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   BFH, 07.05.1987 - IV R 33/85   

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https://dejure.org/1987,3222
BFH, 07.05.1987 - IV R 33/85 (https://dejure.org/1987,3222)
BFH, Entscheidung vom 07.05.1987 - IV R 33/85 (https://dejure.org/1987,3222)
BFH, Entscheidung vom 07. Mai 1987 - IV R 33/85 (https://dejure.org/1987,3222)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist - Pflicht der Prozessbevollmächtigten, durch die Organisation ihres Bürobetriebs sicherzustellen, dass Fristversäumnisse ausgeschlossen werden - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnisses

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1987, 775
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 26.01.1977 - II R 40/72

    Schuldhafte Versäumung der Revisionsbegründungsfrist - Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BFH, 07.05.1987 - IV R 33/85
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist es Pflicht der Prozeßbevollmächtigten, durch die Organisation ihres Bürobetriebs sicherzustellen, daß Fristversäumnisse ausgeschlossen werden (vgl. Urteile vom 11. November 1972 VIII R 8/67, BFHE 107, 486, BStBl II 1973, 169, und vom 26. Januar 1977 II R 40/72, BFHE 121, 164, BStBl II 1977, 290).

    Zur ordnungsmäßigen Fristenkontrolle gehört, daß im Fristenkontrollbuch oder in einer vergleichbaren Einrichtung der Ablauf der Frist für jede einzelne Sache erfaßt wird (Urteil in BFHE 121, 164, BStBl II 1977, 290).

    Das FA kann sich zur Stützung seiner Auffassung, ein Organisationsmangel liege schon deshalb vor, weil der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin im Kontrollbuch keine besonderen Fristen für die Überwachung von Revisionsbegründungsfristen geführt habe, nicht auf das Urteil in BFHE 121, 164, BStBl II 1977, 290 berufen.

    Anders als in dem Fall des Urteils in BFHE 121, 164, BStBl II 1977, 290 wurde im Streitfall jedoch die Revisionsbegründungsfrist, auch im Falle der Verlängerung, unter der Überschrift "Fristablauf" notiert.

  • BFH, 01.08.1968 - IV R 177/66

    Betriebsprüfung - Personengesellschaft - Einnahmenverkürzung - Gewinnverkürzung -

    Auszug aus BFH, 07.05.1987 - IV R 33/85
    Nach der Rechtsprechung des BFH ist auch der durch eine Betriebsprüfung nachträglich festgestellte Mehrgewinn einer Personengesellschaft grundsätzlich allen Gesellschaftern nach dem vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen (Urteile vom 27. November 1956 I 260/56 U, BFHE 64, 89, BStBl III 1957, 35; vom 1. August 1968 IV R 177/66, BFHE 93, 239, BStBl II 1968, 740, und vom 2. August 1968 VI R 219/67, BFHE 93, 218, BStBl II 1968, 746).

    Nach den Grundsätzen der Urteile in BFHE 93, 218, BStBl II 1968, 746 und in BFHE 93, 239, BStBl II 1968, 740 sind die Mehrgewinne dann dem Mitunternehmer zuzurechnen, dem sie endgültig verbleiben.

  • BFH, 02.08.1968 - VI R 219/67

    Unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts - Unterschlagungen eines

    Auszug aus BFH, 07.05.1987 - IV R 33/85
    Nach der Rechtsprechung des BFH ist auch der durch eine Betriebsprüfung nachträglich festgestellte Mehrgewinn einer Personengesellschaft grundsätzlich allen Gesellschaftern nach dem vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen (Urteile vom 27. November 1956 I 260/56 U, BFHE 64, 89, BStBl III 1957, 35; vom 1. August 1968 IV R 177/66, BFHE 93, 239, BStBl II 1968, 740, und vom 2. August 1968 VI R 219/67, BFHE 93, 218, BStBl II 1968, 746).

