Weitere Entscheidung unten: BAG, 12.07.2016

Rechtsprechung
   BAG, 29.06.2016 - 5 AZR 716/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,15889
BAG, 29.06.2016 - 5 AZR 716/15 (https://dejure.org/2016,15889)
BAG, Entscheidung vom 29.06.2016 - 5 AZR 716/15 (https://dejure.org/2016,15889)
BAG, Entscheidung vom 29. Juni 2016 - 5 AZR 716/15 (https://dejure.org/2016,15889)
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Volltextveröffentlichungen (14)

Kurzfassungen/Presse (37)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Mindestlohn für Bereitschaftszeiten

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Mindestlohn für Bereitschaftszeiten

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Mindestlohn für Bereitschaftszeiten

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Gesetzlicher Mindestlohn für Bereitschaftsdienst

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bereitschaftszeiten - und der gesetzliche Mindestlohn

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mindestlohn - und die Vergütung von Bereitschaftszeiten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vergütungsklage - und die "durchschnittliche Stundenzahl"

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gesetzlicher Mindestlohn - und seine monatliche Erfüllung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Vergütung für Bereitschaft durch das Grundgehalt, solange der Mindestlohn erreicht wird

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Gesetzlicher Mindestlohn für Bereitschaftszeiten

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für Bereitschaftszeiten - aber: Gesamtbetrachtung erforderlich

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Mindestlohn gilt auch für Bereitschaftszeiten

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Mindestlohn - Vergütung von Bereitschaftszeiten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gesetzlicher Mindestlohn für Bereitschaftszeiten

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Mindestlohngesetz verdrängt nicht tarifliche Vergütungsregelung zu Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst

  • haerlein.de (Pressemitteilung)

    Mindestlohngesetz gilt auch für Bereitschaftszeiten

  • anwaltauskunft.de (Kurzinformation)

    Mindestlohn auch für Bereitschaftsdienste fällig

  • esche.de (Pressemitteilung)

    Der Mindestlohn steigt und erfasst auch Bereitschaftszeiten

  • tp-partner.com (Kurzinformation)

    Gesetzlicher Mindestlohn für Bereitschaftszeiten

  • dreher-partner.de (Kurzinformation)

    Für Bereitschaftszeiten muss der gesetzliche Mindestlohn entrichtet werden

  • templin-thiess.de (Pressemitteilung)

    Berechnung von Mindestlohn-Vergütung bei Bereitschaftszeiten

  • weka.de (Kurzinformation)

    Bereitschaftsdienst: Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für Bereitschaftszeiten

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Auch bei sog. Bereitschaftszeiten ist der gesetzliche Mindestlohn zu bezahlen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gesetzlicher Mindestlohn auch für Bereitschaftszeiten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gesetzlicher Mindestlohn auch für Bereitschaftszeiten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mindestlohn gilt auch für Bereitschaftszeiten

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 04.07.2016)

    Mindestlohn: Sanitäter bekam nur im Prinzip Recht

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Mindestlohn für Bereitschaftszeiten

  • bblaw.com (Kurzinformation)

    Gesetzlicher Mindestlohn für Bereitschaftszeiten

  • arbeitsrecht-weltweit.de (Kurzinformation)

    Mindestlohn und Bereitschaftszeiten

  • esche.de (Kurzinformation)

    Der Mindestlohn steigt und erfasst auch Bereitschaftszeiten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unterschied zwischen Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft nunmehr definiert

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Gesetzlicher Mindestlohn für Bereitschaftszeiten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Gesetzlicher Mindestlohn gilt auch für Bereitschaftszeiten - Arbeitsvertraglich einbezogene tarifliche Vergütungsregelungen werden wegen Inkrafttretens des Mindestlohngesetzes jedoch nicht unwirksam

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Pressemitteilung)

    Gesetzlicher Mindestlohn für Bereitschaftszeiten

  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    Gesetzlicher Mindestlohn für Bereitschaftszeiten

Besprechungen u.ä. (2)

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Zeit ist Geld! Oder: Gesetzlicher Mindestlohn auch für Bereitschaftszeiten

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Mindelstohngesetz gilt auch für Bereitschaftsdienste

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 155, 318
  • NJW 2016, 3675
  • ZIP 2016, 2083
  • ZIP 2016, 52
  • NZA 2016, 1332
  • BB 2016, 1715
  • BB 2016, 2612
  • BB 2016, 2877
  • DB 2016, 2548
  • JR 2017, 661
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 25.05.2016 - 5 AZR 135/16

    Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohns

    Auszug aus BAG, 29.06.2016 - 5 AZR 716/15
    Die Behauptung einer aus dem Durchschnitt eines Zeitraums ermittelten Stundenzahl ersetzt diesen Vortrag nicht (vgl. BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 19) .

    § 3 MiLoG führt bei Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohns zu einem Differenzanspruch (vgl. BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 22) .

