Rechtsprechung
   BFH, 19.11.1985 - VIII R 310/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,822
BFH, 19.11.1985 - VIII R 310/83 (https://dejure.org/1985,822)
BFH, Entscheidung vom 19.11.1985 - VIII R 310/83 (https://dejure.org/1985,822)
BFH, Entscheidung vom 19. November 1985 - VIII R 310/83 (https://dejure.org/1985,822)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1985,822) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    GewStG § 2 Abs. 1

  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Einheitlicher Gewerbebetrieb - Enge Verflechtung - Verschiedenartige Tätigkeiten - Tabakwareneinzelhandel - Toto-Annahmestelle - Lotto-Annahmestelle

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Toto- und Lotto-Annahmestelle kann mit Tabakwareneinzelhandel einen einheitlichen Gewerbebetrieb bilden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BStBl II 1986, 719
  • BFH/NV 1986, 363
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 01.12.1960 - IV 353/60 U

    Voraussetzung für die Geltendmachung des Gewerbeverlustes - Vorliegen einer

    Auszug aus BFH, 19.11.1985 - VIII R 310/83
    Liegen unterschiedliche gewerbliche Tätigkeiten des Einzelunternehmers vor, die, für sich gesehen, sachlich selbständig sind, dann sind auch mehrere Gewerbebetriebe i. S. des § 2 Abs. 1 GewStG gegeben (Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 21. Dezember 1938 VI 730/38, RStBl 1939, 372; BFH-Urteile vom 1. Dezember 1960 IV 353/60 U, BFHE 72, 173, BStBl III 1961, 65, und vom 19. Februar 1981 IV R 152/76, BFHE 133, 180, BStBl II 1981, 602).

    Die Rechtsprechung hat hierzu einige Merkmale hervorgehoben, von denen aber keines allein entscheidend ist, wenngleich ihnen unterschiedliches Gewicht zukommt (vgl. dazu RFH-Urteil vom 28. September 1938 VI 61 1/38, RStBl 1938, 1117; ferner BFHE 72, 173, BStBl III 1961, 65, und BFH-Urteil vom 17. März 1981 VIII R 149/76, BFHE 133, 557, BStBl II 1981, 746).

    Andererseits kann aber bei mehreren gewerblichen Betätigungen eines Einzelgewerbetreibenden - trotz wesentlicher Verschiedenheit der Unternehmensgegenstände - nur ein Gewerbebetrieb gegeben sein, wenn die Betätigungen finanziell, organisatorisch und vor allem wirtschaftlich zusammenhängen (BFHE 72, 173, BStBl III 1961, 65).

  • BFH, 17.03.1981 - VIII R 149/76

    Zur Frage des Aufteilungsmaßstabs bei teilweiser Befreiung einer allgemein- oder

    Auszug aus BFH, 19.11.1985 - VIII R 310/83
    Die Rechtsprechung hat hierzu einige Merkmale hervorgehoben, von denen aber keines allein entscheidend ist, wenngleich ihnen unterschiedliches Gewicht zukommt (vgl. dazu RFH-Urteil vom 28. September 1938 VI 61 1/38, RStBl 1938, 1117; ferner BFHE 72, 173, BStBl III 1961, 65, und BFH-Urteil vom 17. März 1981 VIII R 149/76, BFHE 133, 557, BStBl II 1981, 746).

    So sind insbesondere die Gleichartigkeit oder Ungleichartigkeit der Betätigung von großer Bedeutung (BFHE 133, 557, BStBl II 1981, 746).

