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   BFH, 28.09.1987 - V B 106/86   

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https://dejure.org/1987,9171
BFH, 28.09.1987 - V B 106/86 (https://dejure.org/1987,9171)
BFH, Entscheidung vom 28.09.1987 - V B 106/86 (https://dejure.org/1987,9171)
BFH, Entscheidung vom 28. September 1987 - V B 106/86 (https://dejure.org/1987,9171)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen unter denen die Rechtmäßigkeit eines Bescheides für ernstlich zweifelhaft gehalten werden darf - Begriff des Beförderungsmittels

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1988, 339
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 08.12.1983 - V S 13/83
    Auszug aus BFH, 28.09.1987 - V B 106/86
    Das FG Hamburg habe im Urteil vom 11. August 1982 V 37/81 (UR 1983, 60), ebenso wie der BFH in seinem Beschluß vom 8. Dezember 1983 V S 13/83 (UR 1984, 122) diese Frage bejaht.
  • FG Schleswig-Holstein, 30.06.1983 - IV 204/81
    Auszug aus BFH, 28.09.1987 - V B 106/86
    Demgegenüber stelle das FG Schleswig-Holstein die Beantwortung - entgegen der Ansicht in seinem Urteil vom 30. Juni 1983 IV 204/81 (UR 1983, 211) - nunmehr auf den Hauptzweck der Verwendung der Segelyachten durch die Mieter ab und sei in seinem Urteil vom 29. September 1983 IV 78/83 (UR 1984, 33) und in seinem Beschluß vom 4. März 1985 IV 44/84 (UR 1986, 125) der Meinung, daß Segelyachten in erster Linie als Sport- und Freizeitgeräte verwendet würden und daß der Ortswechsel bloß eine zwangsläufige Folge der Bewegung und keine Beförderung i. S. des UStG 1980 sei.
  • FG Hamburg, 11.08.1982 - V 37/81
    Auszug aus BFH, 28.09.1987 - V B 106/86
    Das FG Hamburg habe im Urteil vom 11. August 1982 V 37/81 (UR 1983, 60), ebenso wie der BFH in seinem Beschluß vom 8. Dezember 1983 V S 13/83 (UR 1984, 122) diese Frage bejaht.
  • FG Schleswig-Holstein, 04.03.1985 - IV 44/84
    Auszug aus BFH, 28.09.1987 - V B 106/86
    Demgegenüber stelle das FG Schleswig-Holstein die Beantwortung - entgegen der Ansicht in seinem Urteil vom 30. Juni 1983 IV 204/81 (UR 1983, 211) - nunmehr auf den Hauptzweck der Verwendung der Segelyachten durch die Mieter ab und sei in seinem Urteil vom 29. September 1983 IV 78/83 (UR 1984, 33) und in seinem Beschluß vom 4. März 1985 IV 44/84 (UR 1986, 125) der Meinung, daß Segelyachten in erster Linie als Sport- und Freizeitgeräte verwendet würden und daß der Ortswechsel bloß eine zwangsläufige Folge der Bewegung und keine Beförderung i. S. des UStG 1980 sei.
  • FG Schleswig-Holstein, 29.09.1983 - IV 78/83
    Auszug aus BFH, 28.09.1987 - V B 106/86
    Demgegenüber stelle das FG Schleswig-Holstein die Beantwortung - entgegen der Ansicht in seinem Urteil vom 30. Juni 1983 IV 204/81 (UR 1983, 211) - nunmehr auf den Hauptzweck der Verwendung der Segelyachten durch die Mieter ab und sei in seinem Urteil vom 29. September 1983 IV 78/83 (UR 1984, 33) und in seinem Beschluß vom 4. März 1985 IV 44/84 (UR 1986, 125) der Meinung, daß Segelyachten in erster Linie als Sport- und Freizeitgeräte verwendet würden und daß der Ortswechsel bloß eine zwangsläufige Folge der Bewegung und keine Beförderung i. S. des UStG 1980 sei.
  • BFH, 02.03.2011 - XI R 25/09