    Nach den Grundsätzen der Urteile in BFHE 93, 218, BStBl II 1968, 746 und in BFHE 93, 239, BStBl II 1968, 740 sind die Mehrgewinne dann dem Mitunternehmer zuzurechnen, dem sie endgültig verbleiben.

  • BFH, 11.11.1972 - VIII R 8/67

    Nachsichtgewährung - Fristversäumnis - Gesetzliche Rechtsmittelfristen -

    Auszug aus BFH, 07.05.1987 - IV R 33/85
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist es Pflicht der Prozeßbevollmächtigten, durch die Organisation ihres Bürobetriebs sicherzustellen, daß Fristversäumnisse ausgeschlossen werden (vgl. Urteile vom 11. November 1972 VIII R 8/67, BFHE 107, 486, BStBl II 1973, 169, und vom 26. Januar 1977 II R 40/72, BFHE 121, 164, BStBl II 1977, 290).
  • BFH, 25.11.1983 - VI R 8/82

    Unterlassen eines Einspruchs kann ein dem Steuerberater zuzurechnendes grobes

    Auszug aus BFH, 07.05.1987 - IV R 33/85
    Die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 wären, auch wenn sich herausstellen sollte, daß der Klägerin tatsächlich keine Gewinnanteile oder gar ein Verlust zuzurechnen wäre, insoweit nicht erfüllt, da die Klägerin die auch ihr zugestellten ursprünglichen Bescheide nicht bzw.nicht rechtzeitig angefochten hat und es sich deshalb als grobes Verschulden anrechnen lassen muß, daß die Tatsachen oder Beweismittel, die den Ansatz von Gewinnanteilen von 0 DM oder gar eines Verlustes rechtfertigen könnten, erst nachträglich bekannt wurden (vgl. BFH-Urteil vom 25. November 1983 VI R 8 /82, BFHE 140, 18, BStBl II 1984, 256).
  • BFH, 27.11.1956 - I 260/56 U

    Verteilung des sich auf Grund einer Betriebsprüfung ergebenden steuerlichen

    Auszug aus BFH, 07.05.1987 - IV R 33/85
    Nach der Rechtsprechung des BFH ist auch der durch eine Betriebsprüfung nachträglich festgestellte Mehrgewinn einer Personengesellschaft grundsätzlich allen Gesellschaftern nach dem vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen (Urteile vom 27. November 1956 I 260/56 U, BFHE 64, 89, BStBl III 1957, 35; vom 1. August 1968 IV R 177/66, BFHE 93, 239, BStBl II 1968, 740, und vom 2. August 1968 VI R 219/67, BFHE 93, 218, BStBl II 1968, 746).
  • BFH, 11.12.1968 - VII B 17/68

    Prozeßbevollmächtigter - Schuldhaftes Handeln - Fristberechnung - Übertragung auf

    Auszug aus BFH, 07.05.1987 - IV R 33/85
    Wenn gleichwohl im Streitfall die Revisionsbegründungsfrist versäumt wurde, liegt dies nicht an einem Organisationsmangel, sondern an einem Versehen der den Terminkalender führenden Angestellten, welches als sog. Büroversehen der Klägerin nicht als eigenes Verschulden angelastet werden kann (vgl. BFH-Beschluß vom 11. Dezember 1968 VII B 17 /68, BFHE 94, 433, BStBl II 1969, 190).
  • BFH, 22.06.2006 - IV R 56/04

    Abzweigung von Einnahmen einer Gesellschaft durch einen ungetreuen Gesellschafter

    Das FG stützte seine klageabweisende Entscheidung unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 7. Mai 1987 IV R 33/85 (BFH/NV 1987, 775) auf folgende Überlegungen: Die Entscheidung, wie und in welcher Höhe der sich aus der Handels- und Steuerbilanz ergebende Gewinn der Gesamthand zuzurechnen sei, bestimme sich nach dem unter den Gesellschaftern der Klägerin zivilrechtlich vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel.

