Weitere Entscheidung unten: BFH, 13.08.1986

Rechtsprechung
   BFH, 03.10.1986 - III R 138/85   

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https://dejure.org/1986,3631
BFH, 03.10.1986 - III R 138/85 (https://dejure.org/1986,3631)
BFH, Entscheidung vom 03.10.1986 - III R 138/85 (https://dejure.org/1986,3631)
BFH, Entscheidung vom 03. Oktober 1986 - III R 138/85 (https://dejure.org/1986,3631)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1987, 114
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 03.10.1986 - III R 137/85
    Auszug aus BFH, 03.10.1986 - III R 138/85
    Der Senat hat im Hauptverfahren (Az. III R 137/85) in Anlehnung an § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) eine Revisionssumme von insgesamt 12 000 DM (= 3x4 000 DM) ermittelt.

    Anmerkung: Das eingangs der Entscheidungsgründe erwähnte Hauptverfahren III R 137/85 wurde - unter noch weitgehenderem Verzicht auf eine Begründung - ebenfalls nach Art. 1 Nr. 7 BFHEntlG abgeschlossen.

  • BFH, 14.04.1967 - IV B 23/66

    Kostenentscheidung im Beschluß eines Verfahrens über die Aussetzung der

    Auszug aus BFH, 03.10.1986 - III R 138/85
    Eine Kürzung auf 10 v. H. dieses Betrages - wie in den Fällen, in denen die Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich eines bestimmten Steuerbetrages begehrt wird (vgl. hierzu z. B. den Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 14. April 1967 IV B 23/66, BFHE 88, 195, BStBl III 1967, 321) - hält der Senat hier nicht für zulässig.
  • FG Köln, 05.02.2007 - 10 Ko 275/07

    Bemessung des Streitwerts bei der Anfechtung eines Einkommenssteuerbescheides;

    Soweit sich die Rechtsprechung für eine Abweichung von diesem Grundsatz bei der Anfechtung einer Prüfungsanordnung ausgesprochen hat (BFH-Beschluss vom 3. Oktober 1986 III R 138/85, BFH / NV 1987, 114; s.o.), ist diese Entscheidung im Streitfall nicht einschlägig.
  • BFH, 12.07.1991 - VIII E 2/91

    Festsetzung des Streitwerts bei Anfechtung einer Steuerfestsetzung

    Wird, wie im Streitfall, Anfechtungsklage erhoben mit dem Antrag, eine Steuerfestsetzung um einen nicht bezifferten und aus dem Klagevorbringen nicht errechenbaren Betrag herabzusetzen, so kann der Wert des Streitgegenstandes auf die Hälfte der festgesetzten Steuer geschätzt werden (BFH-Beschluß vom 13. August 1986 VIII R 181/85, BFH/NV 1987, 114).
  • BFH, 10.04.1990 - III E 2/89

    Fehlerhaftes Aussetzungsverfahren auf Grund fehlerhafter Schätzungsgrundlagen bei

    Dieser Wert kann dann nicht gleichzeitig Grundlage sein für die Ableitung des Streitwerts eines anderen Verfahrens, von dem ebensowenig bekannt ist, welche finanzielle Bedeutung ihm zukommt (Beschluß des erkennenden Senats vom 3. Oktober 1986 III R 138/85, BFH/NV 1987, 114).
  • BFH, 12.07.1991 - VIII E 1/91

    Wert des Streitgegenstandes bei einer Anfechtungsklage

    Wird, wie im Streitfall, Anfechtungsklage erhoben mit dem Antrag, eine Steuerfestsetzung um einen nicht bezifferten und aus dem Klagevorbringen nicht errechenbaren Betrag herabzusetzen, so kann der Wert des Streitgegenstandes auf die Hälfte der festgesetzten Steuer geschätzt werden (BFH-Beschluß vom 13. August 1986 VIII R 181/85, BFH/NV 1987, 114).
  • FG Baden-Württemberg, 10.07.2006 - 3 V 24/05

