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   BFH, 04.07.1986 - VII E 3/85   

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https://dejure.org/1986,3446
BFH, 04.07.1986 - VII E 3/85 (https://dejure.org/1986,3446)
BFH, Entscheidung vom 04.07.1986 - VII E 3/85 (https://dejure.org/1986,3446)
BFH, Entscheidung vom 04. Juli 1986 - VII E 3/85 (https://dejure.org/1986,3446)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1987, 53
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 14.05.1982 - VIII B 1/82

    Prozeßkostenhilfe - Ablehnung der Prozeßkostenhilfe - Hauptsacheverfahren

    Auszug aus BFH, 04.07.1986 - VII E 3/85
    Für die Frage, ob der Gebührenansatz rechtmäßig ist, kommt es aber nicht darauf an, ob diese Angabe zutreffend ist oder ob als Rechtsgrundlage für die Beschwerde § 142 FGO i. V. m. § 127 ZPO anzusehen ist (vgl. insoweit BFH-Beschluß vom 14. Mai 1982 VIII B 1/82, BFHE 136, 53, BStBl II 1982, 600).
  • BFH, 14.10.2005 - IV E 1/05

    Kostenerinnerung wegen Verfassungsbeschwerde gegen Hauptsacheentscheidung - keine

    Gerichtskosten dürfen nach § 4 GKG a.F. angesetzt werden, sobald der ihnen zugrunde liegende Entstehungstatbestand verwirklicht ist und die Kosten fällig geworden sind (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Juli 1986 VII E 3/85, BFH/NV 1987, 53).

    Für die Frage, ob eine unbedingte Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, ist die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde ohne Bedeutung, weil die Verfassungsbeschwerde den Bestand und die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung, gegen die sie gerichtet ist, nicht berührt (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1987, 53).

  • BFH, 24.06.2004 - VII E 4/04

    Erinnerung gegen Kostenansatz

    Gerichtskosten dürfen nach § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) angesetzt werden, sobald der ihnen zugrunde liegende Entstehungstatbestand verwirklicht ist und die Kosten fällig geworden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juli 1986 VII E 3/85, BFH/NV 1987, 53).
  • BFH, 06.09.2004 - VII E 5/04

    Überprüfung einer rkr. Entsch. auf ihre Richtigkeit nicht im Verfahren über die

    Gerichtskosten dürfen nach § 4 GKG a.F. angesetzt werden, sobald der ihnen zugrunde liegende Entstehungstatbestand verwirklicht ist und die Kosten fällig geworden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juli 1986 VII E 3/85, BFH/NV 1987, 53).
  • BFH, 11.08.1988 - VII E 2/88

    Ansetzungsfähigkeit von Gerichtskosten

    Die Gerichtskosten dürfen nach § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) angesetzt werden, sobald der ihnen zugrunde liegende Entstehungstatbestand verwirklicht ist und die Kosten fällig geworden sind (vgl. Beschluß des Senats vom 4. Juli 1986 VII E 3/85, BFH/NV 1987, 53).
  • FG Hamburg, 29.07.2011 - 3 KO 129/11

    Statthaftigkeit eines Antrags auf vorläufige Einstellung der

    Schon deswegen bedarf es keines nochmaligen Eingehens auf die - bereits dargelegte - Entstehung der Gerichtskosten mit Verwirklichung des jeweiligen Gebührentatbestands gemäß § 3 GKG i.V.m. Nr. 6110-6111 oder Nr. 6400 GKG -Kostenverzeichnis und der Fälligkeit der Gerichtskosten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 , Abs. 2 , § 9 Abs. 2 oder § 29 GKG mit Klageeinreichung und Kostenauferlegung durch die Kostenlastentscheidung (vgl. BFH vom 2. November 2010 I E 8/10 , BFH/NV 2011, 806; vom 21. November 2007 IX E 23/07 , [...]; Sächsisches FG vom 15. Oktober 2009 3 Ko 888/09 , [...] Rd. 12 f; ferner zum GKG a.F. BFH vom 6. September 2004 VII E 5/04 , [...]; vom 4. Juli 1986 VII E 3/85 , BFH/NV 1987, 53).
  • BFH, 17.08.2000 - VII E 7/00

    Anfall der Gerichtskosten - Fälligkeit

    Gerichtskosten dürfen nach § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) angesetzt werden, sobald der ihnen zugrunde liegende Entstehungstatbestand verwirklicht ist und die Kosten fällig geworden sind (vgl. Beschluss des Senats vom 4. Juli 1986 VII E 3/85, BFH/NV 1987, 53).
  • FG Sachsen, 21.04.2010 - 3 Ko 531/10

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung bei ernstlichen Zweifeln an

    Gerichtskosten dürfen angesetzt werden, sobald der ihnen zugrunde liegende Entstehungstatbestand verwirklicht ist und die Kosten fällig geworden sind (vgl. BFH-Beschluss v. 04.07.1986 - VII E 3/85, BFH/NV 1987, 53).
  • BFH, 14.12.1999 - VII E 14/99

    Gerichtskosten - Kostenrechnung - Erinnerung - Verfassungsbeschwerde

    Die Gerichtskosten dürfen nach § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) angesetzt werden, sobald der ihnen zugrunde liegende Entstehungstatbestand verwirklicht ist und die Kosten fällig geworden sind (vgl. Beschluss des Senats vom 4. Juli 1986 VII E 3/85, BFH/NV 1987, 53).
  • FG Sachsen, 15.10.2009 - 3 Ko 888/09

    Feststellung des Bestehens der Kostenschuld aufgrund Fälligkeit und

    Gerichtskosten dürfen angesetzt werden, sobald der ihnen zugrunde liegende Entstehungstatbestand verwirklicht ist und die Kosten fällig geworden sind (vgl. BFH-Beschluss v. 04.07.1986 - VII E 3/85, BFH/NV 1987, 53).
  • FG Köln, 11.04.2001 - 10 Ko 1202/00

    Voraussetzungen für den Ansatz und die Erhebung von Gerichtskosten ; Absehen von

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  • FG Köln, 11.04.2001 - 10 Ko 2249/00

    Gerichtskosten nach Klagerücknahme

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