    Nach dem Senatsurteil in BFH/NV 1987, 775 muss allerdings hinzukommen, dass weder die Gesellschaft noch die anderen Gesellschafter in der Lage sind, etwa bestehende Erstattungsansprüche gegen den Mitunternehmer durchzusetzen, z.B. wegen dessen Vermögenslosigkeit, und --bei zwischenzeitlicher Auflösung und Beendigung der Gesellschaft-- ein wegen der Mehrgewinne etwa bestehender erhöhter Auseinandersetzungsanspruch der anderen (früheren) Gesellschafter nicht mehr durchgesetzt werden kann.

    (1) Entgegen der möglicherweise vom FG vertretenen Auffassung ist das Senatsurteil in BFH/NV 1987, 775 nicht so zu verstehen, dass die vom ungetreuen Gesellschafter für sich selbst abgezweigten Mehrgewinne im Jahr der Veruntreuung stets den Gewinn der Gesellschaft erhöhen und die der Gesellschaft gegen den ungetreuen Mitunternehmer zustehende Ersatzforderung erst in dem Veranlagungszeitraum abgeschrieben werden darf, in dem feststeht, dass die Mehrgewinne dem Schädiger endgültig verbleiben.

    Das ergibt sich daraus, dass das Senatsurteil in BFH/NV 1987, 775 auf das Senatsurteil in BFHE 93, 239, BStBl II 1968, 740 Bezug nimmt, das wiederum auf das Urteil des Reichsfinanzhofs --RFH-- vom 6. September 1939 VI 231/38 (RStBl 1939, 1008) verweist.

  • BFH, 24.06.2009 - IV R 55/06

    Anwendung des § 173 Abs 1 AO bei Personengesellschaften - Änderung einer

    Auf ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden einer Gewinnverteilungsabrede kommt es nicht an (Aufgabe der im Urteil vom 7. Mai 1987 IV R 33/85, BFH/NV 1987, 775 vertretenen Auffassung).

    An seiner hiervon abweichenden, im Urteil vom 7. Mai 1987 IV R 33/85 (BFH/NV 1987, 775, unter 3. der Gründe) vertretenen Auffassung hält der Senat nicht mehr fest.

  • BFH, 14.12.2000 - IV R 16/00

    Personengesellschaft: Unberechtigte Entnahmen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist der durch eine Betriebsprüfung nachträglich festgestellte Mehrgewinn einer Personengesellschaft grundsätzlich allen Gesellschaftern nach dem vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen (Senatsurteile vom 7. Mai 1987 IV R 33/85, BFH/NV 1987, 775, m.w.N., und vom 24. Oktober 1996 IV R 90/94, BFHE 181, 476, BStBl II 1997, 241).

    Derartige Mehrgewinne sind unter bestimmten Umständen dem Mitunternehmer zuzurechnen, dem sie endgültig verbleiben, weil kein Steuerpflichtiger ein Einkommen zu versteuern braucht, das tatsächlich einem anderen zugeflossen ist (BFH-Urteile vom 1. August 1968 IV R 177/66, BFHE 93, 239, BStBl II 1968, 740; vom 2. August 1968 VI R 219/67, BFHE 93, 218, BStBl II 1968, 746, und in BFH/NV 1987, 775; Senatsbeschluss vom 23. Juni 1999 IV B 13/99, BFH/NV 2000, 29).

  • BFH, 30.12.2003 - IV B 21/01

    Klagebefugnis eines Mitunternehmers

    Besonderheiten sind nur dann zu beachten, wenn die festgestellten Mehrgewinne ausschließlich einem Gesellschafter zugute gekommen sind und weder die Gesellschaft noch die anderen Gesellschafter in der Lage sind, etwa bestehende Erstattungsansprüche gegen den Mitunternehmer durchzusetzen (Senatsurteile vom 7. Mai 1987 IV R 33/85, BFH/NV 1987, 775; vom 14. Dezember 2000 IV R 16/00, BFHE 194, 151, BStBl II 2001, 238).
  • BFH, 24.10.1996 - IV R 90/94

