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   BFH, 29.09.1987 - VII B 98/87   

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https://dejure.org/1987,7697
BFH, 29.09.1987 - VII B 98/87 (https://dejure.org/1987,7697)
BFH, Entscheidung vom 29.09.1987 - VII B 98/87 (https://dejure.org/1987,7697)
BFH, Entscheidung vom 29. September 1987 - VII B 98/87 (https://dejure.org/1987,7697)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1988, 66
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 28.10.1986 - VII R 41/86
    Auszug aus BFH, 29.09.1987 - VII B 98/87
    Das HZA begründet seine Beschwerde - der das FG nicht abgeholfen hat - wie folgt: Nach dem Urteil des Senats vom 28. Oktober 1986 VII R 41/86 (BFHE 148, 84) seien auch Nichtvermarkter gehalten, bei der Landesstelle die Ausstellung einer Härtefallbescheinigung entsprechend § 9 Abs. 2 MGVO zu beantragen.

    Zur Begründung verweist der Senat auf sein Urteil in BFHE 148, 84 (vgl. auch Recht der Internationalen Wirtschaft 1987, 71), in dem er sich auch mit den Argumenten der Vorentscheidung auseinandergesetzt hat.

    Wie er in seinem Urteil in BFHE 148, 84, 87 näher begründet hat, beschränkt die Regelung des § 9 Abs. 2 Nr. 1 MGVO das Bescheinigungserfordernis nicht auf bestimmte ausdrückliche und abschließend dargestellte Regelungen des Gemeinschaftsrechts.

    Diese Auslegung des § 9 Abs. 2 Nr. 1 MGVO ist auch aus den in BFHE 148, 84, 87 genannten Gründen sinnvoll; denn falls mit den Antragstellern von der Existenz eines ungeschriebenen allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Härtefalltatbestandes für Nichtvermarkter auszugehen wäre, müßte dieser mit Sicherheit gewisse agrarspezifische Einschränkungen und Kautelen enthalten, deren Vorliegen zweckmäßigerweise von den sachverständigen örtlichen Landesbehörden bescheinigt werden sollte.

    Diese Voraussetzung ist hier aber, wie sich aus den obigen Ausführungen und dem Senatsurteil in BFHE 148, 84 ergibt, nicht erfüllt.

  • BFH, 18.02.1986 - VII B 114/85

    Aufnahme eines Betriebs zur Milcherzeugung nach Investitionen - Berechnung einer

    Auszug aus BFH, 29.09.1987 - VII B 98/87
    Der Senat hat diese Frage bisher zwar unentschieden gelassen (vgl. Beschluß vom 18. Februar 1986 VII B 114/85, BFHE 146, 1).

    Wegen der vom Senat in der Entscheidung in BFHE 146, 1 näher begründeten Vergleichbarkeit eines negativen Gewinnfeststellungsbescheides mit einem negativen Referenzmengen-Feststellungsbescheid folgt der Senat auch für einen solchen Bescheid der Auffassung des Großen Senats (vgl. auch Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 26. Mai 1986 3 V 7/86, Entscheidungen der Finanzgerichte 1986, 461).

    Eine solche Aussetzung wäre nur zulässig, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes nicht ausgeschlossen werden könnten (vgl. BFHE 146, 1, 3 ff., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

  • FG Rheinland-Pfalz, 26.05.1986 - 3 V 7/86
    Auszug aus BFH, 29.09.1987 - VII B 98/87
    Wegen der vom Senat in der Entscheidung in BFHE 146, 1 näher begründeten Vergleichbarkeit eines negativen Gewinnfeststellungsbescheides mit einem negativen Referenzmengen-Feststellungsbescheid folgt der Senat auch für einen solchen Bescheid der Auffassung des Großen Senats (vgl. auch Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 26. Mai 1986 3 V 7/86, Entscheidungen der Finanzgerichte 1986, 461).
  • BFH, 17.01.1985 - IV B 65/84

    Negativer Gewinnfeststellungsbescheid - Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung der