    Erreicht die vom Arbeitgeber tatsächlich gezahlte Vergütung den gesetzlichen Mindestlohn nicht, begründet dies von Gesetzes wegen einen Anspruch auf Differenzvergütung, wenn der Arbeitnehmer in der Abrechnungsperiode für die geleisteten Arbeitsstunden im Ergebnis nicht mindestens den in § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG vorgesehenen Bruttolohn erhält (BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 24 mwN; vgl. zu einem tariflichen Mindestlohn BAG 8. Oktober 2008 - 5 AZR 8/08 - Rn. 28, BAGE 128, 119) .

    a) Der Arbeitgeber hat den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn erfüllt, wenn die für einen Kalendermonat gezahlte Bruttovergütung den Betrag erreicht, der sich aus der Multiplikation der Anzahl der in diesem Monat tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit 8, 50 Euro ergibt (BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 26) .

    Diese Leistung liegt in der Zahlung des Bruttoarbeitsentgelts, denn der gesetzliche Mindestlohn ist das als Gegenleistung für die Arbeit (mindestens) zu erbringende Entgelt (BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 27) .

    Ausgehend von dem in § 1 Abs. 1 MiLoG verwendeten Begriff des Mindestlohns und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG bestimmten Höhe in Form eines Bruttobetrags, handelt es sich um eine Bruttoentgeltschuld des Arbeitgebers (zur Auslegung vgl. BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 28 f.) .

  • BAG, 19.08.2015 - 5 AZR 500/14

    Verbotswidrige Arbeitsvergütung - Privatschule in Sachsen

    Auszug aus BAG, 29.06.2016 - 5 AZR 716/15
    Denn bei Unwirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung ist die Höhe der für die versprochenen Dienste vom Arbeitgeber zu leistenden Vergütung (§ 611 Abs. 1 BGB) nicht (mehr) bestimmt, so dass der Arbeitnehmer Anspruch auf die übliche Vergütung hat (vgl. BAG 19. August 2015 - 5 AZR 500/14 - Rn. 23, BAGE 152, 228) .
  • LAG Köln, 15.10.2015 - 8 Sa 540/15

    Vergütungspflicht des Arbeitgebers für Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst

    Auszug aus BAG, 29.06.2016 - 5 AZR 716/15
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 15. Oktober 2015 - 8 Sa 540/15 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 08.10.2008 - 5 AZR 8/08

    Anspruch auf Bezahlung der in einem Sanierungszeitraum geleisteten Überstunden -

    Auszug aus BAG, 29.06.2016 - 5 AZR 716/15
    Erreicht die vom Arbeitgeber tatsächlich gezahlte Vergütung den gesetzlichen Mindestlohn nicht, begründet dies von Gesetzes wegen einen Anspruch auf Differenzvergütung, wenn der Arbeitnehmer in der Abrechnungsperiode für die geleisteten Arbeitsstunden im Ergebnis nicht mindestens den in § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG vorgesehenen Bruttolohn erhält (BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 24 mwN; vgl. zu einem tariflichen Mindestlohn BAG 8. Oktober 2008 - 5 AZR 8/08 - Rn. 28, BAGE 128, 119) .
  • BAG, 23.09.2015 - 5 AZR 626/13

    Qualitative Mehrarbeit

    Auszug aus BAG, 29.06.2016 - 5 AZR 716/15
    Die Klage ist für den streitbefangenen Zeitraum als abschließende Gesamtklage zu verstehen (vgl. BAG 23. September 2015 - 5 AZR 626/13 - Rn. 12) .
  • BAG, 19.11.2014 - 5 AZR 1101/12

    Mindestentgelt in der Pflegebranche

    Auszug aus BAG, 29.06.2016 - 5 AZR 716/15
    Der Arbeitnehmer muss sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort (innerhalb oder außerhalb des Betriebs) bereithalten, um im Bedarfsfalle die Arbeit aufzunehmen (vgl. BAG 19. November 2014 - 5 AZR 1101/12 - Rn. 16 mwN, BAGE 150, 82) .
  • BAG, 24.06.2021 - 5 AZR 505/20

    Gesetzlicher Mindestlohn für entsandte ausländische Betreuungskräfte in

    (2) An der Schlüssigkeit der Klage mangelt es entgegen der Auffassung der Revision auch nicht deshalb, weil - so die Beklagte - die Klägerin die Klage anhand eines Stundendurchschnitts begründet hätte (zu einer solchen Fallgestaltung BAG 29. Juni 2016 - 5 AZR 716/15 - Rn. 13, BAGE 155, 318) .

    Der Mindestlohn ist für alle Stunden, während derer der Arbeitnehmer die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeit erbringt, zu zahlen (BAG 29. Juni 2016 - 5 AZR 716/15 - Rn. 24, BAGE 155, 318) .

    aa) Mit dem Mindestlohn zu vergütende Arbeit ist nicht nur die Vollarbeit, sondern auch die Bereitschaft (BAG 11. Oktober 2017 - 5 AZR 591/16 - Rn. 13; 29. Juni 2016 - 5 AZR 716/15 - Rn. 27 ff., BAGE 155, 318) .

    Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst sind nicht nur arbeitsschutzrechtlich Arbeitszeit (zu unionsrechtlichen Vorgaben hierzu EuGH 9. März 2021 - C-580/19 - Rn. 26 ff. und - C-344/19 - Rn. 25 ff. - jeweils mwN) , sondern nach inländischem Recht vergütungspflichtige Arbeit (BAG 29. Juni 2016 - 5 AZR 716/15 - Rn. 28, aaO) .

