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   BFH, 26.02.1985 - VIII R 59/83   

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https://dejure.org/1985,1580
BFH, 26.02.1985 - VIII R 59/83 (https://dejure.org/1985,1580)
BFH, Entscheidung vom 26.02.1985 - VIII R 59/83 (https://dejure.org/1985,1580)
BFH, Entscheidung vom 26. Februar 1985 - VIII R 59/83 (https://dejure.org/1985,1580)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Einordnung von Zinszahlungen als Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1985, 69
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 26.02.1985 - VIII R 125/83

    Kapitalvermögen - Eheleute - Einkommensteuer - Sparerfreibetrag

    Auszug aus BFH, 26.02.1985 - VIII R 59/83
    Der Senat billigt die Rechtsausführungen des FG zu diesem Punkt (s. Urteil vom 26. Februar 1985 VIII R 125/83, BFHE 143, 269).
  • BFH, 21.12.1982 - VIII R 48/82

    Auf die Zeit nach Beendigung der Vermietung oder Verpachtung entfallende

    Auszug aus BFH, 26.02.1985 - VIII R 59/83
    Der Senat hat dies für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ausgesprochen (Urteil vom 21. Dezember 1982 VIII R 48/82, BFHE 138, 47, BStBl II 1983, 373).
  • BFH, 24.04.1997 - VIII R 53/95

    Umwidmung eines Darlehens

    Dieser Zweck besteht, sofern das Darlehen nicht vorher abgelöst wird (vgl. BFH-Urteile vom 26. Juni 1991 XI R 22/88, BFH/NV 1992, 25; vom 26. Februar 1985 VIII R 59/83, BFH/NV 1985, 69; in BFHE 162, 48, BStBl II 1991, 14, 16; vom 18. Dezember 1990 VIII R 101/87, BFH/NV 1991, 734, 735; vom 19. Januar 1993 VIII R 74/91, BFH/NV 1993, 714, 715) solange fort, bis die Tätigkeit oder das Rechtsverhältnis im Sinne der angesprochenen Einkunftsart endet (BFH-Urteile vom 10. November 1992 VIII R 98/90, BFH/NV 1993, 468, 469, m. w. N.; in BFH/NV 1993, 714, 715 zum Wegfall des wirtschaftlichen Zusammenhangs; BFH/NV 1993, 599, 602; BFH/NV 1993, 16, 17, m. umf. N.; vom 15. März 1991 III R 121/86, BFH/NV 1991, 809, 810 zur Zugehörigkeit einer Verbindlichkeit zum Betriebsvermögen).

    Der wirtschaftliche Zusammenhang der den Schuldzinsen zugrundeliegenden Verbindlichkeit wird mit der neuen Kapitalanlage nur hergestellt, wenn die zu ihrer Anschaffung verwendeten Mittel als zu diesem Zweck darlehensweise überlassen angesehen werden können (vgl. BFH-Urteile vom 23. April 1996 IX R 5/94, BFHE 180, 374, BStBl II 1996, 595 zum Abzug einer Vorfälligkeitsentschädigung bei einem neu erworbenen Mietobjekt; vom 11. September 1991 XI R 15/90, BFHE 166, 425, BStBl II 1992, 404; in BFH/NV 1993, 599, 602; in BFHE 162, 48, BStBl II 1991, 14, 16; BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398, 400, m. w. N.; BFH/NV 1993, 16, 17; BFH/NV 1994, 227, 228, wo zugleich das Bedürfnis nach objektiven Kriterien für die Abgrenzung zwischen unbeachtlichem Willensakt des Steuerpflichtigen und einer betrieblich veranlaßten Umwandlung hervorgehoben wird; vom 18. Dezember 1990 VIII R 34/88, BFH/NV 1991, 593, 594, m. w. N.; vom 18. Dezember 1990 VIII R 101/87, BFH/NV 1991, 734, 735; in BFH/NV 1985, 69; Theisen, Kommentierte Finanzrechtsprechung - KFR - F. 3, § 9 EStG, 2/92).