  • BFH, 24.10.1984 - I R 158/81

    Begriffsdefinition "Staatlich" - Lotterieunternehmen - Staatsaufsicht

    Auszug aus BFH, 19.11.1985 - VIII R 310/83
    Als staatliche Lotterie können nur solche Unternehmen angesehen werden, die der Staat unmittelbar selbst betreibt (Regiebetriebe) oder die in der Form der rechtsfähigen, der Staatsaufsicht unterliegenden Anstalt des öffentlichen Rechts organisiert sind (s. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. März 1961 I 240/60 S, BFHE 72, 581, BStBl III 1961, 212, und vom 24. Oktober 1984 I R 158/81, BFHE 142, 500, BStBl II 1985, 223).
  • BFH, 14.09.1965 - I 64/63 U

    Vorliegen eines einheitlichen Gewerbebetriebes

    Auszug aus BFH, 19.11.1985 - VIII R 310/83
    Sind nicht alle Merkmale der Selbständigkeit gegeben, dann ist das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse maßgebend (BFH-Urteil vom 14. September 1965 I 64/63 U, BFHE 83, 438, BStBl III 1965, 656).
  • BFH, 19.02.1981 - IV R 152/76

    Zur Frage der Behandlung einer sog. Innengesellschaft als Mitunternehmerschaft i.

    Auszug aus BFH, 19.11.1985 - VIII R 310/83
    Liegen unterschiedliche gewerbliche Tätigkeiten des Einzelunternehmers vor, die, für sich gesehen, sachlich selbständig sind, dann sind auch mehrere Gewerbebetriebe i. S. des § 2 Abs. 1 GewStG gegeben (Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 21. Dezember 1938 VI 730/38, RStBl 1939, 372; BFH-Urteile vom 1. Dezember 1960 IV 353/60 U, BFHE 72, 173, BStBl III 1961, 65, und vom 19. Februar 1981 IV R 152/76, BFHE 133, 180, BStBl II 1981, 602).
  • BFH, 13.11.1963 - GrS 1/62

    Anwendung der gewerbesteuerrechtlichen Befreiungsvorschrift auf eine von einer

    Auszug aus BFH, 19.11.1985 - VIII R 310/83
    Wird eine Lotterie von einer Kapitalgesellschaft - oder in einer anderen bürgerlich-rechtlichen Form - betrieben, so sind die Befreiungsvorschriften des § 3 Nr. 1 GewStG und des § 13 GewStDV auch dann nicht anwendbar, wenn sich die Anteile in der Hand des Staates befinden (Urteil des Großen Senats des BFH vom 13. November 1963 GrS 1/62 S, BFHE 78, 496, BStBl III 1964, 190).
  • BFH, 14.03.1961 - I 240/60 S

    Steuerbefreiung bei Betrieb einer Lotterie durch eine Kapitalgesellschaft

    Auszug aus BFH, 19.11.1985 - VIII R 310/83
    Als staatliche Lotterie können nur solche Unternehmen angesehen werden, die der Staat unmittelbar selbst betreibt (Regiebetriebe) oder die in der Form der rechtsfähigen, der Staatsaufsicht unterliegenden Anstalt des öffentlichen Rechts organisiert sind (s. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. März 1961 I 240/60 S, BFHE 72, 581, BStBl III 1961, 212, und vom 24. Oktober 1984 I R 158/81, BFHE 142, 500, BStBl II 1985, 223).
  • RFH, 17.06.1927 - VI A 260/27
    Auszug aus BFH, 19.11.1985 - VIII R 310/83
    Die Annahme von zwei Gewerbebetrieben widerspräche auch der historischen Entwicklung, nach der erst die Angliederung der Lotterieeinnahme an einen Gewerbebetrieb zur Gewerblichkeit der sonst als Angestelltentätigkeit angesehenen Betätigung der Lotterieeinnehmer geführt hat (vgl. RFH-Urteil vom 17. Juni 1927 VI A 260/27, RFHE 21, 224, 228 f.).
  • BFH, 17.06.2020 - X R 15/18

    Einheitlicher Steuergegenstand der Gewerbesteuer bei mehreren Betätigungen

    Auch in solchen Fällen kann es sich aber um einen einheitlichen Gewerbebetrieb handeln, wenn die verschiedenen Betätigungen --vor allem-- wirtschaftlich und daneben auch organisatorisch und finanziell zusammenhängen (BFH-Urteil vom 19.11.1985 - VIII R 310/83, BStBl II 1986, 719, unter 2.a).

    Der Rechtssatz, dass ein einheitlicher Gewerbebetrieb umso eher anzunehmen ist, je gleichartiger die Betätigungen sind, wurde im BFH-Urteil in BStBl II 1986, 719 (unter 2.a) wiederholt.

