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   BFH, 09.02.1988 - III R 180/82   

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https://dejure.org/1988,1657
BFH, 09.02.1988 - III R 180/82 (https://dejure.org/1988,1657)
BFH, Entscheidung vom 09.02.1988 - III R 180/82 (https://dejure.org/1988,1657)
BFH, Entscheidung vom 09. Februar 1988 - III R 180/82 (https://dejure.org/1988,1657)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1988, 509
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 23.03.1976 - VII R 106/73

    Übergang zum Feststellungsbegehren - Zulässigkeit im Revisionsverfahren - Kläger

    Auszug aus BFH, 09.02.1988 - III R 180/82
    Der Senat verweist insoweit lediglich darauf, daß sich mit dem Übergang der Kläger zur Feststellungsklage nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO auch der Streitgegenstand änderte (vgl. dazu u. a. das BFH-Urteil vom 23. März 1976 VII R 106/73, BFHE 118, 503, BStBl II 1976, 459, letzter Absatz der Entscheidungsgründe).
  • BFH, 15.05.1981 - VI R 212/78

    Prozeßvollmacht - Finanzgericht

    Auszug aus BFH, 09.02.1988 - III R 180/82
    Wird die Vollmachtsurkunde nicht vorgelegt, ist der betreffende Rechtsbehelf wegen Fehlens einer Prozeßvoraussetzung unzulässig (vgl. z. B. das Urteil des BFH vom 15. Mai 1981 VI R 212/78, BFHE 133, 344, BStBl II 1981, 678).
  • BFH, 18.02.1987 - II R 213/84

    Verfahren - Prozeßvollmacht - Rechtsanwalt - Frist - Kopie

    Auszug aus BFH, 09.02.1988 - III R 180/82
    Die Kopie der Vollmacht vom 19. Juli 1980 erfüllt außerdem nicht die Voraussetzung der "Schriftlichkeit" (§ 62 Abs. 3 Satz 1 FGO; siehe auch das BFH-Urteil vom 18. Februar 1987 II R 213/84, BFHE 149, 19, BStBl II 1987, 392).
  • BFH, 19.04.1968 - III B 85/67

    Zulässigkeit einer Beschwerde bei Fehlen der Einreichung einer Vollmacht

    Auszug aus BFH, 09.02.1988 - III R 180/82
    Er hat die erfolglose Prozeßführung veranlaßt, ohne dazu von den Klägern eindeutig und zweifelsfrei beauftragt gewesen zu sein (vgl. hierzu schon den Beschluß des erkennenden Senats vom 19. April 1968 III B 85/67, BFHE 92, 173, BStBl II 1968, 473).
  • BFH, 28.09.1987 - III B 100/86

    Anforderungen an eine schriftlich erteilte Prozessvollmacht - Auswirkungen der

    Auszug aus BFH, 09.02.1988 - III R 180/82
    Eine ordnungsgemäße Prozeßvollmacht muß eindeutig erkennen lassen, welche Prozeßhandlungen der Bevollmächtigte vornehmen darf (Beschluß des erkennenden Senats vom 28. September 1987 III B 100/86, nicht veröffentlicht - NV -).
  • BFH, 03.10.1984 - VII E 2/84
    Auszug aus BFH, 09.02.1988 - III R 180/82
    Die dem Gericht vorzulegende Vollmacht muß sich daher auch - sofern keine Generalvollmacht vorliegt - auf das konkrete gerichtliche Verfahren beziehen (so auch BFH-Beschluß vom 3. Oktober 1984 VII E 2/84, NV).
  • BFH, 17.07.1984 - VIII R 20/82

    Vollmachtsurkunde - Sachentscheidungsvoraussetzungen - Mangelhafte

    Auszug aus BFH, 09.02.1988 - III R 180/82
    Eine schriftliche Prozeßvollmacht ist ihrem Wesen entsprechend dann mit wesentlichen Mängeln behaftet, wenn sie nicht erkennen läßt, wer bevollmächtigt ist, wer bevollmächtigt hat und wozu bevollmächtigt wurde (Urteil des BFH vom 17. Juli 1984 VIII R 20/82, BFHE 141, 463, BStBl II 1984, 802).
  • BSG, 13.12.2000 - B 6 KA 29/00 R

