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Rechtsprechung
   BFH, 28.01.1986 - VIII R 283/81   

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BFH, 28.01.1986 - VIII R 283/81 (https://dejure.org/1986,23966)
BFH, Entscheidung vom 28.01.1986 - VIII R 283/81 (https://dejure.org/1986,23966)
BFH, Entscheidung vom 28. Januar 1986 - VIII R 283/81 (https://dejure.org/1986,23966)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1986, 524
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 18.09.1984 - VIII R 119/81

    Zum steuerrechtlichen Rückwirkungsverbot; hier: bei wesentlicher Beteiligung i.

    Auszug aus BFH, 28.01.1986 - VIII R 283/81
    NV: Eine zivilrechtlich wirksame nachträgliche Änderung der Gewinnverteilungsabrede einer Personengesellschaft ist grundsätzlich für die Besteuerung unbeachtlich (Anschluß an die BFH-Urteile vom 12.6.1980 IV R 40/77; vom 13.10.1982 I R 153/79 und vom 7.7.1983 IV R 209/80; vgl. auch BFH-Urteil vom 18.9.1984 VIII R 119/81).2.
  • BFH, 07.07.1983 - IV R 209/80

    Gewinnverteilung bei Personengesellschaften

    Auszug aus BFH, 28.01.1986 - VIII R 283/81
    NV: Eine zivilrechtlich wirksame nachträgliche Änderung der Gewinnverteilungsabrede einer Personengesellschaft ist grundsätzlich für die Besteuerung unbeachtlich (Anschluß an die BFH-Urteile vom 12.6.1980 IV R 40/77; vom 13.10.1982 I R 153/79 und vom 7.7.1983 IV R 209/80; vgl. auch BFH-Urteil vom 18.9.1984 VIII R 119/81).2.
  • BFH, 12.06.1980 - IV R 40/77

    Keine steuerrechtliche Anerkennung einer rückwirkend geänderten Gewinnverteilung

    Auszug aus BFH, 28.01.1986 - VIII R 283/81
    NV: Eine zivilrechtlich wirksame nachträgliche Änderung der Gewinnverteilungsabrede einer Personengesellschaft ist grundsätzlich für die Besteuerung unbeachtlich (Anschluß an die BFH-Urteile vom 12.6.1980 IV R 40/77; vom 13.10.1982 I R 153/79 und vom 7.7.1983 IV R 209/80; vgl. auch BFH-Urteil vom 18.9.1984 VIII R 119/81).2.
  • BFH, 31.10.1974 - IV R 141/70

    Ausscheiden eines Gesellschafters - Personengesellschaft - Pauschalabfindung -

    Auszug aus BFH, 28.01.1986 - VIII R 283/81
    Wird eine Pauschalabfindung gezahlt, so ist davon auszugehen, daß der Mehrgewinn in Höhe des das Handelsbilanzkapitalkonto übersteigenden Abfindungsbetrags dem ausgeschiedenen Gesellschafter tatsächlich zugute gekommen ist (vgl. BFH-Urteil vom 31.10.1974 IV R 141/70).
  • BFH, 13.10.1982 - I R 153/79
    Auszug aus BFH, 28.01.1986 - VIII R 283/81
    NV: Eine zivilrechtlich wirksame nachträgliche Änderung der Gewinnverteilungsabrede einer Personengesellschaft ist grundsätzlich für die Besteuerung unbeachtlich (Anschluß an die BFH-Urteile vom 12.6.1980 IV R 40/77; vom 13.10.1982 I R 153/79 und vom 7.7.1983 IV R 209/80; vgl. auch BFH-Urteil vom 18.9.1984 VIII R 119/81).2.
  • BFH, 29.09.2022 - IV R 18/19

    Keine Anerkennung der nach Ablauf des Abzugsjahres geänderten

    Denn der Gewinn wird im Wesentlichen durch die schon während des laufenden Wirtschaftsjahres erfolgenden Geschäftsvorfälle bestimmt, die steuerrechtlich nicht mehr rückwirkend beeinflusst --d.h. rückwirkend herbeigeführt oder ungeschehen gemacht oder in ihrem Inhalt verändert-- werden können (vgl. BFH-Urteil vom 28.01.1986 - VIII R 283/81, BFH/NV 1986, 524, unter 2., m.w.N.).
  • BFH, 24.10.1996 - IV R 90/94