  • BFH, 25.04.1989 - VIII R 294/84

    Besonderheiten bei der Erhebung der Gewerbesteuer - Beschäftigung der Ehefrau im

    Die Rechtsprechung hat hierzu einige Merkmale hervorgehoben, von denen aber keines allein entscheidend ist, wenngleich ihnen unterschiedliches Gewicht zukommt (BFH-Urteil vom 19. November 1985 VIII R 310/83, BStBl II 1986, 719, m. w. N.).

    Deshalb kann selbst bei ungleichartigen Tätigkeiten ein einheitlicher Gewerbebetrieb anzunehmen sein, wenn diese in finanzieller, organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht zusammenhängen (Urteil in BStBl II 1986, 719, m. w. N.), wie umgekehrt auch im Falle der Ausübung gleichartiger Betätigungen zwei sachlich selbständige Gewerbebetriebe vorliegen können, nämlich dann, wenn Verflechtungen der genannten Art zwischen den einzelnen Tätigkeiten nicht bestehen (BFH-Urteile vom 22. März 1977 VIII R 77/74, nicht veröffentlicht - NV -, und vom 30. Juni 1961 IV 426/60, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Gewerbesteuergesetz bis 1977, § 2 Abs. 1, Rechtsspruch 142).

    Soweit das BFH-Urteil vom 17. März 1981 VIII R 149/76 (BFHE 133, 557, BStBl II 1981, 746) in einem anderen Sinne verstanden werden könnte, hält der Senat hieran nicht fest (vgl. auch Urteile vom 19. Oktober 1982 VIII R 149/81 - insoweit NV -, und in BStBl II 1986, 719, m. w. N.).

    Ein finanzieller Zusammenhang zwischen beiden Betrieben ist nicht gegeben, da der Kläger getrennte Aufzeichnungen führte, jeweils eigene Bankkonten unterhielt, getrennte Kassenabrechnungen vornahm und für jeden Betrieb gesonderte Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Bilanzen erstellte (vgl. Urteil in BStBl II 1986, 719, m. w. N.).

    Kennzeichnend für einen organisatorischen Zusammenhang ist beispielsweise, daß die Unternehmensbereiche in einem Geschäftslokal untergebracht sind, unter Einsatz derselben Arbeitskräfte ausgeübt werden (Urteil in BStBl II 1986, 719, m. w. N.), daß die Waren oder Betriebsmittel gemeinsam eingekauft und bezahlt werden (Urteil vom 19. Oktober 1982 VIII R 149/81, insoweit amtlich nicht veröffentlicht) oder eine gegenseitige Aushilfe in sachlicher oder personeller Hinsicht stattfindet (Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 21. Dezember 1938 VI 730/38, RStBl 1939, 372).

    Ein solcher Zusammenhang ist beispielsweise dann gegeben, wenn zwei (oder mehrere) Unternehmensbereiche sich gegenseitig stützen und ergänzen (BFH-Urteile in StRK, Gewerbesteuergesetz bis 1977, § 2 Abs. 1, Rechtsspruch 142; in BStBl II 1986, 719, m. w. N.; vom 14. September 1971 VIII R 5/70, amtlich nicht veröffentlicht) oder nur miteinander wirtschaftlich betrieben werden können (RFH-Urteil in RStBl 1939, 372).

  • BGH, 20.11.1997 - IX ZR 62/97

    Beratungspflichten des mit einem umfassenden Dauermandat betrauten steuerlichen

    Zwar kann auch bei wesentlicher Verschiedenheit der Unternehmensgegenstände ein einziger Gewerbebetrieb vorliegen, wenn die Betätigungen finanziell, organisatorisch und - vor allem - wirtschaftlich zusammenhängen (BFH BStBl. II 1986, 719, 720; vgl. auch BFHE 72, 173, 176; BFH BStBl. II 1989, 901, 902; BFH/NV 1990, 261, 262).

    Nicht alle diese Gesichtspunkte haben jedoch das gleiche Gewicht (BFH BStBl. II 1986, 719, 720).

