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   BFH, 03.02.1987 - IX R 252/84   

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https://dejure.org/1987,4275
BFH, 03.02.1987 - IX R 252/84 (https://dejure.org/1987,4275)
BFH, Entscheidung vom 03.02.1987 - IX R 252/84 (https://dejure.org/1987,4275)
BFH, Entscheidung vom 03. Februar 1987 - IX R 252/84 (https://dejure.org/1987,4275)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anfechtung der getrennten Veranlagung zur Einkommenssteuer durch einen Ehegatten - Zusammenveranlagung von Ehegatten bei Einkunftserzielung durch nur einen Ehegatten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1987, 774
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 28.08.1981 - VI R 139/78

    Der nach Durchführung der Zusammenveranlagung im Rechtsbehelfsverfahren gestellte

    Auszug aus BFH, 03.02.1987 - IX R 252/84
    Ein Wechsel in der Wahl der Veranlagungsart ist nur dann unzulässig, wenn hierin ein rechtsmißbräuchliches, willkürliches Verhalten zu erblicken ist (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28. August 1981 VI R 139/78, BFHE 134, 412, BStBl II 1982, 156).

    Der Antrag auf getrennte Veranlagung geht dann ins Leere, da er steuerlich und wirtschaftlich sinnlos ist (Urteil in BFHE 134, 412, BStBl II 1982, 156).

  • BFH, 08.03.1973 - VI R 305/68

    Wechsel von Zusammenveranlagung zur getrennten ESt-Veranlagung bei

    Auszug aus BFH, 03.02.1987 - IX R 252/84
    Unter Gesamtschuldnern ist das Steuergeheimnis bedeutungslos (BFH-Urteil vom 8. März 1973 VI R 305/68, BFHE 109, 317, BStBl II 1973, 625).
  • BFH, 12.08.1977 - VI R 61/75

    Nichtigkeit des Antrags auf getrennte Veranlagung eines einkunftslosen Ehegatten

    Auszug aus BFH, 03.02.1987 - IX R 252/84
    Gegebenenfalls sind die Eheleute nach § 26 Abs. 3 EStG zusammen zu veranlagen, auch wenn dies nur einer der Ehegatten beantragt hat (BFH-Urteil vom 12. August 1977 VI R 61/75, BFHE 123, 172, BStBl II 1977, 870).
  • BFH, 10.01.1992 - III R 103/87

    Unbeachtlichkeit eines Antrags auf getrennte Veranlagung eines einkunftslosen

    a) Nach ständiger Rechtsprechung anderer Senate des Bundesfinanzhofs (BFH), der sich auch der erkennende Senat angeschlossen hat, ist der einseitige Antrag eines Ehegatten auf getrennte Veranlagung dann unwirksam, wenn dieser selbst keine eigenen positiven oder negativen Einkünfte hat oder wenn diese so gering sind, daß sie weder einem Steuerabzug unterlegen haben noch zur Einkommensteuerveranlagung führen können (Urteile vom 28. August 1981 VI R 139/78, BFHE 134, 412, BStBl II 1982, 156, m. w. N.; vom 3. Februar 1987 IX R 252/84, BFH/NV 1987, 774, und IX R 255/84, BFH/NV 1987, 751, und vom 30. November 1990 III R 195/86, BFHE 163, 341, BStBl II 1991, 451).
  • BFH, 18.12.2001 - VII R 56/99

    Zusammenveranlagung - Gesamtschuld - Teilschulden - Vollstreckung -

    a) Es bleibt in diesem Verfahren dahingestellt, ob die geänderte Ausübung des Wahlrechts und der Übergang von der Zusammenveranlagung i.S. des § 26b EStG zur getrennten Veranlagung nach § 26a EStG erst im Verfahren gegen die nach § 278 Abs. 2 AO 1977 ergangenen Vollstreckungsmaßnahmen rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich war, weil die Ehegatten mit der Durchführung der getrennten Veranlagung keine wirtschaftlichen oder steuerlichen Vorteile erlangen konnten (der Ehemann schuldet nunmehr eine erheblich höhere Steuer) und der alleinige Grund für die geänderte Wahl in der Beseitigung der Voraussetzungen des § 278 Abs. 2 AO 1977 zu suchen ist, um die Vollstreckung in das übertragene Vermögen zu vereiteln (zur Unwirksamkeit der Wahl getrennter Veranlagung wegen missbräuchlicher Rechtsausübung vgl. BFH-Urteile vom 12. August 1977 VI R 61/75, BFHE 123, 172, BStBl II 1977, 870; vom 28. August 1981 VI R 139/78, BFHE 134, 412, BStBl II 1982, 156; vom 10. Januar 1992 III R 103/87, BFHE 166, 295, BStBl II 1992, 297, und vom 3. Februar 1987 IX R 252/84, BFH/NV 1987, 774).
  • BFH, 27.09.1988 - VIII R 432/83

    Bei der Gewährung des Verlustrücktrags sind innerhalb des Korrekturspielraums

    Da das Gesetz hierfür weder eine Frist vorsieht noch eine Bindung an die einmal getroffene Entscheidung enthält, können Ehegatten ihr Wahlrecht bis zur Unanfechtbarkeit sogar eines Berichtigungs- oder Änderungsbescheids ausüben und bereits abgegebene Erklärungen - vorbehaltlich eines rechtsmißbräuchlichen oder willkürlichen Verhaltens - frei widerrufen (Urteile des BFH in BFHE 134, 412, BStBl II 1982, 156, m. w. N.; vom 3. Februar 1987 IX R 255/84, BFH/NV 1987, 751; vom 3. Februar 1987 IX R 252/84, BFH/NV 1987, 774).
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