    Kein Anwachsungsgewinn für verbleibende Gesellschafter bei nachträglicher

    Der VIII. Senat des BFH hatte sich in seiner Entscheidung vom 28. Januar 1986 VIII R 283/81 (BFH/NV 1986, 524) der vom erkennenden Senat in BFHE 113, 511, BStBl II 1975, 73 geäußerten Auffassung angeschlossen.
  • BFH, 23.01.2009 - IV B 149/07

    Beiladung bei Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft -

    Es ist nicht möglich, beim Eintritt eines Gesellschafters in eine Personengesellschaft während des Wirtschaftsjahres den bis zum Eintrittszeitpunkt entstandenen --d.h. durch die Geschäftsvorfälle bis zu diesem Zeitpunkt verwirklichten-- Gewinn durch schuldrechtliche Rückbeziehung der Eintrittsvereinbarung (teilweise) auf den neu eintretenden Gesellschafter zu verlagern (BFH-Urteil vom 7. Juli 1983 IV R 209/80, BFHE 139, 60, BStBl II 1984, 53, unter 2. der Gründe; vgl. auch BFH-Urteile vom 17. März 1987 VIII R 293/82, BFHE 149, 454, BStBl II 1987, 558, unter 2. der Gründe, und vom 28. Januar 1986 VIII R 283/81, BFH/NV 1986, 524).
  • BFH, 23.06.1999 - IV B 13/99

    Mehrgewinnverteilung bei Mitunternehmerschaft

    Insoweit könnte allenfalls der im Urteil in BFHE 115, 488, BStBl II 1975, 603 wiedergegebene, bereits im Senatsurteil vom 14. Oktober 1966 IV 61/64 (BFHE 87, 387, BStBl III 1967, 175) aufgestellte Rechtssatz von Bedeutung sein, daß eine durch einen Vergleich festgestellte Gewinnverteilung auch für bereits abgelaufene Wirtschaftsjahre maßgeblich ist, weil der Vergleich --anders als eine rückwirkende Änderung der Gewinnverteilung-- nicht nachträglich einen klaren, d.h. feststehenden Sachverhalt ändert (zur Unzulässigkeit einer rückwirkenden Änderung der Gewinnverteilung vgl. Senatsurteil vom 12. Juni 1980 IV R 40/77, BFHE 131, 224, BStBl II 1980, 723; ferner BFH-Urteil vom 28. Januar 1986 VIII R 283/81, BFH/NV 1986, 524), sondern nur verbindlich zum Ausdruck bringt, was tatsächlich von Anfang an maßgeblich war (vgl. auch Senatsurteil vom 18. Januar 1990 IV R 97/88, BFH/NV 1991, 21).
  • FG Baden-Württemberg, 10.01.2000 - 12 K 43/99

    Verteilung des Mehrgewinns einer Personengesellschaft aufgrund einer

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Rechtsprechung
   BFH, 28.01.1986 - VIII R 283/810   

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https://dejure.org/1986,14447
BFH, 28.01.1986 - VIII R 283/810 (https://dejure.org/1986,14447)
BFH, Entscheidung vom 28.01.1986 - VIII R 283/810 (https://dejure.org/1986,14447)
BFH, Entscheidung vom 28. Januar 1986 - VIII R 283/810 (https://dejure.org/1986,14447)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Steuerrechtliche Auswirkungen von rückwirkenden Änderungen von Gewinnverteilungsabreden - Anteil eines Gesellschafters an den in einem Mehrgewinnjahr aufgedeckten stillen Reserven

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1986, 524
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 31.10.1974 - IV R 141/70

    Ausscheiden eines Gesellschafters - Personengesellschaft - Pauschalabfindung -

    Auszug aus BFH, 28.01.1986 - VIII R 283/810
    Inwieweit dies der Fall ist, ist mangels geeigneter Anhaltspunkte im Wege der Schätzung zu ermitteln (vgl. Urteil des BFH vom 31. Oktober 1974 IV R 141/70, BFHE 113, 511, BStBl II 1975, 73, 75 m. w. N.).

    Es ist deshalb davon auszugehen, daß der steuerliche Mehrgewinn des Streitjahres in Höhe des das Handelsbilanzkapitalkonto übersteigenden Abfindungsbetrags dem ausgeschiedenen Gesellschafter tatsächlich zugute gekommen ist (vgl. BFHE 113, 511, BStBl II 1975, 73, 75).

  • BFH, 18.09.1984 - VIII R 119/81

    Zum steuerrechtlichen Rückwirkungsverbot; hier: bei wesentlicher Beteiligung i.

