Rechtsprechung
   BFH, 09.05.1985 - V R 103/79   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,14231
BFH, 09.05.1985 - V R 103/79 (https://dejure.org/1985,14231)
BFH, Entscheidung vom 09.05.1985 - V R 103/79 (https://dejure.org/1985,14231)
BFH, Entscheidung vom 09. Mai 1985 - V R 103/79 (https://dejure.org/1985,14231)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1985,14231) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Umsatzsteuerpflichtigkeit einer konkursen Kommanditgesellschaft hinsichtlich des Beginns von Bauarbeiten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1985, 56
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 02.02.1978 - V R 128/76

    Die Umsatzsteuerforderung wegen halbfertiger Bauwerke im Konkurs des

    Auszug aus BFH, 09.05.1985 - V R 103/79
    Hinsichtlich der tatsächlichen Beendigung des Werks stimmt der vorliegende Sachverhalt überein mit dem des Urteils vom 2. Februar 1978 V R 128/76 (BFHE 125, 314, BStBl II 1978, 483) und dem des Beschlusses vom 24. April 1980 V S 14/79 (BFHE 130, 470; BStBl II 1980, 541).

    Infolgedessen ist der Betrag von 30 000 DM zur Vergütung für dieses Werk geworden (BFHE 125, 314).

    Nicht anders ist es dann, wenn eine Vorauszahlung auf ein abgebrochenes Werk wie eine Vergütung eines vollendeten Werks (BFHE 125, 314) die von einem Unternehmer bereits erbrachte Leistung abgilt (BFHE 139, 319, BStBl II 1984, 120).

  • BFH, 10.11.1983 - V R 91/80

    Bei teilweisem Zahlungsausfall ist die Umsatzsteuer aus den erhaltenen

    Auszug aus BFH, 09.05.1985 - V R 103/79
    Die Verdingungsordnung für Bauleistungen betrifft nur die Berechnungsgrundlage für die Höhe der vertraglich geschuldeten Vorauszahlung, nicht aber den Rechtsgrund, aus dem heraus der Kläger den Betrag von 30 000 DM erhalten hat und behalten kann (vgl. Urteil vom 10. November 1983 V R 91/80, BFHE 139, 319, BStBl II 1984, 120).

    Nicht anders ist es dann, wenn eine Vorauszahlung auf ein abgebrochenes Werk wie eine Vergütung eines vollendeten Werks (BFHE 125, 314) die von einem Unternehmer bereits erbrachte Leistung abgilt (BFHE 139, 319, BStBl II 1984, 120).

  • BFH, 18.10.1972 - II R 124/69

    Grundstückskäufer - Mehrwertsteuer - Gesonderter Ausweis - Teil des Kaufpreises -

    Auszug aus BFH, 09.05.1985 - V R 103/79
    Denn in dem allein bürgerlich-rechtlichen Verhältnis zwischen dem Besteller und dem Werkunternehmer (§ 631 BGB) schuldet der Besteller dem Werkunternehmer nicht eine Netto-Vergütung und einen Umsatzsteuerbetrag (vgl. zur Haftung Urteil vom 26. April 1984 V R 128/79, BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776), sondern nur den Brutto-Werklohn (vgl. zum Grundstückskauf Urteil vom 18. Oktober 1972 II R 124/69, BFHE 107, 399, BStBl II 1973, 126), also die Vergütung im Sinne des § 632 BGB, und das unabhängig davon, ob die von dem Werkunternehmer geschuldete Steuer (§ 13 Abs. 2 UStG) in dessen Rechnung an den Besteller gesondert ausgewiesen ist (§ 14 Abs. 1 UStG) oder nicht, und ob die Umsatzsteuer in die Kalkulationsgrundlagen der Preisvereinbarung eingeschlossen war oder nicht.

    Aus der Gegenleistung des Bestellers läßt sich daher ein Umsatzsteueranteil nicht ausscheiden (BFHE 107, 399); nur aus der Bemessungsgrundlage der von dem Unternehmer geschuldeten (§ 13 Abs. 2 UStG 1973) und gegebenenfalls von dem Leistungsempfänger abziehbaren (§ 15 UStG 1973) Steuer scheidet sie zufolge des letzten Satzteiles des § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG 1973 aus.

