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   BFH, 21.05.1985 - VII R 100/82   

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https://dejure.org/1985,3596
BFH, 21.05.1985 - VII R 100/82 (https://dejure.org/1985,3596)
BFH, Entscheidung vom 21.05.1985 - VII R 100/82 (https://dejure.org/1985,3596)
BFH, Entscheidung vom 21. Mai 1985 - VII R 100/82 (https://dejure.org/1985,3596)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Pflicht des Arbeitgebers, bei jeder Lohnzahlung die Lohnsteuer für die Arbeitnehmer einzubehalten, diese dem Finanzamt anzumelden und sie an das Finanzamt abzuführen - Verschulden bei der Nichtabführung einbehaltener Lohnsteuer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1986, 126
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 20.04.1982 - VII R 96/79

    Zur Haftung eines Geschäftsführers für nicht rechtzeitig abgeführte Lohnsteuer

    Auszug aus BFH, 21.05.1985 - VII R 100/82
    Denn eine Steuerverkürzung im Sinne der Haftungsvorschrift des § 109 Abs. 1 AO, die auf vor dem 1. Januar 1977 begründete Haftungstatbestände Anwendung findet (Art. 97 § 11 EGAO 1977), liegt vor, wenn die Steuerschuld nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig an die Finanzkasse abgeführt worden ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 20. April 1982 VII R 96/79, BFHE 135, 416, BStBl II 1982, 521, 522 m.w.N.).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH - jedenfalls zu § 109 Abs. 1 AO - ist die Frage des Verschuldens bei der Abführung einbehaltener Lohnsteuer streng zu beurteilen (vgl. BFHE 104, 294, BStBl II 1972, 364, und BFHE 135, 416, BStBl II 1982, 521).

    Für die Annahme des Verschuldens i. S. des § 109 AO reicht bereits ein leicht fahrlässiges Verhalten aus (BFH-Urteile vom 26. November 1980 I R 47/78, BFHE 132, 194, BStBl II 1981, 287, und in BFHE 135, 416, BStBl II 1982, 521).

    Denn der Kläger hätte, wenn infolge des Liquiditätsengpasses, in dem sich die KG befand, die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung der vollen vereinbarten Löhne (einschließlich Lohnsteueranteil) nicht ausreichten, die Löhne nur gekürzt als Vorschuß oder Teilbetrag auszahlen dürfen und aus den dann übrigbleibenden Mitteln die entsprechende Lohnsteuer an das FA abführen müssen (so die ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Urteil des erkennenden Senats in BFHE 135, 416, BStBl II 1982, 521; ebenso bis zum 31. Dezember 1974 ausdrücklich vorgeschrieben in § 30 Abs. 3 der LohnsteuerDurchführungsverordnung - LStDV -).

  • BFH, 21.01.1972 - VI R 187/68

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH & Co. KG nach § 109 AO wegen

    Auszug aus BFH, 21.05.1985 - VII R 100/82
    Aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. Januar 1972 VI R 187/68 (BFHE 104, 294, BStBl II 1972, 364) ergebe sich im Umkehrschluß, daß aussichtsreiche Verhandlungen über die Beschaffung von Kreditmitteln und die damit verbundene konkrete Möglichkeit der Beseitigung von Steuerrückständen die Haftung eines Geschäftsführers beseitige.

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH - jedenfalls zu § 109 Abs. 1 AO - ist die Frage des Verschuldens bei der Abführung einbehaltener Lohnsteuer streng zu beurteilen (vgl. BFHE 104, 294, BStBl II 1972, 364, und BFHE 135, 416, BStBl II 1982, 521).

    Dem vom Kläger angeführten Urteil des BFH in BFHE 104, 294, BStBl II 1972, 364 kann nicht entnommen werden, daß aussichtsreiche Verhandlungen über die Beschaffung von Kreditmitteln und die damit verbundene Möglichkeit der Beseitigung von Steuerrückständen des Unternehmens die Haftung des Geschäftsführers ausschließen.

  • BFH, 11.05.1962 - VI 195/60 U

    Persönlichen Haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter

    Auszug aus BFH, 21.05.1985 - VII R 100/82
    Denn die ordnungsmäßige Beachtung der gesetzlichen Vorschriften muß von jedem kaufmännischen Leiter eines Gewerbebetriebs verlangt werden (BFH-Urteile vom 19. Februar 1953 IV 319/52 U, BFHE 57, 412, BStBl III 1953, 161, und vom 11. Mai 1962 VI 195/60 U, BFHE 75, 206, BStBl III 1962, 342).

