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   BFH, 06.11.1986 - VI R 34/84   

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BFH, 06.11.1986 - VI R 34/84 (https://dejure.org/1986,2979)
BFH, Entscheidung vom 06.11.1986 - VI R 34/84 (https://dejure.org/1986,2979)
BFH, Entscheidung vom 06. November 1986 - VI R 34/84 (https://dejure.org/1986,2979)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1987, 236
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 06.11.1986 - VI R 106/85

    1. Beruflich veranlaßte Umzugskosten ohne Arbeitsplatzwechsel bei

    Auszug aus BFH, 06.11.1986 - VI R 34/84
    Diesen Umstand konnte das FG im Streitfall ohne Rechtsverstoß als ausreichenden beruflichen Anlaß für einen Umzug bei einem Arbeitsplatzwechsel werten (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 6. November 1986 VI R 106/85 sowie Offerhaus in Lademann / Söffing / Brockhoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 12 Rdnr. 29, Stichwort: Umzusgskosten).

    Wie der Senat in dem vorgenannten Urteil VI R 106/85 ausgeführt hat, können Umzugskosten je nach den Umständen des Einzelfalls auch dann als Werbungskosten anerkannt werden, wenn der beruflich veranlaßte Umzug in ein zuvor erworbenes Eigenheim (Eigentumswohnung) erfolgt.

  • BFH, 13.05.1964 - VI 122/63
    Auszug aus BFH, 06.11.1986 - VI R 34/84
    Das ist der Fall, wenn die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen als Arbeitnehmer den entscheidenden Grund für den Umzug darstellt, Umstände der allgemeinen Lebensführung also nur eine ganz untergeordnete Rolle spielen (vgl. z. B. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. Mai 1964 VI 122/63, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Einkommensteuergesetz, § 9 Sätze 1 und 2, Rechtsspruch 265 und vom 10. September 1982 VI R 95/81, BFHE 136, 478, BStBl II 1983, 16).
  • BFH, 10.09.1982 - VI R 95/81

    In der Verkürzung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann eine

    Auszug aus BFH, 06.11.1986 - VI R 34/84
    Das ist der Fall, wenn die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen als Arbeitnehmer den entscheidenden Grund für den Umzug darstellt, Umstände der allgemeinen Lebensführung also nur eine ganz untergeordnete Rolle spielen (vgl. z. B. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. Mai 1964 VI 122/63, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Einkommensteuergesetz, § 9 Sätze 1 und 2, Rechtsspruch 265 und vom 10. September 1982 VI R 95/81, BFHE 136, 478, BStBl II 1983, 16).
  • BFH, 22.11.1991 - VI R 77/89

    Ein einem Arbeitsplatzwechsel nachfolgender Umzug ist beruflich veranlaßt, wenn

    Gleiches gilt, wenn ein Arbeitnehmer im zeitlichen Zusammenhang mit einem Arbeitsplatzwechsel innerhalb einer Großstadt oder an einen anderen Ort umzieht, weil sich dadurch die Zeitspanne für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte merklich verringert (BFH-Urteil vom 15. Oktober 1976 VI R 162/74, BFHE 121, 27, BStBl II 1977, 117), wobei der Anerkennung der Umzugskosten als Werbungskosten nicht entgegenstehen muß, daß der Umzug in ein zu Eigentum erworbenes Objekt erfolgt (BFH-Urteil vom 6. November 1986 VI R 34/84, BFH/NV 1987, 236).
  • BFH, 07.05.2015 - VI R 73/13

    Abzugsfähigkeit von Umzugskosten als Werbungskosten bei Einkünften aus

    Hierbei ist der Regel- bzw. Standardfall in den Blick genommen, in dem aufgrund häufiger Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz durch die regelmäßig tägliche Wegezeitverkürzung insgesamt eine hohe Zeitersparnis entsteht (vgl. Senatsurteile in BFHE 121, 27, BStBl II 1977, 117; vom 21. November 1991 VI R 77/89, BFHE 166, 534, BStBl II 1992, 494; vom 6. November 1986 VI R 34/84, BFH/NV 1987, 236, und VI R 106/85, BFHE 148, 164, BStBl II 1987, 81).
  • BFH, 21.07.1989 - VI R 129/86

