Rechtsprechung
BFH, 05.08.1986 - VII B 7/86 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Kostenentscheidung nach billigem Ermessen - Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches und Anordnungsgrundes
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFH/NV 1987, 184
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 16.07.1985 - VII B 72/84
Voraussetzungen eines Anordnungsanspruches - Voraussetzungen der Einstellung der …
Auszug aus BFH, 05.08.1986 - VII B 7/86
Gründe, die die Annahme einer Unbilligkeit rechtfertigen, können auch den Zeitpunkt der Vollstreckung betreffen (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 16. Juli 1985 VII B 72/84, BFH/NV 1986, 139).Ein Anordnungsgrund kann in Fällen, in denen eine einstweilige Einstellung der Vollstreckung durch eine einstweilige Anordnung angestrebt wird, nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (…vgl. Beschluß vom 25. Juni 1985 VII B 54, 62/84, BFH/NV 1986, 138) dann in Betracht kommen, wenn durch die Vollstreckung Nachteile zu befürchten sind, die über eine Steuerzahlung hinausgehen, und wenn die Nachteile durch eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung vermieden werden können (vgl. BFH/NV 1986, 139).
- BFH, 21.02.1968 - I B 56/67
Übereinstimmende Erledigungserklärung - Beteiligter - Erledigung der Hauptsache - …
Auszug aus BFH, 05.08.1986 - VII B 7/86
Ist der Ausgang des Rechtsstreits nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ungewiß, so ist es gerechtfertigt, die Kosten zu teilen (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 21. Februar 1968 I B 56/67, BFHE 91, 521, BStBl II 1968, 414). - BFH, 25.09.1985 - VII B 31/85
Beschwerde gegen Zurückweisung des Erlaß einer eintsweiligen Anordnung gegen …
Auszug aus BFH, 05.08.1986 - VII B 7/86
Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, daß der Senat bei einer abschließenden Entscheidung über die Beschwerde zu dem Ergebnis gelangt wäre, er sei befugt, bei der Entscheidung über die einstweilige Einstellung der Vollstreckung im Rahmen einer einstweiligen Anordnung eigenes Ermessen auszuüben (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 25. September 1985 VII B 31/85, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1986, 198). - BFH, 25.06.1985 - VII B 54/84
Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung
Auszug aus BFH, 05.08.1986 - VII B 7/86
Ein Anordnungsgrund kann in Fällen, in denen eine einstweilige Einstellung der Vollstreckung durch eine einstweilige Anordnung angestrebt wird, nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschluß vom 25. Juni 1985 VII B 54, 62/84, BFH/NV 1986, 138) dann in Betracht kommen, wenn durch die Vollstreckung Nachteile zu befürchten sind, die über eine Steuerzahlung hinausgehen, und wenn die Nachteile durch eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung vermieden werden können (…vgl. BFH/NV 1986, 139).
- BFH, 26.02.1998 - III B 162/95
Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigungserklärung
Durch die Erledigungserklärungen ist das angefochtene Urteil einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung gegenstandslos geworden (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH --vom 25. Juli 1985 VIII R 47/84, BFH/NV 1987, 184, m.w.N.). - BFH, 12.08.1992 - IV E 3/92
Berechnung von Gerichtskosten durch Bestimmung des Streitwerts nach Ermessen
Einen entsprechenden Prozentsatz hat der Senat bei einer einheitlichen Gewinnfeststellung (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a der Abgabenordnung - AO 1977 -) angenommen, bei der ein Gewinnbetrag in Höhe von 314000 DM streitig war (Beschluß vom 28. November 1985 IV S 24/85, BFH/NV 1987, 184). - BFH, 10.04.1997 - III B 5/96
Kostentragung nach Erledigung des Rechtsstreits
Durch die Erledigungserklärungen ist das angefochtene Urteil einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung gegenstandslos geworden (vgl. Beschluß des BFH vom 25. Juli 1985 VIII R 47/84, BFH/NV 1987, 184, m. w. N.).
- BFH, 28.07.1988 - IV E 1/88
Anforderungen an die Berechnung der Gerichtskosten
In Anwendung dieser Grundsätze hat der Senat entschieden, daß bei einer einheitlichen Gewinnfeststellung (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 a der Abgabenordnung - AO 1977 -), bei der ein Gewinnbetrag von 314 000 DM streitig ist, als Streitwert 50 v. H. der erstrebten Gewinnminderung anzunehmen ist (Beschluß vom 28. November 1985 IV S 24/85, BFH/NV 1987, 184). - BFH, 08.10.1992 - III R 64/88
Beruhen von Steuernachforderungen gegen die Gesellschafter der KG auf …
Da die Erklärungen erst im Revisionsverfahren abgegeben wurden, ist das angefochtene Urteil einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung gegenstandslos geworden (vgl. BFH-Beschluß vom 25. Juli 1985 VIII R 47/84, BFH/NV 1987, 184). - BFH, 31.07.1996 - III B 274/95
Rechtliche Wirkungen der Übereinstimmung eines Änderungsbescheides mit einem …
Denn die Rechtsfolge der bei verständiger Würdigung der Verfahrenslage gebotenen Beendigung des Rechtsstreits durch Erledigungserklärung wäre, daß das Urteil des FG wirkungslos würde (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. Juli 1985 VIII R 47/84, BFH/NV 1987, 184; vom 30. November 1987 VIII B 3/87, BFHE 151, 354, BStBl II 1988, 183, …und vom 6. September 1989 II R 70/85, BFH/NV 1990, 448). - BFH, 20.10.1993 - V B 141/93
Statthaftigkeit der Beschwerde in Streitigkeiten über Kosten
Der Sachverhalt und die Rechtslage waren nicht weiter aufzuklären (…vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 13. August 1985 VII B 23/85, BFH/NV 1986, 351, und vom 5. August 1986 VII B 7/86, BFH/NV 1987, 184).
