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   BFH, 22.08.1985 - IV R 118/83   

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https://dejure.org/1985,4158
BFH, 22.08.1985 - IV R 118/83 (https://dejure.org/1985,4158)
BFH, Entscheidung vom 22.08.1985 - IV R 118/83 (https://dejure.org/1985,4158)
BFH, Entscheidung vom 22. August 1985 - IV R 118/83 (https://dejure.org/1985,4158)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zuzlässigkeit einer Klage gegen Buchführungspflicht und Erstellung einer Eröffnungsbilanz nach Aufnahme der Buchführung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1986, 196
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 26.03.1981 - VII R 14/78

    Steuerberater - Gesellschaft - Anforderungen

    Auszug aus BFH, 22.08.1985 - IV R 118/83
    Nach der Rechtsprechung ist ein derartiges berechtigtes Interesse zu bejahen, wenn es durch die Sachlage aus rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Sicht für den Kläger gerechtfertigt erscheint (vgl. BFH-Urteile vom 4. April 1978 VII K 4/77, BFHE 125, 24, BStBl II 1978, 407, und vom 26. März 1981 VII R 14/78, BFHE 133, 322, BStBl II 1981, 586).
  • BFH, 25.06.1975 - I R 78/73

    Bindungswirkung - Zurückverweisendes Urteil - Urteilsgründe - Implizite Bejahung

    Auszug aus BFH, 22.08.1985 - IV R 118/83
    Nach dem Urteil des I. Senats vom 25. Juni 1975 I R 78/73 (BFHE 117, 4, BStBl II 1976, 42) kann ein Feststellungsantrag nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO nicht hilfsweise gestellt werden, wenn der Hauptantrag auf Sachentscheidung gerichtet ist.
  • BFH, 23.03.1976 - VII R 106/73

    Übergang zum Feststellungsbegehren - Zulässigkeit im Revisionsverfahren - Kläger

    Auszug aus BFH, 22.08.1985 - IV R 118/83
    Der Übergang zu einem solchen Feststellungsbegehren nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO ist auch noch im Revisionsverfahren zulässig (vgl. BFH-Urteil vom 23. März 1976 VII R 106/73, BFHE 118, 503, BStBl II 1976, 459).
  • BFH, 04.04.1978 - VII K 4/77

    Feststellungsinteresse - Zollbeträge - Tarifauffassung

    Auszug aus BFH, 22.08.1985 - IV R 118/83
    Nach der Rechtsprechung ist ein derartiges berechtigtes Interesse zu bejahen, wenn es durch die Sachlage aus rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Sicht für den Kläger gerechtfertigt erscheint (vgl. BFH-Urteile vom 4. April 1978 VII K 4/77, BFHE 125, 24, BStBl II 1978, 407, und vom 26. März 1981 VII R 14/78, BFHE 133, 322, BStBl II 1981, 586).
  • BFH, 20.07.1977 - VII R 42/76

    Rechtsschutzinteresse - Revisionskläger - Feststellungsantrag - Vorläufige

    Auszug aus BFH, 22.08.1985 - IV R 118/83
    Der Klägervertreter übersieht dabei, daß das finanzgerichtliche Verfahren nicht dazu bestimmt ist, Rechtsgutachten zu allgemein interessierenden Fragen zu erstatten (vgl. BFH-Urteil vom 20. Juli 1977 VII R 42/76, BFHE 123, 75, BStBl II 1977, 767).
  • BFH, 10.02.2010 - XI R 3/09

    Anforderungen an eine Fortsetzungsfeststellungsklage

    Das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche berechtigte Interesse ist aber nicht gegeben, wenn nur ein allgemeines Bedürfnis nach Klärung einer Rechtsfrage besteht; denn das finanzgerichtliche Verfahren ist nicht dazu bestimmt, Rechtsgutachten zu allgemein interessierenden Fragen zu erstatten (vgl. BFH-Urteil vom 22. August 1985 IV R 118/83, BFH/NV 1986, 196, unter 2., m.w.N.).
  • FG Köln, 01.10.2014 - 2 K 2175/12

    Unzulässige Klage nach Ablauf des Freistellungszeitraums

    Denn für die Gewährung effektiven Rechtsschutzes ist es unbeachtlich, welche rechtlichen Fragen zu klären sind - es besteht kein Anspruch auf die Klärung "interessanter" Rechtsfragen, auf die es im Ergebnis nicht ankommt (vgl. BFH-Urteile vom 22. August 1985 - IV R 118/83, BFH/NV 1986, 196; vom 10. Februar 2010 - XI R 3/09, BFH/NV 2010, 1450 Abschn. II.3.c).

