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   BFH, 07.03.1985 - V R 128/83   

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https://dejure.org/1985,5776
BFH, 07.03.1985 - V R 128/83 (https://dejure.org/1985,5776)
BFH, Entscheidung vom 07.03.1985 - V R 128/83 (https://dejure.org/1985,5776)
BFH, Entscheidung vom 07. März 1985 - V R 128/83 (https://dejure.org/1985,5776)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1986, 737
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 07.03.1985 - V R 130/83
    Auszug aus BFH, 07.03.1985 - V R 128/83
    Die Revisionsbegründung im Verfahren V R 128/83 sei durch Verweisung auf die Begründung zu dem nach Sachverhalt und Rechtsproblematik gleichgelagerten Verfahren V R 130/83 ersetzt worden.

    Schließlich sei die Revision auch deshalb unzulässig, weil die Revisionsbegründungsschrift keine eigenständige Begründung der Revision enthalte, sondern auf die im Verfahren V R 130/83 abgegebene Revisionsbegründung Bezug nehme.

    Die Revision ist nicht deshalb unzulässig, weil der Kläger zu deren Begründung auf die im Verfahren V R 130/83 eingereichte Begründung Bezug genommen hat, die ihrerseits auf die Revisionsbegründung im Verfahren I R 231/83 verweist, die der Kläger mit den Revisionsbegründungsschriften in Sachen V R 128, 129, 130/83 in Kopie übersandt hat.

    Anmerkung: Gleichlautende Entscheidungen sind am 7.3.1985 unter den Az. V R 129/83 und V R 130/83 ergangen.

  • BFH, 05.11.1973 - GrS 2/72

    Handschriftliche Unterzeichnung der Revisionsbegründungsschrift - Entsendung

    Auszug aus BFH, 07.03.1985 - V R 128/83
    Eine schriftlich vorzunehmende Prozeßhandlung liegt grundsätzlich nur vor, wenn sie von ihrem Urheber eigenhändig unterschrieben worden ist (Beschluß vom 5. November 1973 GrS 2/72, BFHE 111, 278, BStBl II 1974, 242).
  • BGH, 29.05.1962 - I ZR 137/61

    Voraussetzungen für die Nichtigerklärung eines Patents - Überleitung von

    Auszug aus BFH, 07.03.1985 - V R 128/83
    Es ist ein Gebot der Rechtssicherheit, soweit wie möglich jedem Zweifel darüber vorzubeugen, ob eine für den Gang des Verfahrens wesentliche Prozeßerklärung von der nach dem Gesetz befugten Person auch tatsächlich abgegeben worden ist und der Erklärende dafür die Verantwortung trägt (BGH-Beschluß vom 5. Juli 1984 I ZR 102/83, Versicherungsrecht 1984, 1068; BGH-Urteil vom 29. Mai 1962 I ZR 137/61 - DPA -, NJW 1962, 1505; BGH-Urteil vom 24. Mai 1962 II ZR 173/60, BGHZ 37, 156; a. A. Vollkammer, Formstrenge und prozessuale Billigkeit, 1973, S. 126 ff., 260 ff.).
  • BGH, 24.05.1962 - II ZR 173/60

    Nicht unterzeichnete Berufungsbegründung

    Auszug aus BFH, 07.03.1985 - V R 128/83
    Es ist ein Gebot der Rechtssicherheit, soweit wie möglich jedem Zweifel darüber vorzubeugen, ob eine für den Gang des Verfahrens wesentliche Prozeßerklärung von der nach dem Gesetz befugten Person auch tatsächlich abgegeben worden ist und der Erklärende dafür die Verantwortung trägt (BGH-Beschluß vom 5. Juli 1984 I ZR 102/83, Versicherungsrecht 1984, 1068; BGH-Urteil vom 29. Mai 1962 I ZR 137/61 - DPA -, NJW 1962, 1505; BGH-Urteil vom 24. Mai 1962 II ZR 173/60, BGHZ 37, 156; a. A. Vollkammer, Formstrenge und prozessuale Billigkeit, 1973, S. 126 ff., 260 ff.).
  • BGH, 05.07.1984 - I ZR 102/83

    Einwilligung in Sprungrevision

    Auszug aus BFH, 07.03.1985 - V R 128/83
    Es ist ein Gebot der Rechtssicherheit, soweit wie möglich jedem Zweifel darüber vorzubeugen, ob eine für den Gang des Verfahrens wesentliche Prozeßerklärung von der nach dem Gesetz befugten Person auch tatsächlich abgegeben worden ist und der Erklärende dafür die Verantwortung trägt (BGH-Beschluß vom 5. Juli 1984 I ZR 102/83, Versicherungsrecht 1984, 1068; BGH-Urteil vom 29. Mai 1962 I ZR 137/61 - DPA -, NJW 1962, 1505; BGH-Urteil vom 24. Mai 1962 II ZR 173/60, BGHZ 37, 156; a. A. Vollkammer, Formstrenge und prozessuale Billigkeit, 1973, S. 126 ff., 260 ff.).
  • BFH, 18.12.1986 - I R 130/83