    Die gesetzliche Vergütungspflicht des Mindestlohngesetzes differenziert nicht nach dem Grad der tatsächlichen Inanspruchnahme und gibt damit auch für Bereitschaft einen ungeschmälerten Anspruch auf den Mindestlohn (BAG 29. Juni 2016 - 5 AZR 716/15 - Rn. 29, BAGE 155, 318; 11. Oktober 2017 - 5 AZR 591/16 - Rn. 14; 24. Juni 2020 - 5 AZR 93/19 - Rn. 27; ebenso die herrschende Meinung im Schrifttum, sh.

    dd) Ohne eine im Gesetz selbst niedergelegte Staffelung fehlt es an einer Legitimation, geleistete Arbeit mit weniger als dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten (so schon BAG 29. Juni 2016 - 5 AZR 716/15 - Rn. 29, BAGE 155, 318) .

  • LAG Berlin-Brandenburg, 17.08.2020 - 21 Sa 1900/19

    24-Stunden-Betreuung - Arbeitnehmerentsendung - gesetzlicher Mindestlohn - orde

    Erreicht die von dem oder der Arbeitgeber*in tatsächlich gezahlte Vergütung nicht den gesetzlichen Mindestlohn, begründet dies von Gesetzes wegen einen Anspruch auf Differenzvergütung, wenn der oder die Arbeitnehmer*in in der Abrechnungsperiode für die geleisteten Arbeitsstunden im Ergebnis nicht mindestens den in § 1 Absatz 2 Satz 1 MiLoG vorgesehenen Bruttolohn erhält (vergleiche BAG 29. Juni 2016 - 5 AZR 716/15 - Rn. 18 f. mwN).

    Das Mindestlohngesetz regelt damit eigenständig die Rechtsfolge einer Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns, indem mit § 1 Absatz 1 MiLoG eine Anspruchsgrundlage formuliert wird (vergleiche BAG 29. Juni 2016 - 5 AZR 716/15 - Rn. 20 mwN).

    Der oder die Arbeitgeber*in hat den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn erfüllt, wenn die für einen Kalendermonat gezahlte Bruttovergütung den Betrag erreicht, der sich aus der Multiplikation der Anzahl der in diesem Monat tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit dem gesetzlichen Mindestlohn ergibt (vergleiche BAG 29. Juni 2016 - 5 AZR 716/15 - Rn. 22 mwN).

    - 5 AZR 716/15 - Rn. 24).

    Die gesetzliche Vergütungspflicht des Mindestlohngesetzes differenziert dabei nicht nach dem Grad der tatsächlichen Inanspruchnahme (vergleiche BAG 29. Juni 2016 - 5 AZR 716/15 - Rn. 28 f. mwN).

  • BAG, 21.12.2016 - 5 AZR 362/16

    Überstundenprozess - Darlegungs- und Beweislast

    Diese Voraussetzung ist bei Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst erfüllt (st. Rspr., vgl. nur BAG 19. November 2014 - 5 AZR 1101/12 - Rn. 16 mwN, BAGE 150, 82; 29. Juni 2016 - 5 AZR 716/15 - Rn. 28) , und zwar auch dann, wenn sich die Notwendigkeit von Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst aus Verzögerungen im Betriebsablauf des zu beliefernden Kunden ergibt.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.01.2017 - 6 Sa 313/16

    Mindestlohn - Vergütung von Bereitschaftszeiten

    Die Klage ist für den streitbefangenen Zeitraum als abschließende Gesamtklage zu verstehen (vgl. BAG 29. Juni 2016 - 5 AZR 716/15 - Rn. 12, 23. September 2015 - 5 AZR 626/13 - Rn. 12, LAG Rheinland-Pfalz 24. November 2016 - 5 Sa 173/16 - Rn. 27, jeweils zitiert nach juris).

    Denn bei Unwirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung ist die Höhe der für die versprochenen Dienste vom Arbeitgeber zu leistenden Vergütung (§ 611 Abs. 1 BGB) nicht (mehr) bestimmt, so dass der Arbeitnehmer Anspruch auf die übliche Vergütung hat (vgl. BAG 29. Juni 2016 - 5 AZR 716/15 - Rn. 15, mwN, aaO).

    Es regelt vielmehr eigenständig die Rechtsfolge einer Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns, indem mit § 1 Abs. 1 MiLoG eine Anspruchsgrundlage formuliert wird (BAG 29. Juni 2016 - 5 AZR 716/15 - Rn. 20, zitiert nach juris).

    Der Mindestlohnanspruch aus § 1 Abs. 1 MiLoG ist ein gesetzlicher Anspruch, der eigenständig neben den arbeits- oder tarifvertraglichen Entgeltanspruch tritt (BAG 29. Juni 2016 - 5 AZR 716/15 - Rn. 18, mwN, aaO).

    § 3 MiLoG führt bei Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohns zu einem Differenzanspruch (vgl. BAG 29. Juni 2016 - 5 AZR 716/15 - Rn. 18, aaO; 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 22, zitiert nach juris).

    Erreicht die vom Arbeitgeber tatsächlich gezahlte Vergütung den gesetzlichen Mindestlohn nicht, begründet dies von Gesetzes wegen einen Anspruch auf Differenzvergütung, wenn der Arbeitnehmer in der Abrechnungsperiode für die geleisteten Arbeitsstunden im Ergebnis nicht mindestens den in § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG vorgesehenen Bruttolohn erhält (BAG 29. Juni 2016 - 5 AZR 716/15 - Rn. 19; 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 24 mwN; vgl. zu einem tariflichen Mindestlohn BAG 8. Oktober 2008 - 5 AZR 8/08 - Rn. 28, zitiert nach juris).