  • BFH, 01.10.1996 - VIII R 88/94

    Zum Abzug von Schuldzinsen für ein mit Kredit finanziertes Berlin-Darlehen als

    Dieser wirtschaftliche Zusammenhang entfällt, wenn die Kapitalanlage, zu deren Erwerb der die Schuldzinsen verursachende Kredit aufgenommen wurde, veräußert wird; denn die auf die Zeit nach der Veräußerung der Kapitalanlage entfallenden Schuldzinsen stellen die Gegenleistung für die Überlassung von Kapital dar, das nicht mehr der Erzielung von Einnahmen aus Kapitalvermögen dient (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 1985 VIII R 59/83, BFH/NV 1985, 69; zur vergleichbaren Rechtslage bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung s. auch BFH-Urteile vom 21. Dezember 1982 VIII R 48/82, BFHE 138, 47, BStBl II 1983, 373; vom 9. August 1983 VIII R 276/82, BFHE 139, 257, BStBl II 1984, 29; vom 18. Dezember 1990 VIII R 101/87, BFH/NV 1991, 734, unter 1. der Gründe; vom 12. Oktober 1995 IX R 115/90, BFH/NV 1996, 208, unter 1. der Gründe).

    bb) Der wirtschaftliche Zusammenhang der für einen Refinanzierungskredit gezahlten Schuldzinsen mit den Einkünften aus der (konkreten) Darlehensgewährung endet auch dann, wenn der Steuerpflichtige seine Darlehensforderung einzieht; denn mit der Erfüllung seines Anspruchs auf Rückzahlung des Darlehens ist das Darlehensverhältnis erloschen (§ 362 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) und die nämliche Kapitalanlage (Einkunftsquelle) des Steuerpflichtigen genauso weggefallen, wie dies bei einer Veräußerung der Darlehensforderung (d. h. deren Verkauf und Abtretung) der Fall gewesen wäre (zum Fall des Erlöschens einer Darlehensforderung durch Aufrechnung - §§ 387 bis 389 BGB - vgl. auch BFH-Urteil in BFH/NV 1985, 69).

    cc) Sollten die Feststellungen seitens des FG ergeben, daß die von der B-Bank bis Ende des Streitjahres geleisteten Tilgungsbeträge zwar nicht für Zwecke der Erzielung von Einkünften aus derselben Kapitalanlage (Berlin-Darlehen) "reinvestiert" wurden, wohl aber anderweitigen Zwecken der Einkünfteerzielung zugeführt wurden (z. B. Einlage der Tilgungsbeträge in ein Betriebsvermögen oder deren Verwendung zum Erwerb einer anderen Kapitalanlage oder zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung), so können die entsprechenden Teile der Refinanzierungsdarlehen (83 v. H. der Tilgungsbeträge) in wirtschaftlichem Zusammenhang mit diesen Einkünften stehen und dementsprechend die darauf entfallenden Kreditkosten, soweit diese im Streitjahr als Werbungskosten (§ 11 Abs. 2 EStG) bzw. Betriebsausgaben zu erfassen waren, nunmehr Erwerbsaufwendungen (Betriebsausgaben oder Werbungskosten) bei diesen Einkünften sein (vgl. dazu etwa die BFH-Urteile in BFH/NV 1985, 69; vom 7. August 1990 VIII R 67/86, BFHE 162, 48, BStBl II 1991, 14, betreffend Veräußerung eines bislang zu Vermietungszwecken genutzten Hausgrundstücks und Anlage des Veräußerungserlöses zur Erzielung von Festgeldzinsen; vgl. ferner z. B. BFH-Urteile vom 18. Dezember 1990 VIII R 34/88, BFH/NV 1991, 593, betreffend die Veräußerung eines mit Darlehensmitteln erworbenen Mitunternehmeranteils und Anlage des Veräußerungserlöses zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen; in BFH/NV 1991, 734, betreffend die Veräußerung einer mit Darlehensmitteln erworbenen, bislang zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Eigentumswohnung und Anlage des Veräußerungserlöses zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen; vom 23. Januar 1991 X R 37/86, BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398, betreffend Veräußerung eines mit Darlehensmitteln erworbenen Einfamilienhauses auf Leibrentenbasis; vom 11. September 1991 XI R 15/90, BFHE 166, 425, BStBl II 1992, 404, betreffend Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH gemäß § 20 des Umwandlungs-Steuergesetzes 1977 unter Zurückbehaltung von - bisherigen Betriebsschulden des Einzelunternehmens; vom 15. Dezember 1992 VIII R 27/91, BFH/NV 1993, 599, 602, unter 4. b der Gründe; BFH-Beschluß vom 19. Mai 1993, I B 172/92, BFH/NV 1994, 227, betreffend Verwendung des Erlöses aus der Veräußerung eines mit Hilfe von Darlehensmitteln erworbenen Hausgrundstücks zur Ablösung einer Betriebsschuld; BFH-Urteil vom 7. März 1995 VIII R 9/94, BFHE 177, 392, BStBl II 1995, 697, betreffend Verwendung der zunächst zu einem Grundstückserwerb vorgesehenen Kreditmittel zum Erwerb einer Festgeldanlage).

