Rechtsprechung
   BFH, 10.06.1997 - V B 62/96   

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Steuerbefreiung für ähnliche heilberufliche Tätigkeit

Zeitschriftenfundstellen

  • BFH/NV 1998, 224



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Wird zitiert von ... (14)  

  • BFH, 15.12.2010 - VIII R 50/09  

    Insolvenzverwaltertätigkeit als sonstige selbständige Arbeit auch bei

    Dies gilt umso mehr, als die Insolvenzverwaltertätigkeit als kaufmännisch-praktische Aufgabe (BFH-Urteil in BFHE 73, 100, BStBl III 1961, 306) weniger durch einen "persönlichen Dienst am Kunden" als vielmehr durch eine Vielzahl von Einzelgeschäften und einen dadurch bedingten hohen Mitarbeitereinsatz geprägt wird (vgl. zu diesem Unterscheidungskriterium BFH-Entscheidungen in BFH/NV 1997, 800; in BFHE 183, 424, BStBl II 1997, 681; in BFH/NV 1998, 224; in BFHE 189, 569; vom 30. August 2007 XI B 1/07, BFH/NV 2007, 2280; vom 21. Januar 1999 XI B 126/96, BFH/NV 1999, 822 - jeweils zum Pflegedienst).
  • BFH, 29.05.2008 - V R 45/06  

    Durchbrechung der Bestandskraft wegen nachträglich ergangener EuGH-Rechtsprechung

    Der entscheidende Unterschied zwischen dem Streitfall und den genannten Entscheidungen bestehe jedoch darin, dass es zu § 4 Nr. 14 UStG seit dem BFH-Beschluss vom 10. Juni 1997 V B 62/96 (BFH/NV 1998, 224) eine gefestigte Rechtsprechung gegeben habe, die es dem Steuerpflichtigen unmöglich gemacht habe, sich auf das Gemeinschaftsrecht zu berufen.

    Wenn der Kläger im Zeitpunkt des Eintritts der Bestandskraft Anfang 1999 im Hinblick auf den BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 224 mit Rücksicht auf die damalige herrschende Rechtsauffassung von einer Klage abgesehen und es unterlassen hat, die Gerichte selbst von einem Verstoß der Steuerfestsetzung gegen das Gemeinschaftsrecht zu überzeugen, nahm er den Eintritt der Bestandskraft --auch für den Fall eines späteren Rechtsprechungswandels-- bewusst in Kauf.

  • FG Nürnberg, 30.09.2003 - II 290/02  

    Leistungen aus Legasthenie-Therapie umsatzsteuerfrei

    Merkmal für die Abgrenzung der freiberuflichen Tätigkeit gegenüber der gewerblichen Tätigkeit ist die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Freiberuflers (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 10.06.1997 V B 62/96, BFH/NV 1998, 224 ).

    b) Maßgeblich für die Beurteilung der Leistungen der Klägerin als umsatzsteuerbefreit nach § 4 Nr. 14 UStG ist, dass sie eine der Art. nach heilberufs- bzw. arztähnliche Tätigkeit ausübt, die den Erfordernissen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG entspricht (BFH-Beschluss vom 10.06.1997 V B 62/96, a.a.O.; BFH-Urteil vom 30.09.1999 V R 56/97, BFH/NV 2000, 284 ).

    Sie erbringt die Behandlungen eigenverantwortlich als persönliche Arbeitsleistungen unmittelbar gegenüber ihren Patienten (vgl. Lambrecht, a.a.O., § 18 EStG Rz 10, 60; BFH-Beschluss vom 10.06.1997 V B 62/96, a.a.O.) und ist somit freiberuflich tätig.

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