    Dies erfordert eine schlüssige Darlegung der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden; die Behauptung einer aus dem Durchschnitt eines Zeitraums ermittelten Stundenanzahl ersetzt diesen Vortrag nicht (vgl. BAG 29. Juni 2016 - 5 AZR 716/15 - Rn. 13 , LAG Rheinland-Pfalz 24. November 2016 - 5 Sa 173/16 - Rn. 29, aaO).

    Dem Kläger waren sowohl die - zu §§ 6, 9 TVöD ergangene - Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 29. Juni 2016 - 5 AZR 716/15 -, als auch die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. November 2016 - 5 Sa 173/16 -, auf die sich die Beklagte mit Schriftsatz vom 03. November 2016 zudem ausdrücklich berufen hat, bekannt.

    (1) Der Arbeitgeber hat den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn erfüllt, wenn die für einen Kalendermonat gezahlte Bruttovergütung den Betrag erreicht, der sich aus der Multiplikation der Anzahl der in diesem Monat tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit 8, 50 Euro ergibt (BAG 29. Juni 2016 - 5 AZR 716/15 - Rn. 22; 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 26, zitiert nach juris) .

    Diese Leistung liegt in der Zahlung des Bruttoarbeitsentgelts, denn der gesetzliche Mindestlohn ist das als Gegenleistung für die Arbeit (mindestens) zu erbringende Entgelt (BAG 29. Juni 2016 - 5 AZR 716/15 - Rn. 23; 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 27, aaO).

    Der Mindestlohn ist für alle Stunden, während derer der Arbeitnehmer die gemäß § 611 Abs. 1 BGB geschuldete Arbeit erbringt, zu zahlen (BAG 29. Juni 2016 - 5 AZR 716/15 - Rn. 23, aaO).

    Die Bereitschaftszeit des Klägers ist mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten (vgl. BAG 29. Juni 2016 - 5 AZR 716/15 - Rn. 27 ff., LAG Rheinland-Pfalz 24. November 2016 - 5 Sa 173/16 - Rn. 37, jeweils zitiert nach juris).

    Selbst unter Zugrundelegung der tarifvertraglich maximal zulässigen Verlängerung der Arbeitszeit auf wöchentlich 48 Stunden übersteigt die an den Kläger gezahlte Monatsvergütung den gesetzlichen Mindestlohn (208,70 Stunden à 8, 50 Euro = 1773, 95 Euro brutto), womit in jedem Fall sein Mindestlohnanspruch erfüllt ist (vgl. BAG 29. Juni 2016 - 5 AZR 716/15 - Rn. 32; LAG Rheinland-Pfalz 24. November 2016 - 5 Sa 173/16 - Rn. 38, aaO).

    Insbesondere bestand angesichts der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 29. Juni 2016 - 5 AZR 716/15 - keine Veranlassung für eine Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

  • LAG Baden-Württemberg, 21.01.2019 - 1 Sa 9/18

    Nachtbereitschaft - Kinder- und Jugendpflege - Caritasverband - Abgrenzung

    Somit sind auch für Bereitschaftszeiten der gesetzliche Mindestlohn zu zahlen (BAG 29. Juni 2016 - 5 AZR 716/15 - Rn 29; BAG 11. Oktober 2017 - 5 AZR 591/16 - Rn 14).
  • BAG, 11.10.2017 - 5 AZR 591/16

    Mindestlohn - Vergütung von Bereitschaftszeiten

    Leistet der Arbeitnehmer vergütungspflichtige Arbeit, gibt das Gesetz einen ungeschmälerten Anspruch auf den Mindestlohn (BAG 29. Juni 2016 - 5 AZR 716/15 - Rn. 27 ff. mwN, BAGE 155, 318; zust. ErfK/Franzen 17. Aufl. § 1 MiLoG Rn. 4; MüKoBGB/Müller-Glöge 7. Aufl. § 1 MiLoG Rn. 17; Schaub ArbR-HdB/Vogelsang 17. Aufl. § 66 Rn. 23; krit. Riechert/Nimmerjahn Mindestlohngesetz 2. Aufl. § 1 Rn. 60 ff., die zwischen "Bereitschaftsruhezeiten" und Zeiten der Vollarbeit in der Bereitschaft differenzieren; Wank Anm. zu BAG AP MiLoG § 1 Nr. 2: Es fehle an einer gesetzlichen Festlegung, dass Zeiten des Bereitschaftsdienstes Arbeitszeit iSd. Mindestlohngesetzes sind) .

    Der gesetzliche Mindestlohnanspruch aus § 1 Abs. 1 MiLoG tritt eigenständig neben die sonstigen Grundlagen der Vergütung (BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 - Rn. 22 mwN, BAGE 155, 202; 29. Juni 2016 - 5 AZR 716/15 - Rn. 18 f., BAGE 155, 318) und überlagert diese (MüKoBGB/Müller-Glöge 7. Aufl. § 1 MiLoG Rn. 15; Riechert/Nimmerjahn Mindestlohngesetz 2. Aufl. § 3 Rn. 3 ff.) .