  • BFH, 01.10.1996 - VIII R 68/94

    Veräußerung eines mit Darlehenszinsen angeschafften oder hergestellten

    Wird ein mit Darlehensmitteln angeschafftes oder hergestelltes, bislang zur Erzielung von Überschußeinkünften verwendetes Wirtschaftsgut (hier: Grundstück) veräußert und der Veräußerungserlös seinerseits zum Zwecke der Einkunftserzielung eingesetzt (hier: Festgeldanlage), so können die für das aufrechterhaltene Darlehen gezahlten Zinsen als Werbungskosten (Betriebsausgaben) bei der neuen Kapitalanlage zu berücksichtigen sein (ständige Rechtsprechung: vgl. z. B. BFH-Urteile vom 26. Februar 1985 VIII R 59/83, BFH/NV 1985, 69; vom 7. August 1990 VIII R 67/86, BFHE 162, 48, BStBl II 1991, 14; vom 7. März 1995 VIII R 9/94, BFHE 177, 392, BStBl II 1995, 697).

    Auch in diesen Fällen können die für das aufrechterhaltene Darlehen gezahlten Zinsen als Werbungskosten bei der neuen Kapitalanlage berücksichtigungsfähig sein (grundlegend BFH-Urteil vom 7. August 1990 VIII R 67/88, BFHE 162, 48, BStBl II 1991, 14, betreffend Veräußerung eines bislang zu Vermietungszwecken genutzten Hausgrundstücks und Anlage des Veräußerungserlöses zur Erzielung von Festgeldzinsen; schon vorher: BFH-Urteil vom 26. Februar 1985 VIII R 59/83, BFH/NV 1985, 69, betreffend Aufrechnung einer zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen eingesetzten - refinanzierten - Darlehensforderung mit der Kaufpreisverpflichtung, die der Steuerpflichtige zum Zwecke des Erwerbs von durch Vermietung und Verpachtung genutzten Tennishallen gegenüber dem Darlehensschuldner eingegangen war; vgl. ferner z. B. BFH-Urteile vom 18. Dezember 1990 VIII R 34/88, BFH/NV 1991, 593, betreffend die Veräußerung eines mit Darlehensmitteln erworbenen Mitunternehmeranteils und Anlage des Veräußerungserlöses zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen; in BFH/NV 1991, 734, betreffend die Veräußerung einer mit Darlehensmitteln erworbenen, bislang zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Eigentumswohnung und Anlage des Veräußerungserlöses zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen; vom 23. Januar 1991 X R 37/86, BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398, betreffend Veräußerung eines mit Darlehensmitteln erworbenen Einfamilienhauses auf Leibrentenbasis; in BFHE 166, 425, BStBl II 1992, 404, betreffend Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH gemäß § 20 des Umwandlungssteuergesetzes - UmwStG - 1977 unter Zurückbehaltung von - bisherigen - Betriebsschulden des Einzelunternehmens; vom 15. Dezember 1992 VIII R 27/91, BFH/NV 1993, 599, 602, unter 4. b der Gründe; BFH-Beschluß vom 19. Mai 1993 I B 172/92, BFH/NV 1994, 227, betreffend Verwendung des Erlöses aus der Veräußerung eines mit Hilfe von Darlehensmitteln erworbenen Hausgrundstücks zur Ablösung einer Betriebsschuld; BFH-Urteil vom 7. März 1995 VIII R 9/94, BFHE 177, 392, BStBl II 1995, 697, betreffend Verwendung der zunächst zu einem Grundstückserwerb vorgesehenen Kreditmittel zum Erwerb einer Festgeldanlage).

