Rechtsprechung
BFH, 28.04.2010 - VI B 142/09 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- lexetius.com
Vermögen im Sinne des § 33a Abs. 1 S. 3 EStG
- openjur.de
Vermögen im Sinne des § 33a Abs. 1 S. 3 EStG
- Bundesfinanzhof
FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, EStG § 33a Abs 1 S 3, SGB 2 § 12 Abs 2
Vermögen im Sinne des § 33a Abs. 1 S. 3 EStG
- Bundesfinanzhof
Vermögen im Sinne des § 33a Abs. 1 S. 3 EStG
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 33a Abs 1 S 3 EStG 2002, § 12 Abs 2 SGB 2
Vermögen im Sinne des § 33a Abs. 1 S. 3 EStG - rewis.io
Vermögen im Sinne des § 33a Abs. 1 S. 3 EStG
- ra.de
- rewis.io
Vermögen im Sinne des § 33a Abs. 1 S. 3 EStG
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 33a Abs. 1 S. 3
Höchstgrenze eines Sparguthabens zugunsten eines Studierenden hinsichtlich der Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommenssteuer der Eltern - datenbank.nwb.de
Vermögen bis zu 15.500 Euro gering im Sinne des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Rheinland-Pfalz, 11.09.2009 - 1 K 1343/08
- BFH, 28.04.2010 - VI B 142/09
Papierfundstellen
- BFH/NV 2010, 1441
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (6)
- BFH, 30.10.2008 - III R 97/06
Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für den kranken Sohn - Unzumutbarkeit des …
Auszug aus BFH, 28.04.2010 - VI B 142/09
Soweit die Kläger sich schließlich mit dem Einwand, dass die angegriffene Entscheidung vom BFH-Urteil vom 30. Oktober 2008 III R 97/06 (BFH/NV 2009, 728) abweiche, weil danach jeweils keine starren Vermögens- und Einkommensgrenzen anzunehmen seien, sondern es auf die jeweilige individuelle Unterhaltsbedürftigkeit ankomme, auf den Revisionszulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beziehen sollten (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. FGO), kann auch darauf im Ergebnis die Revisionszulassung nicht gestützt werden.Denn im dort entschiedenen Streitfall (III R 97/06, BFH/NV 2009, 728) ging es um einen behinderungsbedingten Mehrbedarf, der es zulässt, dass schwerbehinderte volljährige Kinder, die ihren angemessenen Bedarf nicht selbst decken können und bei denen ungewiss ist, ob ihr Unterhaltsbedarf im Alter durch Unterhaltsleistungen der Eltern gedeckt werden kann, maßvoll Vermögen bilden dürfen.
Aus diesem Grund sah das von den Klägern als Divergenzentscheidung herangezogene Urteil in BFH/NV 2009, 728 auch keine Notwendigkeit, dass eine als Altersvorsorge dienende vermietete Eigentumswohnung vor der Inanspruchnahme elterlichen Unterhaltes zu verwerten ist (BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 728, unter Bezugnahme auf Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 10. November 1999 2 UF 229/98, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2001, 47).
- BFH, 29.05.2008 - III R 48/05
Eigenes Vermögen bei fehlender Verwertbarkeit durch Nießbrauchsvorbehalt und …
Auszug aus BFH, 28.04.2010 - VI B 142/09
Die von der Finanzverwaltung gezogene Grenze für ein geringes Vermögen in Höhe von 15.500 EUR habe der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Rechtsprechung gebilligt (zuletzt Urteil vom 29. Mai 2008 III R 48/05, BFHE 221, 221, BStBl II 2009, 361).Denn sowohl nach der Rechtsprechung des III. Senats zuletzt im Urteil in BFHE 221, 221, BStBl II 2009, 361 als auch nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, der mit Wirkung zum 1. Januar 2009 für Fragen der Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen allein zuständig geworden ist, ist nur ein Vermögen von bis zu 15.500 EUR regelmäßig gering i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG (…zuletzt im Urteil vom 11. Februar 2010 VI R 65/08, BFHE 228, 421, BFH/NV 2010, 1026).
- OLG Karlsruhe, 10.11.1999 - 2 UF 229/98
Unterhaltsanspruch eines volljährigen behinderten Kindes - Vermögenseinsatz - …
Auszug aus BFH, 28.04.2010 - VI B 142/09
Aus diesem Grund sah das von den Klägern als Divergenzentscheidung herangezogene Urteil in BFH/NV 2009, 728 auch keine Notwendigkeit, dass eine als Altersvorsorge dienende vermietete Eigentumswohnung vor der Inanspruchnahme elterlichen Unterhaltes zu verwerten ist (…BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 728, unter Bezugnahme auf Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 10. November 1999 2 UF 229/98, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2001, 47).
