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   BFH, 19.01.1988 - VII R 74/85   

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https://dejure.org/1988,4019
BFH, 19.01.1988 - VII R 74/85 (https://dejure.org/1988,4019)
BFH, Entscheidung vom 19.01.1988 - VII R 74/85 (https://dejure.org/1988,4019)
BFH, Entscheidung vom 19. Januar 1988 - VII R 74/85 (https://dejure.org/1988,4019)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1988, 479
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 16.03.1982 - VII R 105/79

    Es liegt keine Übereignung i. S. von § 116 RAO vor, wenn wesentliche

    Auszug aus BFH, 19.01.1988 - VII R 74/85
    Gehören zu den wesentlichen Grundlagen des Unternehmens des Steuerschuldners in dessen Eigentum stehende bewegliche Sachen oder Grundstücke, so müssen diese zur Erfüllung der haftungsbegründenden Voraussetzungen des § 75 AO 1977 nach den Vorschriften des BGB an den Erwerber übereignet werden (vgl. Urteil des BFH vom 16. März 1982 VII R 105/79, BFHE 135, 239, BStBl II 1982, 483).

    Beide Vorgänge können selbst unter Berücksichtigung der Auffassung, daß eine Übertragung eines Unternehmens im Ganzen nach § 75 AO 1977 unter bestimmten Voraussetzungen auch in Teilakten möglich ist - vgl. das genannte Urteil in BFHE 135, 239, BStBl II 1982, 483, dritter Absatz a. E. - hier nicht als einheitlicher Übertragungsakt behandelt werden.

  • BFH, 25.11.1965 - V 173/63 U
    Auszug aus BFH, 19.01.1988 - VII R 74/85
    Maßgebender Zeitpunkt für die Frage, ob die wesentlichen Grundlagen eines Unternehmens auf den Erwerber übergegangen sind, ist derjenige der Übereignung (vgl. auch v. Wallis in Hübschmann / Hepp / Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 1. bis 6. Aufl., § 116 AO Anm. 5; Kühn / Kutter / Hofmann, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 15. Aufl., § 75 AO 1977 Anm. 3 d - S. 189 - BFH-Urteil vom 25. November 1965 V 173/63 U, BStBl III 1966, 333).
  • BFH, 20.07.1967 - V 240/64

    Ausschluss einer Übereignung durch Übernahme von Einrichtungsgegenständen und

    Auszug aus BFH, 19.01.1988 - VII R 74/85
    Wesentlich ist es, daß das Unternehmen aus einer Hand in die Hand eines anderen übergeht (vgl. Urteile des BFH vom 3. Oktober 1963 V 50/61, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Reichsabgabenordnung, § 116, Rechtsspruch 19, und vom 20. Juli 1967 V 240/64, StRK, Reichsabgabenordnung, § 116, Rechtsspruch 24).
  • BFH, 03.10.1963 - V 50/61
    Auszug aus BFH, 19.01.1988 - VII R 74/85
    Wesentlich ist es, daß das Unternehmen aus einer Hand in die Hand eines anderen übergeht (vgl. Urteile des BFH vom 3. Oktober 1963 V 50/61, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Reichsabgabenordnung, § 116, Rechtsspruch 19, und vom 20. Juli 1967 V 240/64, StRK, Reichsabgabenordnung, § 116, Rechtsspruch 24).
  • FG Köln, 02.09.2011 - 4 K 2375/10

    Haftung für Steuerschulden aufgrund Betriebsübernahme

    Maßgeblich sei demnach, ob das gesamte lebende Unternehmen in einer Weise übergehe, dass das Geschäft wie bisher weitergeführt werden könne, ohne dass der Erwerber nennenswerte finanzielle Aufwendungen tätigen müsse (vgl. Schwarz, Kommentar zur AO, Rz. 12 zu § 75 AO mit Hinweis auf die BFH-Urteile vom 19.01.1988, VII R 74/85, BFH/NV 1988, 479 sowie vom 07.11.2002, VII R 11/01, BStBl II 2003, 226).
  • BFH, 07.11.2002 - VII R 11/01

    Haftung des Betriebsübernehmers nach § 75 AO

    Eine Übereignung eines Unternehmens im Ganzen setzt also zwar den Übergang des gesamten lebenden Unternehmens voraus, d.h. den Übergang der durch das Unternehmen repräsentierten organischen Zusammenfassung von Einrichtungen und dauernden Maßnahmen, die dem Unternehmen dienen oder mindestens seine wesentlichen Grundlagen ausmachen, so dass der Erwerber das Unternehmen ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen fortführen kann (Urteile des erkennenden Senats vom 18. März 1986 VII R 146/81, BFHE 146, 492, BStBl II 1986, 589, 591; vom 27. Mai 1986 VII R 183/83, BFHE 146, 505, BStBl II 1986, 654; vom 19. Januar 1988 VII R 74/85, BFH/NV 1988, 479, und vom 11. Mai 1993 VII R 86/92, BFHE 171, 27, BStBl II 1993, 700).

