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   BAG, 27.10.1966 - 5 AZR 147/66   

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https://dejure.org/1966,1026
BAG, 27.10.1966 - 5 AZR 147/66 (https://dejure.org/1966,1026)
BAG, Entscheidung vom 27.10.1966 - 5 AZR 147/66 (https://dejure.org/1966,1026)
BAG, Entscheidung vom 27. Oktober 1966 - 5 AZR 147/66 (https://dejure.org/1966,1026)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kriegsdienstzeiten - Wehrdienst - Kriegsgefangenschaft

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wehrdienst - Kriegsgefangenschaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1967, 37
  • DB 1967, 167
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 12.04.1962 - 5 AZR 395/61

    Anspruch aus Beschäftigungsverhältnis - Dauer der Betriebszugehörigkeit -

    Auszug aus BAG, 27.10.1966 - 5 AZR 147/66
    Keinen Bedenken begegnet zunächst die Ansicht des Landesarbeitsgerichts , die Zeit der Kriegsgefangenschaft gelte 132 grundsätzlich als Wehrdienst im Sinne der Berufsfürsorge- Verordnungen« Sie erweist sich bereits angesichts des Begriffs der Kriegsgefangenschaft als richtig« Danach sind Kriegsgefangene solche Angehörige der Wehrmacht oder sonstiger militärähnlicher Verbände eines kriegführenden Staates, die wegen des militärischen oder militärähnlichen Dienstes gefangengenommen und von einer ausländischen Macht festgehalten 'werden (vgl« § 2 Abs» 1 Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz vom 30« Januar 1954- - BGBl« I S « 5)- Die Gefangennahme geschieht aus Sicherheitsgründen; durch die Ausschaltung der Kriegsgefangenen Personen soll das Kriegs potential des Gegners, d«h« seine Kraft zur Fortsetzung oder Wiederaufnahme von Kriegshandlungen, geschwächt werden (vgl« BVerwG Bd» 5, 64- ff« [67])« Durch diese Zielrichtung tritt die Kriegsgefangenschaft aber in so engen Zusammenhang mit dem eigentlichen Kriegsdienst, daß es gerechtfertigt ist, beide Zeiten unter dem vom Gesetzgeber verwendeten Begriff des "Wehrdienstes" (vgl« § 3 V.0 1937; § 1 VO 1939) zu verbinden« Von dieser, soweit ersichtlich, auch bisher nirgends angozweifelten Auffassung ist der Senat auch in der oben erwähnten Entscheidung in BAG 13, 79 ff» als selbstverständlich ausgegangen».
  • BAG, 07.09.1988 - 5 AZR 625/87

    Abmahnung nach erfolgloser Kündigung - Anspruch auf Entfernung von

    Auszug aus BAG, 27.10.1966 - 5 AZR 147/66
    die Einberufung zu einer Dienstleistung im Wehrdienst ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis nicht gelöst, vielmehr ruhen die beiderseitigen Rechte und Pflichten für die Dauer der Einberufung (§ 1 VO 1939)° Bei Arbeitsverhältnissen, die nach der VO 1939 ruhen, ist die Anwendung der VO 1937 vom damaligen Gesetzgeber jedoch als selbstverständlich voraus gesetzt worden, wie der Senat bereits früher entschieden hat (EAG 13, 79 ff. [87] = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Kriegsdienstzei ten; AP Nr. 2 zu § 611 BGB ebenda)».
  • BAG, 24.03.1966 - 5 AZR 394/65

    Kriegsdienstzeiten - Personenkreis - Einberufung zur Wehrmacht - Entlassung aus

    Auszug aus BAG, 27.10.1966 - 5 AZR 147/66
    Daß die Verordnungen 1937 und 1939 noch heute gültiges und anwendbares Recht darstcllen, ist gefestigte Rechtsprechung des Senats (vgl» die oben angeführten Entscheidungen; ferner BAG AP Nr» 4 zu § 611 BGB Kriegsdienstzeiten), an der er trotz teilweise in der Literatur geäußerter Bedenken festgehalten hat (Urteil vom 24» März 1966 - 5 AZR 394-/65 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Kriegsdienstzeiten)» Von dieser Auffassung ist auch für den vorliegenden Pall auszugehen» 2» Im vorliegenden Rechtsstreit ist daher nur noch zu ent- .
  • BAG, 13.12.1978 - 5 AZR 419/77

    Bergbau - Beschäftigungszeiten unter Tage - Kriegsdienstzeiten - Einberufung zum

    a) Zunächst ist festzuhalten, daß Zeiten des Wehrdienstes und der Gefangenschaft einheitlich zu beurteilen sind (BAG 16, 273 [276] = AP Nr. 4 zu § 611 BGB Kriegsdienstzeiten [zu 2 a der Gründe]; BAG AP Nr. 7 zu § 611 BGB Kriegsdienstzeiten [zu 2 der Gründe] mit zustimm. Anm. von Sahmer [zu 2]).
  • BAG, 16.02.1967 - 5 AZR 335/66

    Wehrdienst - Kriegsgefangenschaft

    Damit werden Geltungsbereich und zugleich Schut zwirkung der VO 194-0 in bestimmter Weise abgegrenzt: Diese Verordnung greift nur ein, wenn der aus dem Wehrdienst bzw" der Kriegsgefangenschaft (vgl, hierzu Urteil des Senats vom 27° Oktober 1966 - 5 AZR 147/66 - demnächst AP Nr, 7 zu § 611 BGB Kriegsdienstzeiten) zurückkehrende Soldat sich nicht in einem nach der VO 1939 ruhenden Arbeitsverhältnis und auch noch bei der Rückkehr bestehenden Arbeitsverhältnis befindet.
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