    Anforderungen an den Umfang von betrieblichen Handlungen zur Begründung einer

    Auszug aus BFH, 07.03.1985 - V R 128/83
    Zur Begründung der Revision verweist die Revisionsbegründungsschrift auf die im Verfahren I R 130/83 abgegebene Revisionsbegründung, die ihrerseits auf die in Kopie vorliegende Revisionsbegründung im Verfahren I R 231/83 Bezug nimmt.
  • BFH, 07.03.1985 - V R 129/83
    Auszug aus BFH, 07.03.1985 - V R 128/83
    Anmerkung: Gleichlautende Entscheidungen sind am 7.3.1985 unter den Az. V R 129/83 und V R 130/83 ergangen.
  • BFH, 10.07.2002 - VII B 6/02

    Eigenhändige Unterschrift

    Es ist ein Gebot der Rechtssicherheit, soweit wie möglich jeden Zweifel darüber auszuschließen, ob eine für den Gang des Verfahrens wesentliche Prozesserklärung von der nach dem Gesetz befugten Person auch tatsächlich abgegeben worden ist und der Erklärende dafür die Verantwortung trägt (Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 5. Juli 1984 I ZR 102/83, Versicherungsrecht 1984, 1068, und BFH-Entscheidung vom 7. März 1985 V R 128/83, BFH/NV 1986, 737).

    Es besteht kein Grund, von diesem ohne Schwierigkeiten zu erfüllenden Formerfordernis für die Übermittlung durch die Post oder durch Telefax abzugehen; denn die eigenhändige Unterschrift unter dem Original bietet insbesondere bei Prozessen mit Vertretungszwang die zuverlässigste Gewähr dafür, dass der Urheber des Schriftsatzes als eine vor dem BFH postulationsfähige Person eindeutig erkennbar wird und dass das Schriftstück mit dessen Wissen und Wollen in den Verkehr gelangt ist (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Oktober 1992 III R 41/92, nicht veröffentlicht, und Zwischenurteil des BFH in BFH/NV 1986, 737).

  • BFH, 07.12.1988 - X R 80/87

    Steuerberater - Büro - Ordnungsmäßige Ausgangskontrolle - Fristenkontrollbuch -

    Zwar ist es denkbar, daß dem im übrigen zuverlässig arbeitenden Personal bei mechanischen Büroarbeiten - sodann entschuldbar - Verwechslungen unterlaufen, insbesondere Schriftstücke falsch kuvertiert werden (vgl. BFH-Urteil vom 7. März 1985 V R 128/83, nicht veröffentlicht - NV -).
  • BFH, 28.04.1987 - VIII R 307/81

    Anforderungen an die Angaben zur Konkretisierung der geltend gemachten

    Eine Bezugnahme auf das Vorbringen in einer parallelliegenden Revisionssache kann nur dann als ausreichend angesehen werden, wenn der Revisionsbegründung eine Abschrift des in der anderen Sache eingereichten Schriftsatzes beigefügt ist (ständige Rechtsprechung vgl. BFH-Zwischenurteil vom 7. März 1985 V R 128/83, BFH/NV 1986, 737; BFH-Beschlüsse vom 17. September 1982 VI R 194/78, nicht veröffentlicht, und vom 26. März 1985 VIII R 168/84, BFH/NV 1987, 303; BGH-Beschlüsse in VersR 1977, 1004; BGH-Beschluß vom 30. Oktober 1984 IX ZB 103/84, VersR 1985, 67; BGH-Urteile vom 11. Mai 1954 I ZR 178/52, BGHZ 13, 244, 248 [BGH 11.05.1954 - I ZR 178/52]; vom 17. Dezember 1965 IV ZR 290/64, Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs, § 519 ZPO, Nr. 52; Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 6. Oktober 1958 V C 378/56, Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR - 1959, 60; Urteile des Bundesarbeitsgerichts - BAG - vom 10. Juni 1965 2 AZR 339/64, Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts - Arbeitsrechtliche Praxis - AP -, § 519 ZPO Nr. 17; vom 14. Oktober 1968 5 AZR 104/68, AP § 519 ZPO Nr. 20).
  • FG München, 23.03.2009 - 14 K 391/09

    Unzulässigkeit der Klage bei nicht handschriftlich unterschriebener Klageschrift

    Es ist ein Gebot der Rechtssicherheit, soweit wie möglich jeden Zweifel darüber auszuschließen, ob eine für den Gang des Verfahrens wesentliche Prozesserklärung von der nach dem Gesetz befugten Person auch tatsächlich abgegeben worden ist und der Erklärende dafür die Verantwortung trägt (Beschluss des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 5. Juli 1984 I ZR 102/83, Versicherungsrecht 1984, 1068, und BFH-Entscheidung vom 7. März 1985 V R 128/83, BFH/NV 1986, 737).
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