkehr im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie betrifft, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs grundsätzlich entsprechend für die Umsätze, die sich auf Wertpapiere beziehen, im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Sechsten Richtlinie (vgl. in diesem Sinne Urteile CSC Financial Services, Randnr. 27, und Skandinaviska Enskilda Banken, Randnr. 33).

  • EuGH, 13.12.2001 - C-235/00

    CSC Financial Services

    Auszug aus EuGH, 28.07.2011 - C-350/10
    Zu diesem Zweck muss das nationale Gericht insbesondere den Umfang der Verantwortung des Dienstleistungserbringers gegenüber den Banken untersuchen, namentlich die Frage, ob diese Verantwortung auf technische Aspekte beschränkt ist oder sich auf spezifische und wesentliche Elemente der Umsätze erstreckt (vgl. in diesem Sinne Urteile SDC, Randnr. 66, und vom 13. Dezember 2001, CSC Financial Services, C-235/00, Slg. 2001, I-10237, Randnrn.

    Außerdem gilt dieser Befund, der die Umsätze im Überweisungs- oder Zahlungsverkehr im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie betrifft, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs grundsätzlich entsprechend für die Umsätze, die sich auf Wertpapiere beziehen, im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Sechsten Richtlinie (vgl. in diesem Sinne Urteile CSC Financial Services, Randnr. 27, und Skandinaviska Enskilda Banken, Randnr. 33).

  • EuGH, 05.06.1997 - C-2/95

    SDC / Skatteministeriet

    Auszug aus EuGH, 28.07.2011 - C-350/10
    Mit Beschluss vom 29. Februar 2008 wies das Helsingin hallinto-oikeus die Klage von Nordea unter Hinweis auf die anwendbaren nationalen Bestimmungen, auf Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie und auf das Urteil vom 5. Juni 1997, SDC (C-2/95, Slg. 1997 I-3017), ab.
  • EuGH, 26.05.2016 - C-607/14

    Bookit - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Nach welchen Gesichtspunkten unterscheidet sich grundsätzlich i) eine Dienstleistung, die in der Übermittlung finanzieller Informationen besteht, ohne die keine Zahlung erfolgen würde, die aber nicht unter die Befreiung fällt (wie im Urteil vom 28. Juli 2011, Nordea Pankki Suomi, C-350/10, EU:C:2011:532), von ii) einer Dienstleistung der Verarbeitung von Daten, die ihrer Funktion nach die Übertragung von Geldern bewirkt und daher nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (wie im Urteil vom 5. Juni 1997, SDC, C-2/95, EU:C:1997:278, Rn. 66) unter die Befreiung fallen kann?.

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung sind die zur Umschreibung der genannten Steuerbefreiungen verwendeten Begriffe eng auszulegen, da diese Befreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. u. a. Urteile vom 28. Juli 2011, Nordea Pankki Suomi, C-350/10, EU:C:2011:532, Rn. 23, und vom 22. Oktober 2015, Hedqvist, C-264/14, EU:C:2015:718, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da die Überweisung nur ein Mittel zur Übertragung der Gelder ist, sind somit die funktionellen Aspekte für die Frage entscheidend, ob ein Vorgang eine Überweisung im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 1997, SDC, C-2/95, EU:C:1997:278, Rn. 53, und vom 28. Juli 2011, Nordea Pankki Suomi, C-350/10, EU:C:2011:532, Rn. 25).

    Zu diesem Zweck ist insbesondere der Umfang der Verantwortung des Dienstleistungserbringers zu untersuchen und namentlich die Frage, ob diese Verantwortung auf technische Aspekte beschränkt ist oder sich auf spezifische und wesentliche Funktionen der Umsätze erstreckt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 1997, SDC, C-2/95, EU:C:1997:278, Rn. 66, und vom 28. Juli 2011, Nordea Pankki Suomi, C-350/10, EU:C:2011:532, Rn. 24).