    Auch das vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführte Urteil in BFHE 75, 206, BStBl III 1962, 342 unterscheidet hinsichtlich des Verschuldens des Geschäftsführers zwischen der Pflichtverletzung bei der Einbehaltung der Lohnsteuer, bei der dieser sich in der Regel auf den Rat des Steuerberaters verlassen darf, und der Pflichtverletzung bei der Abführung einbehaltener Steuern.

  • BFH, 26.11.1980 - I R 47/78

    Haftung des Liquidators - Stiftung - Unterstützungskasse - Doppelstellung -

    Auszug aus BFH, 21.05.1985 - VII R 100/82
    Für die Annahme des Verschuldens i. S. des § 109 AO reicht bereits ein leicht fahrlässiges Verhalten aus (BFH-Urteile vom 26. November 1980 I R 47/78, BFHE 132, 194, BStBl II 1981, 287, und in BFHE 135, 416, BStBl II 1982, 521).
  • BFH, 19.02.1953 - IV 319/52 U

    Abführung einbehaltener Steuern und Währungsnotopfern - Haftungsvoraussetzungen

    Auszug aus BFH, 21.05.1985 - VII R 100/82
    Denn die ordnungsmäßige Beachtung der gesetzlichen Vorschriften muß von jedem kaufmännischen Leiter eines Gewerbebetriebs verlangt werden (BFH-Urteile vom 19. Februar 1953 IV 319/52 U, BFHE 57, 412, BStBl III 1953, 161, und vom 11. Mai 1962 VI 195/60 U, BFHE 75, 206, BStBl III 1962, 342).
  • BFH, 12.07.1983 - VII B 19/83

    Lohnsteuer - GmbH - Haftung - Bankmittel

    Auszug aus BFH, 21.05.1985 - VII R 100/82
    Bei der Verpflichtung zur Abführung der Lohnsteuer handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Pflicht des den Arbeitgeber vertretenden Geschäftsführers, die sich privatrechtlichen Vereinbarungen und auch den Dispositionen und Ratschlägen von Aufsichts- oder Beratungsorganen des Unternehmens entzieht (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 12. Juli 1983 VII B 19/83, BFHE 138, 424, BStBl II 1983, 655).
  • BFH, 03.02.1981 - VII R 86/78

    Ermessensentscheidung - Verwaltung

    Auszug aus BFH, 21.05.1985 - VII R 100/82
    Ermessensentscheidungen der Verwaltung sind zu begründen; anderenfalls sind sie im Regelfall fehlerhaft (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 3. Februar 1981 VII R 86/78, BFHE 133, 1, BStBl II 1981, 493).
  • BFH, 13.04.1978 - V R 109/75

    Haftungsbescheid - Zweigliedrige Entscheidung - Umfang der gerichtlichen

    Auszug aus BFH, 21.05.1985 - VII R 100/82
    Die Verwaltung braucht dann die die Ermessensentscheidung bestimmenden Erwägungen nicht ausdrücklich in den Bescheid oder die Einspruchsentscheidung aufzunehmen (vgl. BFH-Urteil vom 13. April 1978 V R 109/75, BFHE 125, 126, BStBl II 1978, 508, 510).
  • FG Saarland, 08.09.2000 - 1 K 84/00

    1. Verschärfte Geschäftsführerhaftung für Lohnsteuerschulden einer GmbH 2. Keine

    Vielmehr darf er, falls die zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung der vollen vereinbarten Löhne (einschließlich des LSt-Anteiles) nicht ausreichen, die Löhne nur gekürzt als Vorschuss oder Teilbetrag auszahlen, so daß er aus den dann übrig bleibenden Mitteln die entsprechende LSt an das FA abführen kann (vgl. BFH-Urteile vom 20. April 1982 VII R 96/79, BStBl II 1982, 521; vom 21. Mai 1985 VII R 100/82, BFH/NV 1986, 126, 128; vom 12. März 1985 VII R 22/84, BFH/NV 1987, 227, 229; vom 20. April 1993 VII R 67/92, BFH/NV 1994, 142, 143).