    Umzug - Umzugskosten - Berufliche Veranlassung - Umzug der Familie - Umzug zehn

    Der Senat hat eine berufliche Veranlassung ferner bejaht, wenn der Arbeitnehmer im zeitlichen Zusammenhang mit einem Arbeitsplatzwechsel an einen anderen Ort umzieht, weil sich dadurch die Zeitspanne für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verringert (Urteil vom 6. November 1986 VI R 34/84, BFH/NV 1987, 236).
  • BFH, 19.02.2007 - IX B 144/06

    Objektverbrauch

    b) Danach ist geklärt, dass der eingetretene Objektverbrauch (§ 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Eigenheimzulagengesetzes i.V.m. § 10e Abs. 5 Satz 1 EStG) durch die Übertragung eines Miteigentumsanteils in einem Veranlagungszeitraum (§ 25 Abs. 1 EStG), in dem die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung (§ 26 Abs. 1 Satz 1 EStG) nicht mehr vorgelegen haben, nicht rückgängig gemacht werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 7. Oktober 1986 IX R 78/82, BFH/NV 1987, 236, und BFH-Beschluss vom 12. September 2003 III B 153/02, BFH/NV 2004, 162).
  • BFH, 13.01.1987 - IX R 90/83

    Gewährung eines dem Miteigentumsanteil des Steuerpflichtigen entsprechenden

    Da ihre Miteigentumsanteile am Einfamilienhaus im Veranlagungszeitraum des Erbfalls nicht als zwei selbständige Objekte zu behandeln waren (§ 7b Abs. 6 Satz 2 EStG 1979), ist der Hinzuerwerb im Wege der Erfolge durch die Klägerin kein die erhöhten Absetzungen nach § 7b Abs. 1 EStG 1979 ausschließender Tatbestand des Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 7. Oktober 1986 IX R 78/82, BFH/NV 1987, 236).
  • FG Baden-Württemberg, 09.09.2005 - 9 K 46/03

    Umzugskosten eines Berufssoldaten bei privater Mitveranlassung

    Gleiches gilt, wenn ein Arbeitnehmer im zeitlichen Zusammenhang mit einem Arbeitsplatzwechsel innerhalb einer Großstadt oder an einen anderen Ort umzieht, weil sich dadurch die Zeitspanne für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte merklich verringert (BFH-Urteil vom 15.Oktober 1976 VI R 162/74, BFHE 121, 27, BStBl II 1977, 117), wobei der Anerkennung der Umzugskosten als Werbungskosten nicht entgegenstehen muss, dass der Umzug in ein zu Eigentum erworbenes Objekt erfolgt (BFH-Urteil vom 6. November 1986 VI R 34/84, BFH/NV 1987, 236).
  • FG Hamburg, 16.05.2000 - II 432/99

    Veranlassung von Umzugskosten

    Dazu zählt auch der Fall, dass durch den Umzug der erforderliche Zeitaufwand für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wesentlich vermindert worden ist (BFH 6.10.1992, VI R 132/88, BFH/NV 1993, 241), was grundsätzlich bei einer Fahrtzeitverkürzung von einer Stunde täglich angenommen wird (BFH 15.10.1976 VI R 162/74, BFHE 121, 27 , BStBl II 1977, 117 ; 10.9.1982 VI R 95/81, BFHE 136, 478 , BStBl II 1983, 16 ; 6.11.1986, VI R 34/84, BFH/NV 1987, 236; 21.7.1989 VI R 129/86, BFHE 158, 26, BStBl II 1989, 917 ; 6.11.1986, VI R 106/85, BFHE 148, 164, BStBl II 1987, 81 ; 22.11.1991, VI R 77/89, BFHE 166, 534, BStBl II 1992, 494 ; 11.9.1998, VI B 208/98, BFH/NV 1999, 178 ).
  • FG Hamburg, 20.08.1998 - I 202/97