    Da die funktionellen Aspekte für die Klärung der Frage entscheidend sind, ob ein Umsatz im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie im Überweisungsverkehr erfolgt, ist ferner hervorzuheben, dass das Kriterium für die Unterscheidung eines unter die in Rede stehende Steuerbefreiung fallenden Umsatzes, der - im Sinne der in den Rn. 38 bis 40 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung - eine Übertragung von Geldern bewirkt und zu rechtlichen und finanziellen Änderungen führt, von einem Umsatz, der keine solchen Wirkungen hat und daher nicht unter die Befreiung fällt, darin besteht, ob durch den betreffenden Umsatz tatsächlich oder potenziell das Eigentum an den in Rede stehenden Geldern übertragen wird oder ob er die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer solchen Übertragung erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2011, Nordea Pankki Suomi, C-350/10, EU:C:2011:532, Rn. 33).

    Überdies gelten die Erwägungen zu Umsätzen im Überweisungsverkehr nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs auch für Umsätze im Zahlungsverkehr (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 1997, SDC, C-2/95, EU:C:1997:278, Rn. 50, und vom 28. Juli 2011, Nordea Pankki Suomi, C-350/10, EU:C:2011:532, Rn. 26).

    Erstens lässt sich jedoch aus dem bloßen Umstand, dass eine Dienstleistung für die Bewirkung eines befreiten Umsatzes unerlässlich ist, nicht ihre Befreiung herleiten, da Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie eng auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 1997, SDC, C-2/95, EU:C:1997:278, Rn. 65, und vom 28. Juli 2011, Nordea Pankki Suomi, C-350/10, EU:C:2011:532, Rn. 31).

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.10.2014 - 6 K 1465/12

    Befreiung von Umsatzsteuer bei Leistungen eines Dienstleisters gegenüber einer

    Insoweit unterschieden sich auch die von der Klägerin erbrachten Leistungen von der sog. "SWIFT"-Dienstleistungen, über die der EuGH in seinem Urteil vom 28.07.2011 (Rs.: C-350/10 Nordea Pankki Suomi) zu entscheiden gehabt habe.

    Diese Anforderungen würden auch durch das EuGH-Urteil vom 28. Juli 2011 (C-350/10) bestätigt.

    Berücksichtigung des EuGH-Urteils vom 28.07.2011 (C-350/10 Nordea Pankki Suomi Oyi).

    Es sei an dieser Stelle auch auf das EuGH-Urteil vom 28.7.2011 (C-350/10 Nordea Pankki Suomi Oyi) hingewiesen.

    Richtig ist allerdings, dass der EUGH in seinem Urteil vom 28. Juli 2011 C-350/10 - Nordea Pankki Suomi , UR 2011, 747, Rn. 33 und 34) zur Swift-Dienstleistungen (Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication) zur Eigentumsübertragung von Geld Ausführungen gemacht hat.

    Der EuGH lässt auch in diesem Verfahren - zutreffend - die enge Auslegung von Steuerbefreiungsnormen erkennen (s. dazu auch Beckmann, UR 2011, 750, 751 in seiner Anmerkung zum EuGH-Urteil C-350/10).

  • BFH, 16.11.2016 - XI R 35/14

    Zur Steuerfreiheit von Umsätzen im Zahlungs- und Überweisungsverkehr

    Darüber hinaus ist der Vorgang, der zu dieser Änderung führt, allein die Übertragung der Gelder zwischen den Konten unabhängig von deren Grund (vgl. EuGH-Urteil Nordea Pankki Suomi vom 28. Juli 2011 C-350/10, EU:C:2011:532, HFR 2011, 1165, Rz 25).