  • BFH, 07.08.1990 - VIII R 67/86

    Wird Veräußerungserlös aus Mietwohngrundstück nicht zur Darlehenstilgung

    Sie sind Gegenleistung für die Überlassung eines Kapitals, das nicht mehr der Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung dient (vgl. BFH-Urteile vom 21. Dezember 1982 VIII R 48/82, BFHE 138, 47, BStBl II 1983, 373; vom 9. August 1983 VIII R 276/82, BFHE 139, 257, BStBl II 1984, 29; vom 26. Februar 1985 VIII R 59/83, BFH/NV 1985, 69).

    Wird die mit den Darlehensmitteln zunächst angeschaffte Kapitalanlage - z.B. wie im Streitfall ein Hausgrundstück - veräußert und mittels des Veräußerungserlöses eine andere Kapitalanlage erworben, dann können die für das aufrechterhaltene Darlehen gezahlten Zinsen als Werbungskosten bei der neuen Kapitalanlage berücksichtigungsfähig sein (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1985, 69).

  • BFH, 28.05.1997 - VIII R 25/96

    1. Stille Beteiligung keine "ähnliche Beteiligung" i. S. von § 17 Abs. 1 S. 5

    Der wirtschaftliche Zusammenhang entfällt, wenn die Kapitalanlage, zu deren Erwerb oder Sicherung und Erhaltung der die Schuldzinsen verursachende Kredit aufgenommen wurde, veräußert wird; denn die auf die Zeit nach der Veräußerung der Kapitalanlage entfallenden Schuldzinsen stellen die Gegenleistung für die Überlassung eines Kapitals dar, das nicht mehr der Erzielung von Einnahmen aus Kapitalvermögen dient (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Urteile vom 26. Februar 1985 VIII R 59/83, BFH/NV 1985, 69; vom 14. Juni 1994 VIII R 14/93, BFH/NV 1995, 377; vom 1. Oktober 1996 VIII R 88/94, BFHE 182, 320, BStBl II 1997, 424).
  • BFH, 17.12.1996 - VIII R 39/95

    Geltendmachung der gesamten in einem Jahr für ein Refinanzierungsdarlehen

    Dieser wirtschaftliche Zusammenhang entfällt, wenn die Kapitalanlage, zu deren Erwerb der die Schuldzinsen verursachende Kredit aufgenommen wurde, veräußert wird; denn die auf die Zeit nach der Veräußerung der Kapitalanlage entfallenden Schuldzinsen stellen die Gegenleistung für die Überlassung von Kapital dar, das nicht mehr der Erzielung von Einnahmen aus Kapitalvermögen dient (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 1985 VIII R 59/83, BFH/NV 1985, 69; zur vergleichbaren Rechtslage bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung s. auch BFH-Urteile vom 21. Dezember 1982 VIII R 48/82, BFHE 138, 47, BStBl II 1983, 373; vom 9. August 1983 VIII R 276/82, BFHE 139, 257, BStBl II 1984, 29; vom 18. Dezember 1990 VIII R 101/87, BFH/NV 1991, 734 unter 1. der Gründe; vom 12. Oktober 1995 IX R 115/90, BFH/NV 1996, 208 unter 1. der Gründe).

    bbb) Der wirtschaftliche Zusammenhang der für einen Refinanzierungskredit gezahlten Schuldzinsen mit den Einkünften aus der (konkreten) Darlehensgewährung endet auch dann, wenn der Steuerpflichtige seine Darlehensforderung einzieht; denn mit der Erfüllung seines Anspruchs auf Rückzahlung des Darlehens ist das Darlehensverhältnis erloschen (§ 362 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs -BGB-) und die nämliche Kapitalanlage (Einkunftsquelle) des Steuerpflichtigen genauso weggefallen, wie dies bei einer Veräußerung der Darlehensforderung (d. h. deren Verkauf und Abtretung) der Fall gewesen wäre (zum Fall des Erlöschens einer Darlehensforderung durch Aufrechnung - §§ 387 bis 389 BGB - vgl. auch BFH-Urteil in BFH/NV 1985, 69).