    Kein Anwachsungsgewinn für verbleibende Gesellschafter bei nachträglicher

    Mehr- oder Mindergewinne, die sich aufgrund abweichender Berechnungen der Finanzbehörde gegenüber der von den Gesellschaftern beschlossenen Bilanz ergeben, sind grundsätzlich nach dem bestehenden Gewinnverteilungsschlüssel auf die Gesellschafter zu verteilen (BFH-Beschlüsse vom 10. November 1980 GrS 1/79, BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164, 168; vom 10. Oktober 1985 IV B 30/85, BFHE 144, 395, BStBl II 1986, 68, 70; Urteil vom 7. Mai 1987 IV R 33/85, BFH/NV 1987, 775).
  • BFH, 22.09.1994 - IV R 41/93

    Verlust bei Veruntreuung

    Soweit Gegenstand der Veruntreuung Gelder waren, die der KG zuvor als Betriebseinnahmen von Dritten zugeflossen sind, wird den Belangen des Klägers dadurch Rechnung getragen, daß ein insoweit angenommener Gewinn der Gesellschaft ausschließlich dem B zugerechnet wird (vgl. Urteil in BFHE 93, 218, BStBl II 1968, 746, und Senatsurteil vom 7. Mai 1985 IV R 33/85, BFH/NV 1987, 775).
  • FG Baden-Württemberg, 10.01.2000 - 12 K 43/99

    Verteilung des Mehrgewinns einer Personengesellschaft aufgrund einer

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  • FG Düsseldorf, 26.04.2018 - 11 K 789/14

    Klage gegen die Zurechnung von Gewinnanteilen aus einer früheren Tätigkeit als

    (BFH Urteil vom 22.6.2006 IV R 56/04, BStBl. II 2006, 838 mit klarstellendem Verweis auf BFH vom 7.5.1987 IV R 33/85, BFH/NV 1987, 775).
  • BFH, 23.06.1999 - IV B 13/99

    Mehrgewinnverteilung bei Mitunternehmerschaft

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist der durch eine Betriebsprüfung nachträglich festgestellte Mehrgewinn einer Personengesellschaft grundsätzlich allen Gesellschaftern nach dem vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen (Senatsurteile vom 7. Mai 1987 IV R 33/85, BFH/NV 1987, 775, m.w.N., und vom 24. Oktober 1996 IV R 90/94, BFHE 181, 476, BStBl II 1997, 241).
  • FG München, 23.01.2009 - 1 K 561/04

    Ermessensausübung bei der Änderung einer vorläufigen Gewinnfeststellung -

    Von diesem Grundsatz ist jedoch dann abzuweichen, wenn etwa die nach einer Außenprüfung festgestellten Mehrgewinne ausschließlich einem Gesellschafter zugute gekommen sind, weder die Gesellschaft noch die anderen Gesellschafter in der Lage sind, etwa bestehende Erstattungsansprüche gegen den Mitunternehmer durchzusetzen, z.B. wegen dessen Vermögenslosigkeit, und - bei zwischenzeitlicher Auflösung und Beendigung der Gesellschaft - ein wegen der Mehrgewinne etwa bestehender erhöhter Auseinandersetzungsanspruch der anderen (früheren) Gesellschafter nicht mehr durchgesetzt werden kann (BFH-Urteil vom 7. Mai 1987 IV R 33/85, BFH/NV 1987, 775).
  • BFH, 10.12.1997 - VIII B 17/97

    Vorliegen eines groben Verschulden hinsichtlich einer nachträglich bekannt

  • FG München, 26.11.2009 - 11 K 3053/06

    Keine vGA bei Zuwendungen einer GmbH an den mittelbar beteiligten Geschäftsführer

  • FG Nürnberg, 28.06.2006 - V 426/01

    Keine Anfechtung einer tatsächlichen Verständigung wegen Irrtums

  • FG Baden-Württemberg, 14.11.2002 - 10 K 111/96

    Zurechnung von Bonuszahlungen und Rückvergütungen aus Überfakturierungen einer

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