    Steuerbegünstigung nach§ 10e EStG (Einkommenssteuergesetz) ; Abzug erhöhter

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  • FG München, 17.09.1997 - 1 K 2887/94

    Abzugsfähigkeit von Umzugskosten als Werbungskosten; Abzugsfähigkeit von

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  • FG Rheinland-Pfalz, 14.05.1997 - 1 K 1169/96

    Einkommensteuer; Werbungskostenabzug für Umzugsaufwendungen

    Das von der höchstrichterlichen Rechtsprechung in ihren Entscheidungen angeführte Kriterium der Fahrtzeitverkürzung von mindestens 1 Stunde täglich beruht letztlich auf dem in den BFH-Urteilen vom 15. Oktober 1976 ( VI R 162/74 , BStBl II 1977, 117), 10. September 1982 ( VI R 95/81 , BStBl II 1983, 16), 06. November 1986 ( VI R 34/84 , BFH/NV 1987, 236 und VI R 106/85, BStBl II 1987, 81) entwickelten Gedanken, daß hierdurch eine wesentliche Verbesserung der beruflichen Arbeitsbedingungen erreicht wird, die die ausschließliche oder nahezu ausschließliche beruflich bedingte Veranlassung ("Motivation") zum Umzug zutage treten läßt.
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Rechtsprechung
   BFH, 07.10.1986 - IX R 78/82   

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https://dejure.org/1986,7680
BFH, 07.10.1986 - IX R 78/82 (https://dejure.org/1986,7680)
BFH, Entscheidung vom 07.10.1986 - IX R 78/82 (https://dejure.org/1986,7680)
BFH, Entscheidung vom 07. Oktober 1986 - IX R 78/82 (https://dejure.org/1986,7680)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1987, 236
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 22.10.1985 - IX R 145/83

    Bauwerk - Eheleute - Abschreibung - Anteilserwerb

    Auszug aus BFH, 07.10.1986 - IX R 78/82
    Erwirbt nunmehr ein Ehegatte den Anteil des anderen am Bauwerk hinzu, so kann der Erwerber für dieses, sein zweites Objekt (Anteil) keine Steuervergünstigung mehr in Anspruch nehmen (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29. September 1982 VIII R 225/81, BFHE 137, 414, BStBl II 1983, 293, und vom 22. Oktober 1985 IX R 145/83, BFHE 145, 518, BStBl II 1986, 387).
  • BFH, 29.09.1982 - VIII R 225/81

    Ehegatte - Selbständiges Objekt - Objektverbrauch - Erhöhte Absetzung -

    Auszug aus BFH, 07.10.1986 - IX R 78/82
    Erwirbt nunmehr ein Ehegatte den Anteil des anderen am Bauwerk hinzu, so kann der Erwerber für dieses, sein zweites Objekt (Anteil) keine Steuervergünstigung mehr in Anspruch nehmen (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29. September 1982 VIII R 225/81, BFHE 137, 414, BStBl II 1983, 293, und vom 22. Oktober 1985 IX R 145/83, BFHE 145, 518, BStBl II 1986, 387).
  • BFH, 13.08.1998 - X B 93/98

    Objektverbrauch

    Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügte Divergenz zu dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. Oktober 1986 IX R 78/82 (BFH/NV 1987, 236) rechtfertigt keine Zulassung der Revision.

    Der übernehmende Ehegatte kann daher erhöhte Absetzungen aus dem gesamten Objekt beanspruchen; die Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für den Miteigentumsanteil hat bei ihm nicht zum Objektverbrauch geführt (BFH-Urteil in BFH/NV 1987, 236).

