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   BFH, 06.02.1987 - VI R 229/83   

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https://dejure.org/1987,4404
BFH, 06.02.1987 - VI R 229/83 (https://dejure.org/1987,4404)
BFH, Entscheidung vom 06.02.1987 - VI R 229/83 (https://dejure.org/1987,4404)
BFH, Entscheidung vom 06. Februar 1987 - VI R 229/83 (https://dejure.org/1987,4404)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Begünstigte Besteuerung einer Entschädigung für die vorzeitige Auflösung eines Arbeitsvertrages

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1987, 572
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 20.10.1978 - VI R 107/77

    Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG und Anwendung des ermäßigten

    Auszug aus BFH, 06.02.1987 - VI R 229/83
    Das FG ist in seiner Entscheidung den Ausführungen des FA gefolgt und hat, gestützt auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Oktober 1978 VI R 107/77 (BFHE 126, 408, BStBl II 1979, 176), die genannten Vorschriften auf den Streitfall nicht für anwendbar gehalten, weil - anders als von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefordert - die streitige Zahlung hier in Erfüllung eines bereits bestehenden Anspruchs des Klägers geleistet worden sei.

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil in BFHE 126, 408, BStBl II 1979, 176) setzt der Begriff der Entschädigung in diesem Sinne voraus, daß der Steuerpflichtige, der bei der Auflösung des Dienstverhältnisses mitwirkt, unter einem nicht unerheblichen rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck gehandelt hat.

  • BFH, 10.09.2003 - XI R 9/02

    Abfindung bei befristetem Arbeitsvertrag

    entstehende Ersatzanspruch beruht --verglichen mit dem bisherigen Anspruch auf Erfüllung von Gehaltsforderungen-- auf einem neuen Rechtsgrund (vgl. BFH-Urteile vom 6. Februar 1987 VI R 229/83, BFH/NV 1987, 572; vom 10. Juli 1991 X R 79/90, BFHE 165, 75, unter I.3.).

    Insbesondere im Hinblick auf den von § 34 Abs. 1 i.V.m. § 24 Nr. 1 EStG verfolgten Zweck, die Progression bei zusammengeballtem Zufluss von Entschädigungen zu glätten, macht es keinen entscheidungserheblichen Unterschied, ob der Ersatzanspruch bereits mit der Beendigung des Dienstverhältnisses aufgrund Gesetzes (§ 10 des Kündigungsschutzgesetzes), Tarifvertrags, Betriebsvereinbarung bzw. individualvertraglicher Vereinbarung entsteht oder erst anlässlich der Beendigung vereinbart wird (ebenso Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18. Dezember 1998 IV A5 -S 2290- 18/98, BStBl I 1998, 1512 Tz. 3 Satz 5; BFH-Urteile in BFH/NV 1987, 572; vom 8. August 1986 VI R 28/84, BFHE 147, 370, BStBl II 1987, 106; Offerhaus, Durchführungsbestimmungen 2000, 396; Schmidt/Seeger, Einkommensteuergesetz, 22. Aufl., § 24 Rz. 10; Jacobs-Soyka in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 24 Rdnr. 12, m.w.N; im Ergebnis ebenso BFH-Urteil vom 25. August 1993 XI R 8/93, BFHE 172, 338, BStBl II 1994, 167).

  • FG Hamburg, 28.09.2007 - 6 K 94/05

    Einkommensteuer: Zur beschränkten Steuerpflicht von Entlassungsabfindungen vor

    Dabei war von Folgendem auszugehen: Eine arbeits-/dienstvertragliche Abfindungszahlung kann eine Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1a EStG sein, soweit sie nicht der Erfüllung von Ansprüchen dient, die bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses entstanden sind (vgl. BFH-Urteil vom 06. Februar 1987 VI R 229/83, BFH/NV 1987, 572).

    Danach ist es grundsätzlich möglich, dem Ablauf der Kündigungsfrist durch eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zu entgehen und gleichzeitig eine tarifbegünstigte Abfindungszahlung zu vereinbaren (vgl. BFH-Urteil vom 06. Februar 1987 VI R 229/83, BFH/NV 1987, 572).

