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   BFH, 08.04.1986 - VII R 187/83   

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BFH, 08.04.1986 - VII R 187/83 (https://dejure.org/1986,2860)
BFH, Entscheidung vom 08.04.1986 - VII R 187/83 (https://dejure.org/1986,2860)
BFH, Entscheidung vom 08. April 1986 - VII R 187/83 (https://dejure.org/1986,2860)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Subjektive Voraussetzungen der Geschäftsführerhaftung bei der Prüfung eines Arrestgrundes

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1986, 508
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 08.04.1986 - VII R 188/83
    Auszug aus BFH, 08.04.1986 - VII R 187/83
    Anmerkung: Übereinstimmende Beschlüsse sind am 8. April 1986 in den Verfahren VII R 188/83 und VII R 205/83 ergangen.
  • BFH, 13.04.1978 - V R 109/75

    Haftungsbescheid - Zweigliedrige Entscheidung - Umfang der gerichtlichen

    Auszug aus BFH, 08.04.1986 - VII R 187/83
    Ist aber, wie im Streitfall, von einem erheblichen Verschulden des Haftungsschuldners auszugehen, so ist seine - volle - Inanspruchnahme unter Ermessensgesichtspunkten (§ 191 Abs. 1 Satz 1, § 44 Abs. 1 Satz 1 AO 1977) regelmäßig gerechtfertigt (vgl. BFH-Urteil vom 13. April 1978 V R 109/75, BFHE 125, 126, 129, BStBl II 1978, 508, 510), dies selbst dann, wenn von einem schadensursächlichen Mitverschulden der Finanzbehörde auszugehen wäre.
  • BFH, 11.08.1978 - VI R 169/75

    Zur Berücksichtigung mitwirkenden Verschuldens des Finanzamts bei der

    Auszug aus BFH, 08.04.1986 - VII R 187/83
    Zwar könnte die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners ermessensfehlerhaft sein, wenn sein Verschulden gering ist und der Steuerausfall auch durch das Verhalten der Finanzbehörde verursacht worden ist (BFH-Urteil vom 11. August 1978 VI R 169/75, BFHE 125, 508; BStBl II 1978, 683, m. w. N.).
  • BFH, 08.04.1986 - VII R 205/83
    Auszug aus BFH, 08.04.1986 - VII R 187/83
    Anmerkung: Übereinstimmende Beschlüsse sind am 8. April 1986 in den Verfahren VII R 188/83 und VII R 205/83 ergangen.
  • BFH, 01.04.1971 - IV R 195/69

    Würdigung des FG - Kaufmann - Reise in USA - Beruflich informierende

    Auszug aus BFH, 08.04.1986 - VII R 187/83
    Diese Beweiswürdigung erscheint dem Senat jedenfalls möglich; sie wäre, da sie weder verfahrensfehlerhaft getroffen ist noch gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt, für das Revisionsgericht bindend gewesen (§ 118 Abs. 2 FGO; vgl. auch BFH-Urteil vom 1. April 1971 IV R 195/69, BFHE 102, 85, 88, BStBl II 1971, 522).
  • BFH, 10.09.1976 - VI R 80/74

    Grundsätze zur Arbeitnehmereigenschaft von nebenberuflich in Gaststätten

    Auszug aus BFH, 08.04.1986 - VII R 187/83
    Die Arbeitnehmereigenschaft der Ingenieure, ihre "Eingliederung" in Unternehmen, hat das FG aufgrund der Beweisaufnahme unter Berücksichtigung mehrerer Umstände nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse bejaht (vgl. hierzu Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. September 1976 VI R 80/74, BFHE 120, 465, 469, BStBl II 1977, 178, 180, und vom 14. Oktober 1976 V R 137/73, BFHE 120, 301, 303, BStBl II 1977, 50).
  • BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77

