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   BFH, 26.03.1985 - VII R 147/81   

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https://dejure.org/1985,3517
BFH, 26.03.1985 - VII R 147/81 (https://dejure.org/1985,3517)
BFH, Entscheidung vom 26.03.1985 - VII R 147/81 (https://dejure.org/1985,3517)
BFH, Entscheidung vom 26. März 1985 - VII R 147/81 (https://dejure.org/1985,3517)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1986, 64
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 27.11.1979 - VII R 12/79

    Es liegt keine Übereignung i. S. von § 118 AO vor, wenn die wesentlichen

    Auszug aus BFH, 26.03.1985 - VII R 147/81
    Es genügt daher, wenn die wesentlichen Grundlagen des Unternehmens nur im wirtschaftlichen Sinn übereignet werden, wenn also ein eigentümerähnliches Herrschaftsverhältnis an den sachlichen Grundlagen des Unternehmens auf einen Erwerber übergegangen ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 27. November 1979 VII R 12/79, BFHE 129, 293, BStBl II 1980, 258, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
  • BFH, 20.07.1967 - V 240/64

    Ausschluss einer Übereignung durch Übernahme von Einrichtungsgegenständen und

    Auszug aus BFH, 26.03.1985 - VII R 147/81
    Daran ändert nichts, daß der Maschinenpark im Sicherungseigentum der Lieferanten stand; denn das wirtschaftliche Eigentum bleibt auch in einem solchen Fall in der Hand des Besitzers (vgl. BFH-Urteile vom 25. August 1960 V 190/58, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1961, 256; vom 11. Juli 1963 V 208/60, HFR 1963, 414, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Reichsabgabenordnung, § 116, Rechtsspruch 21, und vom 20. Juli 1967 V 240/64, BFHE 89, 466, BStBl III 1967, 684).
  • BFH, 11.07.1963 - V 208/60
    Auszug aus BFH, 26.03.1985 - VII R 147/81
    Daran ändert nichts, daß der Maschinenpark im Sicherungseigentum der Lieferanten stand; denn das wirtschaftliche Eigentum bleibt auch in einem solchen Fall in der Hand des Besitzers (vgl. BFH-Urteile vom 25. August 1960 V 190/58, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1961, 256; vom 11. Juli 1963 V 208/60, HFR 1963, 414, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Reichsabgabenordnung, § 116, Rechtsspruch 21, und vom 20. Juli 1967 V 240/64, BFHE 89, 466, BStBl III 1967, 684).
  • BFH, 06.09.1962 - V 198/59
    Auszug aus BFH, 26.03.1985 - VII R 147/81
    Für die Anwendbarkeit des § 116 AO genügt es, wenn der Veräußerer dem Erwerber die Möglichkeit verschafft, über die dem Betriebe des Unternehmens dienenden Mieträume einen neuen Mietvertrag abzuschließen (vgl. BFH-Urteile in HFR 1961, 256, und vom 6. September 1962 V 198/59, HFR 1963, 87).
  • BFH, 25.08.1960 - V 190/58
    Auszug aus BFH, 26.03.1985 - VII R 147/81
    Daran ändert nichts, daß der Maschinenpark im Sicherungseigentum der Lieferanten stand; denn das wirtschaftliche Eigentum bleibt auch in einem solchen Fall in der Hand des Besitzers (vgl. BFH-Urteile vom 25. August 1960 V 190/58, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1961, 256; vom 11. Juli 1963 V 208/60, HFR 1963, 414, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Reichsabgabenordnung, § 116, Rechtsspruch 21, und vom 20. Juli 1967 V 240/64, BFHE 89, 466, BStBl III 1967, 684).
  • BFH, 10.12.1991 - VII R 57/89

    Haftung des Erwerbers eines Unternehmens für bestimmte Betriebssteuern und

    Nach dem Urteil des Senats vom 26. März 1985 VII R 147/81 (BFH/NV 1986, 64) reicht es für die Haftung des Betriebsübernehmers aus, wenn ein Teil der Arbeitnehmer des veräußerten Unternehmens vom Erwerber wieder eingestellt wird.

    Hierzu muß der Veräußerer dem Erwerber die Möglichkeit verschaffen, über die dem Betrieb des Unternehmens dienenden Räume einen neuen Mietvertrag abzuschließen (Senat in BFH/NV 1986, 64, 65).

    Im übrigen können die wesentlichen Grundlagen eines Unternehmens auch dann i. S. des § 75 AO 1977 übereignet werden, wenn sie einem Dritten zur Sicherung übereignet sind oder unter Eigentumsvorbehalt stehen, der Erwerber aber vollen Umfangs in die Rechte des Sicherungsgebers (Vorbehaltskäufers) einrückt und wie dieser wirtschaftlicher Eigentümer des Sicherungsguts (Vorbehaltsguts) wird (vgl. Urteile des Senats in BFH/NV 1986, 64, und in BFH/NV 1988, 479, 480; Tipke / Kruse, a. a. O., § 75 AO 1977 Tz. 8).

  • FG Bremen, 09.06.2004 - 2 K 279/03

    Haftung nach § 75 AO 1977 bei Übernahme eines Teilbetriebes im Ganzen

    Es reiche aus, wenn ein Teil der Arbeitnehmer des veräußerten Betriebs vom Erwerber wieder eingestellt werde (vgl. BFH-Urteil vom 26. März 1985 VII R 147/81, BFH/NV 1986, 64).

    Nach dem BFH-Urteil vom 26. März 1985 VII R 147/81 (BFH/NV 1986, 64; vgl. auch BFH-Urteil vom 10. Dezember 1991 VII R 57/89, BFH/NV 1992, 712) reicht es im Übrigen für die Haftung des Betriebsübernehmers aus, wenn nur ein Teil der eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellenden Mitarbeiter des veräußerten Betriebs vom Erwerber wieder eingestellt wird.

  • FG Saarland, 04.12.2001 - 1 K 111/00

    Finanzamtliche Zustellung an den Steuerpflichtigen statt an Bevollmächtigten /

    So hat der BFH aus Anlass eines vergleichbar gelagerten Sachverhaltes bereits hervorgehoben, dass der seinerzeit zur Entscheidung stehende LKW erst angeschafft worden sei, als das Unternehmen schon übereignet worden war und die damalige Klägerin deshalb mit der Fortführung des Betriebes bereits begonnen hatte, ohne dass Anhaltspunkte dafür ersichtlich gewesen wären, dass das seinerzeitige Unternehmen im Zeitpunkt der Betriebsübereignung ohne die Anschaffung des fraglichen LKW nicht hätte fortgeführt werden können     (s. zu allem Vorstehenden BFH-Urteile vom 26. März 1985 VII R 147/81, BFH/NV 1986, 64; vom 9. Juli 1985 VII R 126/80, BFH/NV 1986, 65 vom 11. Mai 1993 VII R 86/92, BStBl II 1993, 700; BFH-Beschluss vom 3. Mai 1994 VII B 265/93, BFH/NV 1994, 762; FG des Saarlandes, Urteil vom 23. Juni 1994  2 K 146/92, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1995, 148 m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung; Tipke/Kruse, AO-FGO, 16. Aufl., § 75 AO, Tz. 1, 2, 5 und 16).

    Haftungsbegründend wirkt solchenfalls, dass das wirtschaftliche Eigentum an den sicherungsübereigneten oder unter Eigentumsvorbehalt stehenden Betriebsgrundlagen auf den Erwerber      übergeht mit der Folge, dass letzterer über den wirtschaftlichen Einsatz der besicherten Gegenstände allein entscheiden und so das Unternehmen eigenständig fortführen kann (BFH-Urteile BFH/NV 1986, 64; 1993, 215; BFH-Beschluss BFH/NV 1994, 762).

  • FG Saarland, 07.11.2000 - 1 K 91/00

    Haftung als Betriebsübernehmer (§ 75 AO)

    Vielmehr reicht es aus, dass bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf den Erwerber ein eigentümerähnliches Herrschaftsverhältnis an den sachlichen Grundlagen des Unternehmens übergegangen ist (BFH-Urteil vom 26. März 1985 VII R 147/81, BFH/NV 1986, 64) oder aber ein Zustand geschaffen wird, der wirtschaftlich als Übergang des Unternehmens vom Veräußerer auf den Erwerber anzusehen ist, wofür es bereits ausreicht, wenn durch die Einräumung von Nutzungsmöglichkeiten der bisherige Unternehmensgegenstand vom Erwerber problemlos fortgeführt werden kann (BFH-Urteil vom 9. Juli 1985 VII R 126/80, BFH/NV 1986, 65).

    Damit kommt es für diese Haftung lediglich darauf an, dass das wirtschaftliche Eigentum an den sicherungsübereigneten oder unter Eigentumsvorbehalt stehenden Betriebsgrundlagen von dem bisherigen Unternehmer auf den Erwerber übergeht, so dass letzterer die Möglichkeit hat, über den wirtschaftlichen Einsatz der besicherten Gegenstände allein entscheiden zu können und so das Unternehmen eigenständig fortführen kann (BFH-Urteile BFH/NV 1986, 64; 1993, 215; FG Baden-Württemberg oben a.a.O.).

  • FG Niedersachsen, 16.08.2010 - 11 K 245/09

    Ermessensfehlerfreie haftungsungsweise Inanspruchnahme des Erwerbers eines

    Dem gemäß verlangt eine die Erwerberhaftung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 AO auslösende Unternehmensübereignung den Übergang einer lebenden organischen Zusammenfassung von Einrichtungen und dauernden Maßnahmen, die einem Unternehmenszweck dienen oder zumindest dessen wesentliche Betriebsgrundlagen ausmachen, so dass der Erwerber den jeweiligen Unternehmensgegenstand ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen fortführen und damit seine wirtschaftliche Kraft nutzen kann (s. BFH-Urt. v. 26. März 1985 VII R 147/81, BFH/NV 1986, 64; Urt. v. 11. Mai 1993 VII R 86/92, BStBl II 1993, 700; BFH-Beschl. v. 3. Mai 1994 VII B 265/93, BFH/NV 1994, 762).
  • FG München, 09.11.2006 - 14 K 5014/03

    Voraussetzungen für eine die Haftung begründende Betriebsübernahme; Haftung des

    c) Im übrigen können die wesentlichen Grundlagen eines Unternehmens auch dann i. S. des § 75 AO 1977 übereignet werden, wenn sie einem Dritten zur Sicherung übereignet sind oder unter Eigentumsvorbehalt stehen, der Erwerber aber in vollem Umfang in die Rechte des Sicherungsgebers (Vorbehaltskäufers) einrückt und wie dieser wirtschaftlicher Eigentümer des Sicherungsguts (Vorbehaltsguts) wird (BFH-Urteile vom 12. März 1985 VII R 140/81, BFH/NV 1986, 64 undvom 19. Januar 1988 VII R 74/85, BFH/NV 1988, 479).
  • FG Saarland, 13.08.2001 - 1 K 123/00

    Betriebsübernehmerhaftung bei Übernahme eines Mandantenstammes (§ 75 Abs. 1 Sätze

    Dem gemäß verlangt eine die Erwerberhaftung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 AO auslösende Unternehmensübereignung den Übergang einer lebenden organischen Zusammenfassung von Einrichtungen und dauernden Maßnahmen, die einem Unternehmenszweck dienen oder zumindest dessen wesentliche Betriebsgrundlagen ausmachen, so dass der Erwerber den jeweiligen Unternehmensgegenstand ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen fortführen und damit seine wirtschaftlich Kraft nutzen kann (s. zu allem BFH-Urteile vom 26. März 1985 VII R 147/81, BFH/NV 1986, 64; vom 11. Mai 1993 VII R 86/92, BStBl II 1993, 700; BFH-Beschluss vom 3. Mai 1994 VII B 265/96, BFH/NV 1994, 762; Finanzgericht - FG - des Saarlandes, Urteil vom 23. Juni 1994 2 K 146/92, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1995, 148 m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung; Tipke/Kruse, AO/Finanzgerichtsordnung - FGO -, 16. Aufl., § 75 AO, Tz. 1, 2, 5 und 16).
  • FG Baden-Württemberg, 31.08.1994 - 12 K 96/91
    Dabei wurde zwar beachtet, daß auf die Klin nicht das bürgerlich-rechtliche Eigentum an den in der Rechnung vom 23.Juni 1989 aufgeführten Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens übergegangen ist, sondern von ihr steuerlich lediglich das wirtschaftliche Eigentum ihres Ehemanns als Sicherungsgeber übergegangen ist (BFH-Urteil vom 26.März 1985 VII R 147/81, BFH/NV 1986, 64), also bürgerlich-rechtlich von ihr lediglich Anwartschaftsrechte erworben wurden.
  • FG Saarland, 23.06.1994 - 2 K 146/92
    Vielmehr reicht es aus, daß bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf den Erwerber ein eigentümerähnliches Herrschaftsverhältnis an den sachlichen Grundlagen des Unternehmens übergegangen ist (BFH vom 26. März 1985 VII R 147/81, BFH/NV 1986, 64 m.w.N.) oder aber ein Zustand geschaffen wird, der wirtschaftlich als Übergang des Unternehmens vom Veräußerer auf den Erwerber anzusehen ist, wofür es bereits ausreicht, wenn durch die Einräumung von Nutzungsmöglichkeiten der bisherige Unternehmensgegenstand vom Erwerber problemlos fortgeführt werden kann (BFH vom 9. Juli 1985 VII R 126/80, BFH/NV 1986, 65).
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