    Der erkennende Senat hält an diesem vom BFH in dem Urteil vom 25. November 1965 V 173/63 U (BStBl III 1966, 333) aufgestellten und vom Senat in den Urteilen vom 24. Februar 1987 VII R 163/84 (BFH/NV 1987, 750), in BFH/NV 1988, 479, und vom 21. Februar 1989 VII R 164/85 (BFH/NV 1989, 617) bestätigten Rechtssatz fest.

    Voraussetzung für eine Unternehmensübertragung im Ganzen ist insofern lediglich, dass der Erwerber das Unternehmen ohne nennenswerte Investitionen fortführen könnte (ständige Rechtsprechung; z.B. Urteile des Senats in BFHE 146, 505, BStBl II 1986, 654; in BFH/NV 1988, 479, und in BFHE 171, 27, BStBl II 1993, 700), wenn er dies wollte (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. März 1993 8 C 20.90, Neue Juristische Wochenschrift 1993, 2453; vgl. auch Urteil des Senats vom 13. Januar 1987 VII R 47/85, BFH/NV 1988, 1), und dass zwischen dem bisherigen Unternehmen und dem vom Erwerber geführten Identität besteht.

  • BFH, 03.05.1994 - VII B 265/93

    Haftung des Erwerbers für bestimmte Betriebssteuern und Steuerabzugsbeträge des

    Die Übereignung durch einen Dritten oder auf einen Dritten reicht für den Haftungstatbestand auch dann nicht aus, wenn der Dritte dem Erwerber die Nutzung der übertragenen Gegenstände gestattet (vgl. Urteile des Senats vom 16. März 1982 VII R 105/79, BFHE 135, 239, BStBl II 1982, 483; vom 18. März 1986 VII R 146/81, BFHE 146, 492, BStBl II 1986, 589, und vom 19. Januar 1988 VII R 74/85, BFH/NV 1988, 479).

    Wie der Senat entschieden hat, greift die Erwerberhaftung nach § 75 AO 1977 nicht ein, wenn das zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehörende Inventar eines Unternehmens unmittelbar von einem Dritten auf den Erwerber übereignet wird (vgl. Urteile vom 24. Februar 1987 VII R 163/84, BFH/NV 1987, 750, und in BFH/NV 1988, 479; ebenso Tipke/Kruse, a.a.O., § 75 AO 1977 Tz. 8).

    Der Streitfall unterscheidet sich von der in derartigen Fällen nach § 75 AO 1977 möglichen Übereignung einer eigentümerähnlichen Rechtsposition durch den Betriebsveräußerer dadurch, daß hier der Kläger nicht lediglich in die Rechtsposition des I als wirtschaftlicher Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigter der im zivilrechtlichen Eigentum seiner Ehefrau stehenden Einrichtungsgegenstände - ggf. unter Mitwirkung des I, wie das FG angenommen hat - eingetreten ist, sondern daß ihm von der Ehefrau des I als Dritter das bürgerlich-rechtliche Eigentum - und damit eine andere Rechtsposition als sie der I besaß - an den Gegenständen übertragen worden ist (vgl. Senat in BFH/NV 1988, 479, 480).

  • BFH, 10.12.1991 - VII R 57/89

    Haftung des Erwerbers eines Unternehmens für bestimmte Betriebssteuern und

    Es liegt somit kein Fall des Erwerbs vom Sicherungseigentümer oder Vorbehaltseigentümer als Dritten vor, für den der Senat die Haftung nach § 75 AO 1977 abgelehnt hat, wenn der Erwerb erst nach Einstellung des früheren und Eröffnung des späteren Betriebs erfolgt ist (Urteil vom 19. Januar 1988 VII R 74/85, BFH/NV 1988, 479).

    Im übrigen können die wesentlichen Grundlagen eines Unternehmens auch dann i. S. des § 75 AO 1977 übereignet werden, wenn sie einem Dritten zur Sicherung übereignet sind oder unter Eigentumsvorbehalt stehen, der Erwerber aber vollen Umfangs in die Rechte des Sicherungsgebers (Vorbehaltskäufers) einrückt und wie dieser wirtschaftlicher Eigentümer des Sicherungsguts (Vorbehaltsguts) wird (vgl. Urteile des Senats in BFH/NV 1986, 64, und in BFH/NV 1988, 479, 480; Tipke / Kruse, a. a. O., § 75 AO 1977 Tz. 8).

  • BVerwG, 12.03.1993 - 8 C 20.90

    Rechtsweg - Gewerbesteuermeßbescheid - Beschwer - Zeitpunkt - Haftungsschuldner -

    Haftungsbegründender Tatbestand nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 RAO ist die Übereignung des Unternehmens der KG als organisatorische Zusammenfassung von persönlichen und sachlichen Mitteln zur Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke (vgl. BFH in BStBl II 1974, 145; 1980, 258 und BFH/NV 1988, 479).
  • FG Baden-Württemberg, 09.12.1992 - 2 K 35/88
    Die Übereigung eines Unternehmens bedeutet nach dieser Vorschrift zumindest die Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen, so daß der Erwerber das Unternehmen ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen fortführen kann (ständige Rechtsprechung vgl. z.B. BFH-Urteil vom 19. Januar 1988 VII R 74/85, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1988, 479).