  • ArbG Berlin, 10.08.2017 - 41 Ca 12115/16

    Mindestlohn für Taxifahrer - Arbeitsbereitschaft - Kontrollsystem - gestufte

    Auch Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst sind mindestlohnpflichtig (BAG vom 29.06.2016 - 5 AZR 716/15).(Rn.58).

    Entscheidend ist hier, dass nach § 1 Abs. 1 MiLoG auch bloßer Bereitschaftsdienst mindestlohnvergütungspflichtig ist (BAG [29.06.2016] - 5 AZR 716/15 - Rn. 29 = NZA 2016, 1332).

    Bereitschaftszeit wird definiert "als Zeit wacher Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung ... Der Arbeitnehmer muss sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort (innerhalb oder außerhalb des Betriebs) bereithalten, um im Bedarfsfalle die Arbeit aufzunehmen" (BAG [29.06.2016] - 5 AZR 716/15 - Rn. 28 = NZA 2016, 1332).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.11.2016 - 5 Sa 173/16

    Mindestlohnanspruch - Vergütung von Bereitschaftszeiten

    Der Kläger hält die Berufung auch nach Veröffentlichung des Volltextes der Entscheidung des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 29.06.2016 (5 AZR 716/15) aufrecht.

    Die Klage ist für den streitbefangenen Zeitraum von Februar bis August 2015 als abschließende Gesamtklage zu verstehen (vgl. BAG 29.06.2016 - 5 AZR 716/15 - Rn. 11 mwN).

    Die Behauptung einer aus dem Durchschnitt eines Zeitraums ermittelten Stundenzahl ersetzt diesen Vortrag nicht (vgl. BAG 29.06.2016 - 5 AZR 716/15 - Rn. 12 mwN).

    Der Mindestlohnanspruch aus § 1 Abs. 1 MiLoG ist ein gesetzlicher Anspruch, der eigenständig neben den tarifvertraglichen Entgeltanspruch tritt (vgl. BAG 29.06.2016 - 5 AZR 716/15 - Rn. 18 mwN).

    § 3 MiLoG führt bei Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohns zu einem Differenzanspruch (vgl. BAG 29.06.2016 - 5 AZR 716/15 - Rn. 18 mwN).

    Erreicht die vom Arbeitgeber tatsächlich gezahlte Vergütung den gesetzlichen Mindestlohn nicht, begründet dies von Gesetzes wegen einen Anspruch auf Differenzvergütung, wenn der Arbeitnehmer in der Abrechnungsperiode für die geleisteten Arbeitsstunden im Ergebnis nicht mindestens den in § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG vorgesehenen Bruttolohn erhält (vgl. BAG 29.06.2016 - 5 AZR 716/15 - Rn. 19 mwN).

    Vielmehr regelt es eigenständig die Rechtsfolge einer Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns, indem mit § 1 Abs. 1 MiLoG eine Anspruchsgrundlage formuliert wird (vgl. BAG 29.06.2016 - 5 AZR 716/15 - Rn. 20 mwN).

    Der Arbeitgeber hat den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn erfüllt, wenn die für einen Kalendermonat gezahlte Bruttovergütung den Betrag erreicht, der sich aus der Multiplikation der Anzahl der in diesem Monat tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit 8, 50 EUR ergibt (vgl. BAG 29.06.2016 - 5 AZR 716/15 - Rn. 22 mwN).

    Ausgehend von dem in § 1 Abs. 1 MiLoG verwendeten Begriff des Mindestlohns und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG bestimmten Höhe in Form eines Bruttobetrags, handelt es sich um eine Bruttoentgeltschuld des Arbeitgebers (vgl. BAG 29.06.2016 - 5 AZR 716/15 - Rn. 23 mwN).

    Die Bereitschaftszeit ist mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten (vgl. BAG 29.06.2016 - 5 AZR 716/15 - Rn. 27-30 mwN).

  • LAG Baden-Württemberg, 11.01.2024 - 3 Sa 4/23

    Gesetzlicher Mindestlohn - Sonderzahlung - Urlaubsgeld - vermögenswirksame

    - 5 AZR 135/16 - BAGE 155, 202; 29. Juni 2016 - 5 AZR 716/15 - NZA 2016, 1332).
  • BAG, 24.06.2020 - 5 AZR 93/19

    Mindestentgelt in der Pflegebranche

    Das Mindestlohngesetz enthält keine abweichende Regelung (BAG 29. Juni 2016 - 5 AZR 716/15 - Rn. 28 f. mwN, BAGE 155, 318) .

    Die in Rechtsverordnungen enthaltenen Bestimmungen zur Vergütungspflicht von Arbeitszeit und zur Bemessung der Arbeitsleistung als Arbeitszeit gehen dagegen dem Verständnis vergütungspflichtiger Arbeitsstunden nach dem Mindestlohngesetz vor (ebenso wohl auch: HK-MiLoG/Düwell 2. Aufl. § 1 Rn. 45; Lakies Mindestlohngesetz 4. Aufl. § 1 Rn. 31; MüKoBGB/Müller-Glöge 8. Aufl. MiLoG § 1 Rn. 17; noch offengelassen von BAG 29. Juni 2016 - 5 AZR 716/15 - Rn. 29 mwN, BAGE 155, 318; aA Riechert/Nimmerjahn MiLoG 2. Aufl. § 1 Rn. 214) .