    Die rechtlichen und finanziellen Änderungen, die geeignet sind, einen von der Mehrwertsteuer befreiten Umsatz zu kennzeichnen, ergeben sich allein aus der tatsächlichen oder potenziellen Übertragung des Eigentums an Geld, ohne dass es notwendig wäre, dass der so getätigte Umsatz Dritten entgegengehalten werden kann (vgl. EuGH-Urteil Nordea Pankki Suomi, EU:C:2011:532, HFR 2011, 1165, Rz 33).

    e) Die befreite Dienstleistung i.S. der genannten Richtlinie ist von der Erbringung einer rein materiellen oder technischen Leistung, wie sie etwa vorliegt, wenn einer Bank ein EDV-System zur Verfügung gestellt wird, zu unterscheiden; zu diesem Zweck muss das nationale Gericht insbesondere den Umfang der Verantwortung des Dienstleistungserbringers gegenüber den Banken untersuchen, namentlich die Frage, ob diese Verantwortung auf technische Aspekte beschränkt ist oder sich auf spezifische und wesentliche Elemente der Umsätze erstreckt (vgl. EuGH-Urteil Nordea Pankki Suomi, EU:C:2011:532, HFR 2011, 1165, Rz 24; Bookit, EU:C:2016:355, HFR 2016, 668, Rz 40).

    Aus dem Umstand allein, dass ein Element für die Bewirkung eines befreiten Umsatzes unerlässlich ist, lässt sich nicht die Befreiung dieses Leistungselements herleiten (EuGH-Urteile SDC, EU:C:1997:278, HFR 1997, 618, Rz 65; Nordea Pankki Suomi, EU:C:2011:532, HFR 2011, 1165, Rz 31; Bookit, EU:C:2016:355, HFR 2016, 668, Rz 45).

    f) Die genannten Erwägungen gelten nicht nur für Umsätze im Überweisungsverkehr, sondern auch für Umsätze im Zahlungsverkehr (vgl. EuGH-Urteile Nordea Pankki Suomi, EU:C:2011:532, HFR 2011, 1165, Rz 26; Bookit, EU:C:2016:355, HFR 2016, 668, Rz 43; National Exhibition Centre, EU:C:2016:357, juris, Rz 38).

  • FG Köln, 04.01.2019 - 3 K 1250/13

    Umsatzsteuer: Landgebundende Zubringerleistungen bei grenzüberschreitender

    Darüber hinaus ist der Vorgang, der zu dieser Änderung führt, allein die Übertragung der Gelder zwischen den Konten, unabhängig von deren Grund (vgl. EuGH-Urteil vom 28.07.2011 C-350/10, - Nordea -, HFR 2011, 1165).

    Die rechtlichen und finanziellen Änderungen, die geeignet sind, einen von der Mehrwertsteuer befreiten Umsatz zu kennzeichnen, ergeben sich allein aus der tatsächlichen oder potentiellen Übertragung des Eigentums an Geld, ohne dass es notwendig wäre, dass der so getätigte Umsatz Dritten entgegengehalten werden kann (vgl. EuGH-Urteil vom 28.07.2011 C-350/10, - Nordea -, HFR 2011, 1165).

    Zu diesem Zweck muss insbesondere der Umfang der Verantwortung des Dienstleistungserbringers gegenüber den Banken untersucht werden, namentlich die Frage, ob diese Verantwortung auf technische Aspekte beschränkt ist oder sich auf spezifische und wesentliche Elemente der Umsätze erstreckt (vgl. EuGH-Urteile vom 28.07.2011 C-350/10, - Nordea -, HFR 2011, 1165 und vom 26.05.2016 C-607/14 (Bookit), - HFR 2016, 668 -).

    Aus dem Umstand allein, dass ein Element für die Bewirkung eines befreiten Umsatzes unerlässlich ist, lässt sich allerdings nicht die Befreiung dieses Leistungselements herleiten (vgl. EuGH-Urteile vom 05.06.1997 C-2/95, - SDC -, HFR 1997, 618; vom 28.07.2011 C-350/10, - Nordea -, HFR 2011, 1165 sowie vom 26.05.2016 C-607/14, - Bookit -, HFR 2016, 668).

    Die genannten Erwägungen gelten nicht nur für Umsätze im Überweisungs-, sondern auch für Umsätze im Zahlungsverkehr (vgl. EuGH-Urteile vom 28.07.2011 C-350/10, -Nordea -, HFR 2011, 1165 sowie vom 26.05.2016 C-607/14, - Bookit -, HFR 2016, 668).

