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   BFH, 27.06.1988 - X S 10/87   

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https://dejure.org/1988,8752
BFH, 27.06.1988 - X S 10/87 (https://dejure.org/1988,8752)
BFH, Entscheidung vom 27.06.1988 - X S 10/87 (https://dejure.org/1988,8752)
BFH, Entscheidung vom 27. Juni 1988 - X S 10/87 (https://dejure.org/1988,8752)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1989, 124
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 29.06.1988 - X R 27/87

    Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb - Treffung einer nichtbeantragten

    Auszug aus BFH, 27.06.1988 - X S 10/87
    Im vorliegenden Verfahren beantragt die Antragstellerin sinngemäß, ihr für das Revisionsverfahren X R 27/87 rückwirkend Prozeßkostenhilfe (PKH) zu gewähren und ihr den Rechtsanwalt S zur vorläufigen unentgeltlichen Wahrung ihrer Rechte beizuordnen.

    Mit ihrem Vortrag, das FA pfände das Gehalt ihres Ehemannes aufgrund rechtswidriger Steuerbescheide und verhindere durch seine Weigerung, die Vollziehung auszusetzen, daß sie die Kosten des Revisionsverfahrens X R 27/87 tragen könne, kann die Klägerin gleichfalls nicht gehört werden.

  • BVerwG, 17.01.1980 - 5 C 48.78

    Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Krankenhilfe trotz Einkommens des

    Auszug aus BFH, 27.06.1988 - X S 10/87
    Der Senat geht davon aus, daß die im Obergeschoß gelegene Eigentumswohnung (Grundbuch von E, Blatt 3348) bei Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entwickelten sog. "Kombinationstheorie" (BVerwG-Urteil vom 17. Januar 1980 5 C 48.78, BVerwGE 59, 295 [BVerwG 17.01.1980 - 5 C 48/78]) nicht zum Schonvermögen gehört.
  • BFH, 30.07.1985 - VII S 2/85

    Antrag auf Bewilligung einer Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines

    Auszug aus BFH, 27.06.1988 - X S 10/87
    Sollte den Ausführungen von Zöller/Schneider (Zivilprozeßordnung, 15. Aufl., 1987, § 115 Rdnr. 42) und Gräber/Ruban (Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., 1987, § 142 Rdnr. 5) eine weniger strenge Auffassung zu entnehmen sein, könnte sich der Senat dem nicht anschließen (vgl. auch BFH-Beschluß vom 30. Juli 1985 VII S 2/85, BFH/NV 1986, 233, betreffend die Beleihung von Bausparguthaben; Beschluß des Oberverwaltungsgerichts - OVG - Münster vom 8. November 1985 8 B 855/85, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ - 1986, 188).
  • BFH, 09.05.1985 - V B 17/82

    Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BFH, 27.06.1988 - X S 10/87
    Dies bedeutet auch, daß sie Grundbesitz, sofern er nicht zum Schonvermögen i. S. des § 88 Abs. 2 BSHG gehört, entweder langfristig veräußern (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9. Mai 1985 V B 17/82, BFH/NV 1986, 114) oder kurzfristig durch Beleihung "verwerten" bzw. "einsetzen" muß.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.11.1985 - 8 B 855/85
    Auszug aus BFH, 27.06.1988 - X S 10/87
    Sollte den Ausführungen von Zöller/Schneider (Zivilprozeßordnung, 15. Aufl., 1987, § 115 Rdnr. 42) und Gräber/Ruban (Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., 1987, § 142 Rdnr. 5) eine weniger strenge Auffassung zu entnehmen sein, könnte sich der Senat dem nicht anschließen (vgl. auch BFH-Beschluß vom 30. Juli 1985 VII S 2/85, BFH/NV 1986, 233, betreffend die Beleihung von Bausparguthaben; Beschluß des Oberverwaltungsgerichts - OVG - Münster vom 8. November 1985 8 B 855/85, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ - 1986, 188).
  • OLG Frankfurt, 07.11.1986 - 2 WF 235/86

    Finanzierungsmöglichkeit; Kreditaufnahme; Krediterweiterung; Wirtschaftlicher

    Auszug aus BFH, 27.06.1988 - X S 10/87
    Es kann dahingestellt bleiben, ob es der Gesetzgeber, worauf die Gesetzesmaterialien hindeuten (vgl. BTDrucks 8/3068, 42, 53, 8/3694, 16), den Gerichten ersparen wollte, stets die persönliche Kreditwürdigkeit eines Antragstellers zu überprüfen (verneinend Oberlandesgericht - OLG - Frankfurt, Beschluß vom 7. November 1986 2 WF 235/86, Neue Juristische Wochenschrift - NJW-RR 1987, 320, m. w. N.).
  • BFH, 11.04.1990 - I B 75/89

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten -

    Dies hat der BFH - unter Auseinandersetzung mit der im Schrifttum zum Teil vertretenen Gegenauffassung - bereits mit Beschluß vom 27. Juni 1988 X S 10/87 (BFH/NV 1989, 124 m.w.N.) entschieden (vgl. auch Beschluß des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 15. November 1989 IV b ZR 70/89, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ - 1990, 389).

    Ob ein Hausgrundstück in diesem Sinne "klein" ist, wird - kombiniert - zum einen nach personenbezogenen Kriterien (Zahl der Bewohner des Hausgrundstücks und ihrer besonderen Bedürfnisse) und zum anderen nach sach- und wertbezogenen Kriterien (Größe, Zuschnitt und Ausstattung der Baulichkeit; Größe des Grundstücks; Wert des Grundstücks einschließlich der Baulichkeit) beurteilt - sog. Kombinationstheorie - (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 17. Januar 1980 5 C 48.78, BVerwGE, 294 m.w.N.; Kalthoener / Büttner, a.a.O., Rdnr. 318 m.w.N.; Schoreit /Dehn, Beratungshilfegesetz / Prozeßkostenhilfegesetz, § 115 ZPO Rdnr. 41 m.w.N.; ferner z. B. BGH-Beschluß in FamRZ 1990, 389; BFH-Beschluß in BFH/NV 1989, 124, 125).

    Bei seiner erneuten Entscheidung wird das FG die - in der Beschwerde aufgeworfene - Frage zu prüfen haben, ob im Streitfall wegen Erschöpfung der (durch die Kreditvergabepraxis der Banken bestimmten) Beleihungsgrenzen keine Möglichkeit einer weiteren durch das Vermögen gesicherten Kreditaufnahme mehr besteht (vgl. a) und Beschluß in BFH/NV 1989, 124, 125).

  • BFH, 20.01.2000 - III B 68/99

    PKH; Zumutbarkeit des Einsatzes eigenen Vermögens

    Die Obliegenheit, das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen, schließt im Fall einer nur langfristig möglichen Veräußerung (z.B. eines Grundstücks) das Gebot an den Beteiligten ein, den Vermögensgegenstand kurzfristig im Rahmen des ihm Möglichen durch Beleihung zu "verwerten" bzw. "einzusetzen" (BFH-Beschluss vom 27. Juni 1988 X S 10/87, BFH/NV 1989, 124).
  • BFH, 01.08.1989 - VII S 16/89

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Zwar obliegt es der Klägerin, ihr Vermögen einzusetzen, soweit ihr dies zumutbar ist, was bedeutet, daß sie auch Grundbesitz grundsätzlich entweder langfristig veräußern oder kurzfristig durch Beleihung einsetzen muß (vgl. BFH-Beschluß vom 27. Juni 1988 X S 10/87, BFH / NV 1989, 124, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
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