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.09.2020 - 5 Sa 188/19

    Vergütung von Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst

  • LAG Rheinland-Pfalz, 06.03.2019 - 7 Sa 312/18

    Rufbereitschaft einer Betreuerin und Hauswirtschafterin - Abgrenzung zum

  • BAG, 21.12.2016 - 5 AZR 363/16

    Überstundenprozess - Darlegungs- und Beweislast

  • BAG, 26.01.2017 - 6 AZR 671/15

    Eingruppierungserlass Lehrer - Transparenzkontrolle

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 31.01.2017 - 5 Sa 28/16

    Anrechnung leistungsabhängiger Lohnbestandteile auf den gesetzlichen Mindestlohn

  • LAG Hessen, 21.11.2016 - 16 Sa 1257/15

    Rufbereitschaft ist keine mindestlohnpflichtige Arbeitszeit.

  • LAG Hamm, 22.11.2018 - 18 Sa 995/18

    Zulässigkeit der nur teilweisen Bewertung von Bereitschaftsdienstzeiten als

  • LAG Thüringen, 18.05.2021 - 1 Sa 32/20

    Zahlung von Bereitschafts-Stunden - Abgrenzung Bereitschaftsdienst von

  • ArbG Dortmund, 03.04.2019 - 1 Ca 2631/18
  • ArbG Hamburg, 02.03.2016 - 27 Ca 443/15

    Mindestlohn - Bereitschaftsdienst

  • OLG Naumburg, 29.04.2021 - 2 U 91/20

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers: Klagebefugnis der Gesellschafter; Darlegungs-

  • LAG Berlin-Brandenburg, 25.08.2017 - 3 Sa 233/17

    Umfang der Vergütung von Bereitschaftsdienstzeiten im Bereich des Diakonischen

  • BAG, 29.03.2023 - 5 AZR 446/21

    Tarifvertragliche Mehrarbeitszuschläge

  • LAG Hamm, 22.11.2017 - 3 Sa 1275/17

    Tarifliche Vergütung von Bereitschaftsdienst in einem Pflegeheim bei Wechsel von

  • LAG Hamm, 22.11.2017 - 3 Sa 1094/17

    Tarifliche Vergütung von Bereitschaftsdienst in einem Pflegeheim bei Wechsel von

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.02.2021 - 5 Sa 257/20

    Arbeitnehmerüberlassung - Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay") -

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 20.06.2017 - 5 TaBV 17/16

    Einigungsstellenspruch - Sonderzahlung - Mindestlohn - Fälligkeitszeitpunkt

  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.06.2017 - 11 Sa 161/17

    Vergütung von Bereitschaftsdiensten

  • LAG Baden-Württemberg, 02.03.2023 - 3 Sa 28/21

    Höhe des Annahmeverzugsentgelts und des Urlaubsentgelts bei Überschreitung der

  • LAG Köln, 01.06.2017 - 7 Sa 721/16

    Zulässigkeit der Erhöhung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit bei Anfallen von

  • ArbG Bielefeld, 13.06.2017 - 7 Ca 449/17
  • ArbG Paderborn, 09.08.2018 - 1 Ca 487/18

    Gem. § 24 Abs. 1 MiLoG gingen bis zum 31.12.2017 abweichende tarifvertragliche

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Rechtsprechung
   BAG, 12.07.2016 - 9 AZR 352/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,19440
BAG, 12.07.2016 - 9 AZR 352/15 (https://dejure.org/2016,19440)
BAG, Entscheidung vom 12.07.2016 - 9 AZR 352/15 (https://dejure.org/2016,19440)
BAG, Entscheidung vom 12. Juli 2016 - 9 AZR 352/15 (https://dejure.org/2016,19440)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 S 1 AÜG, § 1 Abs 2 AÜG, § 10 Abs 1 S 1 AÜG, § 9 Nr 1 AÜG, § 242 BGB
    Werkvertrag - verdeckte Arbeitnehmerüberlassung

  • IWW

    § 256 Abs. 1 ZPO, § ... 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG, § 242 BGB, § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB, § 9 Nr. 1 AÜG, § 1 AÜG, §§ 1, 2 AÜG, § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG, § 5 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 AÜG, § 4 Abs. 1 Satz 1 AÜG, § 5 Abs. 1 AÜG, § 117 Abs. 1 BGB, § 117 Abs. 2 BGB, § 12 Abs. 1 Satz 2 AÜG, § 134 BGB, § 125 Satz 1 BGB, § 1 Abs. 1 Satz 5 und Satz 6 AÜG, § 9 Abs. 1 Nr. 1a AÜG, Art. 10 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 der Richtlinie 2008/104/EG, § 1 Abs. 2 AÜG, § 13 AÜG, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Rechtsfolge verdeckter Arbeitnehmerüberlassung

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Verdeckte Leiharbeit mit Lizenz

  • Betriebs-Berater

    Werkvertrag - verdeckte Arbeitnehmerüberlassung

  • hensche.de

    Arbeitnehmerüberlassung: Scheinwerkvertrag, Leiharbeit: Scheinwerkvertrag, Scheinwerkvertrag

  • bag-urteil.com

    Rechtsfolge verdeckter Arbeitnehmerüberlassung

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Werkvertrag - verdeckte Arbeitnehmerüberlassung

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung begründet kein Arbeitsverhältnis!