    ccc) Sollten die Feststellungen seitens des FG ergeben, daß die von der X-Bank bis Ende des Streitjahres geleisteten Tilgungsbeträge zwar nicht zum Zwecke der Erzielung von Einkünften aus derselben Kapitalanlage (dem einzelnen Berlin-Darlehen) "reinvestiert" wurden, wohl aber anderweitigen Zwecken der Einkünfteerzielung zugeführt wurden (z. B. Einlage der Tilgungsbeträge in ein Betriebsvermögen oder deren Verwendung zum Erwerb oder zur Förderung einer anderen Kapitalanlage - etwa auch eines anderen Berlin-Darlehens - oder zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung), so können die entsprechenden Teile der Refinanzierungsdarlehen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit diesen Einkünften stehen und dementsprechend die darauf entfallenden Kreditkosten, soweit diese im Streitjahr als Werbungskosten (§ 11 Abs. 2 EStG) bzw. Betriebsausgaben zu erfassen waren, nunmehr Erwerbsaufwendungen (Betriebsausgaben oder Werbungskosten) bei diesen Einkünften sein (vgl. dazu etwa die BFH-Urteile in BFH/NV 1985, 69; vom 7. August 1990 VIII R 67/86, BFHE 162, 48, BStBl II 1991, 14, betreffend Veräußerung eines bislang zu Vermietungszwecken genutzten Hausgrundstücks und Anlage des Veräußerungserlöses zur Erzielung von Festgeldzinsen; vgl. ferner z. B. BFH-Urteile vom 18. Dezember 1990 VIII R 34/88, BFH/NV 1991, 593, betreffend die Veräußerung eines mit Darlehensmitteln erworbenen Mitunternehmeranteils und Anlage des Veräußerungserlöses zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen; in BFH/NV 1991, 734, betreffend die Veräußerung einer mit Darlehensmitteln erworbenen, bislang zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Eigentumswohnung und Anlage des Veräußerungserlöses zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen; vom 23. Januar 1991 X R 37/86, BFHE 163, 376, BStBl II 1991, 398, betreffend Veräußerung eines mit Darlehensmitteln erworbenen Einfamilienhauses auf Leibrentenbasis; vom 11. September 1991 XI R 15/90, BFHE 166, 425 [BFH 11.09.1991 - XI R 15/90], BStBl II 1992, 404, betreffend Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH gemäß § 20 des Umwandlungs-Steuergesetzes 1977 unter Zurückbehaltung von - bisherigen - Betriebsschulden des Einzelunternehmens; vom 15. Dezember 1992 VIII R 27/91, BFH/NV 1993, 599, 602 unter 4. b der Gründe; BFH-Beschluß vom 19. Mai 1993 I B 172/92, BFH/NV 1994, 227, betreffend Verwendung des Erlöses aus der Veräußerung eines mit Hilfe von Darlehensmitteln erworbenen Hausgrundstücks zur Ablösung einer Betriebsschuld; BFH-Urteil vom 7. März 1995 VIII R 9/94, BFHE 177, 392, BStBl II 1995, 697, betreffend Verwendung der zunächst zu einem Grundstückserwerb vorgesehenen Kreditmittel zum Erwerb einer Festgeldanlage).

  • BFH, 07.03.1995 - VIII R 9/94

    Schuldzinsen - Kontokorrent - Überziehungskredit - Darlehn - Umwidmung -

    c) Wird der ursprüngliche Zweck eines Darlehens geändert, können die für das aufrechterhaltene Darlehen gezahlten Zinsen Werbungskosten bei den Einkünften aus der damit finanzierten Kapitalanlage sein (Senatsurteil vom 26. Februar 1985 VIII R 59/83, BFH/NV 1985, 69).
  • BFH, 15.12.1992 - VIII R 27/91

    Voraussetzungen für eine Verböserung im Einspruchsverfahren - Mitteilung der

    Allerdings muß in einem solchen Fall zwischen den Parteien des Refinanzierungsdarlehens Einvernehmen darüber bestehen, daß das dem Darlehensnehmer überlassene Kapital diesem neuen Zweck dienen soll (BFH-Urteile in BFHE 162, 48, BStBl II 1991, 14; in BFH/NV 1991, 593; vom 26. Februar 1985 VIII R 59/83, BFH/NV 1985, 69).
  • BFH, 23.01.1991 - X R 37/86