    Ein allgemeines Bedürfnis nach der Klärung der im Streitfall umstrittenen Rechtsfrage reicht für die Bejahung des besonderen Feststellungsinteresses für die Fortsetzungsfeststellungsklage nicht aus; denn das finanzgerichtliche Verfahren ist nicht dazu bestimmt, Rechtsgutachten zu allgemein interessierenden Fragen zu erstatten (BFH-Urteile vom 22. August 1985 - IV R 118/83, BFH/NV 1986, 196; vom 10. Februar 2010 - XI R 3/09, BFH/NV 2010, 1450 Abschn. II.3.c; Lange in HHSp, § 100 FGO Rn. 172).

  • BFH, 11.08.1998 - VII R 72/97

    Wissenschaftlicher Assistent als Steuerberater

    Diese Erwägungen sind auf das Revisionsverfahren freilich schon deshalb nicht ohne weiteres zu übertragen, weil dieses --unbeschadet der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits als einer (alternativen) Voraussetzung für die Zulassung einer Revision-- grundsätzlich ein Bedürfnis nach individuellem, gerade für die Rechtsposition des Revisionsklägers bedeutsamem Rechtsschutz voraussetzt (vgl. BFH-Urteil vom 22. August 1985 IV R 118/83, BFH/NV 1986, 196).
  • BFH, 15.05.2002 - I B 8/02

    Fortsetzungsfeststellungsklage

    Nachdem Streitgegenstand des Klageverfahrens die Höhe der festzusetzenden Steuer ist, besteht regelmäßig kein darüber hinausgehendes berechtigtes Interesse i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO an der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder an der Entscheidung bestimmter Rechtsfragen (vgl. etwa BFH-Urteile vom 22. August 1985 IV R 118/83, BFH/NV 1986, 196; vom 20. Juli 1977 VII R 42/76, BFHE 123, 75, BStBl II 1977, 767; Gräber/von Groll, a.a.O., § 100 Anm. 63).
  • BFH, 02.06.1992 - VII R 35/90

    Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters durch Besetzung der Senate des

    Das unabhängig vom Streitfall verbleibende allgemeine Bedürfnis nach Klärung der Rechtsfrage, ob eine gesonderte Unterschrift unter der Anlage KSO verlangt werden kann, reicht für die Bejahung des besonderen Feststellungsinteresses für die Fortsetzungsfeststellungsklage nicht aus (Gräber/von Groll, a.a.O., § 100 Rz. 45; BFH-Urteil vom 22. August 1985 IV R 118/83, BFH/NV 1986, 196).
  • BFH, 15.05.2002 - I S 13/01

    Nichtzulassungsbeschwerde - Einkommensteuer - Schattenveranlagung -

    Nachdem Streitgegenstand des Klageverfahrens die Höhe der festzusetzenden Steuer ist, besteht regelmäßig kein darüber hinausgehendes berechtigtes Interesse i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO an der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder an der Entscheidung bestimmter Rechtsfragen (vgl. etwa BFH-Urteile vom 22. August 1985 IV R 118/83, BFH/NV 1986, 196; vom 20. Juli 1977 VII R 42/76, BFHE 123, 75, BStBl II 1977, 767; Gräber/von Groll, a.a.O., § 100 Anm. 63).
  • BFH, 13.10.1999 - IV B 8/99

    Feststellungsklage; Zulässigkeit

    Die Kläger können bereits die am 26. Mai 1998 an sie ergangene Aufforderung zur Buchführung und Durchführung einer von der Landwirtschaft getrennten Gewinnermittlung anfechten (Senatsurteil vom 22. August 1985 IV R 118/83, BFH/NV 1986, 196).
  • FG Nürnberg, 16.02.2001 - VII 162/00

    Voraussetzungen der Wahl der Gewinnermittlungsart

    Dazu gehört nämlich als unabdingbare Voraussetzung u. a. die zeitnahe Erstellung einer Eröffnungsbilanz (vgl. z. B. das Urteil des BFH vom 29.8. 1985 IV R 118/83, BFH/NV 1986, 158).
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