Rechtsprechung
BFH, 25.07.1985 - VIII R 47/84 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFH/NV 1987, 184
Wird zitiert von ... (9) Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 13.06.1972 - VII B 46/71
Nichtzulassung der Revision - Beschwerde - Erledigung des gesamten Rechtstreits - …
Auszug aus BFH, 25.07.1985 - VIII R 47/84
Beschluß des BFH vom 13. Juni 1972 VII B 46/71.
- BFH, 17.12.2002 - I R 87/00
Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache
Der Senat hat nur noch über die Kosten des (gesamten) Verfahrens zu entscheiden (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juli 1985 VIII R 47/84, BFH/NV 1987, 184;… vom 25. Januar 1994 V R 128/85, BFH/NV 1995, 918). - BFH, 21.05.1992 - IX R 109/91
Folge einer Hauptsacheerledigung im Rechtsmittelverfahren
Da diese Erklärungen erst im Revisionsverfahren abgegeben wurden, ist das angefochtene Urteil einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung gegenstandslos geworden (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. Juli 1985 VIII R 47/84, BFH/NV 1987, 184, m. w. N.).Da eine Hauptsacheerledigung im Rechtsmittelverfahren zur Folge hat, daß auch die Vorentscheidung einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung wirkungslos wird, war nicht nur über die Kosten des Revisionsverfahrens, sondern auch über die Kosten des übrigen Verfahrens zu entscheiden (BFH-Beschluß in BFH/NV 1987, 184).
- BFH, 17.12.2002 - I R 43/02
Erledigung der Hauptsache; Kostenentscheidung
Der Senat hat nur noch über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juli 1985 VIII R 47/84, BFH/NV 1987, 184;… vom 25. Januar 1994 V R 128/85, BFH/NV 1995, 918).
- BFH, 22.02.2001 - VIII R 78/98
Einkommensteuer - Eheleute - GmbH - Bürgschaft - Verlust - Stammeinlage - …
Durch diese Erledigungserklärungen ist das angefochtene FG-Urteil einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung gegenstandslos geworden (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juli 1985 VIII R 47/84, BFH/NV 1987, 184, m.w.N.;… Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 138 Rz. 11, m.w.N.). - BFH, 25.02.1994 - V R 128/85
Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache
Durch diese Erledigungserklärungen ist das angefochtene Urteil einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung gegenstandslos geworden (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 25. Juli 1985 VIII R 47/84, BFH/NV 1987, 184 m. w. N.). - BFH, 26.02.1998 - III B 162/95
Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigungserklärung
Durch die Erledigungserklärungen ist das angefochtene Urteil einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung gegenstandslos geworden (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH --vom 25. Juli 1985 VIII R 47/84, BFH/NV 1987, 184, m.w.N.). - BFH, 10.04.1997 - III B 5/96
Kostentragung nach Erledigung des Rechtsstreits
Durch die Erledigungserklärungen ist das angefochtene Urteil einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung gegenstandslos geworden (vgl. Beschluß des BFH vom 25. Juli 1985 VIII R 47/84, BFH/NV 1987, 184, m. w. N.). - BFH, 08.10.1992 - III R 64/88
Beruhen von Steuernachforderungen gegen die Gesellschafter der KG auf …
Da die Erklärungen erst im Revisionsverfahren abgegeben wurden, ist das angefochtene Urteil einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung gegenstandslos geworden (vgl. BFH-Beschluß vom 25. Juli 1985 VIII R 47/84, BFH/NV 1987, 184). - BFH, 31.07.1996 - III B 274/95
Rechtliche Wirkungen der Übereinstimmung eines Änderungsbescheides mit einem …
Denn die Rechtsfolge der bei verständiger Würdigung der Verfahrenslage gebotenen Beendigung des Rechtsstreits durch Erledigungserklärung wäre, daß das Urteil des FG wirkungslos würde (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. Juli 1985 VIII R 47/84, BFH/NV 1987, 184; vom 30. November 1987 VIII B 3/87, BFHE 151, 354, BStBl II 1988, 183, …und vom 6. September 1989 II R 70/85, BFH/NV 1990, 448).
Rechtsprechung
BFH, 28.11.1985 - IV S 24/85 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
- datenbank.nwb.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFH/NV 1987, 184
Wird zitiert von ... (2)
- BFH, 12.08.1992 - IV E 3/92
Berechnung von Gerichtskosten durch Bestimmung des Streitwerts nach Ermessen
Einen entsprechenden Prozentsatz hat der Senat bei einer einheitlichen Gewinnfeststellung (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a der Abgabenordnung - AO 1977 -) angenommen, bei der ein Gewinnbetrag in Höhe von 314000 DM streitig war (Beschluß vom 28. November 1985 IV S 24/85, BFH/NV 1987, 184). - BFH, 28.07.1988 - IV E 1/88
Anforderungen an die Berechnung der Gerichtskosten
In Anwendung dieser Grundsätze hat der Senat entschieden, daß bei einer einheitlichen Gewinnfeststellung (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 a der Abgabenordnung - AO 1977 -), bei der ein Gewinnbetrag von 314 000 DM streitig ist, als Streitwert 50 v. H. der erstrebten Gewinnminderung anzunehmen ist (Beschluß vom 28. November 1985 IV S 24/85, BFH/NV 1987, 184).