    Kommt der Geschäftsführer auf der Grundlage gekürzter Löhne dieser bei Liquiditätsschwierigkeiten der von ihm vertretenen juristischen Person bestehenden Verpflichtung zur gleichrangigen Befriedigung der Arbeitnehmer hinsichtlich der Löhne einerseits und des FA hinsichtlich der darauf entfallenden LSt andererseits nicht nach, etwa weil er darauf vertraut, er werde die Steuerrückstände später nach Behebung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten - z.B. aufgrund weiterer Kredite oder erfolgreicher Sanierungsmaßnamen - ausgleichen können, so ist er damit grundsätzlich sogar bewusst - d.h.: vorsätzlich - das Haftungsrisiko eingegangen mit der Folge, dass die Nichtrealisierung dieser Erwartungen in seiner Risikosphäre liegt (vgl. BFH, BFH/NV 1986, 126, 128; 1987, 227, 229; 1994, 142, 143).

    Denn da die gesetzliche Pflicht zur Abführung der LSt ist an den Fälligkeitszeitpunkt geknüpft ist (§ 41a Abs. 1 EStG), ist der Geschäftsführer zur gesonderten Bereithaltung der einbehaltenen Lohnabzugssteuern bzw. zur Kürzung der Löhne und abgesonderten Zurückhaltung der darauf entfallenden Steuern nicht verpflichtet, wenn zwischen den Zeitpunkten der Lohnzahlung und der LSt-Fälligkeit eine unvorhersehbare Verschlechterung der Liquidität eingetreten ist (BFH, BFH/NV 1986, 126, 128; 1994, 142, 143 f.; s. ferner auch BFH, BStBl II 1982, 521, 523 und Urteil vom 11. Dezember 1990 VII R 85/88, BStBl II 1991, 282 zum unerwarteten Eintritt der Zahlungsunfähigkeit innerhalb der Schonfrist nach § 240 Abs. 3 AO).

    Seine bloße Hoffnung auf eine erfolgreiche Sanierung der GmbH vermag ihn deshalb nicht zu entlasten (s. dazu z.B. BFH, BFH/NV 1986, 126; Beschluss vom 5. Mai 1999 VII B 311/98, BFH/NV 1999, 1445).

  • BFH, 20.04.1993 - VII R 67/92

    GmbH-Geschäftsführerhaftung bei Zahlungsschwierigkeiten der GmbH

    Der Geschäftsführer darf vielmehr, wenn infolge eines Liquiditätsengpasses die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung der vollen vereinbarten Löhne (einschließlich Lohnsteueranteil) nicht ausreichen, die Löhne nur gekürzt als Vorschuß oder Teilbetrag auszahlen, so daß er aus den dann übrig bleibenden Mitteln die entsprechende Lohnsteuer an das FA abführen kann (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 20. April 1982 VII R 96/79, BFHE 135, 416, BStBl II 1982, 521; vom 21. Mai 1985 VII R 100/82, BFH/NV 1986, 126, 128, und vom 12. März 1985 VII R 22/84, BFH/NV 1987, 227, 229).

    Wenn der Geschäftsführer dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist und darauf vertraut hat, er werde die Steuerrückstände später nach Behebung der Liquiditätsschwierigkeiten - etwa aufgrund neuer Kredite oder der Einziehung von Außenständen - ausgleichen können, so ist er damit bewußt das Haftungsrisiko eingegangen, und die Nichtrealisierung dieser Erwartungen liegt in seiner Risikosphäre (Senat in BFH/NV 1986, 126, 128 und BFH/NV 1987, 227, 229).

    Der erkennende Senat hat demgemäß die Auffassung vertreten, daß der Geschäftsführer zur Kürzung der Löhne und abgesonderten Bereithaltung der darauf entfallenden Steuern dann nicht verpflichtet ist, wenn zwischen den Zeitpunkten der Lohnzahlung und der Lohnsteuerfälligkeit eine unvorhersehbare Verschlechterung der Liquidität eingetreten ist (BFH/NV 1986, 126, 128; vgl.auch BFHE 135, 416, BStBl II 1982, 521, 523 und Urteil des Senats vom 11. Dezember 1990 VII R 85/88, BFHE 163, 119, BStBl II 1991, 282, zum unerwarteten Eintritt der Zahlungsunfähigkeit innerhalb der Schonfrist nach § 240 Abs. 3 AO 1977).