  • ZIP-online.de

    Zu den Rechtsfolgen verdeckter Arbeitnehmerüberlassung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (25)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Rechtsfolgen verdeckter Arbeitnehmerüberlassung

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Keine Fiktion eines Arbeitsverhältnisses bei "Scheinwerkverträgen"

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    AÜG-Reform 2017: Keine Geltung der Offenlegungs- und Konkretisierungspflicht für "Altverträge″?!

  • faz.net (Kurzinformation)

    Dürfen Firmen bei Scheinselbständigen auf Leiharbeit ausweichen?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Scheinwerkvertrag, verdeckte Arbeitnehmerüberlassung - und die Vorratserlaubnis

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Rechtsfolge verdeckter Arbeitnehmerüberlassung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Schein-Werkvertrag: Keine Fiktion eines Arbeitsvertrags mit Entleiher bei Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Rechtsfolge verdeckter Arbeitnehmerüberlassung

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Bundesarbeitsgericht billigt verdeckte Arbeitnehmerüberlassung

  • sh-recht.de (Kurzinformation)

    Führt ein Schein-Werkvertrag zur Fiktion eines Arbeitsvertrags zwischen Entleiher und Arbeitnehmer?

  • esche.de (Pressemitteilung)

    (Noch) keine Sanktion für die verdeckte Arbeitnehmerüberlassung

  • juve.de (Kurzinformation)

    Verdeckte Zeitarbeit: Daimler gewinnt

  • rofast.de (Kurzinformation)

    Arbeitnehmerüberlassung und Scheinwerkvertrag

  • dreher-partner.de (Kurzinformation)

    Scheinwerkverträge und Arbeitnehmerüberlassung

  • zl-legal.de (Kurzinformation)

    Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung

  • templin-thiess.de (Kurzinformation)

    AÜG-Erlaubnis bei Schein-Werkverträgen verhindert Arbeitsverhältnis

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Werkvertrag - verdeckte Arbeitnehmerüberlassung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rechtsfolge verdeckter Arbeitnehmerüberlassung

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Nicht jeder Verstoß führt zur Festanstellung

  • esche.de (Kurzinformation)

    Keine Sanktion für die verdeckte Arbeitnehmerüberlassung

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Trotz Scheinwerkvertrag kein Arbeitsverhältnis bei bestehender Überlassungserlaubnis

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Vorliegen einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung

  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    Rechtsfolge verdeckter Arbeitnehmerüberlassung

  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    Rechtsfolge verdeckter Arbeitnehmerüberlassung

Besprechungen u.ä. (6)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    "Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung"

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    BAG bestätigt "Fallschirmlösung": Keine Fiktion eines Arbeitsverhältnisses bei "Scheinwerkverträgen"

  • osborneclarke.com (Entscheidungsbesprechung)

    Gültige Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis schützt bei Scheinwerkverträgen - aber nicht mehr lange

  • arbrb.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Schein und Sein bei der Arbeitnehmerüberlassung

  • deloitte-tax-news.de (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtsfolge bei verdeckter Arbeitnehmerüberlassung

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2015, 2043
  • ZIP 2016, 2338
  • MDR 2016, 15
  • BB 2016, 1715
  • BB 2016, 2686
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 10.12.2013 - 9 AZR 51/13

    Nicht vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung - Rechtsfolge

    Auszug aus BAG, 12.07.2016 - 9 AZR 352/15
    Daraus wird deutlich, dass eine geänderte Rechtslage nicht per se die Unwirksamkeit einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung bewirkt oder die Erlaubnis einschränkt (BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - Rn. 21, BAGE 146, 384) .

    Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den Wortlaut des Gesetzes hintanstellt und sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - Rn. 23, BAGE 146, 384) .

    Der Senat hat hinsichtlich der Frage der Rechtsfolge bei einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung bereits ausgeführt, dass im Gesetzgebungsverfahren zum Missbrauchsverhinderungsgesetz die Erweiterung der Rechtsfolge aus § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG über die Fälle des Fehlens der Erlaubnis hinaus diskutiert und von Sachverständigen angemahnt wurde (BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - Rn. 27, BAGE 146, 384 mit Verweis auf BT-Drs. 17/5238 S. 9 und der dort dargestellten Kritik von Düwell, der Gesetzentwurf sei "nicht effektiv genug", da er "die vorgesehene Rechtsfolge für die anderen Fälle der gesetzwidrigen Arbeitnehmerüberlassung aus[spare]") .

    Der Senat hat im Zuge der Problematik einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung bereits ausgeführt, dass die Bestimmung des § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG erforderlich ist, weil bei Fehlen der nach § 1 AÜG erforderlichen Erlaubnis der Vertrag des Leiharbeitnehmers mit dem Verleiher nach § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam ist (BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - Rn. 30, BAGE 146, 384) .

    (4) Die Auswechslung des Arbeitgebers aufgrund einer analogen Anwendung von § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG wäre darüber hinaus wegen des Entzugs des vom Arbeitnehmer gewählten Arbeitgebers auch verfassungsrechtlich bedenklich (ausf. BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - Rn. 31, BAGE 146, 384) .