    Auch im Sicherungseigentum stehende Gegenstände können i.S. von § 75 AO übereignet werden (BFH-Urteil vom 19. Januar 1988 VII R 75/85, BFH/NV 1988, 479).

    Etwas anderes gilt, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen im Sicherungs- bzw. Vorbehaltseigentum Dritter standen (BFH-Urteil vom 19. Januar 1988 VII R 74/85, aaO.).

  • BFH, 11.05.1993 - VII R 86/92

    Der Erwerber eines Grundstücks mit einem an einen Dritten umsatzsteuerpflichtig

    Die Übereignung eines Unternehmens im ganzen - § 75 Abs. 1 AO 1977 - besteht in dem Übergang des gesamten lebenden Unternehmens, d. h. der durch das Unternehmen repräsentierten organischen Zusammenfassung von Einrichtungen und dauernden Maßnahmen, die dem Unternehmen dienen oder zumindest seine wesentlichen Grundlagen ausmachen, so daß der Erwerber das Unternehmen ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen fortführen kann (ständige Rechtsprechung; z. B. Senat, Urteile vom 27. Mai 1986 VII R 183/83, BFHE 146, 505, BStBl II 1986, 654, und vom 19. Januar 1988 VII R 74/85, BFH/NV 1988, 479).
  • BFH, 17.09.1991 - VII R 72/88

    Steuerrechtliches Eintreten des Erwerbers eines Handelsgeschäftes unter Lebenden

    Im übrigen sei auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hinzuweisen, der zu § 75 AO 1977 entschieden habe, daß eine Betriebsübereignung durch den Unternehmer nicht vorliege, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen im Sicherungs- oder Vorbehaltseigentum Dritter gestanden hätten und von diesen übereignet worden seien (vgl. Urteil vom 19. Januar 1988 VII R 74/85, BFH/NV 1988, 479).

    Der Senat setzt sich mit dieser Entscheidung nicht in Widerspruch zu seiner Auffassung, daß eine Betriebsübereignung nach § 75 AO 1977 nicht vorliegt, wenn bei Einstellung des früheren Betriebs wesentliche Betriebsgrundlagen teils im Sicherungseigentum, teils im Vorbehaltseigentum Dritter gestanden haben und von diesen nach der Eröffnung des späteren Betriebs an den neuen Betriebsinhaber veräußert worden sind (Senatsurteil vom 19. Januar 1988 VII R 74/85, BFH/NV 1988, 479).

  • FG Köln, 01.10.2010 - 5 K 2567/06

    Vorsteuerberichtigung; GiG

    Die Übereignung eines Unternehmens im Ganzen setze den Übergang des gesamten lebenden Unternehmens, d.h. der durch das Unternehmen repräsentierten organischen Zusammenfassung von Einrichtungen und dauernden Maßnahmen, die dem Unternehmen dienen oder zumindest seine wesentlichen Grundlagen ausmachen, so dass der Erwerber das Unternehmen ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen fortführen könne (Urteile des Bundesfinanzhofes - BFH - vom 27.05.1986 VII R 183/83, BStBl II 1986, 654; vom 19.01.1988 VII R 74/85, BFH/NV 1988, 479).
  • FG Bremen, 09.06.2004 - 2 K 279/03

    Haftung nach § 75 AO 1977 bei Übernahme eines Teilbetriebes im Ganzen

    Voraussetzung für eine Unternehmensübertragung im Ganzen sei insofern lediglich, dass der Erwerber das Unternehmen ohne nennenswerte Investitionen fortführen könnte, wenn er dies wollte, und dass zwischen dem bisherigen Unternehmen und dem vom Erwerber geführten Identität bestehe (ständige Rechtsprechung - z. B. BFH-Urteil vom 27. Mai 1986 VII R 183/83, BFHE 146, 505, BStBI II 1986, 654; BFH-Urteil vom 19. Januar 1988 VII R 74/85 in BFH/NV 1988, 479; BFH-Urteil vom 11. Mai 1993 VII R 86/92, BFHE 171, 27, BStBI II 1993, 700; zum Unternehmensbegriff vgl. BFH-Beschluss vom 07. März 1996 VII B 242/95, BFH/NV 1996, 726).
  • FG Baden-Württemberg, 27.02.2002 - 2 K 170/99

    Haftung wegen Betriebsübernahme auch bei zeitnaher Weiterveräußerung des

  • FG Niedersachsen, 21.10.1999 - 11 K 101/97

    Rechtmäßigkeit der Haftung für Steuerschulden nach Betriebsübernahme; Übergang

  • FG München, 09.11.2006 - 14 K 5014/03

    Voraussetzungen für eine die Haftung begründende Betriebsübernahme; Haftung des

  • FG Saarland, 23.06.1994 - 2 K 146/92
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