    Bei Veräußerung eines kreditfinanzierten Grundstücks gegen Leibrente können die

    Die Zuordnung von Schuldzinsen zu einer neuen Einkunftsart hat der BFH anerkannt für den Fall, daß ein (fremdfinanzierter) verzinslicher Darlehensanspruch mit dem Kaufpreis für ein vermietetes Objekt verrechnet worden war (BFH-Urteil vom 26. Februar 1985 VIII R 59/83, BFH/NV 1985, 69; vgl. auch Prinz in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 9 EStG Rdnr. 380; Schmidt/Drenseck, a.a.O., § 9 Anm. 4 a; Boeker in Lademann/ Söffing/Brockhoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 9 Rdnr. 26 a; Siegel, Steuer und Wirtschaft - StuW - 1985, 207, 217 F.; Bareis, StuW 1986, 118, 125; Paus, Finanz-Rundschau - FR - 1984, 135, 139 f.; Günther, Deutsche Steuer-Zeitung - DStZ - 1987, 228; a.A. von Bornhaupt in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 9 Rdnr. C. 76; Wolff-Diepenbrock in Littmann/Bitz/Meincke, a.a.O., § 9 EStG Rdnr. 188).
  • BFH, 24.04.1997 - VIII R 12/95

    Werbungskosten bei Darlehensumwidmung

    Dieser Zweck besteht, sofern das Darlehen nicht vorher abgelöst wird (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1992, 25; vom 26. Februar 1985 VIII R 59/83, BFH/NV 1985, 69), solange fort, bis die Tätigkeit oder das Rechtsverhältnis im Sinne der angesprochenen Einkunftsart endet (BFH-Urteile vom 10. November 1992 VIII R 98/90, BFH/NV 1993, 468, 469, m. w. N.; vom 19. Januar 1993 VIII R 74/91, BFH/NV 1993, 714, 715 zum Wegfall des wirtschaftlichen Zusammenhangs; BFH/NV 1993, 599, 602; BFH/NV 1993, 16, 17, m. umf.
  • BFH, 14.07.1992 - VIII R 49/90

    Einkommensteuer; Werbungskostenabzug von Schuldzinsen bei den Einkünften aus

  • BFH, 18.12.1990 - VIII R 101/87

    Zulässigkeit der Berücksichtigung von Schuldzinsen als nachträgliche

  • BFH, 12.11.1991 - IX R 15/90

    Schuldzinsen, die nach Beendigung der Einkunftserzielung eines vermieteten

  • FG Baden-Württemberg, 18.06.2001 - 11 K 214/97

    Zinsen für Gesellschafterdarlehen an GmbH als Werbungskosten bei den

  • BFH, 10.11.1992 - VIII R 98/90

    Zulässigkeit des Abzugs nachträglicher Werbungskosten - Refinanzierungskosten für

  • FG München, 26.01.2004 - 2 K 2468/97

    Abzug von Schuldzinsen als (nachträglich entstandene) Werbungskosten bei den

  • BFH, 17.04.1997 - VIII R 48/95

    Werbungskostenabzug bei Darlehensumwidmung

  • BFH, 14.06.1994 - VIII R 14/93

    Schuldzinsenabzug bei refinanzierten Darlehen

  • FG Münster, 10.01.2008 - 1 K 4908/04

    Keine willkürliche Umwidmung eines Darlehens zur Erzielung von

  • BFH, 31.07.1991 - VIII R 67/88

    Schuldzinsen für Kredite als nachträgliche Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte

  • BFH, 18.12.1990 - VIII R 34/88

    Zulässigkeit der Beurteilung von Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausgaben

  • BFH, 08.04.1992 - XI R 32/90

    Kosten für das Darlehen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus

  • FG München, 25.04.2007 - 1 K 2898/05

    Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und

  • OLG Düsseldorf, 28.12.1990 - 10 W 97/90

    Anwendbarkeit des § 19 Abs. 4 KostO bei beabsichtigter Weiterveräußerung eines

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