    Hochseeangelreisen als einheitliche Beförderungsleistung

    Die Tatsache der Beförderung durch ein dafür geeignetes Fahrzeug entfällt nicht, wenn das Motiv nicht in dem wirtschaftlichen Nutzen einer Beförderung zu sehen ist, sondern in der sportlichen Betätigung oder in anderen Gründen der Freizeitgestaltung (BFH-Beschlüsse vom 8. Dezember 1983 V S 13/83, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1984, 122, und vom 28. September 1987 V B 106/86, BFH/NV 1988, 339).

    b) Soweit das FG im Streitfall eine Beförderungsleistung mit der Begründung abgelehnt hat, es komme den Kunden auf das Erlebnis an, auf hoher See in bestimmten Fanggebieten das Angeln auszuüben, steht dies im Widerspruch zur dargelegten Rechtsprechung, wonach es eine Beförderungsleistung nicht ausschließt, wenn das Motiv der Reise nicht in dem wirtschaftlichen Nutzen einer Beförderung zu sehen ist, sondern in der sportlichen Betätigung oder in anderen Gründen der Freizeitgestaltung (BFH-Beschluss in BFH/NV 1988, 339).

  • BFH, 08.11.2011 - XI B 58/11

    Rennsportfahrzeug als "Beförderungsmittel" im umsatzsteuerrechtlichen Sinne

    aa) Nach der Rechtsprechung des BFH zu § 3a UStG liegt ein Beförderungsmittel vor, wenn es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, das der Beförderung von Menschen und Gegenständen dient (BFH-Beschlüsse vom 8. Dezember 1983 V S 13/83, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1984, 122; vom 28. September 1987 V B 106/86, BFH/NV 1988, 339).

    Auch der Eigentransport fällt unter den Begriff der Beförderung (BFH-Beschlüsse in UR 1984, 122, und in BFH/NV 1988, 339).

    Die Tatsache der Beförderung durch ein dafür geeignetes Fahrzeug entfällt nicht, wenn das Motiv nicht in dem wirtschaftlichen Nutzen einer Beförderung zu sehen ist, sondern in der sportlichen Betätigung oder in anderen Gründen der Freizeitgestaltung (BFH-Beschlüsse in UR 1984, 122; in BFH/NV 1988, 339; vgl. auch Senatsurteil vom 2. März 2011 XI R 25/09, BFHE 233, 348, BStBl II 2011, 737).

    Der Ort einer sonstigen Leistung durch Vermietung eines Beförderungsmittels bestimmt sich nach § 3a Abs. 1 UStG und damit nach dem Sitz des leistenden Unternehmers (BFH-Beschlüsse in UR 1984, 122, und in BFH/NV 1988, 339).

  • FG Nürnberg, 27.03.2012 - 2 K 854/10

    Ermäßigter Steuersatz für sog. Kombifahrten mit dem Schiff

    Die Tatsache der Beförderung durch ein dafür geeignetes Fahrzeug entfällt nicht, wenn das Motiv nicht in dem wirtschaftlichen Nutzen einer Beförderung zu sehen ist, sondern in der sportlichen Betätigung oder in anderen Gründen der Freizeitgestaltung (BFH-Beschlüsse vom 08.12.1983 V S 13/83, UR 1984, 122 und vom 28.09.1987 V B 106/86, BFH/NV 1988, 339).
  • BFH, 18.03.1988 - V B 43/85

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Umsatzsteuerbescheides über die

    In seinem nicht zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 28. September 1987 V B 106/86, hat der Senat ausgeführt, daß er an der im Beschluß in UR 1984, 122, dargelegten Rechtsauffassung auch nach Überprüfung aufgrund der Entscheidungen des Schleswig-Holsteinischen FG in UR 1984, 33 und vom 4. März 1985 IV 44/84 (UR 1986, 125) festhalte.
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