    Wegen der Vielzahl möglicher Verstöße gegen Vorschriften des AÜG durch Verleiher und Entleiher sowie möglicher Sanktionen ist die Auswahl wirksamer, angemessener und abschreckender Sanktionen iSv. Art. 10 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (Leiharbeitsrichtlinie) nicht Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen, sondern Sache des Gesetzgebers (ausf. für den Fall einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - Rn. 32 ff., BAGE 146, 384) .

    Nach Streichung des § 13 AÜG aF gibt es in den Fällen der nach § 1 Abs. 2 AÜG vermuteten Arbeitsvermittlung keine gesetzliche Grundlage mehr für das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher (ausf. BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - Rn. 25 mwN, BAGE 146, 384) .

    Dies würde bedeuten, sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegzusetzen und unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers einzugreifen (BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - Rn. 38, BAGE 146, 384) .

  • BAG, 15.05.2013 - 7 AZR 494/11

    Arbeitnehmerüberlassung - Rechtsmissbrauch

    Auszug aus BAG, 12.07.2016 - 9 AZR 352/15
    Rechtsmissbrauch setzt voraus, dass ein Vertragspartner eine an sich rechtlich zulässige Gestaltung in einer mit Treu und Glauben unvereinbaren Weise nur dazu verwendet, sich zum Nachteil des anderen Vertragspartners Vorteile zu verschaffen, die nach dem Zweck der Norm oder des Rechtsinstituts nicht vorgesehen sind ( BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 494/11  - Rn. 27 ) .
  • BAG, 18.01.2012 - 7 AZR 723/10

    Arbeitnehmerüberlassung und Dienstvertrag - Einsatz von Beliehenen

    Auszug aus BAG, 12.07.2016 - 9 AZR 352/15
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Arbeitnehmer mit der allgemeinen Feststellungsklage das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zu einem Entleiher auf der Grundlage der Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (§ 9 Nr. 1 iVm. § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG) geltend machen (zB BAG 18. Januar 2012 - 7 AZR 723/10 - Rn. 14 mwN) .
  • LAG Baden-Württemberg, 07.05.2015 - 6 Sa 78/14

    Unbeschränkte Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis - Scheinwerkvertrag -

    Auszug aus BAG, 12.07.2016 - 9 AZR 352/15
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 7. Mai 2015 - 6 Sa 78/14 - wird zurückgewiesen.
  • BGH, 07.03.2019 - 3 StR 192/18

    BGH erachtet Übergangsvorschrift zum neuen strafrechtlichen

    Der Rahmenwerkvertrag zwischen den Nebenbeteiligten und deren Werkverträge mit den bulgarischen Subunternehmen waren nur zum Schein abgeschlossen und als solche bereits nach § 117 Abs. 1 BGB nichtig (zu Scheinwerkverträgen bei illegaler Arbeitnehmerüberlassung s. BAG, Urteil vom 12. Juli 2016 - 9 AZR 352/15, BB 2016, 2686, 2687; Timmermann, BB 2012, 1729, 1730, jeweils mwN).
  • BAG, 27.06.2017 - 9 AZR 133/16

    Arbeitnehmerüberlassung

    Entgegen der Ansicht der Klägerin reichte auch im Falle der verdeckten Arbeitnehmerüberlassung die erteilte Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung aus, um die Rechtsfolge des § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG aF auszuschließen (vgl. BAG 12. Juli 2016 - 9 AZR 352/15 - Rn. 15 mwN; 12. Juli 2016 - 9 AZR 51/15 - Rn. 25 mwN) .

    § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG aF kann nicht analog herangezogen werden (vgl. BAG 12. Juli 2016 - 9 AZR 352/15 - Rn. 18; 12. Juli 2016 - 9 AZR 51/15 - Rn. 28; 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - Rn. 22, BAGE 146, 384) .

  • BAG, 25.01.2018 - 8 AZR 338/16

    Kein Betriebsübergang iSv. § 613a Abs. 1 BGB bei fehlendem Wechsel in der für den

    Andernfalls könnte jedes Schweigen des Gesetzgebers als planwidrige Lücke aufgefasst und diese im Wege der Analogie von den Gerichten ausgefüllt werden.Darüber hinaus muss der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem vom Gesetzgeber geregelten Tatbestand vergleichbar sein, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Erlass der herangezogenen Norm, zum gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. etwa BGH 18. Oktober 2017 - IV ZR 97/15 - Rn. 22; 17. Oktober 2017 - VI ZR 477/16 - Rn. 19 mwN; 4. Dezember 2014 - III ZR 61/14 - Rn. 9 mwN; vgl. etwa BAG 12. Juli 2016 - 9 AZR 352/15 - Rn. 19; 24. September 2015 - 6 AZR 511/14 - Rn. 26 mwN; 23. Juli 2015 - 6 AZR 490/14 - Rn. 34, BAGE 152, 147 ) .

    Der gesetzlich ungeregelte Fall muss demnach nach Maßgabe des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nach der gleichen Rechtsfolge verlangen wie die gesetzessprachlich erfassten Fälle (vgl. etwa BAG 12. Juli 2016 - 9 AZR 352/15 - aaO; 24. September 2015 - 6 AZR 511/14 - aaO; 23. Juli 2015 - 6 AZR 490/14 - aaO ) .

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