  • FG Hamburg, 07.02.2017 - 2 K 14/16

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Bereitstellung von elektronischen Zahlungskarten

    Art. 135 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL enthält autonome Begriffe des Unionsrechts, die eng auszulegen sind, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass auf jede von einem Steuerpflichtigen gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung Mehrwertsteuer zu erheben ist (EuGH-Urteile vom 26.05.2016 C-130/15 National Expedition Centre, juris, Rn. 29; vom 28.07.2011 C-350/10 Nordea Pankki Suomi, Slg. 2011, I-7359, Rn. 23).

    Die befreite Dienstleistung ist von der Erbringung einer rein materiellen oder technischen Leistung, wie sie etwa vorliegt, wenn einer Bank ein EDV-System zur Verfügung gestellt wird, zu unterscheiden (vgl. EuGH-Urteile vom 26.05.2016 C-130/15 National Expedition Centre, juris, Rn. 35; vom 28.07.2011 C-350/10 Nordea Pankki Suomi, Slg. 2011, I-7359, Rn. 24).

    Die Erwägungen zu Umsätzen im Überweisungsverkehr gelten nach ständiger Rechtsprechung des EuGH auch für Umsätze im Zahlungsverkehr (EuGH-Urteile vom 26.05.2016 C-130/15 National Expedition Centre, juris, Rn. 33, 36, 38; vom 28.07.2011 C-350/10 Nordea Pankki Suomi, Slg. 2011, I-7359, Rn. 25, f.).

    Aus dem Umstand, dass ein Element für die Bewirkung eines befreiten Umsatzes unerlässlich ist, lässt sich nicht die Befreiung eines Leistungselements herleiten (vgl. BFH-Urteil vom 16.11.2016 XI R 35/14, juris Rn. 26; EuGH-Urteil vom 28.07.2011 C-350/10 Nordea Pankki Suomi, Slg. 2011, I-7359, Rn. 24).

  • EuGH, 05.10.2016 - C-412/15

    TMD - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die zur Umschreibung der in Art. 132 der Richtlinie 2006/112 vorgesehenen Steuerbefreiungen verwendeten Begriffe eng auszulegen sind, da diese Steuerbefreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 28. Juli 2011, Nordea Pankki Suomi, C-350/10, EU:C:2011:532, Rn. 23, sowie vom 22. Oktober 2015, Hedqvist, C-264/14, EU:C:2015:718, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2018 - C-5/17

    DPAS Limited - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    14 Urteile vom 5. Juni 1997, SDC (C-2/95, EU:C:1997:278, Rn. 53), vom 28. Juli 2011, Nordea Pankki Suomi (C-350/10, EU:C:2011:532, Rn. 25), vom 13. März 2014, ATP PensionService (C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 79), vom 26. Mai 2016, Bookit (C-607/14, EU:C:2016:355, Rn. 38), und vom 26. Mai 2016, National Exhibition Centre (C-130/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:357, Rn. 33).

    16 Vgl. Urteile vom 5. Juni 1997, SDC (C-2/95, EU:C:1997:278, Rn. 50), vom 28. Juli 2011, Nordea Pankki Suomi (C-350/10, EU:C:2011:532, Rn. 26), vom 26. Mai 2016, Bookit (C-607/14, EU:C:2016:355, Rn. 43), und vom 26. Mai 2016, National Exhibition Centre (C-130/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:357, Rn. 38).

    20 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 1997, SDC (C-2/95, EU:C:1997:278, Rn. 66), vom 13. Dezember 2001, CSC Financial Services (C-235/00, EU:C:2001:696, Rn. 26 bis 28), vom 28. Juli 2011, Nordea Pankki Suomi (C-350/10, EU:C:2011:532, Rn. 24 und 28 bis 39), vom 13. März 2014, ATP PensionService (C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 79), vom 26. Mai 2016, Bookit (C-607/14, EU:C:2016:355, Rn. 40 und 51), und vom 26. Mai 2016, National Exhibition Centre (C-130/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:357, Rn. 35 und 46).