  • FG Saarland, 22.03.2005 - 2 V 354/04

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Lohnsteuerschulden der GmbH;

    Nach der BFH-Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat immer angeschlossen hat, darf der Geschäftsführer einer GmbH die Löhne nur gekürzt als Vorschuss oder Teilbetrag auszahlen, wenn infolge eines Liquiditätsengpasses die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung der vollen vereinbarten Löhne (einschließlich Lohnsteueranteil) nicht ausreichen, so dass er aus den dann übrig bleibenden Mitteln die entsprechende Lohnsteuer an das FA abführen kann (vgl. BFH, Urteile vom 20. April 1982 VII R 96/79, BStBl II 1982, 521; vom 21.Mai 1985 VII R 100/82, BFH/NV 1986, 126, 128, und vom 12.März 1985 VII R 22/84, BFH/NV 1987, 227, 229).
  • FG Bremen, 07.07.2005 - 1 K 429/02

    Lohnsteuerhaftung; Überwachungspflichten und Verantwortlichkeit des

    Vertraut der Geschäftsführer auf erteilte Ratschläge anderer Organe des Unternehmens und handelt er danach, so schließt dies sein Verschulden im Zusammenhang mit der nicht fristgerechten Abführung der Steuerabzugsbeträge nicht aus, denn bei der Verpflichtung zur Abführung der Lohnsteuer handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Pflicht des den Arbeitgeber vertretenden Geschäftsführers, die sich privatrechtlichen Vereinbarungen und auch den Dispositionen und Ratschlägen anderer Organe des Unternehmens entzieht (vgl. BFH-Urteil vom 21. Mai 1985 VII R 100/82, BFH/NV 1986, 126 m.w.N.).
  • BFH, 06.03.1990 - VII R 63/87

    Maßgeblichkeit der Nettolöhne bei der Berechnung der Haftungssumme noch

    Es lag in seiner Risikosphäre, die Liquidität der GmbH nach Fälligkeit der Lohnsteuerbeträge zu verbessern und durch den späteren Ausgleich der eingetretenen Steuerrückstände der Haftungsinanspruchnahme zu entgehen (vgl. Urteil des BFH vom 21. Mai 1985 VII R 100/82, BFH / NV 1986, 126).
  • BFH, 04.09.1990 - VII B 40/90

    Grob fahrlässige Pflichtverletzung bei Nichtabführung der Lohnsteuer durch den

    Der Geschäftsführer ist in diesem Fall nach der Rechtsprechung des Senats das Haftungsrisiko bewußt eingegangen, so daß es nicht darauf ankommt, in welchem Umfang seine Sanierungserwartungen erfolgversprechend waren (vgl. Urteile vom 12. März 1985 VII R 22/84, BFH/NV 1987, 227, 229, und vom 21. Mai 1985 VII R 100/82, BFH/NV 1986, 126, 128).
  • BFH, 21.10.1986 - VII R 144/83

    Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme als Haftungsschuldner für Lohnsteuern

    Diese Pflicht wird durch Nichtabführung der Lohnsteuerbeträge - fremde Gelder für den Arbeitgeber, die dieser nur treuhänderisch einzieht - im allgemeinen ohne weiteres verletzt (Senat, Entscheidungen vom 20. April 1982 VII R 96/79, BFHE 135, 416, 418, BStBl II 1982, 521, vom 17. Juli 1984 VII S 9/84, BFH/NV 1986, 583, Steuerrechtsprechung in Karteiform, § 69 AO 1977, Rechtsspruch 7, und vom 21. Mai 1985 VII R 100/82, BFH/NV 1986, 126).
  • FG Baden-Württemberg, 04.10.1994 - 6 V 22/94

    Abgabenordnung; Haftungsbescheid

    Der Ast wäre nur dann möglicherweise nicht zur Kürzung der Löhne und abgesonderten Bereithaltung der darauf entfallenden Steuer verpflichtet gewesen, wenn zwischen der Lohnzahlung und der Lohnsteuerfälligkeit eine unvorhersehbare Verschlechterung der Liquidität der GmbH eingetreten wäre (BFH in BFHE 163, 119 , BStBl II 1991, 282; BFH-Urteil vom 21.5.1985 VII R 100/82, BFH/NV 1986, 126).
  • BFH, 27.01.1987 - VII R 81/82

    Rechtmäßigkeit eines Mineralölsteuerhaftungsbescheids - Hinterziehung von

    Die Ausführungen des FG entsprechen der von ihm aufgezeigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 3. Februar 1981 VII R 86/78, BFHE 133, 1, BStBl II 1981, 493; vgl. auch Urteile vom 21. Mai 1985 VII R 100/82, BFH/NV 1986, 126, 128, und vom 5. Juni 1985 VII R 57/82, BFHE 144, 290, 293, BStBl II 1985, 688).
  • FG Hamburg, 21.12.1998 - VI 168/98

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Antrags an das Gericht auf Aussetzung

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  • FG Sachsen, 20.08.1999 - 5 V 32/98

    Ernsthafte Zweifel bezüglich der Rechtmäßigkeit als Voraussetzung der Aussetzung

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