- BFH, 11.02.2010 - VI R 65/08
Vermögensermittlung beim Unterhaltsempfänger (§ 33a Abs. 1 Satz 3 EStG)
Auszug aus BFH, 28.04.2010 - VI B 142/09
Denn sowohl nach der Rechtsprechung des III. Senats zuletzt im Urteil in BFHE 221, 221, BStBl II 2009, 361 als auch nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, der mit Wirkung zum 1. Januar 2009 für Fragen der Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen allein zuständig geworden ist, ist nur ein Vermögen von bis zu 15.500 EUR regelmäßig gering i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG (zuletzt im Urteil vom 11. Februar 2010 VI R 65/08, BFHE 228, 421, BFH/NV 2010, 1026). - BFH, 12.10.2007 - VI B 161/06
Zahlungen für den Verzicht auf eine Pensionszusage eines früheren …
Auszug aus BFH, 28.04.2010 - VI B 142/09
Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 12. Oktober 2007 VI B 161/06, BFH/NV 2008, 45, m.w.N.). - BFH, 09.07.2008 - VI B 4/08
Doppelte Haushaltsführung bei Zusammenleben berufstätiger Ehegatten am …
Auszug aus BFH, 28.04.2010 - VI B 142/09
Das FG muss seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung nicht übereinstimmt (BFH-Beschluss vom 9. Juli 2008 VI B 4/08, BFH/NV 2008, 2000;… Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 53; jeweils m.w.N.).
- FG Rheinland-Pfalz, 26.08.2021 - 6 K 1098/21
Außergewöhnliche Belastung für Unterhaltsaufwendungen: Wertgrenze für …
Der BFH hat diese Grenze wiederholt für die Veranlagungszeiträume 1999- 2001 und 2005 gebilligt, auch wenn der Wert seit 1975 (damals: 30 000 DM) nicht erhöht worden ist (vgl BFH VI R 65/08 BStBl II 10, 628; BFH VI B 142/09 BFH/NV 10, 1441, unter Hinweis auf § 12 II SGB 2;… Loschelder, Schmidt 40. Aufl. 2021 Rn. 24, EStG § 33a Rn. 24).Im Beschluss des BFH vom 28.04.2010 für den Veranlagungszeitraum 2006 wurde die Entscheidung offengelassen, ob die Grenze noch Bestand hat (vgl. BFH vom 28.04.2010 VI B 142/09, BFH/ NV 2010, 1441 und Vorentscheidung des FG Rheinland- Pfalz vom 11.09.2009 1 K 1343/08, juris;… ebenso für den Veranlagungszeitraum 04/05: BFH Beschluss vom 30.05.2008, III B 55/08, BFH/NV 2008, 1481-1482).
- FG Düsseldorf, 10.09.2014 - 7 K 1257/14
Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung bei keinem oder …
Als gering ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH nur ein Vermögen von bis zu 15.500 EUR anzusehen (…Urteil vom 11.2. 2010 VI R 65/08, BFHE 228, 421, BFH/NV 2010, 1026; Beschluss vom 28.4. 2010 VI B 142/09 BFH/NV 2010, 1441 m.w.N.). - FG München, 01.06.2015 - 10 K 1123/13
Kein Abzug von Aufwendungen an nahe Angehörige als außergewöhnliche Belastungen …
c) Da die eigenen Vermögen der Eltern der Kläger den relevanten Vermögenswert nach der Ländergruppeneinteilung i.H.v. 3.875 EUR (vgl. oben unter 1.) um ca. das Vier- bis Fünffache übersteigen, kann dahinstehen, ob die diesem Wert zugrundeliegende, von der Rechtsprechung aufgestellte Vermögensgrenze von 15.500 EUR (vgl. z.B. BFHE 201, 192), die seit ca. zwei Jahrzehnten unverändert geblieben ist, ggf. für die Streitjahre anzupassen ist (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschluss vom 28. April 2010 VI B 142/09, BFH/NV 2010, 1441).
Rechtsprechung
BFH, 27.04.2010 - X B 180/09 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- lexetius.com
Eignung der bedingten Veräußerungsabsicht als Kriterium zur Abgrenzung des gewerblichen Grundstückshandels von der privaten Vermögensverwaltung ist geklärt - Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache bei bereits entschiedener ...
- openjur.de
Eignung der bedingten Veräußerungsabsicht als Kriterium zur Abgrenzung des gewerblichen Grundstückshandels von der privaten Vermögensverwaltung ist geklärt; Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache bei bereits entschiedener ...