    In erster Linie kommt es aber auf die wirtschaftlichen Zusammenhänge zwischen den einzelnen Tätigkeitsbereichen an (BFHE 72, 173, 176; BFH BStBl. II 1986, 719, 720 f).

  • BFH, 04.03.2013 - III B 64/12

    Gewerbesteuerfreiheit für einen Lotterieeinnehmer

    aa) Der BFH hat bereits mehrfach in rechtsgrundsätzlicher Weise entschieden, dass die Anwendbarkeit der Befreiungsvorschriften nach § 3 Nr. 1 GewStG und § 13 GewStDV --ausgehend vom Wortsinn "staatlich"-- strikt auf solche Unternehmen beschränkt ist, die der Staat unmittelbar selbst betreibt oder die in der Form der rechtsfähigen, der Staatsaufsicht unterliegenden Anstalt des öffentlichen Rechts organisiert sind (vgl. BFH-Urteile vom 14. März 1961 I 240/60 S, BFHE 72, 581, BStBl III 1961, 212; vom 19. November 1985 VIII R 310/83, BStBl II 1986, 719; vom 1. Dezember 2010 IV R 18/09, BFHE 232, 197, BStBl II 2011, 368; Urteil des Großen Senats des BFH vom 13. November 1963 GrS 1/62 S, BFHE 78, 496, BStBl III 1964, 190).

    Denn der BFH hat bereits entschieden, dass die Steuerbefreiung zu versagen ist, wenn die Lotterie in irgendeiner bürgerlich-rechtlichen Form betrieben wird (BFH-Urteil in BStBl II 1986, 719).

    Es spielt auch keine Rolle, ob sich die Anteile der Gesellschaft in der Hand des Staates befinden und dieser über seine Gesellschafterstellung Einfluss ausüben kann (vgl. in BStBl II 1986, 719, m.w.N.).

  • BFH, 01.02.2001 - III R 11/98

    Tontechniker - Steuererklärung - Einnahme-Überschuss-Rechnung -

    Fehlt es an einer organisatorischen, finanziellen oder wirtschaftlichen Verflechtung (vgl. zu den Begriffsinhalten im Einzelnen BFH-Urteile vom 25. April 1989 VIII R 294/84, BFH/NV 1990, 261, 262, und vom 19. November 1985 VIII R 310/83, BStBl II 1986, 719, m.w.N.) kommt der sachlichen Selbständigkeit der einzelnen Betätigung eine besondere Bedeutung zu.

    Die im Gesetz (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG) selbst nicht definierte sachliche Selbständigkeit ist aufgrund einer Vielzahl, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelter Merkmale zu beurteilen, von denen keines allein entscheidend ist und denen nach den Verhältnissen des einzelnen Falles jeweils unterschiedliches Gewicht zukommen kann (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 1986, 719, und BFH-Beschluss vom 16. Juni 1999 II B 57/98, BFH/NV 1999, 1455, 1456, m.w.N.).

    Richtet ein Einzelunternehmer in seinem Ladengeschäft einen weiteren Geschäftszweig ein, so kann danach grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sich die gewerblichen Tätigkeiten gegenseitig ergänzen und unterstützen (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 1986, 719, 720, betreffend Tabakwareneinzelhandel und Toto-Lotto-Annahmestelle).

  • FG Niedersachsen, 15.12.1998 - IX 457/91

    Betrieb von zwei Kiosken als ein einheitlicher Gewerbebetrieb oder als

    Die Rechtsprechung hat hierzu einige Merkmale hervorgehoben, von denen aber keines allein entscheidend ist, wenngleich ihnen unterschiedliches Gewicht zukommt (BFH-Urteil vom 19. November 1985 VIII R 310/83, BStBl II 1986, 719, m.w.N.).