    Auszug aus BFH, 29.09.1987 - VII B 98/87
    Die Gründe, die es nach der Rechtsprechung des BFH (Beschluß vom 17. Januar 1985 IV B 65/84, BFHE 143, 10, BStBl II 1985, 299) rechtfertigten, bei einem negativen Feststellungsbescheid vorläufigen Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung zu gewähren, griffen unabhängig davon durch, ob für die in einem Grundlagenbescheid zu treffende Entscheidung über einzelne Besteuerungsgrundlagen der Steuerbehörde ein Ermessensspielraum eingeräumt sei.
  • FG München, 11.06.1986 - III 47/85
    Auszug aus BFH, 29.09.1987 - VII B 98/87
    Das HZA habe zu Unrecht die Zuteilung einer "zusätzlichen Referenzmenge" von der Voraussetzung abhängig gemacht, daß den Antragstellern bereits eine Referenzmenge zustehe (vgl. Beschluß des FG München vom 11. Juni 1986 III 47/85, Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern - ZfZ - 1986, 278).
  • OVG Hamburg, 23.11.1993 - Bf V 7/86

    Asylrecht; Gegenstandswert in Asylstreitverfahren; Verfassungsrecht;

    Auszug aus BFH, 29.09.1987 - VII B 98/87
    Wegen der vom Senat in der Entscheidung in BFHE 146, 1 näher begründeten Vergleichbarkeit eines negativen Gewinnfeststellungsbescheides mit einem negativen Referenzmengen-Feststellungsbescheid folgt der Senat auch für einen solchen Bescheid der Auffassung des Großen Senats (vgl. auch Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 26. Mai 1986 3 V 7/86, Entscheidungen der Finanzgerichte 1986, 461).
  • BFH, 14.04.1987 - GrS 2/85

    Vorläufiger Rechtsschutz gegenüber negativem Gewinnfeststellungsbescheid im Wege

    Auszug aus BFH, 29.09.1987 - VII B 98/87
    Inzwischen aber hat der Große Senat des BFH mit Beschluß vom 14. April 1987 GrS 2/85 (BFHE 149, 493, BStBl II 1987, 637) die parallele Frage, wie vorläufiger Rechtsschutz bei einem negativen Gewinnfeststellungsbescheid zu gewähren ist, zugunsten der Aussetzung der Vollziehung entschieden.
  • BFH, 17.12.1985 - VII B 116/85
    Auszug aus BFH, 29.09.1987 - VII B 98/87
    Vorläufiger Rechtsschutz sei durch Aussetzung der Vollziehung zu gewähren (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17. Dezember 1985 VII B 116/85, BFHE 145, 289).
  • BFH, 19.03.1998 - VII B 20/98

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - Vorgehen gegen einen negativen

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 18. Februar 1986 VII B 114/85, BFHE 146, 1, und vom 29. September 1987 VII B 98/87, BFH/NV 1988, 66; vgl. auch Beschluß vom 17. Dezember 1985 VII B 116/85, BFHE 145, 289, 292) ist in dem hier vorliegenden Fall des Vorgehens gegen einen negativen Referenzmengen-Feststellungsbescheid die AdV dieses Bescheides (§ 69 Abs. 2, 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) als das gegebene Mittel für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes anzusehen.

    Wie der Senat bereits mit dem Beschluß in BFH/NV 1988, 66 entschieden hat, gilt dies auch, wenn der Bescheid eine negative Referenzmengenfestsetzung vornimmt.

  • BFH, 19.03.1998 - VII R 73/97

    Direktverkaufs-Referenzmenge - Zuteilung

    Der angefochtene Bescheid, der als negativer (eine Änderung der festgesetzten Referenzmengen versagender) Referenzmengen-Feststellungsbescheid Grundlagenbescheid für ggf. bei der Klägerin zu erhebende Abgaben ist (Senatsbeschlüsse vom 17. Dezember 1985 VII B 116/85, BFHE 145, 289, und vom 29. September 1987 VII B 98/97, BFH/NV 1988, 66), ist rechtmäßig.
  • BFH, 09.07.1991 - VII B 239/90

    Antrag auf einstweilige Anordnung auf Aussetzung der Vollziehung eines negativen

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 18. Februar 1986 VII B 114/85, BFHE 146, 1, und vom 29. September 1987 VII B 98/87, BFH/NV 1988, 66; vgl. auch Beschluß vom 17. Dezember 1985 VII B 116/85, BFHE 145, 289, 292) ist in dem hier vorliegenden Fall des Vorgehens gegen einen negativen Referenzmengen-Feststellungsbescheid die Aussetzung der Vollziehung dieses Bescheids (§ 69 Abs. 2, 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) als das gegebene Mittel für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes anzusehen.
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