- Bundesfinanzhof
FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 116 Abs 3 S 3, EStG § 15 Abs 2, EStG § 15 Abs 2
Eignung der bedingten Veräußerungsabsicht als Kriterium zur Abgrenzung des gewerblichen Grundstückshandels von der privaten Vermögensverwaltung ist geklärt - Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache bei bereits entschiedener ...
- Bundesfinanzhof
Eignung der bedingten Veräußerungsabsicht als Kriterium zur Abgrenzung des gewerblichen Grundstückshandels von der privaten Vermögensverwaltung ist geklärt - Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache bei bereits entschiedener ...
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 15 Abs 2 EStG 1990, § 15 Abs 2 EStG 1997
Eignung der bedingten Veräußerungsabsicht als Kriterium zur Abgrenzung des gewerblichen Grundstückshandels von der privaten Vermögensverwaltung ist geklärt - Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache bei bereits entschiedener ... - rewis.io
Eignung der bedingten Veräußerungsabsicht als Kriterium zur Abgrenzung des gewerblichen Grundstückshandels von der privaten Vermögensverwaltung ist geklärt - Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache bei bereits entschiedener ...
- ra.de
- rewis.io
Eignung der bedingten Veräußerungsabsicht als Kriterium zur Abgrenzung des gewerblichen Grundstückshandels von der privaten Vermögensverwaltung ist geklärt - Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache bei bereits entschiedener ...
- rechtsportal.de
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Abgrenzung des gewerblichen Grundstückshandels von der privaten Vermögensverwaltung - datenbank.nwb.de
Bedingte Veräußerungsabsicht als Kriterium zur Abgrenzung des gewerblichen Grundstückshandels von der privaten Vermögensverwaltung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Münster, 24.09.2009 - 11 K 5112/05
- BFH, 27.04.2010 - X B 180/09
Papierfundstellen
- BFH/NV 2010, 1441
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 29.11.1989 - X R 100/88
Abgrenzung privater Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel bei …
Auszug aus BFH, 27.04.2010 - X B 180/09
Der beschließende Senat hat beispielsweise bereits im Urteil vom 5. September 1990 X R 107-108/89 (BFHE 159, 161, BStBl II 1990, 1060) erkannt, dass bei der Veräußerung von weniger als vier Objekten innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Gebäudeerrichtung und späterem planmäßigem Verkauf weiterer Objekte in relativ kurzer Zeit bei branchenkundigen Steuerpflichtigen (z.B. Grundstücksmakler) eine bereits bei Errichtung bestehende zumindest bedingte Veräußerungsabsicht anzunehmen sei. - BFH, 09.03.1998 - III B 209/96
Anforderungen an eine aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtseinheitlichkeit …
Auszug aus BFH, 27.04.2010 - X B 180/09
Insbesondere muss der Beschwerdeführer deutlich machen, welche neuen gewichtigen, vom BFH bislang nicht geprüften Einwendungen im Schrifttum und in der Rechtsprechung der Instanzgerichte gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung erhoben werden (vgl. BFH-Beschluss vom 9. März 1998 III B 209/96, BFH/NV 1998, 1261, m.w.N.). - BFH, 19.01.2006 - VIII B 114/05
Divergenz; strafrechtlicher Anfangsverdacht bei Tafelgeschäften
Auszug aus BFH, 27.04.2010 - X B 180/09
Ist über die Rechtsfrage bereits entschieden worden, so ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) für erforderlich gehalten wird (BFH-Beschluss vom 19. Januar 2006 VIII B 114/05, BFH/NV 2006, 709). - BFH, 17.12.2009 - III R 101/06
Gewerblicher Grundstückshandel bei Wohnungsverkäufen auf Druck der Bank
Auszug aus BFH, 27.04.2010 - X B 180/09
An dieser Rechtsprechung haben die Ertragssteuersenate des BFH trotz der einen oder anderen kritischen Stimme in der Literatur (z.B. Heuermann, Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft 2007, Bd. 30, 121, 138) festgehalten und --soweit ersichtlich-- zuletzt im Urteil vom 17. Dezember 2009 III R 101/06 (Deutsches Steuerrecht 2010, 535) entschieden, die --durch die Veräußerung von mehr als drei Objekten innerhalb von etwa fünf Jahren indizierte-- (zumindest) bedingte Veräußerungsabsicht beim Erwerb könne nur durch objektive Umstände, nicht aber durch Erklärungen des Steuerpflichtigen über seine Absichten widerlegt werden.