    21 Urteile vom 5. Juni 1997, SDC (C-2/95, EU:C:1997:278, Rn. 65), vom 13. Dezember 2001, CSC Financial Services (C-235/00, EU:C:2001:696, Rn. 32), vom 28. Juli 2011, Nordea Pankki Suomi (C-350/10, EU:C:2011:532, Rn. 31), vom 26. Mai 2016, Bookit (C-607/14, EU:C:2016:355, Rn. 45), und vom 26. Mai 2016, National Exhibition Centre (C-130/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:357, Rn. 40).

  • BFH, 17.12.2015 - V R 45/14

    Zur ehrenamtlichen Tätigkeit des Vorstandes eines Sparkassenverbandes

    Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Steuerbefreiungen des § 4 UStG grundsätzlich eng auszulegen sind, weil sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Umsatzsteuer unterliegt (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union DTZ Zadelhoff vom 5. Juli 2012 C-259/11, EU:C:2012:423; Nordea vom 28. Juli 2011 C-350/10, EU:C:2011:532).
  • BFH, 26.01.2022 - XI R 19/19

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung eines bei Überlassung von elektronischen

    (4) Die genannten Erwägungen gelten nicht nur für Umsätze im Überweisungsverkehr, sondern auch für Umsätze im Zahlungsverkehr (vgl. EuGH-Urteile SDC, EU:C:1997:278, Rz 50; Nordea Pankki Suomi vom 28.07.2011 - C-350/10, EU:C:2011:532, Rz 26; Bookit, EU:C:2016:355, Rz 43; National Exhibition Centre vom 26.05.2016 - C-130/15, EU:C:2016:357, Rz 38; DPAS, EU:C:2018:592, Rz 37).
  • EuGH, 12.06.2014 - C-461/12

    Granton Advertising - 'Vorabentscheidungsersuchen - Sechste

    Es ist darauf hinzuweisen, dass Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Art. 13 der Sechsten Richtlinie umschrieben sind, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs autonome unionsrechtliche Begriffe sind, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems verhindern sollen (Urteil Nordea Pankki Suomi, C-350/10, EU:C:2011:532, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung), und dass diese Begriffe eng auszulegen sind, da diese Steuerbefreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (Urteile Stichting Uitvoering Financiële Acties, 348/87, EU:C:1989:246, Rn. 13, und Skandinaviska Enskilda Banken, C-540/09, EU:C:2011:137, Rn. 20).

    Unter diesen Umständen stellt der Verkauf einer solchen Karte an Verbraucher seiner Art nach kein Finanzgeschäft im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 13 Teil B Buchst. d der Sechsten Richtlinie dar (vgl. in diesem Sinne Urteile Velvet & Steel Immobilien, EU:C:2007:232, Rn. 22 und 23, und Nordea Pankki Suomi, EU:C:2011:532, Rn. 24 bis 27).

  • BFH, 04.07.2013 - V R 33/11

    Aufwendungsersatz als Entgelt - Anwendungsbereich von § 4 Nr. 6 Buchst. a UStG -

  • BFH, 19.04.2012 - V R 31/11

    Zur Ehrenamtlichkeit der Tätigkeit als Nachlasspfleger

  • EuGH, 13.03.2014 - C-464/12

    ATP PensionService - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2016 - C-592/15

    British Film Institute - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 13

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.06.2018 - C-295/17

    MEO - Serviços de Comunicações e Multimédia - Vorabentscheidungsersuchen -

  • BFH, 02.10.2013 - V B 49/12

    Kein ermäßigter Steuersatz für den Betreiber einer Skihalle - Kein Anspruch auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.12.2015 - C-40/15

    Aspiro - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie

  • FG Münster, 04.07.2017 - 5 K 1188/15

    Umsatzsteuer: Provisionen für eine Kurberaterin für die Vermittlung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-464/12

    ATP PensionService - Mehrwertsteuer - Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2013 - C-461/12

    Granton Advertising - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 13 Teil B Buchst. d

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.11.2012 - C-275/11

    GfBk - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 77/388 - Art. 13 Teil B Buchst.

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