    Streitwert bezüglich der Frage, ob eine Genossenschaft die Anforderungen des § 17

    Dieser Wert kann dann nicht gleichzeitig Grundlage sein für die Ableitung des Streitwerts eines anderen Verfahrens, von dem ebenso wenig bekannt ist, welche finanzielle Bedeutung ihm zukommt (BFH Beschluss vom 3. Oktober 1986 III R 138/85, BFH/NV 1987, 114).
  • FG Baden-Württemberg, 10.07.2006 - 3 V 36/05

    Streitwert bezüglich der Streitfrage, ob eine Genossenschaft die Anforderungen

    Dieser Wert kann dann nicht gleichzeitig Grundlage sein für die Ableitung des Streitwerts eines anderen Verfahrens, von dem ebenso wenig bekannt ist, welche finanzielle Bedeutung ihm zukommt (BFH Beschluss vom 3. Oktober 1986 III R 138/85, BFH/NV 1987, 114).
  • BFH, 02.06.1987 - VII R 119/83

    Bemessung des Streitwerts in Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung

    In dem Beschluß vom 3. Oktober 1986 III R 138/85 (BFH / NV 1987, 114) hat der BFH zwar ausgeführt, daß der Streitwert eines Verfahrens wegen Aussetzung der Vollziehung unmittelbar in entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes zu bestimmen sei, wenn das geldwerte Interesse des Klägers sich auch nicht schätzungsweise ermitteln lasse, und daß der so ermittelte Streitwert nicht mehr auf 10 v. H. zu kürzen sei.
  • FG Schleswig-Holstein, 10.01.2011 - 5 V 206/10

    Festsetzung des Streitwerts beim Streit über die Rechtmäßigkeit einer

    Dieser Wert kann nicht gleichzeitig Grundlage für die Ableitung des Streitwerts eines anderen Verfahrens sein, von dem ebenso wenig bekannt ist, welche finanzielle Bedeutung ihm zukommt (vgl. BFH, Beschluss vom 3. Oktober 1986 III R 138/85, BFH/NV 1987, 114; Beschluss vom 10. April 1990, III E 2/89, BFH/NV 1991, 552; FG Düsseldorf, Beschluss vom 01. Februar 2005 12 V 5806/04 A (AO), EFG 2005, 1150).
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Rechtsprechung
   BFH, 13.08.1986 - VIII R 181/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,10432
BFH, 13.08.1986 - VIII R 181/85 (https://dejure.org/1986,10432)
BFH, Entscheidung vom 13.08.1986 - VIII R 181/85 (https://dejure.org/1986,10432)
BFH, Entscheidung vom 13. August 1986 - VIII R 181/85 (https://dejure.org/1986,10432)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des Streitwerts bei einer gegen einen eine Geldleistung zum Gegenstand habenden Verwaltungsakt gerichteten Klage

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1987, 114
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.03.2004 - L 3 KA 89/01

    Erstattung von Vorverfahrenskosten im Sozialrecht; Widerspruchsbescheid als

    Da der Kläger sein im Hinblick auf die Honorarbescheid I und III/2000 verfolgtes wirtschaftliches Interesse weder beziffert noch ziffernmäßig bestimmbar formuliert hatte, hat der Senat dabei als Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit die Hälfte des Betrags in Ansatz gebracht, den der Kläger bestenfalls beanspruchen könnte; er ist damit der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) in vergleichbaren Streitigkeiten gefolgt (vgl. Beschluss vom 13. August 1986 - VIII R 181/85; Beschluss vom 21. August 1996 - XI R 29/95; ebenso: Hartmann, Kostengesetze, 33. Auflage, § 13 GKG, Rdnr. 17).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.01.2010 - L 3 KA 70/08
    In Fällen, in denen ein auf eine Geldleistung gerichteter Verwaltungsakt nur in eingeschränktem, aber nicht näher quantifiziertem Umfang angefochten wird, stellt der Senat in ständiger Rechtsprechung in Anlehnung an Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) für die Streitwertbemessung auf die Hälfte des maximal möglichen Betrags ab (zB Senatsbeschluss vom 04. April 2003 - L 3 KA 7/02 NZB; vgl Beschluss des BFH vom 13. August 1986 - VIII R 181/85 - juris).
  • BFH, 21.08.1996 - XI R 29/95