    Freie Mitarbeiter

    Auszug aus BFH, 08.04.1986 - VII R 187/83
    Daß die zugrunde liegende Auslegung der Steuervorschriften durch das FG, wie der Kläger unter Berufung auf den zu Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (Rundfunkfreiheit usw.) ergangenen Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Januar 1982 1 BvR 848/77 u. a. (BVerfGE 59, 231, 259, Neue Juristische Wochenschrift 1982, 1447) zu meinen scheint, gegen Verfassungsrecht verstoße, ist schon deshalb nicht ersichtlich, weil das FG die Möglichkeit, freie Mitarbeiter zu beschäftigen, nicht etwa ausgeschlossen, sondern im Streitfall nur entschieden hat, es habe sich nicht um freie Mitarbeiterverhältnisse aufgrund von Werkverträgen gehandelt.
  • BFH, 14.10.1976 - V R 137/73

    Keine Unternehmereigenschaft eines als freier Mitarbeiter verpflichteten

    Auszug aus BFH, 08.04.1986 - VII R 187/83
    Die Arbeitnehmereigenschaft der Ingenieure, ihre "Eingliederung" in Unternehmen, hat das FG aufgrund der Beweisaufnahme unter Berücksichtigung mehrerer Umstände nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse bejaht (vgl. hierzu Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. September 1976 VI R 80/74, BFHE 120, 465, 469, BStBl II 1977, 178, 180, und vom 14. Oktober 1976 V R 137/73, BFHE 120, 301, 303, BStBl II 1977, 50).
  • BFH, 06.02.2013 - XI B 125/12

    Aufhebung der Vollziehung eines dinglichen Arrests ohne Sicherheitsleistung -

    b) Ordnet die Finanzbehörde zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen gemäß § 324 Abs. 1 AO den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen an, so müssen Arrestanspruch (die zu sichernde Geldforderung) und Arrestgrund zwar nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 352), aber doch mit einem hinreichenden Maß an Wahrscheinlichkeit vorliegen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 8. April 1986 VII R 187/83, BFH/NV 1986, 508; vom 26. Februar 2001 VII B 265/00,BFHE 194, 40, BStBl II 2001, 464).

    aa) Der Senat kann im Streitfall dahingestellt sein lassen, ob sich aus dem Vorbringen des FA mit einem hinreichenden Maß an Wahrscheinlichkeit das Vorliegen eines Arrestanspruchs gegen den Antragsteller ergibt, insbesondere auch bezüglich dessen Haftung nach § 69 oder § 71 AO und seine ermessensfehlerfreie Inanspruchnahme (vgl. dazu bspw. BFH-Beschluss in BFH/NV 1986, 508).

  • BFH, 26.02.2001 - VII B 265/00

    Verwertungsverbot bei Telefonüberwachung

    Arrestanspruch (die zu sichernde Geldforderung) und Arrestgrund müssen mit einem hinreichenden Maß an Wahrscheinlichkeit vorliegen (Senatsbeschluss vom 8. April 1986 VII R 187/83, BFH/NV 1986, 508).
  • FG Sachsen-Anhalt, 30.06.2017 - 3 V 506/17

    Rechtmäßigkeit einer Arrestanordnung zur Sicherung von noch nicht festgesetzter

    Arrestanspruch und Arrestgrund müssen mit einem hinreichenden Maß an Wahrscheinlichkeit vorliegen (BFH-Beschluss vom 8. April 1986 VII R 187/83, BFH/NV 1986, 508).

    Ordnet die Finanzbehörde zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen gemäß § 324 Abs. 1 AO den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen an, so müssen Arrestanspruch (die zu sichernde Geldforderung) und Arrestgrund zwar nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 352), aber doch mit einem hinreichenden Maß an Wahrscheinlichkeit vorliegen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 8. April 1986 VII R 187/83, BFH/NV 1986, 508; vom 26. Februar 2001 VII B 265/00,BFHE 194, 40, BStBl II 2001, 464).Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn der Sachverhalt, auf dessen Grundlage sich der Arrestanspruch/Arrestgrund schlüssig ergibt, wahr zu sein scheint.