  • FG München, 16.09.1999 - 16 K 4486/97

    Bereits im Anstellungsvertrag geregelte Kündigungs-Abfindung nicht

    Auch dann ist die Abfindung nur dann eine Entschädigung, wenn die Rechtsgrundlage Vertrag später durch eine andere Rechtsgrundlage ersetzt wird (vgl. BFH-Urteil vom 6. Februar 1987 VI R 229/83, BFH/NV 1987, 572).
  • BFH, 15.06.2000 - XI B 93/99

    Erfüllungsleistung als Entschädigung?

    Die Vorentscheidung weicht --entgegen dem Vortrag der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger)-- nicht von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. April 1994 XI R 41/93 (BFHE 174, 352, BStBl II 1994, 653), vom 20. März 1987 VI R 61/84 (BFH/NV 1987, 498) oder vom 6. Februar 1987 VI R 229/83 (BFH/NV 1987, 572) ab.

    Damit stimmt die Vorentscheidung im Rechtsgrundsätzlichen auch mit den Entscheidungen des BFH in BFH/NV 1987, 498 und BFH/NV 1987, 572 überein.

  • FG Hamburg, 03.01.2006 - VI 81/04

    Abfindungszahlung als außerordentliche Einkunft

    Eine arbeits-/dienstvertragliche Abfindungszahlung kann eine Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1a EStG sein, soweit sie nicht der Erfüllung von Ansprüchen dient, die bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses entstanden sind (vgl. BFH-Urteil vom 06. Februar 1987, VI R 229/83, BFH/NV 1987, 572).

    Danach ist es grundsätzlich möglich, dem Ablauf der Kündigungsfrist durch eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zu entgehen und gleichzeitig eine tarifbegünstigte Abfindungszahlung zu vereinbaren (vgl. BFH-Urteil vom 06. Februar 1987, VI R 229/83, BFH/NV 1987, 572).

  • BFH, 10.07.1991 - X R 79/90

    Einkommensteuer; Ablösung einer betrieblichen Veräußerungsrente durch

    Im Falle des BFH-Urteils vom 6. Februar 1987 VI R 229/83 (BFH/NV 1987, 572) war das Vertragsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit der Wirkung aufgehoben worden, daß die Dienstleistungspflicht des Arbeitnehmers entfiel; auch dadurch wurde für die Abfindungszahlung eine neue Rechtsgrundlage geschaffen.
  • FG Hamburg, 30.11.2001 - III 59/01

    Steuerliche Behandlung einer Abfindung wegen Nichtverlängerung eines befristeten

    u. m.w.N.; Ross, Deutsche Steuer-Zeitung -DStZ- 1999, 212/213 zu 2 a m.w.N.; BFH-Urteil vom 6. Februar 1987 VI R 229/83, BFH/NV 1987, 572; FG München, Urteil vom 16. September 1999 16 K 4486/97, EFG 2000, 67 ).
  • FG Köln, 22.11.2001 - 10 K 7295/95

    Abfindungszahlungen aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs zwischen AG

    Stellt sich danach die Zahlung des Betrages von .......,-- DM als Erfüllung bestehender Ansprüche des Klägers dar, so ist unter Aufteilung des Abfindungsbetrages insgesamt (vgl. BFH-Urteil vom 6. Februar 1987 - VI R 229/83, BFH/NV 1987, 572) lediglich für den überschreitenden Betrag von ......,-- DM der ermäßigte Steuersatz gemäß § 34 Abs. 2 EStG zu gewähren.
  • FG Köln, 25.04.2002 - 13 K 7470/98

    Bereits im Arbeitsvertrag vereinbarte Entlassungsentschädigung als Entschädigung

    Es muß sich lediglich um eine Ersatzleistung für den Wegfall der ursprünglich erwarteten und zu erarbeitenden Gegenleistung des Arbeitgebers handeln (vgl. BFH-Urteil vom 6.2.1987 VI R 229/83, BFH/NV 1987, 572; Jacobs-Soyka in: Littmann/Bitz/Hellwig, § 24 EStG, Tz. 12; Offerhaus, DB 2000, 396, 397; Ross, DStZ 1999, 212, 213).
  • FG Köln, 12.08.1999 - 7 K 5358/95

    Steuerlich relevante Entschädigung bei Verzicht auf Tantiemeanspruch bei

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