    Fristerfordernis bei der Nichtzulassungsbeschwerde

    Da die Kläger im Klageverfahren beantragt hatten, die Steuerfestsetzung um einen nicht bezifferten und aus dem Klagevorbringen nicht errechenbaren Betrag herabzusetzen, war -- entgegen der Auffassung des FG -- der Streitwert nicht nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG mit 8 000 DM anzunehmen, sondern gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG nach Ermessen zu bestimmen (vgl. BFH-Beschluß vom 13. August 1986 VIII R 181/85, BFH/NV 1987, 114).
  • BFH, 12.07.1991 - VIII E 2/91

    Festsetzung des Streitwerts bei Anfechtung einer Steuerfestsetzung

    Wird, wie im Streitfall, Anfechtungsklage erhoben mit dem Antrag, eine Steuerfestsetzung um einen nicht bezifferten und aus dem Klagevorbringen nicht errechenbaren Betrag herabzusetzen, so kann der Wert des Streitgegenstandes auf die Hälfte der festgesetzten Steuer geschätzt werden (BFH-Beschluß vom 13. August 1986 VIII R 181/85, BFH/NV 1987, 114).
  • BFH, 12.07.1991 - VIII E 1/91

    Wert des Streitgegenstandes bei einer Anfechtungsklage

    Wird, wie im Streitfall, Anfechtungsklage erhoben mit dem Antrag, eine Steuerfestsetzung um einen nicht bezifferten und aus dem Klagevorbringen nicht errechenbaren Betrag herabzusetzen, so kann der Wert des Streitgegenstandes auf die Hälfte der festgesetzten Steuer geschätzt werden (BFH-Beschluß vom 13. August 1986 VIII R 181/85, BFH/NV 1987, 114).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.04.2005 - L 3 B 3/05
    In Fällen, in denen ein auf eine Geldleistung gerichteter Verwaltungsakt nur in eingeschränktem, aber nicht näher quantifiziertem Umfang angefochten wird, ist nach der Rechtsprechung des BFH der Streitwert auf die Hälfte des maximal möglichen Betrages zu schätzen (Beschluss vom 13. August 1986 - VIII R 181/85; Beschluss vom 21. August 1996 - XI R 29/95 -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.08.2003 - L 3 B 38/03

    Festsetzung des Streitwerts ; Beschwerde ; Absenden ; Berufung

    In Fällen, in denen ein auf eine Geldleistung gerichteter Verwaltungsakt nur in eingeschränktem, aber nicht näher quantifiziertem Umfang angefochten wird, ist nach der Rechtsprechung des BFH der Streitwert auf die Hälfte des maximal möglichen Betrages zu schätzen ( Beschluss vom 13. August 1986 - VIII R 181/85 ; Beschluss vom 21. August 1996 - XI R 29/95 -).
  • BFH, 04.10.1996 - X R 131/96
    Anschluß an BFH-Beschlüsse vom 13. August 1986 VIII R 181/85; vom 12. Juli 1991 VIII E 1/91; vom 15. November 1995 VIII E 3/95.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.09.2004 - L 3 B 22/04
    In Fällen, in denen ein auf eine Geldleistung gerichteter Verwaltungsakt nur in eingeschränktem, aber nicht näher quantifiziertem Umfang angefochten wird, ist nach der Rechtsprechung des BFH der Streitwert auf die Hälfte des maximal möglichen Betrages zu schätzen (Beschluss vom 13. August 1986 - VIII R 181/85; Beschluss vom 21. August 1996 - XI R 29/95 -).
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