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   BFH, 29.04.1988 - VI B 47/87   

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https://dejure.org/1988,5702
BFH, 29.04.1988 - VI B 47/87 (https://dejure.org/1988,5702)
BFH, Entscheidung vom 29.04.1988 - VI B 47/87 (https://dejure.org/1988,5702)
BFH, Entscheidung vom 29. April 1988 - VI B 47/87 (https://dejure.org/1988,5702)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1988, 794
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 04.07.1985 - V B 3/85

    Finanzgerichtsverfahren - Richter - Befangenheitsantrag

    Auszug aus BFH, 29.04.1988 - VI B 47/87
    Der Berichterstatter habe insoweit die im Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. Juli 1985 V B 3/85 (BFHE 144, 144, BStBl II 1985, 555) aufgezeigten Grenzen überschritten.

    Ausschlaggebend ist vielmehr, ob der Beteiligte, der das Ablehnungsgesuch angebracht hat, von seinem Standpunkt aus bei Anlegung des angeführten objektiven Maßstabes Anlaß hat, Voreingenommenheit zu befürchten (BFHE 144, 144, BStBl II 1985, 555, unter 3. a) der Entscheidungsgründe).

    Der Kläger konnte aus dieser mit "eindeutiger Gewißheit" geäußerten Ansicht Grund zur Besorgnis haben, die Überzeugung des Richters von der Richtigkeit seiner Auffassung zur Zulässigkeit der Klage und damit über den gebotenen Verfahrensausgang sei so festgefügt, daß der Richter dem weiteren Verfahren statt mit einer vorläufigen mit einer endgültigen Beurteilung gegenüberstehen werde (BFHE 144, 144, BStBl II 1985, 555).

  • BFH, 08.12.1998 - VII B 227/98

    Richterablehnung; Äußerung des Richters zur Sach- und Rechtslage

    Soweit die Rechtsprechung des BFH gelegentlich darauf abgestellt hat, der Richter habe seine Meinungsäußerung ausdrücklich relativiert (BFH-Beschluß vom 9. Dezember 1987 III B 40/86, BFH/NV 1988, 251: durch Hinweis auf die "Aktenlage" und gleichzeitige Bitte um Stellungnahme), oder soweit der BFH die Befürchtung, der Richter sei voreingenommen, für gerechtfertigt gehalten hat, weil dieser seine Rechtsauffassung "nicht als vorläufig gekennzeichnet", sondern mit "eindeutiger Gewißheit" vorgetragen habe (BFH-Beschluß vom 29. April 1988 VI B 47/87, BFH/NV 1988, 794), beruhte dies auf den Gegebenheiten des Einzelfalls, ohne daß diesen Entscheidungen --wie die Beschwerde offenbar annimmt-- der Rechtssatz entnommen werden könnte, ohne einen solchen klarstellenden Hinweis darauf, daß die abschließende Meinungsbildung des Richters nach Schluß der mündlichen Verhandlung erfolgt, sei die Besorgnis seiner Befangenheit berechtigt.
  • BFH, 30.06.1989 - VIII B 86/88

    Voraussetzungen für die Ablehnung eines ehrenamtlichen Richters

    Ausschlaggebend ist vielmehr, ob der Beteiligte, der das Ablehnungsgesuch angebracht hat, von seinem Standpunkt aus bei Anlegung des angeführten objektiven Maßstabs Anlaß hat, Voreingenommenheit zu befürchten (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4. Juli 1985 V B 3/85, BFHE 144, 144, BStBl II 1985, 555, und vom 29. April 1988 VI B 47/87, BFH /NV 1988, 794).
  • BFH, 14.12.1992 - X B 55/92

    Zurückweisung des Prozessbevollmächtigten im finanzgerichtlichen Verfahren

    Für die Frage, wer die Kosten des erfolgreichen Beschwerdeverfahrens in einem Zwischenstreit trägt, ist deshalb im Ergebnis grundsätzlich die Entscheidung über die Kosten im Hauptsacheverfahren maßgebend (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. April 1988 VI B 47/87, BFH/NV 1988, 794, und vom 21. November 1991 VII B 53-54/91, BFH/NV 1992, 526).
  • FG Brandenburg, 15.03.2001 - 2 K 1756/97

    Ermittlung der Höhe einer Pensionsrückstellung u.a.

    Ausschlaggebend ist vielmehr, ob der Beteiligte, der das Ablehnungsgesuch angebracht hat, von seinem Standpunkt aus bei Anlegung des angeführten objektiven Maßstabs Anlass hat, Voreingenommenheit zu befürchten (so auch Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 4. Juli 1985 - V B 3/85, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 144, 144, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1985, 555; und vom 29. April 1988 - VI B 47/87, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1988, 794).
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