  • BFH, 19.02.2007 - IX B 144/06

    Objektverbrauch

    b) Danach ist geklärt, dass der eingetretene Objektverbrauch (§ 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Eigenheimzulagengesetzes i.V.m. § 10e Abs. 5 Satz 1 EStG) durch die Übertragung eines Miteigentumsanteils in einem Veranlagungszeitraum (§ 25 Abs. 1 EStG), in dem die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung (§ 26 Abs. 1 Satz 1 EStG) nicht mehr vorgelegen haben, nicht rückgängig gemacht werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 7. Oktober 1986 IX R 78/82, BFH/NV 1987, 236, und BFH-Beschluss vom 12. September 2003 III B 153/02, BFH/NV 2004, 162).
  • BFH, 14.05.2003 - X R 35/99

    Wohneigentumsförderung; Anschaffung vom Alleineigentümer-Ehegatten;

    Vielmehr "vereinigen" sich in diesem Fall die Miteigentumsanteile der Ehegatten zum Alleineigentum des übernehmenden Ehegatten mit der Folge, dass dieser die Begünstigung fortsetzen kann (BFH-Urteile vom 7. Oktober 1986 IX R 78/82, BFH/NV 1987, 236; vom 24. Januar 1989 IX R 64/84, BFH/NV 1989, 777, jeweils zu § 7b EStG).
  • BFH, 13.01.1987 - IX R 90/83

    Gewährung eines dem Miteigentumsanteil des Steuerpflichtigen entsprechenden

    Da ihre Miteigentumsanteile am Einfamilienhaus im Veranlagungszeitraum des Erbfalls nicht als zwei selbständige Objekte zu behandeln waren (§ 7b Abs. 6 Satz 2 EStG 1979), ist der Hinzuerwerb im Wege der Erfolge durch die Klägerin kein die erhöhten Absetzungen nach § 7b Abs. 1 EStG 1979 ausschließender Tatbestand des Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 7. Oktober 1986 IX R 78/82, BFH/NV 1987, 236).
  • BFH, 24.01.1989 - IX R 64/84
    Daraus hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 7. Oktober 1986 IX R 78/82 (BFH / NV 1987, 236) gefolgert, daß die Übertragung eines Miteigentumsanteils von einem Ehegatten auf den anderen bei einem ihnen gemeinsam gehörenden Bauwerk kein Anschaffungsgeschäft im Sinne von § 7 b EStG darstellt, solange sie die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG erfüllen.
  • FG Hamburg, 20.08.1998 - I 202/97

    Steuerbegünstigung nach§ 10e EStG (Einkommenssteuergesetz) ; Abzug erhöhter

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  • FG Sachsen, 29.10.2009 - 4 K 262/04

    Eigenheimzulage; Objektverbrauch eines Ehegatten bei Alleineigentum am

    a) Allerdings tritt nach der mit der ständigen Rechtsprechung des BFH übereinstimmenden Verwaltungsauffassung für den übertragenden Ehegatten kein Objektverbrauch ein, wenn ein Ehegatte seinen Miteigentumsanteil auf den anderen Ehegatten in einem Veranlagungszeitraum überträgt, in dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen (vgl. Tz. 44 Satz 2 des BMF-Schreibens vom 10.02.1998, BStBl I 1998, 190; Tz. 38 Satz 2 des BMF-Schreibens vom 21.12.2004, BStBl I 2005, 305; aus der Rechtsprechung vgl. BFH-Beschluss vom 13.08.1998 X B 93/98, BFH/NV 1999, 306 ; BFH-Urteile vom 07.10.1986 IX R 78/82, BFH/NV 1987, 236; vom 15.03.2000 X R 56/97, BStBl II 2000, 419 ; vgl. auch Wacker, EigZulG , 3. Aufl. 2001, § 6 Rn. 70).
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