    Prozeßvollmacht in den Verwaltungsakten

    Wenn er auf diesen Hinweis nicht reagiert und die Auffassung des Gerichts für unbeachtlich gehalten habe, sei er bewußt das Risiko der Verwerfung seiner Revision als unzulässig eingegangen; deshalb sei sein Anspruch auf faire Gestaltung des gerichtlichen Verfahrens nicht verletzt (BVerfG , Beschluß vom 15. Juli 1988 - 1 BvR 599/88 - zu BFH vom 9. Februar 1988 - III R 180/82 -, ebenfalls mit Auferlegung einer Mißbrauchsgebühr).
  • BFH, 15.03.1991 - III R 112/89

    Auslegung einer Prozeßvollmacht; Vorlage einer neuen Vollmachtsurkunde bei

    Das FG wies den Prozeßbevollmächtigten darauf hin, daß die vorgelegte Vollmacht nicht den Anforderungen entspreche, die der Bundesfinanzhof (BFH) in dem Beschluß des erkennenden Senats vom 9. Februar 1988 III R 180/82 (BFH/NV 1988, 509) an eine wirksame Prozeßvollmacht gestellt habe.

    a) Nach der Rechtsprechung des BFH muß eine ordnungsgemäße Vollmacht erkennen lassen, wer bevollmächtigt hat, wer bevollmächtigt ist und wozu bevollmächtigt wurde (Urteile vom 17. Juli 1984 VIII R 20/82, BFHE 141, 463, BStBl II 1984, 802, und vom 10. März 1988 IV R 218/85, BFHE 153, 195, BStBl II 1988, 731, sowie Beschlüsse des erkennenden Senats vom 28. September 1987 III B 100/86, BFH/NV 1988, 183, und in BFH/NV 1988, 509).

    Aus diesem Grunde hat der erkennende Senat in dem Beschluß in BFH/NV 1988, 509 die Ordnungsmäßigkeit einer dem Wortlaut nach zu einer umfassenden Vertretung ermächtigenden Vollmacht verneint, weil unter den besonderen Umständen des zugrunde liegenden Falles nicht auszuschließen war, daß die Vollmacht in bezug auf das Verwaltungsverfahren für einen ganz anderen Veranlagungszeitraum erteilt worden war.

  • BFH, 20.04.1994 - X B 45/93

    Vorlage ordnungsgemäßer Prozessvollmacht durch Steuerberater in

    Auf eine entsprechende Aufforderung des FG, eine Prozeßvollmacht vorzulegen, die den im Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. Februar 1988 III R 180/82 (BFH/NV 1988, 509) bezeichneten Anforderungen entspricht, hat er eine weitere Vollmachtsurkunde nachgereicht, die sich von der zuvor beschriebenen Vollmacht dadurch unterschied, daß in einer von der Unterschrift verschiedenen Handschrift neben der Überschrift "Vollmacht" der Zusatz "für 2 K 328/86" und neben der Unterschrift das Datum "30.6.89" angebracht war.

    Die Prozeßvollmacht muß -- sofern keine Generalvollmacht vorliegt -- einen hinreichend konkreten Bezug auf das konkrete Verfahren haben, um dem Gericht eine Überprüfung zu ermöglichen, ob die Vollmacht auch tatsächlich die Prozeßführung abdeckt (z. B. BFH in BFH/NV 1988, 509, 510; in BFHE 164, 210, 213, BStBl II 1991, 726).

    Genügt eine Vollmacht den beschriebenen Anforderungen nicht und wird der Mangel nicht oder nicht rechtzeitig behoben, ist der betreffende Rechtsbehelf wegen Fehlens einer Sachentscheidungsvoraussetzung unzulässig (vgl. z. B. BFH in BFH/NV 1988, 509, 510; BFH-Urteil vom 23. April 1992 IV R 42/90, BFHE 168, 203, 205, BStBl II 1992, 914 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 62 Anm. 37).

    Eine Vollmachtsurkunde, der -- wie im Streitfall -- wesentliche Angaben fehlen, genügt dann nicht als Nachweis i. S. des § 62 Abs. 3 FGO, wenn berechtigte Zweifel an der Berechtigung zur jeweiligen Prozeßführung bestehen (BFH in BFHE 164, 210, 214, BStBl II 1991, 726; in BFH/NV 1988, 509, und BFH-Urteil vom 15. November 1991 VI R 3/90, BFH/NV 1992, 608; vgl. auch BFH in BFHE 168, 203, 206, BStBl II 1992, 914, und BFH-Urteile vom 20. September 1991 III R 33/90, BFH/NV 1992, 520, und III R 118/89, BFH/NV 1992, 521).

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