    Auszug aus BFH, 28.01.1986 - VIII R 283/810
    Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an (vgl. auch Urteil vom 18. September 1984 VIII R 119/81, BFHE 142, 130, BStBl II 1985, 55).
  • BFH, 22.05.1984 - VIII R 316/83

    Einkommensteuerrechtliche Zurechnung von Gewinnanteilen bei Veräußerung von

    Auszug aus BFH, 28.01.1986 - VIII R 283/810
    Zu Unrecht leitet der Kläger aus dem Urteil des Senats vom 22. Mai 1984 VIII R 316/83 (BFHE 141, 255, BStBl II 1984, 746) den Grundsatz der steuerrechtlichen Beachtlichkeit einer rückwirkenden zivilrechtlichen Vereinbarung ab.
  • BFH, 07.07.1983 - IV R 209/80

    Gewinnverteilung bei Personengesellschaften

    Auszug aus BFH, 28.01.1986 - VIII R 283/810
    Diese Rechtsprechung ist von der Erkenntnis getragen, daß ein in der Personengesellschaft entstandener Gewinn (oder Verlust) einkommensteuerrechtlich ohne weiteres nach Maßgabe des zu diesem Zeitpunkt gültigen Gewinn- oder Verlustverteilungsschlüssels aufzuteilen ist, weil die Höhe des Jahresgewinns oder -verlusts in erster Linie durch die einzelnen Geschäftsvorfälle bestimmt wird, "die nicht rückwirkend herbeigeführt oder ungeschehen gemacht oder in ihrem Inhalt verändert werden können" (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juni 1980 IV R 40/77, BFHE 131, 224, 228, BStBl II 1980, 723; s. auch BFH-Urteile vom 13. Oktober 1982 I R 153/79 nicht veröffentlicht, sowie vom 7. Juli 1983 IV R 209/80, BFHE 139, 60, BStBl II 1984, 53).
  • BFH, 12.06.1980 - IV R 40/77

    Keine steuerrechtliche Anerkennung einer rückwirkend geänderten Gewinnverteilung

    Auszug aus BFH, 28.01.1986 - VIII R 283/810
    Diese Rechtsprechung ist von der Erkenntnis getragen, daß ein in der Personengesellschaft entstandener Gewinn (oder Verlust) einkommensteuerrechtlich ohne weiteres nach Maßgabe des zu diesem Zeitpunkt gültigen Gewinn- oder Verlustverteilungsschlüssels aufzuteilen ist, weil die Höhe des Jahresgewinns oder -verlusts in erster Linie durch die einzelnen Geschäftsvorfälle bestimmt wird, "die nicht rückwirkend herbeigeführt oder ungeschehen gemacht oder in ihrem Inhalt verändert werden können" (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juni 1980 IV R 40/77, BFHE 131, 224, 228, BStBl II 1980, 723; s. auch BFH-Urteile vom 13. Oktober 1982 I R 153/79 nicht veröffentlicht, sowie vom 7. Juli 1983 IV R 209/80, BFHE 139, 60, BStBl II 1984, 53).
  • BFH, 21.12.1972 - IV R 194/69

    Personengesellschaft - Eintritt des Gesellschafters - Austritt des

    Auszug aus BFH, 28.01.1986 - VIII R 283/810
    Im Streitfall würde die Blockierung der hälftigen Gewinnverteilung auf den ursprünglich von der Gesellschaft ermittelten Betrag dazu führen, daß Teile der Abfindungsbeträge vom Kläger A als tarifbegünstigte Veräußerungsgewinne anstatt als laufender Gewinn zu besteuern seien (vgl. Urteil des BFH vom 21. Dezember 1972 IV R 194/69, BFHE 108, 495, BStBl II 1973, 389 mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 13.10.1982 - I R 153/79
    Auszug aus BFH, 28.01.1986 - VIII R 283/810
    Diese Rechtsprechung ist von der Erkenntnis getragen, daß ein in der Personengesellschaft entstandener Gewinn (oder Verlust) einkommensteuerrechtlich ohne weiteres nach Maßgabe des zu diesem Zeitpunkt gültigen Gewinn- oder Verlustverteilungsschlüssels aufzuteilen ist, weil die Höhe des Jahresgewinns oder -verlusts in erster Linie durch die einzelnen Geschäftsvorfälle bestimmt wird, "die nicht rückwirkend herbeigeführt oder ungeschehen gemacht oder in ihrem Inhalt verändert werden können" (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juni 1980 IV R 40/77, BFHE 131, 224, 228, BStBl II 1980, 723; s. auch BFH-Urteile vom 13. Oktober 1982 I R 153/79 nicht veröffentlicht, sowie vom 7. Juli 1983 IV R 209/80, BFHE 139, 60, BStBl II 1984, 53).
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