  • BFH, 13.09.2001 - IV B 87/01

    Luxemburg - Haftbefehl - Arrestanordnung - Vermögenseinziehung -

    Diese Auffassung entspricht der Rechtsprechung des BFH (vgl. etwa Beschlüsse vom 8. April 1986 VII R 187/83, BFH/NV 1986, 508, und vom 26. Februar 2001 VII B 265/00, BFHE 194, 40, BStBl II 2001, 464 Abschnitt II vor a).
  • BFH, 30.12.1998 - VII B 160/98

    USt-Hinterziehung; Haftung des Gehilfen

    Denn nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats würde ein mitwirkendes Verschulden des FA nicht in entsprechender Anwendung des § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu einem Ausschluß der Haftung oder auch nur zu einer Haftungsminderung führen (Urteil des Senats vom 12. Juni 1986 VII R 135/80, BFH/NV 1988, 76); ein solches Mitverschulden könnte grundsätzlich allenfalls bei der Ermessensausübung berücksichtigt werden (u.a. Beschluß vom 28. August 1990 VII S 9/90, BFH/NV 1991, 290 und Urteil vom 13. Juni 1997 VII R 96/96, BFH/NV 1998, 4) und stünde auch unter diesem Gesichtspunkt der Haftungsinanspruchnahme nicht entgegen, wenn der Haftungsschuldner den Steuerausfall --wie hier-- vorsätzlich herbeigeführt hat (Beschlüsse des Senats vom 8. April 1986 VII R 187/83, BFH/NV 1986, 508, und vom 21. Januar 1986 VII S 30/85, BFH/NV 1986, 518).
  • FG Saarland, 03.12.2003 - 1 K 35/03

    Dinglicher Arrest wegen Scheinrechnungen (§§ 324 AO, 15 UStG)

    Vielmehr genügt es für den Arrestanspruch, dass die ihm zugrundeliegenden Tatsachen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden können, und für den Arrestgrund, dass eine Mutmaßung des Geschehensablaufs besteht (BFH vom 8. April 1986 VII R 187/83, BFH/NV 1986, 508; FG München vom 21. Februar 1995 14 K 2598/91, EFG 1995, 954).
  • FG Baden-Württemberg, 20.02.2001 - 4 K 317/96

    Durchführung eines Besteuerungsverfahrens nach Einleitung eines

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  • BFH, 18.08.1987 - VII B 97/87

    Antrag auf Aufhebung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung - Heilung der

    Der Senat geht aber nicht davon aus, daß für einen Erfolg der Antragstellerin in der Hauptsache eine ausreichend große Wahrscheinlichkeit spricht (vgl. auch Senatsbeschluß vom 8. April 1986 VII R 187/83, BFH/NV 1986, 508, 509).
  • FG Hamburg, 20.08.2007 - 2 V 167/07

    Aussetzung der Vollziehung einer Arrestanordnung

    Der Arrestanspruch ebenso wie der Arrestgrund müssen mit einem hinreichenden Maß an Wahrscheinlichkeit vorliegen (BFH Beschluss v. 8.4.1986 VII R 187/83, NV 1986, 508; Tipke/Kruse AO § 324 a.a.O. Tz. 23f, 27).
  • FG Münster, 16.12.2013 - 15 V 3684/13

    Versagung des Vorsteuerabzugs wegen Einbeziehung in einen USt-Betrug

    Arrestanspruch und Arrestgrund müssen mit einem hinreichenden Maß an Wahrscheinlichkeit vorliegen (BFH-Beschluss vom 8.4.1986 VII R 187/83, BFH/NV 1986, 508).
  • FG Saarland, 01.03.2005 - 1 K 246/04

    Erlass eines Steuerbescheides während der Klage gegen die Arrestanordnung

  • FG München, 21.02.1995 - 14 K 2598/91

    Rechtsmäßigkeit eines dinglichen Arrests zur Sicherung der Vollstreckung von

  • FG Hamburg, 24.08.2007 - 2 K 166/07

    Zur Rechtmäßigkeit einer Arrestanordnung

  • FG Hamburg, 06.09.1999 - IV 86/99

    Wirksamkeit einer Arrestanordnung; Fehlende Angabe eines bestimmten

  • FG Hamburg, 02.08.1999 - IV 87/99

    Zulässigkeit einer Arrestanordnung zur Sicherung der Vollstreckung von

  • BFH, 08.04.1986 - VII R 205/83
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