    Deshalb kann selbst bei ungleichartigen Tätigkeiten ein einheitlicher Gewerbebetrieb anzunehmen sein, wenn diese in finanzieller, organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht zusammenhängen (Urteil in BStBl II 1986, 719, m.w.N.), wie umgekehrt auch im Falle der Ausübung gleichartiger Betätigungen zwei sachlich selbständige Gewerbebetriebe vorliegen können, nämlich dann, wenn Verflechtungen der genannten Art zwischen den einzelnen Tätigkeiten nicht bestehen (BFH-Urteile vom 22. März 1977 VIII R 77/74, nicht veröffentlicht - NV -, und vom 30. Juni 1961 IV 426/60, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, GewStGbis 1977, § 2 Abs. 1, Rechtsspruch 142) und vom 25. April 1989 VIII R 294/84, BFH/NV 1990, 261).

    Ein finanzeller Zusammenhang zwischen beiden Betrieben ist nicht gegeben, da die Kl. getrennte Aufzeichnungen führte, jeweils gesonderte Bankkonten unterhielt, getrennte Kassenabrechnungen vornahm und für jeden Betrieb gesonderte Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Bilanzen erstellte (vgl. Urteil in BStBl II 1986, 719, m.w.N.).

    Kennzeichnend für einen organisatorischen Zusammenhang ist beispielsweise, dass die Unternehmensbereiche in einem Geschäftslokal untergebracht sind, unter Einsatz derselben Arbeitskräfte ausgeübt werden (Urteil in BStBl II 1986, 719,m.w.N.), dass die Waren oder Betriebsmittel gemeinsam eingekauft und bezahlt werden (Urteil vom 19. Oktober 1982 VIII R 149/81, insoweit amtlich nicht veröffentlicht) oder eine gegenseitige Aushilfe in sachlicher oder personeller Hinsicht stattfindet (Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 21.12.1938 VI 730/38, Reichssteuerblatt - RStBl - 1939, 372).

    Ein solcher Zusammenhang ist beispielsweise dann gegeben, wenn zwei (oder mehrere) Unternehmensbereiche sichgegenseitig stützen und ergänzen (BFH-Urteile im StRK, GewStG bis 1977, § 2 Abs. 1 Rechtsspruch 142; in BStBl II 1986, 719, m.w.N.; vom 14. September 1971 VIII R 5/70, amtlich nicht veröffentlicht) oder nur miteinander wirtschaftlich betrieben werden können (RFH-Urteil in RStBl 1939, 372).

  • FG Niedersachsen, 21.06.1996 - IX 513/92

    Gewerbebesteuerung mehrerer Betriebe in der Hand eines Unternehmers; Sachliche

    Die Rechtsprechung hat hierzu einige Merkmale hervorgehoben, von denen aber keines allein entscheidend ist, wenngleich ihnen unterschiedliches Gewicht zukommt (BFH-Urteil vom 19. November 1985 VIII R 310/83, BStBl II 1986, 719, m.w.N.).

    Deshalb kann selbst bei ungleichartigen Tätigkeiten ein einheitlicher Gewerbebetrieb anzunehmen sein, wenn diese in finanzieller, organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht zusammenhängen (Urteil in BStBl II 1986, 719, m.w.N.), wie umgekehrt auch im Falle der Ausübung gleichartiger Betätigungen zwei sachlich selbständige Gewerbebetriebe vorliegen können, nämlich dann, wenn Verflechtungen der genannten Art zwischen den einzelnen Tätigkeiten nicht bestehen (BFH-Urteile vom 22. März 1977 VIII R 77/74, nicht veröffentlicht - NV -, und vom 30. Juni 1961 IV 426/60, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Gewerbesteuergesetz bis 1977, § 2 Abs. 1, Rechtsspruch 142).

    Ein finanzieller Zusammenhang zwischen beiden Betrieben ist nach den Feststellungen der Außenprüfung zwar nicht gegeben, da der Kläger getrennte Aufzeichnungen führte, jeweils eigene Bankkonten unterhielt, getrennte Kassenabrechnungen vornahm und für jeden Betrieb gesonderte Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Bilanzen erstellte (vgl. Urteil in BStBl II 1986, 719, m.w.N.).

    Kennzeichnend für einen organisatorischen Zusammenhang ist, daß die Unternehmensbereiche in einem Geschäftslokal untergebracht sind, unter Einsatz derselben Arbeitskräfte ausgeübt werden (Urteil in BStBl II 1986, 719, m.w.N.), daß die Waren oder Betriebsmittel gemeinsam eingekauft und bezahlt werden oder eine gegenseitige Aushilfe in sachlicher oder personeller Hinsicht stattfindet (Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 21. Dezember 1938 VI 730/38, RStBl 1939, 372).

    Ein solcher Zusammenhang ist beispielsweise dann gegeben, wenn zwei (oder mehrere) Unternehmensbereiche sich gegenseitig stützen und ergänzen (BFH-Urteile in StRK, Gewerbesteuergesetz bis 1977, § 2 Abs. 1, Rechtsspruch 142; in BStBl II 1986, 719, m.w.N.; vom 14. September 1971 VIII R 5/70, amtlich nicht veröffentlicht) oder nur miteinander wirtschaftlich betrieben werden können (RFH-Urteil in RStBl 1939, 372).

  • BFH, 01.02.2001 - III R 12/98

    Einheitlicher Gewerbebetrieb einer natürlichen Person

    Fehlt es an einer organisatorischen, finanziellen oder wirtschaftlichen Verflechtung (vgl. zu den Begriffsinhalten im Einzelnen BFH-Urteile vom 25. April 1989 VIII R 294/84, BFH/NV 1990, 261, 262, und vom 19. November 1985 VIII R 310/83, BStBl II 1986, 719, m.w.N.) kommt der sachlichen Selbständigkeit der einzelnen Betätigung eine besondere Bedeutung zu.

    Die im Gesetz (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG) selbst nicht definierte sachliche Selbständigkeit ist aufgrund einer Vielzahl, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelter Merkmale zu beurteilen, von denen keines allein entscheidend ist und denen nach den Verhältnissen des einzelnen Falles jeweils unterschiedliches Gewicht zukommen kann (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 1986, 719, und BFH-Beschluss vom 16. Juni 1999 II B 57/98, BFH/NV 1999, 1455, 1456, m.w.N.).

    Richtet ein Einzelunternehmer in seinem Ladengeschäft einen weiteren Geschäftszweig ein, so kann danach grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sich die gewerblichen Tätigkeiten gegenseitig ergänzen und unterstützen (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 1986, 719, 720, betreffend Tabakwareneinzelhandel und Toto-Lotto-Annahmestelle).

  • BFH, 18.03.1999 - IV R 5/98

    Abgrenzung Gewerbebetrieb - selbständige Arbeit bei selbständigem Hausverwalter

    Für diese Abgrenzung kommt es auf den vom FG vorliegend geprüften sachlichen Zusammenhang in wirtschaftlicher, finanzieller und organisatorischer Hinsicht an (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 1. Dezember 1960 IV 353/60 U, BFHE 72, 173, BStBl III 1961, 65; vom 12. Januar 1983 IV R 177/80, BFHE 138, 90, BStBl II 1983, 425; vom 19. November 1985 VIII R 310/83, BStBl II 1986, 719; Abschn. 19 der Gewerbesteuer-Richtlinien).
  • BFH, 09.08.1989 - X R 130/87

    1. Mehrheit von Gewerbebetrieben bei einer natürlichen Person - 2. Kriterien für

    In dem Urteil vom 19. Oktober 1982 VIII R 149/81 (BFHE 137, 200, BStBl II 1983, 278, insoweit n. v.) hat er ausgeführt, daß "auch bei Gleichartigkeit der Betätigungen das Vorliegen eines Gewerbebetriebs nur dann angenommen werden (kann), wenn sie in finanzieller, organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht zusammenhängen" (ferner Urteil vom 19. November 1985 VIII R 310/83, BFH/NV 1986, 363, BStBl II 1986, 719).
  • BFH, 31.01.2006 - III B 29/05

    NZB: Divergenz, einheitlicher Gewerbebetrieb

  • FG Düsseldorf, 23.06.2020 - 10 K 197/17

    Zwei Tankstellen = ein Gewerbebetrieb

  • BFH, 01.12.2010 - IV R 18/09

    Keine Gewerbesteuerfreiheit eines nicht staatlichen Lotterieveranstalters -

  • FG Sachsen, 14.11.2014 - 4 K 363/12

    Handelsvertretung für eine Zeitung, Versicherungsvermittlung für

  • FG Sachsen, 09.12.2004 - 2 K 1329/02

    Gewährung einer Ansparabschreibung nach § 7g EStG für den Betrieb einer

  • FG Schleswig-Holstein, 22.09.2010 - 2 K 282/07

    Photovoltaikanlage als eigenständiger Gewerbebetrieb

  • BFH, 16.06.1999 - II B 57/98

    Mehrere selbständige Gewerbebetriebe

  • FG Hessen, 06.11.2000 - 4 K 1984/00

    Zusammenfassung mehrerer Betriebe gewerblicher Art einer Stadt zu einem

  • FG Saarland, 26.05.2004 - 1 K 119/04

    Mehrheit von Gewerbebetrieben bei auf ehelicher Gütergemeinschaft beruhender

  • FG München, 24.10.2011 - 5 V 491/11

    Annahme mehrerer Gewerbebetriebe - Absetzung für Abnutzung (AfA) für einen 12

  • FG Hamburg, 19.09.2003 - III 440/01

    Gewerbesteuer: Einheitlicher Gewerbebetrieb bei Vermietung und Grundstückshandel:

  • FG Düsseldorf, 19.04.2007 - 16 K 4489/06

    Einkommensteuerliche Beteiligung eines "Mitunternehmers" an einer

  • BFH, 01.12.2010 - IV R 39/07

    Keine Gewerbesteuerfreiheit eines nicht staatlichen Lotterieveranstalters -

  • BFH, 26.08.1993 - IV R 133/90

    Im Erhebungszeitraum des Rechtsformwechsels ist bei der Ermittlung des

  • FG Baden-Württemberg, 14.08.1997 - 6 K 131/95

    Unternehmer des gewerblichen Betriebs als Steuerschuldner; Aufteilung der

  • BFH, 12.11.1991 - VIII R 4/88

    Verlustabzug nach § 10a GewStG beim Ausscheiden von Gesellschaftern einer

  • FG Nürnberg, 01.07.2015 - 5 K 842/14

    Keine Gewährung eines Investitionsabzugsbetrages für die Anschaffung einer

  • BFH, 27.05.2010 - X B 182/09

    Vorliegen eines einheitlichen Gewerbebetriebs

  • BFH, 28.12.2009 - III B 266/08

    Mehrzahl gewerblicher Betätigungen als wirtschaftliche Einheit

  • BFH, 08.03.1989 - X R 108/87

    Zur Frage, wann der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der außerhalb

  • BFH, 10.02.1989 - III R 78/86

    Aktiengesellschaft - Vergleichsvolumen - Teilbarkeit - Gewerblicher Betrieb -

  • FG Nürnberg, 13.10.2016 - 4 K 146/15

    Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) im Rahmen eines Gewerbebetriebs für

  • FG Nürnberg, 07.11.2008 - 7 K 377/07

    Einheitlicher Betrieb i.S. des § 7g Abs. 3 EStG bei Busunternehmen mit zwei

  • FG Düsseldorf, 11.12.2014 - 16 K 2969/14

    Gewerblicher Grundstückshandel: Gewerbesteuermessbetragfestsetzung, Einheitlicher

  • FG Baden-Württemberg, 25.03.1998 - 14 K 374/94

    Beurteilung eines Getränkehandels und der Tätigkeit als Aufsteller von

  • FG Düsseldorf, 29.03.2012 - 8 K 4014/10

    Gewerbesteuerpflicht einer Lotto- und Totoannahmestelle - Voraussetzungen der

  • FG München, 29.08.2001 - 1 K 3343/99

    Einheitswertfeststellung für ein Besitzunternehmen; Einheitsbewertung des

  • BFH, 27.10.1988 - IV R 88/87

    Bestimmung des Gewerbeertrags bei Personengesellschaften

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht