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   BFH, 25.04.1985 - IV S 10/84   

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https://dejure.org/1985,4161
BFH, 25.04.1985 - IV S 10/84 (https://dejure.org/1985,4161)
BFH, Entscheidung vom 25.04.1985 - IV S 10/84 (https://dejure.org/1985,4161)
BFH, Entscheidung vom 25. April 1985 - IV S 10/84 (https://dejure.org/1985,4161)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Einordnung von Vorleistungen Dritter, die der Steuerpflichtige im Hinblick auf eine noch zu erbringende Leistung erhält, als Gewinnerhöhung im Zietpunkt ihres Zuflusses

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1986, 665
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 29.04.1982 - IV R 95/79

    Vorschußweise geleistete Honorare sind auch zugeflossen, wenn im Zeitpunkt der

    Auszug aus BFH, 25.04.1985 - IV S 10/84
    Darum bewirken auch Vorleistungen Dritter, die der Steuerpflichtige im Hinblick auf eine noch zu erbringende Leistung erhält, bereits bei ihrem Zufluß eine Gewinnerhöhung (BFH-Urteile vom 27. Juni 1963 IV 111/59 U, BFHE 77, 586, BStBl III 1963, 534, und vom 29. April 1982 IV R 95/79, BFHE 136, 94, BStBl II 1982, 593).
  • BFH, 27.06.1963 - IV 111/59 U

    Geltung der allgemeinen Bilanzierungs- und Gewinnermittlungsgrundsätze für die

    Auszug aus BFH, 25.04.1985 - IV S 10/84
    Darum bewirken auch Vorleistungen Dritter, die der Steuerpflichtige im Hinblick auf eine noch zu erbringende Leistung erhält, bereits bei ihrem Zufluß eine Gewinnerhöhung (BFH-Urteile vom 27. Juni 1963 IV 111/59 U, BFHE 77, 586, BStBl III 1963, 534, und vom 29. April 1982 IV R 95/79, BFHE 136, 94, BStBl II 1982, 593).
  • BFH, 15.10.1976 - VI B 67/76

    Antragsgegner für einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus BFH, 25.04.1985 - IV S 10/84
    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat abweichend entschieden für einen Fall, in dem neben dem Hauptsacheverfahren der Erlaß einer einstweiligen Anordnung begehrt war (Beschluß vom 15. Oktober 1976 VI B 67/76, BFHE 120, 452, BStBl II 1977, 161).
  • BFH, 21.11.1973 - I S 8/73

    Berücksichtigung der beschränkten Überprüfungsmöglichkeit des angefochtenen

    Auszug aus BFH, 25.04.1985 - IV S 10/84
    Maßgebend sind daher die Erfolgsaussichten des Revisionsverfahrens, bei vermutlicher Zurückverweisung die Erfolgsaussichten des dann fortgesetzten Klageverfahrens (BFH-Beschluß vom 21. November 1973 I S 8/73, BFHE 110, 498, BStBl II 1974, 114).
  • BVerfG, 02.12.1969 - 2 BvR 320/69

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BFH, 25.04.1985 - IV S 10/84
    Dieser Grundsatz verlangt allerdings, daß das Gericht die Äußerungen der Beteiligten zur Kenntnis nimmt; er wäre verletzt, wenn sich deutlich ergibt, daß das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 2. Dezember 1969 2 BvR 320/69, BVerfGE 27, 248).
  • BFH, 13.10.1989 - III R 30/85

    Gewinnermittlung - Überschußrechnung - Erkennbarkeit nach außen - Sammeln von

    Ungeachtet dessen wurde auch keine Abrede über eine Verzinsung getroffen; auch zur Rückzahlung ist in dem Vertrag lediglich für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers etwas ausgesagt (vgl. zu diesen Erfordernissen auch die BFH-Entscheidungen in BFHE 136, 94, BStBl II 1982, 593, und vom 25. April 1985 IV S 10/84, BFH/NV 1986, 665, zu vorschußweise erhaltenen Rechtsanwaltshonoraren).

    Daß er seine Leistungen - jedenfalls teilweise - noch nicht erbracht hatte, ist demgegenüber unerheblich; darin unterscheidet sich die Gewinnermittlung durch Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG von jener durch Vermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG (s. hierzu auch das Urteil in BFH/NV 1986, 665, mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).

  • BFH, 13.10.1989 - III R 31/85

    Gewinnermittlung - Überschußrechnung - Erkennbarkeit nach außen - Sammeln von

    Ungeachtet dessen wurde auch keine Abrede über eine Verzinsung getroffen; auch zur Rückzahlung ist in dem Vertrag lediglich für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers etwas ausgesagt (vgl. zu diesen Erfordernissen auch die BFH-Entscheidungen in BStBl. II 1982 S. 593 = DB 1982 S. 1802 und vom 25.4.1985 IV S 10/84, BFH/NV 1986 S. 665, zu vorschußweise erhaltenen Rechtsanwaltshonoraren).

    Daß er seine Leistungen - jedenfalls teilweise - noch nicht erbracht hatte, ist demgegenüber unerheblich; darin unterscheidet sich die Gewinnermittlung durch Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG von jener durch Vermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG (s. hierzu auch das Urteil in BFH/NV 1986 S. 665, m.w.N. zur Rspr.).

  • BFH, 25.01.2005 - I S 8/04

    Einseitige Erledigungserklärung; AdV - Zuständigkeitswechsel des FA

    Gleiches gilt für das Aussetzungsverfahren, für das § 63 FGO nicht unmittelbar gilt; wegen des engen Zusammenhangs zwischen Klage- und Aussetzungsverfahren bleibt das im Klageverfahren prozessführungsbefugte FA (hier das FA B) aber auch Antragsgegner im Aussetzungsverfahren (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. April 1985 IV S 10/84, BFH/NV 1986, 665; vom 24. Mai 1989 V S 2/88, BFH/NV 1990, 255).
  • BFH, 27.06.1996 - IV B 69/95

    Ist ein Anwalt vorsteuerabzugsberechtigt, hat er gegenüber seinem Auftraggeber

    Es ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt, dass Vorschüsse, die ein Anwalt von seinen Mandanten erhält, als Betriebseinnahmen zu erfassen sind, wenn er seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt (Entscheidung des Reichsfinanzhofs vom 30. September 1936 VI A 320 und 321/36, RStBl 1937, 94; Senatsentscheidungen vom 2. September 1954 IV 159/53 U, BFHE 59, 266, BStBl III 1954, 314, und vom 25. April 1985 IV S 10/84, BFH/NV 1986, 665).
  • FG Berlin-Brandenburg, 30.08.2011 - 7 V 7182/11

    Umsatzbesteuerung eines Grafikdesigners - Verfahren der Aussetzung der

    Ein nach Klageerhebung erfolgter Zuständigkeitswechsel im Rahmen der Verwaltungszuständigkeit führt nicht dazu, dass die Steuerpflichtige einen Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO gegen das nunmehr im Verwaltungsverfahren zuständige Finanzamt richten müsste (Bundesfinanzhof - BFH -, Beschlüsse vom 25.04.1985 IV S 10/84, BFH/NV 1986, 665; vom 25.01.2005 I S 8/04, BFH/NV 2005, 1109).
  • FG Hamburg, 11.04.1997 - V 26/91

    Entscheidung durch Gerichtsbescheid; Unzulässigkeit der Klage mangels Umstellung

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  • FG Münster, 09.07.2009 - 5 V 902/09

    Anwendungsbereich des § 63 Finanzgerichtsordnung (FGO) im Aussetzungsverfahren

    (BFH-Beschluss vom 24.5.1989 V S 2/88, BFH/NV 1990, 255; vgl. auch BFH-Beschluss vom 25.4.1985 IV S 10/84, BFH/NV 1986, 665).
  • BFH, 24.05.1989 - V S 2/88

    Kostenfestsetzung bei einvernehmlicher Erledigungserklärung der Hauptsache

    Wegen des engen Zusammenhangs zum Klageverfahren gegen die Steuerbescheide, deren Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung begehrt werden, ist das im Klageverfahren prozeßführungsbefugte Finanzamt auch Antragsgegner im Aussetzungs- und Aufhebungsverfahren (BFH-Beschluß vom 25. April 1985 IV S 10/84, BFH / NV 1986, 665).
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