  • BFH, 26.04.1984 - V R 128/79

    GmbH - Haftung - Geschäftsführung

    Auszug aus BFH, 09.05.1985 - V R 103/79
    Denn in dem allein bürgerlich-rechtlichen Verhältnis zwischen dem Besteller und dem Werkunternehmer (§ 631 BGB) schuldet der Besteller dem Werkunternehmer nicht eine Netto-Vergütung und einen Umsatzsteuerbetrag (vgl. zur Haftung Urteil vom 26. April 1984 V R 128/79, BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776), sondern nur den Brutto-Werklohn (vgl. zum Grundstückskauf Urteil vom 18. Oktober 1972 II R 124/69, BFHE 107, 399, BStBl II 1973, 126), also die Vergütung im Sinne des § 632 BGB, und das unabhängig davon, ob die von dem Werkunternehmer geschuldete Steuer (§ 13 Abs. 2 UStG) in dessen Rechnung an den Besteller gesondert ausgewiesen ist (§ 14 Abs. 1 UStG) oder nicht, und ob die Umsatzsteuer in die Kalkulationsgrundlagen der Preisvereinbarung eingeschlossen war oder nicht.
  • BFH, 07.05.1981 - V R 47/76

    Kostenlose Beförderung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist nicht

    Auszug aus BFH, 09.05.1985 - V R 103/79
    Diese zum Zwecke der Entgeltserzielung erbrachte Leistung (BFH-Urteil vom 7. Mai 1981 V R 47/76, BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495) unterliegt damit der Umsatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1973) aus dem ohne Umsatzsteueranteil anzusetzenden (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG 1973) Entgelt für diese (§ 10 Abs. 1 Satz 1 UStG 1973).
  • BFH, 28.02.1980 - V R 90/75

    Halbfertige Arbeiten als Gegenstand des Leistungsaustausches

    Auszug aus BFH, 09.05.1985 - V R 103/79
    Er hat zwar das der Kommanditgesellschaft versprochene Werk (§ 631 BGB) nicht vollendet, aber im Verhältnis zu dieser seine Leistung beendet (BFH-Urteil vom 28. Februar 1980 V R 90/75, BFHE 130, 430, BStBl II 1980, 535).
  • BFH, 24.04.1980 - V S 14/79

    Inhalt des Leistungsaustausches bei Konkurs des Bestellers einer Werklieferung

    Auszug aus BFH, 09.05.1985 - V R 103/79
    Hinsichtlich der tatsächlichen Beendigung des Werks stimmt der vorliegende Sachverhalt überein mit dem des Urteils vom 2. Februar 1978 V R 128/76 (BFHE 125, 314, BStBl II 1978, 483) und dem des Beschlusses vom 24. April 1980 V S 14/79 (BFHE 130, 470; BStBl II 1980, 541).
  • BAG, 18.01.2000 - 9 AZR 122/95

    Gesetzliche Verzugszinsen für Ansprüche auf Arbeitsentgelt

    Denn im bürgerlich-rechtlichen Verhältnis wird nicht eine "Netto-Vergütung" und ein zusätzlicher Betrag für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, sondern ein "Brutto-Entgelt" nach § 611 BGB geschuldet (vgl. BFH 9. Mai 1985 - VR 103/79 - BFH/NV 1985, 56).
  • BFH, 24.10.1985 - V R 94/79

    Gegenstand des umsatzsteuerbaren Leistungsaustausches

    In dem in BFH/NV 1985, 56 veröffentlichten Urteil vom 5. Mai 1985 - V R 103/79 hatte das Finanzgericht, anders als im vorliegenden Fall, eine Ablehnung der weiteren Vertragserfüllung durch den Konkursverwalter nicht festgestellt; dies änderte aber nichts an der rechtlichen Beurteilung.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht